150101 sens detailkonzept d def

Page 1

SENS-Rücknahme- und Recyclingsystem Detailbeschrieb für die Rücknahme und das Recycling elektrischer und elektronischer Geräte in der Schweiz für Hersteller / Importeure Stiftung SENS Zürich, 2015

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015


Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................................... 2 1. 1.1

Ausgangslage .................................................................................................................... 3 Gesetzliche Rahmenbedingungen .................................................................................... 3

2. 2.1 2.2

SENS-Rücknahmesystem .................................................................................................. 4 Offenes System .................................................................................................................. 4 Aufgaben- und Rollenverteilung ....................................................................................... 4

3. 3.1 3.2

Finanzierung....................................................................................................................... 6 Vorgezogene Recyclinggebühr (vRG) .............................................................................. 6 Geldfluss ............................................................................................................................. 6

4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9

vRG-Inkasso ....................................................................................................................... 7 Registrierung, Preisanschrift, Überwälzung .................................................................... 7 Deklaration der Verkaufszahlen und vRG-Abrechnung .................................................. 7 Zahlungsmodalitäten ......................................................................................................... 7 vRG bei Miete oder Leasing, vRG auf Occasionen .......................................................... 7 Kontrolle der vRG-Deklarationen und Abrechnungen .................................................... 8 vRG-Deklarationspflicht .................................................................................................... 8 Vollständige Erfassung der Marktteilnehmer .................................................................. 9 Austritt aus dem SENS-Rücknahmesystem ..................................................................... 9 Delkredererisiko ................................................................................................................. 9

5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6

Abgeltung der Entsorgungsleistungen .......................................................................... 10 Festlegung der Abgeltungen ........................................................................................... 10 Abgeltung der SENS-Sammelstellen .............................................................................. 10 Abgeltung der Transporteure .......................................................................................... 10 Abgeltung der SENS-Recycler ........................................................................................ 10 Abgeltung für Hersteller/Importeure, Handel ................................................................. 10 Abgeltung der Gemeinden ............................................................................................... 10

6.

Leistungen der SENS ....................................................................................................... 11

7. Vereinfachte Abrechnung mit dem VEG-Entsorgungsfonds für Batterien / Akkumulatoren .......................................................................................................................... 11 7.1 Pauschalisierte Abrechnung ........................................................................................... 11 7.2 Vereinbarung SENS – INOBAT ........................................................................................ 12 7.2.1 Gesetzliche Melde- und Abgabepflicht ............................................................................... 12 7.2.2 Ermächtigung der SENS zur Vertretung ............................................................................ 12 8.

Das SENS-OnlineSystem ................................................................................................. 12

9. Begleit- und Kontrollorgane ............................................................................................ 13 9.1 vRG-Kommission ............................................................................................................. 13 9.2 Technische Kontrollstelle TK-SENS ............................................................................... 14 9.2.1 Kontrolle der SENS-Recycler ............................................................................................. 14 9.2.2 Kontrolle der SENS-Sammelstellen ................................................................................... 14 10.

Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................... 14

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 2 | 15


1.

Ausgangslage

1.1 GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Seit dem 1. Juli 1998 ist in der Schweiz die VREG (Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte) in Kraft:

Die Verordnung ist gültig für: • Haushaltgross- und Haushaltkleingeräte • Kühl- und Klimageräte • Leuchten • Leuchtmittel (ohne Glüh- und Halogenlampen) • Werkzeuge • Spielwaren mit elektrischen und elektronischen Komponenten • Sport- und Freizeitgeräte • Geräte der Unterhaltungselektronik • Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik Neu mit Einführung der revidierten VREG: • Komponenten für Photovoltaik-Anlagen • Medizinalgeräte Händler sind verpflichtet, elektrische und elektronische Geräte derselben Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurückzunehmen und der umweltverträglichen Verwertung zuzuführen. Hersteller / Importeure sind verpflichtet, elektrische und elektronisch Geräte der von ihnen hergestellten oder importierten Marke kostenlos zurückzunehmen und umweltverträglich zu entsorgen. Im EU-Raum wird durch die WEEE-Direktive die Erfüllung analoger Vorschriften verlangt.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 3 | 15


2.

