Familienratgeber Förderungen & Unterstützungen im Überblick
© www.bilderbox.at
Besser informiert!
Das Wohl unserer Kinder. Darum geht´s! Kinder haben einen unschätzbaren Wert. Für jeden Einzelnen und für die gesamte Gesellschaft. Das Ziel des ÖAAB ist es, Familien finanziell und steuerlich zu entlasten, sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch besser zu ermöglichen. Gerade bei der Kinderbetreuung oder beim beruflichen Wiedereinstieg brauchen Familien Wahlfreiheit. Das ist nur mit einem ausgewogenen Mix aus Geld-, Steuer- und Sachleistungen möglich.
Mehr Fairness für berufstätige Eltern Mütter unterbrechen ihrer Familie und den Kindern zuliebe ihre Berufstätigkeit, sie sind oft teilzeitbeschäftigt, manchmal alleinerziehend oder in Berufen mit geringeren Löhnen tätig. All das hat später Auswirkungen auf ihre Pension und die Gehaltsentwicklung aus. Daher setzt sich der ÖAAB für eine familienfreundliche Arbeitswelte ein und fordern die volle Anrechnung der Kinderbetreuungszeiten bei Gehaltserhöhungen und vier volle Jahre Pensionsanrechnung für jedes Kind, egal in welchem Abstand die Kinder zur Welt kommen! Mehr zu den Forderungen des ÖAAB finden Sie im Zukunftsprogramm "Arbeitswelten 2020" auf www.ooe-oeaab.at.
Der OÖVP-Arbeitnehmerbund.
LH-Stv. Franz Hiesl ÖAAB-Landesobmann
Abg.z.NR August Wöginger ÖAAB-Generalsekretär
© goodluz - Fotolia.com
Familienratgeber
Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann
Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer OÖVP-Landesgeschäftsführer
Liebe Familien! Familien als Auslaufmodell? Erfreulicherweise ist das Gegenteil der Fall, Familie und Kinder haben nach wie vor einen hohen Stellenwert und sind bei den meisten jungen Menschen das wichtigste Lebensziel. Es gilt jedoch, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dieses Lebensziel einer Familiengründung auch zu verwirklichen, ohne dadurch unzumutbare Belastungen und finanzielle Nachteile zu erleiden. Die Oberösterreichische Volkspartei will daher unser Land noch familienfreundlicher gestalten und damit Mut zu Kindern geben. Daher setzen wir uns massiv für höhere steuerliche Berücksichtigung von Kindern ein, damit Kinder nicht zur finanziellen Armut führen. Erfreulicherweise hat die Bundesregierung die Familienbeihilfe schrittweise erhöht wird, seit dem 1.7.2014 bereits um 4%. Dafür hat gerade Oberösterreich massiv gekämpft. Und auch in Oberösterreich wurden klare Signale gesetzt, dass uns die Familien sehr viel wert sind, etwa mit dem Kinderbetreuungsbonus, der Schulbeginn- und Veranstaltungshilfe oder dem Familienzuschuss für kinderreiche Familien. Die vorliegende Broschüre soll einen Überblick über die verschiedenen Familienförderungs- und Beratungsmöglichkeiten geben, damit unsere Familien genau die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Wir als OÖVP werden die Familien auch in Zukunft in den Mittelpunkt unserer Politik stellen.
Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann
Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer OÖVP-Landesgeschäftsführer
3
Inhalt ≠≠ Wichtige Neuerungen für Familien 2015
7
Gratiszahnspangen für Kinder 7 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Karenz 7 Verbesserungen für Eltern mit behinderten Kindern 7 Neuerungen bei der Wohnbeihilfe 8 Bildungskarenz 8 Bildungskonto des Landes OÖ 9 Verbesserung für Studierende 9 Familienförderungen des Landes
10
≠≠ Oö. Kinderbetreuungsbonus 10 ≠≠ Mutter-Kind-Zuschuss 10 ≠≠ Oö. Schulbeginnhilfe 11 ≠≠ Schulveranstaltungshilfe 13 OÖ. Familienzuschuss für Schulveranstaltungen Oö. Wintersportwoche Oö. Wintersporttage
13 13 14
≠≠ Familienurlaubszuschuss 14 ≠≠ Gratis-Kinderunfallversicherung 15 ≠≠ Kostenlose Elternunfallversicherung während d. Kinderbetreuung 16 ≠≠ Familienkarte 17 ≠≠ Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern 18 ≠≠ Bundesförderungen 19 ≠≠ Mutter-Kind-Pass 19 ≠≠ Wochengeld 19 4
Familienratgeber
≠≠ Kinderbetreuungsgeld 21 Variante 30 + 6 Variante 20 + 4 Variante 15 + 3 Variante 12 + 2 Einkommensabhängige Variante (12 + 2)
≠≠ Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ≠≠ Härtefälle – Verlängerung ≠≠ Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht
21 22 22 22 22
25 26 26
Karenz 26 Beschäftigung während der Karenz 27 Elternteilzeit 27
≠≠ Arbeitslosengeld 28 ≠≠ Familienbeihilfe 29
Kinderabsetzbetrag 30 Schulstartgeld 30 Mehrkindzuschlag 30 Volljährige Kinder 32
≠≠ Schulbeihilfe 33 ≠≠ Heimbeihilfe 33 ≠≠ „Jugendticket-Netz“ und „Schüler-Ticket“ 35 ≠≠ Schulfahrtbeihilfe 36 Steuerliche Gesichtspunkte
38
≠≠ Steuerliche Absetzbarkeitvon Kinderbetreuungskosten 38 ≠≠ Alleinverdienerabsetzbetrag 40 ≠≠ Alleinerzieherabsetzbetrag: 41 ≠≠ OÖVP Bezirksparteisekretariate 42 5
ANGEBOTE Um die Lesbarkeit zu verbessern wird auf geschlechtsspezifische Verdoppelungen verzichtet, alle Bezeichnungen beziehen sich selbstverständlich auf beide Geschlechter.
FAMILIENBUNDZENTREN 22 Eltern-Kind-Zentren mit 24 Außenstellen I Spielgruppen Vorträge I Kurse & Workshops I Offene Treffs für Familien interkulturelle Elterncafes
KINDERBETREUUNG (Kibe) Babysitter I Au-pairs I Ferienbetreuung I Tagesmütter Krabbelstuben I Kindergärten I Kibe in Eltern-Kind-Zentren Kibe in Unternehmen I flexible Kibe für Ihre Feier
BERATUNG & HILFE Familienberatung I Scheidungs- & Trennungsberatung Besuchsbegleitung I Beratung für Migranten / Schulbetreuung Beratung für Familien mit Kindern mit Behinderung Beratung für Familien mit Kindern mit AD(H)S
AUSBILDUNG & ELTERNBILDUNG Lehrgang Spielgruppenleiterin I Lehrgang Kindergartenhelferin Lehrgang Tagesmutter I Kinderbetreuungskurs Vorträge zu Erziehung & Familie I Deutschkurse
SPIELEVERLEIH & KINDERANIMATION Hüpfburgen I Zuckerwatte- & Popcorn-Maschine Spiele & Spielgeräte I Kinderanimation für Feste
VERANSTALTUNGEN Familienfeste I Lese- & Geschichtenfestival Familienbund-Ritterfest I Spielzeugflohmärkte u.v.m.
