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Nr. 12/2013

Strasburger Anzeiger Dezember 2013

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Unabhängiges amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Strasburg (Uckermark)

22. Jahrgang

Strasburg (Um.), den 20. Dezember 2013

Inhaltsüberblick

Grußwort des Bürgermeisters 3 Jubilare, Geburten, Bereitschaftsdienste 5 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 6 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 6 Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) über die Festsetzung von Pachten und Mieten der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 7 Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) 8 3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung 11 Wahlbekanntmachung 12 Briefkastensperrung; Hausmüllentsorgung 2014 14 1. Teilabschnitt des 1. Siedlungsweges fertiggestellt 19

ISSN 0941-1674

Nummer 12/2013

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt – Beschluss 19 Ein Schmückstück auf dem Marktplatz 21 Das Wort des Bürgermeisters 21 Kirchliche Information 22 Strasburg (Um.): weltoffen, demokratisch, bunt 23 Neues aus der AWO-Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ 24 Weihnachtbasteleien – Projekttag Klasse 5 und 6 25 Veranstaltungen, Termine und Informationen der Vereine 25 Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V. 26 Der BRH berichtet 27 Neues aus den Freiwilligen Feuerwehren 27 Strasburger Veranstaltungskalender 28 Museum 29


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Die Stadtverwaltung Strasburg gratuliert ... ... und wünscht viel Gesundheit und alles Gute! Geburtstage Januar 97 Jahre Frau Johanna Kühl 93 Jahre Frau Erna Lange 92 Jahre Frau Dorothea Steinmann Frau Ilse Purrmann 91 Jahre Frau Ilse Dörnbrack 89 Jahre Herr Günter Schulz Herr Horst Ehlert 88 Jahre Frau Ilse Roggow Herr Günter Kuhnt Frau Hedwig Erdmann 86 Jahre Frau Elfriede Lüpke Frau Gerda Cienke 85 Jahre Frau Gerda Mundt Frau Elly Reimann Herr Benno Biermann Frau Eva Paschen 84 Jahre Frau Wilma Peters Frau Waltraud Pansch Frau Gisela Schrader Frau Gertrud Noske Herr Hans-Jürgen Lindberg

83 Jahre Frau Ilse Buse Herr Hans-Joachim Lüdecke Frau Elfriede Biermann Frau Waltraud Hiller 81 Jahre Frau Adele Bomke Herr Erich Thrun Frau Gisela Kindt Frau Lotte Mertins 79 Jahre Frau Ingeborg Ferdyn Herr Robert Klimaschewski Frau Brunhilde Kollmorgen Frau Gertraud Guhl Herr Horst Möller Herr Hans-Günter Stamm Frau Lotte Stendel 78 Jahre Frau Inge Schulz Herr Heinz Gurni Herr Horst Kühl Frau Ingrid Schulz Frau Gerda Beuster Herr Horst Blödorn Frau Ursula Till 77 Jahre Herr Siegfried Minzlaff Frau Helga Bahr Frau Ingeborg Richter Frau Elvira Beller Frau Elsbeth Dahms Frau Frida Schmidt

Herr Karl-Heinz Latuske 76 Jahre Frau Gisela Boelter Herr Günter Eydner Frau Anneliese Dugall Herr Herbert Minzlaff Frau Gisela Haselow Herr Wilhelm Quandt Frau Grete Hud Herr Wilfried Rehders Herr Albrecht Struboll Frau Christa Grapentin Frau Gisela Kühl Frau Karin Rotzal Frau Charlotte Möller 75 Jahre Herr Manfred Maron Herr Claus Kuhlow Herr Manfred Hintz Frau Elfriede Zimmer Herr Joachim Schultz Herr Adolf Huttenlocher Frau Irmgard Schmidt 74 Jahre Frau Christel Wieczorek Frau Brigitte Dähn Frau Karin Müller Herr Wolfgang Westphal Frau Christa Winkelmann Frau Christel Helmholz Frau Ursula Assmann 73 Jahre Frau Luise Neumann

Frau Annemarie Gärtner Herr Volker Kluge Herr Arnold Weick Frau Waltraut Hintz Herr Winfried Geske Herr Dieter Schamuhn 72 Jahre Herr Eckbert Hahn Frau Gundila Meyer Herr Peter Draegert Herr Günter Schneider Herr Norbert Dieckmann Herr Ernst Meltzer Frau Brigitte Quandt Frau Waltraut Menning 71 Jahre Frau Ilse Kuhn Frau Karin Sohn Herr Ulrich Fertig Herr Siegfried Harder 70 Jahre Herr Rolf Schultz Frau Barbara Kaven Frau Rosemarie Henke Frau Rita Schulze Herr Karl-Ernst Bartell Herr Max Gerd Schulz

Geburten 2013

Johannes Quardokus Henry Bruce James Beyer Pia Kathleen Ebert

Hinweis: Wenn Sie nicht wünschen, dass Ihr Geburts­tag bzw. Ihr Jubiläum im Strasburger Anzeiger veröffent­licht wird, können Sie in der Stadtverwaltung­(Ein­woh­ner­­­­­­­meldeamt) eine Übermitt­lungs­­­­­­­sperre beantragen, so dass Ihr Name nicht aufgeführt wird.

Bereitschaftsdienste Den kassenärztlichen Notdienst: 116 117 (Notfälle können unter der Notruf-Nr. 112 angemeldet werden.) Kontakt- und Beratungsstelle für Opfer häuslicher Gewalt: Tel.: 03973/12049975 oder Handy: 0170/8786848 e.dis: Strom: 03976/28073433, Gas: (01804)551111 (0,24 e/Anruf)

GKU: Wasser, Abwasser 039753/21316 oder 0172/3017698 Bereitschafts-/Havariedienst der Gemeinnützigen Wohnungs­baugesellschaft mbH Strasburg: Heizung/Sanitär 039753/22895 Elektro 0173/9586772 am Wochenende 0172/5337572

14.10. 25.10. 04.11.


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Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer in der Stadt Strasburg (Um.) Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833), §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), i. V. m. §§ 1, 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2.794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4.167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2592) wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 nachfolgende Hebesatzung erlassen. § 1 – Hebesätze Die Hebesätze der nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für das landwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) 300 v. H. b) für das Grundvermögen (Grundsteuer B) 385 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. § 2 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in Kraft Strasburg (Um.), den 05.12.2013

gez. Norbert Raulin Bürgermeister Hinweis: Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. § 3 – Haftung Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. §4– Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuergegenstand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hundehaltung endet. (3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt. (5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet. § 5 – Steuermessstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr - für den ersten Hund 50,00 Euro - für den zweiten Hund 70,00 Euro - für den dritten Hund 90,00 Euro - und jeden weiteren Hund 90,00 Euro Für Kampfhunde (lt. Hundehalterverordnung M-V) wird die Steuer auf 400,00 Euro je Hund erhöht. (2) Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. (3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erster Hund. (4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 1 – Steuergegenstand Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.

§ 6 – Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 1. Blindenbegleithunde. 2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. 4. Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden. 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind. 6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden. (2) Die Steuerbefreiung nach Abs.1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle 2 Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

§ 2 – Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. (2) Halter des Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.

§ 7 – Steuerermäßigungen (1) Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen. 2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Strasburg (Um.) (Hundesteuersatzung) Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833), beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) auf ihrer Sitzung am 05.12.2013 nachfolgende Hundesteuersatzung:


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Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. September 1993 mit Erfolg abgelegt haben. 3. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. 4. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen. 5. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden. 6. Hunde, die als Schutzhunde gehalten und verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Alle zwei Jahre ist die Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen. (2) Für gefährliche Hunde lt. Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird keine Ermäßigung gewährt. § 8 – Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Der § 9 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 dieser Satzung. (3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind. (4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Verpflichtung/Nachweis vorzulegen: 1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht. 2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt. 3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Stadt schriftlich mitgeteilt. 4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Stadt Strasburg (Um.) unverzüglich mitgeteilt. 5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH). (5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung. (6) Die Ermäßigung wird nicht für gefährliche Hunde gem. Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt. § 9 – Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden Personen, die erwerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten. Diese Bestimmung gilt nicht für den erwerbsmäßigen Handel mit gefährlichen Hunden lt. Hundehalterverordnung des Landes MecklenburgVorpommern. § 10 – Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen) (1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) In den Fällen der Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn 1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt wurde, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind. 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist. § 11 – Fälligkeit der Steuer (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten bzw. entsprechend der Fälligkeiten auf dem Bescheid zu zahlen. (3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet. § 12 – Anzeigepflicht (1) Wer im Gebiet der Stadt Strasburg (Um.) einen über vier Monate alten Hund hält, hat diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.

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(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. (3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 dieser Satzung besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben. § 13 – Steuermarken (1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarle gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt. (3) Steuermarken sind für unbegrenzte Kalenderjahre gültig. (4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Strasburg (Um.) zurückzugeben. § 14 – Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der zur Zeit geltenden Fassung und können mit einer Geldbuße geahndet werden. § 15 – Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.03.2000 außer Kraft. Strasburg, den 05.12.2013

gez. Norbert Raulin Bürgermeister Hinweis: Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) über die Festsetzung von Pachten und Mieten der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 Die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) bestätigte die Neufassung des Beschlusses über die Festsetzung der Pachten und Mieten, für die sich im Eigentum der Stadt Strasburg (Um) befindlichen Flächen und Gebäuden. 1. Der überarbeitete Beschluss über die Festsetzung von Mieten und Pachten, für die sich im Eigentum der Stadt Strasburg (Um.) befindlichen Flächen und Gebäuden tritt ab 01.01.2014 in Kraft. 2. Gleichzeitig werden die Beschlüsse Nr. 0046-Käm-2001 und 0058Käm-2002 aufgehoben. Begründung: Auf der Grundlage der §§ 2 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011(GVOBl. M-V, S.777) werden folgende Beiträge/Gebühren erhoben: 1. Pachten a) Kleingärten Vereine 0,06 e/m²/Jahr b) Kleingärten sonstige 0,08 e/m²/Jahr c) Ackerland Berechnung nach Ackerwertzahl d) Grünland f. Kleintierhaltung 0,03 e/m²/Jahr e) Grünland landw. Betriebe Berechnung nach Ackerwertzahl f) Wasserflächen 25,00 e/ha/Jahr g) Garagenland je Stellplatz 60,00 e/Jahr h) Pacht für bebaute Flächen/Bauland 1,00 e/m²/Jahr


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2. Mieten: a) stadteigene Garagen 25,00 e/Monat 3. Fälligkeit: Durch den Eingang des Vertragsverhältnisses wird die Fälligkeit begründet. Anlass für die Überarbeitung der Neufestsetzung von Pachten und Mieten ab den 01.01.2014 ist der Beschluss des Finanzausschusses vom 28.05.2013 und der Beschluss des Hauptausschusses vom 30.05.2013 i. V. m. dem beschlossenen Haushaltssicherungskonzept vom 10.09.2013 über die Anhebung der Miet- und Pachtpreise ab dem Jahr 2014.

