ÖAAB OÖ. | Neuerungen 2015

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Besser informiert!

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Neuerungen 2015

Der ÖAAB Oberösterreich hat die wichtigsten, bereits beschlossenen gesetzlichen Neuerungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Jahr 2015 zusammengefasst.

www.ooe-oeaab.at


HIER BIN ICH HIER BLEIB ICH

OÖ Wohnbau Gesellschaft für den Wohnungsbau gemeinnützige GmbH Blumauerstraße 46, 4020 Linz Telefon: +43 (0) 732 700 868-0 E-Mail: office@ooewohnbau.at

GU E T B infa ET ch RE UT


neuerungen 2015

ÖAAB-Landesobmann LH-Stv. Franz Hiesl

Landessekretär Wolfgang Brandstätter

Servicereferent Mag. Max Oberleitner

Rat & Hilfe. Neben der Durchsetzung unserer politischen Ziele steht die Service-Information zu wichtigen gesetzliche Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Oberösterreich. Diese und viele weitere Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Daher ist es wichtig, ständig zu informieren, damit Sie die Vorteile optimal nutzen können. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 35 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

ÖAAB-Landesobmann LH-Stv. Franz Hiesl

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Landessekretär Wolfgang Brandstätter

Servicereferent Mag. Max Oberleitner

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Steuerrecht Arbeitnehmerveranlagung Für das Arbeitsjahr 2014 gibt es nur wenig neue steuerrechtliche Bestimmungen. »» Kürzere Entfernung bei doppelter Haushaltsführung/Familienheimfahrten Wenn Ihr Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren und Sie somit eine Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes benötigen, können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Neu ist, dass nur mehr 80 km (bisher 120 km) Entfernung als Voraussetzung gelten und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. »» Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert ab dem Jahr 2015 11.700 Euro (bisher 11.400 Euro) nicht übersteigt. »» Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Pendler Seit 1. Jänner 2014 ist Pendlern die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bis zu einer Stunde Wegzeit (bisher 90 Minuten) generell zumutbar. Jeder Kilometer Arbeitsweg verlängert die Zumutbarkeit um eine Minute. Somit sind z.B. bei 10 km Arbeitsweg 60 + 10 Minuten zumutbar. Über 2 Stunden Wegzeit sind Öffis generell unzumutbar. Bisher waren es 2,5 Stunden. Die Abfrage des Pendlerrechners basiert bereits auf diesen Richtlinien. Sind Öffis an mehr als der Hälfte des Arbeitsweges unzumutbar, gebührt bereits ab 2 Kilometer Arbeitsweg das große Pendlerpauschale.

Pendlerrechner [www.bmf.gv.at/pendlerrechner] Hinweis: Wer das Pendlerpauschale über den Gehaltswege beziehen möchte, muss dem Arbeitgeber eine repräsentative Abfrage des Pendlerrechners übermitteln. Wurde eine derartige Abfrage bereits mit der Versionen 2.0 des Pendlerrechners (ab 25. Juni 2014) durchgeführt, dann ist keine neuerliche Abfrage erforderlich – zumindest so lange die Fahrpläne auf der Pendlerstrecke oder die angegebenen Arbeitszeiten gleich bleiben.

Elektronische Berechnungshilfe für Pendler Mit dem elektronischen L34a - Formular kann man individuelle Pendleransprüche sehr leicht selbst berechnen und rückwirkend für das Arbeitsjahr 2014 beantragen. Beim L1-Formular der Arbeitnehmerveranlagung sind Punkt 718 (Pendlerpauschale) und 916 (Pendlereuro) nur dann auszufüllen, wenn diese vom Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt wurden, oder für einzelne Monate Korrekturen bzw. Abweichungen zur Abfrage des Pendlerrechners getätigt werden – z.B. bei vorübergehenden Straßensperren oder fehlenden Öffiverbindungen (zB in Ferienzeiten). Dem Formular ist eine Excel-Tabelle hinterlegt. Pro Monat kreuzen Sie an, ob sie 4 bis 7 Mal, 8 bis 10 Mal oder öfter zur Arbeitsstätte fuhren, weiters die jeweilige Entfernungskategorie des kleinen oder großen Pendlerpauschales und die Länge des Arbeitsweges. Sobald diese Angaben getätigt wurden, rechnet der Pendlerrechner ihren Anspruch automatisch aus. Die Berechnungshilfe ist ideal für all jene Pendler, die in einem Kalenderjahr unterschiedliche Pendleransprüche haben zB. durch Jobwechsel, unterschiedliche Arbeitszeiten etc. und jene, die das Pendlerpauschale rückwirkend geltend machen wollen. Link zum Formular: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2013/L34a.pdf

