Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

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Juristisches Praxishandbuch – Der Vertriebsvertrag. Ausgabe Mai 2010. osec.ch


Titel

Juristisches Praxishandbuch – Der Vertriebsvertrag.

Sprache

Deutsch

Seitenzahl

24 Seiten, 1. Auflage (Stand Mai 2010)

Inhalt

Beim Aufbau von Vertragsbeziehungen mit ausländischen Partnern stellt sich die Frage, ob und in welchem Verfahrensstadium entgeltliche rechtliche Beratung zugezogen werden soll. Notwendigkeit und Nutzen, einen Vertragsjuristen oder Anwalt beizuziehen, sind erstes Thema dieses Praxishandbuchs (Kapitel 1.2). Im darauffolgenden Kapitel (1.3) werden die Grundbegriffe und Prinzipien des internationalen Vertragsrechts erklärt. Wie man sich gegen Risiken und Probleme absichern kann, die – gegenüber innerstaatlichen Verträgen – spezifisch bei internationalen Verträgen auftreten, behandelt ein weiteres Kapitel (1.4). Das folgende Kapitel (1.5) thematisiert die verschiedenen Rechtsstationen vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss zwischen dem Unternehmen und dem ausländischen Partner. Für eine Vielzahl von Unternehmen ist es bei der Erstellung eines Vertrags hilfreich, den Regelungsbedarf eines bestimmten Vertragstyps anhand einer Vertragsvorlage bzw. eines Mustervertrags zu erfassen. Darum wird nach einer kurzen Einführung in den spezifischen Vertragstyp – den Vertriebsvertrag (Kapitel 2.1) – die entsprechende Vertragsstruktur erläutert (Kapitel 2.2). Im letzten Kapitel (2.3) findet sich ein Mustervertrag, der bei der Erstellung eines individuellen Vertragswerkes als Hilfsinstrument zugezogen werden kann. Diese Vorlage ist an die jeweiligen Eigenheiten der konkreten Vertragsbeziehung anzupassen und gegebenenfalls gemäss einem zusätzlichen Regelungsbedarf zu erweitern.

Autor

Autor und Inhaber der Urheberrechte: Raphaël Camp

Obwohl der Autor mit fachlicher Sorgfalt das vorliegende Handbuch erstellt hat, übernehmen weder er noch die Osec Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Der Autor und die Osec übernehmen insbesondere keine Haftung für Schäden, die durch den Gebrauch des Handbuchs, insbesondere des Mustervertragstexts, entstehen. Es wird in jedem Fall empfohlen, einen Vertrag vor Unterzeichnung von einem Vertragsjuristen prüfen zu lassen. Dieses Handbuch wird periodisch aktualisiert. Hinweise, Kommentare, Inhaltsanregungen werden gerne entgegengenommen unter: camp@camp-law.ch. 2


Inhaltsverzeichnis.

1.

Allgemeines Vertragsrecht. ................................................................. 4

1.1

Einleitung.............................................................................................................. 4

1.2

Vertragsabschlüsse ohne anwaltlichen Beizug?................................................... 5

1.3

Grundbegriffe und Prinzipien des Vertragsrechts................................................. 6

1.3.1

Vertragstypen........................................................................................................ 6

1.3.2

Vertragsfreiheit...................................................................................................... 6

1.4

Besonderheiten internationaler Verträge.............................................................. 6

1.4.1

Schriftform............................................................................................................ 7

1.4.2

Anwendbares Recht............................................................................................. 7

1.4.3

Gerichtswahl......................................................................................................... 8

1.4.4

Schiedsgericht...................................................................................................... 8

1.4.5

Sicherungs- und Zahlungsregelungen.................................................................. 9

1.4.6

Lieferungsgefahren............................................................................................. 10

1.4.7

Ausfuhr – Verzollung........................................................................................... 10

1.4.8

Wettbewerbsrecht............................................................................................... 10

1.5

Vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss.......................................................... 11

1.5.1

Kontakt mit potenziellen Vertragspartnern......................................................... 11

1.5.2

Absichtserklärung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen........................... 11

1.5.3

Vertragsverhandlungen....................................................................................... 11

2.

Der Vertriebsvertrag. ............................................................................. 13

2.1

Einführung........................................................................................................... 13

2.2

Die Vertragsstruktur............................................................................................ 14

2.3

Der Mustervertrag............................................................................................... 14

2.3.1

Vertragskopf........................................................................................................ 14

2.3.2

Präambel............................................................................................................. 15

2.3.3

Vertragsgrundsätze............................................................................................. 15

2.3.4

Leistungsaustausch............................................................................................ 16

2.3.5

Nebenpflichten .................................................................................................. 17

2.3.6

Haftung und Gewährleistung.............................................................................. 18

2.3.7

Vertragsbeendigung............................................................................................ 19

2.3.8

Force majeure..................................................................................................... 20

2.3.9

Schlussbestimmung........................................................................................... 21

2.3.10

Anhang................................................................................................................ 22

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1. Allgemeines Vertragsrecht. 1.1 Einleitung.

Osec.

Aussenwirtschaftsförderung durch rechtliche Unterstützung. Die Osec unterstützt Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen beim Auf- und Ausbau

Das Kompetenzzentrum der Schweizer

ihrer Auslandsaktivitäten, bei ihrer Positionierung als konkurrenzfähige Anbieter sowie bei

Aussenwirtschaftsförderung.

der Ermittlung und Wahrnehmung von Absatzmöglichkeiten. Mit dem Beratungskonzept Export Step-by-Step unterstützt die Osec exportwillige Schweizer und Liechtensteiner KMU individuell auf ihrem Weg in ausländische Märkte und zeigt bereits international agierenden Unternehmen weltweit neue, Erfolg versprechende Geschäftsmöglichkeiten auf. Da die Vertrautheit mit rechtlichen Fragen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Auslandstätigkeit ist, bietet die Osec im Bereich der Exportförderung gemeinsam mit internationalen Fachspezialisten unter anderem auch juristische Hilfestellung und Beratungen in allen Bereichen des internationalen Unternehmens- und Handelsrechts an. Mit diesem Praxishandbuch möchte die Osec Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen (nachfolgend: Unternehmen) über Vertragsverhandlungen und -gestaltungen bei internationalen Geschäftstätigkeiten gezielt informieren. Legal Services – ein Produkt der Kategorie Umsetzung

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1.2 Vertragsabschlüsse ohne anwaltlichen Beizug? Vertragsverhandlungen können grundsätzlich ohne Beizug eines Vertragsjuristen erfolgreich zum Abschluss geführt werden. Erfahrungsgemäss stellen rechtliche Fragen einen geringeren Anteil der Vertragsverhandlungen dar. Unklare Vertragsformulierungen bergen

Hinweis.

jedoch für den späteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Haftungsrisiken in sich, sodass

Es wird in der Regel empfohlen, zunächst

diese nach Möglichkeit bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen aus-

mit Hilfe von Musterverträgen oder

geräumt werden sollten. Es gilt jeweils im konkreten Fall abzuschätzen, ob aufgrund des

Checklisten einen Vertragsentwurf

eigenen juristischen Wissens, der Erfahrung in der Vertragspraxis, der Komplexität der

selbst zu erstellen und diesen dann vor

Verhältnisse und des Interessenwertes für das Aufsetzen und die Prüfung eines Vertrags

Abschluss von einem Vertragsjuristen

ein spezialisierter Jurist beigezogen werden soll.

prüfen zu lassen.

