Postwurfsendung sämtliche Haushalte
Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil - Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung) - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigungssatzung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönfeld (Winterliche Straßenreinigungsgebührensatzung) - Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow - Beschlüsse der Gemeinde Schenkenberg - Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-Wallmow - Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Brüssow - Bekanntmachung eines Teileinziehungverfahrens - Informationen aus dem Fundbüro - Hinweis aus dem Amt Brüssow - Straßensperrung
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Nicht Amtlicher Teil - Veranstaltungen in den Gemeinden - Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier in Göritz - Ho ho ho … bald ist tatsächlich Weihnachten - Weihnachtsmarkt in Brüssow - Gratulationen - Gut abgeschirmt auf dem Erntewagen – Kinder trotzen dem Regenwetter - Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ - Kirchliche Informationen - SV Eintracht Göritz e. V. - Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V. - Schuldner- und Insolvenzberatung beim DRK
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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
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Amtlicher Teil Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –
Bei der Veröffentlichung der folgenden Satzung im letzten Amtsblatt hat es einen Fehler in der Nummerierung der Absätze der einzelnen Paragraphen gegeben, daher die nochmalige Veröffentlichung
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des § 3 Abs. 1 S. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit § 47 und § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönfeld in ihrer Sitzung am 03.09.2015 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Schönfeld betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, einschließlich der Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 4 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes, oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Das anliegende Straßenreinigungsverzeichnis in der Fassung der Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Reinigung umfasst die ordnungsgemäße und die verkehrsmäßige Straßenreinigung sowie die Beräumung von Schnee und die Streupflicht bei Glätte (Winterdienst) auf Gehwegen und Fahrbahnen. (3) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten: - alle selbstständigen Gehwege, - die gemeinsamen Fuß- und Radwege, - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, - Gehbahnen bis zu 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) und in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO). (4) Ein Gehweg gilt auch dann als vorhanden, soweit er sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet. (5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Verkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Randstreifen und Trennstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten, befestigte Seitenstreifen, Parkstreifen, Parkbuchten, Parkplätze und Sicherheitsstreifen sowie die Radwege. § 2 Art und Umfang der Straßenreinigung (1) Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf zu reinigen, Gehwege jedoch mindestens einmal im Monat.
(2) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Auf befestigten Gehwegen umfasst die Reinigung auch die Beseitigung von Pflanzenbewuchs, wie Algen, Moos und Flechten sowie Wildkräutern. Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, ist nicht gestattet. (3) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Die Verunreinigungen sind umgehend ordnungsgemäß von jedem zur Reinigung Verpflichteten auf seine Kosten nach den Vorschriften der Abfallentsorgung zu beseitigen. Sie dürfen weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, bleibt bestehen. § 3 Art und Umfang des Winterdienstes (1) Der Winterdienst umfasst die Pflicht, die Fahrbahnen, nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit es zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, an gefährlichen sowie an verkehrswichtigen Stellen vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fahrbahnen mit abstumpfenden bzw. auftauenden Mitteln zu bestreuen. Der Schnee ist am Fahrbahnrand so zu lagern, dass Gehwege nicht beeinträchtigt werden. (2) Gehwege sind auf einer solchen Breite von Schnee freizuhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und Begegnungsverkehr möglich ist. Sie müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr von Schnee- und Eisglätte gestreut sein. So oft es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, sind diese Maßnahmen tagsüber bis 20.00 Uhr zu wiederholen. Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit Streumitteln abzustumpfen. Abstumpfende Mittel sind vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Der Schnee ist an dem Teil des Gehwegs zu lagern, der an die Fahrbahn grenzt oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand. Der Fußgänger- und Fahrverkehr darf hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. (3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet wird. (4) Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße verbracht werden. (5) Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen sind von Eis und Schnee frei zu halten.
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§ 4 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, wird die Reinigung der öffentlichen Gehwege gem. § 2 dieser Satzung sowie die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen gem. § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung innerhalb der Ortslage auferlegt. § 1 Abs. 1 S. 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt zur Straße hat oder einen Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht wird. (2) Bei Gehwegen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind sowohl die gehwegseitigen Anlieger als auch die gehwegseitig gegenüberliegenden Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer erfolgt die Reinigung durch die an den Gehweg anliegenden Verpflichteten, in Jahren mit ungerader Endziffer durch die dem Gehweg gegenüberliegenden Verpflichteten. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, welches durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg (oder Radweg) bzw. vom Fahrbahnkörper getrennt ist. (3) Der Winterdienst auf den öffentlichen Straßen gem. § 3 Abs. 1 dieser Satzung verbleibt bei der Gemeinde Schönfeld. (4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (5) Auf Antrag des Verpflichteten kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Schönfeld mit deren Zustimmung die Reinigungspflichten übernehmen.
Für die Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird eine Gebühr nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 nicht nachkommt, 2. als Reinigungspflichtiger die Straßenreinigung nicht nach Art und Umfang des § 2 Abs. 2 durchführt, 3. entgegen § 2 Abs. 2 chemische Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, 4. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 die Verunreinigungen nicht ordnungsgemäß entsorgt, 5. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 die Verunreinigungen dem Nachbarn oder dem öffentlichen Kanalnetz zukehrt, 6. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen vornimmt, 7. als Reinigungspflichtiger den Winterdienst nicht nach Art und Umfang des § 3 Abs. 2 durchführt, 8. als Reinigungspflichtiger den Winterdienst nicht nach Art und Umfang des § 3 Abs. 3 durchführt, 9. entgegen § 3 Abs. 5 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße verbringt. (2) Ordnungswidrigkeiten gem. § 6 Abs. 1, Nr. 1 bis 7 können gem. § 47 Abs. 2 BbgStrG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. (3) Wird der Reinigung nicht nachgekommen, ist das Amt dazu berechtigt gegen den Anlieger die Ersatzvornahme durchzuführen. Als Ersatzvornahme wird die Vornahme einer geschuldeten Handlung bezeichnet, welche von einem Dritten anstelle des zur betreffenden Handlung Verpflichteten vorgenommen wird. Die diesbezüglichen Kosten fallen zu Lasten des eigentlichen Handlungspflichtigen. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Brüssow, 29.09.2015 Neumann Amtsdirektor
