31. Jahrgang — Strasburg (Um.), den 12. Mai 2022
ISSN 0941-1674 — Nummer 05/2022
STRASBURGER ANZEIGER
Unabhängiges amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Strasburg (Uckermark)
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Inhaltsübersicht Telefonverzeichnis der Stadt Strasburg (Um.) Jubilare Friedhofsgebührenordnung vom 15.02.2022 Friedhofsordnung vom 15.02.2022 Sitzungstermine der Stadt Strasburg (Um.) Unser Kulturhaus Die Stadt sagt DANKE! Öffnungszeiten der Kompostieranlage 1. Mai 2022 in Strasburg (Um.) auf dem Marktplatz Einladung zum Internationalen Museumstag am 15. Mai 2022 Kirchliche Informationen STUPS der kleine Osterhase …in der Kita „Siedlungsspatzen“ „Zwergentreff“ – Integrativen Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ der AWO Einladung zum Kinderfest am 1. Juni 2022 der AWO
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Öffnung einer Fahrradwerkstatt Grundschule Strasburg (Um.): Schulgarten; Hochsprung-Schulmeisterschaft; Teilnahme am 37. Ueckermünder Haffmarathon Der Kinder- u. Jugendbeirat d. Stadt Strasburg (Um.) ist gewachsen Teilnehmer der Jugendweihe 2022 / DRK-Gruppe wandert Wissenswertes über Tansania; Visuelle Reise nach Straßbourg/Elsass Ansprechpartner Strasburger Vereine & Verbände Einladung zur Frauenfete am 11.06.2022 CariMobil – Beratung auf Rädern Sommertanzcamp für Kinder Wolle Petry: Der „Winterpelz“ kann ab Danke!!! – Spendenaktion „Strasburg hilft“ Zeit zu verschenken?!; Einladung zum 3. Erzählcafé Weltpremiere – der neue Strasburg-Film Einladung zum 12. Rossower Musikfest
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¹ Die Werte wurden nach dem realitätsnäheren Prüfverfahren WLTP (Worldwide ¹ harmonized Die Werte wurden nach dem realitätsnäheren Prüfverfahren (Worldwide Light vehicles Test Procedure) ermittelt, das dasWLTP Prüfverfahren unter harmonized vehicles Procedure) ermittelt, das dasersetzt. Prüfverfahren unter BezugnahmeLight auf den NEFZTest (Neuer Europäischer Fahrzyklus) Der Kraftstoff Bezugnahme auf den NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) ersetzt. Der Kraftstoff verbrauch und die CO₂-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der verbrauch und die CO₂-Emissionen einesdurch Fahrzeugs hängen nicht nur vonwerden der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs das Fahrzeug ab, sondern auch effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Faktoren Fahrzeug beeinflusst. ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. ² Optional bzw. in höheren Ausstattungslinien verfügbar. ² Optional bzw. in höheren Ausstattungslinien verfügbar.
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Telefonverzeichnis der Stadt Strasburg (Um.) Fachbereich
Ansprechpartner/in
Raum
Telefon | Fax
E-Mail-Adresse
Bürgermeisterin
Heike Hammermeister-Friese
2.01
272-37
sekretariat@strasburg.de
Sekretariat/Sitzungsdienst
Stefanie Purrmann
2.02
272-37 | 272-61
stefanie.purrmann@strasburg.de
Personalangelegenheiten
Elisa Langhoff
2.03
272-21
elisa.langhoff@strasburg.de
Kultur/Öffentlichkeitsarbeit
Denise Wolgast
1.01
272-25
denise.wolgast@strasburg.de
Fachbereichsleiterin
Anke Heinrichs
2.09
272-40
anke.heinrichs@strasburg.de
Bauverwaltung/Vergabe
Marion Böhm
2.08
272-31
marion.boehm@strasburg.de
Liegenschaften/Tiefbau
Silke Struck
2.08
272-26
silke.struck@strasburg.de
Baumkontrolleur
Paul Nimptsch
2.07
272-41
paul.nimptsch@strasburg.de
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten/ Fundtiere und Feuerwehr
Dirk Röhl
1.08
272-15
dirk.roehl@strasburg.de
Wohngeldstelle, Rundfunkgebühren, Friedhofsangelegenheiten
Marita Pätzold
1.06
272-19
marita.paetzold@strasburg.de
Standesamt Meldebehörde
Ilona Schmidt
1.05
272-28 272-36 | 272-62
ilona.schmidt@strasburg.de
Gewerbeamt, Bußgeldstelle
Marianne Zander
1.08
272-16
marianne.zander@strasburg.de
Fachbereichsleiterin
Kerstin Koch
2.04
272-34
kerstin.koch@strasburg.de
Schulverwaltung
Jana Witt huhn
2.06
272-20
jana.witt huhn@strasburg.de
Vollstrecker
Roland Franz
3.02
272-13
roland.franz@strasburg.de
Buchung
Gabriela Eixner
3.05
272-10
gabriela.eixner@strasburg.de
Buchung ZMV
Ramona Dugall
3.07
272-17
ramona.dugall@strasburg.de
Kasse
Marita Neumann
3.06
272-12
marita.neumann@strasburg.de
Steuern
Christiane Wendt
3.07
272-11
christiane.wendt@strasburg.de
zentrale Geschäftsbuchhaltung & Steuern (§ 2b UstG)
Joanna Malcer
3.01
272-24
joanna.malcer@strasburg.de
Bürgermeisterin
Bauen und Ordnung
Finanzen und Schulen
Sprechzeiten
Mo Di Mi Do Fr
geschlossen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr | 13.30 bis 17.30 Uhr geschlossen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr | 13.30 bis 16.00 Uhr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Information aus dem Rathaus
Kontakt
Stadt Strasburg (Um.) Schulstraße 1, 17335 Strasburg (Um.)
