9783941468269_leseprobe

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1 Rechtsformen und Krankenhausträger Rudolf Kösters und Ingo Schliephorst Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berlin

1.1 Begriff des Krankenhausträgers Der Betrieb eines Krankenhauses erfordert nach den Vorgaben der § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen, die mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind. Derjenige, der diese Finanzierungslast trägt und haftet, ist der Krankenhausträger [Quaas u. Zuck 2008, § 24, Rn. 61]. Krankenhausträger können natürliche und juristische Personen sein. Drei Gruppen von Trägern werden traditionell unterschieden: öffentliche Träger, private Träger und freigemeinnützige Träger. 1 Als öffentliche Krankenhausträger kommen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in Betracht. Dies können der Bund, ein Bundesland oder eine kommunale Gebietskörperschaft wie eine Stadt, ein Landkreis, ein Bezirk oder ein Zweckverband sein. Freigemeinnüt-

1 Daneben sind auch andere Einteilungen denkbar. In den USA findet sich beispielsweise die Kategorisierung in public und private Hospitals, wobei Letztere nochmals in profit und non-profit Hospitals unterschieden werden.

zige Krankenhausträger sind überwiegend religiös/karitativ/diakonische Vereinigungen, deren Handeln an den Ideen der Freiwilligkeit und der Gemeinnützigkeit orientiert ist. Wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung kirchlicher Vereinigungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 GG i. V. m. Artt. 137 ff. WRV haben kirchliche Krankenhausträger einen Sonderstatus. Ihnen wird in Fragen der Organisation und Verwaltung der Patientenversorgung ein umfassender Selbstbestimmungsfreiraum zugestanden, in den staatliche Eingriffe nur dann erfolgen dürfen, wenn diese zwingend geboten und aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich sind [BVerfGE 53, 366; 66, 1, 22]. Weitere freigemeinnützige Krankenhausträger sind beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt und freie Vereinigungen, die dem Paritätischen Wohlfahrtsverband angehören. Private Krankenhausträger orientieren ihr Handeln an erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen, in erster Linie verfolgen sie den Zweck der Gewinnerzielung. Träger dieser Gruppe sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, also Einzelpersonen oder Gesellschaften. Von den 2.083 Krankenhäusern in Deutschland (Stand: 2008) sind 1.781 Allgemeine Krankenhäuser. Von den Allgemeinen Krankenhäu-

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sern stehen 32,06 % in öffentlicher, 37,79 % in freigemeinnütziger sowie 30,15 % in privater Trägerschaft (s. Abb. 1). Vorgehalten werden insgesamt 503.360 Betten, davon in Allgemeinen Krankenhäusern 464.288. Davon entfallen 48,56 % auf Krankenhäuser in öffentlicher, 36,15 % auf Krankenhäuser in freigemeinnütziger sowie 15,28 % auf Krankenhäuser in privater Trägerschaft (s. Abb. 2).

man die strukturellen Vorgaben des Gesetzgebers zur Regelung der internen und externen Rechtsbeziehungen [Quaas u. Zuck 2008, § 24, Rn. 63]. Unterschieden werden kann grundsätzlich zwischen Rechtsformen des privaten und des öffentlichen Rechts, je nachdem, welchem Rechtsgebiet die der gewählten Rechtsform zu Grunde liegenden Bestimmungen zu entnehmen sind [Knorr u. Wernick 1991, S. 15].

1.3 Rechtsformen im Einzelnen 30,15%

32,06%

Im Folgenden sollen die für den Krankenhausbereich relevanten Rechtsformen kurz mit ihren wesentlichen Strukturmerkmalen vorgestellt werden.

1.3.1 Rechtsformen des privaten Rechts 37,79% öffentlich

Abb. 1

freigemeinnützig

privat

Trägerstruktur der Krankenhäuser [Statistisches Bundesamt]

15,28%

48,56%

36,15%

öffentlich freigemeinnützig privat Abb. 2 Bettenstruktur nach Krankenhausträgern [Statistisches Bundesamt]

1.2 Begriff der Rechtsform Von der Einordnung des Krankenhausträgers in eine der drei Trägergruppen ist die konkrete Ausgestaltung des Betriebs Krankenhaus zu unterscheiden. Das augenfälligste Unterscheidungsmerkmal ist die Rechtsform, in der das Krankenhaus betrieben wird. Als Rechtsform bezeichnet

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Im Rahmen des Privatrechts ist eine Teilhabe am Rechtsverkehr als Einzelperson oder als Zusammenschluss mehrerer Personen – als Gesellschaft – möglich. Eine solche Gesellschaft kann ohne oder mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet werden. Im ersten Fall handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der die Persönlichkeit und die aktive Mitarbeit der Gesellschafter in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Im zweiten Fall spricht man von einer juristischen Person.

Einzelperson Eine Einzelperson ist rechtsfähig (§ 1 BGB) und kann am Rechtsverkehr teilnehmen. Ist sie nicht mehr minderjährig, sind die von ihr vorgenommenen Rechtsgeschäfte vollständig wirksam. Sie kann sich auch durch Einräumung einer beschränkten oder unbeschränkten Vertretungsmacht i. S. d. §§ 164 ff. BGB von Dritten vertreten lassen. Eine Einzelperson besitzt einerseits weitgehende Handlungsfreiheit, haftet aber andererseits mit ihrem gesamten Vermögen für von ihr begründete Verbindlichkeiten. Betreibt die Einzelperson ein Handelsgewerbe, ist sie gemäß § 1 Abs. 1 HGB Kaufmann. Für sie gelten dann vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Voraussetzungen für Handelsgeschäfte, vor allem besondere Gepflogenheiten im Handelsverkehr oder Sorgfaltspflichten (§§ 343 ff. HGB). Auch kann der Kaufmann besondere Formen


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der Vertretung nutzen, wie die Prokura oder die Handlungsvollmacht (§§ 48 ff. HGB). Der Betrieb eines Krankenhauses durch eine Einzelperson ist sehr selten und beschränkt sich in der Regel auf – kleine – Privatkliniken, die von einem Arzt betrieben werden.