SENS-Rücknahmesystem

2.1

OFFENES SYSTEM

Die SENS definiert die Anforderungen an einen Recycler. Jede Unternehmung, welche diese Anforderungen erfüllt, kann sich akkreditieren, bzw. lizenzieren lassen und ihre Leistungen im Markt anbieten.

2.2

AUFGABEN- UND ROLLENVERTEILUNG

Im SENS-Rücknahmesystem sind den Beteiligten die Aufgaben und Rollen klar zugeteilt und vertraglich geregelt.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 4 | 15


Privatpersonen können ihre Rückgabepflicht beim Handel oder an bezeichneten SENSSammelstellen ohne zusätzliche Abgeltung der Entsorgungsleistungen erfüllen. Hersteller & Importeure sind im Sinne ihrer Produkteverantwortung die Träger dieser Rücknahmelösung. Sie binden den Handel mit ein und stellen ihm einen einfachen Prozess für die korrekte Erfüllung der VREG-Pflichten zur Verfügung. Die entstehenden Kosten werden durch die vorgezogene Recyclinggebühr (vRG) gedeckt. Der Handel verrechnet beim Verkauf von Neugeräten die vRG. Er nimmt die fürs Recycling bestimmten Geräte kostenlos entgegen und sammelt diese in geeigneten Behältnissen. Er setzt mit dem Abholauftrag über das SENS-OnlineSystem die Entsorgungsleistung in Gang. Er informiert seine Kunden über die vRG und die Möglichkeit der Gratis-Rückgabe. Als zusätzliche Abgabestellen nehmen die SENS-Sammelstellen zu entsorgende elektrische und elektronische Geräte entgegen, lagern diese in geeigneten Behältnissen (Paletten, Gitterrahmen, Container) oder als Stückgut und setzen mit dem Abholauftrag über das SENS-OnlineSystem die Entsorgungsleistung in Gang. SENS-Recycler sind von der SENS lizenziert. Sie recyceln ausgediente Geräte oder Teile davon gemäss den gesetzlichen Vorschriften und erfüllen die Anforderungen an ein umweltverträgliches Recycling, an die Dokumentation der Stoff- und Güterflüsse sowie an die Rechtskonformität. Die Transporteure der SENS-Recycler übernehmen die ausgedienten Geräte vom Abgeber (Verkaufsstelle), Hersteller/Importeure, Handel, SENS-Sammelstellen, Gemeindesammelstellen, Verwaltungen u.a.) und transportieren diese, ohne Kosten für den Abgeber, sofern die Mindestabholmenge erreicht wird. Hausabholungen, als spezielle Dienstleistung, sind ausserhalb des SENSRücknahmesystems und können dem Abgeber in Rechnung gestellt werden. Branchenverantwortung: Für die erfolgreiche Umsetzung des Recyclingsystems werden seitens vRG-Fonds die vRG-Kommission, seitens Recycling auf speziellen Bedarf ad hoc Arbeitsgruppen mit Vertretern der SENS-Recycler eingesetzt. Die SENS als Betreiberorganisation organisiert, koordiniert und betreibt das Rücknahmesystem.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 5 | 15


3.

Finanzierung

3.1 VORGEZOGENE RECYCLINGGEBÜHR (VRG) • Die direkten Kosten für Sammlung, Transport und Recycling werden mit einer vorgezogenen Recyclinggebühr (vRG) finanziert. • Die vRG ist für alle in der Schweiz und in Liechtenstein verkauften vRG-pflichtigen Produkte, Geräte und Module zu erheben. • Die vRG ist nicht eine "Gebühr" für das gekaufte Gerät. Vielmehr finanzieren die laufenden vRG-Einnahmen das gegenwärtige Recycling der ausgedienten Geräte nach dem Umlageverfahren. • Die vRG wird durch den Hersteller und Importeur als fester Betrag je verkauftes Neugerät, respektive Einheit, gemäss den offiziellen vRG-Tarif- und Gerätelisten der SENS erhoben. Die vRG muss margenneutral über alle Verkaufskanäle erhoben werden und darf nicht als Marketinginstrument in der Preispolitik eingesetzt werden. • Die festgelegte vRG und die entsprechenden offiziellen vRG-Tarif- und Gerätelisten sind für alle am Rücknahmesystem beteiligten Hersteller und Importeure verbindlich. Die offiziellen vRG-Tarif- und Gerätelisten werden einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten den Erfordernissen angepasst. Sie sind jeweils ab 1. Januar gültig. Aufgrund ungewöhnlicher Marktgegebenheiten ist in Ausnahmefällen eine Änderung auch zwischenzeitlich per 1. Juli, resp. mit nur dreimonatiger Ankündigungsfrist möglich. • Für den Export bestimmte und somit nicht in den Schweizer Markt verkaufte Geräte sind nicht vRG-pflichtig. Auf Verlangen muss nachgewiesen werden können, dass diese Geräte tatsächlich exportiert wurden. • Die vRG ist MWST-pflichtig. 3.2

