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WAS DU UNBEDINGT WISSEN SOLLTEST! AUSGABE 2015
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INHALT 1. DER LEHRLING ................................................................3 2. DER LEHRVERTRAG ..........................................................4 3. BERUFSBILD ...................................................................5 4. PFLICHTEN VON LEHRBERECHTIGTEN................................6 5. PFLICHTEN DES LEHRLINGS ..............................................9 6. LEHRLINGS-ENTSCHÄDIGUNG......................................... 10 7. KOLLEKTIVVERTRAG ...................................................... 11 8. ARBEITSZEIT................................................................. 13 9. ÜBERSTUNDEN .............................................................. 15 10. RUHEPAUSEN UND RUHEZEITEN ..................................... 16 11. URLAUB ........................................................................ 19 12. BERUFSSCHULE ............................................................. 20 13. DAUER DER LEHRZEIT .................................................... 21 14. ENDE UND AUFLÖSUNG DES LEHRVERHÄLTNISSES ............ 22 15. LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG ............................................ 30 16. DIE WEITERVERWENDUNGSZEIT (BEHALTEZEIT) ............... 33 17. INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG................................. 34 18. LEHRLINGSSTELLE ......................................................... 42 19. MUTTERSCHUTZ ............................................................ 43 20. PRÄSENZ- UND ZIVILDIENST .......................................... 45 21. PFLEGEFREISTELLUNG ................................................... 46 22. ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL .................. 47 2
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1. DER LEHRLING Du bist Lehrling, wenn du auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wirst. Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Dein Lehrbetrieb muss also sicherstellen, dass er dich auch ausbilden kann!
1.1 JugendlicheR ArbeitnehmerIn Jugendliche ArbeitnehmerInnen sind alle ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3
2. DER LEHRVERTRAG Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung und regelt unter anderem die Dauer der Lehrzeit. Bei minderjährigen Lehrlingen muss der/die gesetzliche VertreterIn dem Abschluss des Lehrvertrages zustimmen. Der Lehrvertrag muss schriftlich zu Beginn des Lehrverhältnisses abgeschlossen werden. Den Lehrvertrag solltest du vor der Unterzeichnung genau lesen!
2.1 Eintragung des Lehrvertrages Lehrberechtigte haben ohne unnötigen Aufschub, auf jeden Fall binnen drei Wochen nach Beginn deines Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Hat der/die Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicheR VertreterIn, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben. 4
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3. BERUFSBILD Für jeden Lehrberuf gibt es ein sogenanntes Berufsbild. Da es sehr wichtig ist, dass du während deiner Lehrzeit sehr gut ausgebildet wirst, wird die Art und der Umfang deiner Ausbildung nicht dem Lehrberechtigten alleine überlassen. In diesem Berufsbild sind nach Lehrjahren geordnet, alle jene Fertigkeiten und Kenntnisse angeführt, die dir im Betrieb beigebracht werden müssen. Können Teile des Berufsbildes nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden, so sind entsprechende Kurse oder eine Ausbildung in einem anderen Betrieb zu absolvieren (Ausbildungsverbundmaßnahme). Es ist sehr wichtig, dass du deine Ausbildung mit den Inhalten des Berufsbildes vergleichst, denn so kannst du dir sicher sein, im Betrieb auch alles zu lernen, das du für deine Lehrabschlussprüfung brauchst. Das Berufsbild zu deinem Beruf erhältst du bei der Österreichischen Gewerkschaftsjugend oder bei der Arbeiterkammer. 5
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4. PFLICHTEN VON LEHRBERECHTIGTEN Lehrberechtigte haben für deine Ausbildung als Lehrling zu sorgen und dich mit Rücksicht auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Du darfst nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dir dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die deine Kräfte übersteigen. Er darf dich weder misshandeln noch körperlich züchtigen und hat dich zu schützen, wenn andere Personen oder ArbeitskollegInnen dies tun. 6
Lehrberechtigte haben dir, da du zum Besuch der Berufsschule verpflichtet bist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und dich zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf deinen Lernfortschritt in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch deinen Aufenthalt in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten SchülerInnenheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als deine dir gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der/die Lehrberechtigte dir den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen (Kollektivvertrag beachten). Die ÖGJ fordert die generelle Bezahlung der Internatskosten sowie der Lehrlingsentschädigung durch die Lehrberechtigten. Wenn an ganzjährigen und saisonalen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass du während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dir diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben.
