Bru 2014 ausgabe 04

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Inhaltsverzeichnis amtlicher Teil 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 2 Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 3 Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 zur Wahl des Kreistages, der ehrenamtlichen Bürgermeister, 3 der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 5 Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Gemeinden des Amtes Brüssow 6 Haushaltssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow 2014 22 Haushaltssatzung der Stadt Brüssow 2014 23 Haushaltssatzung des Amtes Brüssow 2014 24

9. Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz 2014 10. Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg 2014 11. Haushaltssatzung der Gemeinde Schönfeld 2014 12. Satzung der Stadt Brüssow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 13. Satzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 14. Satzung der Gemeinde Göritz über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte 15. Wichtige Information aus dem Einwohnermeldeamt und dem Standesamt 16. Einladung an alle Landeigentümer der Gemeinde Göritz zur Jagdgenossenschaftsversammlung

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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Nr. 04/2014

Amtlicher Teil Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Brüssow, Gemeinde Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg und Schönfeld liegt in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme aus. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens bis zum 9. Mai 2014, bei der Wahlbehörde im Amt Brüssow (Uckermark), Zimmer Nr. 6, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Uckermark durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 Abs. 2 der Europawahlordnung (bis zum 4. Mai 2014) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 9. Mai 2014) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Amtsverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich - einen amtlichen Stimmzettel - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Behörde (Amt Brüssow) vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Brüssow, 28.03.2014 gez. Klünder, Wahlleiterin des Amtes Brüssow


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Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bunderepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 2. Die Stadt Brüssow ist in 5 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Brüssow I, Wahllkokal: Feuerwehrgebäude Wahlbezirk 2: Bagemühl, Wahllkokal: Gemeindehaus Randowblick Wahlbezirk 3: Woddow, Wahllokal: Haus der Begegnung Wahlbezirk 4: Grünberg, Wahllokal: Haus Storchenblick Wahlbezirk 5: Wollschow, Wahllokal: Haus der Begegnung Die Gemeinde Carmzow-Wallmow ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Carmzow, Wahllokal: Sportlerheim Wahlbezirk 2: Cremzow, Wahllokal: Gemeinderaum Wahlbezirk 3: Wallmow, Wahllokal: Gemeindebüro Die Gemeinde Göritz ist in einen Wahlbezirk eingeteilt: Wahlbezirk 1: Göritz, Wahllokal: Feuerwehrgebäude Die Gemeinde Schenkenberg ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Baumgarten, Wahllokal: Gemeindehaus Wahlbezirk 2: Kleptow, Wahllokal: Gemeindehaus Wahlbezirk 3: Ludwigsburg, Wahllokal: Bürgerbegegnungszentrum Wahlbezirk 4: Schenkenberg, Wahllokal: Gemeindesaal Die Gemeinde Schönfeld ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Schönfeld, Wahllokal: Bürgerbegegnungszentrum Wahlbezirk 2: Klockow, Wahllokal: Dörphus, Klockow Nr. 30

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 4. Mai 2014 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Kultur- und Plenarsaal der Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.

4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. 5. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungen des Wahlgeschäftes möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder b) durch Briefwahl teilnehmen.

9.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Brüssow, 28.03.2014

gez. Klünder Wahlleiterin

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 zur Wahl des Kreistages, der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte 1. Am 25. Mai 2014 finden die Kommunalwahlen statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Wahlbezirk 4: Grünberg, Wahllokal: Haus Storchenblick Wahlbezirk 5: Wollschow, Wahllokal: Haus der Begegnung

2. Die Stadt Brüssow ist in 5 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Brüssow I, Wahllkokal:Feuerwehrgebäude Wahlbezirk 2: Bagemühl, Wahllkokal: Gemeindehaus Randowblick Wahlbezirk 3: Woddow, Wahllokal: Haus der Begegnung

Die Gemeinde Carmzow-Wallmow ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Carmzow, Wahllokal: Sportlerheim Wahlbezirk 2: Cremzow, Wahllokal: Gemeinderaum Wahlbezirk 3: Wallmow, Wahllokal: Gemeindebüro


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Die Gemeinde Göritz ist in einen Wahlbezirk eingeteilt: Wahlbezirk 1: Göritz, Wahllokal: Feuerwehrgebäude Die Gemeinde Schenkenberg ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Baumgarten, Wahllokal: Gemeindehaus Wahlbezirk 2: Kleptow, Wahllokal: Gemeindehaus Wahlbezirk 3: Ludwigsburg, Wahllokal: Bürgerbegegnungszentrum Wahlbezirk 4: Schenkenberg, Wahllokal: Gemeindesaal Die Gemeinde Schönfeld ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Schönfeld, Wahllokal: Bürgerbegegnungszentrum Wahlbezirk 2: Klockow, Wahllokal: Dörphus, Klockow Nr. 30

3.

4.

5.1

5.2

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 4. Mai 2014 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 18.00 Uhr in der Amtsverwaltung Brüssow zusammen. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 26. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/­des/ der Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig. Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einzusetzen. Für die Wahl der Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte gilt: Der Stimmzettel enthält bei Gemeinden mit 501 bis 35.000 Einwohnern neben den im betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen, auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z. B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne

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dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. 6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungen des Wahlgeschäftes möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.

Im Falle verbundener Kreis- und Gemeindewahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde – Amt Brüssow, Prenzlauer Straße 8 in 17326 Brüssow – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden. Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 15. Juni 2014, um 18.00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.


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4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder den Wahlumschlag ein.

Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde stellt zu diesem Zweck einen Raum zur Verfügung, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Der Wahlberechtigte kann dann den Wahlumschlag in die zur Verfügung stehende Wahlurne im Amt Brüssow, Zimmer Nr. 4 einwerfen.

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9. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Wahlberechtigten Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Brüssow, 28.03.2014 gez. Klünder Wahlleiterin

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 1.

Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Stadt Brüssow, Gemeinde Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg und Schönfeld liegt in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme aus. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 12. Mai 2014, bei der Wahlbehörde im Amt Brüssow (Uckermark), Zimmer Nr. 6, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Auf Antrag werden: - wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und - Wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 12. Mai 2014 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.


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5. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, - wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder - ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

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7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich: - einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl - je einen Wahlumschlag für die Wahl zum Kreistag, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, - einen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen, mit der Anschrift des Wahlleiters und - je ein Merkblatt zur Wahl des Kreistages und der übrigen Wahlen. 8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter, eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: - den Wahlschein - in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. 9. Personen, die für die Wahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt. Brüssow, 27.03.2014 gez. Klünder Wahlleiterin des Amtes Brüssow

Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Gemeinden des Amtes Brüssow Der Wahlausschuss des Amtes Brüssow (Uckermark) hat am 26. März 2014 alle eingereichten Wahlvorschläge geprüft und die nachfolgend aufgeführten wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge für die Stadt Brüssow und die Gemeinden CarmzowWallmow, Göritz, Schenkenberg und Schönfeld gemäß § 38 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 40 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung zugelassen. Um den Wählern die Übersicht zu erleichtern, sind die zugelassenen Wahlvorschläge nicht als Liste, sondern als Muster des Stimmzettels für die Wahl am 25. Mai 2014 abgedruckt. Bitte machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!!!

Bitte beachten Sie!!! Die Nummerierung auf den Stimmzetteln ist nicht verbindlich, da der Kreiswahlausschuss am 27. März 2014 über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet und danach erst die Reihenfolge verbindlich feststeht. Brüssow, 27.03.2014 gez. gez. Klünder Dreyer Wahlleiterin stellv. Wahlleiter


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Haushaltssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf

1.042.800,00 € 1.152.900,00 €

außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf

-€ -€

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auf

1.000.400,00 € 1.114.300,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

978.800,00 € 1.036.400,00 € 21.600,00 € 27.300,00 € -€ 48.100,00 € -€ -€

§2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer

350 v. H. 350 v. H. 350 v. H.

§5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 23.000,00 €. b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 30.000,00 € festgesetzt. Carmzow-Wallmow, den 21.03.2014

§4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Neumann Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde CarmzowWallmow für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 06/2014 vom 20.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann. Brüssow, den 31.03.2014 Neumann Amtsdirektor


Nr. 04/2014

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

23

Haushaltssatzung der Stadt Brüssow für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf

2.863.500,00 € 2.959.500,00 €

außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf

13.600,00 € 800,00 €

1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer 1. 2.

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auf

2.873.300,00 € 3.030.000,00 €

3.

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

2.616.400,00 € 2.699.400,00 € 256.900,00 € 209.900,00 € -€ 120.700,00 € -€ -€

§2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

320 v. H. 350 v. H. 320 v. H.

