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Der Hausmeister 0
85327 ISSN 2196 – 5935
Lärmschutz –
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Lärmschutz
Für weniger Lärm am Arbeitsplatz Als Hausmeister sind Sie in vielfältiger Form Lärm ausgesetzt. Lärm kann die körperliche und psychische Gesundheit schädigen, zu Leistungseinbußen führen und insgesamt die Lebensqualität deutlich herabsetzen. Gesetzliche Vorgaben sollen daher die Beeinträchtigungen durch Geräusche so weit wie möglich reduzieren. Als Lärm werden alle Geräusche bezeichnet, die zu Beeinträchtigungen führen. Geräusche selbst werden durch akustische Kenngrößen beschrieben – die aus einer Geräuschbelastung resultierenden Beeinträchtigungen von den Humanwissenschaften ermittelt. Dabei lassen sich zwei wesentliche Beeinträchtigungsformen unterscheiden: die auralen und die extraauralen Lärmwirkungen.
Unterscheidung der Lärmbeeinträchtigungen Aurale Lärmwirkungen sind u. a. Schädigungen des Hörvermögens. Die gravie-
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rendste Folge ist die Lärmschwerhörigkeit, eine dauerhafte Minderung des Hörvermögens durch eine irreparable Schädigung der Haarsinneszellen im Innenohr. Sie wird einerseits durch langandauernde, hohe Geräuschbelastungen (Expositionen), wie sie für industrielle Arbeitsplätze typisch sind, verursacht. Andererseits können Gehörschäden aber auch durch sehr laute Einzelereignisse wie Explosionen, Schüsse, Hammerschläge usw. verursacht werden. Lärmschwerhörigkeit ist immer noch die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) macht in ihrer Broschüre „Laut ist teuer!
Tipps für den Einkauf leiser Maschinen” (2011) darauf aufmerksam, dass die Lärmschwerhörigkeit nach Berechnung von Fachleuten im Jahr 170 Millionen € kostet. Das sind Kosten, die letztlich von den versicherten Unternehmen über den Umweg der Beiträge zur Berufsgenossenschaft bezahlt werden müssen. Extraaurale Lärmwirkungen umfassen eine Vielzahl an Beeinträchtigungen. Diese können sich als Belästigung, Stress oder Störung des Schlafes, der Kommunikation und der Erholung manifestieren. Lärm kann aber auch zu Leistungseinbußen bei der Arbeit oder beim Lernen und schließlich sogar zu Krankheiten führen.
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Untersuchungen zum Verkehrslärm haben bspw. ergeben, dass hohe Geräuschbelastungen zu Risikoerhöhungen für Herzinfarkte, Schlaganfälle und Depressionen führen können (Infos dazu unter https://www.norah-studie.de//de/).
Zusammenwirken verschiedener Geräuschbelastungen Da i. d. R. immer verschiedene Geräuschbelastungen zusammenwirken, ist für eine Minimierung der Lärmschäden die Gesamtbelastung abzustellen. Zeiten hoher Expositionen sollten deshalb durch Phasen der Ruhe und Erholung kompensiert werden. Somit ist auch die individuelle Lebensführung für die Vermeidung von Schäden durch Lärm bedeutsam.
Prinzipien des Lärmschutzes Die traditionelle Lärmschutzpolitik in Deutschland und Europa basiert auf dem Prinzip, die schädlichen Lärmwirkungen durch maximal zulässige Werte für die zugrunde liegenden Geräuschbelastungen zu begrenzen, wozu verschiedene Kenngrößen definiert werden. Akustische Kenngrößen Eine Maschine strahlt („emittiert“) – entweder in einem Raum oder im Freien – Schallwellen ab. Sie wird deshalb akustisch durch ihren Geräuschemissionspegel gekennzeichnet. Beim Maschinenarbeitsplatz spricht man verwirrenderweise ebenfalls von Emissionen, da man mit ihnen gleichermaßen die akustischen Eigenschaften der Maschine ohne eine Berücksichtigung der Raumeigenschaften kennzeichnen kann. Am Einwirkungsort in beliebiger Entfernung von der Maschine bezeichnet man den Schall als Immission oder, wenn es der zeitweilige Aufenthalt eines Beschäftigten ist, als Exposition.