Personengesellschaft Personengesellschaften sind ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. In der Regel wird auch ein gemeinsames Vermögen gebildet, das Gesellschaftsvermögen, das allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht [Palandt et al. 2009, Einf. v. § 21, Rn. 2]. Zwar ist das Betreiben eines Krankenhauses in den Rechtsformen einer Personengesellschaft denkbar, diese Rechtsformen werden in der Praxis jedoch insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen kaum mehr gewählt. Nur der Vollständigkeit halber werden zu diesen Rechtsformen hier einige Ausführungen gemacht. Das Vorliegen einer Personengesellschaft hat meist historische Gründe, z. B. dass eine Privatklinik aus einer Praxisgemeinschaft entstanden ist.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB ist der Grundtyp der Personengesellschaft. Zwar ist sie eine Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ihr wird jedoch mittlerweile eine Teilrechtsfähigkeit zugestanden, d. h., sie kann im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr Trägerin von Rechten und Pflichten im Verhältnis zu Dritten sein. Die Vorgaben des BGB zur Ausgestaltung der GbR sind in weitem Umfang disponibel. Die GbR entsteht durch grundsätzlich formfreien Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter – natürliche und juristische Personen sind als Gesellschafter möglich – verpflichten, den gemeinsamen Gesellschaftszweck dadurch zu fördern, dass sie die im Gesellschaftsvertrag definierten Beiträge leisten (§ 705 BGB). Gesellschaftszweck kann jeder erlaubte dauernde oder vorübergehende Zweck sein, auch die Förderung der Interessen nur eines Gesellschafters oder von Dritten [Palandt et al. 2009, § 705, Rn. 20]. Ausgeschlossen ist jedoch der Betrieb eines Handelsgewerbes, da eine solche GbR nach dem HGB eine offene Handels-

gesellschaft (oHG) ist. Die Gesellschafter haben nach § 706 Abs. 1 BGB gleiche Beiträge zur Erreichung des Gesellschaftszweckes zu leisten. Die Beiträge sowie das durch die Geschäftsführung der Gesellschaft erworbene Vermögen werden Gesellschaftsvermögen und stehen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 718 Abs. 1 BGB). Jedem Gesellschafter steht nach § 722 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrages ein gleicher Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu. Die Geschäftsführung der Gesellschaft steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes Geschäft ist jedoch die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB), sie kann auch auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden (§ 710 Satz 1 BGB). Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten knüpft gemäß § 714 BGB an die Geschäftsführungsbefugnis an [Palandt et al. 2009, § 714, Rn. 3]. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Ein Gläubiger kann für eine von der GbR geschuldete Leistung jeden Gesellschafter persönlich und unbeschränkt auf Erbringung der gesamten Leistung in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Inanspruchnahme der GbR erforderlich ist [Palandt et al. 2009, § 714, Rn. 12]. Wird ein Gesellschafter in dieser Form in Anspruch genommen, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesellschafter aus § 426 BGB zu. Die GbR macht als Grundtyp der Personengesellschaft die besondere Bindung der Gesellschaft an die Person der Gesellschafter dadurch deutlich, dass nach § 727 Abs. 1 BGB beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufzulösen ist. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben vorsehen.

Offene Handelsgesellschaft (oHG) Die oHG ist vom Grundsatz her eine GbR, deren Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Dies ist § 105 Abs. 3 HGB zu entnehmen, wonach die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) auf die oHG Anwendung finden, sofern das HGB keine Sonderregelungen beinhaltet. Die oHG ist also auch eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der die Haftung der einzelnen Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nicht beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Die

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Teilrechtsfähigkeit der oHG ergibt sich im Gegensatz zur GbR aus dem Gesetz (§ 124 HGB). Zur Geschäftsführung berechtigt, aber auch verpflichtet, sind grundsätzlich alle Gesellschafter (§ 114 Abs. 1 HGB), wobei einzelnen Gesellschaftern die Geschäftsführung übertragen werden kann (§ 114 Abs. 2 HGB). Nicht erforderlich ist die Zustimmung aller Gesellschafter für den Abschluss eines Geschäftes (§ 115 Abs. 1 HGB). Erfasst von dieser Befugnis werden alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb dieses Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Gegenüber Dritten kann jeder Gesellschafter die oHG vertreten, sofern nicht die Vertretungsmacht auf einzelne Gesellschafter begrenzt ist (§ 125 Abs. 1 HGB). § 128 Satz 1 HGB beinhaltet die unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der oHG, vergleichbar der Haftung der Gesellschafter einer GbR. Auch die oHG ist nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB bei Tod eines Gesellschafters ohne gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel grundsätzlich aufzulösen.