Anlage – Straßenreinigungsverzeichnis Gemeinde Schönfeld Schönfeld Straßen
Reinigung Fahrbahn Anlieger
Gemeinde
Winterdienst Geh-Radweg
Anlieger
Gemeinde
Fahrbahn Anlieger
Geh-Radweg
Gemeinde
Anlieger
1. Dorfstraße 1-29 (Landesstraße)
X
X
X
X
2. Dorfstraße 2-7 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
3. Dorfstraße 30- 38 (Landesstraße)
X
X
X
X
4. Dorfstraße 39-55 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
5. Dorfstraße 56-60 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
6. Dorfstraße 61, 62, 63a, b, c (Gmstr.)
X
X
X
X
7. Dorfstraße 63-65 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
8. Dorfstraße 51, 67, 67a (Gmstraße)
X
X
X
X
9. Dorfstraße 69-78 (Landesstraße)
X
X
X
X
10. Dorfstraße 70-77 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
11. Dorfstraße 79 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
12. Dorfstraße 80-86 (Landesstraße)
X
X
X
X
Gemeinde
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Gemeinde Schönfeld Klockow
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Reinigung Fahrbahn
Straßen
Anlieger
Winterdienst Geh-Radweg
Gemeinde
Anlieger
Gemeinde
Fahrbahn Anlieger
Geh-Radweg
Gemeinde
Anlieger
1. Klockow 1-3 (Landesstraße)
X
X
X
X
2. Klockow 18-32 (Kreisstraße)
X
X
X
X
3. Klockow 34-39 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
4.Klockow 39c-39d (Gemeindestraße)
X
X
X
X
5. Klockow 40-53 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
6. Klockow 40-54 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
7. Klockow 53-54a (Gemeindestraße)
X
X
X
X
8. Klockow 55-70 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
9. Klockow 77, 81-87 (Gemeindestraße)
X
X
X
X
Gemeinde Schönfeld Neuenfeld
Reinigung Fahrbahn
Straßen
Anlieger
Winterdienst Fahrbahn
Gemeinde
Anlieger
Geh-Radweg
Gemeinde
1. Neuenfeld 1-7 (Gemeindestraße)
X
X
2. Neuenfeld 14-50 (Gemeindestraße)
X
X
3. Neuenfeld 46-50 (Gemeindestraße)
X
X
Gemeinde Schönfeld Karlshof
Reinigung Fahrbahn
Straßen
Anlieger
Gemeinde
Gemeinde
Anlieger
Gemeinde
Winterdienst Fahrbahn Anlieger
Geh-Radweg
Gemeinde
1. Karlshof 1, 2, 7 (Gemeindestraße)
X
X
2. Karlshof 5, 6 (Gemeindestraße)
X
X
Anlieger
Gemeinde
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönfeld (Winterliche Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung Brandenburg (KVerfBbg) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 30]) in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 27]) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) i. V. m. der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönfeld in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönfeld in ihrer Sitzung am 05.11.2015 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührengrund (1) Zur Deckung der Kosten der winterlichen Straßenreinigung (Winterwartung) werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt. Die Gebühren werden im Anschlussgebiet von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang. (3) Die Gemeinde Schönfeld trägt den Kostenanteil der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung auf öffentlichen Straßen entfällt. Dieser Anteil beträgt 25
von 100 der Gesamtkosten der Winterwartung. Das von der Gemeinde Schönfeld erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt für die Winterwartung auf Fahrbahnen und Gehwegen 75 von 100 der Gesamtkosten. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die gemeindliche Winterwartung nutzt, Eigentümer eines durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstückes ist bzw. wer als Eigentümer eines im Anschlussgebiet gelegenen Grundstücks zur Benutzung der Winterwartung verpflichtet ist. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem auch das einheitliche Grundstück als zusammenhängender Grundbesitz, das demselben Eigentümer gehört, betrachtet werden. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt zur Straße hat oder einen Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht wird. (2) Wer im Erhebungszeitraum im Grundbuch als Eigentümer eines dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Grundstücks eingetragen ist, gilt für dieses als Gebührenschuldner der Winterwartungsgebühr im Sinne dieser Satzung. Im Falle eines Eigentümerwechsels endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats in dem der Wechsel ins Grundbuch
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eingetragen wurde. Der neue Eigentümer ist von Beginn des darauffolgenden Monats an gebührenpflichtig. Der Wechsel des Eigentümers ist durch Vorlage eines geeigneten Nachweises unverzüglich mitzuteilen. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. (4) Der Gebührenschuldner hat alle für die Errechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(3) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird die Summe dieser Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Gebühren zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für Frontanlieger, Hinter- und Teilhinterlieger. (4) Unter Berücksichtigung der kaufmännischen Rundung werden die Frontlängen der Grundstücke in Meter, mit einer Stelle nach dem Komma, angesetzt.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei Entstehen der Gebührenschuld während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (2) Für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, wird ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt. (3) Die Gebühr für den Erhebungszeitraum wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Winterwartung durch unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse, durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (direkte Frontlänge). Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). (2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht (Hinterliegergrundstück) oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite (Teilhinterliegergrundstück) an diese Straße, so wird anstelle der direkten Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Zugewandte und angrenzende Fronten sind zu addieren. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine gesamte ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie ergeben würde. Ergeben sich in diesem Fall zwei Grundstücksseiten, so wird die längere zugrunde gelegt.
§ 4 Höhe der Gebühren (1) Für die nach § 3 ermittelten Grundstücksseiten wird für die Winterwartung eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von - für die Fahrbahn 0,36 € je Frontmeter erhoben. § 5 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
§ 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Brüssow, 06.11.2015
Neumann Amtsdirektor
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow Beschlüsse vom 08.09.2015 Beschluss 40/2015 lt. Beschlussvorlage 0040/15 Anhörung zum Versagen des Einvernehmens für die Errichtung von 2 WKA Gemarkung Stramehl Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow erteilen ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch für die Errichtung von 2 Windkraftanlagen (2 WKA) mit der Bezeichnung WKA 01 und 02 in der Gemarkung Stramehl, Flur 1, Flurstück 145/1 durch die Windpark Fahrenwalde infra GmbH, Götemitz 5 in 18573 Rambin. Dafürstimmen 0
Gegenstimmen 11 Enthaltungen 2
1. 2. 3. 4. 5. 6.
