ÖAAB OÖ. | Neuerungen 2017

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NEUERUNGEN 2017 Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen

Der OÖVP-Arbeitnehmerbund Oberösterreich

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Neuerungen 2017

Kalte Progression dauerhaft abschaffen!

Automatische Steuerentlastung statt versteckter Steuererhöhung

Durch die Steuerreform, die seit 1. Jänner 2016 in Kraft ist, bleibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Geld im Börserl. Damit das auch so bleibt, muss die Problematik der Kalten Progression durch die automatische Anpassung der Steuertarife an die Inflation gelöst werden. Dazu liegt ein Vorschlag von Finanzminister Schelling vor, der vorsieht, bei Erreichen einer Inflation von fünf Prozent, eine vollautomatische Anpassung der Steuer-Tarifstufen vorzunehmen. Der ÖVP-Arbeitnehmerbund ÖAAB unterstützt das Ziel, die Kalte Progression dauerhaft abzuschaffen. „Das ist ganz einfach fair und gerecht, damit nicht die hart erkämpfte Lohnerhöhung von der Steuer wieder „aufgefressen“ wird“, so ÖAAB-Bundesobmann August Wöginger. Seite 2

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Arbeitszeit-Flexibilisierung darf keine Einbahnstraße sein!

„Jetzt die Kalte Progression abschaffen! Damit nicht das Lohnplus und die Entlastung der Steuerreform zur Gänze von der Steuer aufgefressen werden!“ ÖAAB-Landesobmann Abg.z.NR August WÖGINGER

„KALTE PROGRESSION“ Die versteckte Steuererhöhung. Unter kalter Progression versteht man die Steuermehrbelastung die entsteht, wenn Einkommensteuersätze nicht an die Inflation, also die Preissteigerung, angepasst werden. Daraus ergibt sich eine jährliche versteckte Steuererhöhung, die dem Finanzminister pro Jahr 450 Millionen Euro zusätzlich bringt.

Der ÖVP-Arbeitnehmerbund ÖAAB sagt Ja zu möglichst flexiblen Arbeitszeiten, die auf die Bedürfnisse der Menschen Rücksicht nimmt. „Wir unterstützen die Bemühungen um zeitgemäße und praktikable Rahmenbedingungen, sagen aber ganz klar Nein zu einem generellen 12-Stunden-Arbeitstag und zu „Arbeit auf Abruf“, stellt Landesobmann August Wöginger klar. Schon jetzt gibt es im Arbeitszeitgesetz und in den Kollektivverträgen viele Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Der ÖAAB hat Verständnis für den Wunsch der Unternehmen nach mehr Flexibilität zur Abdeckung von Auftragsspitzen. „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jedoch damit längere Freizeitblöcke und eine höhere Entlohnung möglich sein“, so Wöginger. Daher fordert der ÖVP-Arbeitnehmerbund auch eine attraktivere Besteuerung von Überstunden. Denn: Fleiß und Leistung müssen sich lohnen! www.ooe-oeaab.at

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ÖAAB-Landesobmann Abg.z.NR August Wöginger

Landessekretär Wolfgang Brandstätter

Rat & Hilfe.

Highlights!

Neben der Durchsetzung der politischen Ziele steht die Service-Information zu gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Oberösterreich. Eine Reihe von Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien

weitere spürbare Erleichterungen durch die Steuerreform 2015/16 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2016: •

Verdoppelung des Kinderfreibetrages auf 440 Euro

geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und

(bzw. 600 Euro, wenn beide

die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Da-

Elternteile berufstätig und steuerpflichtig sind).

her ist es wichtig, ständig zu informieren, damit die Vorteile optimal genützt werden können.

Kleinverdiener erhalten bis zu 400 Euro an „Negativsteuer“ automatisch retour.

Pensionisten erhalten erstmals bis zu 110 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen rückerstattet.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (siehe Seite 13)

Die vorliegende Broschüre informiert über wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen die 2017 in Kraft treten und über die aktuellen sozialrechtlichen Werte und Grenzen. Bei weiterführenden Fragen steht das das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 0 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Für Betriebsräte

ÖAAB-Landesobmann Abg.z.NR August Wöginger

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Landessekretär Wolfgang Brandstätter

Erweiterung der Betriebsratsperiode von 4 auf 5 Jahre

Ausweitung der Bildungsfreistellung für Betriebsräte auf 3 Wochen und 3 Tage

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Neuerungen 2017

INHALT Kinderbetreuungsgeld-Konto  5 Pensionspaket 6 Arbeitsrecht  8 Bildung  9 Neues Erbrecht  9 Konsumenten  10 Mobilität / Verkehr  11 Soziales  11 Steuern  13 Sonstiges  14 Unbürokratische Lösungen für Vereine  16 Quellen: • Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at) • Bundesministerium für Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) • APA - Austria Presse Agentur (APA summary - Das bringt 2017) • Österreichische Volkspartei/Parlamentsklub (www.oevp.at) • www.help.gv.at • Arbeiterkammer (www.arbeiterkammer.at) • Land Oberösterreich (www.ooe.gv.at)

Oberösterreich spezial  18 Aktuelle Werte 2017  20

Titelfoto: www.adobestock.com; Fotos: ÖVP-Klub/Klimpt, ÖAAB Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich (ÖAAB) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Medieninhaber/Herausgeber: ÖAAB Oberösterreich Harrachstraße 12/4, 4020 Linz Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich Seite 4 auch Frauen gegenüber gelten.

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KINDERBETREUUNGSGELD-KONTO und Familienzeitbonus NEU für Geburten ab 1.3.2017! Für Geburten ab 1. März 2017 gilt eine neue Rechtslage: Die derzeitigen vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) werden in ein sogenanntes KBG-Konto umgewandelt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt bestehen. Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen (das sind rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro täglich und in der längsten 14,53 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer. Vom gesamten zur Verfügung stehenden Betrag pro Kind sind 20 % dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage).