§5 Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Stadtverordnetenversammlung halbjährlich zur Kenntnis zu geben. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 59.100,00 € b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 € festgesetzt. Brüssow, den 12.03.2014

§4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Neumann Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Brüssow für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 14/2014 vom 11.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann. Brüssow, den 31.03.2014 Neumann Amtsdirektor


24

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Nr. 04/2014

Haushaltssatzung des Amtes Brüssow (Uckermark) für das Haushaltsjahr 2014 §5 Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 13.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

1.

§1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

2.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf

1.708.200,00 € 1.667.000,00 €

außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf

-€ -€

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auf

1.642.900,00 € 1.758.500,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

1.642.300,00 € 1.664.300,00 € -€

festgesetzt.

88.300,00 € -€ 5.900,00 € -€ -€

§2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind dem Amtsausschuss halbjährlich zur Kenntnis zu geben.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartendes Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 33.300,00 Euro b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelzahlungen auf 33.000,00 € Brüssow, den 14.03.2014

§4 Die Amtsumlage gemäß § 139 BbgKVerf wird auf 30,1 v. H. der für die amtsangehörigen Gemeinden für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

Neumann Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung des Amtes Brüssow (Uckermark) für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 01/2014 vom 13.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann. Brüssow, den 31.03.2014 Neumann Amtsdirektor


Nr. 04/2014

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

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Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf

1.237.000,00 € 1.380.200,00 €

außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf

-€ -€

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auf

1.223.400,00 € 1.349.300,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

1.178.000,00 € 1.301.700,00 € 45.400,00 € 22.100,00 € -€ 25.500,00 € -€ -€

§2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt. §4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer

325 v. H. 350 v. H. 350 v. H.

§5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 27.600,00 Euro festgesetzt. b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 25.000,00 € festgesetzt. Göritz, den 27.03.2014 Neumann Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 09/2014 vom 26.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann. Brüssow, den 31.03.2014 Neumann Amtsdirektor


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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Nr. 04/2014

Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf

3.035.000,00 € 2.133.300,00 €

außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf

-€ 26.000,00 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auf

2.964.100,00 € 2.338.000,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

2.946.900,00 € 1.910.700,00 € 17.200,00 € 394.800,00 € -€ 27.200,00 € -€ -€

§2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

2.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) Gewerbesteuer

300 v. H. 300 v. H.

§5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienst leistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d.  h. um 42.600,00 € b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 42.000,00 € festgesetzt. Schenkenberg, den 18.03.2014

§4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 280 v. H.

Neumann Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 05/2014 vom 17.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann. Brüssow, den 31.03.2014 Neumann Amtsdirektor


Nr. 04/2014

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

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Haushaltssatzung der Gemeinde Schönfeld für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.03.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf

1.530.400,00 € 1.548.400,00 €

außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf

-€ -€

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auf

1.527.200,00 € 1.446.500,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

1.458.200,00 € 1.316.100,00 € 69.000,00 € 1.500,00 € -€ 128.900,00 € -€ -€

§2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer

325 v. H. 385 v. H. 335 v. H.

§5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsförder maßnahmen von mehr als 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung halbjährlich zur Kenntnis zu geben. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d.  h. um 30.900,00 € b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 30.000,00 € festgesetzt. Schönfeld, den 07.03.2014

§4 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Neumann Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönfeld für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 5/2014 vom 06.03.2014) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in

17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann. Brüssow, den 31.03.2014 Neumann Amtsdirektor


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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Nr. 04/2014

Satzung der Stadt Brüssow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 23 und 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (I 1990, 1163) in der jeweils aktuellen Fassung sowie des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der jeweils aktuellen Fassung haben die Stadtverordneten der Stadt Brüssow gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 9 BbgKVerf in ihrer Sitzung am 11.03.2014 folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich und Grundsätze 1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Stadt Brüssow befinden. 2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der Stadt Brüssow über das Amt Brüssow.

1)

2)

3)

4)

5)

6)

§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsanspruchs. Nach Vorlage entsprechender Nachweise im Amt Brüssow (z. B. Feststellungsbescheid vom Jugendamt des Landkreises Uckermark) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfangs festgesetzt. Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung und die Entscheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt durch die Stadt Brüssow über das Amt Brüssow. Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die volle Gebühr für den jeweiligen Monat erhoben. Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kindereinrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita oder Tagespflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Tagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kindertagesbetreuungssatzung der Stadt Brüssow an.

§ 3 Betreuungszeiten 1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt. 2) Folgende Staffelungen der Betreuungsformen sind für die Beitragsfestsetzung ausschlaggebend: 1) für Kinder bis zur Einschulung täglicher Betreuungsumfang

3)

4)

5)

6)

bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden 2) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis 4 Stunden über 4 Stunden Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Regel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis zum 10. des Vormonats beantragt werden. Die Änderung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam. Die Betreuungszeiten (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleiterin schriftlich vereinbart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden. Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder pädagogisch sinnvoll durchführen zu können, sollten die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis zum Schuleintritt morgens bis 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein. Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 4 Pflichten der Personensorgeberechtigten/Eltern 1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort auch wider ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Einer schriftlichen Erklärung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern bedarf es auch, wenn das zu betreuende Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll. 2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere fallen hierunter Elternversammlungen und die Elterngespräche. 3) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern mitzuteilen, wenn: • das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird, • das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Allergien leidet, • es einen Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder dessen Lebensumfeld gibt, • sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert.


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4) Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheinigung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kindertagesstätte abgefordert werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberechtigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen. 5) Dem Amt Brüssow ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn: • die Personensorgeberechtigten/Eltern einen anderen Wohnsitz nehmen, • das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltsort ändert. § 5 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals 1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern. 2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Personensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten. 3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertagesstätte verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 4) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfallmedikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiterin können u.a. von den Personensorgeberechtigten folgende Unterlagen anfordern: • eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt, • eine Unterweisung des Personals durch den behandelnden Arzt, • eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, • Freistellung der Krankenkasse des Kindes.

Sollte eine Medikamentenabgabe in der Einrichtung möglich sein, ist dies nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbaren Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medikamentenabgabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumentieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht 1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätte haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Gegebenenfalls ist ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen und/oder Getränken in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essen-/ Getränkegeld). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebühren-

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bescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes und unbeschadet der Regelung in Absatz 7. Die Erhebung der Gebühr erfolgt in 12 gleichen Monatsbeiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Aufnahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils am 15. des Monats fällig. Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern werden pro Kind 10 v. H. vom Beitrag „Familie mit einem Kind“ abgezogen. Ein abzugsfähiger Betrag von 50 v. H. darf dabei nicht überschritten werden. Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. Sind mehrere Gebührenschuldner, z. B. zwei Personensorgeberechtigten/Eltern, vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner. Für Partner in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 gilt Absatz 4 entsprechend. Änderungen in der familiären Situation, wie z. B. Erwerbslosigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r, Veränderungen im Einkommen, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. ist unverzüglich anzuzeigen. Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (z. B. Krankheit des Kindes, Kuraufenthalt usw.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebührenfreiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Stadt Brüssow über das Amt Brüssow.

§ 7 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren 1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 4 der Gebührensatzung zu entnehmen, die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. 2) Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlechtliche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Bei der Höhe der Gebühren wird das Einkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Das Einkommen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt. Als häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtlich Registrierung ankommt. 3) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z.B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren sowie Bescheide nach dem SGB II oder XII. Selbstständige, die Aufstockungsbeiträge nach dem SGB erhalten, haben diese zusätzlich anzugeben. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung stattfinden.


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4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere: • Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen), • Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (E-A-Ü) bei selbstständiger Arbeit (alternativ Betriebsabrechnungsbogen (BAB) oder Bescheinigung des Steuerberaters) aller Firmen und Firmenbeteiligungen, • Unterhaltsleistungen, • Kindergeld, • Renten, • Einkommen nach dem SGB III und SGB II wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, • Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder der Personensorgeberechtigten/Eltern), • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet. Eine Minderung des Einkommens durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen ist möglich.

Nicht zum Einkommen gehören: • Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) 5) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten/ Eltern möglich. Der Antrag ist mindestens vier Wochen im Voraus im Amt Brüssow einzureichen, Nachweise sind beizulegen. Hierfür wird zusätzlich zum Kostenbeitrag eine Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Monatsbetrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbedarfs ergibt. 6) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die im Betreuungsvertrag geregelte Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der im Betreuungsvertrag geregelten Öffnungszeit überschritten, so ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefangene Stunde 10,00 Euro als zusätzliche Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird jeweils in gesonderten Bescheiden festgesetzt. 7) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. § 8 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten 1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Der Höchstbe-

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trag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen. Die Verwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bisher zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist die Verwaltung den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend. Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1. Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von einer wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt. Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Stadt Brüssow über das Amt Brüssow unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Stadt auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 9 Sonstige Regelungen 1) Die Aufsicht der Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Kita obliegt allein den Personensorgeberechtigten/Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlassen. 2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsausfällen hat die Schule Sorge zu tragen. 3) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommunalen Einrichtung der Stadt Brüssow aufgenommen werden. Für die Betreuung von Gastkindern beträgt die Gebühr pro Tag: • für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden Betreuung 10,00 Euro über 6 Stunden Betreuung 12,50 Euro • für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden Betreuung 6,00 Euro über 4 Stunden Betreuung 10,00 Euro 4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Monat ein Wechsel der Altersgruppe, der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt eine Neuberechnung erst im Folgemonat. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn des laufenden Jahres, sofern die Kinder auch im Folgemonat im Hort betreut werden. § 10 Beendigung des Betreuungsvertrages 1) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Satzung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personensorgeberechtigten/Eltern hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zum Rechtsanspruch beim Jugendamt des Landkreises Uckermark zu beantragen.


