Der Pfeil 01/2018

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Mitgliedermagazin der IG BCE des Bezirks Halle-Magdeburg

Betriebsratswahl 2018 – Aufstellung der Kandidaten Die Zahlen sprechen für sich. Der Bezirk rechnet mit weit über 1000 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für ein BR-Mandat bewerben. In der vergangenen Wahlperiode wurden 979 Betriebsräte gewählt, die in 160 Betrieben die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten. Das sind 72 % der vom Bezirk betreuten Betriebe. Der Pfeil wünscht auch für das Jahr 2018 eine erfolgreiche Betriebsratswahl und einen Ausbau der Mitbestimmung.

Frohe Ostern!

➜ Editorial

Mitgliederversammlung der Firma ORWO Net GmbH zur Aufstellung der Kandidaten zur Betriebsratswahl

➜ Kommentar Lars Hönig

BR-V. der Firma ORWO Net GmbH mit 300 Beschäftigten kandidiert wieder für den Betriebsrat

Für Lars bedeutet Mitbestimmung »sich im Sinne der Beschäftigten auch in Themenbereiche einzubringen, mitzuwirken und mitzugestalten, die weit über die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte hinausgehen. Selbst wenn das bedeutet immer wieder gegen Mauern kämpfen zu müssen, weil es natürlich nicht gewollt ist. Aufgeben stellt dabei keine Option dar. Mitbestimmung bedeutet aber auch, die Beschäftigten auch bei hohem Wellengang mit ins Boot zu nehmen und nicht nur bei seichtem Gewässer.«

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Recht & Gesetz

IG-BCE-Frauen

Arbeit & Leben

Experten klären

Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates

➜ Der Pfeil 1/2018

Aktuelles aus dem Bezirk Generationswechsel – vierfache Frauenpower im neuen Führungsteam

Erhard Koppitz Bezirksleiter

Wir treten ein für Mitbestimmung Dass die Mitbestimmung im Betrieb ein wichtiger Garant für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten ist, dürfte allgemein bekannt sein. Dort wo Mitbestimmung und Tarifbindung tabuisiert sind, ist die Arbeitswelt zwar nicht mehr feudal, aber vermutlich auch nicht sozial. Das Land Sachsen-Anhalt, aber auch die Arbeitgeberverbände und die Unternehmer sind gut beraten gute Arbeit mit Mitbestimmung und Tarifbindung zum Binde­ glied für die Menschen zum Betrieb aber auch zu unserem Land zu festigen und zu vervollkommnen. Deshalb ein Ja zum Betriebsrat und die Hand gereicht für einen Tarifvertrag und der Weg für eine »gute Ernte« ist geebnet. Euer Erhard Koppitz

sagt auf Wiedersehen und bedankt sich bei den Lesern des Pfeils für die gegebene Aufmerksamkeit

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Aktuelles aus dem Bezirk

Verschiedenes

Einführung von Betriebsräten und Tarifverträgen in Betrieben

– Statement: Sylke Teichfuß – Personelles – Preisrätsel – Impressum

Meinung & Unterhaltung

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Unser Ansprechpartner in Sachen Recht im Bezirk Halle-Magdeburg

Roland Gratzer

Gewerkschaftssekretär/Jurist

 03 45-2 91 69-26

Experten klären

Recht & Gesetz

Die Feinheiten des Sonderkündigungsschutzes … Dies geschieht z. B. bei Erkrankung oder während des Erholungsurlaubes des ordentlichen Betriebsratsmitgliedes. Nun ist Folgendes für den Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern zu unterscheiden:

Schu

tz!