In vielen Fällen ist es empfehlenswert, einen Vertragsentwurf mit Hilfe von Musterverträgen oder Checklisten selbst zu erstellen. Die Auseinandersetzung mit solchen Vertragsvorlagen kann gleichermassen eine gute Basis für Vertragsverhandlungen schaffen. Um die Verhältnismässigkeit der Kosten zu wahren, die durch einen anwaltlichen Beizug entstehen, können unter Umständen lediglich Teilaspekte (einzelne Vertragsklauseln) juristisch geprüft werden. Es gilt dabei aber zu beachten, dass die Kohärenz des Vertrags bei punktuellen Änderungen gewahrt bleibt. Grundsätzlich ist zu empfehlen, den eigenständig erstellten Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung von einem erfahrenen Vertragsjuristen gesamthaft prüfen und finalisieren zu lassen. Bei der Wahl eines Anwalts ist auf seine Spezialisierung (Vertragsrecht, Internationales Privatrecht) zu achten. Als ein erstes Nachschlagewerk bei der Suche eines geeigneten Anwalts kann die Gratis-Onlinedatenbank der Osec, der «Pool of Experts», zurate gezogen werden. Hierin sind die internationalen Experten nach Tätigkeits-, Branchen-

Pool of Experts.

und Länderschwerpunkten aufgeführt, sodass der Nutzer relativ schnell und einfach eine

Weiterführende Informationen zu inter-

Auswahl der individuell geeigneten Vertragsjuristen erhält.

nationalen Fachspezialisten finden Sie auf der Website:

Websites von Kanzleien nennen ebenfalls die Tätigkeitsgebiete ihrer Anwälte und geben

www.poolofexperts.ch

deren Rechtspublikationen an, woraus auf ein bestimmtes Fachwissen in einem Rechtsgebiet geschlossen werden kann. Zudem verfügen einzelne Kanzleien über ein internationales Anwaltsnetzwerk und können bei entsprechendem Beratungsbedarf ausländische Anwälte empfehlen oder beiziehen. Eine rechtliche Beratung bringt Kosten mit sich. Ein Vertragsjurist wird üblicherweise nach seinem zeitlichen Aufwand entlöhnt. Gewisse Anwälte übernehmen vertragsrecht­ liche Aufgaben auch gegen einen Pauschalbetrag. Es wird empfohlen, bereits beim ersten Kontakt mit einem Anwalt den Stundenansatz, die Spesen sowie die zu erwartenden Kosten nachzufragen und zu vereinbaren.

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1.3 Grundbegriffe und Prinzipien des Vertragsrechts.

Vertragstyp.

1.3.1

Vertragstypen

Der Vertrag stellt einen Austausch und die Übereinstimmung von Willenserklärungen zwischen Parteien dar. Im nationalen und internationalen Vertragsrecht begegnet man einer

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags

Vielzahl von Vertragstypen. Es gibt einerseits Verträge, die in den Gesetzen geregelt

hängt nicht von dessen Bezeichnung,

sind (beispielsweise Kauf-, Arbeits- und Handelsreisendenvertrag im Obligationenrecht).

sondern vom konkreten Vertragsinhalt

Andererseits gibt es Verträge, in denen keine oder nur einige Elemente verschiedener

ab, welcher den Parteiwillen bei Ver-

gesetzlich geregelter Vertragstypen enthalten sind.

tragsschluss wiedergibt. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nicht von dessen Bezeichnung, Ist der vermeintliche Parteiwille missver-

sondern von dessen Inhalt ab, der den Parteiwillen bei Vertragsschluss wiedergibt. Auch

ständlich niedergeschrieben, ist dieser

wenn beispielsweise die Parteien einen Vertrag mit «Arbeitsvertrag» überschreiben, kann

durch entsprechende Vertragsauslegung

dieser allenfalls die gesetzlichen Merkmale des Auftrages erfüllen.

zu ermitteln. Der Schuldvertrag ist in kommerziellen und internationalen Rechtsverhältnissen die häufigste Vertragsart. Er bezweckt einen künftigen Austausch über Leistungen in der Form von Leistungsverpflichtungen. Bei den meisten bekannten Verträgen (beispielsweise Vertriebs- und Kaufvertrag) stehen die Leistungen im Austauschverhältnis. Die Grundstruktur eines Schuldvertrags ist daher nach «Leistung und Gegenleistung» gegliedert. 1.3.2

Vertragsfreiheit

Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Eine Person kann ihre Vertragspartei frei wählen, mit dieser einen Vertragsinhalt frei vereinbaren und formal frei gestalten. Ein Vertrag kann somit nach konkreten und individuellen Bedürfnissen aufgesetzt werden. Der Kerngehalt des Vertrags (beispielsweise Kaufgegenstand und -preis beim Kaufvertrag) kann gemäss den Bedürfnissen der Parteien mit verschiedenen Klauseln und Regeln ergänzt werden. Der Vertragsfreiheit sind insofern Grenzen gesetzt, als Verträge nicht widerrechtlich (beispielsweise Verstoss gegen öffentliches Recht) oder unsittlich sein dürfen.

1.4 Besonderheiten internationaler Verträge. Internationale Verträge eröffnen in wirtschaftlicher Hinsicht zahlreiche Chancen, bergen aber auch spezielle Risiken. Problematisch ist insbesondere die Konfrontation von unterschiedlichen Rechtsordnungen und -kulturen sowie geschäftlichen Gepflogenheiten. Folgende Punkte gilt es darum beim Abschluss von grenzüberschreitenden Verträgen speziell zu beachten.

6


1.4.1

Schriftform

zahlreiche Vorteile (Beweisfunktion im Falle eines Rechtsstreites, Vollstreckungstitel, Ver-

Internationale Verträge.

ständigungsklarheit, Auseinandersetzung mit dem Vertragstext und -inhalt).