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Lehrberechtigte haben dir die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderliche Zeit freizugeben. Wenn du während der Lehrzeit oder während der Zeit deiner Weiterverwendung erstmals zur Lehrabschlussprüfung antrittst, hat der/die Lehrberechtigte dir die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
4.1 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz ArbeitgeberInnen (Lehrberechtigte) haben alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen. Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung der ArbeitgeberInnen (Lehrberechtigten) über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen, diese Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Die ArbeitgeberInnen (Lehrberechtigte) haben die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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5. PFLICHTEN DES LEHRLINGS Du hast dich zu bemühen, die für die Erlernung deines Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; du hast die dir im Rahmen deiner Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch dein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Du hast Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den dir anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Du hast im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen. Du hast dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen. 9
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6. LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG Dir gebührt als Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, deren Höhe zumeist im Kollektivvertrag (KV) geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt ist. Der Lehrberechtigte ist zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen. Lehrberechtigte sind verpflichtet dir Lohnzettel auszustellen. Überprüfe diese und bewahre sie sorgfältig auf. 10
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7. KOLLEKTIVVERTRAG 7.1. Warum Kollektivvertrag? Der Konkurrenzkampf der Unternehmen wird verstärkt auf dem Rücken der ArbeitnehmerInnen ausgetragen. Gegen diese Entwicklung sind Einzelne machtlos. EinzelkämpferInnen haben wenig Chancen faire Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne und Gehälter durchzusetzen. Daher verhandeln die Gewerkschaften mit den VertreterInnen der ArbeitgeberInnen die Kollektivverträge und sichern somit die Interessen der ArbeitnehmerInnen. Nur der Kollektivvertrag garantiert faire Löhne und Gehälter! 11
7.2 Was ist im Kollektivvertrag gesichert? Der KV regelt: ÂÂ Arbeitszeiten ÂÂ Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen ÂÂ Bezahlung von Überstunden ÂÂ Schutzbestimmungen bei Kündigung ÂÂ Zulagen, Prämien, Reisegebühren, Taggelder ÂÂ Freizeitansprüche (Übersiedlung, Hochzeit,...) ÂÂ Urlaubs- und Weihnachtsgeld (kein gesetzlicher Anspruch!) Weiters sind durch den gewerkschaftlichen Kollektivvertrag Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen geregelt. Es können auch nur über den Kollektivvertrag kürzere Arbeitszeiten oder zusätzliche Urlaubstage festgelegt werden. Nur starke Gewerkschaften können starke Kollektivverträge abschließen!
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8. ARBEITSZEIT
Jugendliche sind Personen zwischen 15 und 18 Jahren. Die Arbeitszeit für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf grundsätzlich nicht überschreiten: ÂÂ 8 Stunden täglich und ÂÂ 40 Stunden wöchentlich Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist zur Erreichung einer längeren Freizeit am Wochenende oder durch Kollektivvertrag gestattet, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, für Jugendliche über 16 Jahre inklusive Vor- und Abschlussarbeiten 9,5 Stunden, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit kann z. B. durch den Kollektivvertrag erlaubt werden, in diesem Fall darf die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und muss innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchrechnungszeitraum 40 Stunden nicht übersteigt. Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (z. B. Arbeitszeitgesetz). 13
8.1 Vor- und Abschlussarbeiten Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten die Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden: 1: bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen; 2: bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt; 3: bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten. Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen. Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten. Mehrarbeitsstunden sind keine Überstunden, daher bekommst du dafür keinen Zuschlag auf deinen Stundenlohn.
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9. ÜBERSTUNDEN
Überstunden sind für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich verboten. Als Überstunde gilt jede Überschreitung der 8-stündigen Tages- oder der 40-stündigen Wochenarbeitszeit (Ausnahme: Durchrechnungszeitraum nach Kollektivvertrag oder Freitag Frühschluss). Solltest du trotzdem Überstunden machen müssen, sind diese gesondert zu bezahlen, und zwar mit einem Zuschlag von 50 % (Ausnahmen in diversen Kollektivverträgen) auf den Stundenlohn. Im Falle eines Zeitausgleiches, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag ebenfalls (4 Überstunden = 6 Stunden Zeitausgleich). Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (z. B. Arbeitszeitgesetz). Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung ist aber der niedrigste im Betrieb vereinbarte FacharbeiterInnenlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen. Führe regelmäßig Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit und bewahre diese Aufzeichnungen auf, denn sie dienen der Beweissicherung. Die Bezahlung der Überstunden musst du rechtzeitig und meist auch schriftlich einfordern, da Kollektivverträge Verfallsfristen vorsehen. 15
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10. RUHEPAUSEN UND RUHEZEITEN Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Während der Ruhepausen darf dir keinerlei Arbeit gestattet werden, du darfst auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dir eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren 16
10.1 Nachtruhe Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Dazu gibt es einige Ausnahmen wie z.B.: ÂÂ Jugendliche über 16 Jahre im Gastgewerbe dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden. ÂÂ Jugendliche in mehrschichtigen Betrieben dürfen im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden ÂÂ Lehrlinge im Lehrberuf „BäckerIn“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
10.2 Sonn- und Feiertagsruhe An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen darfst du nicht beschäftigt werden. (Das Verbot gilt z.B. im Gastgewerbe nicht - jeder zweite Sonntag muss aber grundsätzlich arbeitsfrei bleiben).