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2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges im Amt Brüssow maßgebend. 3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4) Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so ist sie schriftlich zu begründen. 5) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/ oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag, gegen die Kindertagesbetreuungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.

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6) Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neu- bzw. Wiederaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesbetreuung zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung der Stadt Brüssow vom 01.01.2008 außer Kraft. Brüssow, den 12.03.2014 Neumann Amtsdirektor

Anlage 1 Kostenbeiträge für Kinder von 0 bis 3 Jahren (Krippenkinder) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 6 Stunden 29,00 € 35,00 € 55,00 € 75,00 € 95,00 € 115,00 € 135,00 € 155,00 € 175,00 €

bis 8 Stunden 29,00 € 44,00 € 66,00 € 88,00 € 110,00 € 132,00 € 154,00 € 176,00 € 198,00 €

über 8 Stunden 29,00 € 53,00 € 77,00 € 101,00 € 125,00 € 149,00 € 173,00 € 197,00 € 221,00 €

195,00 €

220,00 €

245,00 €

Anlage 2 Kostenbeiträge für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 6 Stunden 29,00 € 32,00 € 35,00 € 47,00 € 60,00 € 73,00 € 86,00 € 99,00 € 112,00 €

bis 8 Stunden 29,00 € 36,00 € 45,00 € 60,00 € 75,00 € 90,00 € 105,00 € 120,00 € 135,00 €

über 8 Stunden 29,00 € 43,00 € 57,00 € 73,00 € 90,00 € 107,00 € 124,00 € 141,00 € 158,00 €

125,00 €

150,00 €

175,00 €

Anlage 3 Kostenbeiträge für Kinder im Grundschulalter (Hort)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 4 Stunden 29,00 € 31,00 € 37,00 € 43,00 € 55,00 € 67,00 € 79,00 € 91,00 € 103,00 €

über 4 Stunden 29,00 € 35,00 € 43,00 € 50,00 € 65,00 € 80,00 € 95,00 € 110,00 € 125,00 €

113,00 €

138,00 €

Anlage 4 Durchschnittssätze zu den Elternbeiträgen (Findet nur Anwendung bei § 7 Absatz 7 Kita-Gebührensatzung) Betreuungsform 1 Krippenkinder Kinder 0–3 Jahre 2 Kindergarten Kinder 3 bis Einschulung 3 Hort Kinder im Grund­ schulalter

bis 6 Stunden bis 4 Stunden

bis 8 Stunden über 4 Stunden

über 8 Stunden

106,00 €

122,00 €

137,00 €

70,00 €

85,00 €

100,00 €

65,00 €

77,00 €

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Satzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 23 und 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (I 1990, 1163) in der jeweils aktuellen Fassung sowie des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der jeweils aktuellen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Carmzow-Wallmow gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 9 BbgKVerf in ihrer Sitzung am 20.03.2014 folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich und Grundsätze 1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Gemeinde Carmzow-Wallmow befinden. 2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow.

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§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsanspruchs. Nach Vorlage entsprechender Nachweise im Amt Brüssow (z. B. Feststellungsbescheid vom Jugendamt des Landkreises Uckermark) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfangs festgesetzt. Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung und die Entscheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt durch die Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow. Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die volle Gebühr für den jeweiligen Monat erhoben. Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kindereinrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita oder Tagespflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Tagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kindertagesbetreuungssatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow an.

§ 3 Betreuungszeiten 1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt. 2) Folgende Staffelungen der Betreuungsformen sind für die Beitragsfestsetzung ausschlaggebend:

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1) für Kinder bis zur Einschulung täglicher Betreuungsumfang bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden 2) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis 4 Stunden über 4 Stunden Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Regel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis zum 10. des Vormonats beantragt werden. Die Änderung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam. Die Betreuungszeiten (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleiterin schriftlich vereinbart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden. Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder pädagogisch sinnvoll durchführen zu können, sollten die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis zum Schuleintritt morgens bis 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein. Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 4 Pflichten der Personensorgeberechtigten/Eltern 1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort auch wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Einer schriftlichen Erklärung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern bedarf es auch, wenn das zu betreuende Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll. 2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten inund außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere fallen hierunter Elternversammlungen und die Elterngespräche. 3) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern mitzuteilen, wenn: • das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird, • das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Allergien leidet, • es einen Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder dessen Lebensumfeld gibt, • sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten/ Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert.


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4) Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheinigung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kindertagesstätte abgefordert werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberechtigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen. 5) Dem Amt Brüssow ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn: • die Personensorgeberechtigten/Eltern einen anderen Wohnsitz nehmen, • das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltsort ändert. § 5 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals 1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern. 2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Personensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten. 3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertagesstätte verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 4) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfallmedikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiterin können u. a. von den Personensorgeberechtigten folgende Unterlagen anfordern: • eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt, • eine Unterweisung des Personals durch den behandelnden Arzt, • eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, • Freistellung der Krankenkasse des Kindes.

Sollte eine Medikamentenabgabe in der Einrichtung möglich sein, ist dies nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbaren Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medikamentenabgabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumentieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht 1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätte haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Gegebenenfalls ist ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen und/oder Getränken in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essen-/ Getränkegeld). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebühren-

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bescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes und unbeschadet der Regelung in Absatz 7. Die Erhebung der Gebühr erfolgt in 12 gleichen Monatsbeiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Aufnahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils am 15. des Monats fällig. Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern werden pro Kind 10 v. H. vom Beitrag „Familie mit einem Kind“ abgezogen. Ein abzugsfähiger Betrag von 50 v. H. darf dabei nicht überschritten werden. Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. Sind mehrere Gebührenschuldner, z. B. zwei Personensorgeberechtigten/Eltern, vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner. Für Partner in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 gilt Absatz 4 entsprechend. Änderungen in der familiären Situation, wie z. B. Erwerbslosigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r, Veränderungen im Einkommen, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. ist unverzüglich anzuzeigen. Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (z. B. Krankheit des Kindes, Kuraufenthalt usw.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebührenfreiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow.

§ 7 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren 1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 4 der Gebührensatzung zu entnehmen, die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. 2) Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlechtliche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Bei der Höhe der Gebühren wird das Einkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Das Einkommen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt. Als häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtlich Registrierung ankommt. 3) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z.B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren sowie Bescheide nach dem SGB II oder XII. Selbstständige, die Aufstockungsbeiträge nach dem SGB erhalten, haben diese zusätzlich anzugeben. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung stattfinden.


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4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere: • Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen), • Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (E-A-Ü) bei selbstständiger Arbeit (alternativ Betriebsabrechnungsbogen (BAB) oder Bescheinigung des Steuerberaters) aller Firmen und Firmenbeteiligungen, • Unterhaltsleistungen, • Kindergeld, • Renten, • Einkommen nach dem SGB II und dem SGB III wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, • Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder der Personensorgeberechtigten/Eltern), • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet. Eine Minderung des Einkommens durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen ist möglich.

Nicht zum Einkommen gehören: • Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) 5) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten/ Eltern möglich. Der Antrag ist mindestens vier Wochen im Voraus im Amt Brüssow einzureichen, Nachweise sind beizulegen. Hierfür wird zusätzlich zum Kostenbeitrag eine Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Monatsbetrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbedarfs ergibt. 6) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die im Betreuungsvertrag geregelte Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der im Betreuungsvertrag geregelten Öffnungszeit überschritten, so ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefangene Stunde 10,00 Euro als zusätzliche Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird jeweils in gesonderten Bescheiden festgesetzt. 7) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. § 8 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten 1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Der Höchstbe-

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trag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen. Die Verwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bisher zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist die Verwaltung den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend. Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1. Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von einer wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt. Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde Carmzow-Wallmow über das Amt Brüssow unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 9 Sonstige Regelungen 1) Die Aufsicht der Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Kita obliegt allein den Personensorgeberechtigten/ Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlassen. 2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsausfällen hat die Schule Sorge zu tragen. 3) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommunalen Einrichtung der Gemeinde Carmzow-Wallmow aufgenommen werden. Für die Betreuung von Gastkindern beträgt die Gebühr pro Tag : • für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden Betreuung 10,00 Euro über 6 Stunden Betreuung 12,50 Euro • für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden Betreuung 6,00 Euro über 4 Stunden Betreuung 10,00 Euro 4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Monat ein Wechsel der Altersgruppe, der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt eine Neuberechnung erst im Folgemonat. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn des laufenden Jahres, sofern die Kinder auch im Folgemonat im Hort betreut werden. § 10 Beendigung des Betreuungsvertrages 1) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Satzung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personensorgeberechtigten/Eltern hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zum Rechtsanspruch beim Jugendamt des Landkreises Uckermark zu beantragen.