In diesem Jahr finden wieder die Betriebsratswahlen statt. Die gewählten Betriebsratsmitglieder werden neben ihrer an sich geschuldeten Arbeit die Interessen ihrer Arbeitskolleginnen und Kollegen wahrnehmen. Da ihre Tätigkeit zwangsläufig zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führt, werden Betriebsratsmitglieder gesetzlich besonders geschützt. Neben dem Verbot der Benachteiligung § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) spielt der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder dabei eine große Rolle. Der Sonderkündigungsschutz sieht in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, dass die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes im Allgemeinen unzulässig ist. Der Arbeitgeber muss in der Regel daher zu dem Mittel der außerordentlichen Kündigung greifen, wenn er ein solches Arbeitsverhältnis beenden will. Folglich ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB möglich. Darüber hinaus muss nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG der Betriebsrat als Gremium der geplanten außerordentlichen Kündigung gemäß § 103 BetrVG ausdrücklich zustimmen. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstreckt sich trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung im Gesetz auch auf Ersatzmitglieder, die nach § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG wegen der zeitweiligen Verhinderung eines regulären Betriebsratsmitgliedes tätig geworden sind.

➜ Der Pfeil 1/2018

1. Das Zustimmungserfordernis nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht bei fristloser Kündigung, wenn das Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied nach § 25 Abs. 1 BetrVG voll eingerückt ist oder wenn und solange es zeitweilig ein verhindertes Mitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vertritt. Für die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen. Der originäre Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 besteht für Ersatzmitglieder daher nur solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten. Endet die Vertretungsphase, greift der nachwirkende Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG für die Dauer eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied. Daraus folgt, dass das Zustimmungserfordernis zur fristlosen Kündigung nach § 103 Abs.1 BetrVG nur für die Zeit der »Vertretung« greift. Das Ersatzmitglied tritt automatisch mit der Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes ein und erlangt in diesem Moment ohne besondere Erklärung der Übernahme der Amtsgeschäfte Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Der Vertretungsfall hängt nicht einmal davon ab, ob dem Betriebsratsvorsitzenden oder dem betroffenen Ersatzmitglied die Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes bekannt ist (zuletzt BAG 19.04.2012 2 AZR 233/11). Der besondere Schutz steht dem Ersatzmitglied selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen können (BAG 08.09.2011 2 AZR 388/10). Im Verhinderungsfall eines Betriebsratsmitgliedes, wie Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Dienstreise, Seminarteilnahme reicht aus, um den vollen besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG zu Gunsten des Ersatzmitgliedes zu entfalten.

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… für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates

Der entschiedene Fall: Bei der Arbeitgeberin ist ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt. Der Kläger war erstes Ersatzmitglied. Am 15.04.2009 hatte ein Mitglied des Betriebsrates Urlaub. Trotzdem nahm dieses beurlaubte Betriebsratsmitglied nach telefonischer Abstimmung mit der Betriebsratsvorsitzenden an einem Beratungsgespräch in einer Rechtsanwaltskanzlei teil. Am gleichen Tag hatte das erste Ersatzmitglied eine fristlose Kündigung erhalten. Das BAG entschied, der besondere Kündigungsschutz sei bereits am 15.04.2009 mit Beginn dieses Arbeitstages entstanden, da zu diesem Zeitpunkt das Ersatzmitglied bereits nachgerückt sei. Eine fristlose Kündigung war daher nur mit Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG möglich.

Und jetzt kommt es: Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Es haben also in der Vertretungszeit als Ersatzmitglied tatsächliche Aufgaben, wie die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung oder sonstige Betriebsratsarbeiten stattgefunden (BAG vom 19.04.2012 2 AZR 233/11). Es ist also möglich, dass ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat automatisch nachrückt, allerdings in dieser Nachrückerzeit keine Betriebsratstätigkeiten anfallen. In diesem Fall habe das Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinen Anlass zu wirklichen negativen Reaktionen auf seine Amtsausübung gegeben, so das BAG. Die pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamtes soll aber gerade durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gewährleistet werden. Im entscheidenden Fall war das Ersatzmitglied aufgrund der Verhinderung des regulären Betriebsratsmitglieds automatisch nachgerückt, es hatte aber an den folgenden Sitzungen nicht teilgenommen und somit werde der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 I S.2 KSchG nicht ausgelöst.

➜ Tipp: Der Betriebsrat sollte sich auf ein System einigen, dass gewährleistet, dass alle Verhinderungen von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb erfasst werden, ebenso sollte sichergestellt sein, dass die tatsächlich nachgerückten Ersatzmitglieder samt ihrer Amtsausübung benannt werden können.

