Der OÖVP-Arbeitnehmerbund.
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Oberösterreich
Familienratgeber Förderungen & Unterstützungen im Überblick
www.ooe-oeaab.at
Besser informiert.
Familienratgeber
Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann
Mag. Thomas Stelzer Landeshauptmann-Stv.
Abg.z.NR August Wöginger ÖAAB-Landesobmann
Liebe Familien! Familien als Auslaufmodell? Erfreulicherweise ist das Gegenteil der Fall, Familie und Kinder haben nach wie vor einen hohen Stellenwert und sind bei den meisten jungen Menschen das wichtigste Lebensziel. Es gilt jedoch, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dieses Lebensziel einer Familiengründung auch zu verwirklichen, ohne dadurch unzumutbare Belastungen und finanzielle Nachteile zu erleiden. Wir möchten daher unser Land noch familienfreundlicher gestalten und damit Mut zu Kindern geben. Daher setzen wir uns massiv für höhere steuerliche Berücksichtigung von Kindern ein, damit Kinder nicht zur finanziellen Armut führen. Erfreulicherweise wurde im Rahmen der Steuerreform 2015 der Kinderfreibetrag auf 440 Euro verdoppelt. Dafür haben gerade OÖVP und ÖAAB massiv gekämpft. Und auch in Oberösterreich wurden klare Signale gesetzt, dass uns die Familien sehr viel wert sind, etwa mit dem Kinderbetreuungsbonus, der Schulbeginn- und Veranstaltungshilfe oder dem Familienzuschuss für kinderreiche Familien. Die vorliegende Broschüre soll einen Überblick über die verschiedenen Familienförderungs- und Beratungsmöglichkeiten geben, damit unsere Familien genau die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Wir als OÖVP und ÖAAB werden die Familien auch in Zukunft in den Mittelpunkt unserer Politik stellen.
Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann
Mag. Thomas Stelzer Landeshauptmann-Stellvertreter
Abg.z.NR August Wöginger ÖAAB-Landesobmann
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Inhalt ≠≠ Wichtige Neuerungen 2016
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Verdoppelung des Kinderfreibetrages 7 Familienbeihilfe 7 Elternkarenz 7 Elternteilzeit 8 Kündigungsschutz bei Fehlgeburt 8 Kindergarten 8 Anrechnung von Kindererziehungszeiten 8 Informationspflicht für Teilzeitbeschäftigte 9 Kostenanteil Seh- und Heilbehelfe 9 Absicherung für pflegende Angehörige 9
≠≠ Familienförderungen des Landes
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Oö. Kinderbetreuungsbonus 10 MUTTER-KIND-Zuschuss 10 Oö. Schulbeginnhilfe 11 Schulveranstaltungshilfe 13 Familienurlaubszuschuss 14 GRATIS-Kinderunfallversicherung 15 Kostenlose Elternunfallversicherung während der Kinderbetreuung 16 OÖ Familienkarte 17 Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern 18
≠≠ Bundesförderungen 19 Mutter-Kind-Pass 19 Wochengeld 19 Kinderbetreuungsgeld 21 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld 24 Härtefälle – Verlängerung 26 Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht 26 Arbeitslosengeld 27 Familienbeihilfe 29
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FAMILIENRATGEBER
Schulbeihilfe 33 Heimbeihilfe 33 „Jugendticket-Netz“ und „Schüler-Ticket“ 35 Schulfahrtbeihilfe 36
≠≠ Steuerliche Aspekte
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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 38 Alleinverdienerabsetzbetrag 40 Alleinerzieherabsetzbetrag 41
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OÖ Familienbund 181 x in Oberösterreich
Unser Angebot für Eltern und Kinder Familienbundzentren Kinderbetreuung Beratung und Hilfe Ausbildung und Fortbildung Kurse, Workshops, Veranstaltungen Spieleverleih und Kinderanimation
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„Gerne sind wir Ihr verlässlicher Partner, denn Familie liegt uns am Herzen!“ Vbgm. Mag. Bernhard Baier
Landesobmann OÖ Familienbund
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Wichtige Neuerungen 2016 Verdoppelung des Kinderfreibetrages Durch die Verdoppelung des Kinderfreibetrages auf 440 Euro werden Familien zusätzlich entlastet. In Fällen, in denen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen aufweisen und beide den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen, ist dieser insgesamt höher, als wenn nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag beantragt, weil der gesplittete Kinderfreibetrag von derzeit 132 Euro nicht nur verdoppelt, sondern auf 300 Euro pro Elternteil angehoben wird. Dadurch soll insbesondere ein Anreiz für berufstätige Mütter geschaffen werden.
Familienbeihilfe Für Kinder bis zwei Jahre beträgt die Familienbeihilfe ab Jänner 111,80 Euro pro Monat, für Drei- bis Neunjährige 119,60 Euro und für Zehn- bis 18-Jährige 138,80 Euro. Ab 19 gibt es dann 162 Euro. Angehoben werden auch die Geschwisterstaffel und die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.
Elternkarenz Änderungen gibt es auch, was die Zeiten beim Kind daheim betrifft: Künftig können auch Frauen, deren eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, Elternkarenz in Anspruch nehmen. Außerdem haben mit dem neuen Jahr auch Pflegeeltern, die keine Möglichkeit haben, das Kind zu adoptieren, Anspruch auf Karenz.
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Elternteilzeit Strengere Regeln gelten nun für die Elternteilzeit, wo bisher egal war, in welchem Ausmaß die Arbeitszeit reduziert wurde. Künftig muss die Arbeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden. Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit beträgt wiederum zwölf Stunden pro Woche.
Kündigungsschutz bei Fehlgeburt Um die psychische Belastung bei einer Fehlgeburt möglichst gering zu halten, haben Arbeitnehmerinnen in so einem Fall nun einen vierwöchigen Kündigungsund Entlassungsschutz. Außerdem erhalten auch freie Dienstnehmerinnen nach der Geburt eines Kindes einen Freistellungsanspruch sowie einen viermonatigen Motivkündigungsschutz.
Kindergarten Das Kindergartenjahr 2016/2017, das mit 1. September beginnt, bringt zusätzliche Pflichten für Eltern. Jene, deren vierjährige Kinder keinen Kindergarten besuchen und auch nicht für einen angemeldet sind, müssen ab dann zu einem Beratungsgespräch. Münden sollen diese Beratungsgespräche laut Regierungsplänen letztlich in einem verpflichtenden zweiten Kindergartenjahr.Freistellungsanspruch sowie einen viermonatigen Motivkündigungsschutz.