Tel. 039753/272–0 Fax: 039753/272-61
Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten ist nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Das Rathaus ist ab sofort wieder zu den regulären Sprechzeiten für Sie geöffnet. Der 3G-Nachweis ist nicht mehr erforderlich sowie die Maskenpflicht entfällt.
Die Stadtverwaltung Strasburg (Um.) gratuliert ... UND WÜNSCHT VIEL GESUNDHEIT UND ALLES GUTE! Mai 2022 70. Geburtstag Joachim Kophal 80. Geburtstag Dorit Draegert
85. Geburtstag Ewald Zingler Luzia Beyer
Ehejubiläen – Mai 2022 60. Hochzeitstag Manfred und Waltraud Lade
Stephanie Turzer
Die Malerin vom Jakobsweg Teil II Von der Schorfheide in die Prignitz EUR 14,90 · ISBN 978-3-86863-204-0 · 256 Seiten · 28 Zeichnungen Demnächst bei uns:
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TEIL III
Pilgern macht süchtig. Nach ihrer Wanderung durch Spanien wollte die Malerin vom Jakobsweg nun wissen, wie es sich anfühlt, direkt vor der eigenen Haustür loszulaufen. Auf dem 200 km langen Fußmarsch nach Bad Wilsnack zur sagenumwobenen Wunderblutkirche lernt sie ihr Heimatland Brandenburg aus einer ganz neuen Perspektive kennen, hat interessante Begegnungen mit Einheimischen und übernachtet in wirklich außergewöhnlichen Herbergen. Einmal muss sie die Reise sogar unterbrechen, weil es keinen Schlafplatz gibt. Brandenburg ist eben nicht Spanien. Bestellungen über Ihre Buchhandlung oder den Schibri-Verlag. 039753-22757, info@schibri.de, www.schibri.de STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Amtliche Bekanntmachungen - Anfang -
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Bassow, Beseritz, Brohm, Brunn, Dahlen, Eichhorst, Galenbeck, Gehren, Genzkow, Glienke, Jatzke, Klockow, Kotelow, Liepen, Lübbersdorf, Roga, Sadelkow, Salow, Sandhagen, Schwanbeck und Schwichtenberg vom 15.02.2022 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der EvangelischLutherischen Kirche in Norddeutschlandund § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Bassow, Beseritz, Brohm, Brunn, Dahlen, Eichhorst, Galenbeck, Gehren, Genzkow, Glienke, Jatzke, Klockow, Kotelow, Liepen, Lübbersdorf, Roga, Sadelkow, Salow, Sandhagen, Schwanbeck und Schwichtenberg. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht § 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen § 4 Stundung und Erlass von Gebühren § 5 Gebührenhöhe § 6 Zusätzliche Leistungen § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechtes § 8 Inkrafttreten § 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge der jenige verpflichtet: 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechtes ist, 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung desFriedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen (1) Die Gebührenpflichtent steht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. § 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 5 Gebührenhöhe 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihungvon Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an Reihengrabstätten - für Urnen oder Särge je Grabbreite für 25 Jahre 500,00 e - Belegungsmöglichkeit je Grabbreite: max. 1 Urne oder 1 Sarg STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Wahlgrabstätten - für Urnen oder Särge je Grabbreite für 25 Jahre - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Urnen oder Särge je Grabbreite und Jahr - Belegungsmöglichkeit je Grabbreite für Urnen: max. 2 Urnen - Belegungsmöglichkeit je Grabbreite für Särge: max. 1 Sarg und 1 Urne oder max. 2 Urnen Urnengemeinschaftsanlage (wo vorhanden) inkl. Friedhofunterhaltungsgebühren, Pflege durch denFriedhofsträger und Namensnennung - für Urnen je Grabbreite für 25Jahre - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnengemeinschaftsanlage je Grabbreite und Jahr - Belegungsmöglichkeit je Grabbreite max. 1 Urne
600,00 e 24,00 e
2.050,00 e 82,00 e
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben. Rasenwahlgrabstätten(wovorhanden) inkl. Friedhofunterhaltungsgebühren und Pflege durch den Friedhofsträger - für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.700,00 e - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an 68,00 e Rasenwahlgrabstätten für Urnen je Grabbreite und Jahr Belegungsmöglichkeit je Grabbreite max. 2 Urnen - für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 1.900,00 e - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Rasenwahl grabstätten für Särge je Grabbreite und Jahr 76,00 e - Belegungsmöglichkeit je Grabbreite max. 1 Sarg und 1 Urne Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofes eine Friedhofsunterhaltungsgebührin Höhe von 35,00 e je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: A Wasser B Müll + Entsorgung organischer Abfälle C Versicherungen D Benzin E Materialien F Betriebsmittel G Reparaturen H Baumpflege I Pflegeder Grünanlagen Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben. 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers - vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr und Grabbreite (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabbreite) 45,00 e Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben. 4. Benutzungsgebühren - Benutzung der Kirche (inkl. Reinigung) bei weltlichen Bestattungen
200,00 e
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5. Verwaltungsgebühren - Bestattungsgebühr je Bestattung für Urnen 100,00 e - Bestattungsgebühr je Bestattung für Särge 150,00 e - Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 18,00 e - Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 18,00 e - Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 18,00 e - Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 3,00 e 6. Genehmigungsgebühren - Genehmigungsgebühr für Ausgrabungen/Umbettungen 7. Beräumungs-und Entsorgungsgebühren - Arbeitsstunde je Friedhofsmitarbeiter und je angefangener Stunde - Kaution/Pfand für die Beräumung und Entsorgung vom Grabmal und Fundament nach Ablauf der Ruhezeit durch den Friedhofsträger
250,00 e
§ 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnungfür die Friedhöfe Beseritz, Brunn, Dahlen, Eichhorst, Galenbeck, Gehren, Genzkow, Jatzke, Klockow, Kotelow, Liepen, Lübbersdorf, Roga, Salow, Sandhagen, Schwanbeck und Schwichtenberg vom 09.12.2015 und die Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe Bassow, Brohm, Glienke und Sadelkow vom 12.08.2020, sowie alle Änderungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde St. Marien Friedland am 16.02.2022.