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Arbeitslosenversicherungsgesetz Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Karenz Der Verfassungsgerichtshof hat im letzten Jahr entschieden, dass die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs für die Anwartschaft von Arbeitslosengeld anzurechnen sind und daher nicht zu einer verringerten Bezugsdauer führen dürfen. Daher gilt seit 1. Januar 2015: »» Für Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher, die mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten aufweisen, gelten die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als Anwartschaftszeiten für den Arbeitslosengeldbezug. »» Personen, die drei Jahre Anwartschaft aufweisen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, erhalten für 30 Wochen Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte Der ÖAAB erreichte, dass die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2014 vom Parlament revidiert wurde, Nebenerwerbslandwirte bei Verlust ihres Jobs vom Arbeitslosengeld auszuschließen. So gilt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 wieder die „alte“ gesetzliche Regelung, wonach Nebenerwerbslandwirte bis zu einem Einheitswert von 13.177 Euro ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld wahren.

Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping Seit 1. Januar 2015 gibt es schärfere Sanktionen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings: »» Bisher war die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns strafbar, nun wird das gesamte sozialversicherungspflichtige kollektivvertragliche Entgelt inklusive aller Sonderzahlungen zum Maßstab (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Der Strafrahmen für Unterentlohnung bzw. Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen liegt zwischen 1.000 und 10.000 Euro je Arbeitnehmer. »» Nach dem Grundsatz „Beraten statt Strafen“ werden zudem die Möglichkeiten für Nachsicht bzw. Absehen von Strafen ausgeweitet: bei leichter Fahrlässigkeit, bei Bagatellfällen (bis zehn Prozent Unterentlohnung) und wenn der Lohn nachgezahlt wurde. »» Administrative Erleichterung bei den Arbeitszeitaufzeichnungen: Der Schutz der Dienstnehmer wird dabei nicht eingeschränkt. Bei fixer Arbeitszeitaufteilung kann die Aufzeichnung ganz entfallen, nur Abweichungen sind festzuhalten (gilt auch für Pausenaufzeichungen). Der Arbeitnehmer bekommt zudem das ausdrückliche Recht auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnung einmal pro Monat, wenn er das nachweislich verlangt. Die rechtliche Konsequenz für die Nichterfüllung der Übermittlung ist die Hemmung der Verfallsfristen.

Steuersünder werden härter bestraft Mit 1. Oktober 2014 wurden die Bestimmungen zur Bekämpfung des Steuerbetruges verschärft. »» War bislang bei Selbstanzeige nur die Steuerschuld plus Verzugszinsen zu berappen, so gelten seit 1. Oktober 2014 zusätzliche saftige Strafzahlungen. »» Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist daher 2014 um 20 Prozent gestiegen (auf rund 8.000 Fälle).

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Pensionsrecht 1,7 Prozent Pensionserhöhung Die Pensionen wurden mit 1. Jänner um 1,7 Prozent angehoben. Dies gilt auch für alle Pensionisten mit geringerem Einkommen. Sie bekommen ab 1. Jänner die Inflation von 1,7 Prozent abgegolten. Die Ausgleichszulagen für Mindestpensionisten steigen somit auf 872,31 Euro für Alleinstehende und auf 1.307,89 Euro für Ehepaare. Pro Kind erhöhen sich die Werte um 134,59 Euro.