2 . Hier von zu unterschieden ist der nachwirkende Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der nach Beendigung des Vertretungsfalles (ordentliches Betriebsratsmitglied ist wieder im Amt) eintritt. Hier ist das Ersatzmitglied für die Dauer eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied vor einer ordentlichen Kündigung (also nicht vor einer außerordentlichen Kündigung, die das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG erforderlich macht) geschützt.

➜ Der Pfeil 1/2018

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Aktuelles aus dem Bezirk

IG-BCE-Frauen Generationswechsel – mit vierfacher Frauenpower starten wir ins neue Jahr ➜ Die IG-BCE-Frauen setzen mit ihrem neuen Führungsteam auf Frauenpower und Beständigkeit.

Am 1. Dezember 2017 trafen sich die engagierten Bezirksfrauen zu ihrer Jahresklausur. Sie gestalteten die Jahresplanung 2018 mit Bildung und Frauentag 2018. Die Klausur ist auch immer die Zeit zu prüfen, ob die Ausrichtung der Frauenarbeit noch aktuell ist und wir unsere Frauen im Bezirk erreichen. Wir reflektieren, ob die Ideen und durchgeführten Aktionen funktioniert haben und wo wir evtl. Veränderungen benötigen. Die Bezirksfrauen sind sich einig, dass wir überall positiv sichtbar sind, wo wir Frauen persönlich ansprechen können. Dies wollen wir 2018 noch mehr verstärken, auch wollen die Frauen verstärkt die Bindung und das Netzwerk zu jüngeren Frauen herstellen und diese zum engagierten Handeln ermutigen. Unsere treuen Frauen ab 50+ wissen, dass der Zusammenhalt der Frauen die Stärke für die eigenen Themen bedeutet. Dieses Wissen darf nicht verloren gehen und wird von uns von Frau zu Frau weitergegeben. Um dieser Haltung Nachdruck zu verleihen, haben die Bezirksfrauen auf ihrer Klausur beschlossen, ihre Führungsspitze umzubauen. Mit einer Doppelspitze übernehmen Thekla Richter und Sandra Hennig den Vorsitz. Unterstützt, mit all ihrer Erfahrung aus dem Arbeitsleben und der Frauenarbeit, werden sie von Ingrid Brauner-Götze und Kerstin Klieckmann, die ihr Amt als stellvertretende Vorsitzende ausführen. Mit dieser starken Aufteilung bekommt die Frauenarbeit im Bezirk Halle-Magdeburg noch mehr Power in ihre Arbeit. So nehmen die stv. Vorsitzenden als Landesbezirksfrauen ihre Aufgaben über die Grenzen des Bezirkes wahr. Darüber hinaus ist Kerstin Klieckmann im Bundesfrauenausschuss engagiert tätig und Ingrid Brauner-Götze vertritt im Bezirksvorstand die Themen der Frauen.

➜ Der Pfeil 1/2018

Die Doppelspitzen des Bezirksfrauenausschuss v. l. n. r.: vorne: Thekla Richter, Sonja Dif, Kerstin Klickmann hinten: Ingrid Brauner-Götze, Sandra Hennig

➜ Frauentag 2018: Die Planungen und Vorbereitungen laufen auf Hochtouren. Es wird in diesem Jahr im Bezirk Halle-Magdeburg insgesamt 5 Frauentagsveranstaltungen geben. Die Orte der Veranstaltungen sind Halle, Magdeburg, Stendal, Wittenberg und Salzwedel. Anmeldungen und Infos erhaltet ihr bei euren BFA Frauen oder im Bezirk unter Tel.: 0345 29 169 29.