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oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, des weiteren Zugänge zu Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten (Streu- und Schneereinigungspflicht). (2) Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen. (3) Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Straßen mit der Zuordnung zu den Reinigungsklassen.

§ 1 – Reinigungspflichtige Straßen (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen (Straßen, Wege und Plätze) sind zu reinigen. Die geschlossene Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Öffentliche Straßen sind solche, die im öffentlichen Verkehr nach Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesstraßengesetz gewidmet sind. (2) Reinigungspflichtig ist die Stadt Strasburg (Um.). Sie betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzerzwang, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 dieser Satzung übertragen wird. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des Winterdienstes.

§ 3 – Übertragung der Reinigungspflicht (1) Grundsätze Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und den Winterdienst. In der Anlage zu dieser Satzung sind alle Straßen mit ihrer Zuordnung zu einer Reinigungsklasse aufgeführt, in denen die Stadt Leistungen erbringt. In allen Straßen ohne Reinigungsklasse sind sowohl die allgemeine Säuberung als auch die Durchführung des Winterdienstes auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. (2) Allgemeine Säuberung 1. Die allgemeine Säuberung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. a) In den Reinigungsklassen 1 bis 3 und 6 - Gehwege, einschließlich der beidseitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. - Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers. b) In den Straßen ohne Reinigungsklasse und in den Reinigungsklassen 4 und 5 zusätzlich zu den in Nummer a. genannten Straßenteilen - die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten. 2. Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden. (3) Anstelle des Grundstückseigentümers trifft die Reinigungspflicht (allgemeine Säuberung und Winterdienst) 1. den Erbbauberechtigten 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so kann er einen Dritten (geeignete Person oder Unternehmen) mit der Durchführung der Reinigung beauftragen. (5) Eine zusätzliche Durchführung der Reinigung durch die Stadt Strasburg befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 2 – Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst 1. die allgemeine Säuberung auf den nachfolgend genannten Straßenteilen einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildkräuter sind zu entfernen, Rasenflächen sind zu mähen: - Gehwege - begehbare Seitenstreifen - Radwege - Rinnsteine - Fahrbahnen - Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind - Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßenanlage 2. den Winterdienst Die Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht

§4– Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen: 1. in den Reinigungsklassen 2, 5 und 6 a) Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. 2. In den Straßen ohne Reinigungsklassen die Hälfte der Fahrbahnen. (2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen: 1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (max. 5 % Salzbeimengung zur Aufrechterhaltung der Streufähigkeit) zu streuen. In Problemfällen kann unter Beachtung der örtlichen und klimatischen Bedingungen mit

Strasburg, den 06.12.2013

Norbert Raulin Bürgermeister Hinweis: Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, § 50 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Jan. 1993 in der zuletzt gültigen Fassung und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 in der zuletzt gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 05.12.2013 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) beschlossen:


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auftauenden Stoffen (Streusalz) gestreut werden. Das gilt auch für gefährliche Stellen auf Fahrbahnen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. Als für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite gilt in der Regel eine Breite von 1,00 Meter. 2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen sind die Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden. 3. Schnee auf Gehwegen ist montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, zu entfernen. Sonnabends, sonntags und an Feiertagen hat die Schneeberäumung in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 18.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, zu erfolgen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen oder Fahrbahnen sind die Schneemengen, die den Fußgänger- oder Fahrverkehr behindern, unter Schonung der Oberflächen zu entfernen. 4. Glätte auf Gehwegen ist montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstehende Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Sonnabends, sonntags und an Feiertagen ist die Glätte in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 18.00 Uhr entstehende Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sind abstumpfende Stoffe und nur in Problemfällen auftauende Stoffe zu verwenden. 5. Die Schneeräumung und die Schnee- und Glättebeseitigung auf den nach § 4 Absatz 1 Nr. 2a übertragenen Fahrbahnen ist entsprechend § 50 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V montags bis freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr soweit durchzuführen, wie es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen ohne Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Zugänge zu den Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. (3) § 3 (3) bis (5) gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend. § 5 – Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen (1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes M-V (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Andernfalls kann die Stadt Strasburg (Um.) die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. (2) Abs. 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot. § 6 – Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das katasteramtliche Buchgrundstück. (2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend. (3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Mauern, Trenn-, Rad-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorderbzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen, auch wenn von dieser nur eine fußläufige Zuwegung genommen werden darf. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsgemäß genutzt

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werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. § 7 – Straßenreinigungsgebühr Für die Reinigung der Straßen, die in der Anlage genannt sind, und deren Reinigung durch die Stadt erfolgt, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt trägt die Stadt. § 8 – Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung i. V. m. § 50 StrWG M-V nicht nachkommt, insbesondere wer in den §§ 2 bis 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee beräumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 9 – Ersatzvornahme Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 2 bis 4 dieser Satzung beschriebenen Umfang nach, kann die Stadt Strasburg (Um.) die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen. § 10 – Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Strasburg (Um.) vom 22.09.2005 mit den zu dieser Satzung erlassenden Änderungssatzungen außer Kraft. Strasburg (Um.), den 09.12.2013

Norbert Raulin Bürgermeister Hinweis: Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden. Anlage 1

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg Verzeichnis der Reinigungsklassen a) Reinigungsklasse 1 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig) und Winterdienst auf der Straße und dem Gehweg. b) Reinigungsklasse 2 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig) und Winterdienst auf der Straße. c) Reinigungsklasse 3 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig) und Winterdienst auf dem Gehweg. d) Reinigungsklasse 4 Durchführung von Winterdienst auf der Straße und dem Gehweg. e) Reinigungsklasse 5 Durchführung von Winterdienst auf Straßen. f) Reinigungsklasse 6 Durchführung von Straßenreinigung (14-tägig). g) Reinigungsklasse 7 Durchführung von Winterdienst auf Gehwegen. i) ohne Reinigungsklasse Durchführung des Winterdienstes und der Straßenreinigung durch die Anlieger. Auflistung der zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege lt. Tabelle, Anlage 2.


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Anlage 2

Straßenreinigungssatzung Stadt Strasburg (Um.) – Neufassung 2014 – Straßenverzeichnis Reinigungsklasse Stadtgebiet Altstädter Straße, Westseite Altstädter Straße, Ostseite Am Bahnhof, Nordseite Am Bahnhof, Südseite Am Markt 16–21 Am Markt, vor Sky Am Markt, vor ZMV Am Markt, vor Marktcenter Amselweg Am Wall 1–3 Am Wäthering Ausbau Lindenstraße (bis Auffahrt Fa. Heck) Bahnhofstraße, Westseite Bahnhofstraße, Ostseite Bahnhofstraße, Zufahrt Richtung Wiezorek Baustraße, Nordseite Baustraße, Südseite Birkensiedlung Bollenstraße Burgstraße Ernst-Thälmann-Straße Fabrikstraße Falkenberger Straße Feldstraße, Nordseite Feldstraße, Südseite Finkenweg Friedenstraße Fritz-Reuter-Straße (zw. Lange Str. u. Reuterkoppel) Gerber Weg Grüner Weg Heinrich-Heine-Straße (entlang B 104) Heinrich-Heine-Straße (entlang L 282) B 104 bis Ausfahrt Block Heinrich-Heine-Straße 1–9 Jüteritzer Straße Karl-Liebknecht-Str. (Feuerwehr bis Parkpl. vor Nr. 35) Karl-Liebknecht-Straße, Rest der Hauptstraße Kastanienweg (Stichstraßen) Kastanienweg (Hauptweg) Kirchstraße Lange Straße (zwischen Zimmerstr. u. Letzter Str.) Lange Straße (zwischen Zimmerstr. und Mauerstr.) Letzte Straße Lindenstraße Zufahrt Realschule Mauerstraße (zw. Schulstr. und B 104) Mauerstraße (zw. B 104 und Lange Straße) Pfarrstraße Rosenstraße Roßstraße Rothemühler Straße Schönhauser Straße, Westseite Schönhauser Straße, Ostseite Schulstraße (zw. Kirchpl. und Bollenstr.), Nordseite Schulstraße (zw. Markt und Rosenstr.), Südseite Schulstraße (zw. Rosenstr. u. Mauerstr.) Gehweg entlang Kirche und Museum Schwarzenseer Straße, Westseite Schwarzenseer Straße, Ostseite 1. Siedlungsweg 2. Siedlungsweg 3. Siedlungsweg

Straßenreinigung Fahrbahn Stadt Anlieger

Winterdienst SBA

Fahrbahn Stadt

Anlieger

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Geh-/Radweg Stadt Anlieger

3 6 5 4 5 5 6 6 ohne 5 2 ohne 3 6 5 4 5 6 2 ohne 3 ohne 5 2 1 ohne 6 ohne ohne ohne 3

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Straßenreinigung Fahrbahn Stadt Anlieger