Der Vertrag sollte stets:

Verträge können stillschweigend (konkludent), mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Bei internationalen Verträgen ist die schriftliche Form zu wählen. Diese bietet

• schriftlich fixiert werden; Über das Internet können alle Inhalte, so auch Willenserklärungen, übermittelt und geäussert werden. Elektronische Vertragsabschlüsse sind im internationalen Verhältnis gültig, sofern keine bestimmten Formvorschriften auf den Vertrag anwendbar sind. Solche Formvorschriften bestehen allerdings selten, sind jedoch jeweils zu prüfen (beispielsweise

• das anwendbare Recht und den Gerichtsstand explizit festlegen; • die Warensicherung und -zahlung regeln.

die öffentliche Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen). Die Vertragsparteien können grundsätzlich selbst die Sprache für den Wortlaut des Vertrags wählen. Üblicherweise wird der Vertrag in einer einzigen Sprache (im internationalen Verhältnis zumeist in Englisch) abgefasst und unterzeichnet. Es besteht die Möglichkeit, einen zweisprachigen Vertrag aufzusetzen; um jedoch Widersprüche bei der Auslegung des Vertragstexts zu vermeiden, ist das gegenseitige Verhältnis der beiden Fassungen zu regeln und den Vorrang einer Sprache im Vertragstext festzuhalten. 1.4.2

Anwendbares Recht

Innerstaatliche Verträge werden grundsätzlich innerhalb einer Rechtsordnung geschlossen. Das für internationale Vertragsverhältnisse anwendbare Recht wird hingegen bestimmt durch das sogenannte Kollisionsrecht, auch Internationales Privatrecht (IPR) genannt. Das IPR ist Teil des nationalen Rechts, das entscheidet, welches Privatrecht inländische Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben. Auch Staatsverträge können Kollisionsregeln enthalten (beispielsweise das Wiener Kaufrecht). Wird das anwendbare Recht in einem Vertrag nicht vereinbart, legen die staatlichen Kollisionsgesetze fest, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Bei einem grenzüberschreitenden Vertrag ohne explizite Regelung des anwendbaren Rechts besteht jedoch die Gefahr, dass dem exportierenden Unternehmen bei einem (gerichtlichen) Streitfall und bei der Anwendung fremden Rechts grosse Verluste erwachsen können (beispielsweise hohe Strafschadensersatzzahlungen unter angelsächsischem Recht). Die Abklärung des anwendbaren Rechts bei einem Streit kann Rechtsberatungskosten und geschäftsschädigende Verzögerungen mit sich bringen. Ebenso können bei gewissen Vertragskonstellationen mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen, je nachdem welche Vertragspartei ein Gericht anruft. Es wird daher dringend empfohlen, das anwendbare Recht zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Dies hat aus Beweisgründen oder wegen einer geforderten Formvorschrift schriftlich zu erfolgen. Bei Schuldverträgen können die Parteien zumeist selbst das anwendbare Recht bestimmen, da in der Regel kein zwingendes anwendbares Recht entgegensteht. Die Rechtswahl ist möglichst früh zu vereinbaren, spätestens vor dem Verfassen des Vertrags-

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entwurfes, da der Vertrag mit der anwendbaren Rechtsordnung zusammenhängt. Für exportierende Unternehmen ist die Festlegung des schweizerischen Rechts zu empfehlen. Eine Abklärung über die rechtlichen Vorteile des Rechts des Exportlandes für einen bestimmten Vertrag kann aber gegebenenfalls lohnenswert sein. Gerichtswahl

Rechtswahl und Gerichtswahl.

1.4.3

Es wird dringend empfohlen, das

(insbesondere vom Lugano-Übereinkommen bei Schuldverträgen) oder im Internationalen

anwendbare Recht zwischen den

Privatrecht geregelt wird. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung ist zu beachten, dass die

Par­teien schriftlich festzulegen;

Formvorschriften (Schriftlichkeit) eingehalten und das vereinbarte Gericht ausschliess-

für exportierende Unternehmen in der

lich als zuständig vereinbart wird.

Sofern kein zwingendes Recht entgegensteht, können die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts für allfällige Rechtsstreitigkeiten frei wählen. Damit lässt sich die gerichtliche Zuständigkeit ändern, die ansonsten von Staatsverträgen

Regel das schweizerische Recht. Es wird den exportierenden Unternehmen empfohlen, die gerichtliche Zuständigkeit bei Gleichfalls ist die gerichtliche Zustän-

Vertragsstreitigkeiten in der Schweiz bzw. Liechtenstein zu vereinbaren. Damit kann die

digkeit bei Vertragsstreitigkeiten in der

Gefahr gebannt werden, vor einem ausländischen Gericht eingeklagt und mit folgenrei-

Schweiz bzw. Liechtenstein schriftlich

chen rechtlichen und faktischen Problemen (beispielsweise langer Verfahrensdauer oder

zu vereinbaren.

hohen Anwaltskosten) konfrontiert zu werden. Es ist aber in der Regel so, dass keine der Parteien im Land, in dem die andere ihren Sitz hat, klagen will. In der Praxis setzt sich hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit zumeist die Partei durch, welche die bessere Verhandlungsposition besitzt.

Das Schiedsgericht.

1.4.4

Schiedsgericht

Mit einer Schiedsklausel wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beurteilung allfälliger Streitigkeiten vereinbart. Die Vorteile eines Schiedsgerichts sind zahlreich:

Wird eine Schiedsklausel in den Vertrag

Anonymität der Auseinandersetzung, freie Wahl der Verfahrensordnung, des Verhand-

aufgenommen, bedarf es folgender

lungsortes und der Gerichtssprache, Vermeidung einer bevorzugten Behandlung einer

Konkretisierungen: Gegenstand des

einheimischen Partei durch einen staatlichen Richter sowie in der Regel eine kürzere

Schiedsverfahrens, Zusammensetzung

Verfahrensdauer. Dabei gilt es ebenfalls die Kosten dieses Verfahrens vorab zu prüfen.

des Schieds­gerichts, Schiedsgerichts-

Kompetente Auskünfte bezüglich schiedsgerichtlicher Fragen können bei den kantonalen

ordnung.

Handelskammern eingeholt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Wird eine Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen, ist Folgendes eindeutig zu verein-

www.osec.ch/coc

baren: der Gegenstand des Schiedsverfahrens, die Zusammensetzung des Schieds-

www.arbitration-ch.org

gerichts sowie die Schiedsgerichtsordnung. Schuldverträge können grundsätzlich immer einer Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden.