Anrechnung von Kindererziehungszeiten Für Frauen wird klargestellt, dass auch bei Vorliegen von weniger als 15 Beitragsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet werden. Hat eine Frau beispielsweise elf Jahre Pflichtversicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (wovon 7 Jahre ab 2005 vorliegen müssen), dann hat sie mit zusätzlich vier Jahren Kindererziehungszeiten die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf eine eigene Pension.
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FAMILIENRATGEBER
Informationspflicht für Teilzeitbeschäftigte Mit dem Arbeitsmarktpaket gilt ab 1. Jänner auch eine Informationspflicht für Teilzeitbeschäftigte über frei werdende Vollzeitstellen im Betrieb. Vor allem für Frauen ist das eine „Errungenschaft“. Die Hälfte aller Frauen sind teilzeitbeschäftigt und dies bedeute nicht nur geringere Stundenlöhne, sondern auch schlechte Aufstiegsmöglichkeiten. Die Informationspflicht hilft daher jenen Frauen, die gerne mehr Stunden arbeiten würden.
Kostenanteil Seh- und Heilbehelfe Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2015 mindestens 32,40 Euro (bisher 31 Euro), jener bei der Abgabe von Sehbehelfen mindestens 97,20 Euro (bisher 93 Euro). Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Absicherung für pflegende Angehörige Die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes ist in Zukunft auch unmittelbar in Anschluss an eine Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG oder eine Selbstversicherung nach dem GSVG möglich. Weiters können aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung resultierende Leistungen künftig sofort und nicht erst nach Ablauf einer dreimonatigen Wartezeit in Anspruch genommen werden. Für Personen, die auf Grund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige, gibt es in Zukunft die Möglichkeit einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
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Familienförderungen des Landes Oö. Kinderbetreuungsbonus
≠≠ Wer wird gefördert? Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird Eltern (Elternteilen) zuerkannt, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und die das Angebot des kostenlosen Kindergartens nicht in Anspruch nehmen. Der Hauptwohnsitz muss in Oberösterreich liegen und mindestens ein Elternteil muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen. Beantragt werden kann die Förderung ab dem 37. Lebensmonat eines Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres. Für den Oö. Kinderbetreuungsbonus gelten keine Einkommensgrenzen.
≠≠ Wie wird gefördert? Der Oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt im Kalenderjahr pro Kind 700 Euro (monatlich 58,33 Euro) und wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt. Die Eltern geben bei der Antragstellung das voraussichtliche Datum des erstmaligen Kindergartenbesuches an. Die erste Anweisung erfolgt nach Antragstellung und wird für die Hälfte des beabsichtigten Zeitraumes der Nicht-Inanspruchnahme der Gratis-Kinderbetreuung ausbezahlt (max. für 12 Kalendermonate). Mit dem Nachweis des Beginns des Kindergartenbesuches wird der zweite Teilbetrag für die Monate der Nicht-Inanspruchnahme des beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt. Der Antrag ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzureichen. Auf www.familienkarte.at kann der Antrag auch online gestellt werden.
MUTTER-KIND-Zuschuss
≠≠ Keine Einkommensgrenzen 10
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Der Mutter-Kind-Zuschuss beträgt 370 Euro und wird in zwei Raten à 185 Euro ausbezahlt. Erste Teilauszahlung (=erstes Ansuchen) nach Vollendung des 2. Lebensjahres, zweite Teilauszahlung nach der letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung. Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2. bzw. 5. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
Voraussetzungen: Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Mutter und Kind) müssen termingerecht und die im Impfgutscheinheft vorgesehenen Impfungen bis zum Einreichdatum durchgeführt sein. (Bestätigung der Ärztin bzw. Arztes). Die Mutter/der Elternteil (Pflegeeltern) muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das Kind überwiegend betreuen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Vorsorgehefte liegen bei den Praktischen Ärzten, Kinderärzten und Frauenärzten auf und sind beim Amt der OÖ. Landeregierung, Abteilung Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/14201, einzureichen.
Oö. Schulbeginnhilfe Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen ein Kind lebt, das erstmals in eine öffentliche Pflichtschule eintritt, leistet das Land OÖ. eine finanzielle Unterstützung von einmalig 100 Euro pro Kind. Mit dem Ziel einer sozialen Ausgewogenheit sind Einkommensobergrenzen vorgesehen.
≠≠ Einkommensrichtlinien Als Einkünfte gelten: –– Bei nicht selbständig Erwerbstätigen die Jahressumme der Bruttobezüge, abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer und abzüglich nachgewiesener und anerkannter Werbungskosten (Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Pendlerpauschale). –– Basis des Familieneinkommens bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist der aufgrund des Einheitswertes (EW) mit einem durch Verordnung festgelegten Durchschnittssatz (EW bis 15.000 Euro = 37 %, ab 36.500 Euro = 41 %, ab 65.500 Euro = 45 %) ermittelten Ge winn. –– Bei allen übrigen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, bildet die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer die Grundlage für die Einkommensbeurteilung. Sind im veranlagten Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind diese Einkünfte gemäß Punkt a) zu errechnen.
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≠≠ Was zählt zum Familieneinkommen? Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte der Eltern bzw. des Elternteils (und dessen Lebensgefährten/Lebensgefährtin), die mit jenem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, für das der Familienzuschuss beantragt wird, d.h. auch Arbeitslosengeld gilt als Einkommen. Bei Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr der Antragstellung sind die aktuellen Einkünfte nachzuweisen. Keine Einkünfte sind Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen für Kinder und Pflegegeld. Von den Einkünften abzuziehen sind Unterhaltsleistungen für Kinder, die nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemein samen Haushalt leben.
≠≠ Einkommensgrenzen für Schulbeginn- und Schulveranstaltungshilfe:
Sockelbetrag von 1.000 Euro x Gewichtungsfaktor Die Gewichtungsfaktoren sind wie folgt festgesetzt: –– für den ersten Erwachsenen Faktor 1,0 –– für Alleinerziehende Faktor 1,4 –– für jeden weiteren Erwachsenen Faktor 0,8 –– für jedes unversorgte Kind Faktor 0,5 Sockelbetrag: € 1.000 (multipliziert mit Gewichtungsfaktoren) –– Familie (Vater u. Mutter) mit einem Kind: 2.300 Euro –– Alleinerzieher (Vater oder Mutter) mit einem Kind 1.900 Euro –– für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um 500 Euro –– Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zählen bei der Einkommensobergrenze doppelt. Bei Mehrlingsgeburten führt eine Überschreitung der Einkommensobergrenze im Ausmaß bis zu 30 % bei Zwillingsgeburten, bzw. bis zu 50 % bei Drillingsgeburten dennoch zur Zuerkennung der Beihilfe. Familien mit Kind(ern), für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zählen doppelt. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze von bis zu 30 % dennoch Zuerkennung der Schulbeginnhilfe. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Schule, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, beim Familienreferat des Landes OÖ., Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 9732/7720 11831 und sind bis Ende des laufenden Schuljahres einzureichen. Auf der Homepage unter www.familienkarte.at finden Sie ebenfalls das Formular zum Download, sowie einen Onlinerechner, mit dem überprüft werden kann, ob der Zuschuss
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auf Grund des Einkommens zuerkannt werden kann.