Kontakte und nähere Informationen zu allen Themen finden Sie unter:
www.ooe.familienbund.at
Yuri Arcurs/Shutterstock.com
OÖ FAMILIENBUND
Hauptstraße 83-85, 4040 Linz Tel. 0732 / 60 30 60 office@ooe.familienbund.at
Wichtige Neuerungen für Familien 2015 Gratiszahnspangen für Kinder Ab 1. Juli 2015 werden die Kosten für Zahnspangen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellungen (Stufe 4 oder 5) von den Krankenkassen übernommen. Die Maßnahme „Gratiszahnspange“ umfasst ca. 30 Prozent der Kinder und wird vom Bund mit 80 Millionen Euro jährlich unterstützt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Karenz Seit 1.1.2015 sind Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs für die Anwartschaft von Arbeitslosengeld anzurechnen und dürfen die Bezugsdauer der AMS-Leistung nicht verkürzen. Als Voraussetzung gilt, dass Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten (d.h. eine Beschäftigung über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 405,98 Euro) aufweisen. Ist dies der Fall, dann gelten die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als Anwartschaftszeiten für den Arbeitslosengeldbezug. Wer z.B. drei Jahre Anwartschaft (=Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) aufweist, erhält für 30 Wochen Arbeitslosengeld.
Verbesserung: Eltern mit behinderten Kindern Ab 2015 sind Eltern, die behinderte Kinder pflegen, pensionsrechtlich mit jenen Personen gleichgestellt, die nahe Angehörige betreuen: Bei der Pflege von behinderten Kindern können Eltern nun einer beschränkten Erwerbstätigkeit, z.B. Teilzeit nachgehen, ohne die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu verlieren. Es muss lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegen. Zudem werden die Pflegejahre künftig besser bei der Pension berücksichtigt, die Beitrags-
7
grundlage steigt von derzeit monatlich 1.105 Euro bis zum Jahr 2019 schrittweise auf 1.650 Euro an. Das entspricht der geltenden Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger. Wie bisher werden die Versicherungsbeiträge zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel vom Bund übernommen.
Neuerungen bei der Wohnbeihilfe Der OÖ. Landtag beschloss folgende Erleichterung bei den Anspruchsvoraussetzungen für Familien. Pflichtpraktikas und Ferialjobs zählen dank ÖVP nicht mehr zum Haushaltseinkommen. Die Wohnbeihilfe gebührt nur mehr bei Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Davon ausgenommen sind Pensionisten, Kranke, Arbeitslose, sowie Menschen mit Beeinträchtigung und pflegende Angehörige – für sie ist der Bezug der Wohnbeihilfe auch ohne Erwerbstätigkeit möglich. Für Studenten gibt es eine Sonderregelung: Stipendienbezieher können eine Wohnbeihilfe in voller Höhe beziehen, Studierende ohne Studienbeihilfe erhalten die halbe Wohnbeihilfe. Nähere Infos und Ansuchen: Amt der Oö. Landesregierung: Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1 Telefon (+43 732) 77 20-141 40; E-Mail wo.post@ooe.gv.at
Bildungskarenz Wer sich aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in Mutterschafts- oder Elternkarenz befindet, kann noch nach der Karenz bzw. des Kinderbetreuungsgeldbezuges lückenlos die Bildungskarenz antreten. Die Voraussetzung einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt dabei. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Bildungsteilzeit. Im Rahmen der Bildungskarenz kann man sich mit Zustimmung des Dienstgebers für Weiterbildungszwecke von der Arbeit freistellen lassen und erhält dabei vom AMS ein Bildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldanspruches, mindestens jedoch 436 Euro monatlich. Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt zwei Monate, die maximale Dauer ein Jahr. Innerhalb von 4 Jahren darf man die Bildungskarenz auch in Teilen vereinbaren. Ein monatlicher Zuverdienst bis zur Geringfügigkeit (€ 405,98) ist erlaubt. Die Bildungskarenz ist mit dem Bildungskonto des Landes OÖ kombinierbar.
8
Familienratgeber
Bildungskonto des Landes OÖ 2015 beginnt eine neue Förderperiode mit verbesserten Rahmenbedingungen. Personen, die das Bildungskonto in der Vergangenheit bereits ausgeschöpft hatten, können ab heuer wieder um das Bildungskonto ansuchen. Das Land OÖ. übernimmt dabei 50 Prozent ihrer Bildungskosten - bei allgemeinen Kursen (Sprachkursen) bis maximal 1.000 Euro (bisher 900 Euro) und bei speziellen Kursen bis max. 2.000 Euro (bisher 1.800 Euro). Ungelernte Personen und Wiedereinsteiger/innen erhalten sogar 70 Prozent der Kurskosten ersetzt - ab 2015 sogar bis zur Höchstgrenze von 2.400 Euro (bisher 2.200 Euro). Auch die erlaubte Einkommensobergrenze für Akademiker wurde von 1.500 Euro auf 2.200 Euro angehoben. Antragstellung: bis spätestens 6 Monate nach Kursabschluss beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Tel. 0732/7720-149 00; E-Mail: bildungskonto@ooe.gv.at
Verbesserung für Studierende 2015 profitieren Familien durch folgende Verbesserungen bei der Studienbeihilfe: - Für Studierende mit mindestens einem Kind beträgt die Altersgrenze nun 35 Jahre. - Der monatliche Zuschlag für Studierende mit Kindern erhöht sich von 67 Euro auf 112 Euro je Kind. - Die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten wurde auf 30 % des 8.400 Euro übersteigenden Betrages ihrer/seiner Bemessungsgrundlage angehoben. - Absetzbeträge für Geschwister und Kinder der Antragsteller wurden erhöht. - Die jährliche Zuverdienstgrenze für Studierende beträgt ab 2015 wie bei der Familienbeihilfe 10.000 Euro (bisher 8.000 Euro). Wird nicht ganzjährig Studienbeihilfe bezogen, gilt 833 Euro als monatliche Verdienstobergrenze. Vorsicht: Auch Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen.
9
Familienförderungen des Landes Oö. Kinderbetreuungsbonus Wer wird gefördert? Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird Eltern (Elternteilen) zuerkannt, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und die das Angebot des kostenlosen Kindergartens nicht in Anspruch nehmen. Der Hauptwohnsitz muss in Oberösterreich liegen und mindestens ein Elternteil muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen. Beantragt werden kann die Förderung ab dem 37. Lebensmonat eines Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres. Für den Oö. Kinderbetreuungsbonus gelten keine Einkommensgrenzen.
Wie wird gefördert? Der Oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt im Kalenderjahr pro Kind € 700 (monatlich € 58,33) und wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt. Die Eltern geben bei der Antragstellung das voraussichtliche Datum des erstmaligen Kindergartenbesuches an. Die erste Anweisung erfolgt nach Antragstellung und wird für die Hälfte des beabsichtigten Zeitraumes der Nicht-Inanspruchnahme der Gratis-Kinderbetreuung ausbezahlt (max. für 12 Kalender monate). Mit dem Nachweis des Beginns des Kindergartenbesuches wird der zweite Teilbetrag für die Monate der Nicht-Inanspruchnahme des beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt. Der Antrag ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzureichen. Auf www.familienkarte.at kann der Antrag auch online gestellt werden.
MUTTER-KIND-Zuschuss Keine Einkommensgrenzen Der Mutter-Kind-Zuschuss beträgt € 370 und wird in zwei Raten à € 185 ausbezahlt. Erste Teilauszahlung (=erstes Ansuchen) nach Vollendung des 2. Lebensjahres, zweite Teilauszahlung nach der letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung. Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2. bzw.
