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Energieausweis ENERGIEAUSWEIS für für Gebäude Oberösterreich Gebäude ininOberösterreich
Energieeffizienz steigern und Transparenz erhöhen Energieeffizienz steigern und Transparenz erhöhen Den Energieausweis Energieausweis für es in in Europa Europa schon schon einige einige Den für Gebäude Gebäude gibt gibt es Jahre, in gesetzlichen Einführung im Jahre, in Oberösterreich Oberösterreichbereits bereitsseit seitder der gesetzlichen Einführung JahrJahr 1999. MitMit aktualisierten undund neuen Regelungen auf Regeluneuropäiim 1999. aktualisierten neuen gesetzlichen scher,auf Bundesund Landesebene laufend kleinere gen europäischer, Bundes- gibt und esLandesebene gibtÄnderunes aber gen, abwichtige 1.9.2020 Ergänzungen gelten in Oberösterreich folgende Bestimmungen. einige und Neuerungen. Was ist Was istder derEnergieausweis? Energieausweis? Der Energieausweis Der Energieausweis • ist ist eine eine Art fürfüein Gebäude • Art Energie-„Typenschein” Energie-“Typenschein“ r ein Gebäude ist eine eine Urkunde • für für die die Energie-Qualität von • ist Urkundeund undein einGütesiegel Gütesiegel Energie-Qualität Gebäuden und Wohnungen von Gebäuden und Wohnungen • macht den denEnergiebedarf Energiebedarf und und die die Energieeffizienz Energieeffizienz von von GebäuGebäu• macht den “sichtbar“ „sichtbar” den ermöglicht mehr mehrTransparenz, Transparenz, Vergleichbarkeit Vergleichbarkeit und und Wettbewerb Wettbewerb • • ermöglicht 10 10
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- für Planer/innen & Errichter/innen, für Eigentümer/innen & Vermieter/innen, für Kauf- und Mietinteressent/innen • zeigt Energiesparpotenziale auf und gibt Impulse für die energetische Optimierung von Gebäuden • ist notwendig bei baubehördlichen Verfahren und bei Verkauf/ Vermietung eines/er Gebäudes/Wohnung Wann wird für ein/e Gebäude/Wohnung ein Energieausweis benötigt? • bei Neubau, Zubau oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes Lt. Oö. Baurecht; größere Renovierung: Eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird. • bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung eines Gebäudes oder Nutzungsobjektes/Wohnung Lt. Bundes-Energieausweisvorlagegesetz EAVG • für Immobilien-Inserate in Druckwerken und elektronischen Medien Lt. EAVG; in der Anzeige sind der Heizwärmebedarf (HWBSK) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, gilt sowohl für den Verkäufer, den Vermieter/Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler • für den verpflichteten Aushang von Energieausweisen Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m2, sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und bei einer konditionierten BruttoGrundfläche von mehr als 250 m2, sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen. 11
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Wer muss vorlegen? Wer mussden denEnergieausweis Energieausweis vorlegen? • derr ein oder größer re-r • jejede/r, de /r, de e in Gebäude Ge bäude neu-, ne u-,zu-zu-oder odeumbaut r umbaut ode r größe renoviert novie rt derr eein Nutzungsob• • jejede/r, de /r, de in Gebäude Ge bäude oder ode r einen e ine nTeil Te ildavon davon(= (= Nutzungsjekt,kt,z.B. eine Wohnung) verkauft, vermietet obje z.B. e ine Wohnung) ve rkauft, ve rmie teoder t odeverpachtet r ve rpachte–t oder dier Vermieterin –also alsoder deVerkäufer r Ve rkäufe r ode die Ve rmie te rin • derr eein Gebäude oderr Nutzungsobje Nutzungsobjekt inseriert; diese • jejede/r, de /r, de in Ge bäude ode kt inse rie rt; die se Pflicht gilt gilt sow sowohl für de den Verkäufer oderr Be Bestandgeber (z. B. B. Pflicht ohl für n Ve rkäufe r ode standge be r (z. Vermieter) als auch für den von diesem beauftragten ImmobiliVe rmie te r) als auch für de n von die se m be auftragte n Immoenmakler bilie nmakle r Eigentümer/innen • • Eige ntüme r/inne n von von Gebäuden Ge bäude nmit mitAushangpflicht Aushangpflicht Wer Energieausweis? Wer erstellt erst elltden den Energieausweis? Energieausweise Personen Ene rgie ausw e ise sind sind von von qualifizierten qualifizie rte n und und befugten be fugte n Pe rsone n auszustellen. auszuste lle n, das sind Archite kte n, Baume iste r, te chnische Büros Eine Liste von Ausstellern Sie z. und B. aufInstallationsunternehmen. www.ctc-energie.at für Haustechnik und/oderfinden Bauphysik Was Wassteht st ehtimimEnergieausweis? Energieausweis? Der De r Energieausweis Ene rgie ausw e is für für Wohngebäude Wohnge bäude enthält: e nthält: (Gebäudekategorie 1-2; 3-9; >10 •1 bis e in3:De ckblatt mitWohnungen) de