10.3 Sonderregelung für den 8. Dezember Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden. 17
10.4 Wochenfreizeit Dir ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit (Vor- und Abschlussarbeiten) spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Wirst du am Samstag beschäftigt, so darfst du am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, darfst du an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Es gibt dazu Ausnahmeregelungen (z.B. Teilung der Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen oder im Interesse des Jugendlichen, Durchrechnung der Wochenfreizeit, Sonderregelungen für den Handel Beschäftigung am Samstag nachmittag). Erkundige Dich daher bei deiner Gewerkschaft oder bei der Arbeiterkammer. Achtung: Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene! Erkundige dich daher bei deiner Gewerkschaft oder bei der Arbeiterkammer.
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11. URLAUB Jeder Lehrling hat einen Anspruch auf einen 5-wöchigen Mindesturlaub (30 Werktage). Über den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen der/dem Lehrberechtigten und dem Lehrling eine Vereinbarung zu treffen, das heißt, dass der Urlaub nicht einseitig festgelegt werden kann. Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben auf Verlangen ein Anrecht auf 12 Werktage Urlaub zwischen dem 15. Juni und dem 15. September. Erkrankst du während des Urlaubes und dauert diese Erkrankung länger als 3 Tage, so kommt es zu einer Unterbrechung des Urlaubes. Hierzu bedarf es allerdings der Bestätigung eines Arztes. Um den Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten zu können, ist es ratsam, möglichst frühzeitig mit der/ dem Lehrberechtigten eine Vereinbarung zu treffen. 19
12. BERUFSSCHULE Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen. Entfällt an einem Schultag der ganze oder ein Teil des Unterrichts, so besteht grundsätzlich Arbeitsverpflichtung, wenn dies unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes (Wegzeit zwischen Berufsschule und Betrieb) zumutbar ist. Besuchst du eine lehrgangsmäßige oder saisonale Berufsschule, darfst du während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonalen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden. Der Lehrberechtigte hat die Lehrlingsentschädigung während der Dauer des Berufsschulbesuches weiter zu bezahlen. Die Kosten der Unterbringung im Berufsschulinternat hast du grundsätzlich selbst zu tragen; übersteigen diese Kosten die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung, muss der Lehrberechtigte die Differenz bezahlen. Einige Kollektivverträge sehen günstigere Internatskostenregelungen vor. Erkundige dich bei deiner Gewerkschaft. Die ÖGJ fordert die Übernahme der gesamten Internatskosten durch die ArbeitgeberInnen sowie die Fortzahlung deiner Lehrlingsentschädigung. 20
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13. DAUER DER LEHRZEIT Der Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf ist in der Lehrberufsliste festgesetzt und beträgt zwischen 2 und 4 Jahren. Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen. Hast du bereits anrechenbare Zeiten (z.B. Lehrzeit in demselben Lehrberuf, Lehrzeit in einem verwandten Lehrberuf) zurückgelegt, so verkürzt sich deine Lehrzeit entsprechend der Anrechnungsbestimmungen. Auch können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Zeiten beruflicher Praxis, Kursbesuche oder Schulzeiten auf die Lehrzeit angerechnet werden. 21
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14. ENDE UND AUFLÖSUNG DES LEHRVERHÄLTNISSES 14.1 Ende des Lehrverhältnisses Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn a: der Lehrling stirbt; b: der/die Lehrberechtigte stirbt und keinE AusbilderIn vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird; c: die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde; d: der/die Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der/die Lehrberechtigte von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist; e: der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei das Ende des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt. 22
14.2 Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann sowohl der/die Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während dieser ersten drei Monate, kann sowohl der/die Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig - ohne Angabe von Gründen - auflösen. Ansonsten ist - außer einer vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses - dessen vorzeitige Auflösung nur aus den angeführten Gründen gestattet. Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen überdies der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
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Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen: ÂÂ wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird; ÂÂ wenn der Lehrling Lehrberechtigten, deren Betriebsoder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat. ÂÂ wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen seine Pflichten nach dem Berufsausbildungsgesetz, dem Lehrvertrag oder dem Schulpflichtgesetz (z.B. die Berufschule nicht besucht) verletzt oder vernachlässigt; ÂÂ wenn der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung der/des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung der/des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt; ÂÂ wenn der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt; ÂÂ wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen.