➜ Bildung für Frauen 2018: Wir bieten dieses Jahr wieder drei interessante Bildungsthemen für unsere IG BCE Frauen an. Folgende Themen und Termine sind vorgesehen: 22./23.6.18 Achtsamkeitstraining I Dein Atem als Verbündeter I Magdeburg 10./11.8.18 Stressmanagement I Stress raus, Gelassenheit rein I Halle 20.10.18 Business-Knigge I Moderne Umgangsformen im Alltag I Dessau Anmeldung über den Bezirk: dagmar.preschel@igbce.de Unser Motto in diesem Jahr: »Du hast die Wahl: WIR VERÄNDERN!« – Mach mit, sei dabei und wir freuen uns auf ein bewegendes neues Jahr mit vielen neuen Frauen.

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Aktuelles aus dem Bezirk

Arbeit & Leben Keinen Betriebsrat? Keinen Tarifvertrag? Wir regeln das!

Im Mai 2016 wurde das Projekt Erschließung neuer Betriebe im Bezirk Halle-Magdeburg ins Leben gerufen. Worum geht es? Im Wesentlichen in betriebsratslosen Betrieben, die meist noch ohne TV sind Aufbauarbeit zu leisten. Dazu gehört die Initiierung von BR-Wahlen, bis zur Schulung der Betriebsräte und die Bindung der Betriebe an einen Tarifvertrag. Die Ergebnisse des Projektes sprechen für sich. In 5 Betrieben sind Betriebsräte gewählt, in 1 Betrieb erstmals Tarifverträge in Kraft. So auch in der Fima MPA Pharma in Osterburg. Dort wurde im Dezember 2016 erstmals ein Betriebsrat gewählt. Zwischenzeitlich sind die ersten Betriebsvereinbarungen verhandelt und unterzeichnet sowie die ersten Tarifverträge abgeschlossen. Dies ist in so kurzer Zeit nur aus dem Grund möglich, da viele Kolleginnen und Kollegen sich vor Ort entschieden haben, Mitglied der IG BCE zu werden. Somit konnten sie ihre Arbeitsbedingungen wesentlich mit beeinflussen. Allerdings läuft es nicht in allen Betrieben so reibungslos. Immer wieder sind Arbeitgeber versucht, durch massive Beeinflussung der Belegschaft Betriebsratswahlen zu verhindern. Sollte dies nicht funktionieren, werden auch eigene Listen an den Start gebracht. Natürlich mit dem Ziel, dass die Arbeitgeber weiter in den Betrieben schalten und walten können, wie sie es gerne möchten. Aber es geht auch anders. Voraussetzung ist die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb sind sich einig und es finden sich genügend Kandidaten, um einen Wahlvorstand zu bilden. Die Wahl selbst kann dann auch der Arbeitgeber nicht mehr verhindern. Mitgliederversammlung MPA Pharma (Wahl der Tarifkommission)

Sollte er es doch versuchen, beziehen wir die zuständigen Arbeitsgerichte ein, damit die Wahl des Betriebsrates nicht aufgehalten wird.

➜ In deinem Unternehmen existiert auch noch kein Betriebsrat, der die Belange der Beschäftigten wahrnehmen kann? Dann melde dich bei uns im Bezirk oder bei Jan Melzer bzw. den Projektsekretären Alexander Nirschberger und Gisbert Schmidt – wir helfen gerne weiter. ➜ Der Pfeil 1/2018

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Verschiedenes

Meinung & Unterhaltung ➜ Statement

➜ Preisrätsel (Umlaute bitte ausschreiben (A=ae…, ß=ss)

Sylke Teichfuß

Bezirksleiterin IG Bergbau, Chemie, Energie Bezirk Halle-Magdeburg seit 1. Februar 2018