Kommanditgesellschaft (KG) Die KG, geregelt in den §§ 161 ff. HGB, ist eine oHG, bei der es zwei Gruppen von Gesellschaftern gibt. Dies sind nach der Regelung des § 161 Abs. 1 HGB diejenigen, die – wie bei der oHG – unbeschränkt haften (persönlich haftende Gesellschafter oder Komplementäre) und diejenigen, die nur auf den Betrag ihrer Vermögenseinlage beschränkt haften (Kommanditisten). Sofern die §§ 161 ff. HGB keine Sonderregelungen beinhalten, finden die Regelungen für die oHG Anwendung. Die unterschiedliche Haftung korrespondiert mit den unterschiedlichen Befugnissen der Gesellschafter. So sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte nach § 164 Satz 1 HGB ausgeschlossen und können einer Handlung des Komplementärs nur dann widersprechen, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht. Auch ist der Kommanditist zur Vertretung der KG nicht berechtigt (§ 170 HGB), kann jedoch als Vertreter der KG nach den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt werden. Ebenfalls eine KG ist eine GmbH & Co KG. Komplementär ist dabei eine GmbH, Kommanditisten können beliebige Dritte sein. So kann eine Beschränkung der Haftung der KG auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH erreicht werden.

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Juristische Personen des Privatrechts Als juristische Person bezeichnet man einen Zusammenschluss von Personen oder Vermögen zu einer rechtsfähigen Gesamtheit. Im Unterschied zu den Personengesellschaften ist der Bestand der juristischen Person unabhängig von der einzelnen Person des Gesellschafters. Der juristischen Person stehen alle Rechte und Befugnisse zu, die auch natürliche Personen haben, ausgenommen diejenigen, die nur natürlichen Personen zustehen können (z. B. Eheschließung). Eine juristische Person bedarf natürlicher Personen, um Handlungen vorzunehmen. Diese werden als Organe bezeichnet. In den für juristische Personen einschlägigen Gesetzen werden die Befugnisse der Organe beschrieben; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Abweichungen vorsehen.

Verein Grundtypus der juristischen Person ist der Verein, ein Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. Dabei kann es sich um einen ideellen (nicht wirtschaftlicher Verein, § 21 BGB) oder einen wirtschaftlichen Zweck (wirtschaftlicher Verein, § 22 BGB) handeln. Charakteristisch für einen wirtschaftlichen Verein ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang aber das Nebenzweckprivileg sein. Danach ist ein Verein dann als nicht wirtschaftlicher Verein anzusehen, wenn zwar ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, dieser aber lediglich Nebenzweck ist, um die ideellen Ziele des Vereins zu erreichen [Palandt et al. 2009, § 21, Rn. 5]. Der nicht wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, dem wirtschaftlichen Verein wird die Rechtsfähigkeit durch einen Hoheitsakt des Bundeslandes verliehen, in dem er seinen Sitz hat. Die Organisationsregelungen der §§ 23 ff. BGB sind auf den nicht wirtschaftlichen Verein zugeschnitten. Die Gründung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vereinssatzung. Für die Gründung sind mindestens zwei Personen, für die Eintragung in das Vereinsregister nach § 56 BGB mindestens sieben Personen erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beteiligung an der Gründung oder durch Vereinbarung mit dem Verein erworben und regelt die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und Verein. Zu


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unterscheiden sind organschaftliche Rechte wie das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht und Wertrechte wie das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Ein Anteil am Vereinsvermögen wird durch die Mitgliedschaft jedoch nicht vermittelt [Palandt et al. 2009, § 38, Rn. 1 f.]. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich (§ 38 Satz 1 BGB) und endet durch Austritt (§ 39 Abs. 1 BGB), Tod oder Ausschluss durch den Verein. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die alle Angelegenheiten des Vereins regelt, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Mitgliederversammlung bestellt durch Beschluss den Vorstand (§ 27 Abs. 1 BGB). Dieser vertritt den Verein gegenüber Dritten und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Umfang seiner Vertretungsmacht ist, sofern die Satzung nichts Abweichendes vorsieht, unbeschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Vorstand übernimmt grundsätzlich auch die Geschäftsführung des Vereins. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis entspricht in der Regel der Vertretungsbefugnis, allerdings kann die Satzung Abweichendes vorsehen [Palandt et al. 2009, § 27, Rn. 4]. Vorstand kann auch ein Nichtmitglied des Vereins werden. Die Haftung des Vereins erstreckt sich auf das Vereinsvermögen, die Mitglieder haften für Schulden des Vereins nicht. In Einzelfällen wird diskutiert, im Wege der Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Mitglieder zuzugreifen. Dies kommt jedoch praktisch nur dann in Betracht, wenn der Verein zur Erreichung seines Zweckes erkennbar unterkapitalisiert errichtet wurde. Die Rechtsform des Vereins ist in der Krankenhausrealität eher selten. Da der Betrieb eines Krankenhauses in der Regel einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert und daher meist auf die anderen Rechtsformen der juristischen Personen des Privatrechts ausgewichen wird, spielt der eingetragene Verein faktisch nur in wenigen Fällen, vor allem im gemeinnützigen Bereich, eine Rolle, da für diese Krankenhäuser das Nebenzweckprivileg greifen kann [Knorr u. Wernick 1991, S. 26].