Beschluss 36/2015 lt. Beschlussvorlage 0036/15 Stellungnahme Entwurf Regionalplan Windenergienutzung Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow hat folgende Einwände zum Teilregionalplanentwurf 2015:
der Mindestabstand zur Wohnbebauung soll 1.000 m betragen für das Windfeld Wolfsmoor sollen die maximalen Außengrenzen lt. Bebauungsplan eingehalten werden die Stadtverordneten fordern in den Grenzgebieten eine Abstimmung der Planungsbehörden von M-V und Brandenburg im Bereich Stramehl befindet sich ein zu berücksichtigendes Einzugsgebiet für Seeadler für alle Anlagen soll eine einheitliche Befeuerung nach neuester Norm gelten für die Kieskuhle in Wollschow soll ein Mindestabstand zur Wohnbebauung eingehalten werden, um die Wasserversorgung der Grundstücke nicht zu gefährden
Dafürstimmen 13
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
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Beschluss 35/2015 lt. Beschlussvorlage 0035/15 Stellungnahme zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Windfeld Uckermark, Klockow Ost Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow haben zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windfeld Uckermark, Klockow Ost“ folgende Anregungen und Bedenken:
-
-
Beschluss 43/2015 lt. Beschlussvorlage 0043/15 Finanzierung eines Karatelehrgangs in Brüssow Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen, den Karateverein mit 150 € zu unterstützen.
-
die Gemeinde soll sich mit ihrer Planung an den gültigen Regionalplan halten der Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung ist einzuhalten die unmittelbare Nähe zum Wassergebiet als Schutzzone für Zugvögel sollte bedacht werden
-
eine einheitliche Befeuerung nach neuester Norm ist einzuhalten der Abstand zur Straße L252 sollte in Bezug auf Eisabwurf geprüft werden Dafürstimmen 12
Dafürstimmen 13
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 1
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 2
Beschlüsse vom 13.10.2015 Beschluss 46 lt. Beschlussvorlage 46 Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012 Die Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren. Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet. Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Brüssow, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht. Nach § 82 Abs.3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet. Entlastungsvorschlag: Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Stadt widerspiegelt. Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amtsdirektor wie geprüft festgestellt und der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet werden. Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen. Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.
Ja-Stimmen 9
Beschluss 47/2015 lt. Beschlussvorlage 0047/15 Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahresabschluss 2012 Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wurde laut Beschluss-Nr. 46/15 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor, dem Amtsdirektor die Entlastung zu erteilen. Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow erteilen dem Amtsdirektor die Entlastung für den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf. Ja-Stimmen 8
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 3
Beschluss 48/2015 lt. Beschlussvorlage 0048/15 Antrag auf finanzielle Unterstützung – Battin Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow stimmt einer finanziellen Unterstützung in Höhe von 3.500,00 € zu. Dies geschieht vorbehaltlich der Beschlussfassung der finanziellen Mittel (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2016 der Stadt Brüssow. Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 0
Beschluss 49 lt. Beschlussvorlage 49 Antrag auf finanzielle Unterstützung – Wollschow-Menkin Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow stimmt einer finanziellen Unterstützung in Höhe von 1.000,00 € zu. Dies geschieht vorbehaltlich der Beschlussfassung der finanziellen Mittel (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2016 der Stadt Brüssow. Ja-Stimmen 9
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 2
Beschlüsse der Gemeinde Schenkenberg Beschlüsse vom 17.09.2015 Beschluss 46 lt. Beschlussvorlage 46 Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplanes Windenergienutzung Die Gemeindevertretung Schenkenberg hat folgende Einwände zum Teilregionalplanentwurf 2015: - Einhaltung des Abstandes von 1.000 m zur Wohnbebauung Ja-Stimmen 6
Nein-Stimmen 1
Enthaltungen 0
Beschluss 43 lt. Beschlussvorlage 43 Finanzielle Unterstützung Landfrauenverein Die Gemeindevertretung Schenkenberg zahlt einen Zuschuss in Höhe von 802,50 € an den Landfrauenverein UM e. V., Ludwigsburg Nr. 6 in 17291 Schenkenberg. Für eine korrekte Abrechnung ist der Amtskasse ein entsprechender Beleg vorzulegen. Ja-Stimmen 7
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 0
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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
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Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-Wallmow Beschlüsse vom 16.09.2015 Beschluss 24 lt. Beschlussvorlage 0024/15 Petition an den Landtag Brandenburg zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung – Regelung zu höhenbezogenen Mindestabständen zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlagen Die Gemeinde Carmzow-Wallmow fordert den Landtag sowie die Landesregierung Brandenburg auf, von der ihnen durch die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch eingeräumten Möglichkeiten, höhenbezogene Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung gesetzlich zu regeln, Gebrauch zu machen. In der Brandenburgischen Bauordnung ist festzusetzen, dass Windenergieanlagen einen Mindestabstand zur Wohnnutzung,
der der 10-fachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe plus Rotorradius) entspricht, einhalten müssen. Dafürstimmen 8
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
Beschluss 21/2015 lt. Beschlussvorlage 0021/15 Stellungnahme zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windfeld-Uckermark, Klockow Ost“ Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow hat zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windfeld Uckermark, Klockow Ost“ folgende Anregungen und Bedenken: - keine Dafürstimmen 8
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
Beschlüsse vom 21.10.2015 Beschluss 28/2015 lt. Beschlussvorlage 0028/15 Stellungnahme zur Bauleitplanung der Gemeinde Schenkenberg 2. Entwurf zur 1. Änderung B-Plan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“, Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB Die Gemeinde Carmzow-Wallmow hat folgende Anregungen und Bedenken zum 2. Entwurf zur 1. Änderung B-Plan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ - keine Dafürstimmen 7
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
Beschluss 29/2015 lt. Beschlussvorlage 0029/15 Arbeitsplanung der Gemeindearbeiter Carmzow-Wallmow für das 1. Halbjahr 2016 Die Gemeindevertreterinnen der Gemeinde Carmzow-Wallmow beschließen: Das Amt Brüssow wird gebeten, zur Gemeindevertreterinnensitzung im November 2015 eine Beschlussvorlage zur verbindlichen Arbeitsplanung der Gemeindearbeiter CarmzowWallmow für das 1. Halbjahr 2016 vorzulegen. Dafürstimmen 7
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Brüssow Beschlüsse vom 14.10.2015 Beschluss 3 lt. Beschlussvorlage 3 Gefahrenabwehrbedarfsplan Den Amtsausschussmitgliedern liegt der vom Amtswehrführer erarbeitete Gefahrenabwehrbedarfsplan 2015 vor. Der Amtsausschuss beschließt: 1.
