F%c3%b6rderrichtlinie

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Nds. MBl. Nr. 42/2014

7.8 Sanktionen Verstöße gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe oder inhaltliche Abweichungen im Vorhaben werden gemäß einer gesonderten Sanktionsregelung geahndet. Diese wird dem Antragsteller mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Näheres regeln die Zahlstellendienstanweisung und die Besondere Dienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung. 8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 10. 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 9. 2014 außer Kraft.

— regionalpolitische Relevanz (Gebietskulisse Südniedersachsen2) — Verknüpfung mit der Tätigkeit einer Operationellen Gruppe (Maßnahme EIP) — Verknüpfung zu einem regionalen Entwicklungsprozess (LEADER) — überwiegend regionaler Warenbezug (w 50 % aus Landkreis/umgebenden Landkreisen) — erheblicher regionaler Absatz (w 30 % im Landkreis/in umgebenden Landkreisen)

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b) Qualitätsbezogene Kriterien Punktwert ______________________________________________________

An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen — Nds. MBl. Nr. 42/2014 S. 752

Anlage Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

a) Strukturbezogene Kriterien Punktwert ______________________________________________________ — Antragsteller ist kleiner als ein mittleres Unternehmen1) — Kleinstunternehmen — Kleinunternehmen — Vertragsbindung ist höher als GAK-Mindestvorgabe (40 %) — w 40 bis 50 % — w 50 bis 75 % — w 75 %

— Qualitätserzeugnis nach EU-Vorgaben: ökologisches Erzeugnis3) (w 50 %) — Qualitätserzeugnis nach EU-Vorgaben: geographische Herkunftsangabe4) (w 50 %) — Übererfüllung umweltrechtlicher Mindeststandards — Übererfüllung tierschutzrechtlicher Mindeststandards — Übererfüllung lebensmittelrechtlicher Mindeststandards — Einführung einer Produkt-Innovation — Einführung einer Prozess-Innovation — Anwendung eines Qualitätssicherungssystems

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) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. 6. 2014. ) Landkreise Holzminden, Northeim, Göttingen, Osterode am Harz, Goslar. 3 ) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. 6. 2007. 4 ) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. 11. 2012. 2

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K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf) RdErl. d. MU v. 6. 11. 2014 — 26-22202/05 — — VORIS 28100 — I. Zweck und Zielsetzung Die Tierart Wolf (Canis lupus) ist in ihr ehemaliges Verbreitungsgebiet in Niedersachsen zurückgekehrt. Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-Richtlinie) und die BArtSchV ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern. Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Schutz des Wolfes, indem sie Billigkeitsleistungen zum anteiligen finanziellen Ausgleich bei Nutztierrissen vorsieht sowie Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden unterstützt. Dadurch wird die Akzeptanz der Bevölkerung und insbesondere der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter gegenüber dem Wolf gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Wolf ermöglicht. Aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen werden die Billigkeitsleistungen zur Minderung von Belastungen in Abschnitt II und die Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen in Abschnitt III geregelt.

II. Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachte wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen 1. Gegenstand und Voraussetzungen der Billigkeitsleistung

1.1 Durch Wolfsübergriffe entstehen Tierhalterinnen und Tierhaltern im Regelfall wirtschaftliche Belastungen insbesondere durch Nutztierrisse. Das Land gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Billigkeitsleistungen sind ausgeschlossen, wenn die wirtschaftlichen Belastungen von Dritten ausgeglichen oder finanziell unterstützt werden. 1.2

Billigkeitsleistungen werden im Einzelnen gewährt für

1.2.1 den amtlich ermittelten Wert der durch den Wolf direkt getöteten Tiere sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöte755


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