GELDFLUSS

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 6 | 15


4

vRG-Inkasso

4.1 REGISTRIERUNG, PREISANSCHRIFT, ÜBERWÄLZUNG • Angeschlossene Hersteller und Importeure werden im SENS-OnlineSystem registriert. • Die vRG kann in Katalogen, auf Preislisten, Offerten, Rechnungen usw. offen und gesondert ausgewiesen und erwähnt werden. Die Hersteller und Importeure weisen gegenüber dem Handel die vRG entsprechend den offiziellen vRG-Tarif- und Gerätelisten pro Gerät offen aus. • Wenn im gegenseitigen Einverständnis und in Absprache mit der SENS spezielle Verfahren für die Abrechnung zwischen Hersteller/Importeur und Handel eingesetzt werden, so kann ein anderer Nachweis gewählt werden, der sicherstellt, dass auf allen in den vRG-Tariflisten bezeichneten Geräte und Produkte die vRG belastet wird. • In der Preisbekanntgabeverordnung (Art. 4) wird geregelt, wie die Preise gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten anzugeben sind. Seit dem 1. Juni 2005 muss die vRG im Detailpreis eingeschlossen sein. • Die vRG darf separat ausgewiesen werden, sofern der Endpreis inkl. vRG ebenfalls und mindestens gleich gross wie der „Eckpreis“ ausgewiesen wird. Die SENS empfiehlt, den Totalpreis auszuweisen und den Vermerk „inkl. vRG“ hinzuzufügen. 4.2 DEKLARATION DER VERKAUFSZAHLEN UND VRG-ABRECHNUNG • Die vRG-pflichtigen Hersteller/Importeure melden der SENS monatlich, bzw. pro Quartal, die verkauften Stückzahlen pro vRG-Kategorie mittels Web-Deklaration auf der Website der SENS. • Die Angaben werden im SENS-OnlineSystem erfasst und die Rechnungsstellung an die entsprechenden Vertragspartner wird veranlasst. • Bei Kleinmengen kann in Absprache mit der SENS eine längere Abrechnungsfrequenz gewählt werden. • In Ausnahmefällen und mit Einwilligung der SENS kann für Kleinstmengen eine pauschalisierte Abrechnung vereinbart werden. • Die SENS sowie ihre Organe behandeln die Angaben der einzelnen Beteiligten streng vertraulich. Die Angaben unterstehen dem Geschäftsgeheimnis. • Die Angaben aus Deklarationen werden von der SENS ebenfalls absolut vertraulich behandelt. SENS ergreift alle notwendigen Massnahmen, um Unberechtigten den Zugriff auf diese Daten zu verunmöglichen. 4.3 ZAHLUNGSMODALITÄTEN Vertragspartner wickeln ihre Zahlungen gegen Rechnung ab. Bankspesen werden ausschliesslich und in allen Fällen von den Vertragspartnern bezahlt. 4.4 VRG BEI MIETE ODER LEASING, VRG AUF OCCASIONEN • Hersteller/Importeure rechnen mit der SENS in jedem Fall die vRG ab, sobald das Gerät ausgeliefert wurde.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 7 | 15