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Konto) für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 % des jeweiligen Tagesbetrages. Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) gebührt ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 500 Euro je Elternteil. Damit soll die partnerschaftliche Aufteilung der Eltern bei der Kinderbetreuung angereizt werden. Grundsätzlich müssen sich die Eltern bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Anspruchsdauer („Variante“) einigen. Unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung einer Frist ist jedoch eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer möglich. Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von KBG durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels (dies gilt auch für das einkommensabhängige KBG), wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert. Bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze jeweils 6.800 Euro pro Kalenderjahr.

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Familienzeitbonus Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 Euro täglich vorgesehen (der auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird). Dieser Bonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 28 bis 31 Tagen und innerhalb eines fixen Zeitrahmens von 91 Tagen nach der Geburt zu konsumieren. Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung. Für Geburten bis 28.2.2017 bleibt grundsätzlich die bisherige Rechtslage bestehen: Bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird aber jeweils die Zuverdienstgrenze ab dem Kalenderjahr 2017 von 6.400 Euro auf 6.800 Euro angehoben.

PENSIONSPAKET Nachhaltigkeit für das System & Verbesserungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor allem für Frauen! Mit dem Pensionspaket werden die Schwerpunkte des Pensionsgipfels vom 29. Februar 2016 umgesetzt. Ziel dabei ist es, das Pensionssystem nachhaltig weiterzuentwickeln. Die wichtigsten Maßnahmen:

Verbesserte und pensionsbegründende Anrechnung von Kindererziehungszeiten Geänderte Anrechnung der Kindererziehungszeiten für jene Frauen, die ab 1955 geboren sind. Berücksichtigt werden dabei bis zu acht Jahre Kindererziehungszeiten auch aus der Zeit vor 2005 für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 15 Jahren.

Erweiterung der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings Die verbesserte Möglichkeit zum Pensionssplitting kommt ebenfalls vor allem Frauen zugute. Künftig können Zeiten bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (statt bisher bis zum vierten) übertragen werden. Der Antrag kann statt bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes gestellt werden. Diese Ausdehnung ist vor allem deshalb interessant, da die ersten vier Jahre der Kinderbetreuung ohnehin gut bewertet werden. Hier wird das Prinzip der Wahlfreiheit berücksichtigt.

Bonus für längeres Arbeiten Außerdem gibt es Anreize für längeres Arbeiten. Wer nach dem gesetzlichen Antrittsalter 60/65 den Pensionsantritt aufschiebt und bis zu drei Jahre länger arbeitet, erspart sich – ebenso wie dem Arbeitgeber – die Pensionsversicherungsbeiträge zur Hälfte. Dennoch wird der fiktive volle Betrag am Pensionskonto gutgeschrieben. Ein Aufschubbonus von 4,2 Prozent pro Jahr erhöht die Pension ebenfalls deutlich.

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Erhöhte Ausgleichszulage Mehr Leistungsgerechtigkeit bringt auch die erhöhte Ausgleichszulage. Wer 30 Jahre gearbeitet hat - also 30 Jahre an „echten“ Beitragszeiten aufweisen kann, bekommt einschließlich Ausgleichszulage 1.000 Euro pro Monat an Pension.

Invaliditätspension und Rehabilitation Zudem gibt es einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen: Um den Grundsatz „Rehabilitation vor Invalidität“ effektiver zu gestalten, wird mit der Gesetzesnovelle ein Rechtsanspruch auf Umschulungen für jene Personen eingeführt, die aufgrund ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension erfüllen bzw. denen mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Berufsunfähigkeit droht.

Verkleinerte Pensionskommission Die neue „Alterssicherungskommission“ wird kleiner. Gleichzeitig gibt es mehr Jugendvertreter und Experten unter den Mitgliedern. Sie soll für das Monitoring sowohl der Pensionsversicherung als auch der Beamtenpensionen zuständig sein.

Pensionsanpassung Die Pensionserhöhung zum 1.1.2017 für alle besteht aus der Inflationsabgeltung von 0,8 Prozent, die gesetzlich bereits vorgesehen ist, und einem Einmal-Fixbetrag von 100 Euro (steuerfrei, unpfändbar). Insgesamt werden dafür rund 600 Millionen Euro vorgesehen, davon etwa ein Drittel für den Einmalbetrag. Eine Kombination von prozentueller Erhöhung plus Fixbetrag wurde auch schon früher im Rahmen von Pensionserhöhungen vorgenommen.

1.000 Euro pro Monat für Mindestpensionisten, die 30 Jahre gearbeitet haben

verbesserte Anrechnung von Kinderziehungszeiten für Frauen Anrechnung von bis zu 8 Jahre an Ersatzzeiten zur Erreichung der Mindestversicherungszeit von 15 Jahren

Aufschubbonus von 4,2 % beim Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Antrittsalter

Effektives Monitoring der Entwicklung des Pensionssystems Besetzung der Pensionskommission mit Experten

Ausweitung des Pensionssplittings auf bis zu 7 Jahre pro Kind und insgesamt 14 Jahre