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2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges im Amt Brüssow maßgebend. 3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4) Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so ist sie schriftlich zu begründen. 5) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/ oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag, gegen die Kindertagesbetreuungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.

6)

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Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neu- bzw. Wiederaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesbetreuung zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist.

§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow vom 01.01.2008 außer Kraft. Brüssow, den 21.03.2014

Neumann Amtsdirektor

Anlage 1 Kostenbeiträge für Kinder von 0 bis 3 Jahren (Krippenkinder) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 6 Stunden 29,00 € 35,00 € 47,00 € 62,00 € 77,00 € 92,00 € 107,00 € 122,00 € 137,00 €

bis 8 Stunden 29,00 € 38,00 € 55,00 € 73,00 € 92,00 € 109,00 € 126,00 € 143,00 € 160,00 €

über 8 Stunden 29,00 € 47,00 € 63,00 € 84,00 € 107,00 € 126,00 € 145,00 € 164,00 € 183,00 €

152,00 €

177,00 €

202,00 €

Anlage 2 Kostenbeiträge für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 6 Stunden 29,00 € 33,00 € 39,00 € 51,00 € 63,00 € 75,00 € 87,00 € 99,00 € 111,00 €

bis 8 Stunden 29,00 € 35,00 € 45,00 € 59,00 € 73,00 € 87,00 € 101,00 € 115,00 € 129,00 €

über 8 Stunden 29,00 € 37,00 € 51,00 € 67,00 € 83,00 € 99,00 € 115,00 € 131,00 € 147,00 €

123,00 €

143,00 €

163,00 €

Anlage 3 Kostenbeiträge für Kinder im Grundschulalter (Hort)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 4 Stunden 29,00 € 31,00 € 36,00 € 48,00 € 60,00 € 72,00 € 84,00 € 96,00 € 108,00 €

über 4 Stunden 29,00 € 34,00 € 42,00 € 56,00 € 70,00 € 84,00 € 98,00 € 112,00 € 126,00 €

120,00 €

140,00 €

Anlage 4 Durchschnittssätze zu den Elternbeiträgen (Findet nur Anwendung bei § 7 Absatz 7 Kita-Gebührensatzung) Betreuungsform 1 Krippenkinder Kinder 0–3 Jahre 2 Kindergarten Kinder 3 bis Einschulung 3 Hort Kinder im Grund-schulalter

bis 6 Stunden bis 4 Stunden

bis 8 Stunden über 4 Stunden

über 8 Stunden

86,00 €

100,00 €

115,00 €

71,00 €

82,00 €

92,00 €

68,00 €

79,00 €

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Satzung der Gemeinde Göritz über die Erhebung von Gebühren und für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 23 und 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (I 1990, 1163) in der jeweils aktuellen Fassung sowie des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der jeweils aktuellen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 9 BbgKVerf in ihrer Sitzung am 26.03.2014 folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich und Grundsätze 1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Gemeinde Göritz befinden. 2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow.

1)

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3)

4)

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§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsanspruchs. Nach Vorlage entsprechender Nachweise im Amt Brüssow (z. B. Feststellungsbescheid vom Jugendamt des Landkreises Uckermark) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfangs festgesetzt. Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung und die Entscheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt durch die Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow. Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die volle Gebühr für den jeweiligen Monat erhoben. Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kindereinrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita oder Tagespflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Tagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kindertagesbetreuungssatzung der Gemeinde Göritz an.

§ 3 Betreuungszeiten 1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt. 2) Folgende Staffelungen der Betreuungsformen sind für die Beitragsfestsetzung ausschlaggebend: 1) für Kinder bis zur Einschulung täglicher Betreuungsumfang

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bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden 2) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis 4 Stunden über 4 Stunden Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Regel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis zum 10. des Vormonats beantragt werden. Die Änderung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam. Die Betreuungszeiten (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleiterin schriftlich vereinbart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden. Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder pädagogisch sinnvoll durchführen zu können, sollten die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis zum Schuleintritt morgens bis 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein. Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 4 Pflichten der Personensorgeberechtigten/Eltern 1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort auch wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Einer schriftlichen Erklärung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern bedarf es auch, wenn das zu betreuende Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll. 2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere fallen hierunter Elternversammlungen und die Elterngespräche. 3) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern mitzuteilen, wenn: • das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird, • das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Allergien leidet, • es einen Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder dessen Lebensumfeld gibt, • sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert.


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4) Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheinigung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kindertagesstätte abgefordert werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberechtigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen. 5) Dem Amt Brüssow ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn: • die Personensorgeberechtigten/Eltern einen anderen Wohnsitz nehmen, • das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltsort ändert. § 5 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals 1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern. 2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Personensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten. 3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertagesstätte verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 4) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfallmedikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiterin können u. a. von den Personensorgeberechtigten folgende Unterlagen anfordern: • eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt, • eine Unterweisung des Personals durch den behandelnden Arzt, • eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, • Freistellung der Krankenkasse des Kindes.

Sollte eine Medikamentenabgabe in der Einrichtung möglich sein, ist dies nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbaren Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medikamentenabgabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumentieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht 1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätte haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Gegebenenfalls ist ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen und/oder Getränken in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essen-/ Getränkegeld). Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebühren-

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§ 7 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren 1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 4 der Gebührensatzung zu entnehmen, die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. 2) Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlechtliche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Bei der Höhe der Gebühren wird das Einkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Das Einkommen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt. Als häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtlich Registrierung ankommt. 3) Das Einkommen im Sinne der Gebührensatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z. B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren sowie Bescheide nach dem SGB II oder XII. Selbstständige, die Aufstockungsbeiträge nach dem SGB erhalten, haben diese zusätzlich anzugeben. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung stattfinden.


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4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere: • Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen), • Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (E-A-Ü) bei selbstständiger Arbeit (alternativ Betriebsabrechnungsbogen (BAB) oder Bescheinigung des Steuerberaters) aller Firmen und Firmenbeteiligungen, • Unterhaltsleistungen, • Kindergeld, • Renten, • Einkommen nach dem SGB III und SGB II wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, • Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder der Personensorgeberechtigten/Eltern), • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet. Eine Minderung des Einkommens durch nachgewiesene Unterhaltszahlungen ist möglich.

Nicht zum Einkommen gehören: • Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) 5) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten/ Eltern möglich. Der Antrag ist mindestens vier Wochen im Voraus im Amt Brüssow einzureichen, Nachweise sind beizulegen. Hierfür wird zusätzlich zum Kostenbeitrag eine Ferienpauschale erhoben, die sich aus der Differenz des Monatsbeitrages während der Schulzeit und des Monatsbetrages entsprechend dem erhöhten Betreuungsbedarfs ergibt. 6) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die im Betreuungsvertrag geregelte Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der im Betreuungsvertrag geregelten Öffnungszeit überschritten, so ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefangene Stunde 10,00 Euro als zusätzliche Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird jeweils in gesonderten Bescheiden festgesetzt. 7) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. § 8 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten 1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Der Höchstbe-

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trag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen. Die Verwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bisher zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist die Verwaltung den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend. Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1. Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von einer wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt. Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde Göritz über das Amt Brüssow unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 9 Sonstige Regelungen 1) Die Aufsicht der Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Kita obliegt allein den Personensorgeberechtigten/Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlassen. 2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsausfällen hat die Schule Sorge zu tragen. 3) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommunalen Einrichtung der Gemeinde Göritz aufgenommen werden. Für die Betreuung von Gastkindern beträgt die Gebühr pro Tag: • für Kinder bis zur Einschulung bis 6 Stunden Betreuung 10,00 Euro über 6 Stunden Betreuung 12,50 Euro • für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden Betreuung 6,00 Euro über 4 Stunden Betreuung 10,00 Euro 4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Monat ein Wechsel der Altersgruppe, der eine Veränderung der Elternbeiträge zur Folge hat, erfolgt eine Neuberechnung erst im Folgemonat. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn des laufenden Jahres, sofern die Kinder auch im Folgemonat im Hort betreut werden. § 10 Beendigung des Betreuungsvertrages 1) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Satzung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personensorgeberechtigten/Eltern hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zum Rechtsanspruch beim Jugendamt des Landkreises Uckermark zu beantragen.