Schulveranstaltungshilfe
≠≠ OÖ. Familienzuschuss für Schulveranstaltungen Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen mindestens zwei Kinder leben, die in einem Schuljahr an einer insgesamt mindestens 8-tägigen Schulveranstaltung teilnehmen, leistet das Land OÖ. eine finanzielle Unterstützung in Höhe von € 100 je Kind. Von den mindestens 2 Kindern einer Familie, die Schulveranstaltungen besuchen, muss zumindest ein Kind eine öffentliche Pflichtschule besuchen und auch nur dieses Kind erhält die Schulveranstaltungshilfe. Der Antrag ist im Anschluss der Schulveranstaltungen, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres, zu stellen. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Schule, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, beim Familienreferat des Landes OÖ., Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 9732/7720 11831 sowie im Servicereferat der ÖVP-Landesparteileitung, Obere Donaulände 7, 4010 Linz, Tel. 0732/7620/226.Auf der Homepage unter www.familienkarte.at finden Sie ebenfalls das Formular zum Download.
≠≠ Oö. Wintersportwoche Schulen, deren Kinder im Rahmen einer Wintersportwoche an einem mehrtägigen Schul schikurs (mindestens vier aufeinander folgende Tage/ganztägig) in einem oberöster reichischen Schigebiet teilnehmen, erhalten Gutscheine für die kostenlose Liftkarte während des Schulschikurses. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der von der Schule namhaft gemachten Teilnehmer bekommen eine kostenlose Liftkarte für die Dauer des Schulschikurses. Die Gutscheine werden an den Liftkassen im Schigebiet gegen die Liftkarten eingetauscht. Das Schigebiet verrechnet die eingelösten Gutscheine direkt mit dem Familienreferat des Landes Oberösterreich. Die Anträge können von –– Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBL. Nr. 242/1962 i.d.g.F.) sowie der –– Land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben, –– für Schulklassen bis zur 13. Schulstufe ausschließlich online gestellt werden. Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/11831.
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≠≠ Oö. Wintersporttage Um die finanziellen Belastungen für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte schulbesuchender Kinder zu verringern und den Kindern speziell die Ausübung des Schi- und Snowboardsports vermehrt zu ermöglichen, stellt das Land Oberösterreich den Kindergärten und Volksschulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben pro Wintersaison einen Gutschein für max. 3 Halbtages-Liftkarten zur Verfügung, wenn der Schikurs in einem Oö. Schigebiet abgehalten wird. –– Der Schikurs muss in der Betreuungszeit eines Kindergartens bzw. Unterrichtszeit einer Volksschule stattfinden. –– Die Gutscheine werden den Teilnehmern im Wege der Volksschule/Kindergarten zur Ver fügung gestellt, die an einem Halbtages-Schikurs in einem oberösterreichischen Schigebiet teilnehmen. –– Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Schuldirektion unter Angabe der Schul kennzahl, der teilnehmenden Klasse(n) und den Schikurstagen. –– Kindergärten müssen die Kindergartenkennzahl, das Schigebiet und die Schikurstage bekanntgeben. Dem Antrag ist eine Liste der teilnehmenden Kinder an den Wintersport tagen beizufügen, die auch den Namen eines Erziehungsberechtigten beinhaltet. –– Für eine Teilnahme an der Förderaktion „Oö. Wintersporttage“ ist mind. 1 Halbtag – max. 3 Halbtage – notwendig. –– Anträge sind bis 2 Wochen vor dem ersten Schikurstag beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, ausschließlich online einzubringen. –– Anträge können von allen Volksschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F.), sowie allen Kindergärten, die in Oberösterreich ihren Standort haben, gestellt werden. –– Den teilnehmenden Kindern werden Gutscheine zur Verfügung gestellt, die eine kosten-lose Liftkarte für die Dauer des Schulschikurses (max. 3 Halbtage) gewährleistet. –– Die Gutscheine werden an den Liftkassen gegen die Schikarten eingetauscht. Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/11831.
Familienurlaubszuschuss
≠≠ Wer wird gefördert? Familien und alleinstehende Elternteile
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FAMILIENRATGEBER
–– mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird –– mit zwei Kindern, wenn für eines die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sofern der Antragsteller mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
≠≠ Wie wird gefördert? Der Antrag muss drei Wochen vor Antritt des geplanten Urlaubs bei der Abteilung Jugendwohlfahrt eingebracht werden. Vor Urlaubsantritt erhalten Sie eine Rückmeldung, ob ein Zuschuss gewährt wird, und wie hoch die Förderung ist. Nach dem Urlaub senden Sie eine Bestätigung der Gemeinde des Urlaubsortes über Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsort an die Jugendwohlfahrt. Der Zuschuss wird dann auf Ihr Konto überwiesen.
≠≠ Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? –– Einkommensabhängig –– Österreichische Staatsbürgerschaft –– Ordentlicher Wohnsitz in Oberösterreich –– Dauer des Aufenthalts mindestens 7, höchstens 14 Tage –– Der Urlaubsort muss in Österreich liegen –– Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Familieneinkommen –– Das Familieneinkommen darf die zu errechnende Obergrenze nicht überschreiten.
Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Kinder- und Jugendhilfe, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/15201so zeitgerecht (ca. 3 Wochen) zu stellen, dass darüber vor Urlaubsantritt entschieden werden kann.
GRATIS-Kinderunfallversicherung Von Geburt bis zum Schuleintritt ist ein Kind kostenlos unfallversichert, sobald es in der Familienkarte eingetragen ist. Die Versicherungsprämie übernimmt das Land OÖ.
Deckungsumfang –– Heil-, Rückhol- und Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (Unfallkosten bis 3.000 Euro) –– Begräbniskosten (bei Unfalltod) bis 8.000 Euro möglich –– Begleitkosten im Rahmen der Unfallkosten für Begleitperson bis 1.000 Euro (Spital oder bei Bettenmangel im Hotel) –– Dauernde Unfallinvalidität (Versicherungssumme 18.500 Euro) bis max. 37.000 Euro
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(Anspruch nach einem Jahr nach Eintritt des Unfalls) –– Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose – bis 18.500 Euro –– Erfrierungen nach Unfall –– Nahrungsmittelvergiftung –– Erstickungen durch unabsichtliches Verschlucken von Kleinteilen
Kostenlose Elternunfallversicherung während der Kinderbetreuung Alle Mütter bzw. Väter mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich sind automatisch während der Kinderbetreuung bis zum 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes kostenlos unfallversichert, sobald die OÖ Familienkarte beantragt wird. Die Versicherungsprämie übernimmt das Land Oberösterreich.