Stiftung des privaten Rechts Eine Stiftung des privaten Rechts i. S. d. §§ 80 ff. BGB ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidme-

ten Vermögens dauerhaft fördern soll [Palandt et al. 2009, § 80, Rn. 5]. Der Stiftungszweck kann gemein- oder privatnützig sein [Palandt et al. 2009, § 81, Rn. 7]. Eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Aufhebung der Stiftung von Amts wegen ist nach § 87 Abs. 1 BGB nur möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet ist. Die Stiftung entsteht nach § 80 Abs. 1 BGB durch das Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) sowie die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft muss neben der Erklärung des Stifters, dass ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm bestimmten Zweckes gewidmet wird, nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB auch eine Satzung enthalten, die unter anderem die Bildung des Stiftungsvorstandes regelt. Ein Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden sowie von Todes wegen erfolgen. Genügt es den gesetzlichen Anforderungen, ist die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert und gefährdet der Stiftungszweck nicht das Allgemeinwohl, erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit (§ 80 Abs. 2 BGB). Organ der Stiftung ist der Vorstand, der die Stiftung gegenüber Dritten vertritt. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes entsprechen denen des Vereinsvorstandes, da § 86 Satz 1 BGB die entsprechende Geltung der diesbezüglichen Vorschriften des Vereinsrechts vorsieht. Einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, da eine Stiftung als verselbstständigtes Sondervermögen keine Mitglieder hat. Die Rechtsform der Stiftung (privat- und öffentlichrechtlich) tritt im Krankenhausbereich im Vergleich zur Vereinsträgerschaft schon häufiger in Erscheinung. So wurden im Jahre 2001 ca. 6 % der deutschen Krankenhäuser in der Rechtsform der Stiftung betrieben [KrankenhausBarometer des DKI, Herbstumfrage 2001, S. 20].

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Beliebtheit der Rechtsform der GmbH ist hauptsächlich in der beschränkten Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu sehen. Für diese haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dies ist einer der auffälligsten Unterschiede zur Personengesellschaft, in der eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden besteht.

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Eine GmbH kann nach § 1 GmbHG zu jedem zulässigen Zweck durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften errichtet werden [Baumbach/Hueck et al. 2006, § 1, Rn. 24, 30, 32]. Verfolgt werden können neben wirtschaftlichen auch ideelle Zwecke [Baumbach/Hueck et al. 2006, § 1, Rn. 10, 112]. Erfüllt eine solche GmbH die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 51 ff. AO, wird sie als gemeinnützige GmbH bezeichnet. Die GmbH entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch notarielle Beurkundung (§ 2 Abs. 1 GmbHG) und Eintragung in das Handelsregister. Mit Eintragung erlangt sie Rechtsfähigkeit und erwirbt die Kaufmannseigenschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 € betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG), eine Eintragung der Gesellschaft darf erst dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung von den Gesellschaftern Bar- oder Sacheinlagen in Höhe von mindestens 12.500 € erbracht worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Organe der GmbH sind der Geschäftsführer (§ 6 GmbHG), die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG) sowie der Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 1 GmbHG), falls er gebildet worden ist. Der Geschäftsführer, der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht Gesellschafter sein muss, vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, vertreten sie die Gesellschaft gemeinschaftlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kann durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter beschränkt werden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt diese Beschränkung jedoch nicht gegenüber Dritten. Darüber hinaus kann die GmbH, da sie Kaufmannseigenschaft besitzt, auch die Regelungen des HGB zur Vertretung – Prokura und Handlungsvollmacht – nutzen. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt grundsätzlich die Rechte der Gesellschafter (§ 45 Abs. 1 GmbHG), die Regelungen der §§ 46 bis 51 GmbHG finden nur ergänzend Anwendung (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Gesellschafter wird man durch Übernahme eines Geschäftsanteils bei Gründung der GmbH oder durch späteren Erwerb, da der Geschäftsanteil grundsätzlich frei übertragbar ist (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann diese freie Übertragbarkeit jedoch ein-

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schränken (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Unter dem Geschäftsanteil wird die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis verstanden, der sich durch den Betrag der vom Gesellschafter übernommenen Stammeinlage bestimmt [Baumbach/Hueck et al. 2006, § 14, Rn. 2]. Das Verhältnis der von den Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile bestimmt nicht nur die Verteilung des Ergebnisses nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, sondern ist auch maßgebend für die Beschlussfassung im Rahmen der Gesellschafterversammlung (§§ 47 Abs. 1, 2 und 48 Abs. 1 GmbHG), wenn der Gesellschaftsvertrag keine Abweichungen vorsieht. § 46 GmbHG enthält einen Katalog von Zuständigkeiten der Gesellschafter, der vom Gesellschaftsvertrag jedoch modifiziert werden kann und den Gesellschaftern weitere Zuständigkeiten – im Zweifel zu Lasten des Geschäftsführers – überträgt oder den Kompetenzbereich der Gesellschafter – im Zweifel zu Gunsten des Geschäftsführers – beschränkt [Baumbach/Hueck et al. 2006, § 46, Rn. 5 f.]. In den meisten Fällen ist der Geschäftsführer befugt, sämtliche Handlungen, die zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH gehören, vorzunehmen, während die Gesellschafter für die über diesen Umfang hinausgehenden Geschäfte sowie für die organisatorischen Grundsatzentscheidungen zuständig sind. Der Aufsichtsrat wird grundsätzlich nur dann gebildet, wenn der Gesellschaftsvertrag (§ 52 Abs. 1 GmbHG), das InvestmG oder besondere mitbestimmungsrechtliche Gesetze dies vorsehen [Baumbach/Hueck et al. 2006, § 52, Rn. 2]. Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle des Geschäftsführers [Baumbach/Hueck et al. 2006, a. a. O., Rn. 28]. Ansonsten kann der Gesellschaftsvertrag die Ausgestaltung und die Kompetenzen des Aufsichtsrates definieren. Finden sich keine weitergehenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, so gelten über § 52 Abs. 1 GmbHG die entsprechenden aktienrechtlichen Regelungen. Die Rechtsform der GmbH ist die mit Abstand beliebteste Rechtsform. 2001 waren ca. 42,06 % der Krankenhäuser als GmbH organisiert [Krankenhaus-Barometer des DKI, Herbstumfrage 2001, S. 20]. Diese Zahl dürfte seitdem nochmals deutlich gewachsen sein, und zwar nicht nur im Bereich der privaten und freigemeinnützigen Trägerschaft. In der überwiegenden Anzahl der Fälle einer Ausgründung eines Krankenhauses wird die Rechtsform der GmbH gewählt, unab-