Wiedereingliederungsteilzeit Ausbau der beruflichen Rehabilitation

nach langem Krankenstand

Anspruch auf Umschulung bei drohender Arbeitsunfähigkeit

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ARBEITSRECHT Teilzeitarbeit nach langem Krankenstand Schwer erkrankten Arbeitnehmern soll die Rückkehr ins Arbeitsleben erleichtert werden. Wer sich nach einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung noch nicht fit für einen vollen Berufseinstieg fühlt, kann künftig mit dem Arbeitgeber für maximal sechs Monate Teilzeitarbeit vereinbaren und erhält während dieser Zeit aliquot Krankengeld. Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand in Anspruch genommen werden, wobei die mögliche Bandbreite der Arbeitszeitreduktion zwischen 25 und 50 Prozent liegt. In der Anfangsphase ist im Sinne eines Stufenplans auch ein sanfterer Einstieg gestattet. In Ausnahmefällen kann die Teilzeitarbeit auch auf bis zu neun Monate verlängert werden. Die Vereinbarung ist beiderseits freiwillig, braucht also die Zustimmung sowohl des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers. Lehnt ein Beschäftigter eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Wiedereingliederungsteilzeit ab, darf er aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis muss vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Während dieser Teilzeitphase erhält der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Einkommensverlust aliquotes Krankengeld. Beispielsweise gebührt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 Prozent gleichzeitig 25 Prozent Krankengeld. Zusammen ist dieser Betrag höher als das im Krankenstand bezogene Krankengeld - was ein Anreiz sein soll, wieder arbeiten zu gehen. Ein Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 2.000 Euro im Monat hat beispielsweise einen Krankengeldanspruch von 1.200 Euro. Wenn er nun im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit seine Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert, hat er Anspruch auf ein Entgelt von 1.000 Euro und auf Wiedereingliederungsgeld von 600 Euro - insgesamt als 1.600 Euro. Bis zu zweimal kann die getroffene Vereinbarung einvernehmlich adaptiert werden, sowohl was die Dauer als auch was das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion betrifft. Mehrarbeit ist nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich, bei einer Überschreitung des vereinbarten Stundenmaßes um mehr als zehn Prozent wird das Krankengeld gestrichen. Überstundenpauschalen sind vom Arbeitgeber während der Teilzeitphase weiter zu bezahlen. Voraussetzung für die Bewilligung von Wiedereingliederungsgeld ist die medizinische Zweckmäßigkeit der beruflichen Wiedereingliederung. Wer vollständig genesen ist, kann das Instrument demnach nicht in Anspruch nehmen. Zudem ist eine Beratung und die Erarbeitung eines Wiedereingliederungsplans durch die Einrichtung „fit2work“ vorgesehen. Entsprechende Beratungsgespräche können bereits während des Krankenstands begonnen werden. Nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit gilt eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten bis ein neuerlicher Anspruch entsteht. Die Neuregelung tritt zwar erst mit 1. Juli 2017 in Kraft, Vereinbarungen können aber schon vorab geschlossen werden

Betriebsrat: Periode verlängert und mehr Bildungsfreistellung Beschlossen wurde auch die Erweiterung der Betriebsratsperiode von 4 auf 5 Jahre für ab 1.1.2017 konstituierte Betriebsratsorgane und die Ausweitung der Bildungsfreistellung für Betriebsräte auf 3 Wochen und 3 Tage. Seite 8

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BILDUNG Neue Förderinstrumente und mehr Sport an Schulen Ab dem Schuljahr 2017/18 neue Testinstrumente Ab dem Schuljahr 2017/18 werden in den ersten Klassen der Volksschulen flächendeckend neue Testinstrumente angewendet, durch die Sprachprobleme von Schülern erkannt und dann durch individuelle Förderung behoben werden können. 2018/19 soll der Einsatz auf die zweiten Klassen ausgedehnt werden, später sollen Instrumente zur Vermittlung weiterer Kompetenzen entwickelt werden.

Oberösterreich führt eine tägliche Bewegungseinheit ein Nach dem Burgenland führt auch Oberösterreich eine tägliche Bewegungseinheit ein, über die Teilnahme entscheiden allerdings die einzelnen Schulen. Das Modell sieht keine tägliche Turnstunde an den Pflichtschulen (v.a. Volksschulen, Neuen Mittelschulen) und AHS-Unterstufen vor, vielmehr sollen auch in anderen Unterrichtsfächern (etwa Tanzen im Musikunterricht, Naturerfahrung in Biologie) bzw. der Pause Bewegungseinheiten eingebaut werden.

Ausbildungspflicht bis 18 Für alle Jugendlichen, die mit Ende des Schuljahrs 2016/17 bzw. danach ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, gilt die neue Ausbildungspflicht. Demnach müssen Erziehungsberechtigte dafür sorgen, dass Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs entweder eine Schule besuchen, eine Lehre absolvieren oder eine sonstige Ausbildung, etwa AMS-Kurse oder Praktika, machen. Ausnahmen gibt es nur wenige. Bei Verstößen gegen die Ausbildungspflicht drohen den Erziehungsberechtigten (ähnlich wie bei der Verletzung der Schulpflicht) Geldstrafen zwischen 100 und 500 Euro.

NEUES ERBRECHT Lebensgefährten bekommen mehr Rechte Die Reform des mehr als 200 Jahre alten Erbrechts tritt ebenfalls 2017 in Kraft. Pflegeleistungen Angehöriger oder von Lebensgefährten werden künftig abgegolten. Lebensgefährten kommen auch ohne Testament zum Zug, wenn es keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Die Fortführung von Familienunternehmen wird durch die Stundung von Pflichtteilen erleichtert. Die Neuerungen sind auf alle Todesfälle ab dem Jahreswechsel 2017 anzuwenden. Für Lebensgefährten wird ein „außerordentliches Erbrecht“ eingeführt: Gibt es keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Bisher hatten Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche, konnten aber in einem Testament bedacht werden. Voraussetzung für die Neuerungen ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft war. www.ooe-oeaab.at

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Neuerungen 2017

Es wird empfohlen, dass auch künftig ein Testament erstellt wird, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin erben soll. Auf Lebensgefährten erweitert wird auch das gesetzliche Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte nach dem Tod der Partnerin oder umgekehrt das Recht hat, vorerst in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Diese Rechte sind aber zeitlich befristet und enden ein Jahr nach dem Tod des Partners. Ab 1. Jänner 2017 werden erstmals Pflegeleistungen naher Angehöriger und von Lebensgefährten als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt, d.h. sie müssen ihre Ansprüche nicht mehr selbst einklagen, sondern bekommen sie im Verlassenschaftsverfahren abgegolten. Dies ist für jene Personen vorgesehen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang unentgeltlich - gepflegt haben. Leichter wird es, Familienbetriebe zu übertragen. Der Erbe kann die Pflichtteile jetzt auch in Raten oder später (bis zu fünf, in besonderen Fällen sogar bis zehn Jahre) auszahlen. Damit soll verhindert werden, dass der Familienbetrieb zerschlagen werden muss oder der Erbe seine Wohnung verliert, weil er die Pflichtteilsberechtigten nicht sofort auszahlen kann. Außerdem haben generell nur mehr Ehegatten und eingetragene Partner sowie die Nachkommen (Kinder, Enkel) Anspruch auf einen Pflichtteil, nicht mehr auch die Eltern und Geschwister eines Verstorbenen. Etwas mehr Gestaltungsfreiheit gibt es beim Testament: Besteht seit mehr als 20 Jahren kein familiärer Kontakt, kann ein Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden. Ein gesetzlicher Erbe kann enterbt werden, wenn er eine mit mindestens einem Jahr Haft bedrohte Straftat gegen nahe Angehörige begangen oder die Eltern-Kind-Pflichten grob verletzt hat. Eine „gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart“ ist hingegen kein Enterbungsgrund mehr.