Deckungsumfang –– Kostenübernahme einer außerfamiliären Haushaltshilfe bereits ab dem 1. Tag nach dem Unfall für max. 8 Tage (max. 40 Euro pro Tag) –– Unfalltod bis 8.000 Euro –– Dauernde Unfallinvalidität bis max. 18.500 Euro (= Versicherungssumme) –– Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose bis 18.500 Euro –– Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (bis 3.000 Euro)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? –– Eltern eines Kindes unter 3 Jahren mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich –– Betreuungsperson und Kind bzw. Kinder müssen in der OÖ Familienkarte eingetragen sein.
Abwicklung/Antragstellung Im Schadensfall ist ein formloses Ansuchen an das Familienreferat des Landes Oberösterreich zu stellen. Sämtliche Unterlagen zum Unfall (Unfallbericht, Ambulanzblatt, Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt, etc.) müssen dem Ansuchen beigefügt sein. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, tel. 0732/7720/11831.
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FAMILIENRATGEBER
OÖ Familienkarte
≠≠ Voraussetzungen für den Erhalt der OÖ Familienkarte –– Der Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des Elternteiles mit denen/dem das Kind (die Kinder) im gemeinsamen Haushalt lebt (leben), ist in Oberösterreich. –– Für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen. –– Von ausländischen Staatsbürgern/innen (ausgenommen Bürger/innen eines Mitgliedstaates der EU) ist der Nachweis eines Aufenthaltstitels (gültige Niederlassungsbewilligung oder positiver Asylbescheid) anzuschließen. –– Elternteile, die getrennt von ihrem Kind (ihren Kindern) leben, können eine Familienkarte beantragen, wenn aus einer Scheidungsurkunde oder Unterhaltvereinbarung hervorgeht, dass ein Besuchsrecht besteht und der Wohnsitz des Antragstellers sowie des Kindes (der Kinder) in Oberösterreich liegt. (Kopie der Scheidungsurkunde bzw. Unterhaltsvereinbarung und Meldezettel des Kindes/der Kinder beilegen!)
Ablauf der Antragstellung –– Online Antrag unter www.familienkarte.at oder –– Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ist dem zuständigen Wohnsitzgemeindeamt bzw. Magistrat zur Bestätigung der Angaben vorzulegen. Die Gemeinde/der Magistrat übermittelt den Antrag dem Familienreferat des Landes OÖ. –– Bei Wohnort Linz: Keine Bestätigung des Formulars erforderlich, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe beilegen.
Erhalt und Gültigkeitsdauer der OÖ Familienkarte –– Die OÖ Familienkarte wird dem Antragsteller/der Antragstellerin zugesandt. –– Die OÖ Familienkarte ist bis zum 19. Geburtstag des ältesten Kindes gültig, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem für ein Kind keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird.
≠≠ Vorteile der OÖ Familienkarte –– Ermäßigungen bei verschiedenen oberösterreichischen Betrieben (z. B. im Freizeit-, Gastronomie und Dienstleistungsbereich), die als Partnerbetrieb familienfreundliche Angebote (z. B. in der Preis- und Tarifgestaltung) den oberösterreichischen Familien zur Verfügung stellen. –– Kostenlose Kinder- und Elternunfallversicherung –– Kostenlose Zusendung der neuesten Ausgabe des OÖ Familienjournals, in welchem interessante Informationen und Neuerungen für die Familie sowie die aktuelle Liste der Partnerbetriebe und deren spezielle Angebote enthalten sind.
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–– Informationsvorsprung durch ständige Information der FamilienkartenbesitzerInnen über alle Neuerungen und Änderungen bei familienfreundlichen Förderungsmaßnahmen und familienorientierten Aktionen des Landes OÖ. –– Günstiger Bus- und Bahnfahren im OÖVV, Westbahn & -bus –– Die OÖ Familienkarte direkt am Smartphone oder Tablet vorweisen, die Plastikkarte wird nicht mehr benötigt. Informationen zur Familienkarte App (vorerst für iOS & Android) –– Aktuelle Highlights der OÖ Familienkarte, das Digitale Elternbildungskonto mit dem Elternbildungsangebot, sämtliche Veranstaltungen, Informationen zu Familienförderungen und tolle Gewinnspiele sind überall abrufbar.
Weitere Informationen und Auskünfte: –– Telefonische Auskünfte unter 0732/7720 11550 oder 16263 –– Schriftliche Anfragen richten Sie bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at, Fax: 0732/7720-216 455. –– Antragsformulare erhalten Sie bei den Gemeindeämtern und Magistraten, den Informationsstellen des Landes (bei den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der –– Oö. Landesregierung), beim Familienreferat im Amt der Oö. Landesregierung sowie online auf www.familienkarte.at.
Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern Das Amt der OÖ. Landesregierung übernimmt die Kosten für Begleitpersonen von Kindern in oberösterreichischen Krankenhäusern (ausgenommen private Krankenanstalten und Unfallkrankenhaus Linz) € 5,10/Tag werden als Selbstbehalt für Verpflegungskosten verrechnet.) Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720-14274 oder 14249 gerne zur Verfügung.
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Bundesförderungen Mutter-Kind-Pass Stellt Ihr Arzt bei Ihnen eine Schwangerschaft fest, –– beantragen Sie bei Ihrem Arzt den Mutter-Kind-Pass. –– melden Sie die Schwangerschaft umgehend Ihrem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt stehen Sie unter dem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutter schutzgesetz. –– lassen Sie die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen termingerecht vornehmen.
Wochengeld Weibliche Versicherte dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt: –– Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin –– Am Tag der Entbindung –– Acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt) Hat die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.
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Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonder zahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen erhalten seit dem 1. Jänner 2008 ein einkommensabhängiges Wochengeld. Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 8,91 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2016). Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen grundsätzlich dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon bei der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Tritt man aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld aus einer Pauschalvariante in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, wird das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der rund 436 Euro monatlich (= Auszahlungsvariante 30+6 Monate beim Kinderbetreuungsgeld) berechnet. (rund 26,15 Euro täglich) Tritt man aus dem Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, wird das Wochengeld in der Höhe von 125 Prozent des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes berechnet. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen. Ruht das Wochengeld zur Gänze, führt dies zu keiner Verlängerung des Anspruchs.