Kürzungen für Luxuspensionen Wer allerdings sehr hohe Sonderpensionen in staatsnahen Bereichen bezieht, muss ab 2015 bis zu 25 Prozent Pensionskürzung hinnehmen. »» Diese sogenannten Luxuspensionen in öffentlichen Bereichen, dürfen künftig nicht höher als die doppelte Höchstbeitragsgrundlage (4.650 Euro) sein - also 9.280 Euro. Sind sie allerdings schon vereinbart, können sie das 3,5-fache der Höchstbeitragsgrundlage betragen - also 16.275 Euro. Die Einschränkung auf diese Werte gilt nur für Sonderpensionen. D.h., allfällige zusätzliche Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG etc.) können uneingeschränkt dazu bezogen werden. »» Von Kürzungen betroffen sind auch jene, die bereits eine Sonderpension beziehen. Bei ihnen werden Pensionssicherungsbeiträge erhöht bzw. neu eingezogen, die zwischen 5 und 25 Prozent liegen. Die fünf Prozent wirken für Pensionsanteile ab einem Ruhensbezug über der Höchstbeitragsgrundlage (4.650 Euro). Der Höchstabzug fällt ab der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage (13.950 Euro) an. Dazwischen gibt es zwei weitere Stufen mit Abzügen von 10 bzw. 20 Prozent.

Frühpensionierungen weiter erschwert »» Bei der Korridorpension steigt die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate von 38,5 Jahren auf 39 Jahre. »» Das Alter für die Anwendung des Tätigkeitsschutzes bei Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension steigt von 58 Jahren auf 59 Jahre. »» Für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer müssen 36,5 Beitragsjahre der Pflichtversicherung oder 39 Versicherungsjahre vorliegen, jeweils um sechs Monate mehr als bisher.

Höhere Geringfügigkeitsgrenze Die Geringfügigkeitsgrenze wurde um 10,67 Euro auf 405,98 Euro monatlich angehoben. Für Frühpensionisten bedeutet dies, dass sie vor dem Regelpensionsalter (60 für Frauen, 65 für Männer) bis zu diesem Betrag dazuverdienen dürfen, ohne den Ruhensbezug zu verlieren.

Verbesserungen für Eltern mit behinderten Kindern Ab 2015 sind Eltern, die behinderte Kinder pflegen, pensionsrechtlich mit jenen Personen gleichgestellt, die nahe Angehörige betreuen: »» Bei der Pflege von behinderten Kindern können Eltern künftig daher einer beschränkten Erwerbstätigkeit, z.B. Teilzeit, nachgehen, ohne die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu verlieren. Es muss lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegen. »» Zudem werden die Pflegejahre künftig besser bei der Pension berücksichtigt, die Beitragsgrundlage steigt von derzeit monatlich 1.105 Euro bis zum Jahr 2019 schrittweise auf 1.650 Euro an. Das entspricht der geltenden Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger. Wie bisher werden die Versicherungsbeiträge zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel vom Bund übernommen.

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Pflegegeld & Krankheitskosten Derzeit gibt es in Österreich rund 455.000 Pflegegeldbezieher. Seit Jahresbeginn wurde der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 bei der Neu-Zuerkennung des Pflegegeldes erschwert: »» Für die Pflegestufe 1 ist nun ein durchschnittlicher Mindest-Stundenwert von mehr als 65 Stunden (bisher 60 Stunden) erforderlich. In der Pflegestufe 2 erhöht sich der Mindest-Stundenwert um zehn auf über 95 Stunden. »» Im Gegenzug dazu wird ab 1. Jänner 2016 das Pflegegeld für alle Stufen um zwei Prozent erhöht. Außerdem wird das Informations- und Beratungsangebot für Pflegegeldbezieherinnen und -bezieher und ihre Angehörigen verbessert und die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung vereinfacht.

Gratiszahnspangen Ab Juli 2015 werden die Kosten für Zahnspangen für Kinder und Jugendliche mit erheblichen Zahn-oder Kieferfehlstellungen (Stufe 4 oder 5) von den Krankenkassen übernommen. Die Maßnahme „Gratiszahnspange“ umfasst ca. 30 Prozent der Kinder und wird vom Bund mit 80 Millionen Euro jährlich unterstützt.

Rezeptgebühren Die Rezeptgebühr steigt um 15 Cent auf 5,55 Euro pro Medikament.