11 Winterdienst

SBA

3. Siedlungsweg, Stichstraßen 5 Gehweg (zwischen 2. und 3. Siedlungsweg) ohne nicht vorh. nicht vorh. Thomas-Müntzer-Straße 2 x Verbindungsweg bis Tischlerei Lasczyk ohne x Walkmühler Weg (Stichstraßen) ohne x Walkmühler Weg (Hauptweg) bis Auffahrt Alten2 x hilfezentrum Wallgang (kath. Kirche bis Baustraße) 7 nicht vorh. nicht vorh. Wallstraße 6 x x Wismarer Weg 2 x Zimmerstraße 5 x Ortsteile Boldshof, Ortslage ohne x Gehren Ausbau, Kreisstraße ohne x Gehren, Kreisstraße 2 x Gehren, Dorfstraße zur Nr. 37 ohne x Gehren, Straße nach Georgenthal ohne Gehren, Straße zum Gutshaus 5 x Glantzhof, Bundesstraße ohne x Glantzhof, Ortslage ohne x Karlsburg (Hauptweg, keine Stichwege) 5 x Karlsfelde, Kreisstraße 5 x Klepelshagen, Kreisstraße 5 x Köhnshof, Landesstraße ohne x Köhnshof, Ortslage ohne x Lauenhagen, Kreisstraße 5 x x Lauenhagen, Dorfstraße zur Nr. 18 ohne x Lauenhagen, Dorfstraße zur Nr. 34 ohne x Linchenshöh, Bundesstraße ohne x Louisfelde, Bundesstraße ohne x Louisfelde, Dorfstraße zur Nr. 5 ohne x Ludwigsthal, Ortslage ohne x Luisenburg, Kreisstraße ohne x Marienfelde, Ortslage 5 x Neunsund, Kreisstraße 2 x x Neunsund, Dorfstraße zum Friedhof ohne x Neuensund, Dorfstraße zur Nr. 19 u. Nr. 43 ohne x Neuensund, Dorfstraße zur Nr. 35 ohne x Ottilienau, Zufahrtsstraße ohne Ravensmühle, Zufahrtsstraße bis GKU ohne Ravensmühle, Dorfstraße zur Nr. 1 bis 8 ohne x Rosenthal, Ortslage ohne x Schneidershof, Ortslage 5 x Schönburg, Ortslage ohne x Schwarzensee, Ortslage (Hauptstraße) 5 x Schwarzensee, Dorfstraße zur Nr. 34 ohne x Schwarzensee Siedlung, Kreisstraße ohne x Wilhelmsburg, Kreisstraße ohne x Wilhelmslust, Ortslage 5 x Zimmermannsmühle, Kreisstraße ohne x Weitere Informationen erhalten Sie in der Stadtverwaltung Strasburg, Tel.: 27226, Frau Struck.

Fahrbahn Stadt x

Anlieger

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Geh-/Radweg Stadt Anlieger zur Straße x x nicht vorh. x zur Straße x x x x

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3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.)

§1 3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.)

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, § 50 Abs. 4 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 in der zuletzt gültigen Fassung und des § 7 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 05.12.2013 die 3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) erlassen:

Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) vom 22.09.2005 zuletzt geändert am 13.12.2007 wird wie folgt geändert: 1. die Präambel erhält folgende Neufassung: „Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, § 50 Abs. 4 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 in der zuletzt gül-


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Strasburger Anzeiger Dezember 2013 tigen Fassung und des § 7 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 05.12.2013 die 3. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) erlassen:“ § 1 wird im Satz 1, 2. Halbsatz geändert: statt „§§ 3 und 5“ heißt es neu „§§ 3 und 4“ an § 1 wird ein 2. Absatz angefügt: „(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.“ im § 2 Abs. 1 wird im Satz 2, 1. Halbsatz nach dem Wort „Grundstück“ eingefügt: „eingetragen“ im § 2 entfallen: Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 Die anderen Absätze rücken mit ihrer Nummerierung auf. § 4 erhält folgende Neufassung: „§ 4 – Gebührensatz (1) Die Gebühren je Meter Frontlänge betragen jährlich a) in der Reinigungsklasse 1 2,58 Euro b) in der Reinigungsklasse 2 1,71 Euro c) in der Reinigungsklasse 3 1,30 Euro d) in der Reinigungsklasse 4 2,15 Euro e) in der Reinigungsklasse 5 1,28 Euro f) in der Reinigungsklasse 6 0,43 Euro g) in der Reinigungsklasse 7 0,87 Euro h) ohne Reinigungsklasse Durchführung des Winter dienstes und der Straßen reinigung durch die Anlieger. (2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. (1) genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) (Verzeichnis der Reinigungsklassen und Straßenverzeichnis). “ In § 6 entfällt Satz 1. Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Neufassung:

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(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Strasburg (Um.) und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bescheid mitgeteilt. Dieser Bescheid ist so lange gültig bis auf Grund von Änderungen ein neuer Bescheid ergeht. (2) Die Jahresgebühr ist fällig bei Beiträgen a. bis 25,00 Euro am 01.07. jeden Jahres b. über 25,00 Euro zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. jeden Jahres 8. In § 6 Abs. 5 wird das Wort Gebührenzahlung ersetzt durch „Gebührenüberzahlung“ 9. § 7 erhält folgende Neufassung: „§ 7 Gebührenschuld bei Vorderliegergrundstücken Gebührenschuldner im Sinne des § 2 dieser Satzung schulden die Gebühr nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 dieser Satzung.“ §2 Diese Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) tritt am 01.01.2014 in Kraft. Strasburg, den 09.12.2013

Norbert Raulin Bürgermeister Hinweis: Nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Strasburg (Um.) geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Weitere Bekanntmachungen Wahlbekanntmachung zur Wahl der Stadtvertretung am 25. Mai 2014 Die Stadt Strasburg (Um.) gibt gemäß § 9 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V den Namen und die Anschrift der Wahlleitung bekannt. Stadtwahlleiterin Andrea Schilling Stadtverwaltung Strasburg (Um.) Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.) Tel. 039753/27224, Fax 039753/27261 Stellvertretender Stadtwahlleiter Roland Franz Stadtverwaltung Strasburg (Um.) Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.) Tel. 039753/27213, Fax 039753/27261 Norbert Raulin Bürgermeister

Wahlbekanntmachung für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) am 25. Mai 2014 1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge 2. Anzahl der Vertreter 3. Anzahl der Wahlbereiche 4. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber 5. Wahlvorschlagsrecht 6. Einreichungsfrist 7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung 8. Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge 9. Vertrauenspersonen

1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge Gemäß den §§ 14 ff. und § 62 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert am 1. April 2011 (GVOBl. M-V, S. 233) in Verbindung mit § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) fordere ich im Hinblick auf die am 25. Mai 2014 stattfindenden Wahlen zur Stadtvertretung Strasburg (Um.) die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens zum 13. März 2014, 18.00 Uhr bei der Stadtwahlleiterin, Schulstr. 1, Zimmer Nr. 2.04 im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.) auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde der Stadt Strasburg (Um.), Schulstr. 1, Zimmer Nr. 2.04 im Rathaus während der Öffnungszeiten Dienstag 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.30 Uhr Donnerstag 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr Freitag 8.00–12.00 Uhr kostenlos ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und des § 62 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der §§ 24 und 25 der Kommunalwahlordnung für das Land MecklenburgVorpommern weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten: 2. Anzahl der Vertreter Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen beträgt in der Stadt Strasburg (Um.) nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V 17 Vertreter.


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3. Anzahl der Wahlbereiche Nach Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 umfasst das Wahlgebiet der Stadt Strasburg (Um.) einen Wahlbereich. 4. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 62 Abs. 1 LKWG M-V mehrere Bewerberinnen und Bewerber, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen des Bewerbers enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich (wie in Strasburg [Um.]) um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter, vgl. § 24 Abs. 4 LKWO M-V. Damit beträgt die Höchstzahl der in der Stadt Strasburg (Um.) auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber 22 Personen. 5. Wahlvorschlagsrecht nach § 15 LKWG M-V: Wahlvorschläge können von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden: 1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei), 2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder 3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung). Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung 1. der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder 2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) sein muss. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. Nach § 24 Abs. 2 LKWO M-V haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat, mit dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V, beizufügen. 7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge nach § 16 LKWG M-V und § 24 KWO M-V Die Wahlvorschläge zur Wahl von kommunalen Vertretungen werden für die Wahlbereiche aufgestellt. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. Für das Aufstellungsverfahren ist § 15 Abs. 4 LKWG M-V anwendbar. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält. Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen.

6. Einreichungsfrist nach § 18 und § 62 Abs. 4 LKWG M-V Die Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl (Datum: 13.03.2014) bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Strasburg (Um.) in der Schulstr.1 , 17335 Strasburg (Um.) einzureichen. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er 1. die nach § 16 Absatz 7 erforderlichen Unterschriften trägt und 2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und 3. bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 sowie etwa nach § 16 Absatz 4 erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält. Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 1 LKWG M-V) können Mängel nicht mehr behoben werden.

Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17 LKWG M-V) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist. Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen. Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist.

Ich weise darauf hin, dass nach § 4 LKWO M-V Absatz 2 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) 1. nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tage in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben, 2. nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit

9. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen nach § 19 LKWG M-V Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der


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Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20 LKWG M-V) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Abs. 4 LKWG M-V) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 5 LKWG M-V gilt entsprechend. 10. Vertrauensperson nach § 17 LKWG M-V Soweit § 19 Abs. 3 LKWG M-V nichts anderes bestimmt, sind nur die Vertrauenspersonen (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V) jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 LKWG M-V an die Wahlleitung abberufen oder ersetzt werden. Strasburg, den 6. Dezember 2013 Andrea Schilling, Stadtwahlleiterin

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Hausmüllentsorgung (14-täglich) – Südhälfte – 2014 Achtung: Änderung der Abfuhrtage! ungerade Kalenderwoche (alle 14 Tage) gültig ab 3.KW

Donnerstag Strasburg 1, Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Klepleshagen, Linchenshöh, Luisenburg, Ottilienau, Rosenthal, Schneidershof, Schwarzensee, Schwarzensee Siedlung, Wilhelmsburg, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle Freitag Strasburg 2, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Louisfelde, Ludwigsthal, Marienfelde, Muchowshof, Ravensmühle, Schönburg Strasburg 1 Altstädter Str., Am Freibach, Am Wall, Am Wäthering, B 104, Bahnhofstr, Baustr., Bollenstr., Burgstr., E.-Thälmann-Str, .Falkenberger Str., Feldstr., Friedenstr., F.Reuter-Str., H.-Heine-Str., Jüteritzer Str., K.-Liebknecht-Str., Kirchstr., Lange Str., Letzte Str., Lindenstr., Lindenstr. Ausbau, Markt, Mauerstr., Pfarrstr., Rosenstr., Roßstr., Rothemühler Str., Schulstr., Th.-Müntzer-Str., Walkmühler Weg, Wallstr., Wismarer Weg, Zimmerstr. Strasburg 2 1. Siedlungsweg, 2. Siedlungsweg, 3. Siedlungsweg, Amselweg, Birkensiedlung, Fabrikstr., Finkenweg, Grüner Weg, Haus am Bahnhof, Kastanienweg, Schönhauser Str., Schwarzenseer Str.