• Bei Miete oder Leasing mit einer Laufzeit über 24 Monate wird die vRG dem Kunden in voller Höhe mit der ersten Rechung belastet. Die berechnete durchschnittliche Abschreibungsdauer beträgt 36 Monate (3 Jahre). Bei Austausch vor diesem Zeitpunkt ist auf Antrag des Kunden eine Teilrückerstattung der vRG an den Kunden möglich. • Der Einbau der vRG in die Raten ist möglich, wenn in den Offerten und der ersten Rechnung wie folgt auf die vRG hingewiesen wird: "Die vRG in der Höhe von CHF ... ist in den Raten enthalten." • Auf Occasionen aus dem Inland und auf aus alten Geräten gewonnenen Ersatz- und Verbrauchsteilen wird keine vRG erhoben. 4.5 KONTROLLE DER VRG-DEKLARATIONEN UND ABRECHNUNGEN • Zur Kontrolle der Richtigkeit der vRG-Deklarationen beauftragt die SENS eine externe, unabhängige Revisionsfirma. Diese nimmt die Kontrollen der stichprobeweise ermittelten Hersteller/Importeure vor Ort vor (ca. 50 Firmen jährlich). • Die Kosten der externen Revisionsstelle werden durch den vRG-Fonds gedeckt. 4.6 VRG-DEKLARATIONSPFLICHT Für alle Geräte, die in der Schweiz hergestellt, respektive in die Schweiz importiert werden, wird die vRG direkt mit der SENS abgerechnet, unabhängig der Marke. Siehe dazu nachstehende Grafik mit den entsprechenden Erläuterungen:

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 8 | 15


Erläuterungen 1

Hersteller/Importeur Y verkauft Geräte direkt an den Endkunden oder über einen Fachhändler am Schweizer Markt und rechnet mit der SENS die vRG ab.

2

Hersteller/Importeur X verkauft Geräte an Grossverteiler/Grossfachhandel, welche diese an den Endkunden am Schweizer Markt absetzen.

3

Hersteller/Importeur X rechnet mit der SENS die vRG ab, unabhängig der Marke. Grossverteiler/Grossfachhandel tätigt Eigenimporte, setzt diese Geräte an den Endkunden am Schweizer Markt ab und rechnet mit der SENS die vRG für diese Geräte direkt ab.

4

Hersteller/Importeur Y verkauft Geräte an Hersteller/Importeur X: Grundsätzlich rechnet der Hersteller/Importeur Y die vRG mit der SENS ab. Wenn dies auf Grund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Herstellern nicht der Fall ist, rechnet der Hersteller/Importeur X die vRG mit der SENS ab. Derartige Vereinbarungen sind unter den betroffenen Herstellern/Importeuren möglich (siehe Beilage Regelung zur vRG-Deklaration auf Eigenmarken bei Verkäufen von Hersteller zu Hersteller). Die SENS wird jeweils darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt, so dass keine Geräte ohne vRG in den CH-Markt gelangen.

4.7 VOLLSTÄNDIGE ERFASSUNG DER MARKTTEILNEHMER • Die vRG-Kommission und die SENS verfolgen das Ziel, eine möglichst flächendeckende Erfassung der Hersteller/Importeure zu erreichen. • Grossverteiler und Grossfachhändler integrieren in ihre Kontraktverträge eine Verpflichtung für Lieferanten vRG-pflichtiger, elektrischer und elektronischer Geräte des SENSRücknahmesystems, sinngemäss wie folgt: "Lieferanten, welche vRG-pflichtige Ware importieren, verpflichten sich zur Abrechung der vRG mit der Stiftung SENS." 4.8 AUSTRITT AUS DEM SENS-RÜCKNAHMESYSTEM Tritt ein vRG-pflichtiger Vertragspartner aus dem SENS-Rücknahmesystem aus, erstellt er auf das Austrittsdatum hin eine definitive vRG-Deklaration. 4.9 DELKREDERERISIKO Das Delkredererisiko im Falle von gebührenpflichtigen Herstellern/Importeuren wird durch die vRG-Fonds abgedeckt.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 9 | 15


5.

Abgeltung der Entsorgungsleistungen

5.1 FESTLEGUNG DER ABGELTUNGEN • Die Höhe der Abgeltung bestimmt die SENS. Sie von der vRG-Kommission einmal jährlich überprüft. • Die Abgeltungen werden in der Abgeltungsordnung festgehalten und diese wird den Leistungsempfängern (Recycler, SENS-Sammelstellen und Transporteure) zugestellt.

