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Weitergabe von Immobilien im Bekanntenkreis

Es ist ein durchaus häufiger Vorgang, dass die Zweitwohnimmobilie in Spanien im Bekanntenkreis weiterveräußert wird. Als potentielle Käufer im eigenen Umfeld sind da zum einen langjährige Bekannte, denen die Immobilie in Spanien, oder konkret auf Mallorca, bereits seit vielen Jahren bekannt ist. Aber zum anderen können es auch Eigentümer aus der gleichen Wohnanlage, die Ihre Immobilie für sich, deren Bekannte oder auch eigene Familienmitglieder hinzuerwerben möchten. Nicht nur die Immobilie selbst, sondern auch das Umfeld sind dann den Erwerber bereits bestens bekannt. Oft wohnen Käufer und Verkäufer auch in der gleichen Region in Deutschland. Man kennt sich bereits aus früheren Zeiten oder die Käuferakquise des Bauträgers hatte sich gezielt an eine bestimmte Zielregion gerichtet. Dann kann in der Praxis der nötige notarielle Kaufvertrag in der gleichen Wohnregion im Ausland beispielsweise in Deutschland oder Österreich notariell ratifiziert werden.

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Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung ist nicht ausreichend Dies ist eine häufige Fehlerwartung, weil für deutsche notarielle Dokumente häufig die reine Beglaubigung der unter das notarielle Dokument gesetzten Unterschrift ausreichend ist. Für spanische notarielle Kaufverträge sieht das spanische Recht aber eine Beurkundung vor. Das bedeutet der Notar hat sich zu vergewissern, dass dem Unterzeichner der Inhalt des notariellen Kaufvertrages auch nachvollziehbar ist, bevor dieser unterzeichnet wird. Die zeitgleiche Anreise zum Notartermin in Spanien ist dabei nicht erforderlich. Tatsächlich wird bei diesen Ausgangssituationen meist der notarielle Kaufvertrag vom Rechtsanwalt vor Ort in Spanien vorerstellt und von den Kaufvertragspartnern vor einem geeigneten deutschen Notar in ihrer Wohngegend in Deutschland ratifiziert. Diese Ratifizierung kann entweder gemeinsam vor dem gleichen Notar in Deutschland erfolgen oder bei verschiedenen Notaren in Deutschland, wenn die Kaufvertragsparteien aktuell in Deutschland regional voneinander entfernt angesiedelt sind. In Spanien muss die Notarvertragserstellung nicht in der Region des Immobilienlageortes erfolgen Das ermöglicht einem als in Spanien ansässigen Anwalt Immobilienverkäufe für alle in Spanien gelegenen Immobilien von der eigenen Kanzleisitzregion aus zu tätigen. Wichtig ist die gute Vernetzung in Deutschland mit spanischsprachigen deutschen Notaren, welche zudem über Erfahrung mit der Ratifizierung von spanischen notariellen Dokumenten oder gegebenenfalls auch von spanischen Vollmachtsurkunden haben. Der Rechtsanwalt in Spanien kann auch per notarieller Vollmacht mit der Realisierung und Abwicklung des Kaufvorganges in Spanien von beiden Kaufvertragsparteien beauftragt und hierzu rechtlich befähigt werden. Dies kann im Einzelfall die schnellere und einfachere Variante sein.

Zahlung des Kaufpreises häufig auf ein Notar-Anderkonto Das erleichtert die praktische Abwicklung, da die Kaufpreiszahlung in Spanien parallel zur Übereignung mit der Unterzeichnung des Notarvertrages zu erfolgen pflegt. Bei tendenziell konfliktfreien Immobilienverkäufen ist oft nur ein Rechtsanwalt eingeschaltet, aber grundsätzlich empfiehlt es sich, dass bei Immobilienkäufen in Spanien beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Der Verkauf unter langjährigen Bekannten, bei welchem der gemeinsam optimierte Gestaltungs- und Abwicklungsvorgang im Mittelpunkt steht, ist hier eine Ausnahme.

Günter Menth Fachkanzlei für Immobilien- und Erbrecht in Spanien Manacor Tel.: 971 559 377 Fax: 971 559 368 e-mail: info@kanzlei-menth.de Internet: www.kanzlei-menth.de Youtube-Videokanal: “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca”

Manacor ist der Standort des Rafal Nadal Sport- und Schulzentrums im Osten Mallorcas Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca“

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