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ÂÂ wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann; ÂÂ wenn der Lehrberechtigte oder der/die AusbilderIn die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt ÂÂ wenn der/die Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass einE gewerberechtlicheR StellvertreterIn (GeschäftsführerIn) oder einE AusbilderIn bestellt ist; ÂÂ wenn der/die Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen nach dem Berufsausbildungsgesetz oder dem Lehrvertrag zu erfüllen; ÂÂ wenn der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, ÂÂ wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt. ÂÂ Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muss eine Amtsbestätigung eines Gerichts oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
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14.3 Außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt) Sowohl Lehrberechtigte als auch Lehrlinge können das Lehrverhältnis unter Einhaltung bestimmter Fristen ÂÂ zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit oder ÂÂ zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monates der Lehrzeit (bei Lehrberufen mit drei, dreieinhalb oder vierjähriger Lehrzeit) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Diese Auflösung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling auch der Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen. Auf einen Ausbildungsvertrag mit Teilqualifikation im Rahmen der integrativen Berufsausbildung finden die Regelungen über diese Art der vorzeitigen Auflösung (Ausbildungsübertritt) keine Anwendung, ein Ausbildungsvertrag mit Teilqualifikation kann daher durch außerordentliche Auflösung nicht aufgelöst werden. Der/Die Lehrberechtigte muss zur Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Auflösung ein bestimmtes Verfahren einhalten, er/sie muss unter anderem ÂÂ die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrensspätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling, 26
ÂÂ der Lehrlingsstelle undgegebenenfalls dem Betriebsrat und dem Jugendvertrauensrat mitteilen. Diese Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, den Lehrberuf und den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten.Weiters muss vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung durch den/die LehrberechtigteN ein Mediationsverfahren durchgeführt und beendet werden, es sei denn, dass der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Zur Durchführung des Mediationsverfahrens ist einE MediatorIn auszuwählen. Dazu hat der Lehrberechtigte dem Lehrling aus der Liste der eingetragenen MediatorInnen eineN MediatorIn vorzuschlagen, der Lehrling kann diese Person unverzüglich ablehnen. Der/die Lehrberechtigte hat dann zwei weitere Personen aus der MediatorenInnenliste vorzuschlagen, aus denen der Lehrling unverzüglich eine Person auswählen muss, sollte der Lehrling keine Person auswählen, gilt der Erstvorschlag als angenommen. Der Mediator ist dem/der Lehrberechtigten spätestens am Ende des zehnten bzw. 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind einzubeziehen ÂÂ der/die Lehrberechtigte, ÂÂ der Lehrling, ÂÂ die gesetzliche VertreteInnen bei Minderjährigkeit des Lehrlings, ÂÂ auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens. 27
Zweck des Mediationsverfahrens ist es ÂÂ die Problemlage für die beteiligten Personen darzustellen und- zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Das Mediationsverfahren ist beendet sobald: ÂÂ wenn ein Ergebnis erzielt wurde (Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen) ÂÂ die/der MediatorIn die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern mindestens ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der/des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat. Die Kosten des Mediationsverfahrens sind seitens der/ des Lehrberechtigten zu tragen. Kommt es zur außerordentlichen Auflösung durch den/die LehrberechtigteN, dann dieseR die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Lehrlingsstelle mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von dieser Erklärung zu verständigen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt auf einen Ersatzausbildungsplatz zu ermöglichen. Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der seine Ausbildung fortsetzen möchte, innerhalb von drei Monaten 28
nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Lehrling muss dem Arbeitsmarktservice daher auch seinen Wunsch nach Fortsetzung seiner Ausbildung mitteilen. In Fällen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates und Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ist eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den/die LehrberechtigteN nicht möglich.
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15. LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob du dir die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hast und in der Lage bist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Den PrüfungswerberInnen sind, wenn sie erstmals zur Lehrabschlussprüfung antreten, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weiters sind PrüfungswerberInnen auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die aus einem/einer VorsitzendeN und zwei BeisitzerInnen besteht. 30
15.1 Zulassung zur Lehrabschlussprüfung Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl der/des PrüfungswerberIn entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort der/ des PrüfungswerberIn örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen. Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der/ die Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die PrüfungsbewerberIn die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist. Die Lehrabschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden.