Hausmüllentsorgung (vierwöchentlich) – Südhälfte – 2014 ungerade Kalenderwoche (alle vier Wochen)

Achtung! Bitte in Strasburg beachten, dass ab der 3. KW nicht mehr Dienstag und Mittwoch sondern Donnerstag und Freitag Hausmüll abgefahren wird. Die Weihnachtsbaumentsorgung findet in den Neubaugebieten (Containerstellplätze) am 08.01.2014 statt. Bitte die Bäume ohne Lametta dort bereit legen. Sie werden auch auf dem Wertstoffhof kostenfrei angenommen. Andreas van der Heyden Betriebsstättenleiter, Remondis Ueckermünde GmbH

Donnerstag Strasburg 1, Boldshof, , Burgwall, Glantzhof, Klepelshagen, Linchenshöh, Luisenburg, Ottilienau, Rosenthal, Schneidershof, Schwarzensee, Schwarzenseer Siedlung, Wilhelmsburg, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle Freitag Strasburg 2, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Louisfelde, Ludwigsthal, Marienfelde, Muchowshof, Ravensmühle, Schönburg

Abfuhrtermine „Gelber Sack“ – Südhälfte – 2014 Tour Abfuhrtermine SS3 Strasburg LS9 a Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Karlsburg, Klepelshagen, Köhnshof, Luisenburg, Ludwigsthal, Louisfelde, Rosenthal, Schneidershof, Schwarzensee, Schwarzensee Siedlung, Wilhelmsburg, Zimmermannsmühle LS9 b Blumenhagen, Karlsfelde, Lauenhagen, Linchenshöh, Marienfelde, Muchowshof, Ottilienau, Ravensmühle, Schönburg, Groß Spiegelberg, Wilhelmslust, Ziegelhausen LN7 Gehren, Neuensund

Jan. 14. 28. 07. 28.

Feb. März 11. 11. 25. 25.

18.

11.

14.

04. 25.

18.

21.

11.

04. 25.

Abfuhrtermine Sperrmüll, Haushalts- und Elektronikschrott – Südhälfte – 2014 Tour Abfuhrtermine Feb. 46 Strasburg: 1. Siedlungsweg, 2. Siedlungsweg, 3. Siedlungs- 24. weg, Amselweg, Birkensiedlung, Finkenweg, Grüner Weg, Kastanienweg, Schönhauser Str., Schwarzenseer Str. 47 Strasburg: Bahnhof, Bahnhofstr., Baustr., Fabrikstr., Feld- 25. str., Haus am Bahnhof, Rossstr., Rothemühler Str., Walkmühler Weg, Wallstr. 48 Strasburg: Am Wall, Am Wäthering, B 104, Burgstr., E.- 25. Thälmann-Str., F.-Reuter-Str., Friedenstr., Lange Str., Letzte Str., Mauerstr., Zimmerstr. 49 Strasburg: Altstädter Str., Bollenstr., Falkenberger Str., H.- 26. Heine-Str., Kirchstr., Markt, Pfarrstr., Rosenstr., Schulstr., T.-Müntzer-Str. 50 Strasburg: Jüteritzer Str., K.-Liebknecht-Str., Lindenstr., 26. Lindenstr. Ausbau, Wismarer Weg

16.01. 13.02. 13.03. 10.04. 08.05.

05.06. 23.10. 03.07. 20.11. 31.07. 18.12. 28.08. 25.09.

17.01. 14.02. 14.03. 11.04. 09.05.

06.06. 24.10. 04.07. 21.11. 01.08. 19.12. 29.08. 26.09.

Abfuhrtermine „Blaue Tonne“ – Südhälfte – 2014 Tour Abfuhrtermine Jan. BT-S Strasburg 2: 1. Siedlungsweg, 2. Siedlungs11u1 weg, 3. Siedlungsweg, Amselweg, Am Wäthering, Birkensiedlung, Fabrikstr., Finkenweg, 20. Grüner Weg, Haus am Bahnhof, Kastanienweg, Schönhauser Str., Schwarzenseer Str.; Ravensmühle BT-S Strasburg 1: Altstädter Str., Am Freibach, 11u2 Am Wall, B 104, Bahnhofstr, Baustr., Bollenstr., Burgstr., E.-Thälmann-Str., Falkenberger Str., Feldstr., Friedenstr., F.-Reuter-Str., H.Heine-Str., Jüteritzer Str., K.-Liebknecht-Str., Kirchstr., Lange Str., Letzte Str., Lindenstr., Lindenstr. Ausbau, Markt, Mauerstr., Pfarrstr., Rosenstr., Roßstr., Rothemühler Str., 21. Schulstr., Th.-Müntzer-Str., Walkmühler Weg, Wallstr., Wismarer Weg, Zimmerstr.; Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Karlsburg, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Linchenshöh, Louisfelde, Ludwigsthal, Luisenburg, Marienfelde, Muchowshof, Ottilienau, Schneidershof, Schönburg, Wilhelmsburg, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle

Feb. März

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Tourenplanverschiebungen Neujahr

LK Vorpommern Greifswald Entsorgungsgebiet Uecker-Randow 60 bis 240 l Hausmüllbehälter T-Do

vom 02. Jan

auf 03. Jan

T-Fr

vom 03. Jan

auf 04. Jan


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Briefkastensperrung zum Jahreswechsel 2013/2014 In den letzten Jahren wurden zu Silvester immer wieder unsere Briefkästen durch Feuerwerkskörper beschädigt. Die Sachschäden an Briefkästen waren ebenfalls nicht unerheblich. Zur Vermeidung solcher Schäden beabsichtigen wir vom 30.12.2013 bis 02.01.2014 die kurzfristige Sperrung der Einwurfklappe an zwei Briefkästen. Die Entfernung der Sperren erfolgt am 02.01.2014. Die Genehmigung der Bundesnetzargentur liegt der Zentrale der Deutschen Post AG vor. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Politikbeauftragte, Frau Anja Renziehausen, unter der Telefonnr.: 040/63838606 gerne zur Verfügung. Beate Stübe, Abteilungsleiterin Verkehr

1. Teilabschnitt des 1. Siedlungsweges in Strasburg (Um.) fertiggestellt Endlich ist nun der 1. Bauabschnitt des 1. Siedlungsweges wieder für den Verkehr freigegeben. Sicherlich ist damit vielen Anwohnern ein Stein vom Herzen gefallen. In den letzten Wochen und Monaten hieß es für sie nicht nur Baulärm und Einschränkungen hinzunehmen, auch die Grundstücke waren teilweise nur fußläufig zu erreichen. Dafür möchten sich der Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg, vertreten durch die GKU mbH sowie die Stadt Strasburg (Um.) bei allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Anwohnern, die viele Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen mussten und das nötige Verständnis aufgebracht haben, ganz herzlich bedanken. Alle waren ständig bemüht, Probleme so gering wie möglich zu halten und es wurde versucht eine Lösung zu finden. Sicherlich ging es dabei auch nicht immer emotionslos zu. Jeder weiß aber bestimmt aus eigener Erfahrung, dass mit Baumassnahmen oft unvorhersehbare Aufgaben zu bewältigen sind. Schwierige enge Bauverhältnisse und umfangreiche Kanalbauarbeiten sowie Witterungsverhältnisse forderten somit auch von den beteiligten Baufirmen und deren Mitarbeitern täglich ein hohes Maß an Einsatzkraft. Daher gilt unser Dank auch allen bisher am Bau beteiligten Firmen, wie der Tief- und Wasserbau GmbH Eggesin, der Firma Kowalski GmbH Waldeshöhe, der Elektroinstallation Jürgen Nehls Strasburg, der ASA-Bau GmbH sowie dem beauftragten Planungsbüro planen + messen Altentreptow GmbH und der Sicherheitskoordinatorin Frau Gudrun Stoll aus Neubrandenburg. Auch an die beiden Wohnungsunternehmen, die Strasburger Wohnungsgenossenschaft e. G. und die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH sowie an die Firma Görl & Mewes GbR Strasburg sei unser Dank gerichtet, die ihre Grundstücksflächen als Parkflächen, Lagerflächen oder zur Gewährung der Zufahrt zur Verfügung stellten. Der zweite Bauabschnitt und alle verbleibenden Restleistungen werden nach Beendigung der Winterpause im nächsten Jahr fortgeführt und die Gesamtmaßnahme beendet. Auch für diesen Bauabschnitt verbinden wir den Wunsch, dass alle gemeinsam gegenseitiges Verständnis füreinander aufbringen und der gesamte 1. Siedlungsweg wieder für den Verkehr freigegeben werden kann. Kerstin Heidemann Betriebsstellenleiterin GKU mbH Strasburg (Um.)

Anke Heinrichs Erste Stadträtin Bau- und Ordnungsamtsleiterin

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Bodenordnungsverfahren Kreckow Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte Gemeinden: Groß Miltzow und Mildenitz Aktenzeichen: 5433.31/71-054 Nach den §§ 53 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit den §§ 4, 6 und 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils aktuellen Fassung ergeht folgender

Beschluss

Das Bodenordnungsverfahren Kreckow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird hiermit angeordnet. Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von rd. 786 ha. Dem Bodenordnungsverfahren unterliegen die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Flurstücke. Die Grenze des Verfahrensgebietes ist auf der zum Beschluss gehörenden Gebietskarte durch Umrandung dargestellt.

Gemeinde Groß Miltzow Groß Miltzow Groß Miltzow Groß Miltzow Groß Miltzow Groß Miltzow Groß Miltzow Mildenitz Mildenitz

Gemarkung Groß Miltzow Groß Miltzow Kreckow Kreckow Kreckow Kreckow Kreckow Groß Daberkow Groß Daberkow

19 Flur 2 3 1 2 3 4 5 1 5

Flurstücke 8–11 218–227 gesamte Flur gesamte Flur gesamte Flur gesamte Flur gesamte Flur 1–19, 20/5, 21–26/4 1–15, 24/2

1. Beteiligte Am Bodenordnungsverfahren sind gem. S. 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der o. g. Flurstücke beteiligt. Nebenbeteiligte gem. § 10 Nr. 2 FlurbG sowie § 56 Abs. 2 LwAnpG sind insbesondere die Gemeinde, andere öffentlich rechtliche Körperschaften, Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet, Pächter sowie Eigentümer von an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücken, die bei der Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze zu beteiligen sind. 2. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer und ihnen gleichgestellte Erbbauberechtigte bilden gem. § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen: „Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Kreckow“ mit Sitz in Kreckow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 3. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte sowie zur Benennung von Bevollmächtigten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG). Die Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.