Tages-Lärmexpositionspegel und Spitzenpegel An hoch belasteten Arbeitsplätzen wird zum einen der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) für einen typischen Acht-Stunden-Arbeitstag in dB(A) ermittelt. Dieser wird laut der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/ EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 [1] ebenfalls über die Zeit gemittelt und umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse (BGBl. 2007 Teil I Nr. 8 vom 08.03.2007). Zum anderen wird auch der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak), der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels, ermittelt. Zur Vermeidung von Lärmschwerhörigkeit werden diese Pegel dann begrenzt und Minderungsstrategien vorgeschrieben.
Maßnahmen zur Lärmminderung Zu den wichtigsten Lärmminderungsmaßnahmen gehören die Beschaffung und der Einsatz möglichst leiser Maschinen und Geräte. Die Europäische Union schreibt in der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) vor, die Geräuschemissionen, also den von einer Maschine abgestrahlten Schall, möglichst gering zu halten. Die Geräuschemissionswerte müssen angegeben wer-
Pegel und deren Bewertung Für einen Laien erschweren die unterschiedlichen Definitionen der akustischen Kenngrößen das Verständnis der diversen Regelungen. Hinzu kommt, dass die Kenngrößen traditionell als Pegel definiert werden. Pegel sind Hochzahlen, deren rechnerischer Umgang nicht auf den üblichen algebraischen Rechenregeln basiert. Wirken bspw. zwei Schallquellen mit je 60 dB(A) auf einen Immissions- oder Expositionsort ein, so beträgt die Gesamtbelastung 63 dB(A). Der Buchstabe A im dB(A)-Wert kennzeichnet eine A-Bewertung: „Die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres hängt von der Frequenz ab. Tiefe und sehr hohe Töne werden weniger laut wahrgenommen als mittlere Töne. Bei der Geräuschmessung wird dies berücksichtigt, indem die im Schall enthaltenen Frequenzen entsprechend der A-Kurve unterschiedlich gewichtet werden“ (siehe das Online-Lexikon des Arbeitsrings Lärm der DEGA http://www.ald-laerm.de/publikationen/laermlexikon/).
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leisere Geräte beschafft werden. Allgemeine und verständliche Hinweise dazu gibt die online verfügbare Broschüre der BAuA „Laut ist teuer! Tipps für den Einkauf leiser Maschinen“ (2011). Die Maschinenrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/42/EG) schreibt vor: „Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist (Anhang I, 1.5.8. Lärm).“
den (Amtsblatt der Europäischen Union L 157/24 vom 09.06.2006). Geräuschemissionsvorschriften für Maschinen und Geräte
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Für einige Maschinen und Geräte hat die Europäische Union Geräuschemissionsvorschriften erlassen, mit welchen sie einerseits gemeinsame Produktvorschrif-
Angabe der Geräuscheigenschaften Die Richtlinie legt zudem fest, dass bei einem Überschreiten bestimmter EmisBei einem Rasenmäher sind die Betriebszeiten sionen die Geräuscheigenje nach Emissionen begrenzt. schaften für repräsentative Betriebsbedingungen durch ten für den Binnenmarkt schaffen will, drei akustische Kenngrößen angegeben andererseits dem Schutz der menschli- werden müssen: chen Gesundheit und dem Wohlbefinden verpflichtet ist. • den Emissionsschalldruckpegel LpA an den Arbeitsplätzen in dB(A) Begrenzung der Betriebszeiten für Maschinen und Geräte Die in die Umwelt abgestrahlten Geräusche von Arbeitsplätzen werden ebenfalls reguliert. Hier ist neben den gewerblichen Anlagen und dem Baulärm für den Arbeitsbereich eines Hausmeisters besonders der Umgang mit Maschinen und Geräten relevant, die im Freien betrieben werden, wie etwa Laubbläser oder Rasenmäher. Das nationale Recht sieht vor, dass die Betriebszeiten dieser Maschinen je nach Emissionen begrenzt sind.