Wohnen Wohnrechtsnovelle – mehr Rechtssicherheit für Eigentümer und Mieter Die Novelle des Wohnungseigentums- und Mietrechtsgesetzes, die mit 1. März 2015 in Kraft tritt, bringt mehr Rechtssicherheit für Eigentümer und Mieter von Wohnungen: »» Bei Eigentumswohnungen müssen Garagen, Kellerabteile oder Eigengärten nicht mehr gesondert ins Grundbuch eingetragen werden. Sie dürfen ab sofort ausschließlich von Wohnungseigentümern benutzt werden. Diese Neuregelung gilt auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig entschiedene Verfahren. »» Für die Erhaltung der Thermen sind nunmehr die Vermieter zuständig, die Mieter nur noch für die Wartung.

Neuerungen bei der Wohnbeihilfe Im Vorjahr beschloss der OÖ. Landtag folgende wichtige Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen: »» Seit Sommer 2014 zählen Pflichtpraktika und Ferialjobs dank ÖVP nicht mehr zum Haushaltseinkommen. »» Da die Wohnbeihilfe (ausgenommen Pensionisten, Kranke und Arbeitslose) nur mehr bei Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt, wurden dank der ÖVP Ausnahmen für soziale Härtefälle rückwirkend mit 1.1.2014 beschlossen. Für Menschen mit Beeinträchtigung oder pflegenden Angehörigen ist der Bezug der Wohnbeihilfe auch ohne Erwerbstätigkeit möglich. »» Für Studenten gibt es eine Sonderregelung: Stipendienbezieher können eine Wohnbeihilfe in voller Höhe beziehen, Studierende ohne Studienbeihilfe erhalten die halbe Wohnbeihilfe. »» Für 2015 wurden die Einkommensobergrenzen den neuen Ausgleichszulagenrichtsätzen angepasst. Wenn das Haushaltseinkommen (Monatseinkommen x 14 / 12) nachstehende Obergrenzen unterschreitet, wird Wohnbeihilfe bewilligt:

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neuerungen 2015

Im Haushalt leben

Einkommensgrenze

Obergrenze*

m2

951,20

1.101,70

45

1 Person 2 Personen

1.287,60

1.490,60

60

1 EW. + 2 KI (od. 2 EW + 1 Kind)

1.519,60

1.775,10

75

3 Erwachsene

1.693,60

1.949,10

75

2 Erwachsene + 2 Kinder

1.809,60

2.117,60

90

1 Erwachsene + 3 Kinder

2.099,60

2.407,60

90

2 Erwachsene + 3 Kinder

2.389,60

2.750,10

105

* Diese Obergrenze gilt wenn die tatsächliche Wohnnutzfläche kleiner als die angemessene Wohnnutzfläche ist oder der Wohnungsaufwand unter 3,50 Euro/m² liegt.

Höherer Heizkostenzuschuss Das Land OÖ hat für 2015 den einmaligen Heizkostenzuschuss von 140 Euro auf 152 Euro erhöht. Der Heizkostenzuschuss gilt für alle Energieformen. Die Einkommensobergrenzen richten sich nach dem Ausgleichzulagenrichtsatz. Alleinstehende

872,31 Euro

Ehepaare/Lebensgemeinschaften

1.307,89 Euro

Kinder

163,66 Euro

»» Es gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2014. Wer bis zu 50 Euro über Einkommensgrenze verdient, hat halbe Ansprüche also 76 Euro. Antragsfrist: 15. Jänner bis 15. April 2015 bei Gemeinden bzw. Magistraten, OÖ. Landesregierung, Abt. Soziales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720-15221.

Handwerkerbonus 2015 erhalten Privatpersonen wieder bis zu 600 Euro Förderung für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung. Pro Wohnobjekt und Kalenderjahr werden 20 Prozent der Arbeitsleistungen in der Höhe von maximal 3.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) gefördert. Daraus ergibt sich eine maximal Förderung von 600 Euro. »» Nicht gefördert werden Material- und Entsorgungskosten, Arbeitsleistungen zur Neuschaffung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum und Arbeitsleistungen außerhalb des eigentlichen Wohnobjekts sowie gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten, Gutachten und Ablesedienste. »» Eine Antragstellung ist erst nach Umsetzung der Baumaßnahmen möglich. D.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Endrechnung vorliegen und die Rechnungssumme an das ausführende Unternehmen bereits überwiesen worden sein. »» Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Kostenzuschusses. Tipp: Da der Fördertopf 2015 mit 20 Mio. Euro beschränkt ist, sollte man die Förderung ehestmöglich beantragen Die Anträge können bei folgenden vier Bausparkassen eingebracht werden:

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Bausparkasse

E-Mail

Fax

ABV

handwerkerbonus@abv.at

01/31 380 – 388

Raiffeisen

handwerkerbonus@raibau.at

01/546 46 – 2369

Wüstenrot

handwerkerbonus@wuestenrot.at

05/7070 – 109

s Bausparkasse

handwerkerbonus@sbausparkasse.co.at

050/100 - 929 800

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ÖBB-Vorteilscard für Zivildiener Dank ÖAAB-Bundesobfrau und Innenministerin Johanna Mikl-Leitner gibt es auch im Jahr 2015 die ÖBB-Vorteilscard für Zivildiener: »» Damit können die Zivildiener die Züge der ÖBB weiterhin kostenlos benützen. Mit der „ÖBB ÖsterreichCard Zivildienst“ bekommen sie eine personalisierte Netzkarte für Reisen mit den ÖBB in ganz Österreich und 25 % Ermäßigung mit RAILPLUS bei Reisen ins Ausland. Dies gilt während der neun Monate Zivildienst. »» Die Karte ist für Zivildiener kostenlos und kann ohne bürokratische Hürden online gebucht werden. Darüber hinaus ist die Karte auch privat nutzbar.

Universitäten/Fachhochschulen Stipendien-Neuregelung Mit 1. Jänner 2015 gelten folgende Änderungen bei der Studienbeihilfe: »» Für Studierende mit mindestens einem Kind beträgt die Altersgrenze 35 Jahre. »» Der monatliche Zuschlag für Studierende mit Kindern erhöht sich von 67 Euro auf 112 Euro je Kind. »» Die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten wurde auf 30 % des 8.400 Euro übersteigenden Betrages ihrer/seiner Bemessungsgrundlage angehoben. »» Absetzbeträge für Geschwister und Kinder der Antragsteller wurden erhöht. »» Die jährliche Zuverdienstgrenze für Studierende beträgt 10.000 Euro (ab dem Kalenderjahr 2015); wird nicht ganzjährig Studienbeihilfe bezogen, gilt 833 Euro als monatliche Verdienstobergrenze. Auch Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. »» Die Möglichkeit eines Auszahlungsstopps auf Antrag der Studierenden wurde geschaffen; er wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, also bis Ende der zwei bewilligten Semester. »» Die Frist für den Beginn eines Masterstudiums nach einem Bachelorstudium wurde von 24 auf 30 Monate erhöht. »» Beim Antrag nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums ist als Erfolgsnachweis die Bestätigung der Dissertationsbetreuerin bzw. des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation ausreichend. »» Abänderungsanträge werden künftig nicht erst im folgenden Monat, sondern sofort wirksam. »» Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung parallel zur Studienbeihilfe gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, verringern die Studienbeihilfe (z.B. BAFöG). »» Die Rückforderung entfällt künftig zur Gänze, wenn bis zur Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder ein günstiger Studienerfolg vorliegt.

Beihilfe für ein Auslandsstudium Es können auch Auslandsstudien von mindestens einem Monat gefördert werden (bisher mindestens drei Monate). Bezug von Beihilfe zum Auslandsstudium bereits ab dem 3. Semester möglich (1. Diplomprüfung nicht mehr Voraussetzung)

Mobilitätsstipendium Für die Gewährung eines Mobilitätstipendiums ist künftig nicht mehr die Ablegung der Reifeprüfung in Österreich erforderlich.