15.2 Zusatzprüfung Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit län31
ger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung und gilt als Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf.
15.3 Prüfungszeugnis und Lehrbrief Die Lehrlingsstelle hat dir nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat. Auf deinen Antrag hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief ist die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung auch dies zu beurkunden.
15. 4 Lehrzeugnis Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat dir der/die Lehrberechtigte auf eigene Kosten ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig. 32
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16. DIE WEITERVERWENDUNGSZEIT (BEHALTEZEIT)
Grundsätzlich sind Lehrberechtigte, bei denen die Lehrzeit beendet wird, verpflichtet, den ausgelernten Lehrling weitere drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Hast du nur die halbe Lehrzeit oder weniger in dem Betrieb absolviert, ist der/die Lehrberechtigte dazu verpflichtet, dich weitere 1,5 Monate zu beschäftigen. In manchen Branchen wird dieser Zeitraum durch den Kollektivvertrag verlängert. Wird die Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit positiv abgelegt, endet auch das Lehrverhältnis mit dem Sonntag der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde. Mit Beginn der nächsten Arbeitswoche beginnt die Behaltezeit und dir gebührt daher auch eine andere Entlohnung (z. B. FacharbeiterInnenlohn). In allen anderen Fällen endet das Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Lehrzeitende. Während der Behaltezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur von der/dem ArbeitnehmerIn unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen gekündigt werden; diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn für die Weiterverwendungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. 33
17. INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG 17.1 Was ist integrative Berufsausbildung? Die integrative Berufsausbildung ist eine Berufsausbildung für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen mit dem Ziel eines beruflichen Abschlusses und der Eingliederung in das Berufsleben. Wer damit gemeint ist, findest du auf Seite 36. Es gibt zwei Möglichkeiten der integrativen Berufsausbildung: ÂÂ Berufsausbildung in einem Lehrberuf mit einer um bis zu zwei Jahren verlängerten Lehrzeitdauer. Zum Beispiel der Lehrberuf „Restaurantfachmann/frau“ wird in vier Jahren anstatt in drei Jahren erlernt; die Ausbildung schließt mit einer Lehrabschlussprüfung ab. ÂÂ Berufsausbildung in einer Teilqualifikation eines Lehrberufes in einer Zeitdauer von ein bis drei Jahren. Beispielsweise werden zwei Jahre lang folgende Fertigkeiten aus dem Berufsbild TischlerIn erlernt: Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Bohren, Schleifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Furnieren, Zusammenbauen von Werkstücken, Oberflächenbehandlung usw. 34
17.2 Wie lange dauert die integrative Berufsausbildung? Verlängerte Lehrzeit: Die Ausbildung in einem Lehrberuf kann um ein Jahr, in Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Teilqualifizierung: Die Ausbildungsdauer im Rahmen der Teilqualifikation wird in einem Ausbildungsvertrag festgelegt. In diesem Ausbildungsvertrag stehen die Teilqualifikationen (Fertigkeiten und Kenntnisse), die erlernt werden sollen, und die Ausbildungsdauer (zwischen ein und drei Jahren).
17.3 Wie unterscheidet sich die integrative Berufsausbildung von der Vorlehre im Berufsausbildungsgesetz? Die Vorlehre wurde im Jahr 1998 eingeführt und sollte benachteiligten Jugendlichen die Möglichkeit geben, das Berufsbild für das 1. Lehrjahr eines Lehrberufes in einer Zeitdauer von zwei bis drei Jahren zu erlernen. Die Vorlehre vermittelt keinen Abschluss. Die Lehrbetriebe entscheiden allein, ob Lehrlinge nach Beendigung der Vorlehre zu einer ordentlichen Lehre zugelassen werden. In der Vorlehre gibt es sechs Monate Probezeit, in der die Ausbildungsverträge jederzeit gelöst werden können. In der integrativen Berufsausbildung werden Abschlüsse für Fachkräfte oder Anlernkräfte vermittelt. Der Wechsel von einer Teilqualifikation zu einer verlängerten oder zu einer regulären Lehrlingsausbildung oder umgekehrt soll 35
durch Übereinkunft möglich sein. Die Probezeit der integrativen Berufsausbildung entspricht der Probezeit der regulären Lehrlingsausbildung von drei Monaten. Mit Einführung der integrativen Berufsausbildung am 1.9.2003 wurde die Vorlehre abgeschafft.