8


1.4.5

Sicherungs- und Zahlungsregelungen

Die Erbringung von Leistungen eines exportierenden Unternehmens ist unter anderem durch das Risiko behaftet, dass die Vertragspartei im Ausland ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dieses Zahlungsrisiko muss das exportierende Unternehmen durch Vorauszahlungsforderungen oder andere Sicherungen minimieren. In internationalen Verträgen ist es üblich, Anzahlungen oder Vorschüsse zu vereinbaren, wenn eine Vertragspartei vorleistungspflichtig ist. Damit werden ein Teil der Produktionsund Lieferungskosten gedeckt und das Risiko ausbleibender Zahlungen zumindest teilweise ausgesetzt. Ein weitverbreitetes Zahlungssicherungsmittel im grenzüberschreitenden Handel ist das Dokumentar-Akkreditiv. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung einer Bank, im Auftrag des Käufers/Importeurs dem Verkäufer/Exporteur einer Ware bei fristgerechter Einreichung konformer Dokumente einen bestimmten Betrag sofort oder aufgeschoben zu bezahlen. Das Zahlungsversprechen der Bank ist rechtlich losgelöst vom Grundgeschäft und steht selbständig neben dem kaufvertraglichen Teil. Das Akkreditiv ist damit ein Instrument, mit dem die Interessen von Käufern und Verkäufern von Waren ausgeglichen werden. Der Käufer erhält durch diese Form der Abwicklung die Gewissheit, dass er nur zahlen muss, wenn der Verkäufer geliefert und dies durch die Vorlage ordnungsgemässer Dokumente nachgewiesen hat. Der Verkäufer hat die Gewissheit, dass er nach der Lieferung und der Vorlage ordnungsgemässer Dokumente seinen Erlös erhält. Das Dokumentar-Inkasso bietet eine weitere Form der Absicherung. Dabei handelt die Bank als Treuhänderin und Vermittlerin zwischen Käufer/Importeur und Verkäufer/Exporteur, indem sie im Auftrag des Letzteren die Dokumente, die den erfolgten Versand der Ware nachweisen, beim Käufer präsentiert und dagegen den geschuldeten Betrag einkassiert. Die Bankgarantie ist ein rechtlich verbindliches und von der Bank des Käufers/ Importeurs unterzeichnetes Dokument, durch das die Zahlung eines Betrags bis zu einer bestimmten Höhe an den angegeben Verkäufer/Exporteur zugesichert wird. Dies geschieht für den Fall, dass der Käufer nach Erhalt des Kaufgegenstandes seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Es wird empfohlen, sich bei der eigenen oder einer international tätigen Bank ein­ gehender zu erkundigen, ob und welche Sicherungsmittel sich geschäfts- und länderspezifisch eignen.

9


INCOTERMS.

1.4.6

Lieferungsgefahren

Zur Festlegung des Kosten- und Gefahrenübergangs vom Verkäufer (Lieferant) zum Käufer – so insbesondere beim Vertriebsvertrag – stehen den Parteien die International

Zur Festlegung des Kosten- und Gefah-

Commercial Terms (INCOTERMS) der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris

renübergangs vom Verkäufer (Lieferant)

zur Verfügung. Die 13 INCOTERMS legen verbindlich internationale Lieferbedingungen

auf den Käufer stehen den Parteien bei

fest, insbesondere welcher der Vertragspartner die Fracht- und Versicherungskosten zu

grenzüberschreitenden Warenlieferungen

übernehmen hat oder wer das Risiko zu tragen hat, falls die Ware verlustig geht. Eine

die INCOTERMS (International Commer-

Möglichkeit besteht darin, dass der Verkäufer/Exporteur die Ware lediglich auf seinem

cial Terms) zur Verfügung.

Betriebsgelände dem Käufer/Importeur zur Abholung zur Verfügung stellt (abgekürzt mit «EXW» bzw. «ab Werk»), sodass eine Haftung des Exporteurs für den Transport entfällt.

Die 13 INCOTERMS legen verbindlich

Zudem enthalten die INCOTERMS verbindliche Regeln bezüglich der Verantwortung

internationale Lieferbedingungen fest.

für die Ausfuhr- und Einfuhrzollabwicklung sowie für die Beschaffung der Export- und

Sie besitzen keine Gesetzeskraft, sodass

Importdokumente.

sie im Bedarfsfall fakultativ, aber explizit in den Vertrag einbezogen werden kön-

Die INCOTERMS besitzen keine Gesetzeskraft; ihre Verwendung im Vertrag ist fakul-

nen. Die INCOTERMS können bezogen

tativ. Ihre Aufnahme in den Vertrag wird empfohlen, um allfällige Missverständnisse

werden über die Osec:

und Streitigkeiten betreffend Kosten- und Gefahrenübergang auszuschliessen. Da die

contact@osec.ch oder Service Center

INCOTERMS jeweils aktualisiert werden, ist im Vertrag immer festzuhalten, auf welche

Hotline 0844 0844 811 812.

Ausgabe der INCOTERMS sich der Vertrag bezieht. 1.4.7

Ausfuhr – Verzollung

Exportierende Unternehmen sind beim Güterexport mit verschiedenen Fragen der Verzollung konfrontiert. Für Fragen der Zollabwicklung stehen die Osec (contact@osec.ch oder Hotline 0844 811 812) und die kantonalen Handelskammern (info@cci.ch) zur Verfügung. Sachdienliche Hinweise finden sich zudem auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung (www.ezv.admin.ch). 1.4.8

Wettbewerbsrecht

Bei verschiedenen Verträgen – so beispielsweise beim Vertriebsvertrag – werden teilweise Ausschliesslichkeitsvereinbarungen (gebiets- und kundenbezogene Lieferungsbeschränkungen) geschlossen, welche eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge haben. Wettbewerbs- und Kartellordnungen lassen solche Verträge unter gewissen Bedingungen zu. Verboten sind jedoch Vereinbarungen und Absprachen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und für die Absatzförderung als nicht notwendig angesehen werden. Bei Vertragsschlüssen ist deshalb das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen, das insbesondere bei Abdeckung von gewichtigen Marktanteilen gewisse Schranken setzt.

10


1.5 Vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss. 1.5.1

Kontakt mit potenziellen Vertragspartnern

abklärungen vermittelt die Osec Geschäfts- und Vertragspartner (Hotline der Osec:

Vorvertragliches Verhältnis.

0844 811 812; aus dem Ausland: +41 44 365 57 70).

Vor Unterzeichnung des Vertrags kann

Die Osec unterstützt die Unternehmen auf dem Weg in internationale Märkte. Nebst kostenlosen, individuellen Gesprächen mit Beratern und Länderexperten zu Markt­

eine Absichtserklärung, der sogenannte 1.5.2

Absichtserklärung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen

«Letter of Intent» abgeschlossen werden,

Bei den ersten Gesprächen mit potenziellen Vertragsparteien ist zu klären, ob überhaupt

welcher für die Parteien grundsätzlich

ein Rechtsgeschäft – und zu welchen Vertragsbedingungen – geschlossen wird. Zu

nicht bindend ist.

Beginn der Vertragsverhandlungen wird häufig und mit Vorteil eine Absichtserklärung (Letter of Intent) geschlossen, worin die Parteien die Absicht über den Abschluss eines

Es wird empfohlen, die Unverbindlichkeit

Vertrags manifestieren und dessen möglichen Inhalt umschreiben.

der vorvertraglichen Verhandlungen zu vereinbaren.