2. 3. 4.
Der Amtsausschuss und die -verwaltung beabsichtigen im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.08.2018 nach den Grundsätzen der Gefahren- und Risikoanalyse und dem vorliegenden „Gefahrenabwehrbedarfsplan – 2015“ nach Maßgabe des Amtshaushaltes zu handeln. Der geschätzte Finanzbedarf wird zur Kenntnis genommen. Der jährliche Finanzbedarf ist anhand konkreter Maßnahmen und Vorhaben zu präzisieren und dem Amtsausschuss vor der jährlichen Haushaltsberatung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Gefahren- und Risikoanalyse ist regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Der Stand der Realisierung des Gefahrenabwehrbedarfsplanes ist jährlich einzuschätzen. Der Amtsausschuss ist über das Ergebnis der Einschätzung zu informieren. Der Gefahrenabwehrbedarfsplan des Amtes ist grundsätzlich der realen Lage anzugleichen.
Ja-Stimmen 8
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 2
Beschluss 9 lt. Beschlussvorlage 9 Entscheidung zu FFw-Fahrzeug Grünberg Der Amtsausschuss Brüssow beschließt die Reparatur des FFw-Fahrzeuges W50 der Ortswehr Grünberg. Weiterhin beschließt der Amtsausschuss gemäß § 70 der BdbgKV die überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von ca. 16.000,00 € beim Produktkonto „Haltung von Fahrzeugen“ beim Brandschutz. Ja-Stimmen 0
Nein-Stimmen 8
Enthaltungen 2
Beschluss 10 lt. Beschlussvorlage 10 Erwerb gebrauchtes FFw-Fahrzeug Der Amtsausschuss Brüssow beschließt den Erwerb eines gebrauchten TSFW MB 814 Allrad, Baujahr 2003, für die Ortswehr Grünberg zum Preis von 54.600,00 €. Ja-Stimmen 6
Nein-Stimmen 2
Enthaltungen 2
Beschluss 8 lt. Beschlussvorlage 8 Kooperationserklärung zum Stadt-Umland-Wettbewerb Der Stadt-Umland-Wettbewerb des Landes Brandenburg ist die Voraussetzung für den Zugang zu den entsprechenden Fördermöglichkeiten der drei Fonds der europäischen Union EFRE, ELER und ESF. Ziel ist es, Projekte in der Region und für die Region umzusetzen und mit den entsprechenden Fördermitteln zu unterstützen.
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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
Das Amt Brüssow nimmt auf der Grundlage der Stadt-UmlandStrategie für den Mittelbereich Prenzlau (Stand Sep. 2015) als Partner am Stadt-Umland-Wettbewerb (SUW) des Landes Brandenburg teil. Dabei wird die Kooperation mit der Stadt Prenzlau, dem Amt Gramzow und den Gemeinden Nordwestuckermark und Uckerland analog der Zusammenarbeit im Bund-Länder-Programm „Kleinere Städte und überörtliche Zusammenarbeit (KLS) qualifiziert fortgeführt und vertieft. Die Maßnahmen und Projekte leiten sich aus vorhandenen Konzepten und Abstimmungsgesprächen aller Partner ab und sollen Ende Oktober 2015 als Wettbewerbsbeitrag eingereicht werden. Der Amtsausschuss beschließt, dass das Amt Brüssow auf der Grundlage der Stadt-Umland-Strategie für den
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Mittelbereich Prenzlau (Stand Sep. 2015) als Partner am Stadt-Umland-Wettbewerb (SUW) des Landes Brandenburg teilnimmt. Dabei wird die Kooperation mit der Stadt Prenzlau, dem Amt Gramzow und den Gemeinden Nordwestuckermark und Uckerland analog der Zusammenarbeit im Bund-Länder-Programm „Kleinere Städte und überörtliche Zusammenarbeit (KLS) qualifiziert fortgeführt und vertieft. Die Maßnahmen und Projekte leiten sich aus vorhandenen Konzepten und Abstimmungsgesprächen aller Partner ab und sollen Ende Oktober 2015 als Wettbewerbsbeitrag eingereicht werden. Ja-Stimmen 9
Nein-Stimmen 1
Enthaltungen 0
Bekanntmachung eines Teileinziehungsverfahrens Die Gemeinden Carmzow-Wallmow, Schenkenberg und Schönfeld beabsichtigen, gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 03]) die Widmung der ganz bzw. teilweise auf den Grundstücken -
Gemarkung Carmzow, Flur 2, Flurstück 10, Gemarkung Kleptow, Flur 1, Flurstück 118 und Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstück 213, Teilfläche von ca. 7.150 m² sowie Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstück 365, Teilfläche von ca. 820 m²
befindlichen Straße (hierbei handelt es sich um den neu ausgebauten Weg zwischen Carmzow und Klockow) wie
Karte: Teileinziehung zwischen Carmzow und Klockow
folgt durch Teileinziehung zu begrenzen: Die Straße wird in die Straßengruppe der sonstigen öffentlichen Straßen eingestuft und für den öffentlichen Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt. Kraftfahrzeugverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie Reiten ist zulässig. Straßenbaulastträger ist die jeweilige Gemeinde. Die Änderung der Widmung (Teileinziehung) wird mit der öffentlichen Bekanntmachung der Teileinziehung wirksam. Gemäß § 8 Abs. 3 BbgStrG wird hiermit die Absicht der Teileinziehung öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift binnen drei Monaten ab Bekanntmachung an das Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow zu richten.