17.4 Wer kommt für die integrative Berufsausbildung infrage? Benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen. Das sind Personen, die nicht in eine reguläre Lehre vermittelt werden konnten, und zusätzlich einer der folgenden Gruppen angehören: ÂÂ Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule, die zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder ÂÂ Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder ÂÂ behinderte Menschen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (Landesbehindertengesetzes), oder ÂÂ Personen, bei denen aus ausschließlich persönlichen Gründen angenommen werden muss, dass für sie keine Lehrstelle gefunden werden kann (z. B. sozial Benachteiligte, bei denen aufgrund einer Berufsorientierungsmaßnahme feststeht, dass sie eine Lehrausbildung voraussichtlich ohne besondere Unterstützung nicht schaffen oder Personen mit Drogenproblemen). 36
17.5 Was sind BerufsausbildungsassistentInnen und welche Aufgaben haben sie? BerufsausbildungsassistentInnen begleiten und unterstützen benachteiligte und behinderte Jugendliche während der integrativen Berufsausbildung im Betrieb (in der Einrichtung) und in der Berufsschule. Zur Unterstützung der benachteiligten und behinderten Jugendlichen leisten die BerufsausbildungsassistentInnen insbesondere folgende Aufgaben: ÂÂ Begleitung und Unterstützung des Ausbildungsverhältnisses (Beitrag zur Lösung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen im Rahmen der Ausbildung). ÂÂ Mitwirkung bei der Festlegung der Ausbildungsziele (verlängerte Berufsausbildung oder Ausbildung in Teilqualifikationen) vor Beginn der Ausbildung. Die Ausbildungsziele werden zwischen Vertragsparteien (Lehrling, Betrieb bzw. Einrichtung) gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Beiziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters vereinbart. ÂÂ Abnahme von Abschlussprüfungen (gemeinsam mit ExpertInnen) am Ende der Ausbildung für Jugendliche, die in Teilqualifizierungen von Berufsbildern ausgebildet wurden. ÂÂ Unterstützung bei einem Wechsel in der Ausbildung, wenn dieser Wechsel für die betreffenden Jugendlichen notwendig ist. Ein Jugendlicher hat beispielsweise in der Ausbildung zu einer Teilqualifikation des Berufsbildes TischlerIn begonnen; es stellt sich aber später heraus, dass dieser Jugendliche in der Lage ist, den Lehrab37
schluss für den Lehrberuf TischlerIn zu erreichen. In diesem Fall wird auf Vorschlag oder im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz der Lehroder Ausbildungsvertrag geändert oder ein neuer Lehr- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Auch die Meinung der Berufsschule zu einem Wechsel des Ausbildungszieles wird eingeholt. In dem neuen oder geänderten Lehr- oder Ausbildungsvertrag werden zwischen dem Betrieb (der Einrichtung) und dem Jugendlichen bzw. dessen Eltern sowie der Berufsausbildungsassistenz die notwendigen Ausbildungsinhalte und die noch fehlende Ausbildungsdauer festgelegt. Es kann auch ein Wechsel von einer regulären Lehrlingsausbildung zu einer verlängerten Ausbildung oder zu einer Ausbildung in einer Teilqualifikation erfolgen, wenn sich später herausstellt, dass der betreffende Jugendliche nicht in der Lage ist, den Lehrabschluss für einen Lehrberuf zu erreichen. In diesem Fall muss ebenfalls der Lehr- oder Ausbildungsvertrag geändert oder ein neuer Lehr- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Auch dieser Wechsel muss auf Vorschlag oder im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz erfolgen. Ohne das Vorliegen einer verbindlichen Erklärung des Arbeitsmarktservices, Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz darf der Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden.
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17.6 Wie werden die Ausbildungszeiten bei einem Wechsel angerechnet? Wechseln Personen von einer regulären Lehrlingsausbildung in eine Teilqualifizierung eines Berufsbildes, dann sind die vor dem Wechsel zurückgelegten Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Dauer der restlichen Ausbildungszeit wird in dem Ausbildungsvertrag für die Teilqualifizierung zwischen den Lehrvertragsparteien (bei minderjährigen Personen auch deren Eltern) und der Berufsausbildungsassistenz festgelegt. Personen, die von einer Teilqualifizierung eines Berufsbildes in eine reguläre oder verlängerte Berufsausbildung wechseln, wird unter folgenden Voraussetzungen zumindest das 1. Lehrjahr für einen Lehrberuf angerechnet: ÂÂ Sie haben eine erfolgreiche Abschlussprüfung für die Teilqualifizierung des Berufsbildes durchgeführt. ÂÂ Sie haben das Lehrziel der 1. Klasse der Berufsschule erreicht. Höhere Anrechnungen nach einem Wechsel und damit geringere restliche Ausbildungszeiten können in den Lehr- oder Ausbildungsverträgen durch Vereinbarungen zwischen Betrieb (Einrichtung), Jugendlichen bzw. deren Eltern im Einvernehmen mit den BerufsausbildungsassistentInnen festgelegt werden.