Es wird empfohlen, darin die Unverbindlichkeit (Non-Binding Clause) der geäusserten Absicht ausdrücklich festzuhalten, insbesondere dann, wenn gewisse Vertragspunkte genau umschrieben werden. Obwohl der Letter of Intent grundsätzlich nicht bindend ist, stellt er bereits eine Vertrauensbasis dar. Die Parteien treffen mit den Vertragsverhandlungen Dispositionen und gehen bereits gewisse Risiken ein (Abgabe von geheimen Informationen an den Verhandlungspartner, Zeit- und Kostenaufwand für die Vertragsverhandlungen). In der Absichtserklärung ist festzuhalten, dass die Vertragsparteien für Äusserungen während der Vertragsverhandlungen keine Haftung übernehmen. 1.5.3

Vertragsverhandlungen

zu einem Verhalten nach Treu und Glauben (beispielsweise Täuschungsverbot). Wird

Vertrags­ verhandlungen.

diese Pflicht verletzt, können unter Umständen bereits aus dem vorvertraglichen Verhält-

Die Verhandlungen bis zur Unterzeich-

nis Schadenersatzansprüche entstehen. Während der Vertragsverhandlungen sind zudem

nung des Vertrags können grundsätzlich

keine (ungewollten) rechtlichen Erklärungen abzugeben bzw. Bindungen einzugehen, die

formfrei geführt werden. Es wird jedoch

zu einer vorvertraglichen Schadenersatzpflicht führen.

empfohlen, diese immer, beispielsweise

Mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen begründen die Parteien ein sogenanntes Vertragsverhandlungsverhältnis. Zum Inhalt dieses Rechtsverhältnisses gehört die Pflicht

in Form eines Protokolls, schriftlich Vertragsverhandlungen können grundsätzlich formfrei geführt werden. Dennoch ist zu

festzuhalten.

empfehlen, die Verhandlungsergebnisse schriftlich festzuhalten.

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Sachgerechte und effiziente Verhandlungen werden so geführt, dass die Vertragspunkte nach einer Prioritätenskala strukturiert werden. In einem ersten Schritt sind diejenigen Klauseln zu verhandeln, auf die sich alle Vertragspartner für einen Vertragsabschluss einigen müssen. Es handelt sich dabei um mehrere Vertragspunkte, in die die Interessen beider Parteien einfliessen und die durch Vorschläge, Gegenvorschläge und Konzessionen Gestalt annehmen. Daneben gibt es vernachlässigbare Klauseln, deren Abänderung, Ergänzung oder Streichung unproblematisch sind und die von beiden Parteien akzeptiert werden können. So wird in der Verhandlungspraxis oft zu früh über den Preis für eine Sachleistung gesprochen. Der Preis ist jedoch einerseits vom Wert abhängig, welcher der Sachleistung beigemessen wird, andererseits unterliegt derjenige, der die Sachleistung erbringt, einem hohen und deshalb preisrelevanten Erfüllungs- und Planungsrisiko. Der Preis ergibt sich also erst dann, wenn die Parteien alle wertbildenden Faktoren und Risiken kennen. Wenn ein Preisangebot zu niedrig erscheint, lässt sich allenfalls über den Weg von geringeren Mitwirkungsleistungen und tieferen Leistungsanforderungen eine Einigung erzielen. Der Vertragsschluss setzt sich aus dem Austausch übereinstimmender Willenserklärungen bzw. aus einem Antrag und einer Annahme zusammen. Insbesondere bei komplexen Verträgen findet ein Konsens über alle Vertragspunkte erst nach einem längeren Verhandlungsprozess statt.

12


2. Der Vertriebsvertrag. 2.1 Einführung. Mit dem Vertriebsvertrag überlässt der Hersteller (oder Lieferant) den Vertrieb seiner Produkte an einen auf eigene Rechnung und in eigenem Namen agierenden Vertreter (oder Händler) mit Übertragung des Vertriebsrisikos. Dass Vertriebsverträge in der Praxis sehr

Der Vertriebsvertrag.

verbreitet sind, zeigt die Vielzahl entsprechender rechtlicher Anfragen von exportierenden

Der Vertriebsvertrag ist gesetzlich nicht

Unternehmen bei der Osec.

ausdrücklich geregelt. Er gilt als Rahmenvertrag, welcher den dauerhaften

Man unterscheidet folgende Vertriebsformen:

und wiederholten Bezug von Produkten

• Beim Direktvertrieb besitzt der Lieferant bezüglich des Vertriebs im Absatzgebiet ganz

zum Inhalt hat.

oder zumindest weitgehend die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis und das Vertriebsrisiko. Der Vertrieb kann direkt oder über Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Agenten erfolgen. • Beim Vertrieb über selbständige Händler wird das Vertriebsrisiko auf den Vertreter abgewälzt, der die Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft, wobei der Lieferant über gewisse Weisungs- und Informationsrechte verfügen kann. • Beim Alleinvertrieb verpflichtet sich der Lieferant, seine Produkte lediglich an einen einzigen Vertriebshändler zu verkaufen. Diesbezüglich setzen die schweizerische wie auch internationale Wettbewerbs- und Kartellordnungen gewisse Schranken bei der Vertragsfreiheit. Problematisch sind insbesondere Absprachen und Vereinbarungen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Daher gilt es bei Vertriebsverträgen und insbesondere bei Alleinvertriebsverträgen jeweils zu prüfen, ob die Vereinbarungen den Wettbewerb nicht in gesetzwidriger Weise beschränken. Der Vertriebsvertrag wird nicht im Gesetz geregelt. Er ist ein Rahmenvertrag und beschreibt ein Dauerschuldverhältnis. Die einzelnen Produktbezüge können zwar als Kaufverträge qualifiziert werden, der Vertriebsvertrag selbst kann jedoch nicht mit dem Kaufvertrag gleichgesetzt werden. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag mit Austausch von Ware und Geld erfüllt, der Vertriebsvertrag dagegen auf Dauer und wiederholte Bezüge von Produkten ausgerichtet. Abzugrenzen ist der Vertriebsvertrag auch vom Franchise­ vertrag, bei dem der Vertreter gegenüber der Absatzorganisation weisungsgebunden ist und eine umfassende unternehmerische Kooperation zwischen den Vertragsparteien erfolgt.

13


2.2 Die Vertragsstruktur. Der strukturelle Aufbau des Vertriebsvertrags gleicht jenem anderer Vertragstypen, sodass die unten aufgeführte Struktur als Checkliste und Hilfsmittel für die Erarbeitung von diversen Schuldverträgen zugezogen werden kann. Die vorliegende Vertragsstruktur – wie auch der nachfolgende Mustervertrag – erheben aber nicht den Anspruch der Vollständigkeit und Richtigkeit für alle Vertriebsverträge. Insbesondere bei komplexeren Verträgen sind die nachfolgend aufgeführten Minimalangaben nicht ausreichend. Auch finden sich in der Praxis teilweise andere (aber ähnliche) Vertragsstrukturbeispiele. A. Vertragskopf mit Vertragsbezeichnung und Nennung der Parteien B. Präambel C. Vertragsgrundsätze

1.