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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
Informationen aus dem Fundbüro Am 20.10.2015 wurde zwischen 14.00 und 15.00 Uhr ein goldener Ehering, wahrscheinlich eines Mannes, auf dem Rastplatz der Autobahn Klockow Ost gefunden. Die Gravur „Andrea 12.11.83“ ist in der Innenseite des Ringes zu lesen. Der Besitzer oder Personen die wissen, wem der Ring gehört, sollen sich bitte beim Ordnungsamt Brüssow melden, dort wird der Kontakt mit dem Finder hergestellt. Tel: 039742/860-42 oder info@amt-bruessow.de
Hinweis aus dem Amt Brüssow Hausnummern und Namen an Briefkästen überprüfen Die Zeiten, in denen man den Postmann noch mit Namen anredete, sind vorbei. Viele verschiedene Zusteller teilen heute Briefe und Zeitungen aus. Daher ist es besonders wichtig, alle Namen an den Briefkästen und Klingeln lesbar anzubringen. Auch Hausnummern sollten gut erkennbar sein. Ansonsten gehen die Briefe an den Absender zurück und dadurch entstehen erhöhte Kosten.
Straßensperrung Die Ortsdurchfahrt Kleptow (L 26) ist voraussichtlich vom 23.11. bis 04.12.2015 vollständig gesperrt. Die Umleitungen sind ausgeschildert.
Amtliche Bekanntmachungen – Ende –
Impressum Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen: Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, Telefon: 039742/8600, E-Mail: info@amt-bruessow.de Öffnungszeiten: Di. 08.30–12.00 und 13.00–17.30 Uhr & Do. 08.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: goth@schibri.de Bezugsmöglichkeiten: Siehe Impressum Nichtamtlicher Teil. Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich, Tel.: 039931/5790
Impressum Nichtamtlicher Teil
Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Amt Brüssow (Um.) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld Bezugsmöglichkeiten: - Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow - Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.) Bezugsbedingungen: - Das Amtsblatt erscheint zwölfmal jährlich in einer Auflagenhöhe von 2.670 Exemplaren. - Der Bezug des Amtsblattes ist für Einwohner des Amtes Brüssow und deren dazugehörenden Gemeinde kostenlos. - Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- e + Porto. - Ein kostenloser Download des Amtsblattes ist über das Amt Brüssow (Uckermark) unter www.amt-bruessow.de oder den Schibri-Verlag unter www.schibri.de möglich.
Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Der Amtsdirektor, Tel.: 039742/8600 Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung. Der Herausgeber und die Redaktion behalten sich vor, Beiträge zu kürzen und redaktionell zu bearbeiten. Die Verantwortung für den Inhalt der Beiträge liegt bei den Autoren.
Herstellungsleitung: V.i.S.d.P.: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Redaktion: Martina Goth, E-Mail: goth@schibri.de, Tel.: 039753/22757 Anzeigen: Nicole Helms, E-Mail: helms@schibri.de, Tel.: 039753/22757 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sowie dessen Anzeigenpreise. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten. Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlichgeschützte Eigentum von 123RF Linited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedingungen genutzt werden. Diese Bilder und/oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Foltolia kopiert oder heruntergeladen werden. © Schibri-Verlag. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung (auch Auszügen) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages. Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich
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Veranstaltungen Veranstaltungen in den Gemeinden Samstag, 28.11.2015 - Weihnachtsfeier in Woddow - ab 14.00 Uhr – Adventsmarkt im Randowblick in Bagemühl - ab 14.30 Uhr – Weihnachtsmarkt in Göritz - 19.00 Uhr – Anglerball des Anglervereins Brüssow e. V. im Schützenhaus Samstag, 05.12.2015 14.00 Uhr – Weihnachtsmarkt auf dem Kirchplatz in Brüssow Donnerstag, 10.12.2015 14.00 Uhr – Seniorenweihnachtsfeier in Menkin Samstag, 12.12.2015 Weihnachtsfeier im Randowblick in Bagemühl
Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier in Göritz mit Programm Zur Seniorenweihnachtsfeier am 25.11.2015 in der Gaststätte Helmholz in Göritz wird herzlich eingeladen. Zur besseren Vorbereitung der Veranstaltung werden um Anmeldungen bis zum 22.11.2015 unter der Telefonnr. 039851/ 252 gebeten. Selbstverständlich steht auch Kurzentschlossenen die Tür offen. Beginn ist um 15.00 Uhr am Kaffeetisch. Danach wird es eine „Kindermodenschau rund um die Jahresuhr“ geben. Eine Parodiekünstlerin sowie ein Sketch werden weiter für Unterhaltung sorgen. Um 18.30 Uhr wird ein Abendessen serviert. Kostenpunkt: 15,00 €/Teilnehmer
Ho Ho Ho … bald ist tatsächlich Weihnachten Ruck zuck ist die Zeit heran, da denken wir schon wieder an den Weihnachtsmann. Glühwein, Bratwurst und Geschenkideen wird es beim Göritzer Weihnachtsmarkt geben. Am Sonnabend, dem 28.11.2015 ab 14.30 Uhr ist der Weihnachtsmann wieder fleißig. Er bringt Süßes zum Verteilen sowie einen Fanfarenzug mit und hält uns mit Kinderprogramm, Frauentanzgruppe und Kinderattraktionen fit. Drum merke man sich den 28. November. Gesucht werden auch noch Händler. Bitte anmelden unter Göritz 039851/252, wenn dieses Amtsblatt erscheint, ist dafür nicht mehr viel Zeit.
Das nächste Amtsblatt Brüssow erscheint am
Donnerstag, dem 17.12.2015 Redaktionsschluss: 30.11.2015
Werbeanzeigen Anzeigenschluss ist am 04.12.2015. Rufen Sie uns unter der 039753/22757 einfach an. Sie können auch eine E-Mail an helms@schibri.de senden.
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trifft sich wieder wöchentlich in Pasewalk! Treffpunkt: An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk Hauptgebäude Raum Nr.121 Telefonische Nachfrage unter: 03834/87602461, Herr Ilgert Über neue Leute würden wir uns freuen!
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Neues Meldegesetz schmälert Liste der Jubilare Seit dem 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Dies bringt einige melderechtliche Änderungen mit sich. Besonders einschneidend ist der § 50 Absatz 2, der ausdrücklich öffentliche Gratulationen zu Altersjubiläen nur noch ab dem 70. Geburtstag, jedem fünften weiteren Geburtstag sowie ab dem 100. Geburtstag jeden weiteren zulässt.