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Im Ausland wohnende Beteiligte werden aufgefordert, innerhalb der o. g. Frist einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen (§ 128 FlurbG). Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen bzw. wird erst nach Ablauf der Frist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts bzw. der im Ausland wohnende Beteiligte muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG). Beteiligte, die außerhalb der zum Verfahrensgebiet gehörenden bzw. der benachbarten Gemeinden wohnen, werden aufgefordert, innerhalb der o. g. Frist einen Empfangsbevollmächtigten zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen u. a. Mitteilungen zu benennen (§ 127 Abs. 1 FlurbG). Gleiches gilt für Bevollmächtigte im Ausland wohnender Beteiligter. So lange kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können Ladungen u. a. Mitteilungen durch Aufgabe zur Post (einfachen Brief) zugestellt werden. Die Zustellung wird nach Ablauf einer Woche als bewirkt angesehen, unabhängig davon, ob sie den Empfänger tatsächlich erreicht hat (§ 127 Abs. 2 FlurbG). 4. Einschränkungen Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG). Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG). Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurneuordnungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. Begründung Die Zielstellungen des Verfahrens sind in ihrer Gesamtheit weder durch ein Verfahren, das ausschließlich nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, noch durch ein Verfahren, das einzig nach dem Flurbereinigungsgesetz angeordnet wird, zu erreichen. Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Hemmnissen, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der ehem. DDR sowie auf den damit verbundenen Vorrang der Nutzung vor dem Eigentum zurückzuführen sind. Im gesamten Verfahrensgebiet bestehen seit dem Ende der kollektiven Bewirtschaftung Probleme bei der Abgrenzung, Verfügbarkeit und Erschließung der Grundstücke, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden gemeindlichen Wegenetz sowie im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Eigentumsverhältnisse sollen festgestellt und die volle Verfügbarkeit über das Eigentum an Grund und Boden soll wieder hergestellt werden. Die zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben bestehenden Nutzungskonflikte bei der Bewirtschaftung, die ebenfalls auf die damals bestehenden Verhältnisse zurückzuführen sind, sind zu lösen.

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Zur Erreichung dieser Zielstellungen sollen geeignete Maßnahmen der Landentwicklung wie z. B. des ländlichen Wegebaus, der Dorferneuerung, der Wasserwirtschaft betrieben werden. Sollte im Verfahrensgebiet noch getrenntes Grund- und Gebäudeeigentum bestehen, sollen nach § 64 LwAnpG gesetzeskonforme Lösungen geschaffen werden. Eine Lösung auf Basis eines freiwilligen Landtausches ist dabei auf Grund der angedeuteten Vielzahl der Probleme nicht zweckdienlich, somit verbleibt die Anordnung eines Verfahrens nach § 56 LwAnpG. Es sollen aber neben den bereits genannten Zielen, die unter den Regelungsinhalt des LwAnpG fallen, in diesem Bodenordnungsverfahren weitere Ziele verfolgt werden, deren Regelung nur gem. § 86 Abs. 1 FlurbG möglich ist. Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde im Jahr 2000 ein umfassender Rechtsrahmen für den Gewässerschutz in Europa geschaffen. Ziel ist unter anderem die Verbesserung der Qualität von Gewässern, so dass diese einen chemisch und ökologisch guten Zustand erreichten. Die bestehenden Verhältnisse an dem im Verfahrensgebiet befindlichen Zulauf zum „Golmer Mühlbach“ erfordern die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. In diesem Zusammenhang kann eine Neuordnung von Eigentums- und Rechtsverhältnissen erforderlich werden. Bei der Kreisstraße MST 59 liegen komplexe Probleme mit rückständigem Grunderwerb vor. Für derartige Maßnahmen kann Land in verhältnismäßig geringen Umfang gem. § 40 FlurbG breitgestellt werden. Aufgrund dieser Gesamtzielstellung sind die materiellen Voraussetzungen für ein kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 FlurbG gegeben. Auch die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Verbindung mit einem vereinfachten Flur-bereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG sind erfüllt: - Antrag der Gemeinde Groß Miltzow sowie eines Landwirtschaftsbetriebes auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens, - Anhörung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange (§ 5 Abs. 2 und 3 FlurbG), - Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das Boden-ordnungsverfahren und die zu erwartenden Kosten und deren Finanzierung (§ 5 Abs. 1 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg, erhoben werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte maßgebend. Neubrandenburg, den 26.11.2013 Beisheim Amtsleiter

Stadtverwaltung Strasburg Stadtverwaltung Strasburg (Um.) Schulstraße 1 • 17335 Strasburg • Tel. 039753/272-0

Bürgermeister Norbert Raulin

Tel. 03 97 53/2 72-37

1. Stadträtin/Bau- u. Ordnungsamtsleiterin Anke Heinrichs, Tel. 03 97 53/2 72-40

Sprechzeiten

2. Stadträtin und Hauptamtsleiterin Andrea Schilling, Tel. 03 97 53/2 72-24

Montag geschlossen

Kämmereiamtsleiterin Kerstin Koch, Tel. 039753/272-34

Dienstag 8.00–12.00 Uhr 13.30–17.30 Uhr

Friedhofsverwaltung Strasburg (Um.) Silke Struck, Tel. 039753/272-26 Schiedsstelle Manuela Jablonski, Tel. 0174/9005696, Gleichstellungsbeauftragte Andrea Müller, Tel. 039753/25274, mobil: 0176/62033079

Mittwoch geschlossen Donnerstag 8.00–12.00 Uhr 13.30–16.00 Uhr Freitag 8.00–12.00 Uhr


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Ein Schmuckstück auf dem Marktplatz Ungefähr 24 Jahre konnte die Tanne auf dem Grundstück der Familie Franzke in der Birkensiedlung wachsen. Die Stadtarbeiter und zwei Mitarbeiter vom Landgut Durach brachten das Schmuckstück in nur einer Stunde zu Fall. So wird die Tanne, die von der Elektrofirma Nehls mit rund 250 Elektrokerzen ins richtige Licht gesetzt wurde, bis Anfang des nächsten Jahres den Marktplatz schmücken. Am 11. Januar 2014 werden die dicken Zweige dann den Flammen bei der traditionellen Weihnachtsbaumverbrennung der FFw Strasburg auf der Reuterkoppel zum Opfer fallen.

Zum Baumschmücken kam der Weihnachtsmann mit der Feuerwehr zu Besuch.

Text: M. Lindner, Fotos: W. Gabriel

Das Wort des Bürgermeisters Der Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.) hat auf der Einwohnerversammlung zur Vorbereitung der Erneuerung des 1. Siedlungsweges auf Anfragen zum Straßenausbau mitgeteilt, dass der grundhafte Ausbau des Grünen Weges nicht vorgesehen ist, die vorhandenen Materialien sollen wieder eingebaut werden. Mit Schreiben vom 12.11.2013 wurden die anliegenden Grundstückseigentümer des Grünen Weges durch den Bürgermeister informiert, dass im Rahmen der Baumaßnahmen 1. Siedlungsweg doch ein Ausbau des Grünen Weges stattfindet. Im Zeitungsartikel der Pasewalker Zeitung vom 22.11.2013 kritisierten die Bürger, dass der Bürgermeister auf der damaligen Einwohnerversammlung andere Aussagen getroffen hat. Im Schreiben vom 12.11.2013 werden die betreffenden Eigentümer informiert, dass der Grüne Weg ausgebaut wird und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Straßenausbau erfolgt.

Damit zeigen sich die Eigentümer nicht einverstanden. Hierzu möchte ich nachfolgende Erläuterungen abgeben. Zum Zeitpunkt der Einwohnerversammlung war der Ausbau der Straße noch nicht endgültig geklärt. Daher wurde den Eigentümern auch mitgeteilt, dass es bei Veränderungen oder sollte sich eine neue Situation ergeben, rechtzeitig eine Information erfolgt. Dieses ist mit dem o. g. Schreiben an die Anwohner des Grünen Weges in Strasburg (Um.) geschehen. Es stellte sich heraus, dass die vorhandenen Straßenbauplatten stark verschlissen sind und den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Ein Wiedereinbau kann nicht vertreten werden. Entsprechend der Witterung werden die Arbeiten am Kanalbau und im Anschluss die Erneuerung der Straße erfolgen. Die Straße erhält als Fahrbahnoberfläche Betonsteinpflaster. Norbert Raulin, Bürgermeister


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Kirchliche Informationen Evangelisches Pfarramt Strasburg Veranstaltungen 2013/2014 22.12.2013 23.12.2013 24.12.2013 25.12.2013 26.12.2013 29.12.2013 31.12.2013 01.01.2014 03.01.2014 05.01.2014 06.01.2014 12.01.2014 14.01.2014 17.01.2014 19.01.2014 26.01.2014 28.01.2014 29.01.2014 31.01.2014 02.02.2014 09.02.2014

09.30 Uhr GD mit Krippenspiel, Kirche Strasburg 14.30 Uhr Christvesper, Altenhilfezentrum 16.00 Uhr Christvesper, Kirche Strasburg 22.00 Uhr Christvesper, Kirche Strasburg 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg 09.30 Uhr Weihnachtliches Singen, Pfarrhaus Strasburg 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg 17.00 Uhr GD mit Abendmahl, Wismar 14.00 Uhr Gottesdienst, Blumenhagen 10.00 Uhr Gottesdienst, Altenhilfezentrum 09.30 Uhr GD mit Abendmahl, Pfarrhaus Strasburg 10.00 Uhr Die Sternsinger sind unterwegs. 09.30 Uhr GD m. Kirchenkaffee, Pfarrhaus Strasburg 14.00 Uhr Gottesdienst, Kl.Luckow 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus Strasburg 10.00 Uhr Gottesdienst, Altenhilfezentrum 9.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg 9.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus Strasburg 14.00 Uhr Gottesdienst, Spiegelberg 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus Strasburg 14.00 Uhr Gemeindenachmittag, Blumenhagen 10.00 Uhr Gottesdienst, Altenhilfezentrum 09.30 Uhr GD mit Abendmahl, Pfarrhaus Strasburg 09.30 Uhr GD mit Kirchenkaffee, Pfarrhaus Strasburg

Die „Klezmerschicksen“ Die „Klezmerschicksen“ sind drei Frauen, die seit 1997 zusammen Musik machen. Sie spielen Klezmermusik, die traditionelle Instrumentalmusik der jiddischsprachigen Ostjuden. Mit den Juden ist die Klezmermusik weit in der Welt herumgekommen. Dadurch floss aus der jeweiligen Umgebung einiges in die traditionelle Musik ein – bis zum Jazz.