10
Familienratgeber
5. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
Voraussetzungen: Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Mutter und Kind) müssen termingerecht und die im Impfgutscheinheft vorgesehenen Impfungen bis zum Einreichdatum durchgeführt sein. (Bestätigung der Ärztin bzw. Arztes). Die Mutter/der Elternteil (Pflegeeltern) muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das Kind überwiegend betreuen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Vorsorgehefte liegen bei den Praktischen Ärzten, Kinderärzten und Frauenärzten auf und sind beim Amt der OÖ. Landeregierung, Abteilung Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/14910, einzureichen.
Oö. Schulbeginnhilfe Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen ein Kind lebt, das erstmals in eine öffentliche Pflichtschule eintritt, leistet das Land OÖ. eine finanzielle Unterstützung von einmalig € 100 pro Kind. Mit dem Ziel einer sozialen Ausgewogenheit sind Einkommensobergrenzen vorgesehen.
≠≠ Einkommensrichtlinien Als Einkünfte gelten: a) Bei nicht selbständig Erwerbstätigen die Jahressumme der Bruttobezüge, abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer und abzüglich nachgewiesener und anerkannter Werbungskosten (Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Pendlerpauschale). b) Basis des Familieneinkommens bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist der aufgrund des Einheitswertes (EW) mit einem durch Verordnung festgelegten Durchschnittssatz (EW bis € 15.000 = 37 %, ab € 36.500 = 41 %, ab € 65.500 = 45 %) ermittelten Gewinn. c) Bei allen übrigen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, bildet die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer die Grundlage für die Einkommensbeurteilung. Sind im veranlagten Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind diese Einkünfte gemäß Punkt a) zu errechnen.
≠≠ Was zählt zum Familieneinkommen? Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte der Eltern bzw. des Elternteils (und dessen
11
Lebensgefährten/Lebensgefährtin), die mit jenem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, für das der Familienzuschuss beantragt wird, d.h. auch Arbeitslosengeld gilt als Einkommen. Bei Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr der Antragstellung sind die aktuellen Einkünfte nachzuweisen. Keine Einkünfte sind Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen für Kinder und Pflegegeld. Von den Einkünften abzuziehen sind Unterhaltsleistungen für Kinder, die nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemein samen Haushalt leben.
≠≠ Einkommensgrenzen für Schulbeginn- und Schulveranstaltungshilfe: Sockelbetrag von € 1.000 x Gewichtungsfaktor Die Gewichtungsfaktoren sind wie folgt festgesetzt: –– für den ersten Erwachsenen Faktor 1,0 –– für Alleinerziehende Faktor 1,4 –– für jeden weiteren Erwachsenen Faktor 0,8 –– für jedes unversorgte Kind Faktor 0,5 Sockelbetrag: € 1.000 (multipliziert mit Gewichtungsfaktoren) –– Familie (Vater u. Mutter) mit einem Kind: € 2.300 –– Alleinerzieher (Vater oder Mutter) mit einem Kind € 1.900 –– für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um € 500 –– Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zählen bei der Einkommensobergrenze doppelt. Bei Mehrlingsgeburten führt eine Überschreitung der Einkommensobergrenze im Ausmaß bis zu 30 % bei Zwillingsgeburten, bzw. bis zu 50 % bei Drillingsgeburten dennoch zur Zuerkennung der Beihilfe. Familien mit Kind(ern), für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zählen doppelt. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze von bis zu 30 % dennoch Zuerkennung der Schulbeginnhilfe. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Schule, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, beim Familienreferat des Landes OÖ., Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 9732/7720 11192 und sind bis Ende des laufenden Schuljahres einzureichen. Auf der Homepage unter www.familienkarte.at finden Sie ebenfalls das Formular zum Download, sowie einen Onlinerechner, mit dem überprüft werden kann, ob der Zuschuss auf Grund des Einkommens zuerkannt werden kann.
12
Familienratgeber
Schulveranstaltungshilfe ≠≠ OÖ. Familienzuschuss für Schulveranstaltungen Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen mindestens zwei Kinder leben, die in einem Schuljahr an einer insgesamt mindestens 8-tägigen Schulveranstaltung teilnehmen, leistet das Land OÖ. eine finanzielle Unterstützung in Höhe von € 100 je Kind. Von den mindestens 2 Kindern einer Familie, die Schulveranstaltungen besuchen, muss zumindest ein Kind eine öffentliche Pflichtschule besuchen und auch nur dieses Kind erhält die Schulveranstaltungshilfe. Der Antrag ist im Anschluss der Schulveranstaltungen, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres, zu stellen. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Schule, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, beim Familienreferat des Landes OÖ., Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 9732/7720 11192 sowie im Servicereferat der ÖVP-Landesparteileitung, Obere Donaulände 7, 4010 Linz, Tel. 0732/7620/226.Auf der Homepage unter www.familienkarte.at finden Sie ebenfalls das Formular zum Download.
≠≠ Oö. Wintersportwoche Schulen, deren Kinder im Rahmen einer Wintersportwoche an einem mehrtägigen Schul schikurs (mindestens vier aufeinander folgende Tage/ganztägig) in einem oberöster reichischen Schigebiet teilnehmen, erhalten Gutscheine für die kostenlose Liftkarte während des Schulschikurses. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der von der Schule namhaft gemachten Teilnehmer bekommen eine kostenlose Liftkarte für die Dauer des Schulschikurses. Die Gutscheine werden an den Liftkassen im Schigebiet gegen die Liftkarten eingetauscht. Das Schigebiet verrechnet die eingelösten Gutscheine direkt mit dem Familienreferat des Landes Oberösterreich. Die Anträge können von –– Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBL. Nr. 242/1962 i.d.g.F.) sowie der –– Land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben, –– für Schulklassen bis zur 13. Schulstufe ausschließlich online gestellt werden. Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/16262 bzw. 11610
13
≠≠ Oö. Wintersporttage Um die finanziellen Belastungen für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte schulbesuchender Kinder zu verringern und den Kindern speziell die Ausübung des Schi- und Snowboardsports vermehrt zu ermöglichen, stellt das Land Oberösterreich den Kindergärten und Volksschulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben pro Wintersaison einen Gutschein für max. 3 Halbtages-Liftkarten zur Verfügung, wenn der Schikurs in einem Oö. Schigebiet abgehalten wird. –– Der Schikurs muss in der Betreuungszeit eines Kindergartens bzw. Unterrichtszeit einer Volksschule stattfinden. –– Die Gutscheine werden den Teilnehmern im Wege der Volksschule/Kindergarten zur Ver fügung gestellt, die an einem Halbtages-Schikurs in einem oberösterreichischen Schi gebiet teilnehmen. –– Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Schuldirektion unter Angabe der Schul kennzahl, der teilnehmenden Klasse(n) und den Schikurstagen. –– Kindergärten müssen die Kindergartenkennzahl, das Schigebiet und die Schikurstage bekanntgeben. Dem Antrag ist eine Liste der teilnehmenden Kinder an den Wintersport tagen beizufügen, die auch den Namen eines Erziehungsberechtigten beinhaltet. –– Für eine Teilnahme an der Förderaktion „Oö. Wintersporttage“ ist mind. 1 Halbtag – max. 3 Halbtage – notwendig. –– Anträge sind bis 2 Wochen vor dem ersten Schikurstag beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, ausschließlich online einzubringen. –– Anträge können von allen Volksschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F.), sowie allen Kindergärten, die in Oberösterreich ihren Standort haben, gestellt werden. –– Den teilnehmenden Kindern werden Gutscheine zur Verfügung gestellt, die eine kostenlose Liftkarte für die Dauer des Schulschikurses (max. 3 Halbtage) gewährleistet. –– Die Gutscheine werden an den Liftkassen gegen die Schikarten eingetauscht. Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/16262 bzw. 11610.