Wir bedauern ausdrücklich, dass die bisherige Regelung nicht im Bundesmeldegesetz berücksichtigt wurde, und wir damit vielen Bürgerinnen und Bürgern auf diesem Wege nicht mehr gratulieren dürfen. Neumann Amtsdirektor
Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes
Wir gratulieren den Jubilaren des Amtes Brüssow zum Geburtstag im Dezember 2015 Zum 70. Geburtstag 07.12.2015 Werner Tews 21.12.2015 Peter Kerlikofsky 21.12.2015 Horst Zimmermann
Carmzow Brüssow Brüssow
Zum 75. Geburtstag Schenkenberg OT Ludwigsburg 02.12.2015 Christa Seidel 14.12.2015 Friedrich Kolberg Brüssow 17.12.2015 Martin Rückert Wallmow Zum 80. Geburtstag 02.12.2015 Egon Devantier 07.12.2015 Christel Raguß 08.12.2015 Christel Grau 08.12.2015 Lieselotte Werneke 11.12.2015 Hildegard Devantier 27.12.2015 Johanna Wesoly 31.12.2015 Christel Wiviorra
Brüssow OT Woddow Göritz OT Malchow Brüssow OT Trampe Schönfeld OT Klockow Brüssow Göritz Wallmow
Zum 85. Geburtstag 02.12.2015 Erwin Kieselbach 09.12.2015 Walter Groß
Brüssow Brüssow OT Wollschow
Zum 95. Geburtstag 15.12.2015 Grete Bucher
Eiserne Hochzeit feiern am 16. Dezember 2015 Roseanna Hedwig Gerda & Ewald Werner Fritz Lance aus Wallmow Es gratulieren recht herzlich Rymas, Ortsvorsteherin Zimmermann, Bürgermeister Neumann, Amtsdirektor
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Brüssow
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Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinde Kinder- und Jugendarbeit Gut abgeschirmt auf dem Erntewagen – Kinder trotzen dem Regenwetter Am 6. September war wieder das Erntefest der Carmzower Agrar GmbH angesetzt. Es ist mittlerweile eine schöne Tradition geworden, dass die Kinder eingeladen sind, mit dem Erntewagen durch unsere Dörfer zu fahren. Nur in diesem Jahr schien der Wettergott nicht auf unserer Seite zu sein. Es regnete in Strömen und der Wind wehte uns kräftig um die Nase. Aber dies sollte die Kinder nicht von der Fahrt auf dem Erntewagen abhalten. Gut ausgerüstet mit Regenjacken und Schirmen konnte die Fahrt losgehen. Einigermaßen trocken kamen wir in der Kirche in Cremzow an. Die Kita-Kinder trugen dort zu Beginn des Gottesdienstes ihr herbstliches Programm vor, bestehend aus Liedern und Gedichten, wofür sie viel Beifall ernteten. Danach waren alle zum Mittagessen von der Carmzower Agrar GmbH in die Haferscheune eingeladen. Auch dort scheuten die Kinder nicht den Regen und spielten voller Freude draußen auf dem Hof. Nach Kaffee und Kuchen gingen alle durchnässt aber glücklich nach Hause. Wir danken der Carmzower Agrar GmbH und allen helfenden Händen für dieses feucht fröhliche Erntefest und hoffen auf viel Sonnenschein für das nächste Jahr. Kita „Kastanienstübchen“ Carmzow
Programm der Carmzower Kita-Kinder in der Cremzower Kirche zum Erntefest 2015
Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ Schlaflos in … Göritz und Malchow Fast wie im Film „Schlaflos in Seattle“ entdeckten wir Göritzer und Malchower erneut unsere Liebe zu unseren Heimatdörfern. Mit der Erarbeitung der Bewerbungsmappe zum Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ fing 2014 alles an. Statt Liebesmails im Film, wurden wenn nötig, auch nachts eine Vielzahl von Gedanken, wie man denn seinen Wohnort vorstellen und präsentieren, oder für ihn werben kann, in den PC getippt. Diese neue Liebesentdeckung, was unsere Dörfer alles zu bieten haben und was das alles mit uns Einwohnern macht, hält bis heute zweifelsohne an. Und das ist der eigentliche Gewinn dieses Wettbewerbs. Unsere Wallmower Nachbarn dürften vor einigen Jahren sicher ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Am 16.10.2015 wurden wir als Gewinner des Wettbewerbs auf Landkreisebene als einzige Uckermärker zur Siegerehrung des Wettbewerbs auf Landesebene eingeladen. Von 93 Bewerbern wurden die 20 Landkreissieger in diesem Sommer von einer Jury besucht und bewertet. Wir waren mit der Bewerbung „Göritz-Malchow“ dabei. Es ging ja schließlich um einen Dorfwettbewerb und da unsere Dörfer ineinander übergehen, kam es zu dieser Bezeichnung. Heute bedauern wir einmal mehr, dass Tornow durch die räumliche Trennung nicht dabei sein durfte. Es gab eine Bewertungsgrundlage, die uns vermittelte, wenn wir alles noch an Infrastruktur wie Schule, Kita, Arzt, starke Arbeitgeber und aktive Vereine und vor allem engagierter Einwohner und daraus entstandene Personennetzwerke haben, können wir einen Vergleich in einem Wettbewerb wagen, ob wir als Dörfer in der Norduckermark Zukunft haben. Nun wurden wir eines Besseren belehrt. Landessieger wurde das Dorf „Sauen“ mit 89 Einwohnern ohne so eine tolle Infrastruktur, einem Agrarbetrieb mit sieben Beschäftigen und drei Azubis, einem einzigen Verein mit ca. 40 Mitgliedern und jetzt
kommt es: nach Fotosichtung mit offensichtlich toll sanierten denkmalgeschützten Gebäuden, Mauern oder Straßen. Im Internet kann man lesen, dass hier die Akademie der Künste zu Berlin einen Platz gefunden und das Leben im Ort wesentlich mitgestaltet. Wenn das tatsächlich die Zukunft für die Brandenburger Dörfer sein soll, brauchen wir uns über die Förderpolitik unseres Landes echt nicht mehr zu wundern … Wir gratulieren und freuen uns für die Vertreter aus dem Dorf Sauen unweit von Bad Saarow gelegen. Wir ärgern uns jedoch über die Worte eines Jurymitgliedes während der Veranstaltung, dass man in der Uckermark manchmal den Eindruck haben könnte, dass dort „der Hund verfroren wäre“. Später von uns zur Rede gestellt, gab es Erklärungsversuche, dass man ja dann im Ort gestaunt hätte, was die Einwohner alles auf die Beine stellen und dass darüber viel zu wenig kommuniziert würde ... Aber das können wir nun nicht mehr glauben! Wir waren uns einig, dass die Zweitplatzierten eigentlich hätten gewinnen müssen! Göritz und Malchow haben keinen Preis auf Landesebene mitnehmen können. Weitere in der Infrastruktur gleichgestellten Dörfern dürften die nun ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Alte ortsbildprägende sanierte Gebäude mit tollen Nutzungsprojekten haben in der Bewertung mehr Gewicht, als eine Schule, Kita, Arzt, Arbeit im Ort, neue Eigenheime, keine leeren Wohngebäude, Vereinsleben und vor allem junge Familien, die in den Orten ihre Zukunft sehen. Wir sehen frohen Mutes in die Zukunft. Die nächste Generation zeigt uns längst ihre Bewertungskriterien. Wir hoffen, dass sehr bald die nächste Generation einen Platz in dieser Jury findet und dem Motto „Unser Dorf hat Zukunft“ gerechter wird. Ein Rückblick von Karla Schmidt