Sie haben deshalb ihr Programm erweitert; so spielen sie auch rumänische Tänze und Czardas. Eine eindrucksvolle Vorstellung boten die drei Frauen am 9. November 2013 in der St. Marien Kirche Strasburg. Kerstin Gerhardt

Evangelisches Pfarramt Ferdinandshof

Katholische Kirchgemeinde St. Otto

Veranstaltungen

Gottesdienste in Strasburg

24.12.2013 31.12.2013 12.01.2014 27.01.2014

18.30 Uhr 18.00 Uhr 14.00 Uhr 14.00 Uhr

Christvesper, Kirche Rothemühl Jahresschlussandacht, Kirche Rothemühl Gottesdienst, Pfarrhaus Rothemühl Gemeindenachmittag, Pfarrhaus Rothemühl Pastor U. Wollenberg Evangelisches Pfarramt Ferdinandshof

Telefonseelsorge: 0800-111 0 111 (gebührenfrei)

22.12.2013 24.12.2013 25.12.2013 29.12.2013 01.01.2014 05.01.2014 12.01.2014 19.01.2014 26.01.2014

09.00 Uhr 16.00 Uhr 09.00 Uhr 09.00 Uhr 16.00 Uhr 09.00 Uhr 09.00 Uhr 09.00 Uhr 09.00 Uhr

4. Advent Heiligabend Gottesdienst Fest der Heiligen Familie Neujahr Erscheinung des Herrn Taufe des Herrn Familiensonntag Bibelsonntag

PastorGrzegorz Mazur Kath. Kirchgemeinde St. Otto, Pasewalk, Vierreck, Strasburg


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Sport Weihnachtsbaden

Gereizt wird bis zur letzten Minute

Eigentlich ist die Adventszeit durch Familienbesuche von Weihnachtsmärkten geprägt. Einen Höhepunkt der anderen Art bieten die Strasburger „De Jansjohr Boder“ an. Sie laden am 4. Advent, den 22.12.2013, zum Weihnachtsbaden an den Neuensunder Schmiedegrundsee ein. Um 10.00 Uhr wird der Weihnachtsmann mit seinem Gefolge, Neptun nicht ausgeschlossen, in die Fluten des Sees steigen. Dieses Ereignis sollten Sie sich nicht entgehen lassen, eventuell ein Fußbad nehmen oder vielleicht im Anschluss noch einen Spaziergang um den See machen. In der Zeit der Erwartungen und Vorfreude auf die bevorstehenden Feiertage sorgt dieses Event an der frischer Luft bestimmt für Entspannung. Matthias Lindner

Am 4. Januar 2014 kommt es zur Neuauflage des Neujahrsskatturnier im Rosengarten. In bewährter Manier wird Burkhard Henke, seit Jahren für die Organisation verantwortlich, auch dieses Turnier leiten. Kartenspielen ist momentan eigentlich so beliebt wie nie zuvor – das zeigen auch die Telnehmerzahlen am Skatturnier der Strasburger Wohnungsgenossenschaft e.G. Skatfreunde aus Strasburg, dem Altkreis Uecker-Randow und der Uckermark sind eingeladen, um den Pokal des Bürgermeisters die Karten auf den Tisch zu legen.Die Turnierleitung hofft auf einen großen Teilnehmerkreis, denn so ein Preis-Skat-Turnier lebt von einer großen Beteiligung. Matthias Lindner

Strasburg (Um.): weltoffen, demokratisch, bunt Die Saubermänner/Unter falscher Flagge Wie neonazistische Bürgerinitiativen die Stadtgesellschaft auch in Strasburg (Um.) unterwandern Sie spenden großzügig zum alljährlichen Neujahrsempfang, errichten Naturlehrpfade für die Bürgerinnen und Bürger, verschenken Weihnachtspräsente für die Kleinen und werfen den Stadtoffiziellen permanentes Versagen vor. Seit sieben Jahren. Geschieht in der Kommune wiederum etwas Gutes, dann natürlich dank ihrer Vorschläge. In Strasburg (Um.) versuchen einige dem Verfassungsschutz MV bekannte Neonazis, unter falscher Flagge und in einem scheinbar „modellfähigem Langzeitprojekt“ Demokratiefeindlichkeit und Rechtsradikalismus salonfähig zu machen. Ganz ohne NPD. Stattdessen mithilfe einer eigenen Publikation: „Strasburger Beobachter“, eine Art Stadt-Klatschblatt, in dem frei Haus und unablässig um die Deutungshoheit kommunaler Belange gebuhlt wird. Die Interessengemeinschaft „Schöneres Strasburg“ säubert die Stadt kostenfrei von Graffitis, erscheint pünktlich zu jeder Stadtvertretersitzung und bringt dort zum Teil konstruktive Vorschläge mit ein. Und dies wohl nicht nur zum Ärgernis der eigenen Bevölkerung. Im Gegenteil: Man könnte meinen, die Personen hinter der so genannten Interessengemeinschaft haben die staatliche Souveränität bereits zu einem guten Teil ad absurdum führen können. Denn was für die rechts abgelegte NPD womöglich nicht so einfach wäre: Das Engagement von „Nazis in zivil“ erfreut die Bürgerinnen und Bürger zum Teil bedenkenlos. Dem Rathaus sind die auf den zweiten Blick unverkennbaren Bezüge zum Neonazismus, u. a. durch personelle Überschneidungen zu rechten Kameradschaften bekannt. Im Stile des „Schweriner Wegs“ lehnt man infolgedessen jegliche Zusammenarbeit ab. Vorwürfe der rechten Zugehörigkeit aber werden in der eigenen Postille wiederum fortlaufend professionell aus dem Zusammenhang gerissen und zur bloßen Kritikunfähigkeit der Stadtoffiziellen um-etikettiert. Strategien für den Fall eines NPD-Verbots? Sprach man in den 90er Jahren vorrangig junge Leute an, mit deren rechtem Weltbild die meisten Eltern heillos überfordert waren, spricht man heute die Eltern an. Die Masche dabei ist simpel. Ein soziales Vakuum, welches die permanente wirtschaftliche Krise in der Stadt mit bewirkt hat, wird nun befüllt. Resignation, Frust und Unzufriedenheit werden – vermeintlich bürgerlich – rechts abgeleitet. Die Kommunen sind pleite. Jede Ablehnung einer Spende will vor den Bürgerinnen und Bürgern gerechtfertigt werden. Ein scheinbar perfektes Verbrechen Während man noch in den 1990er und frühen 2000er Jahren aus seiner rechten Ideologie keinen Hehl machte, versucht man sich seit

ca. 2005, übrigens parallel zum Einzug der NPD in den Schweriner Landtag, bürgernah und freundlich. Klar. Die Zielgruppe hat sich infolge des demografischen Wandels im ländlichen Raum verändert. Und konnte man in den 90er Jahren vor allem Jugendliche noch mit provozierender Kleidung, rechter Rockmusik oder simpler Einschüchterung für sich gewinnen, hat die Nachricht mittlerweile wohl auch den Letzten erreicht, dass Rechtsradikalismus zwangsläufig in Gewalt mündet – und somit eher unschick ist. Wer Blumenkästen setzt, kann damit hingegen sogar wieder seine Großmutter begeistern. Auf die Gewalt, durch die sich die Neonazis damals vorrangig definierten, reagierte nicht zuletzt auch der Staatschutz. Neonazistische Strukturen, wie die „Rassistische Kameradschaft Strasburg“, kurz „RKS“, wurden nach rechtsmotivierten Übergriffen aufgedeckt. Auf solch einen „bürgernahen Strategiewechsel“ war man nun aber wohl nicht gefasst. Wie will man mit chronisch klammen Kassen, in einer Region am Existenzminimum, die Bürgerinnen und Bürger davon überzeugen, wie böse die edlen Ritter doch sind? Und viel schlimmer: Der Vorwurf rechter Zugehörigkeit könnte sich auf Dauer sogar abnutzen. Dass Graffitis hier nicht das eigentliche Problem in der Kommune sind, ist klar. Es ist wohl eher ein stellvertretender Wunsch nach einer guten Welt in einer vermeintlich schlechten. Braucht eine Stadt überhaupt ein Erscheinungsbild gleich den Heimatfilmen der 50er Jahre? Allenfalls wenn etwas im Verborgenen liegt. Definitiv braucht sie Bürgerinnen und Bürger, die ihr Potential selbst beim Schopfe packen und sich dabei nicht von Neonazis vereinnahmen lassen. Denn die füllen jenes Gemeinschafts-Vakuum nur weiterhin mit Missgunst, Negativität und nicht zuletzt mit einer verbrecherischen Ideologie. Auch deshalb sollte endlich ein städtisches Trauma aufgearbeitet werden: Die nahezu ungebändigte Entwicklung des Rechtsradikalismus in den 90er Jahren. Peter Porwitzki In vorletzten Ausgabe des Anzeigers ist in dem Text des Aktionsbündnisses „Vorpommern: weltoffen, demokratisch, bunt!“ ein Schreibfehler aufgetreten. Es muss natürlich statt Tschechien – Tschetschenien heißen. Das wollen wir hiermit korrigieren. Es war nicht unsere Absicht, die Republik Tschechien zu beleidigen. Ich habe mich beim Botschafter der Republik Tschechien entschuldigt. Norbert Raulin, Bürgermeister


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Aus der Welt der Kinder und Jugendlichen Neues aus der AWO-Kita „Kunterbunte Kinderwelt“

Unser Geisterfest Geisterzeit ist angesagt! So hieß es in der Kita. Die Kinder der Integrativen Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ der AWO in Strasburg waren schon viele Tage zuvor ganz aufgeregt. Als Vampir, Hexe, Kürbis, Teufel oder Geist verkleidet, zogen sie in den frühen Morgenstunden durch die Stadt, um ihr Unwesen zu treiben. Schon in Vorbereitung auf das Fest wurden mitgebrachte Kürbisse ausgehöhlt und lustige Gesichter hinein geschnitzt, Fledermäuse und Gespenster gebastelt und ein gruseliger Nachtisch vorbereitet. In schauriger Atmosphäre wurde anschließend getanzt und gespeist.