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2) Die Personensorgeberechtigten/Eltern und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges im Amt Brüssow maßgebend. 3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4) Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so ist sie schriftlich zu begründen. 5) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Gebührenverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/ oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag, gegen die Kindertagesbetreuungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.

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Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neu- bzw. Wiederaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesbetreuung zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist.

§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Göritz vom 01.05.2008 außer Kraft. Brüssow, den 27.03.2014

Neumann Amtsdirektor

Anlage 1 Kostenbeiträge für Kinder von 0 bis 3 Jahren (Krippenkinder) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 6 Stunden 29,00 € 32,00 € 43,00 € 54,00 € 65,00 € 76,00 € 87,00 € 98,00 € 109,00 €

bis 8 Stunden 29,00 € 41,00 € 54,00 € 67,00 € 80,00 € 93,00 € 106,00 € 119,00 € 132,00 €

über 8 Stunden 29,00 € 50,00 € 65,00 € 80,00 € 95,00 € 110,00 € 125,00 € 140,00 € 155,00 €

120,00 €

145,00 €

170,00 €

Anlage 2 Kostenbeiträge für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 6 Stunden 29,00 € 31,00 € 38,00 € 45,00 € 52,00 € 59,00 € 66,00 € 73,00 € 80,00 €

bis 8 Stunden 29,00 € 35,00 € 44,00 € 53,00 € 62,00 € 71,00 € 80,00 € 89,00 € 98,00 €

über 8 Stunden 29,00 € 39,00 € 50,00 € 61,00 € 72,00 € 83,00 € 94,00 € 105,00 € 116,00 €

87,00 €

107,00 €

127,00 €

Anlage 3 Kostenbeiträge für Kinder im Grundschulalter (Hort)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

monatliches Nettoeinkommen bis 1.000 € bis 1.100 € bis 1.300 € bis 1.500 € bis 1.700 € bis 1.900 € bis 2.100 € bis 2.300 € bis 2.500 € Höchstbetrag ab 2.501 €

bis 4 Stunden 29,00 € 30,00 € 35,00 € 41,00 € 47,00 € 53,00 € 59,00 € 65,00 € 71,00 €

über 4 Stunden 29,00 € 32,00 € 39,00 € 48,00 € 57,00 € 66,00 € 75,00 € 84,00 € 93,00 €

77,00 €

102,00 €

Anlage 4 Durchschnittssätze zu den Elternbeiträgen (Findet nur Anwendung bei § 7 Absatz 7 Kita-Gebührensatzung) Betreuungsform

1 Krippenkinder Kinder 0-3 Jahre 2 Kindergarten Kinder 3 bis Einschulung 3 Hort Kinder im Grundschulalter

bis 6 Stunden bis 4 Stunden

bis 8 Stunden über 4 Stunden

über 8 Stunden

71,00 €

87,00 €

102,00 €

56,00 €

67,00 €

78,00 €

51,00 €

63,00 €

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WICHTIGE INFORMATION DES EINWOHNERMELDEAMTES UND DES STANDESAMTES!!! Das Einwohnermeldeamt und Standesamt sind am Dienstag, den 29. April 2014, nicht besetzt. Dafür sind beide Ämter am Mittwoch, den 30. April 2014, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr für Sie geöffnet. gez. Klünder Sachbearbeiterin

An alle Landeigentümer der Gemeinde Göritz Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung Sehr geehrte Damen und Herren, am Donnerstag, dem 15.05.2014 führt die Jagdgenossenschaft Göritz eine Genossenschaftsversammlung mit den Landeigentümern der bejagdbaren Flurstücke der Gemarkung Göritz, Malchow und Tornow durch. Tagungsort: 17291 Göritz in der Gaststätte Dähn Uhrzeit: 19:00 Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung und Anwesenheitsfeststellung mit Katasterflächen (Grundbuch vorlegen) 2. Bericht des Rechnungsprüfers und Entlastung des Vorstandes

3. Vorstellung des Entwurfs und Beschluss der Satzung 4. Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfers 5. Verschiedenes 6. Abendessen Um die Anzahl der Teilnehmer an der Genossenschaftsversammlung feststellen zu können, bitten wir Sie bis zum 30.04.2014 um eine telefonische Rückmeldung unter der Telefonnummer: 039742/86031 bei Herrn Bröer. Mit freundlichen Grüßen Neumann Amtsdirektor als Notvorstand der Jagdgenossenschaft

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Impressum Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckerland) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Bezugsmöglichkeiten: - Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow - Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.)

Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen: Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, Telefon: 039742/8600, E-Mail: info@amt-bruessow.de

Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt wird im Bereich der Gemeinde monatlich kostenlos an alle Haushalte verteilt. Der Bezugspreis für Abbonnenten beträgt jährlich 12,- Euro + Porto.

Öffnungszeiten:

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: goth@schibri.de

ISSN

Dienstag Donnerstag

08.00–12.00 Uhr und 13.00–17.30 Uhr 08.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr


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Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinde Kinder- und Jugendarbeit Närrisches Treiben in Wallmow Am 4. März war es wieder einmal so weit. Die Mädchen und Jungen der Regenbogengrundschule in Brüssow machten sich auf den Weg nach Wallmow. Fast alle erschienen in glitzernden und farbenprächtigen Kostümen. Manche waren auch noch sehr professionell geschminkt. Sogar die Lehrerinnen und Lehrer hatten sich verkleidet. Wie immer wurden wir nach unserer Ankunft im Saal herzlich begrüßt. Zuerst sahen wir ein kleines Programm: Die Mädchen der Funkengarde brachten uns so richtig in Stimmung mit ihren Tanzdarbietungen. Begeistert schauten wir den kleinen Darstellern der Jahreszeiten zu und die Spielpuppen zogen uns ebenfalls in ihren Bann.

Anschließend hatten wir viel Spaß bei bekannten und neuen Spielen und beim Tanz nach Wunschmusik. Mit AC/DC, Sido und Helene Fischer hielt es kaum noch jemanden auf seinem Platz. Endlich durften wir mal so richtig laut sein und toben. Ja, wir wurden sogar ständig dazu ermuntert und aufgefordert. Konfetti, Luftballons, Schaumküsse, Glücksrad … – die Organisatoren hatten an alles gedacht, was uns so Freude macht. Der Verkaufsstand mit den vielen Leckereien war ebenfalls ein Anziehungspunkt für viele Kinder. Bei den Sechsklässlern gab es gelegentlich sogar wehmütige Gedanken. Uns wurde bewusst, dass dies unser letzter gemeinsamer Fasching in Wallmow war. Wir bedanken uns alle ganz herzlich bei den kreativen Organisatoren und den fleißigen Helfern für dieses gelungene Faschingsfest. Rozalia Olszewska, Klasse 6

… und gleich geht sie los …

… unsere Polonaise … Gewerbliche Anzeigen

(Fotos S. Griem)


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Die Jugendweihe ist ein besonderes Ereignis im Leben eines jungen Menschen. Wir möchten Ihnen ganz herzlich dazu gratulieren. Ihre Familie, die Verwandten, Freunde und Bekannten werden Sie zu diesem festlichen Anlass mit Aufmerksamkeiten, Glückwünschen und Geschenken bedenken. Sagen Sie „Danke“ mit einer Anzeige in Ihrem Amtsblatt. Neben den abgebildeten Musteranzeigen gestalten wir Ihre Anzeige auch ganz individuell nach Ihren Wünschen, auch die Abbildung eines Fotos ist möglich.

Haben Sie Fragen, ich berate Sie gern! Schibri-Verlag, Ansprechpartnerin: Nicole Helms, Tel.: 039753/22 757, Fax: 039753/22 583, E-mail: helms@schibri.de

1/16 Anzeige (schwarz/weiß, 90 x 32,5 mm) 25, 00 € (für Farbanzeigen zzgl. 10,00 €)

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Veranstaltungen in den Gemeinden Auftaktveranstaltung im diesjährigen 50. Jubiläumsjahr des Heimatmuseums „Vertell uns wat up Platt“ ist das Thema, zu dem wir alle Einwohner der Stadt und der Gemeinden recht herzlich einladen möchten. Am Sonntag den 18. Mai, am Internationalen Museumstag, begrüßen wir um 14.00 Uhr Frau Dr. Annegret Lindow, Tochter des Heimatdichters Max Lindow, bei uns im Museum. Sie wird zusammen mit der Singegemeinschaft Brüssow ein Programm gestalten und uns aus Werken ihres Vaters vorlesen und „vertellen“. Dazu sind alle interessierten Einwohner eingeladen und in Gesprächen soll an die Plattdeutsche Sprache erinnert

werden und auch an unsere Heimatdichter aus Brüssow: Erich Kesten, Günter Stolzmann und Richard Sendke. Sie haben in Ihren Plattdeutschen Gedichten und Liedern über unsere Stadt und die Uckermark berichtet. Einige Einwohner der Stadt sprechen noch heute die Sprache ihrer Väter und Großväter. Wir möchten sie einladen, sich an diesem Nachmittag bei Liedern und Gedichten, Kaffee und Kuchen, mit uns zu unterhalten, nach dem Motto „Vertell uns wat up Platt“.