TIPP
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 52,69 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2016). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).
≠≠ Fristen Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das
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Wochengeld beantragt werden.
≠≠ Verfahrensablauf Das Wochengeld müssen Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen.
≠≠ Erforderliche Unterlagen Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt: –– Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder –– bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ –– Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich –– Geburtsurkunde des Kindes –– bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals –– Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt
Kinderbetreuungsgeld Es stehen fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes zur Auswahl. Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, und bindet auch den 2. Elternteil. Ab 1.1.2014 können Eltern jedoch einen Fehler beim Ankreuzen der Variante revidieren, indem sie ihrem Krankenversicherungsträger innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich die Änderung der Variante bekannt geben.
≠≠
Variante 30 + 6 Bezugshöhe 14,53 Euro täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen).
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≠≠
Variante 20 + 4 Bezugshöhe 20,80 Euro täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen).
≠≠
Variante 15 + 3 Bezugshöhe 26,60 Euro täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen).
≠≠
Variante 12 + 2 Bezugshöhe 33 Euro täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als zwölf Monate KBG beziehen).
≠≠
Einkommensabhängige Variante (12 + 2) Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte, max. 66 Euro täglich/ rd. 2.000 Euro pro Monat. Für Bezieherinnen von Wochengeld 80 Prozent des Wochengeldes Für Vater: 80 Prozent eines fiktiv berechneten Wochengeldes; statt auf den Beginn der Schutzfrist wird beim Vater auf einen achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil
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bezogen hat, max. aber gebührt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 12 Monate KBG beziehen).
Zuverdienstgrenzen Seit 1. Jänner 2010 gilt bei allen Pauschalvarianten zum Kinderbetreuungsgeld eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte. Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 16.200 Euro, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.
≠≠ Berechnung des Zuverdienstes Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das rele vante Kalenderjahr. Hinweis: Der Zuverdienst wird nur mehr aus jenen Kalendermonaten bemessen, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld gelten rückwirkend nicht mehr als Zuverdienst. Beispiel: Geburt im Jahr 2015, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014: Das relevante Kalenderjahr ist 2012. Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich. Ihre individuelle Zuverdienstgrenze können Sie bei der Kinderbetreuungsgeldstelle des für Sie zuständigen Krankenversicherungsträgers erfragen. Dafür müssen jedoch alle erforderlichen Daten (z.B. die aufgrund der von Ihnen durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung vorliegenden Daten aus dem Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres) vorliegen.
Zuverdienst von € 16.200,zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld möglich!
Eine ungefähre Vorabberechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist mit dem Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Familie und Jugend möglich. http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj-design/rechner/KBG.swf
TIPP
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Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges ist durch spezielle Berechnungsmethoden zu ermitteln. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. In der einkommensabhängigen Variante ist seit 2014 ein Zuverdienst von 6.400 Euro im Kalenderjahr zulässig. Für die Beihilfe bzw. den Zuschuss zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten eigene Zuverdienstgrenzen.
≠≠ Mutter-Kind-Pass Fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes in den vorgeschriebenen Zeiträumen sind Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt.
≠≠ Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung nach der Geburt (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers), sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. (Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.) Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld bezogen wird.Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.
≠≠ Mehrlingsgeburten Für das jüngste Mehrlingskind gebührt Kinderbetreuungsgeld – je nach gewählter Variante – in der vollen Höhe. Für jedes weitere Mehrlingskind wird in allen Pauschalvarianten ein Zuschlag von 50 Prozent der gewählten Variante gewährt. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen.
Anspruchsberechtigt sind: –– Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben – und nicht
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mehr als 6.400 Euro im Kalenderjahr verdienen –– Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.400 Euro sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Kalendermonaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante.
Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt: –– Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. –– Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
≠≠ Fristen Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal zwölf Monate beschränkt. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges.
≠≠ Zuständige Stelle Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben
≠≠ Erforderliche Unterlagen –– Kopie der Geburtsurkunde des Kindes –– Bei einem alleinstehenden Elternteil: zusätzlich Kopie einer Urkunde, aus der die Personalien des anderen Elternteils hervorgehen, falls nicht bereits durch Geburtsurkunde abgedeckt (z.B. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde)
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Härtefälle – Verlängerung In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer b edingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft). Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von 1.200 Euro (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300 Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird).
Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht
≠≠ Karenz Für Arbeitnehmer/innen (unselbständig Erwerbstätige) gibt es einen Rechtsanspruch auf Karenz (= Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz Hinweis: Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei verschiedene Gesetze mit unterschiedlichen Regelungen beim Zuverdienst und bei der Dauer des Anspruches.
≠≠ Beschäftigung während der Karenz Während einer Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart werden, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt. Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze – wie auch bei der geringfügigen
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Beschäftigung – handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung über der Gering fügigkeitsgrenze auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
≠≠ Elternteilzeit Seit 1. Juli 2004 besteht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Arbeitnehmer/-innen im Betrieb)ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann eine solche längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen. Im Gegensatz zu den erwähnten Möglichkeiten im Arbeitsrecht ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich die Einhaltung der jeweiligen Zuverdienstgrenze(n) maßgeblich. D.h. insgesamt darf der Gesamtbetrag aller Einkünfte diese Grenze(n) nicht übersteigen. Es sind daher alle Einkünfte, egal ob beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch andere Einkünfte zusammenzurechnen. Beispiel: Mutter und Vater nehmen abwechselnd bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch, dann treten sie beide wieder ihre Arbeit an. Während der Karenz haben sie keine Einkünfte. Ob nach Vollendung des 2. Geburtstages des Kindes ein weiterer Bezug von Kinderbetreuungsgeld (falls die Variante 30+6 gewählt wurde) noch sinnvoll ist, hängt von den Einkünften des jeweils beziehenden Elternteiles im dritten Lebensjahr bzw. von der jeweiligen Lage des Arbeitsbeginnes im Kalenderjahr ab.
Arbeitslosengeld Wer während oder nach der „Babypause“ seinen Job verliert, kann auch parallel zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. In diesem Fall ist die Betreuung des Kindes durch eine geeignete Person oder Einrichtung nachzuweisen. Hinweis: Arbeitssuchende müssen dem Arbeitsmarktservice (AMS) mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Bei Betreuungspflichten für Kinder unter 10 Jahren oder für behinderte Kinder gilt 16 Wochenstunden als Untergrenze. Eine Arbeitsstelle bzw.
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Bildungsmaßnahme ist nur dann zumutbar, wenn die Wahrnehmung der gesetzlichen Betreuungspflichten möglich ist.