Verminderung der Geräuschemissionen Für die Schaffung von gesunden Arbeitsplätzen und zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch Geräusche hat eine Minimierung der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen Vorrang. Es sollten daher vorzugsweise
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den Höchstwert des bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen •
den Schallleistungspegel LWA in dB(A)
Der Emissionsschalldruck LpA entspricht der gemittelten Geräuschbelastung für den an der Maschine Arbeitenden ohne Raumeinflüsse. Der Schallleistungspegel LWA dagegen ist eine entfernungsunabhängige Beschreibung für das Maß der akustischen Leistung einer Maschine. Outdoor-Richtlinie Die Angabe der Geräuscheigenschaften einer Maschine erlaubt den Vergleich verschiedener Produkte auf dem Markt. Zusätzlich hat die EU für einige Maschinen und Geräte die zulässige Schallleistung begrenzt. Für den Arbeitsplatz- und den Umweltlärm ist die Richtlinie 2000/14/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen relevant (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 162/1 vom 03.07.2000). Diese Outdoor-Richtlinie begrenzt die Emissionen von Maschinen und Geräten, die im Freien betrieben werden. Das sind neben Baumaschinen auch einige Gartengeräte, die Sie als Hausmeister nutzen. Umweltzeichen Bei der Beschaffung von leisen Maschinen und Geräten sollten ferner vorzugsweise Produkte mit dem Umweltzeichen (UZ), welche lärm- und schadstoffarm sind, berücksichtigt werden. Deren Geräuschemissionen liegen mehrere dB(A) unter den Grenzwerten der EU. Somit stehen Ihnen auch lärmarme Rasenmäher, Motorkettensägen und Gartenhäcksler zur Verfügung. Im Jahr 1992 wurde auf europäischer Ebene ein vergleichbares Umweltzeichen, das EU-Eco-Label („Europäische Blume”), eingeführt. Das Label ist Teil einer übergeordneten Strategie zur Förderung nachhaltiger Produktionsverfahren und umweltrelevanten Konsums. Allerdings fehlen bisher noch Anforderungsprofile für lärmarme Produkte, sodass das Umweltzeichen für diese Kategorie noch nicht vergeben werden konnte.
Gesetzliche Begrenzung lückenhaft Das allgemeine Gebot, die Geräuschemissionen von Maschinen und Geräten nach dem Stand der Technik zu minimieren, wird allerdings nicht immer befolgt. Bei den Laubbläsern bspw. lassen sich Geräte mit Schallleistungspegeln zwischen 80 und 112 dB(A) finden. Grundsätzlich sollten elektrisch betriebene Geräte solchen mit Verbrennungsmotoren vorgezogen werden – auch zur Minderung anderer Umweltund Arbeitsplatzbelastungen wie z. B. durch Luftschadstoffe. Leider entsprechen jedoch auch hier die Produktinfor-
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mationen oftmals nicht den vorgeschriebenen Standards. Zudem ist die gesetzliche Begrenzung der Emissionen lückenhaft: So gibt es bspw. für Laubbläser keine Grenzwerte und die Vermeidung von Lärmbelastungen spielt in der Werbung für Maschinen und Geräte leider nur eine untergeordnete Rolle.
Verordnung genannten Geräte und Maschinen untersagt. Für Freischneider, Grastrimmer, Laubsauger und Laubbläser sind die erlaubten Betriebszeiten weiter reduziert auf werktags von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Die Bundesländer werden ermächtigt, sowohl Ausnahmen als auch weitergehende Betriebsbeschränkungen zu erlassen.
Lärmschutz am Arbeitsplatz
Bewertung der Schäden
Lärmschutz am Arbeitsplatz hat zum Ziel, Lärmschwerhörigkeit zu vermindern, zur Arbeitssicherheit beizutragen, die Arbeitseffizienz zu sichern und im Sinne des Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), auch die psychische Gesundheit zu schützen. Laut § 4 Allgemeine Grundsätze ist „die Arbeit […] so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“, weshalb auch Geräuschbelästigungen so weit wie möglich zu reduzieren sind.