Dr. Annegret Lindow

Samstag, 19. April Osterfeuer werden gezündet - - - - - - Sonntag, 20. April Ostereiersuche in Brüssow

in Bagemühl in Baumgarten am Krebssee in Brüssow in Kleptow auf der Dorfkoppel in Klockow in Menkin

Montag, 21. April - Ostereiertrudeln hinter der Turnhalle in Klockow - 20.00 Uhr, Kino in Brüssow WILLKOMMEN IN DER BRETAGNE (Frankreich 2012) Samstag, 26. April Frühjahrsputz in - Bagemühl - Klockow Mittwoch, 30. April 16.00 Uhr, Leseabenteuer mit Frau Sy im Jugendclub in Brüssow Donnerstag, 1. Mai Strandfest in Baumgarten Samstag, 3. Mai und Sonntag, 4. Mai Offenes Atelier auf dem Kunsthof Barna von Sartory in Grimme Samstag, 10. Mai 15.00 Uhr, Eröffnung der Spirituosenveredelung Schulz in Baumgarten 47 Sonntag, 11. Mai Jahresempfang des Orgelvereins in Woddow


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Gratulationen Wir gratulieren den Jubilaren des Amtes Brüssow zum Geburtstag im Mai 2014 Brüssow 01.05. Erwin Hasse 01.05. Margarete Wittkopp 02.05. Erika Müller 03.05. Ursula Gombert 04.05. Karola Felske 06.05. Else Kraushaar 07.05. Renate Kluge 07.05. Günther Boldt 08.05. Grete Briese 09.05. Günter Bartzick 09.05. Rudi Gärtner 09.05. Ekkehard Schulz 10.05. Brigitte Knobloch 15.05. Melita Keil 15.05. Ursula Sauer 18.05. Herta Schwachenwald 18.05. Edith Vohs 20.05. Christa Stolt 21.05. Dorothea Czychowski 21.05. Anna Stein 23.05. Karl-Heinz Grabs 24.05. Renate Blomberg 25.05. Gerhard Lemke 27.05. Ellen Kieselbach 29.05. Dorothea Schwanke

zum 84. zum 80. zum 76. zum 83. zum 74. zum 94. zum 71. zum 61. zum 80. zum 64. zum 85. zum 77. zum 62. zum 86. zum 87. zum 78. zum 84. zum 72. zum 67. zum 81. zum 64. zum 64. zum 71. zum 76. zum 86.

Brüssow OT Frauenhagen 06.05. Monika Maaß 15.05. Dr. phil. Hui-Wen von Groeling

zum 63. zum 70.

Brüssow OT Petersruh 01.05. Johannes Eilers

zum 73.

Brüssow OT Moor 02.05. Hildegard Maahs

zum 84.

Brüssow OT Trampe 07.05. Karin Rautengarten zum 74. 13.05. Siegfried Gundermann zum 74. Brüssow OT Menkin 03.05. Georg Sprenger 22.05. Klaus Szemis

zum 76. zum 86.

Carmzow 09.05. Marlies Tews 15.05. Waltraud Tietschert 21.05. Peter-Christian Evers 21.05. Elsbeth Mandl 25.05. Katharina Ruff 29.05. Kurt Becker

zum 60. zum 76. zum 64. zum 76. zum 89. zum 72.

Wallmow 01.05. Margret Havekost 04.05. Gertrud Hempel 08.05. Martha Wegner 29.05. Roseanna Lance 31.05. Erika Schniebel

zum 62. zum 77. zum 84. zum 85. zum 77.

Brüssow OT Bagemühl 12.05. Edith Köhler 20.05. Sigrid Schwebke

zum 86. zum 62.

Brüssow OT Grünberg 18.05. Siegfried Fillinger 25.05. Erika Schaede 27.05. Gerhard Stoldt

zum 83. zum 74. zum 78.

Brüssow OT Woddow 07.05. Erich Lipke 29.05. Anneliese Wieland

zum 84. zum 65.

Brüssow OT Wollschow 06.05. Hilda Giese 23.05. Klaus-Dieter Matz 28.05. Jutta Hofmann

Carmzow-Wallmow OT Wendtshof 06.05. Jürgen Welteroth zum 61. 12.05. Jürgen Wagner zum 76.

zum 93. zum 60. zum 64.

Brüssow OT Grimme 26.05. Kurt Stangenberg

zum 76.

Göritz 01.05. 01.05. 07.05. 11.05. 12.05.

Carmzow-Wallmow OT Cremzow 21.05. Annemarie Kahn zum 72.

Manfred Kirchhoff Lorenz Pellner Christa Stoldt Kurt Liebchen Johanna Fester

zum 78. zum 87. zum 83. zum 80. zum 83.

18.05. 19.05. 22.05. 24.05. 24.05. 25.05. 27.05. 29.05.

Elfriede Damerow Eckbert Kohn Rainer Kolberg Jürgen Bembennek Dieter Vilter Reinhard Stolpe Heidelore Lüdke Hans-Jürgen Scherping

zum 90. zum 61. zum 63. zum 60. zum 75. zum 74. zum 60. zum 63.

Göritz OT Malchow 13.05. Walter Peris 31.05. Adelheid Werneke

zum 79. zum 77.

Göritz OT Tornow 23.05. Gerhard Blum

zum 83.

Schenkenberg OT Baumgarten 06.05. Inge Zimmermann zum 74. 11.05. Ursel Krause zum 76. 13.05. Gerda Kulessa zum 84. 15.05. Gerda Trellert zum 71. 27.05. Siegfried Ulfig zum 82. Schenkenberg OT Kleptow 04.05. Waltraud Schwanke

zum 83.

Schenkenberg OT Wittenhof 21.05. Elsbeth Grams zum 86. Schönfeld 10.05. Peter Kaiser zum 71. 12.05. Jürgen Hammerschmidt zum 65. 14.05. Ursula Bauer zum 72. 14.05. Hans Wilke zum 74. 25.05. Margot Makowiak zum 68. 31.05. Joachim Jenrich zum 79. Schönfeld OT Klockow 07.05. Mali Laschetzki 13.05. Siegfried Jahns 17.05. Klaus-Dieter Ryback 22.05. Anita Grünberg 24.05. Rita Dräwe 26.05. Angelika Schultz

zum 71. zum 73. zum 64. zum 70. zum 60. zum 60.

Schönfeld OT Neuenfeld 12.05. Margit Dönau

zum 61.


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Noch Platz 1/8 quer

Schulden? – Bei uns finden Sie Hilfe, wir beraten Sie gern! Seit nunmehr fast 20 Jahren bietet der DRK-Kreisverband Uckermark West/Oberbarnim e.V. in Prenzlau kostenlose Schuldnerberatung an. Die Resonanz ist groß, doch nicht immer gelingt es, den Schuldenberg außergerichtlich zu bereinigen. Eine Chance aus den Schulden zu gelangen, bietet seit 1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung. Die Scheu vor einem solchen Insolvenzverfahren ist oft groß, ebenso das Nichtwissen, welche Schritte eingeleitet werden müssen und unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt beantragt werden kann. Seit dem 1. April 2014 erhält Frau Mandy Ladewig, Dipl. Sozialarbeiterin und Leiterin der DRK-Beratungsstelle, Unterstützung von Frau Jacqueline Döring für den Bereich der Insolvenzberatung. Frau Döring ist zertifizierte Insolvenzsachbearbeiterin mit 10-jähriger Berufserfahrung. Die Beratung ist ebenfalls kostenlos und beinhaltet allgemeine Informationen zum Ablauf und zur Dauer eines Insolvenzverfahrens sowie die Aufklärung über Rechte und Pflichten des Schuldners während des Verfahrens. Grundvoraussetzung einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen ist eine Bescheinigung über das Scheitern

des außergerichtlichen Einigungsversuches. Die Beratungsstelle des DRK mit Sitz in Prenzlau, Stettiner Straße 5, ist eine gemäß §3 Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) anerkannte Stelle und darf eine solche Bescheinigung ausstellen. Die qualifizierten Mitarbeiterinnen der Schuldner- und Insolvenzberatung helfen den Bürgern, die ein Insolvenzverfahren anstreben, kostenlos bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Sie übernehmen den erforderlichen Schriftverkehr mit den beteiligten Gläubigern und unterstützen beim Ausfüllen der entsprechenden Anträge für das Insolvenzgericht. Sie erreichen unsere Beraterinnen in Prenzlau, Stettiner Straße 5 (Turmcarré) persönlich von montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung oder telefonisch unter 03984 8720-41 bzw. 03984 8720-26. Frau Döring wird zudem dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr in unserer Geschäftsstelle in Eberswalde, Wilhelmstraße 34 und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr in Templin, Schinkelstraße 32 zu erreichen sein.