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Kirchliche Informationen Evangelisches Pfarramt Brüssow Gottesdienste November/Dezember 22.11.2015 10.00 Uhr Ewigkeitssonntag in Brüssow Der Gottesdienst findet für den ganzen Pfarrsprengel in Brüssow statt. Dort wollen wir der Verstorbenen des letzten Jahres gedenken. 29.11.2014 10.00 Uhr 1. Advent – Brüssow 17.00 Uhr Musik im Kerzenschein in Pasewalk mit dem Brüssower Kirchenchor 06.12.2015 10.00 Uhr 2. Advent in Brüssow 14.00 Uhr Trampe 13.12.2015 10.00 Uhr 3. Advent in Brüssow 14.00 Uhr Menkin 20.12.2015 10.00 Uhr 4. Advent in Brüssow mit Taufe 16.00 Uhr Adventskonzert mit dem Brüssower Kirchenchor, Kirche Brüssow Gemeindekirchgeld 2015 Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um ein Kirchgeld. Wir haben viele Briefe verschickt. Wir bitten Sie, mit einem freiwilligen Beitrag, dessen Höhe Sie selber festlegen können, die Arbeit in unserer Kirchengemeinde zu unterstützen. Auch der kleinste Beitrag hilft weiter. Alles, was an Gemeindekirchgeld gesammelt wird, bleibt in unserer Gemeinde und wir können vor Ort für Sie da sein und bieten ein Stück Heimat!
Wir sind für alle Generationen in unserer Gemeinde da. Auch im nächsten Jahr haben wir vielfältige Dinge vor und wir sind sehr dankbar für ihre Unterstützung! Informationen beim Pastor: 039742/80230 Lebendiger Adventskalender 2015 Am 2. Dezember 2015 um 18.00 Uhr in der Feuerwehr in Menkin! Weitere Termine 50plus
Herzliche Einladung! Gemeinsam wollen wir am 25. November 2015 um 14.00 Uhr im alten Pfarrhaus basteln! Männerkreis Nächster Termin ist der 16. Dezember 2015! Gemeinsam wollen wir nach Stettin fahren und den Soldatenfriedhof besuchen. Bitte bei Frau Bruch anmelden! Seniorenkreis Am 30. November 2015 um 14.00 Uhr im Alten Pfarrhaus! Gemeinsam wollen wir basteln! Kaum zu glauben!? Der nächste Termin ist der 3. Dezember 2015!
Evangelischer Pfarrsprengel Schönfeld Gottesdienste und Veranstaltungen Fr., 20.11. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. Wochenschluss So., 22.11. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Göritz (beide mit Abendmahl) 17.30 Uhr Schenkenberg (22. Musik für Orgel, Flöte und Geige) Fr., 27.11. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. Wochenschluss So., 29.11. 09.00 Uhr Klockow 10.15 Uhr Schenkenberg 14.00 Uhr Schönfeld (für alle Gemeinden) Fr., 04.12. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. Wochenschluss So., 06.12. 09.00 Uhr Tornow 10.15 Uhr Baumgarten (für alle Gemeinden) 15.00 Uhr Kirche Carmzow Kinder und Jugendliche spielen die Weihnachtsgeschichte „Der hinkende Hauptmann“ Do., 10.12. 14.00 Uhr Carmzow Andacht Gr. Advents- und Weihnachtsfeier Fr., 11.12. 18.00 Uhr Malchow Andacht z. Wochenschluss So., 13.12. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Göritz (Pfr. W.Schneider, Nechlin) Do., 17.12. 11.00 Uhr Carmzow Andacht für alle MitarbeiterInnen im Schönfelder Pfarrsprengel Fr., 18.12. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. Wochenschluss So., 20.12. 15.00 Uhr Malchow Weihnachtsmusik Ltg. Lukasz Popialkiewicz, Singkreis Schönfeld - Flöten- und Bläserkreis - Instrumentalisten, Adventsnachmittag im Malchower Labyrinthpark Mi., 24.12.Heilig Abend 15.30 Uhr Carmzow, 15.30 Uhr Baumgarten, 17.00 Uhr Kleptow, 16.45 Uhr Göritz, 18.00 Uhr Schönfeld (Pfr. W. Schneider, Nechlin und Pfr. Th. Dietz, Schönfeld)
Mi., 24.12. 23.30 Uhr Fr., 26.12. 10.00 Uhr
Malchow (Christnacht am Christusstern) (Carlo Christiansen, Schönfeld) Göritz (m. Kindergottesdienst) Festgottesdienst (Gemeinden m. Singkreis)
Wöchentlich Christenlehre, Flöten- und Gitarrengruppen, Junge Gemeinde, Bläserchor, Schönfelder Singkreis, Handarbeitskreis, Konfirmanden- und Religionsunterricht, Schönfelder Frauenkreis (25.11.), Klockower Kaffeerunde (26.11.), Gemeindekirchenrat (07.12.) um 19.30 Uhr im Gutshaus Ludwigsburg Weitere Termine und Vorankündigung - Weihnachtsspiel der Kindergruppen sowie der Vor- und Hauptkonfirmanden, „Der hinkende Hauptmann“, Sonntag, 2. Advent, 6. Dezember um 15.00 Uhr in Carmzow - Große Advents- und Weihnachtsfeier 2015, Donnerstag 10. Dezember um 14.00 Uhr in Carmzow Andacht in der Kirche, Bläser, Programm der Kindertagesstätte Carmzow, Märchenaufführung der Goethe-Grundschule Göritz - Weihnachtsmusik der Sing- und Instrumentalkreise – Sonntag, 20. Dezember 4. Advent, 16.00 Uhr, Kirche Malchow - Weihnachtlicher Hausmusikabend im Gutshaus Ludwigsburg Dienstag, 22.Dezember – 15.30 Uhr – Instrumentalmusik, Lieder und Geschichten zur Weihnacht - Neujahrskonzert 2016 mit der American Swing Dance Band Ltg. Andrey Hermlin- Freitag, 1. Januar 2016 Neujahr, 16 Uhr Kirche Malchow, Kartenverkauf - „Lyrik-Largo-Landschaft“ Buchlesung mit Ralf-G.Schein, Pfarrer in Templin und Ehm Welk-Preisträger, Gitarre: Carlo Christiansen, 24.02.2016, 19.30 Uhr, Gutshaus Ludwigsburg Zu allen Veranstaltungen bieten wir kostenfreie Fahrgelegenheiten an. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit!