Familienurlaubszuschuss ≠≠ Wer wird gefördert? Familien und alleinstehende Elternteile
14
Familienratgeber
–– mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird –– mit zwei Kindern, wenn für eines die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sofern der Antragsteller mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
≠≠ Wie wird gefördert? Der Antrag muss drei Wochen vor Antritt des geplanten Urlaubs bei der Abteilung Jugendwohlfahrt eingebracht werden. Vor Urlaubsantritt erhalten Sie eine Rückmeldung, ob ein Zuschuss gewährt wird, und wie hoch die Förderung ist. Nach dem Urlaub senden Sie eine Bestätigung der Gemeinde des Urlaubsortes über Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsort an die Jugendwohlfahrt. Der Zuschuss wird dann auf Ihr Konto überwiesen.
≠≠ Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? –– Einkommensabhängig –– Österreichische Staatsbürgerschaft –– Ordentlicher Wohnsitz in Oberösterreich –– Dauer des Aufenthalts mindestens 7, höchstens 14 Tage –– Der Urlaubsort muss in Österreich liegen –– Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Familieneinkommen –– Das Familieneinkommen darf die zu errechnende Obergrenze nicht überschreiten.
Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist beim Amt der OÖ. Landesregierung, Jugendwohlfahrt, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/7720/15209 so zeitgerecht (ca. 3 Wochen) zu stellen, dass darüber vor Urlaubsantritt entschieden werden kann.
GRATIS-Kinderunfallversicherung Von Geburt bis zum Schuleintritt ist ein Kind kostenlos unfallversichert, sobald es in der Familienkarte eingetragen ist. Die Versicherungsprämie übernimmt das Land OÖ.
Deckungsumfang –– Heil-, Rückhol- und Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (Unfallkosten bis € 3.000) –– Begräbniskosten (bei Unfalltod) bis € 8.000 möglich –– Begleitkosten im Rahmen der Unfallkosten für Begleitperson bis € 1.000 (Spital oder bei Bettenmangel im Hotel)
15
–– Dauernde Unfallinvalidität (Versicherungssumme € 18.500) bis max. € 37.000 (Anspruch nach einem Jahr nach Eintritt des Unfalls) –– Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose – bis € 18.500 –– Erfrierungen nach Unfall –– Nahrungsmittelvergiftung –– Erstickungen durch unabsichtliches Verschlucken von Kleinteilen
Kostenlose Elternunfallversicherung während der Kinderbetreuung Alle Mütter bzw. Väter mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich sind automatisch während der Kinderbetreuung bis zum 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes kostenlos unfallversichert, sobald die OÖ Familienkarte beantragt wird. Die Versicherungsprämie übernimmt das Land Oberösterreich.
Deckungsumfang –– Kostenübernahme einer außerfamiliären Haushaltshilfe bereits ab dem 1. Tag nach dem Unfall für max. 8 Tage (max. € 40 pro Tag) –– Unfalltod bis € 8.000 –– Dauernde Unfallinvalidität bis max. € 18.500 (= Versicherungssumme) –– Folgen von Kinderlähmung und durch Zeckenbiss übertragene FSME und Borreliose bis € 18.500 –– Bergekosten inkl. Hubschrauberbergung weltweit (bis € 3.000)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? –– Eltern eines Kindes unter 3 Jahren mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich –– Betreuungsperson und Kind bzw. Kinder müssen in der OÖ Familienkarte eingetragen sein.
Abwicklung/Antragstellung Im Schadensfall ist ein formloses Ansuchen an das Familienreferat des Landes Oberösterreich zu stellen. Sämtliche Unterlagen zum Unfall (Unfallbericht, Ambulanzblatt, Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt, etc.) müssen dem Ansuchen beigefügt sein. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, tel. 0732/7720/11831.
16
Familienratgeber
OÖ Familienkarte ≠≠ Voraussetzungen für den Erhalt der OÖ Familienkarte –– Der Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des Elternteiles mit denen/dem das Kind (die Kinder) im gemeinsamen Haushalt lebt (leben), ist in Oberösterreich. –– Für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen. –– Von ausländischen Staatsbürgern/innen (ausgenommen Bürger/innen eines Mitgliedstaates der EU) ist der Nachweis eines Aufenthaltstitels (gültige Niederlassungsbewilligung oder positiver Asylbescheid) anzuschließen. –– Elternteile, die getrennt von ihrem Kind (ihren Kindern) leben, können eine Familienkarte beantragen, wenn aus einer Scheidungsurkunde oder Unterhaltvereinbarung hervorgeht, dass ein Besuchsrecht besteht und der Wohnsitz des Antragstellers sowie des Kindes (der Kinder) in Oberösterreich liegt. (Kopie der Scheidungsurkunde bzw. Unterhaltsvereinbarung und Meldezettel des Kindes/der Kinder beilegen!)
Ablauf der Antragstellung - Online Antrag unter www.familienkarte.at oder - Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ist dem zuständigen Wohnsitzgemeindeamt bzw. Magistrat zur Bestätigung der Angaben vorzulegen. Die Gemeinde/der Magistrat übermittelt den Antrag dem Familienreferat des Landes OÖ. - Bei Wohnort Linz: Keine Bestätigung des Formulars erforderlich, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe beilegen.
Erhalt und Gültigkeitsdauer der OÖ Familienkarte - Die OÖ Familienkarte wird dem Antragsteller/der Antragstellerin zugesandt. - Die OÖ Familienkarte ist bis zum 19. Geburtstag des ältesten Kindes gültig, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem für ein Kind keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird.
≠≠ Vorteile der OÖ Familienkarte –– Ermäßigungen bei verschiedenen oberösterreichischen Betrieben (z. B. im Freizeit-, Gastronomie und Dienstleistungsbereich), die als Partnerbetrieb familienfreundliche Angebote (z. B. in der Preis- und Tarifgestaltung) den oberösterreichischen Familien zur Verfügung stellen. –– Kostenlose Kinder- und Elternunfallversicherung –– Kostenlose Zusendung der neuesten Ausgabe des OÖ Familienjournals, in welchem interessante Informationen und Neuerungen für die Familie sowie die aktuelle Liste der Partnerbetriebe und deren spezielle Angebote enthalten sind.
17
–– Informationsvorsprung durch ständige Information der FamilienkartenbesitzerInnen über alle Neuerungen und Änderungen bei familienfreundlichen Förderungsmaßnahmen und familienorientierten Aktionen des Landes OÖ. –– Günstiger Bus- und Bahnfahren im OÖVV, Westbahn & -bus Informationen zur Familienkarte App (vorerst für iOS & Android) –– Die OÖ Familienkarte direkt am Smartphone oder Tablet vorweisen, die Plastikkarte wird nicht mehr benötigt. –– Aktuelle Highlights der OÖ Familienkarte, das Digitale Elternbildungskonto mit dem Elternbildungsangebot, sämtliche Veranstaltungen, Informationen zu Familienförderungen und tolle Gewinnspiele sind überall abrufbar.
