INGO PORADA 韻 悟
鳳 雷 多
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Herr B. Lang Fachbereich Soziales der Stadt Würzburg
25. Juli 2011
Sehr geehrter Herr Lang, ich schreibe Ihnen mit Bezug auf Ihren Brief vom 28. Juni 2011 an Frau Annemarie Bassermann, in dem Sie ihr den Bescheid Ihrer Dienststelle zu ihrem Antrag vom 14. April 2011 auf Sozialhilfe mitteilen. Der Inhalt ihres Bescheides über den Sozialhilfeantrag der Frau Bassermann vom 14. April 2011 ist, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, weil ihr Vermögen größer ist als der in Ihrem Brief genannte, geschützte Barbetrag. Mit diesen Zeilen formuliere ich für Frau Bassermann einen Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 28. Juni 2011, zu welchem sie sich mit ihrer nachfolgenden Unterschrift bekennt und welc hen sie Ihnen somit als ihren eigenen Widerspruch gegen den obigen Bescheid präsentiert. Frau Bassermann ist am 12. April 2011, in der Begleitung von Herrn Peter Otto, von Südafrika aus nach Deutschland eingereist, um hier hinfort dauerhaft wohnhaft zu sein. Seit ihrer Pensionierung vor circa fünfzehn Jahren erhält Frau Bassermann eine durch ihre Arbeit in ihrer letzten Anstellung verdiente südafrikanische Betriebsrente. Aufgrund gesundheitlicher Rückschläge wurde Frau Bassermann in den letzten Monaten des Jahres 2007 die unbefristete Unterbringung in einem Altenpflegeheim von ärztlicher Seite empfohlen, und folglich war sie für die circa dreieinhalb Jahre, die ihrer Übersiedlung nach Deutschland am 12. April 2011 unmittelbar vorangingen, in zwei verschiedenen Altenpflegeheimen in Südafrika beherbergt. Frau Bassermann hat über diesen letzteren Zeitraum hinweg die monatlichen Kosten für Ihre Beherbergung und Versorgung in diesen zwei Altenpflegeheimen in Südafrika aus ihren eigenen Mitteln in Südafrika bestritten. Allerdings waren die monatlichen Kosten der Beherbergung und Versorgung von Frau Bassermann in diesen zwei Altenpflegeheimen seit Ende 2007 circa doppelt so hoch wie ihre laufenden, monatlichen Einkünfte aus ihrer südafrikanischen Betriebsrente, so dass sie ihre zunächst noch vorhandenen Ersparnisse in Südafrika zur Deckung der Differenz eingesetzt hat. Die südafrikanischen Ersparnisse von Frau Bassermann haben sich in diesen Umständen aber schnell verringert, und es war bald abzusehen, dass spätestens ab diesem Kalenderjahr entweder andere Mittel für ihre Beherbergung und Versorgung in dem Altenpflegeheim, in dem Frau Bassermann zuletzt untergebracht war, gesichert werden müssen, oder aber, dass für sie eine mit ihren existierenden Mitteln finanzierbare, alternative Beherbergung und Versorgung würde gefunden werden müssen. Herr Otto hat sich im Laufe der vergangenen Jahre zunehmend für die Belange von Frau Bassermann eingesetzt. In diesen Umständen haben Herr Otto und ich unter Anderem versucht zu erkunden, ob für Frau Bassermann die Möglichkeit des Bezuges deutscher Sozialhilfe in Südafrika besteht und ob eine solche Lösung sie zum Verbleib, mit weiterer Versorgung, in dem von ihr zuletzt dort bewohnten Altenpflegeheim befähigen würde. Die deutsche Botschaft in Pretoria hat Herrn Otto und mich in diesem Zusammenhang an einen Sozialhilfe-Träger in Nordrhein-Westfalen verwiesen, der - in Verbindung mit der deutschen Botschaft im Aufenthaltsland des Antragstellers, also der deutschen Botschaft in Pret oria in
