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17.11. Apotheke Haaß Ortenberger Straße
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Linde-Areal“, Gemarkung Elgersweier Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
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Tagesordnung zur Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 14.11.2022, 18 Uhr, im Salmen, Lange Straße 52 Tagesordnung zur Sitzung des Verkehrsausschusses am 16.11.2022, 18 Uhr, im Salmen, Lange Straße 52
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan „Linde-Areal“ sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.
Markusstraße Elgersweier
Kreuzwegstraße Ortenaustraße
Hebelstraße
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Technischen Rathaus, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Abteilung Stadtplanung und Stadtgestaltung, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan kann ergänzend unter www.offenburg.de/bebauungsplan online abgerufen werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Offenburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Offenburg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleich-wohl auch später geltend machen, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder 3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Offenburg, den 04.11.2022
Marco Steffens Oberbürgermeister
Öffentlich:
1. Pavillon im Bürgerpark / Sachstandbericht und weiteres Vorgehen 2. Sachstandsbericht Innenstadtprogramm GO OG 3. Neufassung der „Satzung über die regelmäßige Weitergabe von Daten an die kommunale Statistikstelle aus dem Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Stadt Offenburg (Kommunalstatistiksatzung)“ 4. Alte WG Fessenbach – Konzeptvergabe 5. Vergabe eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges und einer Drehleiter für die
Feuerwehr Offenburg (Einsatzabteilung Mitte) sowie eines Löschfahrzeuges (Einsatzabteilung West) 6. Abschluss Gestattungsvertrag zwischen der Stadt Offenburg und der Wärmeversorgung Offenburg GmbH & Co. KG über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die (Fern-)
Wärmeversorgung im Stadtgebiet Offenburg 7. Entscheidung über die Annahme von Spenden gemäß § 78
Abs. 4 Gemeindeordnung
Öffentlich:
1. Mündlicher Bericht zum Sachstand Masterplan Verkehr OG 2035 2. Aktueller Sachstand zum Maßnahmenprogramm für Brücken bis 2035 3. Fünfter Sachstandsbericht Unterhaltung und Sanierung der Ingenieurbauwerke 4. Planungsauftrag Aktionsplan ÖPNV Teil 2 5. Einfach mobil - Umsetzung eines neuen Anrufsammeltaxi-Angebots 6. Mündlicher Bericht zur Verkehrsführung Unionbrücke
Weitere Informationen: www.offenblatt.de
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Ausgabe des Not fall- und Vorsorgeordners
Wer klug ist, sorgt vor: Deshalb sollten Sie in jeder Lebenslage sicher sein können, dass in Ihrem Sinne gehandelt wird. Jeder kann plötzlich und unerwartet auf Hilfe angewiesen sein. Da stellen sich Fragen wie: Was ist zu tun bei einem Unfall? Wie sorge ich richtig vor? Was ist zu beachten, wenn ein längerer Klinikaufenthalt bevorsteht? Welche Regelungen und Verträge sind bei meiner Wohnung/ meinem Haus zu beachten? Die Abteilung Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt und Beratung (ehemals Seniorenbüro) der Stadt Offenburg hat daher einen Notfall- und Vorsorgeordner erstellt. Kurz und prägnant erläutert und bündelt er Formulare, Verfügungen und wichtige Informationen an einem Ort. Der nächste Termin für die Ausgabe des Notfall- und Vorsorgeordners ist am Donnerstag, 17. November, Am Marktplatz 5. Die Ausgabe erfolgt nur nach Terminabsprache. Der Termin ist unter Telefon 07 81/82 22 22 erhältlich. Zu beachten ist, dass das Beratungsgespräch nach der aktuell gültigen Corona Verordnung durchgeführt wird. Es herrscht Maskenpflicht.
Gar ten im Herbst
Weil Gärten wichtige Rückzugsorte für viele Arten sind, kann man mit wenigen einfachen Maßnahmen viele Überwinterungsmöglichkeiten für Igel, Siebenschläfer, Fledermäuse, Vögel und Insekten schaffen, heißt es in einer Pressemitteilung des NABU.
Ein aufgeschichteter Laubhaufen ist ein wichtiger Unterschlupf für Insekten, Igel und viele Kleinstlebewesen wie Frösche und Eidechsen. Auch Totholz sollte man im Garten belassen. Es kann in einer Ecke aufgestapelt oder als sogenannte Benjeshecke aufgeschichtet werden. Wilde Ecken mit Brennnesseln und anderen Pflanzen, die das ganze Jahr stehen bleiben dürfen, sind für einige Schmetterlinge wichtig: Von den Blättern ernähren sich im Sommer zum Beispiel die Raupen von Tagpfauenauge, Kleiner Fuchs und Admiral, im Winter dienen sie als Überwinterungsort für Schmetterlingspuppen und andere Insekten.
Abgeblühte Samenstände sollte man stehen lassen. Es sieht zwar nicht sehr attraktiv aus, leistet aber einen wichtigen Beitrag für den Artenschutz.
Gehölze (Hecken) sollte man erst im Frühjahr zurückschneiden. Die Samen und Beeren dienen als wichtiges Winterfutter für Vögel. Außerdem sind die Sträucher bei zu frühem zurückschneiden stärker frostgefährdet und blühen auch nicht so ausgiebig. Der beste Zeitpunkt ist zwischen Februar und März.
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TANs und PINs sind Ihr Geheimnis.
Telefon- und Internetbetrüger werden immer dreister. Seien Sie also vorsichtig und lassen Sie sich weder PIN-/TAN- noch pushTAN-Daten entlocken. Ob sie es telefonisch, per E-Mail oder über täuschend echt aussehende Internetseiten versuchen: Fallen Sie nicht darauf herein. Weder unsere Mitarbeitenden noch seriöse Unternehmen noch die Polizei werden diese Daten je von Ihnen verlangen. Ich behalt’s für mich!