300,00 e
§ 6 Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechtes Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht keinAnspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 17.03.2022.
Friedhofsordnung vom 15.02.2022 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der EvangelischLutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Bassow, Beseritz, Brohm, Brunn, Dahlen, Eichhorst, Galenbeck, Gehren, Genzkow, Glienke, Jatzke, Klockow, Kotelow, Liepen, Lübbersdorf, Roga, Sadelkow, Salow, Sandhagen, Schwanbeck und Schwichtenberg/ Vereinigte Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Friedland. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofes Verwaltung
§1 §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof Trauerfeier, Totengedenkfeiern Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof Durchführung der Ordnung u. Befolgung der Anordnungen
§3 §4 §5 §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung Verleihung des Nutzungsrechtes Grabstätte Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes Särge Ruhezeit Grabbelegung Umbettung Grab- und Bestattungsregister
§7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnengrabstätten Rasengrabstätten
§ 16 § 17 § 18 § 19 § 20
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche
§ 21 § 22
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Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale Zustimmungserfordernis für Grabmale u. sonstige bauliche Anlagen Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten Entfernung von Grabmalen Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften Alte Rechte Pastorengrabstätten Gebühren Schließung und Entwidmung Rechtsbehelfe Inkrafttreten
§ 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38
Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Bassow, Beseritz, Brohm, Brunn, Dahlen, Eichhorst, Galenbeck, Gehren, Genzkow, Glienke, Jatzke, Klockow, Kotelow, Liepen, Lübbersdorf, Roga, Sadelkow, Salow, Sandhagen, Schwanbeck und Schwichtenberg Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofes (1) Die Friedhöfe in Bassow, Beseritz, Brohm, Brunn, Dahlen, Eichhorst, Galenbeck, Gehren, Genzkow, Glienke, Jatzke, Klockow, Kotelow, Liepen, Lübbersdorf, Roga, Sadelkow, Salow, Sandhagen, Schwanbeck und Schwichtenberg stehen im Eigentum der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche zu St. Marien Friedland. Der Träger ist die Vereinigte Evangelisch- Lutherische Kirchengemeinde St. Marien Friedland. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
§ 2 Verwaltung (1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofes einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung. Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften § 3 Ordnung auf dem Friedhof (1) Das Betreten des Friedhofes ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Bereiche des Friedhofes vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere: a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe- rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, f) das Rauchen auf dem Friedhof, g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, i) das Führen von Hunden ohne Leine, j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind, k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern. § 4 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern (1) Bei evangelisch- lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen. § 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof (1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstraße 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend. § 6 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen (1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften § 7 Anmeldung der Bestattung (1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
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§ 8 Verleihung des Nutzungsrechtes (1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017 c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die leiblichen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen. § 9 Grabstätte (1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. § 10 Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes (1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden
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(2) (3) (4) (5)
Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11 Särge und Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. § 12 Ruhezeit (1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. § 13 Grabbelegung (1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen. § 14 Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
§ 15 Grab- und Bestattungsregister (1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren. Vierter Abschnitt: Grabstätten § 16 Arten der Grabstätten Die Grabstätten werden unterschieden in - Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Urnengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. § 17 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 28. § 18 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an teilbelegten oder belegten Wahlgrabstätten ist nur nach schriftlichem Antrag und Beibringen eihes gewichtigen Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Friedhofsträger oder der Zentralen Friedhofsverwaltung. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes setzt die Zahlung einer festgesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in einer Summe und die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte voraus. Das Grabmal darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit entfernt werden. § 19 Urnengrabstätten (1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite 1 Urne beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden. (3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite 1 Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend. (4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage, wo vorhanden. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches im Raster von 40 x 40 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festgelegten STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung. Der Friedhofträger ver pflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Die Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Stele fest gehalten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Eine Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen. § 20 Rasengrabstätten (1) Der Erwerb einer Rasengrabstätte für eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung, zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasengrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. Diese Grabstätten werden auf einem vorgesehenen Rasenfeld angeboten. (2) Die Gräber werden prinzipiell der Reihe nach vergeben bzw. auf Anweisung durch den Friedhofsträger. Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasengrab für Särge maximal nur 1 Sarg und 1 Urne oder in ein leeres Rasengrab für Urnen maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann maximal 1 Teil als Trauerfloristik in handelsüblicher Form aufgestellt werden. Sollte es mehr als ein Teil sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung zum Beispiel jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. (4) Für den Friedhof Brohm: Auf einer Rasengrabstätte darf nur ein Grabstein in Buch- oder PultForm mit einer maximalen Maße von 0,60 m x 0,80 m liegend, eventuell mit daneben liegender Lochplatte ca. 0,18 m x 0,18 m für eine Steckvase, voni Steinmetz installiert werden. Für die Friedhöfe Bassow. Glienke und Sadelkow: Auf einer Rasengrabstätte darf nur ein stehender Grabstein mit der Maße von 0,40 m x 0,70 m durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (5) Der Name des Verstorbenen, sowie das Geburts- und Sterbejahr müssen in eingravierter und einfacher Schrift lesbar sein. (6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. (7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (8) Für Rasengrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18. Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen § 21 Nutzung der Friedhofskapelle/Kirche (1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt. § 22 Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten.