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Kirchliche Informationen Evangelisches Pfarramt Brüssow Gottesdienste 17.04.2014 19.00 Uhr Gründonnerstag, Abendmahl in der Brüssower Kirche mit anschließendem Abendessen 18.04.2014 19:00 Uhr Karfreitag, Fahrenwalder Kirche mit Kirchenchor 20.04.2014 06.30 Uhr Ostersonntag, Morgenandacht bei Sonnenaufgang auf dem Friedhof in Brüssow, mit Posaunenchor und Entzünden der Osterkerze, anschließend Spaziergang und Quellwasser schöpfen für die Taufen. 08.00 Uhr Osterfrühstück im Haus am See, St. Stephanusstiftung 10.00 Uhr Ostergottesdienst in Brüssow mit Kirchenchor und Taufe 27.04.2014 10.00 Uhr Brüssow 14.00 Uhr Grünberg 04.05.2014 10.00 Uhr Brüssow mit Abendmahl 11.05.2014 10.00 Uhr Brüssow 14.00 Uhr Menkin Orgelempfang Weitere Termine 50plus Kreis

Männerkreis

Das nächste Treffen findet am 30. April um 9.00 Uhr. Gemeinsam wollen wir nach Loitz und auf der Peene fahren. Herzliche Einladung. Anmeldungen bitte bei Frau Bruch: 80237 Das nächste Treffen findet am 25. April statt. Wir treffen uns um 15.00 Uhr auf dem Schießplatz in Grimme. Informationen gibt es bei Frau Bruch: 80237

Seniorenkreis

Das nächste Treffen ist am 28. April 2014 um 14.00 Uhr im Alten Pfarrhaus! Kaum zu glauben!? Der nächste Termin ist der 8. Mai 2014! Abenteuer AG Dienstags von 14.00 bis 15.30 Uhr im Alten Pfarrhaus für Kinder der 1 bis 6 Klasse. Herzliche Einladung an alle Kinder! Nähkurs Donnerstags 18.00 Uhr im Alten Pfarrhaus (14 tägig). Informationen bei Frau Bruch unter 80237. Hauptkonfirmanden Freitags, 16.00 Uhr Vorkonfirmanden Donnerstags, 16.00 Uhr Kirchenchor Mittwochs 19.30 Uhr im Alten Pfarrhaus. Posaunenchor Montags 18.30 Uhr im Wallmower Pfarrhaus. Fußball Montags 16.30 Uhr mit Torsten Leu in der Turnhalle. Arbeitseinsatz in Brüssow Wir wollen anpacken und unsere Stadt verschönern. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns dabei unterstützen könnten. Wann: 17. Mai um 8.00 Uhr Treffpunkt: Marktplatz Was soll gemacht werden? Stadtmauerweg und eventuell die Bänke neu streichen, neu aufstellen. Was ist mitzubringen? Schubkarre, Scheren, Pinsel, Anhänger … (Bitte rufen sie uns an!) Informationen können Sie sich einholen beim Bürgermeister (80357) oder beim Pastor (80230). Für einen Imbiss ist gesorgt!

Ev. Pfarrsprengel Schönfeld Gottesdienste und Veranstaltungen Sa., 19.04. 21.00 Uhr Karsamstag, Carmzow (für alle Gemeinden), Liturgische Osternachtfeier mit Taufe, Abendmahl und Osterfeuer, Singkreis Schönfeld So., 20.04. 10.00 Uhr Ostern (Tag der Auferstehung des Herrn), Malchow (Familiengottesdienst für alle Gemeinden mit Bläsern) Mo., 21.04. 14.00 Uhr Kleptow (mit Taufen, für alle Gemeinden) Fr., 25.04. 11.00 Uhr Göritz (Diamantene Hochzeit) 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochenschluss So., 27.04. 09.00 Uhr Baumgarten 10.15 Uhr Göritz Fr., 02.05. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochenschluss So., 04.05. 09.00 Uhr Klockow 10.15 Uhr Carmzow (für alle Gemeinden) Fr., 09.05. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochenschluss So., 11.05. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Schönfeld

Fr., 16.05. keine Andacht in Malchow Fr., 16.05. Soli Deo Gloria – 6. Internationaler Malchower Kirchenpreis in Göritz So., 17.05. Soli Deo Gloria – 6. Internationaler Malchower Kirchenpreis in Göritz Gemeindenachmittage (S. Mähling, I. Peick, Th. Dietz) Für alle älteren Einwohner unserer Dörfer und für alle, die Zeit und Lust haben, jeweils 14.00 Uhr an folgenden Orten: Montag 12.05. (S) Donnerstag 15.05. (Ca.) Donnerstag 08.05. Montag 19.05. (S) Mittwoch 14.05.

Schönfeld/Tornow Kleptow/Baumgarten/Carmzow Klockow Schenkenb./Ludwigsb. Göritz

Weitere Termine 23.–26.04.

Osterfreizeit 2014 vom Jugendherberge Born/Darß Fr./Sa., 16./17.04. 6. Internationaler Malchower Kirchenpreis 2014, Kirche Göritz, Wettbewerbskonzerte Zu allen Veranstaltungen bieten wir kostenfreie Fahrgelegenheiten an. Bitte nutzen Sie diese.


Nr. 04/2014

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Regelmäßige Veranstaltungen Christenlehre, Flöten- und Gitarrengruppen (G. Dietz/N. Nolden/C. Christiansen) Di. 09.00–10.00 Uhr Carmzow, Kindergarten Di. 15.45–16.45 Uhr Baumgarten Do. 12.45-13.45 Uhr Göritz, Kindergarten Do. 14.00–15.00 Uhr 1.–6. Kl., Gemeindehaus 15.00–16.00 Uhr Flötengruppe, Gemeindehaus Mi. 14.30 Uhr Schönfeld, 1.–6. Kl., Abfahrt Pfarrhaus Schönfeld Mi. 14.45–16.00 Uhr Klockow, 1.–6. Kl., Ev. Jugendhaus 15.30–17.15 Uhr Flöten-/Gitarrengr. Mo. 14.00–15.00 Uhr Carmzow, 1.–6. Kl., Pfarrhaus

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Bläserchor Mittwochs um 19.30 Uhr im Bernhard Mätzke-Haus Klockow. Schönfelder Singkreis (Ltg. L. Popialkiewicz) Dienstags um 19.30 Uhr im Bernhard Mätzke-Haus Klockow. Schönfelder Frauenkreis (G. Dietz) Mittwochs um 19.30 Uhr im Pfarrhaus Schönfeld, der nächste Termin ist der 07.05.2014. Göritzer Frauenkreis (G. Ninnemann) Jeweils am vorletzten Mittwoch um 14.00 Uhr im Gemeindehaus Göritz, der nächste Termin ist der 23.04. und 21.05.2014.

Gitarrenunterricht (Carlo Christiansen) Mittwochs in Klockow und donnerstags in Schönfeld. Termine nach persönlicher Absprache.

Klockower Kaffeerunde (S. Mähling) Im Bernhard Mätzke-Haus Klockow, Donnerstag den 22.05. um 14.00 Uhr.

Religionsunterricht (Th. Dietz) Donnerstags (14-tägig), von 13.45 bis 15.25 Uhr in Göritz, Grundschule, 5./6. Kl.

Schönfelder Handarbeitskreis (E. Dobbert, M. Kube) Jeweils 14-tägig, dienstags von 13.30–16.00 Uhr in Göritz.