KONSUMENTEN Roaming soll gebührenfrei werden Im kommenden Jahr soll telefonieren und die mobile Internetnutzung im Ausland billiger werden. Ab 15. Juni soll, geht es nach der EU-Kommission, ein gebührenfreies Roaming ohne eine zeitliche Einschränkung umgesetzt werden. Dann telefoniert man im EU-Ausland für die selben Kosten wie zu Hause.

Garantiezins in der Lebensversicherung sinkt Die Niedrigzinsen wirken sich auch auf die klassische Lebensversicherung aus: Der Garantiezinssatz, den Versicherungen ihren Kunden höchstens versprechen dürfen, sinkt 2017 für neue Verträge von 1,0 auf 0,5 Prozent.

Prämie für Bausparen und Zukunftsvorsorge stabil Die staatlichen Prämien für Bausparen und Altersvorsorge bleiben auch im kommenden Jahr unverändert. Die Bausparprämie beträgt wieder 1,5 Prozent. Die Prämie für die Zukunftsvorsorge liegt gleich bei 4,25 Prozent.

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Besser informiert. Oberösterreich Beim Bausparen werden Einzahlungen bis höchstens 1.200 Euro gefördert. Die maximal mögliche Prämie liegt daher bei 18 Euro im Jahr. Die Bausparprämie liegt wegen des anhaltenden Niedrigzinsniveaus seit 2012 an ihrer Untergrenze. Die Höhe ist vom Marktzins abhängig, die Bandbreite liegt zwischen 1,5 und 4 Prozent. Der höchstmögliche Zuschuss für die staatliche geförderte Altersvorsorge („Zukunftsvorsorge“) liegt 2017 bei 116,58 Euro und damit leicht über dem Wert für 2016 mit 113,77 Euro. Die höchstmögliche förderbare Einzahlung beträgt im kommenden Jahr 2.742,98 Euro. 2016 sind es 2.676,89 Euro gewesen. Der Prozentsatz für die Prämie ist bei der Zukunftsvorsorge an die Bausparprämie gekoppelt, die Förderung für die höchstmögliche Einzahlung an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Endgültiges Aus für österreichisches Bankgeheimnis Mit dem Jahresbeginn 2017 wird das österreichische Bankgeheimnis in seiner gewohnten Form endgültig zu Grabe getragen. Bis spätestens 30. September 2017 muss Österreich den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und am Meldesystem teilnehmenden Drittstaaten erstmals die von den Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen von ausländischen Kontoinhabern weiterleiten.

MOBILITÄT / VERKEHR Alkolocks und längere Probeführerscheinzeit Das Jahr 2017 hält für Autofahrer einige Neuerungen bereit. Bereits ab Anfang des Jahres sollen Gurtmuffel und Handy am Steuer-Telefonierer auch anhand von Radarfotos belangt werden können. Ab April 2017 gibt es für E-Autos dann Nummerntafeln mit grünen Schriftzügen, die mit einigen Vorteilen verbunden sein sollen, die aber auf kommunaler Ebene noch geklärt werden müssen. Angedacht ist Gratisparken, die Nutzung der Busspur und die Erweiterung von Lieferzonen und Lieferzeiten. Ab Juli wird die Probezeit für Führeschein-Neulinge um ein Jahr auf drei Jahre verlängert und ab September soll dann Alkohol-Wegfahrsperren, die sogenannten Alkolocks, zum Einsatz kommen. Sie werden zunächst als fünfjähriges Pilotprojekt für die Führerscheinklasse B eingeführt.

SOZIALES Neuer Behindertenpass im Scheckkartenformat Menschen mit Behinderungen können ab dem kommenden Jahr auf den neuen Behindertenpass im Scheckkartenformat zurückgreifen. All jene, deren Anträge ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumsservice einlangen, bekommen den neuen Pass ausgestellt. Ein genereller Umtausch der bestehenden Behindertenpässe ins Scheckkartenformat findet aber nicht statt.

Mehr Mittel für pflegende Angehörige Im Bereich der Pflege bringt das Jahr 2017 für pflegende Angehörige eine Verbesserung. Die Zuwendung zu den Kosten für eine Ersatzpflege - sofern sie wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen verwww.ooe-oeaab.at

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hindert sind - werden angehoben. Ausgebaut wird ab 2017 außerdem die Hospiz- und Palliativbetreuung. Von den Verbesserungen profitieren pflegende Angehörige von demenziell erkrankten oder minderjährigen Pflegegeldbeziehern. Im Falle einer Verhinderung soll die Möglichkeit, professionelle oder private Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, erleichtert werden. Dazu werden die jährlichen Höchstzuwendungen ab 1. Jänner 2017 um jeweils 300 Euro angehoben. Damit beträgt die Höchstzuwendung im kommenden Jahr in den Pflegestufen eins, zwei, oder drei 1.500 Euro, in der Stufe vier 1.700 Euro, in der Stufe fünf 1.900 Euro, in Stufe sechs 2.300 Euro und in der Stufe sieben 2.500 Euro. Ausgebaut wird in den Jahren 2017 bis 2021 die Hospiz- und Palliativbetreuung. Pro Jahr werden (durch Mittel von Bund, Ländern und Gemeinden) 18 Mio. Euro dafür zusätzlich aufgewendet - über die Jahre hinweg somit insgesamt 90 Mio. Euro. Details sind noch offen. Gleich bleibt im Jahr 2017 die Höhe des Pflegegeldes. In Stufe eins erhält man weiterhin 157,30 pro Monat, in Stufe zwei 290 Euro, in Stufe drei 451,80 Euro, in Stufe vier 677,60 Euro, in Stufe fünf 920,30 Euro, in Stufe sechs 1.285,20 Euro und in Stufe sieben 1.688,90 Euro. Die letzte Erhöhung des Pflegegeldes gab es mit 1. Jänner 2016 - und zwar um zwei Prozent. Unverändert bleibt auch die Förderung der 24-Stunden-Betreuung Pflegebedürftiger. Sie beträgt monatlich bis zu 1.100 Euro bei unselbstständigen Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Werkverträgen von selbstständigen Betreuungskräften.

Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten Mit Jahresbeginn kommt die Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister: „Sternenkinder“, also Kinder, die kurz nach der Geburt sterben und unter 500 Gramm wiegen, können künftig ins Personenstandsregister aufgenommen werden, betroffene Elternteile können sich eine Urkunde aushändigen lassen. Für eine rückwirkende Eintragung wird eine Bestätigung des Spitals benötigt. Antragsberechtigt sind nur die Mutter oder der Vater mit ihrem Einverständnis - die Eintragung der Fehlgeburt kann also nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen.

Weiterer ELGA-Ausbau Im Jahr 2017 steht im Gesundheitswesen der weitere Ausbau der elektronischen Gesundheitsakte ELGA auf dem Plan. Der Rollout in den Spitälern soll abgeschlossen, jener in den Arztpraxen gestartet werden. Viel hängt hier aber von der Beilegung des Konflikts um die E-Medikation ab. Wie jedes Jahr wird auch so manches teurer, gestrichen werden aber die Selbstbehalte für Kinder im Spital. Nach den Ausbauschritten in mehreren Bundesländern im Jahr 2016 starten 2017 die Krankenhäuser in Niederösterreich, Vorarlberg und dem Burgenland mit ELGA. Österreichweit soll damit der Rollout im stationären Bereich im ersten Halbjahr abgeschlossen werden. ELGA bringt Patienten und Ärzten Zugriff auf Entlassungsbriefe, Labor-und Radiologiebefunde sowie künftig via E-Medikation auf eine Liste der verschriebenen Medikamente.

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Weiters: • Das E-Card-Serviceentgelt für 2018 steigt um 25 Cent auf 11,35 Euro, die Rezeptgebühr um 15 Cent auf 5,85 Euro. Für die Befreiung dürfen Alleinstehende ein Einkommen von nicht mehr als 889,84 Euro und Ehepaare nicht mehr als 1.334,17 Euro monatlich haben. • Höhere Sozialversicherungsbeiträge müssen Menschen mit höherem Einkommen zahlen, weil die Höchstbeitragsgrundlage im ASVG um 120 Euro auf 4.980 Euro erhöht wird. Für Selbstständige und Bauern steigt sie um 140 Euro auf 5.810 Euro. Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2017 mindestens 33,20 Euro (bisher 32,40 Euro), jener bei der Abgabe von Sehbehelfen mindestens 99,60 Euro (bisher 97,20 Euro). • Günstiger werden stationäre Spitalsaufenthalte für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, der Selbstbehalt - derzeit je nach Bundesland zwischen 17,90 und 20,60 Euro pro Tag - wird für sie mit Jahresbeginn abgeschafft. Gelten soll dies ab Jahresbeginn, voraussichtlich werden die Länder dies rückwirkend umsetzen.

STEUERN Automatischer Lohnsteuerausgleich mit Negativsteuer Für den „Lohnsteuerausgleich“ ist ab 2017 kein Antrag mehr nötig - zumindest wenn ohnehin nur die Pauschalbeträge in Anspruch genommen werden. Geringverdiener und Pensionisten sparen sich damit auch den Antrag auf Auszahlung der Negativsteuer: Auch sie wird ab der zweiten Jahreshälfte automatisch ausgezahlt. Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, muss aber weiterhin einen Antrag stellen. Die Finanz startet die „Antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2016 automatisch, wenn bis Ende Juni kein Antrag auf Lohnsteuerausgleich vorliegt und wenn mit einer Steuergutschrift zu rechnen ist. Weitere Einschränkung: Wer in den letzten beiden Jahren zusätzliche Ausgaben abgesetzt (etwa außergewöhnliche Belastungen durch Krankheits- oder Kurkosten) oder Kinderfreibeträge genutzt hat, muss den Lohnsteuerausgleich auch diesmal selbst durchführen. Dasselbe gilt, wenn zusätzlich zu Gehalt oder Pension noch andere Einkünfte vorliegen. Pensionisten und Niedrigverdiener erhalten mit dem neuen System auch die Negativsteuer automatisch ausgezahlt. Wer so wenig verdient, dass er zwar Sozialversicherung aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält bis zu 400 Euro Sozialversicherung zurückerstattet. Für Pensionisten sind es 110 Euro. Diese Negativsteuer für Pensionisten wurde 2016 mit 55 Euro erstmals ausgezahlt und wird nun verdoppelt. Mindestpensionisten erhalten die Negativsteuer allerdings nicht. Laut Finanzministerium gehen ab Juli Informationsschreiben an all jene Personen, die für den automatischen Lohnsteuerausgleich infrage kommen. Schätzungen zufolge werden das etwa eine Million Steuerpflichtige sein, die dann insgesamt 200 Mio. Euro zurück erhalten. Wer mit seiner „automatischen“ Steuergutschrift nicht zufrieden ist, kann die Steuererklärung nachreichen - und zwar bis zu fünf Jahre lang.

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Neuerungen 2017

Ab 2017 registriert die Finanz automatisch auch steuerlich absetzbare Spenden, Kirchenbeiträge sowie Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Sozialversicherung. Diese Summen können dann beim Lohnsteuerausgleich für 2017 berücksichtigt werden. Voraussetzung ist bei Spenden aber, dass die jeweilige Organisation Name und Geburtsdatum des Spenders kennt. Wer nicht will, dass die Finanz von Spenden erfährt, kann die Weitergabe der Daten untersagen.

Tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft Die Geringfügigkeitsgrenze wird um rund 10 Euro auf 425,70 Euro monatlich angehoben. Für Frühpensionisten bedeutet dies, dass sie bis zu diesem Betrag dazuverdienen dürfen, ohne den Ruhebezug zu verlieren. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird abgeschafft. Die Vollversicherung tritt grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt beziehen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Auch Beschäftigungsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, führen nur dann zur Vollversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so tritt zum einen die Teilversicherung in der Unfallversicherung ein, und zum anderen eröffnet sich für die Betroffenen die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

SONSTIGES Neuberechnung der bäuerlichen Einheitswerte Das Jahr 2017 bringt den heimischen Bauern neue Einheitswerte. Dabei handelt es sich um pauschalierte Ansätze für bäuerliche Betriebe, die als Basis für Steuern und Sozialabgaben dienen. Im Rahmen der Neuberechnung wird künftig ein Drittel der Direktzahlungen (ein Teil der Subventionen an Bauern) zum Einheitswert dazugerechnet. Das führt tendenziell zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen, mehr Grund- und Einkommenssteuer und auch Kammerumlage. Die Bauern ersparen sich aktuell aber auch etwas: Allen Agrariern werden die Sozialversicherungsbeiträge des letzten Quartals 2016 zu 53 Prozent erlassen. Dafür werden rund 90 Millionen Euro aus den Reserven der Sozialversicherung der Bauern zur Verfügung gestellt.

Eingetragene Partnerschaft am Standesamt Eingetragene Partnerschaften zwischen Homosexuellen können ab dem kommenden Jahr wie Ehen am Standesamt geschlossen werden. Bisher mussten diese Verbindungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden begründet werden. Die zweite Neuerung betrifft das Namensrecht. Bisher gab es nur einen gemeinsamen „Nachnamen“, was auf Dokumenten die Unterscheidung zur Ehe markierte. Künftig gilt auch bei der eingetragenen Partnerschaft ein gemeinsamer Familienname.

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Rechtssicherheit für Familienmitglieder bei Aushilfstätigkeiten im Familienbetrieb Gerade in Gastronomie und Tourismus, aber auch in landwirtschaftlichen oder anderen gewerblichen Familienbetrieben ist die kurzfristige Aushilfe durch Angehörige oft unverzichtbar, um etwa flexibel auf Gästeanstürme reagieren zu können. Bisher hatte man dann oft mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Problemen und Anzeigen zu kämpfen. Die kurzfristige Aushilfe durch nahe Angehörige in Familienbetrieben wurde im Juli 2016 und praxisnah geregelt. •

Für kurzfristig aushelfende Familienangehörige in Familienbetrieben soll bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls künftig die Vermutung gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt. Dies soll für folgende Angehörige des Einzelunternehmers (oder Gesellschafters einer OG, GesbR oder dgl.) gelten: für Ehegatten, Partner, Lebensgefährten, Eltern, Großeltern, Kinder (einschließlich Adoptivund Stiefkinder) sowie für Geschwister. Wenn nicht ausdrücklich ein entgeltliches Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gilt die Mithilfe nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Für weitere nahe Verwandte oder verschwägerte Personen (z.B. Enkel-, Pflege- oder Schwiegerkinder, Schwäger, Neffen oder Nichten) soll dies ebenfalls gelten, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass die Mithilfe unentgeltlich erfolgt. Geringfügige Zuwendungen (z.B. Mahlzeiten) sind in diesem Zusammenhang nicht als Entgelt anzusehen. Ein geringes Trinkgeld (insgesamt höchstens zirka 32 Euro) führt – wenn keine anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen – nicht automatisch dazu, dass ein Dienstverhältnis anzunehmen ist.

Darüber hinaus sollen diese vereinfachten Auslegungen – um Missbrauch auszuschließen – nur unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die aushelfenden Angehörigen • schon eine Eigenpension (oder vergleichbare Ruhe- oder Versorgungsleistung) beziehen, • noch eine (Schul-, Hochschul- oder Berufs-)Ausbildung absolvieren, • oder entweder selbst einer vollversicherten (Teil- oder Vollzeit-)Arbeit nachgehen oder sonst nicht selbsterhaltungsfähig sind. Neu ist insbesondere • die deutliche Ausweitung des Angehörigenkreises (Eltern, Großeltern, Geschwister, Schwäger, Wahl-, Stief-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder usw.); • der weitestgehende Entfall des Kriteriums der Selbsterhaltungsfähigkeit bei Kindern; • die ausdrückliche Vermutung gegen ein Dienstverhältnis bei unentgeltlicher Tätigkeit. • Geringfügige Zuwendungen führen nicht automatisch zur Annahme eines Dienstverhältnisses. Unberührt bleibt die Sozialversicherungspflicht • von Kindern ab dem 17. Lebensjahr, wenn sie im elterlichen Betrieb regelmäßig ohne Entgelt beschäftigt werden und keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen; • von mitarbeitenden Familienmitgliedern, die selbst Gesellschafter der den Betrieb führenden Personengesellschaft sind; • in landwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätige Angehörige wie Ehegatten, Partner und Kinder. Unberührt bleibt auch die Möglichkeit, Familienangehörige in einem normalen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu fremdüblichen Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen zu beschäftigen.

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Neuerungen 2017

KLARHEIT FÜR VEREINE, WIRTE UND BLAULICHTORGANISATIONEN Im Juli 2016 wurde im Nationalrat ein Paket geschnürt, das bürokratische Hürden abbaut, die Gemeinschaft stärkt und das Wirtschaften erleichtert und damit eine Entlastung für Gastronomie und Blaulichtorganisationen, sowie eine unbürokratische Lösung für Vereinsfeste und Vereinsaktivitäten bringt.

Einfachere Zusammenarbeit von Gastronomie und Vereinen Gemeinnützige Vereine unterliegen im Rahmen kleiner Vereinsfeste steuerlichen Begünstigungen: keine Registrierkassenpflicht, keine Umsatzsteuerpflicht, keine Körperschaftssteuerpflicht (bis 10.000 Euro). Künftig ist auch die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes möglich, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Bisher • Eine Kooperation bei Vereinsfesten zwischen gemeinnützigen Vereinen und Gastronomen war nicht möglich (Vereinsfest war dann steuerlich nicht begünstigt).