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Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 23 Mindeststärke der Grabmale In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale: - ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, - ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, - ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m - über 1,50 m Höhe 0,18 m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung. § 24 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmaientwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbo le im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. § 25 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen. § 26 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist. § 27 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmaiteilen verursacht wird. § 28 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlich-
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keiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 29 Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten § 30 Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechtes, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Abdeckungen der Grabstätten mit Steinplatten oder steinähnlichen Materialien sind bis maximal 75 % der Gesamtfläche zulässig. Abdeckungen mit Kieselsteinen sind überhaupt nicht zulässig. Ganzflächige Abdeckungen der Grabstätten mit Tannengrün oder ähnlichen Material sind unerwünscht, wie auch die Einfassung der Grabstätten oder Grabhügel aus Stein oder steinähnlichen Materialien. (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann unter Angabe mit Begründung, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger oder STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
die Zentrale Friedhofsverwaltung entscheidet über den Antrag. Bei Zustim mung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe der lt. Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsbe rechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. § 31 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant wortliche (§31 Abs. 3) nach schrift licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant wortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsge mäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräu men, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohrie besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zu stand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent fernen. Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 32 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in sei-
nem Auft rage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsbe rechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. § 33 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Fried hofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 34 Pastorengrabstätten (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsa men Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen. § 35 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde St. Marien Friedland am 16.02.2022.
Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 17.03.2022.
- Ende -
Weitere Bekanntmachungen Sitzungstermine der Stadt Strasburg (Um.) Hauptausschusssitzung Stadtvertretersitzung
12.05.2022 09.06.2022
Die Tagesordnungen sowie Ort und Zeit werden rechtzeitig vor der Sitzung auf der Internetseite sowie durch Aushang im Rathaus bekannt gegeben.
Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Strasburg (Um.) sind recht herzlich zu den öffentlichen Sitzungen eingeladen.
Nachruf
Wir gedenken unseren Feuerwehrmann
Peter Götz der am 31.03.2022 im Alter von 78 Jahren verstorben ist. Peter Götz versah über 50 Jahre lang Feuerwehrdienst zum Wohle der Allgemeinheit und war langjähriges Mitglied des Feuerwehrchores. Wir nehmen Abschied von einem guten Freund und Kamerad. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (Um.) werden dem Kameraden Peter Götz ein ehrendes Gedenken bewahren. Unser Mitgefühl gilt ihren Angehörigen. Freiwillige Feuerwehr Strasburg (Um.) STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Stadt Strasburg (Um.)
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Unser Kulturhaus
Unser Kulturhaus fiel am 14.04.2022 den Flammen zum Opfer. In den Morgenstunden wurde das Ausmaß der Zerstörung sichtbar. Wir alle sind zutiefst betroffen, dass der Ort an dem seit Jahrzehnten gefeiert, getanzt und getagt wurde, an dem so viele Erinnerungen hängen, einfach nicht mehr da ist. Wir danken den zahlreichen Einsatzkräften für die schnelle und tatkräftige Hilfe. Unterstützt wurde unsere Freiwillige Feuerwehr Strasburg (Um.) von Blumenhagen, Groß Luckow, Neuensund und Pasewalk.
Die Bürgermeisterin Heike Hammermeister-Friese betonte, dass das Kulturhaus auf jeden Fall wieder aufgebaut werden soll. „Strasburg (Um.) braucht ein kulturelles Zentrum, wo neue Erinnerungen erschaffen und Gemeinschaften geschlossen werden sollen.“ Denise Wolgast
Die Stadt sagt DANKE! Wir bedanken uns ganz herzlich bei den Helfern, die uns am 23. April 2022 tatkräftig bei der Aufräumaktion unterstützt haben. In kleinen Gruppen wurden einzelne Flächen gereinigt. Es wurde unter anderem der Teich an der Regionalen Schule, der Marktplatz sowie das Beet am Rathaus aufgeräumt. Durch die Mitglieder des Fördervereins "Altes Gemeindehaus" wurde der Kirchvorplatz sowie das Gelände des Gemeindehauses und um das Museum gereinigt. Der Angelverein aus Strasburg (Um.) hat eine Woche zuvor, allein 15 Säcke voll mit Müll gesammelt. Auch hier ein großes Dankeschön für Euren Einsatz. Diese gemeinsame Aktion zeigt, dass viele Strasburgerinnen und Strasburger an einer Verschönerung des Stadtbildes interessiert sind. Diese Tradition wollen wir auch zukünftig beibehalten. Die Denise Wolgast
Öffnungszeiten der Kompostieranlage Mai Mo. Fr. Sa. Mo.