Konfirmanden und Vorkonfirmanden (Th. Dietz) Mittwochs von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr, 7./8. Klasse, im Ev. Kinder- und Jugendhaus Klockow „Bernhard Mätzke“. (Fahrdienst zum Beginn, zum Abschluss bitte Abholung durch Eltern.) Junge Gemeinde/Jugendtreff (C. Christiansen) Mittwochs alle zwei Wochen, 17.00 Uhr, im Ev. Kinder- und Jugendhaus Klockow „Bernhard Mätzke“. Gewerbliche Anzeigen


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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Nr. 04/2014

Sport – Vereinstätigkeiten – Sonstiges Ausschreibung 9. Brüssower Pokallauf Bestandteil des UM-Cup-Laufes Nordic-Walking 6,5 km Ausrichter: SV Fortuna Schmölln Datum:

Sonnabend, den 03.05.2014

Ort:

Zeltplatz Brüssow (in der Nähe der Gaststätte Schützenhaus)

Zeit:

Anmeldung/Nachmeldungen, Ausgabe der Startnummern von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr im Mehrzweckgebäude auf dem Zeltplatz

Start:

10.00 Uhr

Startgeld: - - - - Strecken: 10,00 Uhr 10.10 Uhr 10.20 Uhr

frei für alle Kinder (Geburtsjahrgänge 2003 und jünger) 2,- € für Geburtsjahrgänge 1995 bis 2002 4,- € für alle Erwachsenen bei Nachmeldung 2,- € zusätzlich

„Bambini“-Lauf für Kinder bis AK 9 Nordic Walking w/m Schüler U 12 (Geburtsjahre 2003–2004) w/mU14& U 16 (Geburtsjahre 1999–2002)

0,6 km 6,5 km 1,2 km 3,5 km

10.20 Uhr 10.25 Uhr 10.25 Uhr 10.25 Uhr

WU 18 & WU 20 (Geburtsjahre 1995–1998) m U18 & U20 (Geburtsjahre 1995–1998) Frauen alle AK (Geburtsjahre 1994 und älter) Männer alle AK (Geburtsjahre 1994 und älter)

6,5 km

10 km

Bemerkungen: Die Strecken sind vorwiegend Feldwege. Etwa 500 m Straßenbelag für die 6 km, etwa 3 km Straßenbelag für die 10 km. Imbissstand ist vorhanden. Ehrungen: Medaillen und Urkunden für alle Altersklassen. Pokale für die männlichen und weiblichen Streckensieger der 10 km, 6 km, 3,5 km, 1,2 km und 600 m. Wir bitten um Voranmeldung: Bis zum 28.04.2014 www.tollense-timing.de oder Diethard Mieß, Schmölln, Dorfstraße 62b, 17291 Randowtal, E-Mail: Dipl-lng@web.de, Telefon: 039862/2134.

Gewerbliche Anzeigen


Nr. 04/2014

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)

Feuerwehrausbildung 19.04. 16.00 Uhr

26.04. 07.00 Uhr 01.05. 18.00 Uhr 02.05. 19.00 Uhr 05.05. 18.00 Uhr 06.05. 18.00 Uhr 09.05. 16.00 Uhr 10.05. 08.00 Uhr 16.05. 18.00 Uhr 16.05. 18.00 Uhr 17.05.

9.00 Uhr

Beginn der Sicherung der Osterfeuer in Göritz, Baumgarten, Bagemühl und Menkin durch die Ortswehren in den Gemeinden und Ortsteilen Amtsfeuerwehrtag in Göritz OW Baumgarten/Schenkenberg Strandfest in Baumgarten OW Wollschow – Fw-Dienstvorschrift 1-Pflege und Wartung OW Baumgarten/Schenkenberg – Vorbereitung des Kreisfeuerwehrtages – Löschangriff OW Klockow Technische Hilfeleistung am PKW JW Klockow – Übung Löschangriff OW Brüssow – Vierstündige theoretische und praktische Ausbildung OW Wallmow – Arbeit mit Leitern OW Bagemühl, Grünberg, Woddow – Praktische Ausbildung in der Wasserförderung, Löschwasserteich OW Göritz – Retten von Personen aus Gebäuden.

Ein Film aus Frankreich „Willkommen in der Bretagne“ heißt der französische Spielfilm aus dem Jahre 2012, der am Ostermontag um 20.00 Uhr im Kulturhaus Kino Brüssow zu sehen ist. Er schildert die Erlebnisse einer durchsetzungsfähigen Frau in einem Krankenhaus einer Kleinstadt in Nordfrankreich. Sie kommt zu der Erkenntnis, dass es im Leben um mehr geht als nur um Profit.

Sport im Amtsbereich Fußball-Landesklasse Sa., 26.04. 15.00 Uhr Eintracht Göritz – Fortuna Britz So., 3.5. 15.00 Uhr Eintracht Göritz – SG Mildenberg So., 10.5. 15.00 Uhr Blau-Weiß Gartz – Eintracht Göritz So., 18.5. 14.00 Uhr Eintracht Göritz – Oranienburger FC Uckermark-Liga Sa., 02.04. 15.00 Uhr Sa., 03.05. 15.00 Uhr Sa., 10.05. 15.00 Uhr So., 18.05. 10.00 Uhr

Blau-Weiß Klockow – KSV Prenzlau SG Thomsdorf – Blau-Weiß Klockow Blau-Weiß Klockow – Germania Lychen KSV Gollmitz – Blau-Weiß Klockow

l. Kreisklasse Sa., 26.04. 13.00 Uhr Blau-Weiß Klockow II – R. W. Falkenwalde Sa., 26.04. 15.00 Uhr SV Wittstock – Brüssow/Carmzow

Sa., 26.04. 15.00 Uhr Sa., 26.04. 15.00 Uhr So., 27.04. 10.00 Uhr Sa., 03.05. 13.00 Uhr Sa., 03.05. 15.00 Uhr So., 04.05. 10.00 Uhr So., 04.05. 10.00 Uhr Sa., 10.05. 15.00 Uhr Sa., 10.05. 15.00 Uhr Sa., 10.05. 15.00 Uhr So., 11.05, 10.00 Uhr Sa., 17.05. 13.00 Uhr Sa., 17.05. 15.00 Uhr Sa., 17.05. 15.00 Uhr So., 18.05. 10.00 Uhr So., 18.05. 10.00 Uhr

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VfB Preussen – SF Kein Ort Potzlower SV – Blücher Schenkenberg Eintracht Göritz II – KSV Gollmitz II KSV Gollmitz II – VfB Preussen Blücher Schenkenberg – Blau-Weiß Klockow II Eintracht Göritz II – SV Wittstock SV Röddelin – Brüssow/Carmzow Brüssow/Carmzow – Warnitzer SV VfB Preussen – Eintracht Göritz II SV Lübbenow – Blücher Schenkenberg Blau-Weiß Klockow II – SF Kein Ort KSV Gollmitz II – Blau-Weiß Klockow II VfB Preussen – SV Wittstock Blücher Schenkenberg – SG Milmersdorf II Eintracht Göritz II – Potzlover SV FSV Bandelow – Brüssow/Carmzow

2. Kreisklasse So., 27.04. 10.00 Uhr Berolina Lychen – Brüssow/Carmzow II So., 04.05. 10.00 Uhr Brüssow/Carmzow II – Eintracht Hassleben II So., 11.05. 10.00 Uhr Regenbogen Güstow – Brüssow/ Carmzow II So., 18.05. 10.00 Uhr Brüssow/Carmzow II – DSV Vietmannsdorf E-Junioren Sa., 10.05 10.00 Uhr Prenzlauer SV – Eintracht Göritz Sa., 17.05 10.00 Uhr Eintracht Göritz – SG Vietmannsdorf Alte Herren halten sich fit Die Traditions-Fußballmannschaft des SV 90 Brüssow trägt im 1. Halbjahr noch fünf Freundschaftsspiele gegen Alte HerrenMannschaften. Am Sonnabend, dem 26. April, spielen sie um 14.00 Uhr gegen die Mannscahft von Traktor Luckow. Am 10. Mai fahren die Spieler nach Casekow. Dort wird um 14.00 Uhr das Spiel gegen die Alten Herren vom Fußball-Sportverein Schwarz-Weiß. Die Termine für ein Spiel im Mai in Brüssow gegen Pommern Löcknitz und im Juni gegen Einheit Strasburg stehen noch nicht fest. Am 28. Juni tritt der SV 90 Brüssow um 15.00 Uhr gegen Rot-Weiß Carmzow an. Das Spiel wird in Carmzow ausgetragen. Termine des Schützenvereins Der Brüssower Schützenverein e. V. 1991 führt am Sonntag, dem 27. April um 9.00 Uhr in der Schießanlage am Rande des Brüssower Gemeindeteiles Grimme ein Übungsschießen durch. Es dient der Vorbereitung des 2. Wertungsschießens dieses Jahres am Sonntag, dem 11. Mai um 9.00 Uhr.

Impressum Nichtamtlicher Teil

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckerland) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld Bezugsmöglichkeiten: - Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow - Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.) Bezugsbedingungen: Der Bezug des Amtsblattes ist für Einwohner der Gemeinde Uckerland kostenfrei. Das Amtsblatt wird im Bereich der Gemeinde kostenlos verteilt. Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- Euro + Porto.

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: goth@schibri.de

Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil im Sinne der Presse: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, E-Mail: info@schibri.de Anzeigen und Abonnements: Schibri-Verlag, Martina Goth • Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, E-Mail: info@schibri.de Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg

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