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Was bewirkt die Rechtswahl beim Erben

Ihre Kinder haben sich nicht so entwickelt wie sie es wollten? Man hat sich sogar entzweit, seit Jahrzehnten auseinandergelebt? Nachvollziehbar, dass man den missratenen Sprösslingen auch nichts oder zumindest viel weniger als ursprünglich gedacht vererben will. Im Falle einer Immobilie in Spanien kann man die Rechtswahl anwenden. Dies ist ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungselement der Europäischen Erbrechtsverordnung. Die Europäische Erbrechtsverordnung eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich seit dem 17. August 2015. Allerdings kann man damit für seine eigene erbrechtliche Rechtsnachfolge nicht jedes beliebige EU-Erbrecht wählen. Aber es ist möglich als deutscher Staatsbürger und Eigentümer einer Immobilie in Spanien wahlweise das deutsche oder spanische Erbrecht für anwendbar zu erklären.

Unterschied spanisches oder deutsches Erbrecht Hat man als deutscher Immobilieneigentümer auf Mallorca hier seinen Wohnsitz genommen führt dies ohne eigenes weiteres Zutun per automatischer Anwendbarkeit des spanischen Erbrechtes zunächst dazu, dass die Kinder, auch bei anderem Testaments-Inhalt, zu 2/3 die eigenen Erben und damit auch Miteigentümer der Immobilie werden. Mit der Wahl des deutschen Rechtes können Sie Ihre Kinder teilweise enterben. Warum werden Sie vielleicht jetzt fragen. Die Antwort: Weil das deutsche Erbrecht im Gegensatz zum spanischen Recht Kindern keinen Anspruch an allen Nachlassgegenständen und auch nicht an 2/3 von deren Wert absichert, sondern diesen zufolge den Kindern regelmäßig nur einem Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zugesteht, dessen Auszahlung man zudem noch binnen drei Jahren aktiv geltend machen muss.

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Vollständige Enterbung? Was können Sie tun, wenn Sie Ihre Kinder vollkommen enterben möchten? Nun, grundsätzlich müssen Sie ein Testament zu Gunsten anderer Personen oder Organisationen erstellen. Um Ihre Immobile auf Mallorca der gesetzlichen Erbrechtsnachfolge zu entziehen, können Sie diese beispielsweise auch gegen eine lebenslängliche Rentenzahlung veräußern. Denkbar ist ferner der Verkauf gegen eine lebzeitige Pflegeverpflichtung. Die Maßnahme sich vermögenslos zu machen ist mit Risiken verbunden. Es stimmt zwar, dass man ohne Vermögen auch keines vererben kann. Aber Achtung: wer sich beispielsweise hierbei das lebenslängliche Niesbrauchsrecht vorbehält hat nach der deutschen Rechtsprechung diesen Vermögensgegenstand noch nicht lebzeitig vollkommen abgegeben. Frühzeitiges komplettes Verschenken kann allerdings durchaus zum gewünschten Erfolg führen. Der Fachmann kann das Gestaltungsinstumentarium falladäquat zum Einsatz bringen. Heirat und Wahl des Güterstandes sind weitere mögliche rechtsgestalterische Bausteine. Im Einzelfall können hier auch Unterschiede der nationalen Erbrechte und die diesbezügliche Rechtsprechung genutzt werden. So lässt etwa die spanische Rechtsprechung das Enterben bei jahrzehntelang fehlendem Kontakt zu den Kindern zu, was bei der Anwendung des deutschen Erbrechtes nicht möglich ist.

Günter Menth Fachkanzlei für Immobilien- und Erbrecht in Spanien Manacor Tel.: 971 559 377 Fax: 971 559 368 E-mail: info@kanzlei-menth.de Internet: www.kanzlei-menth.de

Youtube-Videokanal: “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca”

Manacor ist der Standort des Rafal Nadal Sport- und Schulzentrums im Osten Mallorcas Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca“

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