5.2 ABGELTUNG DER SENS-SAMMELSTELLEN Die SENS-Sammelstellen werden für die Entgegennahme, fachgerechte Lagerung und den Umschlag von Elektrogeräten mit einer Sammelstellenabgeltung der zurückgenommenen Elektrogeräte entschädigt. 5.3 ABGELTUNG DER TRANSPORTEURE • Der Transport liegt im Verantwortungsbereich des SENS-Recyclers. Dieser organisiert die Logistik. Angefahren werden sämtliche Verkaufsstellen, Hersteller/Importeure, Sammelstellen, Gemeinden und andere Abgeber (Verwaltungen, Industrie, Service- und Reparaturstellen), welche einen SENS-Online-Abholauftrag erstellen. • Herstellereigene Logistik: Hersteller/Importeure, Fachhandelsketten, Grossverteiler und andere Handelsfirmen betreiben zum Teil eine eigene Versorgungs- und Rücknahmelogistik. Diese Transportleistungen unterliegen denselben Anforderungen wie jene der SENSTransporteure und/oder der SENS-Recycler. • Erfolgt ein Zusammenführen der zu entsorgenden Geräten beim Firmenhauptsitz oder den Verteilzentralen einer Firma so wird die Transportabgeltung aufgeteilt. Den Aufteilungsschlüssel bestimmt die SENS. 5.4 ABGELTUNG DER SENS-RECYCLER Durch ein flexibles Abgeltungsmodell, welches an die Wertstoffbörse gekoppelt ist, wird die Höhe der Abgeltung an einem bestimmten Stichtag im Monat eruiert. Die Rahmenbedingungen für das flexible Abgeltungsmodell werden ein Mal jährlich angepasst – in Absprache mit der vRGKommission. 5.5 ABGELTUNG FÜR HERSTELLER/IMPORTEURE, HANDEL Die Aufwendungen welche aus der Rücknahmepflicht durch die VREG entstehen, werden durch die SENS nicht abgegolten. 5.6 ABGELTUNG DER GEMEINDEN Die Aufwendungen der Gemeinden, welche durch die freiwillige Rücknahme von Geräten an Gemeinde-Sammeltagen entstehen, werden durch die SENS mit einer Umtriebsentschädigung abgegolten.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 10 | 15


6.

Leistungen der SENS

Leistungskatalog: • Betrieb SENS-Rücknahmesystem, Geschäftsführung und Projektleitung, Sachbearbeitung und Sekretariat, Buchhaltung, Controlling und Revision • Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit • SENS-OnlineSystem: Abholauftragsformulare, Datenerfassung und Betrieb der Datenbanken, Optimierungen, Anpassungen, EDV-Infrastruktur, Datensicherheit, Backup-Lösungen, Lizenzgebühren und Unterhaltskosten, Updates • vRG-Inkasso, Zahlungsverkehr, Kontrolle der Abgeltungen der Entsorgungsleistungen aus den vRG-Fonds und vRG-Tarif- und Geräteliste • Qualitätssicherung der vRG-Deklarationen durch externe, unabhängige Revisionsstelle • Evaluation, Berichterstattung, Vertragsausarbeitung und Vertragsabschlüsse • Recycler-Abgeltung definieren und Zusammenarbeit pflegen • Erstellen von Statistiken und Berichten • Kontakte mit Gebührenpflichtigen, Recyclern und Aufsichtsorganen von Bund, Kantonen, Gemeinden, eidgenössische Finanzkontrolle • Management der TK-SENS und Leistungen der unabhängigen Kontrollexperten für die Kontrolle und Lizenzierung der Recycler • Kontrolle und Betreuung der SENS-Sammelstellen • Beizug von Spezialisten, Rechtsgeschäfte • Mitarbeit und Engagement in europäischen Fachgremien inkl. Studien, Expertisen, Gutachten, Referate, Erfahrungsaustausch national und international Steuern: Die SENS ist als gemeinnützige Organisation von direkten Steuern befreit. 7.