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hängig davon, ob eine Kommune, eine Stiftung, ein Verein oder auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft – beispielsweise eine Pfarrgemeinde –, Träger bzw. Trägerin eines Krankenhauses ist. Gerade im kommunalen Bereich gewinnt die GmbH immer stärker an Bedeutung als die Rechtsform der Wahl bei der Neuorganisation des Krankenhauswesens. Kommunale und freigemeinnützige Gesellschafter gestalten die GmbH in aller Regel als steuerrechtlich begünstigte gemeinnützige GmbH, die jedoch strengen Gewinnverwendungsvorschriften und Regelungen zur Zweckbindung der Mittel unterliegt. Die Beliebtheit der GmbH beruht auf ihrer großen Variabilität. Die Satzung der GmbH gibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Struktur der Gesellschaft sehr gut auf die Bedürfnisse ihres Unternehmens auszugestalten. Der Wechsel der Rechtsform hin zur GmbH ist jedoch – gerade bei Ausgründungen – nicht der alleinige Garant für das erfolgreiche Agieren des Krankenhauses in der Zukunft. Erforderlich ist ebenso ein Umdenken bei dem oder den Träger(n) (Gesellschafter[n]), so dass ein neuer unternehmerischer Geist in das Krankenhaus einziehen kann. Wichtig ist, dass unternehmerische Aspekte das Handeln der Geschäftsführung bestimmen und dieser der erforderliche Handlungsspielraum zur Durchsetzung vorgegebener Ziele nicht nur eingeräumt, sondern auch zur Nutzung überlassen wird. Die Träger können sich dann darauf beschränken, die ihnen in der GmbH zugedachten Aufgaben wahrzunehmen, vor allem die ex-postKontrolle der Handlungen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung begleitende Beschlussfassung bei wichtigen, weitreichenden Fragestellungen sowie die allgemeine Beratung der Geschäftsführung. Werden tradierte, langwierige Entscheidungsstrukturen und vielfältige Mitspracherechte im Vorfeld unternehmerischer Entscheidungen in die GmbH übernommen, wird der Wechsel der Rechtsform hin zur GmbH dem Krankenhaus keine neuen, positiven Impulse geben.

Aktiengesellschaft (AG) Die AG ist eine rechtsfähige Gesellschaft, deren Haftung gegenüber Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 AktG). Nach § 3 Abs. 1 AktG ist die AG stets Kaufmann, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Auch eine AG kann als gemeinnützig bei Erfüllen der Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO anerkannt werden.

Die Gründung erfolgt durch Feststellung der notariell beurkundeten Satzung der Gesellschaft (§ 23 Abs. 1 AktG). In der Satzung muss auch die Höhe des Grundkapitals sowie die Zahl der Mitglieder des Vorstandes angegeben werden (§ 23 Abs. 3 AktG). Der Nennbetrag des Grundkapitals der AG, das nach § 7 AktG mindestens 50.000 € betragen muss, wird in Aktien aufgeteilt. Diese sind grundsätzlich frei übertragbar und verbriefen die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters (Aktionärs). Die Rechtsfähigkeit erlangt die AG nach Bestellung des Aufsichtsrates und des Vorstandes nach § 30 AktG und der Durchführung der Gründungsprüfung nach den §§ 32 ff. AktG mit der Eintragung in das Handelsregister nach § 36 Abs. 1 AktG. Organe der AG sind die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG), der Vorstand (§§ 76 ff. AktG) sowie der Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG). Die Aktionäre üben ihre Rechte grundsätzlich in der Hauptversammlung aus (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Hauptversammlung ist das Gremium, in dem die entscheidenden Beschlüsse getroffen werden. Dies veranschaulicht der in § 119 Abs. 1 AktG niedergelegte Katalog der Kompetenzen der Hauptversammlung. Jede Aktie gewährt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG ein Stimmrecht. Die Angelegenheiten der laufenden Geschäftstätigkeit der AG werden vom Vorstand wahrgenommen. Dieser leitet nach § 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft in eigener Verantwortung, vertritt sie Dritten gegenüber (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG) und übernimmt die Geschäftsführung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgen Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Dem Vorstand kommt, insbesondere über die Regelung des § 76 Abs. 1 AktG, eine große Unabhängigkeit zu. Als Korrelat dazu sieht das AktG die Bildung eines Aufsichtsrates vor. Dessen Hauptaufgabe ist nach § 111 Abs. 1 AktG die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm jedoch nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Seit 1994 existiert auch die so genannte kleine AG. Dies ist eine AG, die durch eine Person gegründet werden kann. Dieser ist alleiniger Aktionär und Vorstand. Zwar sind auch hier mindestens drei Aufsichtsräte von Nöten, bis zu einer Größe von 500 Mitarbeitern ist der Aufsichtsrat jedoch mitbestimmungsfrei. Die Aktien der kleinen AG sind zwar auch verkehrsfähig, werden jedoch nicht an der Börse gehandelt. Auch gel-

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ten für bestimmte Verfahrensabläufe Vereinfachungsregeln. Die AG ist grundsätzlich – ebenso wie die nachfolgend dargestellte KGaA – eher auf große Betriebe zugeschnitten und im Krankenhausbereich eher selten anzutreffen. Die Rechtsform der kleinen AG kann jedoch eine Alternative zur GmbH sein, vor allem vor dem Hintergrund der leichteren Möglichkeit der Kapitalbeschaffung.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Bei einer KGaA (§§ 278 ff. AktG) haftet mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter), während die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind und für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haften (Kommanditaktionäre). Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten die Regelungen des HGB zur KG, im Übrigen finden die Vorschriften des AktG sinngemäße Anwendung. Eine Krankenhausträgerschaft in dieser Rechtsform ist jedoch nicht bekannt.