≠≠ AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe Wenn Sie einen Betreuungsplatz für Ihr Kind (Ihre Kinder) benötigen, um sich einen Job zu suchen oder um einen AMS Kurs belegen zu können, dann erhalten Sie vom Arbeitsmarktservice für 26 Wochen (maximal 3 Jahre) eine Kinderbetreuungsbeihilfe. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: –– Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). –– Das monatliche Bruttoeinkommen darf maximal 2.300 Euro und für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften gemeinsam 3.350 Euro brutto betragen. Diese Einkommensgrenze wird für jede weitere sorgepflichtige Person erhöht. –– Als Einkommen zählen auch Renten, Pensionen, Alimente, Unterhaltsleistungen, alle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das Arbeitsmarktservice gibt einen Zuschuss für die Betreuung Ihres Kindes in Kindergärten, Kinderkrippen, Horten, Kindergruppen und bei Tageseltern und Privatpersonen (außer Familienangehörigen) – ganztägig, halbtägig oder stundenweise. Wichtig ist, dass Sie vor der Arbeitsaufnahme bzw. vor dem Kursbeginn und vor der Unterbringung Ihres Kindes um Kinderbetreuungsbeihilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ansuchen.
≠≠ Beihilfen zu Kursen Die Kursgebühren für berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie etwaige dabei anfallende Reise- oder Unterbringungskosten können vom Arbeitsmarktservice ersetzt werden – vorausgesetzt, die Unterstützung wurde mit Ihrer Beraterin, Ihrem Berater vor Kursbeginn vereinbart.
≠≠ Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes Während der Dauer Ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung kann Ihnen das AMS unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe als finanzielle Unterstützung Ihres Lebensunterhaltes gewähren. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, entspricht aber mindestens: –– 10,30 Euro täglich für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
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–– 16,74 Euro täglich für erwachsene Teilnehmer/ Teilnehmerinnen an Teilzeitmaßnahmen, die mindestens 16 aber weniger als 25 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen; –– 23,82 Euro täglich für erwachsene Teilnehmer/ Teilnehmerinnen an Maßnahmen, die mindestens 25 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen. Zu diesen Beträgen kommen gegebenenfalls noch Familienzuschläge dazu. Alle FörderungswerberInnen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten, sind in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung (Ersatzzeit) versichert.
Familienbeihilfe Höhe Familienbeihilfe –– Achtung: Seit September 2014 wird die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt! Die Familienbeihilfe beträgt seit Jänner 2016 pro Kind und Monat Alter des Kindes
Betrag pro Monat
ab Geburt
111,80 Euro
ab 3 Jahren
119,60 Euro
ab 10 Jahren
138,80 Euro
ab 19 Jahren
162 Euro
Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder zusätzlich
152,90 Euro
Schulstartgeld
100 Euro/einmalig pro Jahr für 6-15jährige
Mehrkindzuschlag
20 Euro /monatlich ab dem 3. Kind (unter 55.000 Familieneinkommen
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie –– Für zwei Kinder gewährt wird, um 6,90 Euro für jedes Kind –– Für drei Kinder gewährt wird, um 17 Euro für jedes Kind –– Für vier Kinder gewährt wird, um 26 Euro für jedes Kind –– Für fünf Kinder gewährt wird, um 31,40 Euro für jedes Kind –– Für sechs Kinder gewährt wird, um 35 Euro für jedes Kind –– Für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 Euro für jedes Kind
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Es wurde bereits festgesetzt, dass die Familienbeihilfe (einschließlich Alterszuschlägen und Geschwisterstaffel) ab Jänner 2018 um 1,9 Prozent erhöht wird.
Achtung:
Für Kinder, für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt auch ein pauschalierter Freibetrag von 262 Euro monatlich = jährlich 3.144 Euro der bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei der Einkommensteuererklärung beantragt werden kann.
≠≠ Kinderabsetzbetrag Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt 58,40 pro Kind Euro und muss nicht gesondert beantragt werden.
≠≠ Schulstartgeld Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 100 Euro für jedes Kind zwischen sechs und 15 Jahren ausgezahlt; es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
≠≠ Mehrkindzuschlag Es steht ein Mehrkindzuschlag von 20 Euro monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet bzw. im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von 55.000 Euro nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr extra beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen. Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Ein eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe für sich selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Seit 1. September 2013 können volljährige Studierende mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen.
Anspruchsvoraussetzungen: Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, –– deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und –– deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil
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Haushaltszugehörigkeit besteht. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise –– eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert, –– an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist, –– voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen, –– sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder –– es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn zB Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zur V ollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von F amilienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Ausnahme: Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn ein volljähriges Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als 10.000 Euro pro Kalenderjahr verfügt. Bei Selbstständigen ist das Einkommen maßgeblich, welches sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt). Nicht berücksichtigt werden dabei zudem: –– Arbeiterkammerumlage –– Wohnbauförderungsbeitrag
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–– Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung –– Pendlerpauschale –– Werbungskostenpauschale (132 Euro jährlich, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden) –– Sonderausgabenpauschale (60 Euro jährlich, sofern nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden) –– Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheit, Behinderung) Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung des Einkommens für den Anspruch auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt: –– Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt wurden bzw. werden, –– Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, –– Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und –– Einkommensteuerfreie Bezüge
≠≠ Volljährige Kinder –– Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, Familienbeihilfe bezogen werden. –– Wenn diese Kinder aber den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben, kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern. –– Dies gilt auch, wenn sie an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind oder der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vorliegt. –– Weiters kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss; –– Ebenso ist eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde. Die Familienbeihilfe muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden und wird rückwirkend max. fünf Jahre ab Antragstellung gewährt.
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Schulbeihilfe Voraussetzungen: –– Besuch einer mittleren oder höheren Schule, ab der 10. Schulstufe –– Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt (z.B. EU-, EWR-Bürger/innen) –– Soziale Bedürftigkeit (Anspruch ist zu berechnen unter HYPERLINK "http://www.schulbeihilfenrechner.at" www.schulbeihilfenrechner.at) –– Beginn des Schulbesuches vor Vollendung des 35. Lebensjahres (in Ausnahmefällen bis maximal 40 Jahre)
Heimbeihilfe Voraussetzungen: –– Besuch einer mittleren, höheren oder Polytechnischen Schule ab der 9. Schulstufe –– Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt (z.B. EU-, EWR-Bürger/innen) –– Soziale Bedürftigkeit (Anspruch ist zu berechnen unter www.schulbeihilfenrechner.at) –– Beginn des Schulbesuches vor Vollendung des 35. Lebensjahres (in Ausnahmefällen bis maximal 40 Jahre) –– Hin- und Rückweg ist nicht zumutbar (über 2 Stunden pro Tag): –– Schüler/in wohnt zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, war nicht möglich (Ausnahmenregelungen)
Für beide Förderungen gilt: Elektronische Antragstellung möglich: Downloadformulare unter http://schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at Achtung: Antragsfristen beachten, bis spätestens 31. 12. des laufenden Schuljahres.