09.05.2022 13.05.2022 14.05.2022 16.05.2022
8–11 Uhr 13–17 Uhr 8–11 Uhr 8–11 Uhr
Änderungen vorbehalten!
Juni Fr. Mo. Sa. Mo.
20.05.2022 23.05.2022 28.05.2022 30.05.2022
13–17 Uhr 8–11 Uhr 8–11 Uhr 8–11 Uhr
Do. Fr. Mo. Fr.
02.06.2022 03.06.2022 13.06.2022 17.06.2022
8–11 Uhr 13–17 Uhr 8–11 Uhr 13–17 Uhr
Mo. Sa. Mo. Sa.
20.06.2022 25.06.2022 27.06.2022 30.06.2022
8–11 Uhr 8–11 Uhr 8–11 Uhr 8–11 Uhr
Sie erreichen die Kompostieranlage über das Gewerbegebiet, Einfahrt hinter Autohaus Koppermann. Bei Rückfragen können Sie sich in der Stadtverwaltung Strasburg (Um.) unter folgender Tel.-Nr. melden: 039753/27240. 12
STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
1. Mai 2022 in Strasburg (Um.) auf dem Marktplatz Am 1. Mai 2022 wurde der traditionelle Maibaum von unserer Freiwilligen Feuerwehr auf dem Marktplatz in Strasburg (Um.) aufgestellt. Bei einem Becher Kaffee und einem Stück Kuchen wurden viele interessante Gespräche geführt und neue Bekanntschaften geschlossen. Als Highlight war der Strasburger Oldtimer Stammtisch vor Ort. Weiterhin erfolgte eine musikalische Darbietung durch einen Akkordeonspieler. Vielen Dank an alle Beteiligten an diesem sonnigen Tag. Denise Wolgast
INTERNATIONALER MUSEUMSTAG AM 15. MAI 2022
Programm Einladung zum Internationalen Museumstag am 15. Mai 2022 Museum Strasburg (Um.) • Beginn 14 Uhr • Ende 17 Uhr
Genießen Sie bei einem Kaffee und einem leckeren hausgemachten Kuchen unser schönes Museum. Besuchen Sie unter anderem den Stand des Imkervereins sowie die Keramikprodukte des Arbeitslosenverbandes aus Strasburg (Um.). Vorträge in der Galerie (1. OG) 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr Vortrag über „Eine Jugend am Marktplatz“ 16:30 Uhr bis 16:45 Uhr Vortrag über die Marktplatzgrabung von 1997/98 in Strasburg (Um.) Eintritt: Frei Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Ihr Museum STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
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Unser gemeinsamer glücklicher Weg ist zu Ende. Danke für Deine Liebe, die ich nie vergesse.
Ihr sollt nicht länger um mich weinen, ich habe ja gelebt. Der Kreis hat sich geschlossen, der zur Vollendung strebt. Glaubt nicht, wenn ich gegangen, das wir uns ferne sind, es grüßt euch meine Seele als Hauch im Sommerwind. Und legt der Hauch des Tages am Abend sich zur Ruh, sendich als Stern vom Himmel euch meine Grüße zu.
Wir sind dankbar, dass so viele Menschen ihn geschätzt und geachtet haben.
Norbert Stübe
In den schweren Stunden des Abschieds unserer lieben Entschlafenen
Wir möchten deshalb allen von Herzen danken, die ihn auf seinem letzten Weg begleiteten und ihre aufrichtige Anteilnahme und Verbundenheit auf vielfältige Weise zum Ausdruck gebracht haben.
Gisela Kindt
In stiller Trauer Elke Stübe und Kinder Strasburg, im April 2022
haben wir viel Zuneigung erfahren. Wir danken von Herzen allen, die sich mit uns verbunden fühlten und Ihre Anteilnahme, durch Wort, Schrift, Blumen und Geldzuwendungen zum Ausdruck brachten sowie allen, die sie auf ihrem letzten Weg begleiteten. Besonderer Dank gilt dem Bestattungshaus Filinski und dem Trauerredner Lutz Weber Im Namen aller Angehörigen die Kinder Strasburg, im März 2022
Wir danken allen, die sich in der schweren Zeit des Abschieds von
Roland Telzerow
Es ist schwer einen geliebten Menschen zu verlieren. Es ist wohltuend, so viel Anteilnahme zu erfahren.