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17.7 Wo kann eine integrative Berufsausbildung angeboten werden? Jeder Lehrbetrieb kann benachteiligte und behinderte Jugendliche aufnehmen und sie im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ausbilden. Darüber hinaus können auch besondere Ausbildungseinrichtungen (Lehrwerkstätten außerhalb von Lehrbetrieben, mobile Einrichtungen), eine integrative Berufsausbildung anbieten, die eine entsprechende Bewilligung vorweisen können.
17.8 Besteht bei einer integrativen Berufsausbildung die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule? ÂÂ Jugendliche, die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung in einer verlängerten Zeitdauer ausgebildet werden, müssen die Berufsschule besuchen. ÂÂ Bei einer Ausbildung im Rahmen einer Teilqualifizierung besteht das Recht bzw. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule nach Maßgabe der festgelegten Ausbildungsziele.
17.9 Wie wird die integrative Berufsausbildung abgeschlossen? Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: ÂÂ Lehrabschlussprüfung für benachteiligte oder behinderte Jugendliche, die einen Lehrberuf in einer verlängerten Lehrzeitdauer abgeschlossen haben. 40
ÂÂ Abschlussprüfung über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer Teilqualifizierung. In den letzten zehn Wochen der Ausbildung ist mit einer Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht wurde. Die Feststellung der erreichten Qualifikationen hat durch ExpertInnen für den Beruf und durch ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz zu erfolgen. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer hat darüber ein Zeugnis auszustellen.
17.10 Welche Entlohnung steht während der Ausbildung zu? Grundsätzlich steht bei einer Ausbildung in einem Lehrbetrieb die Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrberufes zu; bei der Ausbildung in Einrichtungen wird üblicherweise die Deckung des Lebensunterhaltes (kurz DLU) in der Höhe von 301,80 Euro im ersten und zweiten Lehrjahr und 697,80 Euro im dritten Lehrjahr pro Monat bezahlt. (Die Höhe der DLU wird regelmäßig angepasst! Um sicher zu gehen kontaktiere die Österreichische Gewerkschaftsjugend für die aktuelle Höhe!)
17.11 Sind Personen in der integrativen Berufsausbildung sozial abgesichert? Während der gesamten integrativen Berufsausbildung besteht volle Sozialversicherungspflicht (Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung). Jugendliche in der integrativen Berufsausbildung sind Lehrlingen gleichgestellt und haben Anspruch auf Freifahrt bzw. Fahrtenbeihilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Ebenso besteht auch Anspruch auf Familienbeihilfe. 41
18. LEHRLINGSSTELLE Der Lehrlingsstelle obliegt die Überwachung der Lehrlingsausbildung; sie hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Lehrlingsstelle hat die betriebliche Ausbildung zu überwachen und dabei insbesondere auch auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften zu achten. Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gänzlich oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der LandesBerufsausbildungsbeirat bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung beantragen. Solltest du der Meinung sein, dass dein Lehrbetrieb nicht mehr in der Lage ist, eine qualitätsvolle Ausbildung gewährleisten zu können, dann wende dich an die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer! Sie kann zu diesem Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen. 42
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19. MUTTERSCHUTZ Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht von der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Auch während einer Karenz bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Er beginnt mit Bekanntgabe (für Väter frühestens mit der Geburt bzw. 4 Monate vor Antritt) und dauert immer bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz an. Eine Kündigung oder Entlassung ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzeswidrig und daher ungültig. Wenn eine schwangere Dienstnehmerin innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung dem Lehrberechtigten von ihrer Schwangerschaft Mitteilung macht, wird die Kündigung rechtsunwirksam. Die 43
Schutzfrist mit absolutem Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert mindestens 16 Wochen. Für werdende Mütter gilt der Verwendungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Sie dürfen zu bestimmten Tätigkeiten nicht bzw. nur teilweise herangezogen werden (z. B. Arbeiten im Stehen, Heben und tragen von Lasten, Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, Überstunden, etc). Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz, wenn sie ÂÂ in einem Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) stehen ÂÂ mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Karenzzeit beginnt im Anschluss an die Schutzfrist. Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht während der Karenz nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Nach der Karenzzeit besteht, insofern man schon drei Jahre im selben Betrieb gearbeitet hat und dieser über 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Eltern (Elternteilzeit). Lehrlinge sind hiervon ausgenommen, die Lehrzeit wird jedoch auf die notwendige Beschäftigungsdauer angerechnet. Mütter/Väter müssen den ersten Karenzteil bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt ihren jeweiligen Lehrberechtigten bekannt geben. Bei einer Fortsetzung bzw. Teilung der Karenz muss der folgende Karenzteil bis spätestens drei Monate vor Beginn gemeldet werden.