Für Gewerkschafter charakterisiert sich gute Arbeit durch Tarifbindung – vordergründig in der Fläche – und über einen aktiven Betriebsrat. Viele Un­ ter­­neh­men haben inzwischen ­ er­ kannt, dass sie gute Fachkräfte bekommen oder halten, wenn sie ihren Mitarbeitern beides bieten: gute, moderne Arbeitsbedingungen (das ist viel mehr als die Höhe des Entgeltes) und eine gelebte Mitbestimmung. Nur: wenn man sich bewerben will, wo erhält man die Informationen? Schmücken sich doch immer noch Unternehmen mit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und »vergessen« das Kürzel o. T. (ohne Tarifbindung). Seit September 2017 hat der Landesbezirk Nordost sich der bewährten Plattform »Arbeitgebertest« angeschlossen und Informationen zu den Betrieben, in denen die IG BCE vertreten ist, zusammengetragen. Wer überlegt seinen Job zu wechseln, kann da gezielt suchen, ob eine Firma Flächen- oder Haustarifgebunden ist oder gar keine Tarifbindung anbietet. Ebenso, ob ein Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter vertritt oder nicht. Es hilft nicht, Fachkräftemangel zu beklagen oder über Gewerkschafter zu schimpfen, die tarifliche Arbeitszeiten verkürzen wollen. Gute Arbeit zieht Arbeitnehmer an. Seht doch mal nach unter www.nordost.arbeitgebertest24.de.

Auch in dieser Ausgabe haben wir ein Rätsel für euch entwickelt. Wenn ihr unsere Artikel genau lest, werdet ihr alle Antworten finden. Natürlich gibt es wieder tolle Preise zu gewinnen. Dieses Mal verlosen wir:

⇢ 3 Tankgutscheine im Wert von je 20 Euro!

ist im Betrieb ein wichtiger Garant für die Gestaltung ➊ Was der Arbeitsbedingungen? 1

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wen erstreckt sich der besondere Kündigungsschutz ➋ Auf trotz fehlender Erwähnung im Gesetz? 2

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➌ Worauf setzen die IG-BCE-Frauen mit ihrem Führungsteam? 9

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bewährten Plattform hat sich der Landesbezirk Nord-Ost ➍ Welcher seit September 2017 angeschlossen? 7

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Lösungswort:

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Die richtige Lösung sendet ihr bitte bis zum 29. März 2018 an: IG BCE Bezirk Halle-Magdeburg DER PFEIL – Preisrätsel Franckestraße 15 06110 Halle Wir gratulieren den Gewinnern der letzten Ausgabe: B. Brückner (Naumburg), J. Köhler (Bad Lauchstädt), Peter Hinz (Salzwedel)!

IG BCE Bezirk Halle-Magdeburg Franckestraße 15 (Iduna-Haus) 06110 Halle Tel. 03 45-2 91 69-0 Fax 03 45-2 91 69-30 E-Mail: bezirk.halle-magdeburg@igbce.de

Azubi im 3. Lehrjahr, Praktikantin im Bezirk seit 01.12.2017

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➜ Impressum

➜ Personelles

Maxi Emmerich

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Erhard Koppitz

Vielen Dank an unseren scheidenden Bezirksleiter und alles Gute für den neuen Lebensabschnitt. Ahoi, lieber Erhard!

➜ Der Pfeil 1/2018

Verantwortlich: Erhard Koppitz, Bezirksleiter Redaktion: Erhard Koppitz/Manuela Winkler

Bildnachweis: S. 1: (Osterhase) © Jan Engel-Fotolia.com, (Koppitz) © Gisela Saray, (Hönig) © ORWO Net, Marketingabt., (ORWO Net) © Lars Hönig S. 2: (Gratzer) © privat, (Kündigung) © fovito-Fotolia.com, (rote Karte) © shoot4u-Fotolia.com,

S. 3: (Urteil) © Stockwerk-Fotodesign-Fotolia.com, (rote Karte s. S.2), (Wahl 2018) © Trueffelpix-Fotolia.com S. 4: (Bezirksfrauenausschuss) © Danny Mertens, IG BCE (Frauentagslogo) © pminteractive, Hannover

S. 5: (Mitgliederversammlung MPA) © Alexander Nirschberger, (Tarifvertrag) © Thomas Reimer-Fotolia.com, (Betriebsrat) © Coloures-Pic-Fotolia.com

Gestaltung: <grafiKonzept> Kathrin Kleidon M.A. S. 6: (Teichfuß) © Katrin Schade, (Emmerich) © Fotostudio Rampenwww.grafikonzept-kleidon.de licht, (Koppitz) © Gisela Saray, (Puzzleteil) © fotomek-Fotolia.de

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