Anke Heinrichs, 1. Stadträtin, beglückwünschte alle Mütter und Väter zur Geburt ihres Kindes und versicherte, dass die Stadt Strasburg alles versucht, das Leben für Kinder und junge Familien so attraktiv wie möglich zu gestalten. Die Babybegrüßung soll dazu beitragen, einzelne Kindereinrichtungen kennenzulernen, Ansprechpartner vorzustellen und nicht zuletzt den Kontakt zu Familien mit gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen. Hier in Strasburg sind wir in der glücklichen Lage, über eine hundertprozentige Ausstattung an Krippen und Kindergartenplätzen zu verfügen. Es gibt aber auch vier Tagesmütter, wenn entsprechender Bedarf besteht. Auch die medizinische Versorgung ist sicher gestellt, denn mit Fr. Dr. Litzenberger gibt es eine gute Kinderärztin vor Ort.

Großer Dank geht an Herr Dojahn und Frau Dojahn, die mit viel Liebe ein gruseliges Buffet herrichteten, sowie an Eltern, die uns bei der Vorbereitung des Festes unterstützten. J. Seewald Erzieherin

Begrüßung der kleinsten Strasburger Die diesjährige Babybegrüßung fand in der Kindertagesstätte „Kunterbunte Kinderwelt“ der AWO statt. Leiterin Ulrike Dietrich hatte mit ihrem Team alles gut vorbereitet. Die Kinder der Einrichtung empfingen alle Anwesenden mit einem fröhlichen Programm.

Nach den einleitenden Worten überreichten Gudrun Riedel von der Evangelischen Beratungsstelle Nordost und Stadtpräsidentin Rosemarie Henke eine Urkunde und ein Kinderbuch an alle Eltern. Text: Kerstin Gerhardt, Fotos: Werner Gabriel


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Weihnachtsbasteleien im November 2013 – Projekttag Klasse 5 und 6 „Warum können wir das nicht öfter machen? – Es hat viel Spaß gemacht!“ So kurz vor der Adventszeit ist es eine schöne Tradition geworden die Kinder auf Weihnachten einzustimmen. Kleine Geschenke und ein heimeliges Umfeld sind auch in der Schule wichtig. Natürlich kann die Schulzeit nicht nur aus Projekten bestehen, deshalb müssen wir auch hier Prioritäten setzen.

Wir möchten uns ganz herzlich bei den Frauen vom Treffpunkt Hilfsbereitschaft bedanken, die uns liebevoll unterstützt haben und nebenbei auch ein Ohr für kleine Probleme am Rande hatten. Viele schöne Dinge sind entstanden, die nicht unbedingt einfach herzustellen waren. Arbeit mit Tannengrün und Draht, Klebepistolen, Cutter und Nudelholz sind kleine Herausforderungen. Die entstandenen Bilder sprechen für sich … Vielen Dank und ein Frohes Fest wünschen wir allen Beteiligten!

Aus dem Vereinsleben Veranstaltungen, Termine und Informationen Regelmäßige Veranstaltungen des Demokratischen Frauenbundes jeden Mo. 09.00 Uhr Änderungsschneiderei Mo.–Do. 10.00 Uhr Internetcafé Di. u. Do. 14.00 Uhr Frauentreff: 07.01. Prosit Neujahr – Begrüßung des neuen Jahres; 09.01. Neujahrswandern durch den Schnee mit anschl. Punsch-Trinken; 14.01. Milch einmal anders; 16.01. Wir backen Waffeln; 21.01. Besuch Grüne Woche; 23.01. Quasselnachmittag; 28.01. Handarbeitsnachmittag; 30.01. Geburtstagskinder des Monats Mi. 14.00 Uhr Spielenachmittag 08.01. Rommey; 15.01. Mau Mau; 22.01. Halma; 29.01. Mensch ärgere Dich nicht Wir haben vom 23.12.2013 bis 05.01.2014 geschlossen. Änderungen vorbehalten!

„GeroMobil“ Fahrplan/Tourenplan Im November ist das Modellprojekt „GeroMobil“ in Strasburg unterwegs und steht jedem, der Beratung, Hilfe und Unterstützung mit dem Schwerpunkt Demenz – Demenzfrüherkennung möchte, kostenlos zur Verfügung. 30.01.2014 9.45–11.00 Uhr Strasburg Marktplatz Ziel ist es, dass Betroffene so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können und dabei möchten wir Ihnen und Ihren Angehörigen unterstützend zur Seite stehen. Ansprechpartner: Monika Clasen Telefonnummer: 03976/238225, mobil: 0151/58781007 E-Mail: geromobil-torgelow@volkssolidaritaet.de

Angebote des Arbeitslosenverbandes Strasburg e. V. - - - -

Abgabe von Bekleidung, große Auswahl an Büchern Nähstube täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr täglich Kuchen im und außer Haus Aktionstage für Jung und Alt (Thema hängt aus), jeden ersten Donnerstag im Monat von 10.00 bis 16.00 Uhr - Bewerbungshilfe, Schuldnerberatung, jeden letzten Do. im Monat - Mittagstisch, Mo.–Fr. von 11.30 bis 12.30 Uhr Cornett Pietschmann Arbeitslosenverband Arbeitslosentreff Strasburg e. V.

Blutspendetermin 8. Januar 2014 • 16.00–19.00 Uhr Feuerwehr, K.-Liebknecht-Str. 1


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Strasburger Anzeiger Dezember 2013

Nr. 12/2013

Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V. Auch mal in der Erde buddeln?

Neue Informationstafeln in Strasburg Der Uckermärkische Heimatkreis konnte in diesem Jahr zwei neue Informationstafeln aufstellen. Eine Tafel befindet sich an der Mauer am Eingang des Walls und beschreibt diesen als Paradieswall. Der Wall befindet sich zwischen der Mühlenstraße mit der Stadtmauer auf der einen und dem Autohaus Huth mit den angrenzenden Gärten auf der anderen Seite.

Diese Gartenanlage ist 1897 auf einem ehemaligen Friedhof angelegt worden. Die heutige Mühlenstraße verdankt ihren Namen einer Wassermühle, die um 1850, gleich neben dem Jüteritzer Tor, stand. Eine weitere Informationstafel befindet sich auf einem Findling am Stadtsee. Dieser beschreibt Größe und Wassertiefe des Sees und hat die mehrfachen Entschlammungen aufgrund der Nährstoff­ einleitungen festgehalten. Durch den Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.) wurde auf der Stadtvertretersitzung am 05.12.2013 das Engagement des Strasburger Heimatkreises gewürdigt. Herr Raulin führte aus, das die Beschilderung ein wertvoller Beitrag zur Erkenntnis der Geschichte unserer Stadt darstellt. Zusammengenommen sind es nun schon 20 Informationstafeln oder Steine, die der Uckermärkische Heimatkreis aufgestellt hat. Eine lobenswerte Aktion, die an das Strasburg, wie es früher war, erinnert. Text:Kerstin Gerhardt, Foto: Nordkurier

Welch ein großes Interesse bestand am Vortrag von Dr. Verena Hoffmann für den Uckermärkischen Heimatkreis am 9. November 2013 im Gemeindehaus. Thema war: „Die Archäologische Untersuchung auf den mitterlalterlichen Marktplätzen in MecklenburgVorpommern.“ Ihre Frage war stets: „Was werde ich auf so einem Marktplatz finden?“ Lässt sich Markttätigkeit nachweisen? Als 1997/98 der Strasburger Marktplatz neu gestaltet wurde, begann mit den Grabungen eine spannende Zeit. Die Mauern des mittelalterlichen Rathauses wurden sichtbar, sowie die von Marktbuden, Holzund Feldsteinkeller. Leider wurde noch am Ende des Krieges 1945 unser schönes Strasburger Rathaus zerstört. Nur auf alten Fotos ist es uns erhalten geblieben. Auf Fotos, gemacht bei Ausgrabungen auf den Marktplätzen in Demmin und Pasewalk sind Ähnlichkeiten mit Strasburg zu erkennen. Pasewalk hatte sogar eine Markthalle. Entsprachen die Märkte im 13. Jahrhundert doch mehr den wirtschaftlichen Interessen, so diente eine Palisade am Marktplatz in Neubrandenburg als Schutz für die Stadt. Die Märkte wurden zu Absatzmärkten der Landwirtschaft. Um 1900 erhielten die Marktplätze dann etwa das Aussehen von heute mit einem großen freien Raum für Aufmärsche und Kundgebungen; z. B. Maikkundgebungen zu DDR-Zeiten. Für Dr. Verena Hoffmann war jede Ausgrabung spannend und eine neue Herausforderung zur Erforschung der Vergangenheit. Welch ein außergewöhnlicher Beruf! Wir Bürger haben mal von Weitem geschaut wenn die Archäologen ihre Arbeit taten. Denn solche Arbeit muss man mit viel Überzeugung für die Wichtigkeit der Forschung tun. Anschließend konnten an Frau Dr. Hoffmann Fragen gestellt werden, die sie gerne beantwortete. Natürlich gab es wie immer Kaffee und Kuchen. Der Erlös für beides wurde der Kirchgemeinde gespendet. Herzlichen Dank an die Bäckerinnen und Dank an Frau Dr. Hoffman für den interessanten Vortrag. Gundila Meyer