1.3.2 Rechtsformen des öffentlichen Rechts Im Rahmen des öffentlichen Rechts ist eine Tätigkeit als Einzelperson nur als Beliehener denkbar, dem die Ausübung hoheitlicher Aufgaben übertragen wird. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Rechtsform im eigentlichen Sinne [Knorr u. Wernick 1991, S. 61 f.] Übrig bleiben daher Zusammenschlüsse ohne oder mit eigener Rechtsfähigkeit.

Rechtsformen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit Wesentlicher Unterschied zu den juristischen Personen des Privatrechts ist das Verfahren ihrer Gründung. Während erstere auf einem privatrechtlichen Gründungsakt beruhen, erfolgt die Gründung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch einen hoheitlichen Akt, oftmals durch ein Gesetz [Knorr u. Wernick 1991, S. 49].

Körperschaft des öffentlichen Rechts Dies sind mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder be-

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stehende Verwaltungsträger, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind [Knorr u. Wernick 1991, S. 50]. Dies gilt auch für Religionsgemeinschaften, wenn sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind und zusätzlich noch das Privileg genießen, Steuern erheben zu dürfen. Typische Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften, also Gemeinden oder Gemeindeverbände. Auch heute noch gibt es eine Reihe von Krankenhäusern, die von Kommunen oder Landkreisen in unmittelbarer Trägerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden. Denkbar ist sie insbesondere für den Fall, dass ein Krankenhaus als unselbstständiger Teilbereich einer Körperschaft betrieben werden soll [Knorr u. Wernick 1991, a. a.O]. Allerdings besteht im öffentlichen Bereich der Trend, Wirtschaftsbetrieben oder Betrieben der Daseinsvorsorge eine größere Selbstständigkeit zuzugestehen, so dass entweder die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gewählt oder das Krankenhaus gleich in eine GmbH überführt wird. Problematisch ist bei dieser Rechtsform, dass das Erfordernis, das Unternehmen Krankenhaus nach unternehmerischen Aspekten zu führen, nicht immer durchzusetzen ist. Vielfältige Mitspracherechte auf Seiten des Trägers erschweren oftmals die effektive Geschäftsführung. Die erforderliche Trennung zwischen dem operativen Geschäft und der Kontrolltätigkeit ist nur sehr schwer zu bewerkstelligen, selbst wenn diese Trennung erreicht worden ist, besteht noch keine Gewähr dafür, dass die Kontrollpositionen mit Fachleuten aus dem Krankenhausbereich besetzt werden, die die Entscheidungen der Geschäftsführung bzw. Betriebsleitung des Krankenhauses mit dem erforderlichen Fachwissen beurteilen können. Auch dies ist ein Grund für die sinkende Beliebtheit dieser Rechtsform.

Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Verwaltungsträger, die einen bestimmten Zweck des Anstaltsträgers dauerhaft verfolgen sollen. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann auch ein Zusammenschluss sächlicher oder personeller Mittel des Anstaltsträgers sein, der einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist [Knorr u. Wernick 1991, S. 51]. Im Unterschied zur Körperschaft des öffentlichen Rechts weist sie keine Mitglieder auf und übt auch keine Hoheitsgewalt aus.


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1 Rechtsformen und Krankenhausträger

Der Anstaltsträger, ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger, kann die Anstalt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichten oder auflösen. Auch kann er im Rahmen der Anstaltssatzung den Zweck der Anstalt vorgeben, die Organe zur Leitung der Anstalt bestimmen sowie Kontroll- und Weisungsbefugnisse festschreiben. Oftmals nimmt auch Personal des Anstaltsträgers im Wege der Organleihe Aufgaben der Anstalt wahr [Knorr u. Wernick 1991, S. 52]. Anstalten des öffentlichen Rechts spielen durchaus eine Rolle in der Versorgungswirklichkeit. So sind beispielsweise die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern erst vor einigen Jahren als Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestaltet worden, um ihnen eine größere Selbstständigkeit vom öffentlich-rechtlichen Träger zuzugestehen.

Stiftung des öffentlichen Rechts Von der Stiftung des Privatrechts unterscheidet sich die Stiftung des öffentlichen Rechts durch die Art ihrer Entstehung: Sie wird vom Staat durch Gesetz oder durch Verwaltungsakt errichtet. Die Einordnung als Stiftung des öffentlichen Rechts kann sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen ergeben, insbesondere aus ihrer Eingliederung in das staatliche oder kirchliche Verwaltungssystem [Palandt et al. 2009, Vorb. v. § 80, Rn. 9]. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist also auch ein verselbstständigtes Sondervermögen mit eigener Rechtsfähigkeit, das einen bestimmten Zweck dauerhaft fördern soll. Für ihre Entstehung ist ebenfalls ein Stiftungsakt des Stifters, der eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein kann und ein in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen näher definierter staatlicher Hoheitsakt der Genehmigung erforderlich. Entsteht die Stiftung durch Gesetz, fallen Stiftungsakt und die Verleihung der Rechtsfähigkeit zusammen. Durch die Erlangung der Rechtsfähigkeit wird die Stiftung unabhängig von der Einflussnahme durch ihren Stifter [Knorr u. Wernick 1991, S. 53 f.]. Die Ausgestaltung der Stiftung des öffentlichen Rechts entspricht in der Regel der Stiftung des Privatrechts, auch hier übernimmt der Vorstand die Aufgaben und Befugnisse vergleichbar zum Vereinsvorstand. Sind Vermögensmassen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zugeordnet und dienen kommunalen Zwecken, spricht man von kommunalen

