Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen nach neuem LEP IV

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Genehmigungspraxis f체r Windkraftanlagen nach

neuem LEP IV

Pr채sident Dr. Ulrich Kleemann Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz 01. Juni 2013


Komplexe Rahmenbedingungen • Viele Verfahrensschritte: LEP IV  RROP  Bauleitplanung (FNP, B-Plan)  immissionsschutzrechtliche Genehmigung

• Viele Verfahrensbeteiligte: Vorhabenträger, Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, Landräte, Naturschutzverbände, Bevölkerung, betroffene Nachbarschaft, Behörden (insbesondere SGD Nord und Süd, Kreisverwaltungen)

• „Zwischenposition“ der Rechtslage: LEP IV-Teilfortschreib. seit 11.05.2013 in Kraft, Winderlass des MWKEL zeitlich direkt anschließend ; aber: die gültigen RROP passen nicht mehr zu der LEP Teilfortschreib. , RROP müssen innerhalb von 18 Monaten (24.11.2014) angepasst werden – was passiert bis dahin?


Rechtlicher Rahmen 1.

WEA fallen unter „privilegiert zulässige Anlagen im Außenbereich“ (§35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

2.

Genehmigung nach BImschG (Kreisverwaltungen mit fachlicher Unterstützung durch SGD)

3.

Allgemein gelten hierfür best. bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere: Kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung (!)

3. Zwei Fallkonstellationen: a. b.

Es gibt eine Konzentrationsflächenplanung (z.B. im FNP ( Planvorbehalt)) und „öffentliche Belange“ stehen nicht entgegen Es gibt keine Konzentrationsflächenplanung: dann nur Prüfung „keine entgegen-stehenden öffentlichen Belange“


Hierarchie der Planungsebenen

LEP IV

Z 163b: Vorranggebiete mit hoher Windhöffigkeit Z 163d: Ausschluss in NSG und landesweiten historischen Kulturlandschaften Z 163e: Kommunale Bauleitplanung darf steuern / sie muss es aber nicht!

RROP

Konkretisierung LEP IV:

Ausweisung von Vorranggebieten Aufhebung bisheriger Ausschlussgebiete Beschluss zur Anpassung an LEP IV – Vorgaben: sofort Frist zur Anpassung an LEP IV – Vorgaben:

FNP

B-Plan

18 Monate

Ausweisung von Konzentrationsflächen (Ausschluss auf Restfläche) Verzicht möglich, dann greift Privilegierung Konzentrationszonen können über RROP-Flächen hinausgehen Bis zur Anpassung der RROP: Zielabweichungsverfahren erforderlich Dient der Feinsteuerung, ist aber nicht zwingend erforderlich Parzellenscharfe Abgrenzung, Höhenbegrenzung der WEA


Region Trier

Teilplan Wind 2004: Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten

Änderungsbeschluss am 26.09.2012 Anpassung an LEP IV (1. Anhörungsentwurf) vorauss. Herbst 2013: Vorranggebiete bleiben bestehen Aufhebung bisheriger Ausschlussgebiete Ausschluss in lahiKula, NSG Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNPKonzentrationszonen bis RROP verbindlich angepasst


Region Mittelrhein-Westerwald

RROP 2006: Keine Ausweisung von Vorranggebieten Flächiger Ausschluss z.B. Regionale Grünzüge Bislang kein Änderungsbeschluss Frist für Anpassung 18 Monate (10.11.2014) Ggfls. Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNPKonzentrationszonen


Region Rheinhessen-Nahe (Birkenfeld, Bad Kreuznach)

Teilplan Wind 2.7.2012: Ausweisung von Vorrang-, Eignungs- und Ausschlussgebieten Bislang kein Änderungsbeschluss Frist für Anpassung 18 Monate (24.11.2014) Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNPKonzentrationszonen


Fallkonstellationen (Träger Bauleitplanung) Mit Steuerung durch Konzentrationszonen

FNP-Änderung mit Zielabweichungsverfahren

BImschG-Verfahren: Kreisverwaltungen fachlich SGD Nord

Ohne Steuerung durch Konzentrationszonen

Privilegierung = Einzelfallentscheidung

BImschG-Verfahren: Prüfung öff. Belange Kreisverwaltungen fachlich SGD Nord


Ablauf Zielabweichungsverfahren

Träger Bauleitplanung (Verbandsgem., Städte)

Antragsteller FNP-Änderung

Kreisverwaltungen (Trier, Koblenz – SGD Nord)

Landesplan. Stellungnahme Prüfung, ob Zielverletzung

SGD Nord

Zielabweichungsverfahren Bescheid

Dauer: 3 – 4 Monate


Es gibt viel zu tun!

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstr. 3-5 56068 Koblenz


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