so zahlreich und auf unterschiedliche Weise mit uns verbunden fühlten. Die vielen Zeichen der Anteilnahme spendeten uns Trost und sind Ausdruck der herzlichen Verbundenheit. Im Namen aller Angehörigen Ute Telzerow als Ehefrau Hildegart Telzerow als Mami und die Familie
Strasburg, im April 2022
Festhalten, was man nicht halten kann – begreifen wollen, was unbegreiflich ist. Im Herzen tragen, was ewig ist. Herzlichen Dank sagen wir allen, die sich in stiller Trauer mit uns verbunden fühlten, ihre Anteilnahme auf vielfältige Weise zum Ausdruck brachten und gemeinsam mit uns von
Dietmar Rosenau
Abschied nahmen. Ein besonderer Dank gilt allen Verwandten, Freunden und Bekannten, dem Bestattungshaus Sandra Filinski, dem Trauerredner Lutz Weber, dem Blumenhaus „Vintage mit Sti(e)l“ sowie der Gaststätte „Zeitlos 2.0“. In Liebe und Dankbarkeit Birgit und Alexander Schoof Elli Rosenau 14
Strasburg, im April 2022 STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Danksagung
Danksagung
Für die aufrichtige Anteilnahme durch Wort, Geld- und Blumenspenden beim letzten Geleit unseres lieben Entschlafenen
Für das tiefe Mitgefühl und die zahlreichen Beweise aufrichtiger Anteilnahme durch liebevoll geschriebene Worte, stillen Händedruck, Blumen und Geldzuwendungen zum Ableben meiner lieben Ehefrau
Manfred Peter bedanken wir uns bei allen Verwandten, Nachbarn und Bekannten. Ein besonderer Dank gilt dem Bestattungshaus Retschlag, der Rednerin Frau Kohn und dem Personal des Rosengartens.
Gisela Boelter bedanke ich mich bei allen Verwandten, Bekannten, Nachbarn und Freunden recht herzlich. Besonderer Dank gilt dem Bestattungshaus Retschlag, der Hausärztin Frau Dr. Sonja Purrmann und Schwester Rosi, Herrn Dr. Weber aus Prenzlau und seinem Team, der Gaststätte „Rosengarten“ und dem Redner Herrn Graefe für die tröstenden Worte zum Abschied.
Sigrid Peter und Kinder Strasburg, im April 2022
In stiller Trauer Hans-Joachim Boelter und Kinder
Danksagung
Strasburg, im April 2022
Tief bewegt von der herzlichen Anteilnahme, den vielen Beweisen des Mitgefühls, ausgedrückt durch liebevoll geschriebene Worte, Blumen, stillen Händedruck und Geldzuwendungen, sowie für das ehrende Geleit zur letzten Ruhestätte meines lieben Mannes
Wilhelm Haselow möchten wir allen Verwandten, Freunden, Bekannten und Nachbarn unseren tief empfundenen Dank aussprechen.
Das nächste Amtsblatt erscheint am 23.06.
Unser Dank gilt dem Bestattungshaus Retschlag, der Trauerrednerin Frau Krohn und dem Restaurant Rosengarten.
Anzeigenschluss ist am 08.06.2022
In stiller Trauer Gisela Haselow und Kinder
Sie möchten Ihr Unternehmen bewerben oder sich bei Ihren Kunden bedanken? Bei uns schalten Sie schon ab 45,- e (zzgl. Mwst).
Strasburg, im März 2022
Oder möchten Sie sich mit einer privaten Anzeige bei Ihrer Familie, Freunden und Bekannten bedanken? Eine Anzeige zu verschiedenen Anlässen, wie z. B. Hochzeit, Geburtstag, Vermietung oder Trauer, ist ab 25,- Euro möglich. Anzeigenannahme Schibri-Verlag Am Markt 22 • 17335 Strasburg Martina Goth • goth@schibri.de
Tel.: 039753/22757
Impressum Herausgeber Stadt Strasburg (Uckermark), Die Bürgermeisterin, Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.) Bezugsmöglichkeiten • Stadt Strasburg (Um.), Pressestelle, Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.), Tel.: 039753/272-0 • Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.), Tel.: 039753/22757 Bezugsbedingungen • Das Amtsblatt erscheint 10x jährlich in einer Auflagenhöhe von 3.100 Exemplaren. • Der Bezug ist für Bürger der Stadt Strasburg (Uckermark) kostenfrei. • Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- € + Porto. STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
• Ein kostenloser Download des Amtsblattes ist über die Stadt Strasburg (Um.) unter www.strasburg.de oder den Schibri-Verlag unter www.schibri.de möglich. Verantwortlich für den redaktionellen Teil Die Bürgermeisterin, Tel.: 039753/272-37 Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung. Der Herausgeber und die Redaktion behalten sich vor, Beiträge zu kürzen und redaktionell zu bearbeiten. Die Verantwortung für den Inhalt der Beiträge liegt bei den Autoren. Herstellungsleitung V. i. S. d. P: Schibri-Verlag, Matthias Schilling, Milow 60, 17337 Uckerland • Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.), Tel.: 039753/22757 Redaktion/Anzeigen: Martina Goth, goth@schibri.de
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sowie dessen Anzeigenpreise. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten. Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlichgeschützte Eigentum von 123RF Linited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedingungen genutzt werden. Diese Bilder und/ oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Foltolia kopiert oder heruntergeladen werden. © Schibri-Verlag Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung (auch Auszügen) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages. Druck/Endbearbeitung LINUS WITTICH Medien KG ISSN 0941-1674
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Kirchliche Informationen EV. KIRCHGEMEINDE ST. MARIEN STRASBURG
Veranstaltungen
Einladung zum Mitsingen im Kirchenchor
13.05. 10.00 Uhr 15.05. 9.30 Uhr 22.05. 9.30 Uhr 26.05. 10.30 Uhr 27.05. 10.00 Uhr 28.05. 9.30 Uhr 05.06. 14.00 Uhr
Wir laden herzlich ein, zum Mitsingen im ökumenischen Kirchenchor. Eine Mitgliedschaft in der ev. Kirchengemeinde ist nicht Voraussetzung. Wir freuen uns auf Menschen verschiedenster Weltanschauungen. Eins soll uns verbinden: Die Freude am Singen. Wir freuen uns auf Sie!