Stiftungen. Die Regelungen der Landesstiftungsgesetze haben diesbezüglich unterschiedliche Inhalte, die eine verallgemeinernde Definition nur schwer zulassen. Die Rechtsform der Stiftung (privat- und öffentlichrechtlich) tritt im Krankenhausbereich nur relativ selten in Erscheinung. So wurden im Jahre 2001 nur ca. 6 % der Krankenhäuser in der Rechtsform der Stiftung betrieben [Krankenhaus-Barometer des DKI, Herbstumfrage 2001, S. 20]. Zu berücksichtigen ist dabei, dass vielfach der Träger des Krankenhauses weiterhin in Form einer privat- oder öffentlichrechtlichen Stiftung organisiert bleibt, der Betrieb Krankenhaus jedoch als Betriebsgesellschaft in eine GmbH überführt wird.

Rechtsformen des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtsfähigkeit Dies sind meist Wirtschaftsbetriebe, die keine oder nur eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit haben und daher nicht als eigenständige Verwaltungsträger, sondern als aus haushalterischen oder organisatorischen Gründen verselbstständigte Verwaltungsstellen anzusehen sind [Knorr u. Wernick 1991, S. 57].

Regiebetrieb Ein Regiebetrieb ist ein Betrieb, der rechtlich, organisatorisch, personell und haushalterisch in kommunale Gebietskörperschaften eingegliedert ist. Da er auf Grund fehlender eigener Rechtsfähigkeit lediglich als besondere Abteilung des Verwaltungsträgers anzusehen ist, hat ein Regiebetrieb keine eigenen Organe, sondern wird von den Organen des Verwaltungsträgers vertreten. Die Haftung für Verbindlichkeiten, die aus der bestimmungsgemäßen Tätigkeit des Regiebetriebes entstehen, übernimmt der Verwaltungsträger. Die Willensbildung für den Regiebetrieb erfolgt in den Gremien des Verwaltungsträgers. Der Anteil der Regiebetriebe an der Krankenhausstruktur betrug 2001 nur noch ca. 6,32 % [Krankenhaus-Barometer des DKI, Herbstumfrage 2001, S. 20] und ist seitdem weiter deutlich rückläufig.

Eigenbetrieb Der Eigenbetrieb ist gegenüber seinem Träger organisatorisch und wirtschaftlich weitgehend verselbstständigt, besitzt aber ebenfalls keine eigene Rechtsfähigkeit. Regelungen zum Eigenbetrieb,

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A Das Krankenhaus und seine Eigentümer

insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Rechtsverhältnisse sowie seiner Organisation, finden sich vielgestaltig in den Gemeindeordnungen der Bundesländer. Auf Grundlage dieser Gemeindeordnungen werden Eigenbetriebsverordnungen und Betriebssatzungen der jeweiligen Gemeinden erlassen, die die Organisation sowie die Aufgabenverteilung im Eigenbetrieb näher definieren. Die Betriebsleitung nimmt die Aufgaben der laufenden Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes wahr und vertritt diesen gegenüber Dritten. Daneben besteht oftmals ein Betriebsausschuss, der für bestimmte, in der Betriebssatzung festgelegte Aufgaben zuständig ist. Dies können die Vorbereitung von Gemeinderatsbeschlüssen oder die Vornahme von Aufgaben, die nicht der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind, sein. Die grundsätzlichen Angelegenheiten schließlich sind vom Gemeinderat zu treffen. Da der Eigenbetrieb nur organisatorisch und wirtschaftlich, aber nicht rechtlich vom Verwaltungsträger verselbstständigt ist, haftet der Verwaltungsträger für Verbindlichkeiten, die durch die bestimmungsgemäße Tätigkeit des Eigenbetriebes entstehen. Der Anteil der Eigenbetriebe ist – vor allem durch den hohen Anteil von Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft – noch recht hoch. So waren 2001 immerhin 20,18 % der Krankenhäuser als Eigenbetrieb organisiert. Allerdings bilden die in dieser Rechtsform organisierten Krankenhäuser die größte Gruppe derjenigen Häuser, die einen Wechsel der Rechtsform – meist in die GmbH – anstreben, laut DKI-Herbstumfrage 2001 immerhin 35 % der Eigenbetriebe [KrankenhausBarometer des DKI, Herbstumfrage 2001, S. 20 f.]. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein nicht geringer Teil dieser Änderungsabsichten bis heute umgesetzt worden ist.

Paracelsus Kliniken Kliniken: 31 Betten: ca. 4.100 MA: ca. 5.150

Rhön Klinikum AG Kliniken: 46 Betten: ca. 15.000 MA: ca. 32.000

MTG Malteser Trägergesellschaft Kliniken: 10 Betten: ca. 2.500 MA: ca. 5.600 Pro Diako gGmbH Hannover Kliniken: 11 Betten: ca. 2.400 MA: 4.200

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Asklepios GmbH Kliniken: 92 Betten: ca. 21.000 MA: ca. 36.000

Helios GmbH Kliniken: 62 Betten: >18.000 MA: ca. 32.000

Schön Kliniken Kliniken: 15 Betten: ca. 4.200 MA: 6.700

Barmherzige Brüder Trier Kliniken: 8 Betten: ca. 2.000 MA: ca. 7.000

…..