≠≠ Höhe der Schulbeihilfe und Heimbeihilfe Grundbeträge für Schulbeihilfe 1.130 Euro und für Heimbeihilfe 1.380 Euro; zuzüglich 105 Euro Fahrtkostenbeihilfe In bestimmten Fällen werden die Grundbeiträge erhöht bzw. vermindert (wird nur um Schulbeihilfe oder nur um Heimbeihilfe angesucht, so erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte dieser Beträge):
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Erhöhung der Grundbeträge um insgesamt 1.172 Euro –– Für Vollwaisen-Kinder –– Bei 4jährigem Selbsterhalt des Schülers –– Besuch einer Schule für Berufstätige bei gleichzeitigem Selbsterhalt –– Für verheiratete Schüler, wenn sie mit ihrem Partner bzw. ihrer Partnerin im gemeinsamen und eigenen Haushalt leben
Erhöhung der Grundbeträge um insgesamt 1.298 Euro –– wenn ein Schüler erheblich behindert ist
Außerordentliche Unterstützung in Härtefällen –– Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, dann kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Anträge können formlos beim Bundesministerium für Bildung und Frauen, Minoritenplatz 5, 1014 Wien eingebracht werden.
≠≠ Schülerunterstützung bei Schulveranstaltungen Die Teilnahme an 5-tägigen Schulveranstaltung wird mit bis zu 180 Euro gefördert. Voraussetzungen: –– Besuch einer mittleren oder höheren Schule (auch Unterstufe), einer höheren Anstalt der Lehrer/innen- und Erzieher/innenbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule, einer Akademie für Sozialarbeit, oder einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, –– Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt –– soziale Bedürftigkeit Antragstellung: Vor Beginn der Schulveranstaltung, spätestens 30. 4. des laufenden Schuljahres. Die Anträge liegen an den Schulen auf, bzw. sind im Internet zum Downloaden und können zusammen mit Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe gestellt werden Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Schülerbeihilfenbehörde Landesschulrat für Oberösterreich; Sonnensteinstraße 20 | 4040 Linz | Tel. (0732) 7071
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„Jugendticket-Netz“ und „Schüler-Ticket“ Jugendticket-Netz für Schüler/innen und Lehrlinge um 63,60 Euro Das Jugendticket-Netz für Schüler/innen und Lehrlinge berechtigt zu Fahrten auf allen Verbundlinien im Verbundraum OÖ, an allen Tagen vom 1. September des Jahres bis zum 31. August des Folgejahres und ist um 63,60 Euro erhältlich (gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt von 19,60 Euro zuzüglich eines Aufpreises von 44 Euro inkl. gesetzlicher USt.) Daneben besteht – wie bisher – die Möglichkeit der Schülerfreifahrt (nunmehr als "Schüler- Ticket" bezeichnet), wobei der Selbstbehalt mit 19,60 Euro unverändert bleibt. D ieses Schüler-Ticket berechtigt ausschließlich zu den Fahrten zwischen Wohnort und Schule nur an den Schultagen. Die Tickets werden ausschließlich von den Verkehrsunternehmen ausgestellt. Für die Durchführung der Schülerfreifahrten auf den öffentlichen Linien ist der OÖ Verkehrsverbund zuständig. Deren Info Hotline lautet 0732/606888. Für die Schülerbeförderung im sog. Gelegenheitsverkehr verbleibt die Zuständigkeit beim Finanzamt Linz (Tel. 0732/6998-528392). Die Bestimmungen zum "Jugendticket Netz" bzw. "Schüler-Ticket" werden wie folgt zusammengefasst:
≠≠ Jugendticket-Netz Dieses berechtigt –– zu beliebigen Fahrten auf allen Verbundlinien im Verbundraum OÖ (einschließlich Ortsund Stadtverkehre, Pöstlingbergbahn und Rufbusse) –– an allen Tagen vom 1. September bis zum 31.8. des Folgejahres. Somit sind (neben dem Freizeitbereich) auch Fahrten abgedeckt, die mit dem einfachen Schüler-Ticket nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, z.B. –– zum Nebenwohnsitz, Internat, Wohnort zweier Elternteile –– zwischen Schule und Hort –– zwischen Lehrplatz und Berufsschule –– an zusätzlichen Berufsschultagen –– zu nicht regelmäßigen Schulveranstaltungen
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–– zu Pflichtpraktika an höheren berufsbildenden Schulen –– zu dislozierten Unterrichtsstätten
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Der/die Schüler/in –– besucht eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht –– ist unter 24 (Die Gültigkeit des Tickets endet im Monat des 24. Geburtstages). –– hat seinen/ihren Wohnsitz oder besucht eine Schule in OÖ –– bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte beziehen die Familienbeihilfe Das Jugendticket – Netz muss beantragt werden. Die Antragsformulare liegen an den Schulen und bei den Verkehrsunternehmen auf. Auch wenn mehrere OÖVV-Verkehrs unternehmen benützt werden, genügt ein Antrag.
≠≠ Schüler-Ticket Der bisherige Freifahrtsausweis wird nunmehr als "Schüler-Ticket" bezeichnet. Die dies bezüglichen Bestimmungen bleiben unverändert. Somit gilt das "Schüler-Ticket" für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Schule nur an den Schultagen. (Selbstbehalt 19,60 Euro).
Schulfahrtbeihilfe Schulfahrtbeihilfe kann beantragt werden, wenn mindestens zwei km des Schulweges (in einer Richtung) nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung oder im Rahmen der Schülerfreifahrt zurückgelegt werden können und Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht. Für behinderte Kinder ist keine Mindestentfernung erforderlich. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage 4,40 Euro bis 39,40 Euro pro Monat. Schulfahrtbeihilfe kann auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt werden muss. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule und dem Praktikumsort zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat. Sofern für die Zurücklegung der Wegstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden kann, stehen als Abgeltungbeträge die Verkaufspreise des Jugend
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ticket-Netz abzüglich des Selbstbehaltes von 19,60 Euro zu. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Auf gesonderten Antrag ist die Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe zusammen mit der Familienbeihilfe möglich.
≠≠ Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Lehrlinge, die für diese Wegstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, haben Anspruch auf Fahrtenbeihilfe, sofern der Weg mindestens 3 x pro Woche zurückgelegt wird. Diese Beihilfe beträgt monatlich bis 10 km € 5,10 und über 10 km € 7,30. Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt.