Definitionen

2.

Vertragsumfang

D. Leistungsaustausch mit Rechten und Pflichten der Vertragsparteien E. Nebenpflichten F. Haftung und Gewährleistung G. Beendigung des Vertrags H. Force majeure I. Sicherheiten und Versicherungen/Schlussbestimmungen

1.

Schriftformvorbehalt

2.

Weitere Vertragsbestandteile

3.

Salvatorische Klausel

4.

Anwendbares Recht

5.

Gerichtsstand

2.3 Der Mustervertrag. Ein Mustervertrag kann die wichtigsten Regelungspunkte eines Vertriebsvertrags enthalten und als Grundlage für die Erarbeitung eines individuellen Vertrags dienen. Ein Mustervertrag kann indes nicht alle Vertragspunkte regeln. So finden sich in Vertriebsverträgen häufig spezielle Klauseln, beispielsweise bezüglich Abnahmepflicht von Produkten, Kundenbetreuung, Wettbewerbsrecht oder Transport der Produkte (INCOTERMS).

Hinweis.

2.3.1

Vertragskopf

Der Vertragskopf nennt in der Regel den Vertragstyp, die Vertragsparteien und deren Vertreter. Die Vertragsparteien und ihre Vertreter müssen genau und unmissverständlich

Die Vertragsparteien und ihre Vertreter

bezeichnet werden. Für den weiteren Vertragstext und dessen bessere Lesbarkeit wird

müssen im Vertragskopf unmissver-

den Vertragsparteien üblicherweise eine Abkürzung zugeordnet (beispielsweise Käufer/

ständlich bezeichnet werden.

Verkäufer, Auftraggeber/Beauftragter).

14


Vertriebsvertrag zwischen Schweizer Lieferant AG [Adresse] (nachfolgend: Lieferant) vertreten durch: [vollständige Personalien] und Ausland Vertrieb AG [Adresse] (nachfolgend: Vertreter) vertreten durch: [vollständige Personalien]

2.3.2

Präambel

Die Präambel umschreibt die Geschäftsgrundlage und wird insbesondere bei umfangreichen und komplexen Verträgen verwendet. Die Aufgaben und der Inhalt einer Präam-

Hinweis.

bel können vielfältig und verschieden sein. So können vergangene und gegenwärtige

Die Präambel umschreibt die Geschäfts-

Zustände, Absichten, Ziele und Gründe des Vertragsschlusses festgehalten werden. Die

grundlage und gibt Informationen zum

Präambel stellt grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Vertragsinhalt dar, sondern

Vertragsinhalt, ohne jedoch rechtlich

soll Informationen zum Vertragsinhalt liefern. In einem Streitfall kann die Präambel als

durchsetzbarer Vertragsinhalt zu sein.

Auslegungshilfe zugezogen werden. Darum gilt es zu beachten, dass die Präambel nicht vom Vertragsinhalt abweicht. Der Lieferant produziert verschiedene Produkte auf dem Gebiet von [Gebiete].

§ 0

Die Parteien beabsichtigen eine Zusammenarbeit beim Vertrieb dieser Produkte in den Vertragsgebieten [Gebiete] (nachfolgend: Vertragsgebiet). Es ist Ziel beider Parteien, den Vertrieb in den nächsten Jahren im Vertragsgebiet zu maximieren. Die Parteien vereinbaren dazu Nachfolgendes.

2.3.3

Vertragsgrundsätze

Es empfiehlt sich, wichtige Begriffe des Vertrags zu definieren, damit keine Missverständnisse bzw. Vertragslücken entstehen, die zu Lasten einer Vertragspartei ausgelegt

Hinweis.

werden können. Bei einem Vertriebsvertrag sind dies insbesondere die Produkte, die

Es empfiehlt sich, wichtige Begriffe des

Vertragsgebiete oder Kundengruppen, Vertreter, affiliierte Gesellschaften und Abnehmer.

Vertrags zu definieren.

15


Beim Vertragsumfang geht es um den Kern des Vertrags. Beim Vertriebsvertrag sind dies die Übertragung der Vertriebsprodukte sowie allenfalls die Modalitäten des Vertriebs (beispielsweise die Exklusivität; vgl. unten stehend: Rechte und Pflichten). Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte (Waren oder Dienstleistungen) zum Zwecke des Weiter­ verkaufs in einem bestimmten Gebiet (nur) an einen Vertreter zu verkaufen (Vertriebsverpflichtung). Dieser ist im Gegenzug berechtigt bzw. verpflichtet, die Produkte vom Lieferanten zwecks Weiterverkaufs zu kaufen (Bezugsrecht und -pflicht sowie Weiterverkaufspflicht).

§ 1

Der Lieferant überträgt dem Vertreter den Vertrieb des Produkts im Vertragsgebiet.

Hinweis.

2.3.4

Der Leistungsaustausch beschreibt die

zipien formuliert wird, werden beim Leistungsaustausch die Rechte und Pflichten der

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Vertragsparteien beschrieben.

Leistungsaustausch

Während beim Vertragsumfang der Leistungsaustausch allgemein und mit den Hauptprin-

§ 2

Der Vertreter kauft die Produkte vom Lieferanten und verkauft sie im Vertragsgebiet in eigenem Namen. Mit Ausnahme des im Anhang V genannten Kundenstammes besitzt der Vertreter ein exklusives Vertriebsrecht für die Produkte im Vertragsgebiet. Der Vertreter verpflichtet sich, keine Produkte ausserhalb des Vertragsgebiets zu vertreiben. Der Vertreter vertreibt die Produkte in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung. Er darf gegenüber Abnehmern und weiteren Dritten nicht im Namen des Lieferanten auftreten. Der Vertreter verpflichtet sich, den Absatz der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern, die potenzielle Kundschaft regelmässig zu besuchen und mit dem vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Werbematerial zu bedienen. Alle Rechte an den Produkten (Marken, Patente, Urheberrechte usw.) sind Eigentum des Lieferanten und bleiben von diesem Vertrag unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der Produkte gemäss Anhang I.

16


2.3.5

Nebenpflichten

Nebst den Hauptpflichten können auch gegenseitige Nebenpflichten vereinbart werden. Primär kann damit die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht gesichert oder optimiert

Hinweis.

werden (beispielsweise vertriebsfördernde Massnahmen, Lieferung der Produktdokumen-

Die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht

tation). Unterschieden wird zwischen selbständigen und unselbständigen Nebenpflichten.

kann durch gegenseitige Nebenpflichten

Erstere verschaffen einen eigenen gerichtlich einklagbaren Erfüllungsanspruch (beispiels-

gesichert oder optimiert werden.

weise Konkurrenzverbot und Leistung einer Konventionalstrafe bei dessen Nichteinhaltung). Die unselbständigen Nebenpflichten können grundsätzlich nicht durchgesetzt werden, verschaffen unter Umständen aber andere Rechtsansprüche (beispielsweise Schadenersatz bei mangelnder Aufklärung über das verkaufte Produkt). Ein Regelungsbeispiel für verkaufsunterstützende Massnahmen (Werbung, Informationen über die Produkte usw.) kann wie folgt lauten: Die Parteien verständigen sich über die Art und den Umfang der Werbemassnahmen.