Weitere Informationen und Auskünfte: –– Schriftliche Anfragen richten Sie bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at, Fax: 0732/7720-216 455. –– Antragsformulare erhalten Sie bei den Gemeindeämtern und Magistraten, den Informationsstellen des Landes (bei den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der –– Oö. Landesregierung), beim Familienreferat im Amt der Oö. Landesregierung sowie online auf www.familienkarte.at. –– Telefonische Auskünfte unter 0732/7720 11550 oder 16263
Kostenübernahme für Begleitpersonen in Krankenhäusern Das Amt der OÖ. Landesregierung übernimmt die Kosten für Begleitpersonen von Kindern in oberösterreichischen Krankenhäusern (ausgenommen private Krankenanstalten und Unfallkrankenhaus Linz) € 5,10/Tag werden als Selbstbehalt für Verpflegungskosten verrechnet.) Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. 0732/772014274 oder 14249 gerne zur Verfügung.
18
Familienratgeber
Bundesförderungen Mutter-Kind-Pass Stellt Ihr Arzt bei Ihnen eine Schwangerschaft fest, –– beantragen Sie bei Ihrem Arzt den Mutter-Kind-Pass. –– melden Sie die Schwangerschaft umgehend Ihrem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt stehen Sie unter dem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. –– lassen Sie die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen termingerecht vornehmen.
Wochengeld Weibliche Versicherte dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt: –– Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin –– Am Tag der Entbindung –– Acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt) Hat die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/ vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen. Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach
19
dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonder zahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen erhalten seit dem 1. Jänner 2008 ein einkommensabhängiges Wochengeld. Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von € 8,80 pro Tag (Wert für das Jahr 2015). Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen grundsätzlich dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon bei der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Tritt man aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld aus einer Pauschalvariante in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, wird das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der rund € 436 monatlich (= Auszahlungsvariante 30+6 Monate beim Kinderbetreuungsgeld) berechnet. (rund € 26.15 täglich) Tritt man aus dem Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, wird das Wochengeld in der Höhe von 125 Prozent des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes berechnet. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen. Ruht das Wochengeld zur Gänze, führt dies zu keiner Verlängerung des Anspruchs.
TIPP
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von € 52,07 pro Tag (Wert für das Jahr 2015). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).
≠≠ Fristen Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.
20
Familienratgeber
≠≠ Verfahrensablauf Das Wochengeld müssen Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen.
≠≠ Erforderliche Unterlagen Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt: –– Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder –– bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ –– Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich –– Geburtsurkunde des Kindes –– bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals –– Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt
Kinderbetreuungsgeld Es stehen fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes zur Auswahl. Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, und bindet auch den 2. Elternteil. Ab 1.1.2014 können Eltern jedoch einen Fehler beim Ankreuzen der Variante revidieren, indem sie ihrem Krankenversicherungsträger innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich die Änderung der Variante bekannt geben. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Mindest dauer eines Blocks: zwei Monate. Gilt für alle Varianten!
≠≠
Variante 30 + 6 Bezugshöhe € 14,53 täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht
21
hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen).
≠≠
Variante 20 + 4 Bezugshöhe € 20,80 täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen).
≠≠
Variante 15 + 3 Bezugshöhe € 26,60 täglich Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen).
≠≠
Variante 12 + 2 Bezugshöhe € 33,00 täglich Bezugsdauer Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinder betreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als zwölf Monate KBG beziehen).
≠≠
Einkommensabhängige Variante (12 + 2) Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte, max. € 66 täglich/ rd. € 2.000 pro Monat. Für Bezieherinnen von Wochengeld 80 Prozent des Wochengeldes Für Vater: 80 Prozent eines fiktiv berechneten Wochengeldes; statt auf den Beginn der Schutzfrist wird beim Vater auf einen achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt.
22
Familienratgeber
Bezugsdauer: Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 12 Monate KBG beziehen).
Zuverdienstgrenzen Seit 1. Jänner 2010 gilt bei allen Pauschalvarianten zum Kinderbetreuungsgeld eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte. Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter € 16.200, so gilt eine Zuverdienstgrenze von € 16.200 pro Kalenderjahr. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.
≠≠ Berechnung des Zuverdienstes Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das rele vante Kalenderjahr.
Hinweis: Der Zuverdienst wird nur mehr aus jenen Kalendermonaten bemessen, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld gelten rückwirkend nicht mehr als Zuverdienst. Beispiel: Geburt im Jahr 2013, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: Das relevante Kalenderjahr ist 2010. Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.
Zuverdienstmöglichkeit von € 16.200 zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld möglich!
Ihre individuelle Zuverdienstgrenze können Sie bei der Kinderbetreuungsgeldstelle des für Sie zuständigen Krankenversicherungsträgers erfragen. Dafür müssen jedoch alle erforderlichen Daten (z.B. die aufgrund der von Ihnen durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung vorliegenden Daten aus dem Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres) vorliegen.
23
TIPP
Eine ungefähre Vorabberechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist mit dem Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Familie und Jugend möglich. http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj-design/rechner/KBG.swf Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges ist durch spezielle Berechnungsmethoden zu ermitteln. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. In der einkommensabhängigen Variante ist seit 2014 ein Zuverdienst von € 6.400 im Kalen derjahr zulässig. Für die Beihilfe bzw. den Zuschuss zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten eigene Zuverdienstgrenzen.
≠≠ Mutter-Kind-Pass Fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes in den vorgeschriebenen Zeiträumen sind Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt.
≠≠ Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung nach der Geburt (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers), sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. (Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.) Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld bezogen wird. Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.
≠≠ Mehrlingsgeburten Für das jüngste Mehrlingskind gebührt Kinderbetreuungsgeld – je nach gewählter Variante – in der vollen Höhe. Für jedes weitere Mehrlingskind wird in allen Pauschalvarianten ein Zuschlag von 50 Prozent der gewählten Variante gewährt. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
24
Familienratgeber
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen. Anspruchsberechtigt sind: –– Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben – und nicht mehr als € 6.400 im Kalenderjahr verdienen –– Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als € 6.400 sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als € 16.200 im Kalenderjahr verdienen darf. Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Kalendermonaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante.
Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt: –– Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. –– Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
≠≠ Fristen Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal zwölf Monate beschränkt. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges.
≠≠ Zuständige Stelle 25
Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben
≠≠ Erforderliche Unterlagen –– Kopie der Geburtsurkunde des Kindes –– Bei einem alleinstehenden Elternteil: zusätzlich Kopie einer Urkunde, aus der die Personalien des anderen Elternteils hervorgehen, falls nicht bereits durch Geburtsurkunde abgedeckt (z.B. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde)
Härtefälle – Verlängerung In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchst mögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft). Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von € 1.200 (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je € 300 für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird).
Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht ≠≠ Karenz Für Arbeitnehmer/innen (unselbständig Erwerbstätige) gibt es einen Rechtsanspruch auf Karenz (= Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz
26
Familienratgeber
Hinweis: Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei verschiedene Gesetze mit unterschiedlichen Regelungen beim Zuverdienst und bei der Dauer des Anspruches.
≠≠ Beschäftigung während der Karenz Während einer Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart werden, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt. Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung – handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung über der Gering fügigkeitsgrenze auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
≠≠ Elternteilzeit Seit 1. Juli 2004 haben Mütter und Väter, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeiter/ innen mindestens 3 Jahre durchgehend beschäftigt sind, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann eine solche längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen. Im Gegensatz zu den erwähnten Möglichkeiten im Arbeitsrecht ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich die Einhaltung der jeweiligen Zuverdienstgrenze(n) maßgeblich. D.h. insgesamt darf der Gesamtbetrag aller Einkünfte diese Grenze(n) nicht übersteigen. Es sind daher alle Einkünfte, egal ob beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch andere Einkünfte zusammenzurechnen.