Vereinfachte Abrechnung mit dem VEG-Entsorgungsfonds für Batterien / Akkumulatoren

7.1 PAUSCHALISIERTE ABRECHNUNG • Für elektrische und elektronische Geräte (mit eingebauten Batterien, Akkumulatoren), deren Recycling über eine vRG finanziert ist, entsteht eine Doppelbelastung mit der VEG. Diese wird gemäß gesetzlicher Vorschrift von der INOBAT erhoben. • Die VEG auf Batterien wird durch eine Pauschale aus dem vRG-Fonds für alle angeschlossenen Hersteller/Importeure abgegolten. Damit entfällt für die Hersteller/Importeure der SENS die aufwändige Erfassung eingebauter Batterien und Akkumulatoren und die Meldung und Zahlung an die INOBAT, sowie ein doppeltes Inkasso der VEG. • Die Pauschale wird in Absprache mit der INOBAT bestimmt.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 11 | 15


7.2

VEREINBARUNG SENS – INOBAT

7.2.1 Gesetzliche Melde- und Abgabepflicht • Der SENS-Vertragspartner, der nach der Chemikalienrisikoreduktionsverordung (ChemRRV), Anhang 2.15 „Batterien und Akkumulatoren“, Ziffer 7.1 „Gebührenpflicht“ Batterien und Akkumulatoren in bzw. zusammen mit Geräten in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Verkehr bringt, kann seine gesetzliche Melde- und Abgabepflicht im Rahmen des vorliegenden SENS-Vertrages erfüllen, er ist dazu jedoch nicht verpflichtet. • Erfüllt ein gebührenpflichtiger SENS-Vertragspartner seine Melde- und Abgabepflicht im Rahmen des SENS-Vertrages, tritt die SENS gegenüber der INOBAT als seine Vertreterin auf. Der Gebührenpflichtige bleibt indessen auch im Rahmen des SENS-Vertrages dafür verantwortlich, dass er – wenn auch im Rahmen des SENS-Vertrages – seine erwähnten Pflichten erfüllt. Erfüllt der Gebührenpflichtige seine Pflichten nicht, kann die INOBAT direkt ihm gegenüber die zur Durchsetzung erforderlichen Massnahmen ergreifen. • Lose Batterien und lose Akkumulatoren, die nicht zu einem Power-Tool gehören, müssen direkt über INOBAT abgerechnet werden. 7.2.2 Ermächtigung der SENS zur Vertretung • Der SENS-Vertragspartner ermächtigt mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die SENS zur Vertretung gegenüber der INOBAT und verpflichtet sich, seine Melde- und Abgabepflicht betreffend VEG auf Batterien und Akkumulatoren im Rahmen des SENSVertrages zu erfüllen und abzuwickeln. • Ein gegenüber der INOBAT gebührenpflichtiger Vertragspartner der SENS kann seine gesetzliche Melde- und Abgabepflicht nicht mehr im Rahmen des SENS-Vertrages erfüllen, wenn: a. b. c. d.

er seine Ermächtigung gegenüber der SENS schriftlich widerruft; oder die SENS ihm den Vertrag kündigt; oder die INOBAT oder die SENS ihre Zusammenarbeit kündigen und auflösen; oder die INOBAT einem einzelnen Gebührenpflichtigen gegenüber erklärt, dass er seine Meldeund Abgabepflicht nicht mehr im Rahmen des SENS-Vertrages erfüllen kann, wenn er den Verpflichtungen aus dem SENS-Vertrag trotz wiederholter Aufforderung durch die SENS nicht nachkommt.

8. Das SENS-OnlineSystem Das SENS-OnlineSystem ist das IT-System, das die SENS verwendet, um das SENSRücknahmesystem zu organisieren, zu verwalten und zu kontrollieren. Das System umfasst im Wesentlichen fünf Bereiche: • Verwaltung der Systemteilnehmer • Auftrags- und Kontrollwesen der Sammel-, Transport und Recyclerleistungen • Leistungsabrechnungen für Sammelstellen, Recycler, Transport an Abgeber (Abrechnung, Gutschriftverfahren und e-Banking) inkl. Plausibilitätsabklärungen und Auswertungen der Stoff-, Güter- und Finanzflüsse. • Inkasso und Administration der vorgezogene Recylinggebühr (vRG) • Cockpit: Kennzahlen, Reporting, Statistiken und Qualitätsmanagement

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 12 | 15


Die untenstehende Grafik zeigt den Kommunikationsweg im Recycling-Prozess:

• Die mit der SENS zusammenarbeitenden Branchen, Hersteller/Importeure werden in keiner Art und Weise mit Lizenzgebühren oder Eintrittskosten belastet. 9.