n vie r w ichtigste n Ke nnzahle n auf e ine n • ein Deckblatt mit den Blick (sie he nächste Se itevier ) wichtigsten Kennzahlen auf einen Blick (siehe nächste Seite) • de n He izw ärme be darf de s Ge bäude s und e ine n Ve rgle ich zu den • des Gebäudes und einen Vergleich zu Re fe reHeizwärmebedarf nzw e rte n Referenzwerten • de n Warmw asse r-Wärme be darf den Warmwasser-Wärmebedarf •• de n Haushaltsstrombe darf den Haushaltsstrombedarf •• de n Ende ne rgie be darf de s Ge bäude s den •• de Gebäudes n Heiztechnik-Energiebedarf Primäre ne rgie be darf de s des Ge bäude s (auch aufge te ilt auf Endenergiebedarf • eden Gebäudes rne ue rbare und nichtdes e rne ue rbare Ene rgie ) den Primärenergiebedarf • des Gebäudes (auch aufgeteilt auf er• de n Ge samte ne rgie e ffizie nzfaktor neuerbare und nicht erneuerbare s • die CO2-Emissionen de s Ge bäudeEnergie) den Gesamtenergieeffizienzfaktor •• Empfe hlunge n für Maßnahme n • die CO2-Emissionen des Gebäudes •De Empfehlungen Maßnahmen r Ene rgie ausw efür is für Nicht-Wohnge bäude e nthält zusätzlich: • de n Kühlbe darf de s Ge bäude s Der fürfür Nicht-Wohngebäude enthält zusätzlich: • deEnergieausweis n Ene rgie be darf die hauste chnische n Anlage n und zw ar • ge des Gebäudes den Kühlbedarf tre nnt für He izung, Kühlung, me chanische Be lüftung sow ie • Anlagen und zwar dendieEnergiebedarf für Be le uchtung für de sdie Ge haustechnischen bäude s getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie die Beleuchtung desn Gebäudes Be ifür Nicht-Wohnge bäude w ird zw ische n de n folge nde n Ge bäude kate gorie n (Kate gorie 1–12) unte rschie de n: Bei Nicht-Wohngebäuden den n;folgenden GebäuBüroge bäude ; Kinde rgarte nwird undzwischen Pflichtschule Höhe re Schule n dekategorien (Kategorie 4–12) unterschieden: Bürogebäude, 12 12
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Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Heime, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten. Wie schaut der Energieausweis aus? Der Energieausweis besteht aus einer ersten Seite mit der Effizienzskala, einer zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäude-Daten und einem mehrseitigen Anhang. Form und Inhalt des Energieausweises sind genormt, der Energieausweis ist eine Urkunde mit den entsprechenden rechtlichen Auswirkungen. Im Anhang sind detailliert anzugeben: die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten sowie Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau bzw. unmittelbar nach vollständig durchgeführter großer Renovierung –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Wie lang gilt ein Energieausweis? Zehn Jahre ab Ausstellung. „Alte” Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung weiterhin als Energieausweise, auch wenn diese noch weniger Daten umfassen. Brauchen alle Gebäude einen Energieausweis? Ein Energieausweis wird bei Neubau, größerer Renovierung, Verkauf, Vermietung oder Verpachtung für praktisch alle GebäudeTypen benötigt, also für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude (öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, Industriebauten etc.). Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen (z.B. für Gebäude, die nicht beheizt werden oder für Gebäude mit höchstens 50 m2). Ein Energieausweis pro Gebäude? Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, kann aber auch für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal (Nutzungsobjekt) innerhalb eines Gebäude erstellt werden. Sollte es in einem Gebäude mehrere Nutzungszonen (z. B. Wohnbereich und Geschäftsbereich) geben, sind für diese getrennte Ausweise zu erstellen. 13
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Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden Unabhängig vom Energieausweis gibt es eine Reihe von bautechnischen Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, z. B.: • Anforderungen an Bauteile (maximale U-Werte für einzelne Bauteile) • Anforderungen an den Heizwärmebedarf und den Kühlbedarf • Allfällig Anforderungen an den Gesamtenergieeffizienzfaktor • Anforderungen an den Endenergiebedarf • Benchmark-Werte für die Beleuchtung bei Nicht-Wohngebäuden • Anforderungen an Luft- und Winddichtheit • die Vermeidung der sommerlichen Überwärmung und von Wärmebrücken ein Verbot von Elektro-Direktheizungen und Ölheizungen im Neubau • • Vorrang für alternative Systeme: beim Neubau und größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. • Anforderungen an den erneuerbaren Anteil Anforderungen an den erneuerbaren Anteil Die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen bei Neubau und größerer Renovierung eines Gebäudes erfüllt werden. Dieses ist erfüllt wenn • Hocheffiziente alternative Energiesysteme eingesetzt werden, das sind: dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von - Energie aus erneuerbaren Quellen - Kraft-Wärme-Kopplung - Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt - Wärmepumpen. • Nutzung erneuerbarer Quellen außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude” (z. B. 80 % des Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser durch Biomasse, Wärmepumpe, erneuerbare Fernwärme oder hocheffiziente Fernwärme) • Nutzung erneuerbarer Quellen durch Erwirtschaftung von Erträgen am Standort oder in der Nähe (mindestens 20 % des Warmwasserbedarfs durch Solarthermie, 20 % des Haushalts- bzw. Betriebsstrombedarfs durch PV oder 20 % des Raumwärmebedarfs durch Wärmerückgewinnung) 14
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• Gleichwertig zu den vorgenannten Möglichkeiten gilt die Verringerung des maximal zulässigen Endenergiebedarfes bzw. des maximal zulässigen Gesamtenergieeffizienz-Faktors fGEE für den Neubau um mindestens 5 % durch eine beliebige Kombination von Maßnahmen von Solarthermie, Photovoltaik, Wärmerückgewinnung oder Effizienzsteigerungen Sind die Regeln für den Energieausweis österreichweit einheitlich? Ja und Nein: die Inhalte, Berechnungsvorschriften und Anforderungen werden in jedem Bundesland durch Landesgesetze geregelt. Es wurden aber gemeinsame technische Richtlinien und Normen ausgearbeitet, die viele Bundesländer übernommen haben. Einige Bundesländer weichen in ihrer Gesetzgebung aber von diesen ab. Weitere Informationen: OÖ Energiesparverband sowie Land Oberösterreich, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft/Abteilung Umweltschutz und Direktion Inneres- und Kommunales Berechnungs- und Rechtsgrundlagen im Detail: Oö Bautechnikgesetz, Oö Bauordnung, Oö Bautechnikverordnung, Energieausweis-Vorlage-Gesetz, OIB-Richtlinie 6, 2019 und dazugehörige Normen, Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Energieausweis OÖ Wohngebäude 1. HWBRef, SK Der Heizwärmebedarf (HWBRef, SK) beschreibt den erforderlichen Refernz Energiebedarf am Standort eines Gebäudes (ohne Wärmerückgewinnung), um in einem Gebäude eine Raumtemperatur von 22° C herzustellen bzw. zu erhalten. Ref ... Referenz SK ... Standortklima 2. PEBSK Der Primärenergiebedarf (PEBSK) des Gebäudes schließt die gesamte Energie für den Bedarf im Gebäude, einschließlich des Auf15
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wandes für Herstellung und Transport des jeweils eingesetzten Energieträgers, mit ein. Der Primärenergiebedarf ermöglicht eine ganzheitliche Betrachtung des Energieflusses und kann zur Verbesserung der Effizienz der Energieversorgung und zur Auswahl eines Energieträgers herangezogen werden. 3. CO2 SK Diese Kennzahl stellt die gesamte dem Endenergiebedarf zuzurechnenden Kohlendioxidemissionen einschließlich jener für Transport und Erzeugung eines Energieträgers sowie aller Verluste dar. 4. fGEE Der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) beschreibt die Effizienz des Gebäudes inkl. der haustechnischen Anlagen. Diese Kennzahl setzt den Endenergiebedarf eines Gebäudes in Beziehung zu einem Referenzwert (entspricht dem Stand der Bautechnik von 2007). Je kleiner dieser Wert ist, umso effizineter ist das Gebäude in seiner Gesamtheit. Ein Haus der Energieeffizienzklasse A++ hat z. B. einen Faktor unter 0,55, ein schlecht gedämmtes, nicht saniertes Gebäude liegt bei einem Wert größer 2,5. Ein Gebäude nach der Bautechnikgesetzgebung 2007 gebaut, mit Referenzheizanlage, entspricht einem fGEE von 1 (100 %). Kostenlose Energieberatung anfordern Für alle die ein neues Eigenheim errichten oder sanieren wollen, bietet die Energieberatung des Energiesparverbandes des Landes OÖ ein produktunabhängiges Beratungsangebot: • Fragen, die rasch beantwortet werden können, lassen sich oft am Telefon klären. Hierfür steht eine kostenlose Hotline unter 0800-205 206 zur Verfügung. • Bei weitergehenden Fragen besteht die Möglichkeit, einer individuellen und kostenlosen Energieberatung durch erfahrene, geschulte und produktunabhängige Berater. Beratung anfordern: • telefonisch unter 0800-205 206 • per Internet-Formular (www.energiesparverband.at) • per e-mail (office@esv.or.at) Die Beratungen finden in Beratungsstellen in ganz Oberösterreich statt. Eine Beratung ist auch ohne Terminvereinbarung zu den Büro zeiten des OÖ Energiesparverbandes (Mo-Do: 8.00-16.30 Uhr, Fr: 8.00-12.00 Uhr) in Linz, Landstr. 45 möglich. 17