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Sport – Vereinstätigkeiten – Sonstiges
Du bist ein Mädchen oder ein Junge, hast Lust am Fußball spielen und willst zu einer coolen Truppe gehören? Wenn Ihr und Eure Eltern Interesse habt, kommt einfach vorbei. Training ist immer dienstags und freitags um 17.00 Uhr (D-Junioren, Jahrgänge 20003/04, E-Junioren, Jahrgänge
2005/06), sowie mittwochs um 17.00 Uhr (F-Junioren, Jahrgänge 2007/08 und Bambinis, Jahrgang 2009 und jünger) Ansprechpartner: Stephan Neitzel (Vorstand, Sport), Telefon: 0152/33586840
Dann komm zu uns! Du möchtest Kreisoberliga-Fußball spielen und Teil einer eingeschworenen Truppe werden? Du willst intensive Trainingseinheiten und qualifiziertes Trainerpersonal? Wenn du Interesse hast, komm einfach vorbei. Training ist immer dienstags und donnerstags um 19.00 Uhr auf dem Sportplatz in Göritz. Treffpunkt: Sporthalle Goethe-Grundschule Göritz
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Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V.
Schuldner- & Insolvenzberatung beim DRK
Der 24.10.2015 war ein trainingsintensiver Tag für die Karateka des Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V. An diesem Tag weilte der Cheftrainer des Oshiro-Dojo-Aschersleben zu einem Trainingstag in Brüssow. Sensei Smolin war der Einladung des KDU gefolgt und gab einen Einblick in den Trainingsumfang des Shorin-Ryu-Karate. Alle Lehrgangsteilnehmer begannen den Lehrgang mit einem gemeinsamen Training. Sensei Smolin vermittelte in dieser Trainingseinheit die Grundlagen des Shorin-Ryu. Nach einer Pause erfolgte der Einstieg in die Kunst der Karate-Kata.
Seit 1 ½ Jahren bietet das Deutsche Rote Kreuz neben der Schuldnerberatung in Prenzlau nun auch Insolvenzberatung in Prenzlau und Templin an. Die Resonanz bei der Bevölkerung ist groß. Die Beratung erfolgt vertraulich und kostenlos. Sie beinhaltet allgemeine Informationen zum Ablauf und zur Dauer eines Insolvenzverfahrens sowie die Aufklärung über Rechte und Pflichten des Schuldners während des Verfahrens. Die qualifizierten Mitarbeiterinnen erarbeiten gemeinsam mit den Hilfesuchenden einen Überblick über die Forderungen, unterstützen bei der Erstellung eines Haushaltsplanes und helfen den Bürgern, die ein Insolvenzverfahren anstreben, bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Sie übernehmen den erforderlichen Schriftverkehr mit den beteiligten Gläubigern und unterstützen beim Ausfüllen der entsprechenden Anträge für das Insolvenzgericht. Seit Juni diesen Jahres besteht das Team in der Schuldner- und Insolvenz beratung nun aus drei Beraterinnen, um dem hohen Beratungsbedarf gerecht zu werden. Neben Frau Ladewig, als Leiterin der DRK-Beratungsstelle, und Frau Döring ist auch Frau Toll Ansprechpartnerin in finanziellen Notlagen und zum Thema Insolvenzverfahren.
In der Gruppe der fortgeschrittenen Karatekas vermittelte Sensei Smolin die Kata Chinto. Diese Kata verlangten allen Trainierenden einiges ab. Sensei Smolin verstand es aber den Elan der Übenden während der gesamten 90 Minuten wachzuhalten. Nach einer Pause folgte dann das Training mit dem Langstock (Bo). Nach einer Einführung in die Handhabung und des Übens bestimmter Bewegungsabläufe, wurden im Partnertraining die praktische Anwendung geübt. Nach dem letzten Training waren sich die Teilnehmer einig, dass dieser Trainingstag auch im nächsten Jahr stattfinden sollte.
Zu erreichen sind die Beraterinnen montags bis freitags in Prenzlau, Stettiner Straße 5. Frau Ladewig Frau Toll
Tel.: 03984/8720-41 Tel.: 03984/8720-26
Frau Toll ist außerdem dienstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr in Templin, Schinkelstraße 32 anzutreffen. Frau Toll
Tel.: 03987/7006-26 Private Anzeige
In einem anschließenden gemütlichen Zusammensein tauschten sich Trainer und Übungsleiter zum aktuellen Trainingsstand aus. Sensei Smolin erklärte sich bereit, auch im nächsten Jahr zu einem Trainingstag nach Brüssow zu kommen. Der Vorstand des Brüssower Karateverein dankte allen, die zum Gelingen dieses Trainingstages beigetragen haben. Vor allen den Familien Reiss und Hübner sei hier unser Dank ausgesprochen. Gleichzeitig möchten wir uns bei der Stadt Brüssow für die finanzielle Unterstützung bedanken. B. Fellwock (Kleptow 19 b, 17291 Schenkenberg)
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