Begleit- und Kontrollorgane

9.1 VRG-KOMMISSION Die Kommission setzt sich zusammen aus Experten und Vertretern der betroffenen Branchen und Unternehmen (Hersteller/Importeure, Branchenverbände, Grossverteiler und Grossfachhandel). Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr (Frühling und Herbst). Supervison: Die Kommission begleitet und beaufsichtigt das Rücknahmesystem und entscheidet über notwendige Massnahmen. Finanzen: Die Kommission hat zusammen mit dem Stiftungsrat die Budgetverantwortung über die vRG-Fonds. Sie bestimmt die vRG-Tarif- und Gerätelisten und überprüft diese jährlich. Sie steuert und überwacht die Entwicklung der vRG-Fonds und entscheidet über die Höhe der vRG und prüft die Höhe der Abgeltung der verschiedenen Leistungen (Sammlung, Transport und Recycling, sowie für die Umtriebsentschädigung für Gemeinden).

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 13 | 15


Abschliessende Zuständigkeit Stiftungsrat: Zeigt das Controlling der SENS, dass durch Entscheide der vRG-Kommission die Pflichterfüllung der SENS gefährdet werden könnte (z.B. wenn die vRG-Fonds Gefahr laufen, wegen zu geringen vRG-Erträgen oder zu hohen Abgeltungstarifen in eine Unterdeckung zu geraten), so trifft der Stiftungsrat nach vorgängiger Konsultation der vRGKommission geeignete Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr. 9.2

TECHNISCHE KONTROLLSTELLE TK-SENS

9.2.1 Kontrolle der SENS-Recycler Die Stoffflussbuchhaltung sowie die Einhaltung der Anforderungen an die Entsorgungsleistungen werden durch unabhängige, neutrale Kontrollexperten kontrolliert. Jeder SENS-Recycler wird einmal jährlich vor Ort auditiert. Zusätzlich kann der Kontrollexperte bei Bedarf unangemeldete Stichprobenkontrollen durchführen. Die technische Kontrollstelle der SENS (TK-SENS) kontrolliert oder stellt sicher: • Schadstoffentfrachtung und lückenloses Dokumentieren der Rechtskonformität • Genaues Erfassen der Stoff- und Güterflüsse vor Ort (Betriebsinput und -output) • Protokollieren der Recyclingarbeiten • Nachweisbare umweltgerechte Behandlung der weiter gelieferten Fraktionen • Ermitteln der Recycling- und Verwertungsquote • Kommunikation und Berichterstattung an die verantwortlichen Gremien und Organe • Die Kontrollexperten sind Gutachter in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen. • Erstellen des jährlichen Fachberichts der technischen Kontrollstelle an die SENS betreffend Recycling elektrischer und elektronischer Geräte bei den SENS-Recyclern (Resultat der Lizenzierungen und Audits). Dieser technische Fachbericht wird von der SENS publiziert. Die TK-SENS setzt sich aus Experten für Stoff- und Güterflussbilanzen und für umweltverträgliche Schadstoffentsorgung zusammen. 9.2.2 Kontrolle der SENS-Sammelstellen • Bei den SENS-Sammelstellen werden durch speziell geschulte SENS-MitarbeiterInnen Kontrollen durchgeführt. 10. Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit • Die SENS erstellt zuhanden der Vertragspartner und der Öffentlichkeit jährlich einen Geschäftsbericht und einen technischen Fachbericht zu den Resultaten des Rücknahmesystems. • Publikation auf www.eRecycling.ch der jährlich überarbeiteten vRG-Tarif- und Gerätelisten an den Handel, Hersteller/Importeure und andere Interessierte. • Die Anfragen der Gemeinden, die Abwicklung von Gemeindesammlungen und Sammelaktionen werden separat von der SENS betreut. Bei Änderungen und wichtigen Informationen wird entsprechend informiert. Die SENS unterstützt die Gemeinden bei Sammeltagen, Tag der offenen Tür und ähnlichem. • www.eRecycling.ch ist die Informationsplattform zum Thema Elektrorecycling für den Endkonsument.

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 14 | 15


Gesamtschweizerisch und regionale Öffentlichkeitsarbeit: SENS-Geschäftsstelle in Zürich Vertretung Westschweiz durch Swiss Recycling www.eRecycling.ch Stiftung SENS Zürich, Januar 2015

© Stiftung SENS 2015

|

01.01.2015

Seite 15 | 15


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.