Genehmigungspraxis f체r Windkraftanlagen nach
neuem LEP IV
Pr채sident Dr. Ulrich Kleemann Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz 01. Juni 2013
Komplexe Rahmenbedingungen • Viele Verfahrensschritte: LEP IV RROP Bauleitplanung (FNP, B-Plan) immissionsschutzrechtliche Genehmigung
• Viele Verfahrensbeteiligte: Vorhabenträger, Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, Landräte, Naturschutzverbände, Bevölkerung, betroffene Nachbarschaft, Behörden (insbesondere SGD Nord und Süd, Kreisverwaltungen)
• „Zwischenposition“ der Rechtslage: LEP IV-Teilfortschreib. seit 11.05.2013 in Kraft, Winderlass des MWKEL zeitlich direkt anschließend ; aber: die gültigen RROP passen nicht mehr zu der LEP Teilfortschreib. , RROP müssen innerhalb von 18 Monaten (24.11.2014) angepasst werden – was passiert bis dahin?
Rechtlicher Rahmen 1.
WEA fallen unter „privilegiert zulässige Anlagen im Außenbereich“ (§35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
2.
Genehmigung nach BImschG (Kreisverwaltungen mit fachlicher Unterstützung durch SGD)
3.
Allgemein gelten hierfür best. bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere: Kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung (!)
3. Zwei Fallkonstellationen: a. b.
Es gibt eine Konzentrationsflächenplanung (z.B. im FNP ( Planvorbehalt)) und „öffentliche Belange“ stehen nicht entgegen Es gibt keine Konzentrationsflächenplanung: dann nur Prüfung „keine entgegen-stehenden öffentlichen Belange“
Hierarchie der Planungsebenen
LEP IV
Z 163b: Vorranggebiete mit hoher Windhöffigkeit Z 163d: Ausschluss in NSG und landesweiten historischen Kulturlandschaften Z 163e: Kommunale Bauleitplanung darf steuern / sie muss es aber nicht!
RROP
Konkretisierung LEP IV:
Ausweisung von Vorranggebieten Aufhebung bisheriger Ausschlussgebiete Beschluss zur Anpassung an LEP IV – Vorgaben: sofort Frist zur Anpassung an LEP IV – Vorgaben:
FNP
B-Plan
18 Monate
Ausweisung von Konzentrationsflächen (Ausschluss auf Restfläche) Verzicht möglich, dann greift Privilegierung Konzentrationszonen können über RROP-Flächen hinausgehen Bis zur Anpassung der RROP: Zielabweichungsverfahren erforderlich Dient der Feinsteuerung, ist aber nicht zwingend erforderlich Parzellenscharfe Abgrenzung, Höhenbegrenzung der WEA
Region Trier
Teilplan Wind 2004: Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten
Änderungsbeschluss am 26.09.2012 Anpassung an LEP IV (1. Anhörungsentwurf) vorauss. Herbst 2013: Vorranggebiete bleiben bestehen Aufhebung bisheriger Ausschlussgebiete Ausschluss in lahiKula, NSG Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNPKonzentrationszonen bis RROP verbindlich angepasst
Region Mittelrhein-Westerwald
RROP 2006: Keine Ausweisung von Vorranggebieten Flächiger Ausschluss z.B. Regionale Grünzüge Bislang kein Änderungsbeschluss Frist für Anpassung 18 Monate (10.11.2014) Ggfls. Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNPKonzentrationszonen
Region Rheinhessen-Nahe (Birkenfeld, Bad Kreuznach)
Teilplan Wind 2.7.2012: Ausweisung von Vorrang-, Eignungs- und Ausschlussgebieten Bislang kein Änderungsbeschluss Frist für Anpassung 18 Monate (24.11.2014) Zielabweichungsverfahren erforderlich für FNPKonzentrationszonen
Fallkonstellationen (Träger Bauleitplanung) Mit Steuerung durch Konzentrationszonen
FNP-Änderung mit Zielabweichungsverfahren
BImschG-Verfahren: Kreisverwaltungen fachlich SGD Nord
Ohne Steuerung durch Konzentrationszonen
Privilegierung = Einzelfallentscheidung
BImschG-Verfahren: Prüfung öff. Belange Kreisverwaltungen fachlich SGD Nord
Ablauf Zielabweichungsverfahren
Träger Bauleitplanung (Verbandsgem., Städte)
Antragsteller FNP-Änderung
Kreisverwaltungen (Trier, Koblenz – SGD Nord)
Landesplan. Stellungnahme Prüfung, ob Zielverletzung
SGD Nord
Zielabweichungsverfahren Bescheid
Dauer: 3 – 4 Monate
Es gibt viel zu tun!
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstr. 3-5 56068 Koblenz