Gottesdienst, Altenhilfezentrum Gottesdienst, Kirche Strasburg Gottesdienst, Kirche Strasburg Himmelfahrts-Gottesdienst, Rothemühler Märchenwald Gottesdienst, Altenhilfezentrum Tauf-Gottesdienst, Kirche Strasburg Pfingst-Gottesdienst Kirche Strasburg
Pfarrstr. 22, 17335 Strasburg, Tel.: 039753/20258 Mail: o.strasburg@pek.de strasburg-buero@pek.de Gemeindebüro: Frau Niemann, Tel.: 039753/21501, Fax: 20788
Aus dem Kinder- und Jugendleben KITA „SIEDLUNGSSPATZEN“
STUPS der kleine Osterhase … Der Elternrat und die Erzieher der Kita „Siedlungsspatzen“ haben am 9. April 2022 den kleinen Osterhasen im Märchenwald Rothemühl entdeckt. Gemeinsam mit den Kindern haben die Eltern und Erzieher am Samstagvormittag das tolle Wetter bei der Ostereiersuche genießen können. Nach einem kleinen Spaziergang mit Märchenrätseln konnte durch die Spatzen endlich STUPS auch entdeckt werden. In der Hoffnung, dass diesmal nichts schiefging, haben alle ein Osternest gefunden. Zum Glück hatte STUPS diesmal kein Pech. Die erfolgreiche Suche wurde mit einem gemeinsamen Picknick und Spielen gekrönt. Wir bedanken uns bei allen Eltern und den Erziehern für die Unterstützung bei der Ausrichtung des kleinen Osterfestes. Manja Prepernau Elternrat
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STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
„Zwergentreff“ in der integrativen Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ der AWO Sie möchten einen spannenden Nachmittag mit Ihrem Kind erleben? Ihren Kleinsten die Möglichkeit bieten, die Welt außerhalb ihres Zuhauses zu bestaunen und zu erkunden? Dann besuchen Sie unsere integrative Kita „Kunterbunte Kinderwelt“ und unser Krippenteam. Treten Sie mit anderen Eltern in Kontakt und profitieren Sie von einem aktiven Erfahrungsaustausch. Bei uns ist jeder Spaß garantiert! Kommen Sie mit Ihrem Kind in den Genuss der abwechslungsreichen Angebote in Form von Fingerspielen, Basteln sowie gemeinsamen Musizieren und tänzerischer Bewegung. Ein besonderes Highlight unserer Einrichtung ist unser Snoezelenraum, welcher zum gemeinsamen Träumen einlädt. Lassen Sie sich von den Lichtspielen verzaubern und entdecken Sie die Vielfalt der Sinneserfahrung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann besuchen Sie unseren Zwergentreff jeden letzten Mittwoch des Monats von 14:30 bis 16:00 Uhr. Melden Sie sich telefonisch unter 039753/20319 oder per E-Mail kita.strasburg@awo-uer.de an und genießen den Einblick in unsere vier Wände.
Bei uns ist jedes Kind willkommen. Wir freuen uns Sie und Ihr Kind kennenzulernen und gemeinsam auf eine unvergessliche Entdeckungsreise zu gehen.
Öffnung einer Fahrradwerkstatt Liebe Kinder und Jugendliche der Stadt Strasburg (Um.), ab sofort werden wir euch im Kinder- und Jungendhaus der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Uecker-Randow e. V., das Angebot einer Fahrradwerkstatt machen. Die Fahrradwerkstatt wird fachlich begleitet und findet jeden Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr statt. Hier könnt ihr lernen, Reparaturen und Verschönerungen an euren Fahrrädern selbst vorzunehmen. Darüber hinaus wollen wir mit euch aus alten, kaputten Fahrrädern, neue und einzigartige Fahrräder bauen.
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Strasburg (Um.), wir wollen nicht einfach alles neu kaufen, sondern hauptsächlich recyceln. Deshalb wäre es wunderbar, wenn Sie ihre alten, kaputten Fahrräder zu uns bringen. Vielen Dank. Robert Blank Jugendsozialarbeiter Kinder- und Jugendhaus STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
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GRUNDSCHULE STRASBURG (UM.)
Schulgarten an der Grundschule Strasburg (Um.) Schon lange hatten wir vor, mit unseren Schülerinnen und Schülern in einem eigenen Schulgarten zu arbeiten. Da die Fläche hinter dem alten Hortgebäude nicht mehr genutzt wird, soll dort der Schulgarten entstehen. Unsere Kollegin Frau Keller hat mit viel Engagement die Initiative ergriffen. So wurden über den Bauernverband MV das Saatgut für die erste Aussaat organisiert, mit den Schülerinnen und Schülern Beete für die einzelnen Klassen angelegt, die Beete umgegraben, Steine für die Einfassung herangeschafft, Gartengeräte besorgt. Vielen Dank dafür! Nun können alle Klassen mit ihrem ersten kleinen Beet starten. In ihrem Klassenzimmer im Freien. Es fehlen uns natürlich noch einige Gerätschaften für unseren Garten, auch Sitzgelegenheiten wären schön, da wir den Bereich für das Lernen im Freien nutzen wollen. Wenn Sie uns Gartengeräte zur Verfügung stellen können oder unserem Schulverein durch einen kleinen Spendenbetrag unter dem Stichwort: Schulgarten der Grundschule, die Anschaffung von Materialien ermöglichen, wären wir sehr dankbar.