ein Brief vom 25. Juli 2011 von Ingo Porada an Herrn B. Lang diesem Fall - über Sozialhilfe-Anträge von Deutschen im Ausland, die in seinem Bezirk geboren wurden, entscheiden kann. Bei einem möglichen Sozialhilfe-Antrag der Frau Bassermann an den von der deutschen Botschaft in Pretoria genannten Sozialhilfe-Träger in Nordrhein-Westfalen hätte ich ihr aber nicht behilflich sein können. Während Herr Otto unterdessen seine Erkundungen für Frau Bassermann fortsetzte, wurde ihm im weiteren Verlauf des vergangenen Jahres von der deutschen Botschaft in Pretoria schließlich mitgeteilt, dass sie mit einem Antrag auf deutsche Sozialhilfe, zur Auszahlung in Südafrika, keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Als es zu Beginn dieses Jahres offensichtlich wurde, dass Frau Bassermann die Mittel für ihre Beherbung und Versorgung in dem zuletzt von ihr bewohnten Altenpflegeheim in Südafrika nicht mehr lange würde aufbringen können, und auch keine erschwinglichere Alternative für ihre weitere Beherbung und Versorgung in dieser Form ermittelt werden konnte, hat sie sich dem Rat von Herrn Otto gefügt, nach Deutschland zurückzukehren. Wie bereits angedeutet, setzen sich die finanziellen Mittel von Frau Bassermann aus ihren Ersparnissen in Südafrika und einem laufenden Einkommen in der Form ihrer südafrikanischen Betriebsrente zusammen. Schon zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland am 12. April 2011 waren die erwähnten südafrikanischen Ersparnisse von Frau Bassermann auf einen Betrag von weniger als zwanzigtausend südafrikanische Rand geschrumpft. Der Wert von zwanzigtausen d südafrikanischen Rand ist circa zweitausend Euro. Die Höhe des laufenden Einkommens von Frau Bassermann, in der Form ihrer südafrikanischen Betriebsrente, ist etwa dreitausend südafrikanische Rand im Monat. Der Wert von dreitausend südafrikanischen Rand ist circa dreihundert Euro. Bis zum Ende des vergangenen Monats war Frau Bassermann noch zur Zahlung der monatlichen Prämie, in der Höhe von circa eintausend südafrikanischen Rand, für ihre im April 2011 zum Ende des Quartals gekündigte private Krankenversicherung in Südafrika verpflichtet, so dass ihr tatsächlich verfügbares monatliches Einkommen - in den Monaten April 2011, Mai 2011 und Juni 2011 - zweitausend südafrikanische Rand war. Der Wert von eintausend südafrikanischen Rand ist circa einhundert Euro, und der Wert von zweitausend südafrikanischen Rand ist circa zweihundert Euro. Ab dem aktuellen Kalendermonat ist das tatsächlich verfügbare, und gesamte, monatliche Einkommen von Frau Bassermann circa dreitausend südafrikanische Rand, was - siehe oben - etwa dreihundert Euro entspricht. Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass Frau Bassermann zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Einreise nach Deutschland Mittel in einem Wert von mehr als dem in ihrem Brief erwähnten, geschützten Barbetrag hatte, und es war also schon ab dem Datum ihres Sozialhilfe-Antrages nicht mehr von ihr zu erwarten, dass sie diese geringen, ihr verbleibenden Mittel hauptsächlich für ihren Lebensunterhalt einsetzt. Herr Otto hat in den Monaten seit der Einreise von Frau Bassermann nach Deutschland am 12. April 2011, mehrere Beträge aus den ihr verbleibenden südafrikanischen Ersparnissen auf ihr Konto bei der Sparkasse Mainfranken in Würzburg überwiesen, und Frau Bassermann wird veranlassen, dass ihr restliches Guthaben in Südafrika, sofern noch eines besteht, sowie auch die laufenden Zahlungen ihrer südafrikanischen Betriebsrente, ebenfalls hierher überwiesen werden. In Ihrem Brief vom 28. Juni 2011 stellen sie fest, dass die Mittel von Frau Bassermann den geschützten Barbetrag übersteigen. In dieser Feststellung berufen Sie sich auf von Frau Bassermann vorgelegte Unterlagen über ihre Bankkonten. Vor diesem Hintergrund habe ich mich erneut, für Frau Bassermann, mit diesem Sachverhalt befasst und habe so erfahren, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen, auf die Sie sich beziehen, die Dokumente in elektronischer Form sind, die Herr Otto Ihnen im vergangenen Monat per Email, auf meine Veranlassung hin, übermittelt hat. Auf indirektem Wege wurde mir ferner - in mündlicher Form - mitgeteilt, dass Sie in den Ihnen von Herrn ii