Neu • Eine Zusammenarbeit mit Gastronomen im Rahmen des kleinen Vereinsfestes ist ohne Verlust der steuerlichen Begünstigungen möglich. Es ist keine Registrierkasse für den Verein erforderlich.

• Der Verein musste daher für das Fest eine Registrierkasse anschaffen.

Keine Sozialversicherungspflicht für unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder Für die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten wird die Rechtssicherheit erhöht. Freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern begründet keine lohnsteuer- und SV-pflichtige Erwerbstätigkeit. Bisher • Bisher wurde fallweise – insbesondere bei Kooperationen zwischen Vereinen und Gastronomen – unterstellt, dass Vereinsmitglieder für den Gastronomen entgeltlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig werden.

Neu • Ein Merkblatt für die Vollzugsbehörden gewährleistet Rechtssicherheit: Keine SV-Pflicht für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind.

Unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen ermöglichen Helfen vereinsfremde Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes unentgeltlich mit, verliert der Verein künftig nicht seine steuerlichen Begünstigungen. Damit wird eine Unterstützung von Vereinen viel einfacher. Bisher

Neu

• Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen verlor der Verein seine steuerlichen Begünstigungen.

• Die unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen ist möglich, ohne dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen verliert.

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Zuwendung des Vereines an die Vereinsmitglieder Vereine leben von ihren Mitgliedern. Künftig sind daher Zuwendungen des Vereines an die eigenen Mitglieder – bis höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied – ohne Verlust der Steuerbegünstigung möglich. Bisher • Keine Zuwendungen des Vereines an Vereinsmitglieder möglich (z.B. im Rahmen einer Weihnachtsfeier).

Neu • Zuwendungen durch den Verein sind für den Verein nicht begünstigungsschädlich, sofern sie nicht mehr als 100 Euro pro Mitglied betragen.

Ausweitung der Begünstigung für kleine Vereinsfeste Das kleine Vereinsfest wird von derzeit 48 Stunden auf 72 Stunden ausgeweitet. Damit ergibt sich ein Gleichstand mit Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. den Feuerwehren. Bisher • Begünstigt war das kleine Vereinsfest nur für Umsätze, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Neu • Ausweitung der Festzeit auf 72 Stunden (gleichgesetzt mit Feuerwehren). • Auch weiterhin gilt: innerhalb dieser Zeitfrist sind weder Registrierkassen notwendig, noch muss Umsatzsteuer abgeführt werden.

Anwendung der Befreiungsbestimmungen des kleinen Vereinsfestes auf Ortsebene Die Begünstigungen für kleine Vereinsfeste gelten künftig auf Ebene der kleinsten Organisationseinheit. Damit unterstützen wir insbesondere die Bezirks- oder Ortsorganisationen. Sie können somit Feste im Ausmaß von 72 Stunden veranstalten ohne die steuerlichen Begünstigungen des kleinen Vereinsfestes zu verlieren. Bisher • Eigene Rechtspersönlichkeit von Verei-nen oftmals nur auf Landesebene. • Frist für das kleine Vereinsfest musste von allen Organisationen innerhalb des Landes gemeinsam angewendet werden.

Neu • Für Zwecke der Berechnung der 72 Stunden-Grenze gelten Vereine – unabhängig von ihrer Rechtsstruktur – auf Ebene der kleinsten Organisationseinheit (z.B. Bezirksebene/Ortsebene) als separate Körperschaften.

Keine Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) gibt es künftig keine Registrierkassen- und Kassabonpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird. Bisher • Beim Überschreiten der Umsatzgrenzen von 15.000 Euro (mehr als 7.500 Euro Barumsatz) galt die Registrierkassen- und Kassabonpflicht.

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Neu • Keine Registrierkassen- und Kassabonpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird. Seite 17


Neuerungen 2017

Harmonisierung der Regelungen für politische Parteien Für an politischen Wahlen teilnehmenden Parteien gelten künftig die gleichen Regelungen wie für gemeinnützige Vereine/Feuerwehren. Sie können somit an 72 Stunden im Jahr kleine Vereinsfeste begünstigt durchführen. Die Einschränkung: Umsätze sind bei politischen Parteien nur bis 15.000 Euro steuerlich begünstigt. Die Gewinne müssen für gemeinnützige bzw. für parteipolitische Zwecke verwendet werden. Bisher

Neu

• Unterschiedliche Regelungen für gemeinnützige • Gleiche Regelungen für politische Parteien wie Vereine, Parteiorganisationen und Körperschaften für kleine Vereinsfeste gemeinnütziger Vereine/ öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren). Feuerwehren. Einschränkung: Umsätze nur bis maximal 15.000 Euro begünstigt. • Verwendung der Gewinne für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke.

Jugendarbeit und Teambuilding gelten ab nun als gemeinnützig Vereine übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Funktion und stärken den sozialen Zusammenhalt. Daher wird nun gesetzlich in den Vereinsrichtlinien klargestellt: Wer sich als Verein der Jugendarbeit oder dem Teambuilding widmet, erfüllt den Zweck der Gemeinnützigkeit.

Zeitliche Verbesserung z.B. der Freiwilligen Feuerwehr-Feste Freiwillige Feuerwehren konnten bisher an drei unterschiedlichen Tagen Feuerwehrfeste veranstalten, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen. Künftig können sie steuerlich begünstigte Feste flexibel mit einer Gesamtdauer von 72 Stunden veranstalten. Bisher • Feuerwehren konnten an drei unterschiedlichen Tagen Feuerwehrfeste veranstalten, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen.

Neu • Zeitliche Frist wird flexibler gestaltet: Künftig können Feuerwehren Feste mit einer Gesamtdauer von 72 h steuerlich begünstigt veranstalten.