Beispiel: Mutter und Vater nehmen abwechselnd bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch, dann treten sie beide wieder ihre Arbeit an. Während der Karenz haben sie keine Einkünfte. Ob nach Vollendung des 2. Geburtstages des Kindes ein weiterer Bezug von Kinderbetreuungsgeld (falls die Variante 30+6 gewählt wurde) noch sinnvoll ist, hängt von den Einkünften des jeweils beziehenden Eltern 27
teiles im dritten Lebensjahr bzw. von der jeweiligen Lage des Arbeits beginnes im Kalenderjahr ab.
Arbeitslosengeld Wer während oder nach der „Babypause“ seinen Job verliert, kann auch parallel zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. In diesem Fall ist die Betreuung des Kindes durch eine geeignete Person oder Einrichtung nachzuweisen. Hinweis: Arbeitssuchende müssen dem Arbeitsmarktservice (AMS) mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Bei Betreuungspflichten für Kinder unter 10 Jahren oder für behinderte Kinder gilt 16 Wochenstunden als Untergrenze. Eine Arbeitsstelle bzw. Bildungsmaßnahme ist nur dann zumutbar, wenn die Wahrnehmung der gesetzlichen Betreuungspflichten möglich ist.
≠≠ AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe Wenn Sie einen Betreuungsplatz für Ihr Kind (Ihre Kinder) benötigen, um sich einen Job zu suchen oder um einen AMS Kurs belegen zu können, dann erhalten Sie vom Arbeitsmarktservice für 26 Wochen (maximal 3 Jahre) eine Kinderbetreuungsbeihilfe. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: –– Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). –– Das monatliche Bruttoeinkommen darf maximal 2.300 Euro und für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften gemeinsam 3.350 Euro brutto betragen. Diese Einkommensgrenze wird für jede weitere sorgepflichtige Person erhöht. –– Als Einkommen zählen auch Renten, Pensionen, Alimente, Unterhaltsleistungen, alle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das Arbeitsmarktservice gibt einen Zuschuss für die Betreuung Ihres Kindes in Kindergärten, Kinderkrippen, Horten, Kindergruppen und bei Tageseltern und Privatpersonen (außer Familienangehörigen) – ganztägig, halbtägig oder stundenweise. Wichtig ist, dass Sie vor der Arbeitsaufnahme bzw. vor dem Kursbeginn und vor der Unterbringung Ihres Kindes um Kinderbetreuungsbeihilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ansuchen
≠≠ Beihilfen zu Kursen
28
Familienratgeber
Die Kursgebühren für berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie etwaige dabei anfallende Reise- oder Unterbringungskosten können vom Arbeitsmarktservice ersetzt werden – vorausgesetzt, die Unterstützung wurde mit Ihrer Beraterin, Ihrem Berater vor Kursbeginn vereinbart.
≠≠ Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes Während der Dauer Ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung kann Ihnen das AMS unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe als finanzielle Unterstützung Ihres Lebensunterhaltes gewähren. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, entspricht aber mindestens: –– EUR 8,- täglich für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres; –– EUR 13,- täglich für erwachsene Teilnehmer/ Teilnehmerinnen an Teilzeitmaßnahmen, die mindestens 16 aber weniger als 25 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen; –– EUR 18,50 täglich für erwachsene Teilnehmer/ Teilnehmerinnen an Maßnahmen, die mindestens 25 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen. Zu diesen Beträgen kommen gegebenenfalls noch Familienzuschläge dazu. Alle FörderungswerberInnen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten, sind in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung (Ersatzzeit) versichert.
Familienbeihilfe Höhe Familienbeihilfe Achtung: Seit September 2014 wird die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt! Die Familienbeihilfe beträgt seit Juli 2014 pro Kind und Monat Alter des Kindes ab Geburt
Betrag pro Monat € 109,70
ab 3 Jahren
€ 117,30
ab 10 Jahren
€ 136,20
ab 19 Jahren
€ 158,90
Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder zusätzlich
€ 150,--
Schulstartgeld
€ 100/einmalig pro Jahr für 6-15jährige
29
Mehrkindzuschlag
€ 20/monatlich ab dem 3. Kind (unter 55.000 Familieneinkommen
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie –– Für zwei Kinder gewährt wird, um 6,70 Euro für jedes Kind –– Für drei Kinder gewährt wird, um 16,60 Euro für jedes Kind –– Für vier Kinder gewährt wird, um 25,50 Euro für jedes Kind –– Für fünf Kinder gewährt wird, um 30,80 Euro für jedes Kind –– Für sechs Kinder gewährt wird, um 34,30 Euro für jedes Kind –– Für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 Euro für jedes Kind Es wurde bereits festgesetzt, dass die Familienbeihilfe (einschließlich Alterszuschlägen und Geschwisterstaffel) –– ab Jänner 2016 um 1,9 Prozent und –– ab Jänner 2018 um weitere 1,9 Prozent erhöht wird.
Achtung:
Für Kinder, für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt auch ein pauschalierter Freibetrag von € 262,- monatlich = jährlich € 3.144,- der bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei der Einkommensteuererklärung beantragt werden kann.
≠≠ Kinderabsetzbetrag: Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt € 58,40 pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.
≠≠ Schulstartgeld: Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 100 € für jedes Kind zwischen sechs und 15 Jahren ausgezahlt; es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
≠≠ Mehrkindzuschlag: Es steht ein Mehrkindzuschlag von € 20 monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet bzw. im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von € 55.000 nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr extra beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen.
30
Familienratgeber
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat. Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Ein eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe für sich selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Seit 1. September 2013 können volljährige Studierende mit Zustimmung des anspruchs berechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen.
Anspruchsvoraussetzungen: Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, –– deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und –– deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebens jahres des Kindes Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise –– eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert, –– an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist, –– voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen, –– sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder –– es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn zB Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe
31
jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Ausnahme: Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn ein volljähriges Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als € 10.000 pro Kalenderjahr verfügt. Seit 2014 ist bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr die gesamte Familienbeihilfe zurückzuzahlen, sondern nur mehr jener Betrag über der erlaubten Grenze. Bei Selbstständigen ist das Einkommen maßgeblich, welches sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Brutto bezug (ohne 13. und 14. Gehalt). Nicht berücksichtigt werden dabei zudem: –– Arbeiterkammerumlage –– Wohnbauförderungsbeitrag –– Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung –– Pendlerpauschale –– Werbungskostenpauschale (€ 132 jährlich, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden) –– Sonderausgabenpauschale (€ 60 jährlich, sofern nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden) –– Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheit, Behinderung) Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung des Einkommens für den Anspruch auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt: –– Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt wurden bzw. werden, –– Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, –– Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und –– Einkommensteuerfreie Bezüge
≠≠ Volljährige Kinder –– Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, Familienbeihilfe bezogen werden.
32
Familienratgeber
–– Wenn diese Kinder aber den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben, kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern. –– Dies gilt auch, wenn sie an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind oder der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vorliegt. –– Weiters kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss; –– Ebenso ist eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde. Die Familienbeihilfe muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden und wird rückwirkend max. fünf Jahre ab Antragstellung gewährt.