ein Brief vom 25. Juli 2011 von Ingo Porada an Herrn B. Lang Otto per Email übermittelten Unterlagen über die Bankkonten der Frau Bassermann ein Barvermögen von circa sechstausend Euro dokumentiert sehen. Auf dieser Grundlage habe ich Herrn Otto gebeten, mir die Form und den Inhalt jener Ihnen von ihm per Email übermittelten Dokumente in elektronischer Form zu beschreiben, um mir so zu ermöglichen für Frau Bassermann diesen Einspruch gegen Ihren Bescheid vom 28. Juni 2011 zu formulieren. Herr Otto hat mir folglich mitgeteilt, dass Ihre Annahme eines Barvermögens von Frau Bassermann in der Höhe von circa sechstausend Euro nur auf einer Ihrerseitigen Verwechslung des Währungskürzels ZAR oder R mit € in einem Ihnen von ihm übermittelten Dokument in elektronischer Form beruhen kann, denn tatsächlich hat jenes Dokument in elektronischer Form einen Betrag von circa sechstausend südafrikanischen Rand, in der Schreibweise ‚R6000’ oder ‚6000 ZAR’, und nicht von sechstausend Euro, dokumentiert. Der Wert von sechstausend südafrikanischen Rand ist circa sechshundert Euro. In meinem weiteren Kontakt mit Herrn Otto im Verlauf der vergangenen zwei Wochen habe ich ihn gebeten, die Originale der von Ihnen erwähnten, von Frau Bassermann vorgelegten Unterlagen über ihre Bankkonten, ihr baldmöglichst per Post zu schicken, so dass sie diese Originale dann wiederum Ihnen zur Vervollständigung ihres Sozialhilfeantrages vom 14. April 2011 vorlegen kann. Herr Otto hat auch arrangiert, dass ich Einsicht in die Ihnen von ihm übermittelten Dokumente in elektronischer Form erhalte, auf die Sie sich in Ihrem Brief vom 28. Juni 2011 als ‚von Frau Bassermann vorgelegte Unterlagen über ihre Bankkonten’ beziehen, so dass mir mit dieser detaillierteren Kenntnis der Kommunikation zwischen ihm und Ihnen mit der Formulierung des Einspruchs von Frau Bassermann gegen Ihren Bescheid gedient sein mag. So ist es mir möglich, mich des Umstandes zu vergewissern, dass Ihre Annahme eines Barvermögens von Frau Bassermann in der Höhe von circa sechstausend Euro tatsächlich auf einer Ihrerseitigen Verwechslung des Währungskürzels ZAR oder R mit € beruht und also das so dokumentierte Barvermögen nur circa sechshundert Euro - nicht sechstausend Euro - ist. Frau Bassermann erhebt folglich, wie sie mit ihrer nachfolgenden Unterschrift bestätigt, Einspruch gegen Ihren ihr in Ihrem Brief vom 28. Juni 2011 übermittelten Bescheid. Ferner möchte ich Ihnen zu dieser Gelegenheit mitteilen, dass ich den Sozialhilfe-Antrag von Frau Bassermann am 12. Juli 2011 auch ausführlich mit Ihrem Kollegen Herr Hans Madinger besprochen habe, und daraufhin Herrn Otto auch gebeten habe, ihn ebenfalls über diesen Vorgang, per Email, in Kenntnis zu setzen. Ich bin zuversichtlich, dass Herr Madinger auf der Grundlage seiner Einsicht in die Kommunikation zwischen Herrn Otto und Ihrer Dienststelle diesen Einspruch von Frau Bassermann gegen Ihren ihr in Ihrem Brief vom 28. Juni 2011 übermittelten Bescheid wird bekräftigen können. Auch hat Ihre Kollegin Frau Christine Reitmeier angeboten, Frau Bassermann auf einem Besuch Ihrer Dienststelle zu begleiten. Darum möchte ich Sie bitten, Frau Bassermann und Frau Reitmeier einen gemeinsamen Termin mit Ihnen in der heute beginnenden Kalenderwoche anzubieten. Mit freundlichen Grüßen Mit meiner nachfolgenden Unterschrift bestätige ich, dass ich gegen den mir in dem Brief vom Fachbereich Soziales der Stadt Würzburg Brief vom 28. Juni 2011 übermittelten Bescheid, wie in den obigen Ausführungen begründet, und am Datum dieser, Ihnen hier vorliegenden Kommunikation, Einspruch erhebe. _______________________________________ Annemarie Bassermann iii