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20. PRÄSENZUND ZIVILDIENST Durch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz wird für Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen werden, ein besonderer Kündigungsund Entlassungsschutz garantiert. Voraussetzung dafür ist, dass die ArbeitgeberInnen unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes seitens der ArbeitgeberInnen nicht gelöst werden. Wird der Arbeitnehmer während der Weiterverwendungszeit zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen, so wird diese für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes unterbrochen. Die Arbeit muss innerhalb von 6 Werktagen nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wieder aufgenommen werden, andernfalls stellt dies für die ArbeitgeberInnen einen Entlassungsgrund dar. 45
21. PFLEGEFREISTELLUNG Wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender naher Angehöriger erkrankt ist und gepflegt werden muss, so steht ArbeitnehmerInnen (auch Lehrlingen) pro Arbeitsjahr Pflegefreistellung bis zum Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung. Die Pflegefreistellung kann auch in mehreren Teilen (Tage, Halbtage, Stunden) beansprucht werden. Für diese Zeit darf keine Schmälerung des Lohnes eintreten. Die Notwendigkeit der Pflegebedürftigkeit muss durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Im Gesetz ist keine besondere Art des Nachweises vorgesehen. Verlangt der/die ArbeitgeberIn einen Nachweis, so hat er/ sie die allenfalls dadurch entstehenden Kosten auch zu tragen. Da auf Pflegefreistellung ein Rechtsanspruch besteht, genügt die Mitteilung der Inanspruchnahme gegenüber dem/der ArbeitgeberIn. Als nahe Angehörige nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten: Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkelkinder, Großeltern, Wahl- und Pflegekinder sowie Lebensgefährten. ArbeitgeberInnen müssen von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden. Verursacht eine allenfalls verlangte ärztliche Bestätigung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu ersetzen. 46
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22. ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit hat der/ die Lehrberechtigte dir für eine gewisse Dauer die Lehrlingsentschädigung weiter zu zahlen. Du erhältst vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und zwei weitere Wochen die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse. Bei weiterer Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres gebührt dir für die ersten drei Tage die volle Lehrlingsentschädigung und für maximal sechs weitere Wochen die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse. Bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit steht dir unabhängig von einer sonstigen Arbeitsverhinderung pro Anlassfall bis zur Dauer von acht Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für maximal vier weitere Wochen die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse zu. 47
GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Tel.: 05/03 01 21-510 GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST Teinfaltstraße 7, 1010 Wien Tel.: 01/534 54-297 GEWERKSCHAFT DER GEMEINDEBEDIENSTETEN – KUNST, MEDIEN, SPORT, FREIE BERUFE Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien Tel.: 01/313 16-83677 GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-59145 GEWERKSCHAFT PRO-GE Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-69062 GEWERKSCHAFT VIDA Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-79060 GEWERKSCHAFT DER POSTUND FERNMELDEBEDIENSTETEN Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-49060 IMPRESSUM Österreichische Gewerkschaftsjugend Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/53444-39060 , E-Mail: jugend@oegb.at. ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlag- und Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015 48
LANDESORGANISATIONEN DER ÖGJ WIEN Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-39062 BURGENLAND Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/770-40 KÄRNTEN Bahnhofstraße 44, 9021 Klagenfurt Tel.: 0463/58 70-342 bis 343 NIEDERÖSTERREICH Windmühlgasse 28, 1060 Wien Tel.: 01/586 21 54-1575 OBERÖSTERREICH Weingartshofstraße 2, 4020 Linz Tel.: 0732/66 53 91-6040 SALZBURG Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662/88 16 46-228 STEIERMARK Karl-Morre-Straße 32, 8020 Graz Tel.: 0316/70 71-221 TIROL Südtiroler Platz 14–16 6010 Innsbruck Tel.: 0512/597 77-608 VORARLBERG Steingasse 2, 6800 Feldkirch Tel.: 05522/35 53-22 49
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