OBERÖSTERREICH SPEZIAL Fixzins-Darlehen im Rahmen der Wohnbauförderung Im Dezember 2016 hat sich die oberösterreichische Landesregierung auf ein weiteres Modell der Wohnbauförderung geeinigt. Neben der Eigenheimförderung und dem Barzuschuss-Modell kann ab 1. Jänner 2017 eine Fixzins-Variante beantragt werden. • Laufzeit von 20 Jahren mit einer Fixverzinsung von 2 % • das Land OÖ. übernimmt 1 % der Zinslast

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• der Fördernehmer hat einen fixen Zinssatz über die gesamte Laufzeit von 1 % zu tragen • aufgrund der kürzeren Laufzeit ergeben sich höhere Raten • Ausnahmeregelungen für eine vorzeitige Tilgung zum Beispiel bei Verkauf, Scheidung oder Ableben (Pönale von 1 % der aushaftenden Darlehenssumme) Mit dem Fixzinsdarlehen wird eine planbare und sichere Finanzierung geboten. Es gibt eine gleichbleibende Rückzahlungsrate über 20 Jahre. Der Förderwerber ist daher vor unerwarteten Schwankungen am Kapitalmarkt sicher. Details auf www.ooe.gv.at.

Bildungskonto des Landes umgeschichtet Bereits im Laufe des Jahres 2016 wurde das Bildungskonto des Landes neu geordnet. Mit 1. März ist eine Richtlinie in Kraft getreten mit der entsprechend den Vorgaben des „Pakts für Arbeit und Qualifizierung“ die Förderung in den folgenden vier Bereichen erhöht wurde: • • • •

Nachholen von Lehrabschlussprüfungen mit der Zielgruppe „Fachkräfte“ Weiterbildung von Personen über 50 Jahre Kurse für beruflichen Wiedereinstieg Absolvieren von Deutschkursen als Integrationsmaßnahme

Für diese Gruppen können die Kurskosten in Zukunft bis zu 60 Prozent ersetzt werden. Gespart wird in den restlichen Bereichen in dem alle, die bisher 50 Prozent erhalten haben in Zukunft 40 Prozent der Kurskosten ersetzt bekommen.

OÖ. Mehrlingszuschuss Im April wurde rückwirkend mit 1.1.2016 eine Förderung bei Mehrlingsgeburten eingeführt. Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig und einkommensunabhängig ausbezahlt. Info und Antrag auf www.familienkarte.at. Voraussetzungen: Hauptwohnsitz in Oberösterreich, Bezug der Familienbeihilfe für Mehrlinge, österreichischer oder EU-Staatsbürger, Antragsstellung spätestens bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres der Mehrlinge Förderhöhe: • Zwillinge: 500 Euro Geldleistung + 100 Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas • Drillinge: 1.000 Euro Geldleistung + 200 Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas • Für jeden weiteren Mehrling: weitere 500 Euro Geldleistung + weitere 100 Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas

Jugendticket Netz unbefristet verlängert Das Jugendticket Netz für Schüler und Lehrlinge gilt für beliebig viele Fahrten auf allen OÖVV Linien im oö. Verbundraum von 1. September des Jahres bis zum 31. August des Folgejahres. Es erweitert die Gültigkeit des OÖVV Schüler- bzw. Lehrlings-Tickets und ist nicht übertragbar. Das Ticket kostet ab 1. September 2016 65 Euro (davon 19,60 Euro gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt)

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AKTUELLE WERTE 2017 ASVG

Witwen-/Witwerpension € 889,84

Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen

€ 4.980,€ 9.960,-

Geringfügigkeitsgrenze § 5 (2) ASVG monatlich € 425,70 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde abgeschafft

e-card Service-Entgelt € 11,35 Rezeptgebühr € 5,85 Rezeptgebühren-Befreiung Grenzbeträge: für Alleinstehende netto € 889,84 für Ehepaare netto € 1.334,17 Erhöhungsbetrag pro Kind € 137,30 Kostenanteil Heilbehelfe und Hilfsmittel Heilbehelfe mind. Sehbehelfe mind.

€ 33,20 € 99,60

Kinderbetreuungsgeld Einkommensabhängig max. 12 Monate (+ 2) 80 % des letzten Nettoeinkommens, max. € 66,Kinderbetreuungsgeld-Konto Pauschalsystem [neue Rechtslage für Geburten ab 01.03.2017!]

Je nach Variante zwischen

€ 14,53 - € 33,88

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für max. 1 Jahr pro Tag

€ 6,06

Pension Pensionserhöhung 1.1.2017

0,8 %

Richtsätze für Ausgleichszulage Alters- und Invaliditätspension für Alleinstehende € 889,84 bei mind. 360 Beitragsmonaten aufgrund Erwerbstätigkeit € 1.000,00 für Ehepaare € 1.134,17 Erhöhungsbetrag pro Kind € 137,30

Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr (Halbwaise) bis zum 24. Lebensjahr (Vollwaise) ab dem 24. Lebensjahr (Halbwaise) ab dem 24. Lebensjahr (Vollwaise)

€ 327,29 € 491,43 € 581,60 € 889,84

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 29 Jahre“) ASVG, GSVG, BSVG

€ 4.194,13

Höchstpension brutto (80 % der Höchstbemessungsgrundlage) ASVG, GSVG, BSVG € 3.355,30 Bemessungsgrundlage Kindererziehungszeiten Geburtsjahrgänge vor 1955 € 1.139,00 Geburtsjahrgänge ab 1955 (APG) € 1.735,06 Nachkauf Schul-/Studienzeiten Geburtsjahrgänge vor 1955 mtl. Geburtsjahrgänge ab 1955 mtl.

€ 2.656,93 € 1.135,44

Pflegegeld Höhe des Pflegegeldes (monatlich) Stufe 1 € 157,30 Stufe 2 € 290,00 Stufe 3 € 451,80 Stufe 4 € 677,60 Stufe 5 € 920,30 Stufe 6 € 1.285,20 Stufe 7 € 1.688,90

Kur/Reha Zuzahlung pro Verpflegungstag bei Bruttoeinkommen von € 889,84 bis € 1.471,22 von € 1.471,22 bis € 2.052,51

€ 7,97 € 13,65

mehr als € 2.052,61

€ 19,35

Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen Personen, deren monatl. Bruttoeinkünfte nicht übersteigen € 889,84

ÖAAB Oberösterreich. Der OÖVP-Arbeitnehmerbund. Harrachstraße 12/4, 4020 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail oeaab@ooe-oeaab.at Web www.ooe-oeaab.at


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