§ 3.1

Der Lieferant verpflichtet sich, einen jährlichen Betrag von [Währung und Betrag] für Werbematerial und Inserate im Vertragsgebiet aufzuwenden. Der Vertreter teilt dem Lieferanten alle bekannt gewordenen Wettbewerbsverletzungen und Verstösse gegen gewerbliche Schutzrechte umgehend mit. Der Lieferant verpflichtet sich, Abwehrmassnahmen gegen solche Verletzungen vorzunehmen und solche zu ahnden. Es wird dringend empfohlen, eine Konkurrenzklausel festzulegen. Wird ein Konkurrenzverbot vertraglich nicht vereinbart, so wäre es dem Vertreter nach den meisten Rechtsordnungen erlaubt, während der Vertragslaufzeit (und auch nach der Vertragsbeendigung) eine Konkurrenz­tätigkeit auszuüben (vgl. auch unten stehend bei Vertragsbeendigung). Konkurrenzverbote beim Alleinvertriebsvertrag dürfen für den Vertreter nicht wettbewerbsbeschränkend sein (nach EU- und Schweizer Recht besteht die Maximaldauer für die Festlegung eines Konkurrenzverbotes bei fünf Jahren). Der Vertreter verpflichtet sich, während der Vertragsdauer keine gleichen oder ähnli-

§ 3.2

chen Produkte im Vertragsgebiet zu vertreiben. Der Lieferant unterlässt jede Direktlieferung ins Vertragsgebiet, mit Ausnahme des im Anhang V erwähnten Kundenstammes, und verpflichtet seine übrigen Vertreter, jegliche Lieferungen im Vertragsgebiet des Vertreters zu unterlassen.

17


Eine Konventionalstrafe muss für ihre Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Eine entsprechende Klausel lässt sich wie folgt formulieren:

§ 4

Bei Nichterhaltung der Konkurrenzerhaltungsklausel ist für jede Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe von [Währung und Betrag] zu Gunsten der anderen Vertragspartei geschuldet. Die Zahlung der Konventionalstrafe ist unabhängig eines Schadens geschuldet und entbindet nicht von der Konkurrenzklausel. Eine Geheimhaltungsklausel kann wie folgt lauten:

§ 5

Die Vertragsparteien werden die ihnen durch die Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse während der Vertragslaufzeit und nach Vertragsbeendigung weder verwerten noch anderen Personen zugänglich machen. Insbesondere das vom Lieferanten dem Vertreter überlassene Know-how, nebst allen damit in Zusammenhang stehenden Dokumenten und Informationen, ist geheim. Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass sich Mitarbeitende an die Geheimhaltungsvorschriften halten. Jede Verletzung dieser Geheimhaltung wird als schwerer Verstoss gegen den vorliegenden Vertriebsvertrag gewertet.

2.3.6

Hinweis.

Haftung und Gewährleistung

Hinsichtlich des Produktbezugs durch den Vertreter kommen die kaufvertraglichen Gewährleistungspflichten zur Anwendung. Normalerweise wird bei Vertriebsverträgen eine Rege-

Bei Vertriebsverträgen wird normaler-

lung der Garantie- und Gewährleistungsansprüche getroffen. Das Unternehmen haftet

weise eine Regelung der Garantie- und

für die zugesicherten Eigenschaften des Produkts. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für

Gewährleistungsansprüche getroffen.

fehlerhafte Produkte zu Gunsten des Unternehmens ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig (nicht aber beispielsweise bei arglistigem Verschweigen). So kann das Unternehmen je nach Verhandlungsposition versuchen, die Gewährleistungsansprüche vertraglich teilweise oder gänzlich wegzubedingen. Im Vertriebsvertrag findet sich häufig die folgende (oder eine ähnliche) Regelung:

§ 6.1

Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte keine Mängel aufweisen. Im Falle der Fehlerhaftigkeit von Produkten kann der Vertreter innerhalb der Gewährleistungsdauer von [Zeitraum] Ersatzlieferung oder Behebung des Mangels verlangen. Der Lieferant haftet nicht für den mittelbaren Schaden aus fehlerhaften Produkten. Produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen bleiben davon ausgenommen.

18


Die Produkthaftpflicht bezeichnet die ausservertragliche und verschuldensunabhängige Haftpflicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Die Haftpflicht besteht somit ohne vertragliche Beziehung und ohne Möglichkeit einer vertraglichen Haftungseinschränkung und -wegbedingung. Für die meisten europäischen Staaten (so auch für die Schweiz) ist die EU-Produkthaftpflichtrichtlinie anwendbar, welche sich insbesondere auf die verschuldensunabhängige Haftung für Personenschäden und Materialdefekte bezieht. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung zur Deckung

§ 6.2

sämtlicher im Zusammenhang mit dem Produkt entstehenden Klagen abzuschliessen und den Vertreter darin als Unterversicherten mit einzubeziehen. Die Versicherung wird einen Deckungsbetrag von mindestens [Währung und Betrag] enthalten und kann nur unter schriftlicher Ankündigung beider Parteien innert dreissig Tagen beendet oder geändert werden.

2.3.7

Vertragsbeendigung

Beendigungsfristen und -gründe sind im Vertrag zu erwähnen. Ebenso sind die Beendigungsmodalitäten (Auslaufklausel) festzulegen. Neben der ordentlichen Kündigungsmög-

Hinweis.

lichkeit gibt es die Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe werden

Im Vertrag sind die Beendigungsfristen,

zumeist durch Gesetz und Gerichtspraxis definiert (beispielsweise Konkurs einer Vertrags-

Beendigungsgründe und Beendigungs-

partei, wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei einer Vertrags-partei usw.).

modalitäten festzulegen.

Der Vertrag wird vorbehältlich anderslautender Bestimmungen für eine Dauer von drei

§ 7.1

Jahren geschlossen, beginnend am 1. April 2010. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig gekündigt werden. Ein schwerwiegender Vertragsbruch, bei dem die Vertragsbeziehungen der Parteien wesentlich beeinträchtigt werden, stellt einen wichtigen Grund dar. Nach Ablauf der Kündigungsfrist darf der Vertreter keine Produkte des Lieferanten mehr vertreiben. Noch nicht vollzogene Käufe werden nach dem Vertragsende direkt vom Lieferanten ausgeführt und fakturiert. Der Lieferant vergütet dem Vertreter nach Eingang des Kaufpreises die Differenz von [Währung und Beträge] pro [Produkte]. Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertreter lagernden, vom Lieferanten während der Vertragsdauer bezogenen Produkte nimmt Letzterer zu den folgenden Preisen zurück: [Währung und Beträge] pro [Produkte].