Schulbeihilfe ≠≠ Voraussetzungen: –– Besuch einer mittleren oder höheren Schule, ab der 10. Schulstufe –– Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt (z.B. EU-, EWR-Bürger/innen) –– Soziale Bedürftigkeit (Anspruch ist zu berechnen unter HYPERLINK "http://www.schulbeihilfenrechner.at" www.schulbeihilfenrechner.at) –– Beginn des Schulbesuches vor Vollendung des 35. Lebensjahres (in Ausnahmefällen bis maximal 40 Jahre)
Heimbeihilfe ≠≠ Voraussetzungen: –– Besuch einer mittleren, höheren oder Polytechnischen Schule ab der 9. Schulstufe –– Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt (z.B. EU-, EWR-Bürger/innen)
33
–– Soziale Bedürftigkeit (Anspruch ist zu berechnen unter www.schulbeihilfenrechner.at) –– Beginn des Schulbesuches vor Vollendung des 35. Lebensjahres (in Ausnahmefällen bis maximal 40 Jahre) –– Hin- und Rückweg ist nicht zumutbar (über 2 Stunden pro Tag): –– Schüler/in wohnt zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, war nicht möglich (Ausnahmenregelungen)
≠≠ Für beide Förderungen gilt: Elektronische Antragstellung möglich –– Downloadformularen unter http://schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at –– Achtung: Antragsfristen beachten, bis spätestens 31. 12. des laufenden Schuljahres.
Höhe der Schulbeihilfe und Heimbeihilfe –– Grundbeträge für Schulbeihilfe: 1.130 Euro und für Heimbeihilfe1.380 Euro; zuzüglich 105 Euro Fahrtkostenbeihilfe –– In bestimmten Fällen werden die Grundbeiträge erhöht bzw. vermindert (wird nur um Schulbeihilfe oder nur um Heimbeihilfe angesucht, so erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte dieser Beträge):
Erhöhung der Grundbeträge um insgesamt 1.172 Euro –– Für Vollwaisen-Kinder –– Bei 4jährigem Selbsterhalt des Schülers –– Besuch einer Schule für Berufstätige bei gleichzeitigem Selbsterhalt –– Für verheiratete Schüler, wenn sie mit ihrem Partner bzw. ihrer Partnerin im gemeinsamen und eigenen Haushalt leben
Erhöhung der Grundbeträge um insgesamt 1.298 Euro: –– wenn ein Schüler erheblich behindert ist
Außerordentliche Unterstützung in Härtefällen –– Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, dann kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. –– Anträge können formlos beim Bundesministerium für Bildung und Frauen, Minoritenplatz 5, 1014 Wien eingebracht werden.
34
Familienratgeber
≠≠ Schülerunterstützung bei Schulveranstaltungen Die Teilnahme an 5-tägigen Schulveranstaltung wird mit bis zu 180 Euro gefördert. Voraussetzung sind: –– Besuch einer mittleren oder höheren Schule (auch Unterstufe), einer höheren Anstalt der Lehrer/innen- und Erzieher/innenbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule, einer Akademie für Sozialarbeit, oder einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, –– Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt –– soziale Bedürftigkeit
Antragstellung ist vor Beginn der Schulveranstaltung, spätestens 30. 4. des laufenden Schuljahres. Die Anträge liegen an den Schulen auf, bzw. sind im Internet zum Downloaden und können zusammen mit Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe gestellt werden
Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Schülerbeihilfenbehörde Landesschulrat für Oberösterreich; Sonnensteinstraße 20 | 4040 Linz | Tel. (0732) 7071
„Jugendticket-Netz“ und „Schüler-Ticket“ Jugendticket-Netz für Schüler/innen und Lehrlinge um 60 Euro Das Jugendticket-Netz für Schülerinnen und Lehrlinge berechtigt zu Fahrten auf allen Verbundlinien im Verbundraum OÖ, an allen Tagen vom 1. September des Jahres bis zum 31. August des Folgejahres. Das Jugendticket-Netz für Schülerinnen und Lehrlinge ist um 60 Euro erhältlich (gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt von 19,60 Euro zuzüglich eines Aufpreises von 40,40 Euro incl. gesetzlicher USt.) Daneben besteht – wie bisher – die Möglichkeit der Schülerfreifahrt (nunmehr als "Schüler-Ticket" bezeichnet), wobei der Selbstbehalt mit € 19,60 unverändert bleibt. Dieses Schüler-Ticket berechtigt ausschließlich zu den Fahrten zwischen Wohnort und Schule nur an den Schultagen. Die Tickets werden ausschließlich von den Verkehrsunternehmen ausgestellt. Für die Durchführung der Schülerfreifahrten auf den öffentlichen Linien ist der OÖ Verkehrsverbund zuständig. Deren Info Hotline lautet 0732/606888.
35
Die Bestimmungen zum "Jugendticket Netz" bzw. "Schüler-Ticket" werden wie folgt zusammengefasst:
≠≠ Jugendticket-Netz Dieses berechtigt –– zu beliebigen Fahrten auf allen Verbundlinien im Verbundraum OÖ (einschließlich Ortsund Stadtverkehre, Pöstlingbergbahn und Rufbusse) –– an allen Tagen vom 1. September bis zum 31.8. des Folgejahres. Somit sind (neben dem Freizeitbereich) auch Fahrten abgedeckt, die mit dem einfachen Schüler-Ticket nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, z.B. –– zum Nebenwohnsitz, Internat, Wohnort zweier Elternteile –– zwischen Schule und Hort –– zwischen Lehrplatz und Berufsschule –– an zusätzlichen Berufsschultagen –– zu nicht regelmäßigen Schulveranstaltungen –– zu Pflichtpraktika an höheren berufsbildenden Schulen –– zu dislozierten Unterrichtsstätten Es kostet € 60 (gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt von € 19,60 zuzüglich eines Aufpreises von € 40,40).
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Der/die Schülerin –– besucht eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht –– ist unter 24 (Die Gültigkeit des Tickets endet im Monat des 24. Geburtstages). –– hat seinen/ihren Wohnsitz oder besucht eine Schule in OÖ –– bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte beziehen die Familienbeihilfe Das Jugendticket – Netz muss beantragt werden. Die Antragsformulare liegen an den Schulen und bei den Verkehrsunternehmen auf. Auch wenn mehrere OÖVV-Verkehrs unternehmen benützt werden, genügt ein Antrag.
≠≠ Schüler-Ticket Der bisherige Freifahrtsausweis wird nunmehr als "Schüler-Ticket" bezeichnet. Die dies bezüglichen Bestimmungen bleiben unverändert. Somit gilt das "Schüler-Ticket" für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Schule nur an den Schultagen. (Selbstbehalt € 19,60).
36
Familienratgeber
Schulfahrtbeihilfe Schulfahrtbeihilfe kann beantragt werden, wenn mindestens zwei km des Schulweges (in einer Richtung) nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung oder im Rahmen der Schülerfreifahrt zurückgelegt werden können und Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht. Für behinderte Kinder ist keine Mindestentfernung erforderlich. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schul besuchstage € 4,40 bis € 39,40 pro Monat. Schulfahrtbeihilfe kann auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt werden muss. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule und dem Praktikumsort zwischen € 19 und € 58 pro Monat. Sofern für die Zurücklegung der Wegstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden kann, stehen als Abgeltungbeträge die Verkaufspreise des Jugend ticket-Netz abzüglich des Selbstbehaltes von € 19,60 zu. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Auf gesonderten Antrag ist die Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe zusammen mit der Familienbeihilfe möglich.