Freigemeinnützige Krankenhaus gruppen

Marienhaus GmbH Waldbreitenbach Kliniken: 23 Betten KH: 7.000 MA: 11.000

Kliniken Region Hannover Kliniken: 12 Betten: ca. 3.100 MA: ca. 8.400

Die Johanniter Kliniken: 15 Betten: ca. 3.150 MA: ca. 5.350

Alexianer GmbH Einrichtungen: 50 MA: ca. 10.000

St. FranziskusStiftung Münster Kliniken: 15 Betten: ca. 4.200 MA: > 9.500

Klinikum München GmbH Kliniken: 5 Betten: ca. 3.500 MA: ca. 8.500 …..

Öffentliche Krankenhausgruppen

Vivantes Berlin Kliniken: 9 Betten: ca. 5.000 MA: ca. 13.500 Regionale Kliniken NeckarSchwarzwald Kliniken: 11 Betten: 2.700 MA: ca. 6.900

Abb. 3

…..

Private Krankenhausgruppen

MEDICLIN GmbH Kliniken: 33 Betten: ca. 7.900 MA: ca. 8.000

1.4 Gruppenbildung Keine Rechtsform im eigentlichen Sinne, aber in der Praxis immer häufiger anzutreffen ist die Gruppenbildung im Krankenhausbereich. Seit Anfang der 90er-Jahre ist diese Tendenz verstärkt zu beobachten. Charakteristisch für eine solche Gruppe ist, dass es durch gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss zu einer einheitlichen Willensbildung kommt. Das geschieht in der Regel durch mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsan-

SANA GmbH Kliniken: 40 Betten: >9.000 MA: ca. 18.500

Gesundheit Nord gGmbH Bremen Kliniken: 4 Betten: ca. 3.100 MA: 8.000 Gesundheit Nordhessen Kliniken: 6 Betten: ca. 1.600 MA: ca. 4.600

Beispiele für die Krankenhausgruppenbildung in Deutschland


A

1 Rechtsformen und Krankenhausträger

teile einer Krankenhaus-GmbH durch eine Muttergesellschaft, die den sogenannten Organkreis bildet und von der die Willensbildung ausgeht. Ist die Muttergesellschaft selbst eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), spricht man von Konzernbildung. Aber auch Stiftungen können die Aufgabe einer Muttergesellschaft übernehmen. Ziel der Gruppenbildung ist, Synergieeffekte in allen Leistungsbereichen eines Krankenhausbetriebes (es werden Primär-, Sekundär- und Tertiärleistungen unterschieden) zu realisieren, um dem immer stärker werdenden wirtschaftlichen Druck Stand halten zu können. Diese Gruppenbildung ist sowohl bei den kommunalen als auch bei den freigemeinnützigen sowie bei den privaten Krankenhausträgern festzustellen. Auch aufgrund restriktiver rechtlicher Vorgaben setzte dieser Prozess im kommunalen Bereich erst relativ spät ein. Ein Handeln über Gebietskörperschaftsgrenzen hinaus wurde in vielen Kommunalverfassungen lange Zeit untersagt oder doch erheblich erschwert. Seit es auch hier zu Zusammenschlüssen kommt, hat sich der jahrelang zu beobachtende Trend, kommunale Kliniken an private Krankenhausträgergruppen zu veräußern, abgeschwächt. Die grafischen Darstellungen (s. Abb. 3) sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen Eindruck vom relativ weit fortgeschrittenen Prozess der Krankenhausgruppenbildung in Deutschland vermitteln.

Fazit Die obige Darstellung umfasst nicht alle möglichen Rechtsformen, die der Gesetzgeber dem Teilnehmer am

Rechtsverkehr zur Verfügung stellt, sondern nur diejenigen, die sich für den Betrieb eines Krankenhauses in der Praxis etabliert haben. Selbst dieser Katalog ist sehr umfangreich und muss es auch sein, um den Krankenhausträgern in ihrer Verschiedenartigkeit auch verschiedene Rechtsformen zur Verfügung zu stellen, um den Betrieb Krankenhaus an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen zu können. „Die“ ideale Rechtsform für den Betrieb eines Krankenhauses gibt es nicht. Dazu sind seitens der Krankenhausträger zu viele Parameter in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. So ist nicht nur die Frage der möglichen Haftung von Bedeutung, sondern z. B. auch, welchen Grad an Eigenständigkeit man dem Krankenhaus zugestehen möchte und wie die Entscheidungsfindung im Krankenhaus ablaufen soll.

Literatur Baumbach A, Hueck A (2006) GmbH-Gesetz. 18. Auflage. C. H. Beck, München Deutsche Krankenhausgesellschaft (2009) Zahlen – Daten – Fakten 2009, Berlin Deutsches Krankenhausinstitut (2001) Krankenhausbarometer. Herbstumfrage 2001. Düsseldorf Knorr KE, Wernick J (1991) Rechtsformen der Krankenhäuser. Düsseldorf Palandt O, Bassenge P, Brudermüller G, Diederichsen U, Edenhofer W, Heinrichs H (2009) Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage. C. H. Beck, München Quaas M, Zuck R (2008) Medizinrecht: Öffentliches Medizinrecht – Haftpflichtrecht – Arztstrafrecht. 2. Auflage. Beck Juristischer Verlag, München Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 6.1.1, Grunddaten der Krankenhäuser. www.dkgev.de/media/file/7051.Vergleich-Grunddaten_2007-2008.pdf

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