19


Weiter muss vereinbart werden, wie nach Vertragsbeendigung mit dem Kundenstamm im Vertragsgebiet zu verfahren ist (Goodwill- bzw. Kundschaftsentschädigungsklausel).

§ 7.2

Nach Vertragsbeendigung übergibt der Vertreter dem Lieferanten eine vollständige Liste der von ihm während der Vertragsdauer mit Produkten belieferten Kunden, einschliesslich der Angabe der erzielten Umsätze. Der Lieferant vergütet dem Vertreter für die ihm so übertragene Kundschaft [Prozentangabe] des Umsatzes der letzten [Zeitraum in Monaten] vor Vertragsbeendigung. Die Parteien können auch vereinbaren, dass keine Entschädigung für die geworbene Kundschaft zu leisten ist, insbesondere wenn primär der Lieferant die Produktwerbung finanziert hat. Ob ein gesetzlich zwingender Anspruch des Vertreters auf eine Kundschaftsentschädigung besteht, ist in der juristischen Lehre umstritten. Ferner kann sich auch eine Regelung betreffend Unterlagen und Dokumente aufdrängen.

§ 7.3

Der Vertreter ist verpflichtet, nach Vertragsende alle Unterlagen und Dokumente, welche das Know-how des Lieferanten und des Produkts betreffen, dem Lieferanten herauszugeben. Neben dem vertraglichen Konkurrenzverbot empfiehlt sich unter Umständen auch die Festlegung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes. Ein solches Konkurrenzverbot zu Lasten des Vertreters unterliegt nach schweizerischem und EU-Wettbewerbsrecht zeitlichen Schranken.

§ 7.4

Der Vertreter verpflichtet sich, während eines Jahres nach Vertragsbeendigung weder direkt noch indirekt (über Erwerb, Gründung eines Unternehmens oder eine massgebliche Beteiligung daran) den Lieferanten im Vertragsgebiet zu konkurrenzieren.

Hinweis.

2.3.8

Force majeure

Mittels der Force-majeure-Klausel regeln

Oft findet sich in den Vertriebsverträgen eine sogenannte Force-majeure-Klausel,

die Vertragsparteien die befristete Frei-

wonach die Vertragsparteien die befristete Freistellung von Rechten und Pflichten bei

stellung von Rechten und Pflichten bei

höherer Gewalt regeln (beispielsweise Rohstoffknappheit, Naturkatastrophen, Krieg,

höherer Gewalt.

staatliche Massnahmen, Streiks und weitere Absatz- und Lieferungshindernisse, die von den Parteien nicht zu vertreten sind).

§ 8

Bei «Force majeure» wird die betroffene Vertragspartei von ihren Vertragsverpflichtungen befreit. Die andere Vertragspartei kann in einem solchen Fall keine Entschädigungs­ ansprüche infolge höherer Gewalt geltend machen.

20


2.3.9

Schlussbestimmung

Der Schriftformvorbehalt dient der Rechtssicherheit. Aus beweisrechtlichen Gründen empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Verträgen, einen solchen Vorbehalt anzubringen.

Hinweis. Der Schriftformvorbehalt dient der Rechtssicherheit.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen für deren Rechtswirksamkeit

§ 9.1

der Schriftlichkeit. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags werden alle vorgängigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen unwirksam. Bei Vertriebsverträgen gehören gewisse Anhänge üblicherweise zu den weiteren Vertragsbestandteilen. In den Anhängen werden beispielsweise die Modalitäten des kaufrechtlichen Einzelgeschäftes geregelt (Preisbestimmungen, Preisänderungsvorbehalte, Rabatte, Verrechnungsverbote, Mindestbestellmengen, Auslieferung, Transportregelungen, Steuern usw.). Sämtliche im Vertrag aufgeführten Anhänge bilden integrierende Bestandteile dieses

§ 9.2

Vertrags. Mit der sogenannten salvatorischen Klausel wird bestimmt, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam werden, sich als undurchführbar erweisen sollten oder vereinbarungsbedürftige Fragen nicht regeln. Die Klausel hat den Zweck, einen solchen «mangelhaften» Vertrag, insbesondere den durch diesen angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest

§ 9.3

des Vertrags weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird. Bei den Exportverträgen besteht ein Sachverhalt mit Auslandsbezug, sodass sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die Parteien können eine Rechtswahl treffen, da die meisten ausländischen Rechtsordnungen über ihre kollisionsrechtlichen Bestimmungen eine freie Rechtswahl bezüglich Schuldverträgen zulassen. Es wird empfohlen, die Rechtswahl klar, eindeutig und schriftlich zu formulieren, zudem den Vertrag unter schweizerisches bzw. liechtensteinisches Recht zu stellen.

21


§ 9.4

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Bezüglich der Wahl des Gerichtsstands empfiehlt es sich für das exportierende Unternehmen, allfällige Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz bzw. Liechtenstein auszutragen (vgl. A. IV. 3.).

§ 9.5

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte am schweizerischen Sitz des Exporteurs in [Ort des Sitzes].

2.3.10

Anhang

Am Ende des Vertrags sind die Anhänge eingefügt. Auf die Anhänge muss im Vertrag explizit verwiesen werden, damit sie Vertragsbestandteil werden.

22

I.

Produktdefinitionen und -beschreibungen

II.

Preisliste 2010

III.

Mindestabnahmemengen

IV.

Preisempfehlungen

V.

Kundenstamm des Lieferanten im Vertragsgebiet


Nützliche Kontakte.

Länder & Swiss Business Hubs www.osec.ch/internet/osec/de/home/export/countries.countryList.html

Pool of Experts www.poolofexperts.ch

Schweizerischer Anwaltsverband – Anwaltssuche www.swisslawyers.com/de/01_anwaltssuche Tel. +41 31 313 06 06 info@swisslawyers.com

Eidgenössische Zollverwaltung – Dienststellen www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/abfertigungshilfen/00375/02916

Kantonale Handelskammern www.osec.ch/coc

Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit www.arbitration-ch.org

23


Osec Stampfenbachstrasse 85 Postfach 2407 CH-8021 Zürich Telefon +41 44 365 51 51 Fax +41 44 365 52 21 info.zurich@osec.ch Osec Corso Elvezia 16 Casella postale 5399 CH-6901 Lugano Telefono +41 91 911 51 35 Fax +41 91 911 51 39 info.lugano@osec.ch Osec Avenue d’Ouchy 47 Case postale 315 CH-1001 Lausanne Téléphone +41 21 613 35 70 Fax +41 21 613 35 02 info.lausanne@osec.ch

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