Zur Vermeidung von Gehörschäden ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (siehe [1]) zu beachten. Sie definiert den Tages-Lärmexpositionspegel sowie den Spitzenschalldruckpegel als akustische Kenngrößen für die Bewertung der Schäden. Der Expositionspegel ergibt sich aus der Gesamteinwirkung aller Maschinen an den jeweiligen Arbeitsplätzen, in die auch die räumlichen Ausbreitungsbedingungen für den Schall eingehen (z. B. Reflexionen). Er ist daher nicht zu verwechseln mit den Geräuschemissionspegeln für eine einzelne Maschine.
Betriebsbeschränkungszeiten für Geräte und Maschinen Bei Arbeiten mit Maschinen und Geräten im Freien sind die Betriebsbeschränkungzeiten der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178), zu beachten. Diese gelten allerdings nur für die reinen, allgemeinen und besonderen Wohn-, Kleinsiedlungs- und Sondergebiete, welche der Erholung dienen, sowie Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Kur- und Klinikgebiete. Sonn- und feiertags sowie werktags von 20 bis 7 Uhr ist der Betrieb der in der
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Pflichten des Arbeitgebers Da ab einem Expositionspegel von 80 dB(A) auf Dauer Hörminderungen auftreten können, ist ab diesem Wert der Arbeitgeber zu Minderungsmaßnahmen verpflichtet – vorrangig durch eine Minderung der Geräuschemissionen der Maschinen und Geräte nach dem Stand der Technik. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, ist den Beschäftigten ein geeigneter persönlicher Hörschutz zur Verfügung zu stellen. Bei einer Exposition von 85 dB(A) und mehr „hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden“ (siehe [1]). Empfehlungen der BAuA Für die Vermeidung von Belästigungen, Störungen und Leistungseinbußen unterhalb der kritischen hörschädensrelevanten Schwelle sollten die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in den „Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
Nr. 124: Bildschirmarbeit – Lärmminderung in Mehrpersonenbüros“ aus dem Jahr 2003 beachtet werden. Danach soll der Beurteilungespegel – ebenfalls ein gemittelter Immissionspegel für einen Acht-Stunden-Tag mit Zuschlägen für Geräuschauffälligkeiten, wie z. B. Tonhaltigkeit – in Büros 55 dB(A) nicht überschreiten. Weiterhin empfohlen werden Pegel bis max. 40 dB(A) für Arbeiten mit sehr hohen Konzentrationserfordernissen und max. 45 dB(A) für konzentrierte, überwiegend geistige Arbeit. Zum Vergleich: Eine normale Unterhaltung verursacht bereits Pegel um die 60 dB(A).
Fazit Als Hausmeister sind Sie wegen Ihrer vielfältigen Tätigkeiten, die auch weniger belastende Phasen wie bspw. Büroarbeiten umfassen können, i. d. R. keinen mittleren Expositionen ausgesetzt, welche zu einer Lärmschwerhörigkeit beitragen. Statistiken zu Belastungsdaten fehlen allerdings. Dennoch kann die Nutzung mancher Maschinen (z. B. einiger Gartengeräte) durchaus in den Bereich der Hörschäden gehen, weshalb in diesen Fällen ein Gehörschutz getragen werden sollte. Im Sinne der Vorsorge gegen Schäden durch Geräusche sollten Arbeitgeber – auch im eigenen Interesse leistungsfähiger Mitarbeiter – die jeweils leisesten Geräte zur Verfügung stellen. Betriebsbeschränkungen sind zu beachten und eine sich den Risiken des Lärms bewusste Lebensführung ist anzustreben.
Michael Jäcker-Cüppers ist stellvertretender Vorsitzender des Arbeitsrings Lärm der Deutschen Gesellschaft für Akustik (ALD) und Lehrbeauftragter der TU Berlin für „Städtebaulichen Lärmschutz“. Der ALD tritt für eine Verbesserung des Lärmschutzes in Deutschland und Europa ein.
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