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Der BRH Strasburg berichtet Rückblick auf die letzte Mitgliederversammlung Fühlen wir uns sicher? Als am 28.11. der Kollege Haufschild von der Polizeiinspektion Anklam mit viel statischem Material über die Entwicklung der Kriminalität im Bereich Vorpommern berichtete, wurde jedem Teilnehmer veranschaulicht, dass die Formen der kriminellen Machenschaften sehr vielfältig sind. Dazu wurden einige Kurzvideos gezeigt. Oft sind es gerade bieder auftretende Personen, die mit raffinierten Tricks versuchen, an unser bzw. gesellschaftliches Eigentum zu gelangen. Der Kollege Haufschild machte deutlich, dass Aufmerksamkeit und Vorsicht immer geboten sind. Leichtsinn kann schnell bestraft werden – manchmal mit erheblichen Folgen. Dank gilt dem Kollegen Haufschild, dass er uns noch einmal verdeutlicht hat, wie zumindest einige kriminelle Absichten im Vorfeld schon verhindert werden können. Auf den Enkeltrick, auf leichtfertiges Abstellen von Handtaschen bzw. auf „freundliche‘‘ Besuchsabsichten von Fremden wird hoffentlich niemand mehr hereinfallen. Aber die Ganoven werden sich neue Betrugsmaschen einfallen lassen. Die Frage, warum so viele Täter mehrfach straffällig werden, steht weiterhin im Raum. H. Schmekel

Gedenkstätte für die Deutschen. Die Fahrt ging dann weiter vorbei an verschiedenen markanten Gebäuden, z. B. Berliner Tor (Brawa Portawa), Königstor (Prawa Krowska), Altes Rathaus, Universitätsgebäude. Im Hotel Victoria gab es ein reichhaltiges schmackhaftes Mittagessen. Jeder konnte sich seine Lieblingsspeisen bestellen. Anschließend fuhr der Busfahrer die Gesellschaft vorbei an der Hakenterasse, der langen neuen Oderbrücke, dem Hafen, dem Schloss, dem Hauptpostamt. Der Busfahrer erklärte den sternförmigen Aufbau von Stettin. Zum Abschluss des Ausfluges ging es noch zum Einkauf ins Kaufzentrum Galeria Kaskada. Es gab dort viel zu sehen. Danach stand der Bus zur Heimfahrt bereit. Die Meinung der Teilnehmer: „Es war eine schöne Ausfahrt.“ Ein Dank gilt dem Busfahrer, der viele Sachen erklärt hat und die Gruppe gut durch die Stadt und nach Hause gefahren hat. Johanna Postier

Ausflug der Handarbeitsgruppe An einem schönen Herbsttag stiegen die Mitglieder der Handarbeitsgruppe voller Erwartung in den Kleinbus, der in Richtung Stettin fuhr. In Stettin angekommen, wurde zuerst der Hauptfriedhof angefahren. Auf dem Botanikweg zeigte der freundliche Busfahrer den Reisenden verschiedene Areale und Denkmale, z. B. auch die

Neues aus den Freiwilligen Feuerwehren Die Jugendfeuerwehr Strasburg (Um.) sucht immer noch Nachwuchs Kinder ab 10 Jahren, die Interesse an Technik und Fahrzeugen der Feuerwehr haben und gerne mitmachen wollen, können bei uns viel erleben, Sport, Wanderungen, Wettkämpfe und Ausscheide sowie neue Freundschaften finden.

Freiwillige Feuerwehr Neuensund Die Jugendfeuerwehr Strasburg belegte bei einer Nachtwanderung, die von der Feuerwehr Belling organisiert wurde, den 1. Platz. Beteiligt waren 17 Mannschaften. Aufgaben dieses Wettbewerbs waren unter anderem Geschicklichkeitsübungen wie Taubenschießen und sportliche Anforderungen, wie zum Beispiel Dreierhop. Glückwunsch den sportlichen Jungen und Mädchen!

Also einfach montags in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr mal reinschauen. Wir freuen uns auf Dich oder ruf unter der Nummer 0175/8364923 an. Toni Nagel Jugendfeuerwehrwart

wünscht allen Einwohnern der Stadt Strasburg und seinen Ortsteilen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr 2014.


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Strasburger Veranstaltungskalender

Veranstaltungen in den Monaten Dezember 2013/Januar 2014 25.12.2013 04.01.2014

20.00 Uhr 14.00 Uhr

Max-Schmeling-Halle Max-Schmeling- Halle

04.01.2014 11.01.2014 11.01.2014 14.01.2014 18./19.01.2014 01.02.2014

09.00 Uhr

Gaststätte Rosengarten Max-Schmeling-Halle Festwiese der Reuterkoppel Kulturhaus Max-Schmeling-Halle

15.00 Uhr 18.00 Uhr 09.00 Uhr 09.00 Uhr

08./09.02.2014

X-Mas-Party 2013, Utech-Event 35. Hallenfußball-Neujahrsturnier um den Pokal des Bürgermeisters der Stadt Strasburg(Um.), FC Einheit Strasburg e. V. Skatturnier um den Pokal des Bürgermeisters Fußballturnier, organisiert vom Fußballverein „Eintracht Göritz“ Weihnachtsbaumverbrennen, FFw Strasburg Neujahrsempfang der Stadt Strasburg (Um.) Jugendfußballturnier des FC Einheit Strasburg e. V. 1. Strasburger Damen-Cup und 14.00 Fußballturnier des FC Einheit Strasburg 2. Mannschaft Rassegeflügelausstellung des Rassegeflügelzuchtvereins „Geflügelfreund“ Strasburg e. V.

Ausstellungen/Vorträge bis 01.02.2014 18.02.2014

Rathaus 10.00 Uhr

bis 28.02.2014

Dauerausstellungen

Rathaus Museum

Ausstellungseröffnung „Von Tagträumern und Idealrealisten“, Tabea Hartmann, Barth Eröffnung der Ausstellung „Gesund alt werden“ der Reg. Schule „Am Wasserturm“ Ausstellung „Streiflichter – Malerei, Keramik, Textiles“ von Christel Hähner und Malfreunde, Neubrandenburg

Hugenottenkolonie Strasburg/Historische Schulstube/Stadtgeschichte/Ständige Ausstellung zum Leben und Wirken Max Schmelings

Vereine und Verbände Chorgemeinschaft Strasburg e. V. jeden Mittwoch 19.30 Uhr Grundschule Strasburg, Aula Chorprobe

Nächste Ausgabe 31.01.2014

Sozialverband Strasburg 05.02.2014 14.00 Uhr 05.03.2014 14.00 Uhr

Anzeigenschluss 21.01.2014 Redaktionsschluss 16.01.2014

Haus d. Fam. u. Begegnung Haus d. Fam. u. Begegnung

Mitgliederversammlung Frauentagsfeier

Seniorenverband-BRH (Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen) 09.01.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Vorstandssitzung 30.01.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Mitgliederversammlung Seniorenbeirat der Stadt Strasburg (Um.) 16.01.2014 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Schützenverein Strasburg 1490 e. V. 05.01.2014 09.00 Uhr Heinrichswalde

Impressum Herausgeber: Stadt Strasburg (Uckermark), Der Bürgermeister 17335 Strasburg, Schulstr. 1 V. i. S. d. P: Matthias Schilling, Redaktion: Martina Goth Anzeigen und Abonnements: Schibri-Verlag, Ines Böving Tel.: 039753/22757, Fax 22 583, boeving@schibri.de oder Pressestelle der Stadt Strasburg (Uckermark) Stadtverwaltung Strasburg, Tel.: 039753/272-0 Herstellungsleitung: Schibri-Verlag, Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag • Am Markt 22, 17335 Strasburg Erscheinungsweise: 10 x jährlich Der Bezug ist für Bürger der Stadt Strasburg (Uckermark) kostenfrei. Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 18,- e + Porto.

Beiträge an: kultur@strasburg.de

Beiratssitzung Neujahrspokal

Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung. Der Herausgeber und die Redaktion behalten sich vor, Beiträge zu kürzen und redaktionell zu bearbeiten. Die Verantwortung für den Inhalt der Beiträge liegt bei den Autoren. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten. © Schibri-Verlag. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlichgeschützte Eigentum von 123RF Linited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedingungen genutzt werden. Diese Bilder und/oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Foltolia kopiert oder heruntergeladen werden. ISSN 0941-1674


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Museum Streiflichter im Museum

Gelungene Buchvorlesung

Am Donnerstag, den 21.11.2013 eröffnete Frau Henke, Stadtpräsidentin der Stadt Strasburg, die Ausstellung „Streiflichter durch das Jahr – Malerei, Keramik, Textiles“ von Christel Hähner und Malfreunden aus Neubrandenburg. Bei einem Kuraufenthalt sammelte Christel Hähner erste Erfahrungen mit dem Malen und Töpfern. Zwei Jahre belegte sie Malkurse bei Karlheinz Wenzel. Seit 2005 begleiten sie die Anregungen und Anleitungen des Malers Wolfgang Lange aus Woldegk. Diese „Mal“Zeit ermöglicht ihr den Kontakt mit Gleichgesinnten, die sie auch bei ihrer Einzelausstellung im Strasburger Museum unterstützen.

Hans-Peter Hahn und Peter Körner lieferten auch in diesem Jahr mit Ihrem Unterhaltungsprogramm „Wann kümmt denn nu de Wiehnachtsmann?“ eine gute Show ab. Die Buchhandlung Görl lud den Kabarettist Hans-Peter Hahn und seinen musikalischen Begleiter Peter Körner bereits zum 4. Mal ins Strasburger Heimatmuseum. Die beiden sind gern gesehen bei den Zuschauern, da Sie viele Ihrer Bühnenshows in plattdeutscher Sprache präsentieren. Auch das Publikum wird bei den Vorstellungen mit einbezogen. So bekommt jeder Besucher ein kleines Heft mit Plattdeutschen Liedern und kann sich bei den musikalischen Gesangseinlagen mit einbringen. Für das Jahr 2013 war das die letzte Lesung die die Buchhandlung Görl im Strasburger Heimatmuseum veranstaltete. Im nächsten Jahr sind neue interessante Buchlesungen geplant. Auch Hans-Peter Hahn und Peter Körner werden mit einem anderen Bühnenprogramm zu sehen sein. Buchhandlung Görl & Museum Strasburg

Neben Malkursen belegte sie Töpferkurse bei Barbara Gehlen und Textilkurse bei Textilgestalterin Sabine Koch aus Neubrandenburg. Von der Vielfältigkeit ihres Schaffens kann man sich bis zum 28.02.2014 im Museum überzeugen. Kerstin Gerhardt


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