≠≠ Fernpendlerbeihilfe des Landes Oberösterreich Für Tages- und Wochenpendler gewährt das Land OÖ. eine entfernungsabhängige (Wohngemeinde bis Arbeitsplatz) Fahrtenbeihilfe in Höhe von: 25 km bis einschließlich 49 km 50 km bis einschließlich 74 km ab 75km
160 Euro 225 Euro 309 Euro
Einkommensgrenze: Die steuerpflichtigen Bezüge dürfen den Betrag von 26.000 Euro (+ 2.600 Euro je Kind) nicht übersteigen. Ansuchen für 2015 können bis 31.12.2016 eingebracht werden. Nähere Auskünfte erteilt das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Finanzen, SeviceTelefon für Fernpendler: 0732/7720/11331
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Steuerliche Aspekte Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
≠≠ Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?
Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält.
≠≠ Von wem muss das Kind betreut werden? Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinder betreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden. Kinderbetreuungseinrichtungen sind: –– Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben) –– Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten) –– Betriebskindergärten –– Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte) –– altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser) –– elternverwaltete Kindergruppen –– Spielgruppen –– Kinderbetreuung an Universitäten Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen (Vormittag Unterricht, Nachmittag Betreuung – fakultativ), schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung muss klar getrennt werden, ohne Übernachtung)
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zu berücksichtigen. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Für die Ferienbetreuung (zB. Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.
≠≠ Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person? Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können.
≠≠ Wie profitieren Sie von der Entlastung? Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.
≠≠ Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält: –– Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Kranken versicherungskarte des Kindes, –– Rechnungsempfänger (Name und Adresse), –– Ausstellungdatum, –– Fortlaufende Rechnungsnummer, –– Zeitraum der Kinderbetreuung, –– bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung, –– bei pädagogisch qualifizierten Personen: Name, Adresse, SV-Nummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung) Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für Kinderbetreuung sowie Kosten für Ver pflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der Nachhilfeunterricht
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ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
≠≠ Ausbildungskosten der Kinder Sind nach der Pflichtschule mit 110 Euro Pauschale pro Monat als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, aber nur dann, wenn die Kinder einen Zweitwohnsitz (Internat) für die auswärtige Berufsausbildung benötigen, oder wenn die Fahrzeit mit Öffis zwischen Wohn- und Ausbildungsort (von Zentrum zu Zentrum) über 80 Kilometer oder eine Stunde beträgt. Absetzbar sind der Besuch von Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen, FH´s, Unis etc. - selbst dann, wenn die Familienbeihilfe gestrichen wurde. Tipp: Für jedes angefangene Monat gibt es die volle Pauschale. Bei Schülern und Studierenden werden die Ferien mitgezählt. Im L1k-Formular ist unter Punkt 5.4 nur die Anzahl der Ausbildungsmonate und die Postleitzahl bzw. das Bundesland des Ausbildungsortes anzuführen.
Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/ein getragener Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und –– von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und –– deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte, nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient
Als Einkommen wird zur Berechnung herangezogen: Bruttoeinkommen minus –– Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Bezügen –– Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge) –– Pendlerpauschale –– Werbungskosten (zumindest das Pauschale von 132 Euro) –– steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit –– steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen –– sonstige Bezüge bis zur Höhe der Freigrenze von 2.100 Euro Familienbeihilfe, Karenzgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszah-
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lungen sind ebenso wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu beücksichtigen. (Wochengeldbezüge zählen zum Einkommen!) Einkünfte des (Ehe-) Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.
Alleinerzieherabsetzbetrag Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, –– die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-) Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und –– die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinder absetzbetrag erhalten. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr: Mit einem Kind 494 Euro Mit zwei Kindern 669 Euro Mit drei Kindern 889 Euro Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro. Berücksichtigt werden die Absetzbeträge bei Angestellten im Rahmen der Lohnverrechnung oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.
≠≠ Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) Neue Regelung: Erhöhung der Negativsteuer und Ausweitung auf Pensionisten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2016 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50 Prozent bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro (Sozialversicherungserstattung). Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund des geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt und Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat. Diese Regelung ersetzt den bisher geltenden Pendlerzuschlag.
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Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht auch Pensionistinnen/Pensionisten zu. Diese erhalten eine Gutschrift von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 110 Euro pro Jahr. Damit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringem Einkommen bereits im Jahr 2015 von der Neuregelung profitieren, werden der maximale Erstattungsbetrag für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 Euro auf 220 Euro und der Prozentsatz von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben. Für Pendlerinnen/Pendler beträgt die Gutschrift für das Jahr 2015 höchstens 450 Euro statt bisher 400 Euro; der Prozentsatz wird von 18 Prozent auf 36 Prozent angehoben. Auch für Pensionistinnen/Pensionisten gilt der Steuervorteil in reduzierter Form bereits ab dem Veranlagungsjahr 2015. Sie erhalten im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2015 eine Gutschrift von 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge bzw. maximal 55 Euro. Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag wird in jenen Fällen, in denen er sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken konnte, vom Finanzamt ausbezahlt - bei einem Kind daher beispielsweise bis zu 494 Euro (Negativsteuer).
Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP Oberösterreich (OÖVP) und dem ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden von OÖVP und ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können OÖVP und ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weisen darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen.
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Notizen
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geht´s! Das Wohl unserer Kinder. Darum
n Wert. Für jeden Einzelnen und Kinder haben einen unschätzbare Ziel des ÖAAB ist es, Familien für die gesamte Gesellschaft. Das en, sowie die Vereinbarkeit von finanziell und steuerlich zu entlast ermöglichen. Gerade bei der Familie und Beruf noch besser zu uflichen Wiedereinstieg brauchen Kinderbetreuung oder beim ber mit einem ausgewogenen Mix aus Familien Wahlfreiheit. Das ist nur h. Geld- und Sachleistungen möglic
Mehr Fairness für berufstätige
Eltern.
und den Mütter unterbrechen ihrer Familie , sie sind keit Kindern zuliebe ihre Berufstätig l alleinerzieoft teilzeitbeschäftigt, manchma ren Löhnen hend oder in Berufen mit geringe en auf ung wirk tätig. All das hat später Aus g. klun wic ihre Pension und die Gehaltsent familiDaher setzt sich der ÖAAB für eine fordern enfreundliche Arbeitswelte ein und reuungsbet der Kin die volle Anrechnung der volle vier zeiten bei Gehaltserhöhungen und s Kind, Jahre Pensionsanrechnung für jede der zur Welt egal in welchem Abstand die Kin kommen! 6 28 51 - 0.
ÖAAB-Service-Hotline: 0732/6
Abg.z.NR August Wöginger ÖAAB-Landesobmann
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