≠≠ Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Lehrlinge, die für diese Wegstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, haben Anspruch auf Fahrtenbeihilfe, sofern der Weg mindestens 3 x pro Woche zurückgelegt wird. Diese Beihilfe beträgt monatlich bis 10 km € 5,10 und über 10 km € 7,30. Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt.
≠≠ Fernpendlerbeihilfe des Landes Oberösterreich Für Tages- und Wochenpendler gewährt das Land OÖ. eine entfernungsabhängige (Wohngemeinde bis Arbeitsplatz) Fahrtenbeihilfe in Höhe von: 25 km bis einschließlich 49 km € 160 50 km bis einschließlich 74 km € 225 ab 75 km € 309 Einkommensgrenze: Die steuerpflichtigen Bezüge dürfen den Betrag von € 26.000
37
(+ € 2.600 je Kind) nicht übersteigen. Ansuchen für 2014 können bis 31.12.2015 eingebracht werden. Nähere Auskünfte erteilt das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Finanzen, Sevice-Telefon für Fernpendler: 0732/7720/11331
Steuerliche Gesichtspunkte Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
≠≠ Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten? Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält.
≠≠ Von wem muss das Kind betreut werden? Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinder betreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden. Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere: –– Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben) –– Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten) –– Betriebskindergärten –– Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte) –– altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Tagesheimstätten, Kindergruppen,
38
Familienratgeber
Kinderhäuser) –– elternverwaltete Kindergruppen –– Spielgruppen –– Kinderbetreuung an Universitäten Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen (Vormittag Unterricht, Nachmittag Betreuung – fakultativ), schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung muss klar getrennt werden, ohne Übernachtung) sowie Musikschulen zu berücksichtigen - ferner das Mittagessen und in Kindergärten der Bastelbeitrag. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Für die Ferienbetreuung (zB. Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.
≠≠ Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person? Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können.
≠≠ Wie profitieren Sie von der Entlastung? Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.
≠≠ Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden? Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält: –– Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Kranken versicherungskarte des Kindes, –– Rechnungsempfänger (Name und Adresse), –– Ausstellungdatum, –– Fortlaufende Rechnungsnummer, –– Zeitraum der Kinderbetreuung, –– bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrich-
39
tungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung, –– bei pädagogisch qualifizierten Personen: Name, Adresse, SV-Nummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung) Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für Kinderbetreuung sowie Kosten für Ver pflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der Nachhilfeunterricht ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
≠≠ Ausbildungskosten der Kinder sind nach der Pflichtschule mit 110 Euro Pauschale pro Monat als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, aber nur dann, wenn die Kinder einen Zweitwohnsitz (Internat) für die auswärtige Berufsausbildung benötigen, oder wenn die Fahrzeit mit Öffis zwischen Wohn- und Ausbildungsort (von Zentrum zu Zentrum) über 80 Kilometer oder eine Stunde beträgt. Absetzbar sind der Besuch von Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen, FH´s, Unis etc. - selbst dann, wenn die Familienbeihilfe gestrichen wurde.
Tipp: Für jedes angefangene Monat gibt es die volle Pauschale. Bei Schülern und Studierenden werden die Ferien mitgezählt. Im L1k-Formular ist unter Punkt 5.4 nur die Anzahl der Ausbildungsmonate und die Postleitzahl bzw. das Bundesland des Ausbildungsortes anzuführen
Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/ein getragener Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und –– von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und –– deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte, nicht mehr als € 6.000 jährlich verdient
Als Einkommen wird zur Berechnung herangezogen: Bruttoeinkommen minus –– Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Bezügen –– Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge)
40
Familienratgeber
–– Pendlerpauschale –– Werbungskosten (zumindest das Pauschale von € 132) –– steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit –– steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen –– sonstige Bezüge bis zur Höhe der Freigrenze von € 2.100 Familienbeihilfe, Karenzgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszahlungen sind ebenso wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu beücksichtigen. (Wochengeldbezüge zählen zum Einkommen!) Einkünfte des (Ehe-) Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.
Alleinerzieherabsetzbetrag: Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, –– die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-) Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und –– die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinder absetzbetrag erhalten. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr: Mit einem Kind € 494 Mit zwei Kindern € 669 Mit drei Kindern € 889 Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um € 220. Berücksichtigt werden die Absetzbeträge bei Angestellten im Rahmen der Lohnverrechnung oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.
Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen (unter € 1.205,09 brutto monatlich) kann es in folgenden Fällen zu einer Steuergutschrift (Negativsteuer) kommen: –– Besteht Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden grundsätzlich 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (höchstens jedoch € 110) gutgeschrieben. Dies gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. –– Personen, die mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steht ein Pendlerzuschlag von € 290 zu. Insgesamt können daher bis zu € 400 gutgeschrieben werden. Die Negativsteuer inklusive Pendlerzuschlag ist dabei mit insgesamt
41
18 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt. –– Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag wird in jenen Fällen, in denen er sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken konnte, vom Finanzamt ausbezahlt – bei einem Kind daher beispielsweise bis zu € 494 (Negativsteuer).
Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP Oberösterreich (OÖVP) und dem ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden von OÖVP und ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können OÖVP und ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weisen darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.
42
Familienratgeber
Rat & Hilfe. ÖAAB-Service-Broschüren Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie gerne weitere Service-Broschüren:
O O O O O O O O O O O O O O O O O
Neuerungen 2015 Das 1 x 1 des Arbeitsrechts Tipps für Ältere Arbeitnehmer Berufliche Aus- und Weiterbildung Bildungsteilzeit Burnout Familienratgeber Ferialpraktikanten Geringfügig Beschäftigte Internet am Arbeitsplatz Kilometergeld- & Diätenregelung Fördertipps für Lehrlinge Steuertipps für Familien Steuertipps für Pendler Urlaubsrecht Väterkarenz Zeitwertkonto
Bestellung:
0732/66 28 51 - 30
oeaab@ooe-oeaab.at
ÖAAB-Service-Hotline: 0732/66 28 51 - 35
Der OÖVP-Arbeitnehmerbund.
ÖAAB Oberösterreich Humboldtstraße 24, 4013 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail oeaab@ooe-oeaab.at Web www.ooe-oeaab.at
43
Antragslose Familienbeihilfe ab Mai 2015! "Ein wichtiger Schritt für Familien mit Kindern und eine echte Verwaltungsvereinfachung. Künftig erhalten Familien nach der Geburt eines Kindes automatisch die Familienbeihilfe ohne ein weiteres Formular ausfüllen zu müssen." ÖAAB-Generalsekretär Abg. zum Nationalrat August Wöginger
Frauenpensionen:
s 4 volle Jahre für jede
Kind!
Der ÖVP-Arbeitnehmerbund ÖAAB fordert: Vier volle Jahre Pensionsanrechnung für jedes Kind, ganz egal in welchem zeitlichen Abstand die Kinder auf die Welt kommen. Denn: Kinder müssen unserer Gesellschaft etwas wert sein und die Pensionsansprüche der Mütter gerechter werden! Aktuell werden Frauen pro Kind vier Jahre als Kindererziehungszeit bei der Pension angerechnet. Aber leider mit Einschränkungen, weil „Überlappungszeiten“ nicht zählen. Beträgt beispielsweise der Abstand zwischen erstem und zweitem Kind nur zwei Jahre, so bekommt die Mutter für das erste Kind auch nur zwei Jahre am Pensionskonto gutgeschrieben.
www.ooe-oeaab.at