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Berufliche Weiterbildung Bildungskonto des Land OÖ wurde attraktiviert Seit 1. Jänner 2015 gelten neue verbesserte Richtlinien: »» Anhebung der Fördergrenze - 50 Prozent der Kurskosten werden ersetzt: - bei allgemeinen Kursen (Sprachkurse) bis max. 1.000 Euro (bisher 900 Euro) - bei speziellen Kurse bis max. 2.000 Euro »» 70 Prozent der Kurskosten werden ersetzt: - für Ungelernte und Wiedereinsteiger/innen - bis zur Höchstgrenze von 2.400 Euro (bisher 2.200 Euro) »» Höhere Einkommensgrenze für Akademiker: Sie wurde von 1.500 Euro auf 2.200 Euro angehoben »» Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe werden bis max. 5 Beschäftigte (bisher 2 geringfügig Beschäftigte) gefördert Nähere Infos und Beratung: Bildungskonto-Hotline 0732/7720-14900

Haftungsausschluss Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.

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neuerungen 2015

Sozialversicherungswerte 2015 2014

2015

Geringfügigkeitsgrenze sowie bei fallweiser Beschäftigung

mtl. tägl.

395,31 € 30,35 €

405,98 € 31,17 €

Dienstleistungsscheck Wertgrenze

tägl.

541,57 €

556,14 €

Selbstversicherung § 19a ASVG

mtl.

55,79 €

57,30 €

Höchstbeiragsgrundlage ASVG

mtl.

4530 €

4650 €

Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Altrecht)

mtl.

1046,43 €

1081,66 €

Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten, Hospiz (APG)

mtl.

1649,84 €

1649,84 €

Ausgleichszulage (Alleinstehende)

mtl.

857,73 €

872,31 €

Ausgleichszulage (Ehepaare)

mtl. mtl.

1286,03 € 132,34 €

1307,89 € 134,59 €

»» je nach Alter bis zu

mtl. mtl.

1032,84 € 2416,85 €

1060,20 € 2480,87 €

Höchstsatz Arbeitslosengeld

tägl.

48,02 €

49,27 €

Familienzuschuss AMS

tägl.

0,97 €

0,97 €

Pensionsvorschuss

tägl. tägl.

35,30 € 39,53 €

35,97 € 40,57 €

Höchstbemessungsgrundlage ASVG, GSVG, BSVG (der „besten“ 25 bzw. mtl. 26 Jahre)

3919,93 €

4033,14 €

mtl. mtl. mtl. mtl.

315,48 € 473,70 € 560,61 € 857,73 €

320,84 € 481,75 € 570,14 € 872,31 €

mtl. mtl. mtl. mtl.

bis 1246 € > 1246 € > 1359 € > 1530 €

bis 1280 € > 1280 € > 1396 € > 1571 €

5,40 €

5,55 €

8,65 €

8,80 €

1024 €

1027 €

»» Erhöhung pro Kind Einkauf pro Schul/Studienmonat

»» bei Ansuchen um Alterspension

Waisenpensionsansprüche »» bis zum 24. Lebensjahr (Halbwaise) »» bis zum 24. Lebensjahr (Vollwaise) »» nach dem 24. Lebensjahr (Halbwaise) »» nach dem 24. Lebensjahr (Vollwaise) Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Grenze) »» 0 % Beitragsleistung Arbeitnehmer »» 1 % Beitragsleistung Arbeitnehmer »» 2 % Beitragsleistung Arbeitnehmer »» 3 % Beitragsleistung Arbeitnehmer Rezeptgebühr Wochengeld Anpassungsfaktor

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tägl.

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Ausgabe 1-2015

Rat & Hilfe. ÖAAB-Service-Broschüren Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie gerne weitere Service-Broschüren:

O O O O O O O O O O O O O O O O O

Neuerungen 2015 Das 1 x 1 des Arbeitsrechts Tipps für Ältere Arbeitnehmer Berufliche Aus- und Weiterbildung Bildungsteilzeit Burnout Familienratgeber Ferialpraktikanten Geringfügig Beschäftigte Internet am Arbeitsplatz Kilometergeld- & Diätenregelung Fördertipps für Lehrlinge Steuertipps für Familien Steuertipps für Pendler Urlaubsrecht Väterkarenz Zeitwertkonto

Bestellung: 0732/66 28 51 - 30 oeaab@ooe-oeaab.at

ÖAAB-Service-Hotline: 0732/66 28 51 - 35

Der OÖVP-Arbeitnehmerbund.

ÖAAB Oberösterreich Humboldtstraße 24, 4013 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail oeaab@ooe-oeaab.at Web www.ooe-oeaab.at


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