So verfügen alle Schulklassen nach Ostern über eine eigene Spielkiste für den Pausenhof. Die Kinder sollen ihre Pause sinnvoll nutzen, aber auch lernen, sorgsam mit ihrem eigenen Pausenspielzeug umzugehen. Die Finanzierung übernahm unser Schulverein. Auch die Osterprojekte der einzelnen Klassen stattete der Schulverein finanziell aus. Schulleiterin der Grundschule B. Fredrich
Melden Sie sich bei uns telefonisch oder per E-Mail. Tel.: 039753 20412 E-Mail: grundschule-strasburg@t-online.de Unser Schulverein unterstützt uns bereits bei einer Reihe von Vorhaben. Dafür bedanken wir uns herzlich!
Hochsprung
Teilnahme am 37. Ueckermünder Haffmarathon
Schulmeisterschaft der Grundschule Strasburg (Um.)
Die Uckermark mit ihren vielfältigen Landschaftsformen und Gewässern bietet zahlreichen Vögeln Brutmöglichkeiten. In diesem Fotoband sind 230 Arten auf mehr als 500 Bildern erfasst, die dauerhaft hier leben oder nur vom Frühjahr bis Herbst in der Uckermark ihren Nachwuchs großziehen. Aber auch Durchzügler, die auf mitunter weiten Reisen in ihre Winter- und Sommerquartiere bei uns Rast machen, werden vorgestellt. Das Buch bietet Vogelfreunden einen umfassenden und beeindruckenden Einblick in die Artenvielfalt der Vögel in der Uckermark.
Ein Muss für jeden Naturfreund und Vogelliebhaber
Schibri-Verlag ISBN: 978-3-86863-248-4
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Vögel in der Uckermark
Reinhard Scholz
Am 02.04.2022 fiel der Startschuss für den 37. Ueckermünder Haffmarathon. Unter den rund 220 Teilnehmern waren auch drei Schüler unserer Grundschule Strasburg. Mia, Björn und Jannik starteten bei „schönstem Aprilwetter“ in die für uns bisher größte Veranstaltung. Dementsprechend groß war auch die Aufregung, als sich die 2.000 m-Läufer hinter den Marathonläufern zum Start einreihten. Die Strecke führte rund um das Ueckermünder Greifen-Gymnasium. Angefeuert und unterstützt durch ihre Eltern, Geschwister, Großeltern und Frau Keller konnten unsere drei Schüler unter den 33 Teilnehmern in ihren Altersklassen gute Plätze belegen. Bei einem Teilnehmerfeld aus ganz Mecklenburg-Vorpommern sicherte sich Mia Platz 8, Björn Platz 11 und Jannik kämpfte sich auf den 7. Platz. Ein großes Dankeschön geht an die Läufer unserer Grundschule und ihre Familien, die trotz Schneetreibens und der aktuellen Umstände den Weg auf sich genommen haben, um unsere Schule bei diesem Lauf zu vertreten. H. Keller
Neues aus dem Schribri-Verlag Vögel
in der
Reinhard Scholz
Hoch hinaus ging es für die 3. und 4. Klassen am 07.04.2022 bei unserer Hochsprung-Schulmeisterschaft in der Max-SchmelingHalle in Strasburg. Das Training in den vorherigen Sportunterrichtsstunden mit Herrn Brauchler zahlte sich aus. Angefeuert von ihren Klassenkameraden und Klassenlehrerinnen, stellten die SportlerInnen ihr Sprungtalent unter Beweis. Jeder gab sein Bestes im Kampf um die Goldmedaille und gerade darauf waren alle sehr stolz. Die Tagesbestleistung bei den Jungen erreichte Franz mit 117 cm und bei den Mädchen Aylin mit 103 cm. Die Goldmedaillen in der 3. Klasse erkämpften sich Judy und Oskar. In der 4. Klasse gingen die Goldmedaillen an Franz und Aylin. Für die älteren Schüler in der 4. Klasse gab es wie bereits beim Crosslauf eine zusätzliche Wertung. Bei dieser setzten sich Etienne und Helene durch. Erstmalig gingen unsere Lehrerinnen Frau Burmeister und Frau Kley mit gutem Beispiel voran und sprangen unter Applaus bis zu einer Höhe von 99 cm mit. Unterstützt wurde der Hochsprungwettbewerb von unserem Schulförderverein, der gemeinsam mit Familie Keller die Goldmedaillen sponserte. Ohne die große Unterstützung von Herrn Brauchler im vorherigen Sportunterricht und bei der Durchführung des Wettbewerbs, wäre dieser nicht denkbar gewesen. Das Kampfrichterteam wurde zusätzlich Vögel von unserer ehemaligen in der Uckermark Sportkollegin Frau Collier verstärkt. Auch unser lieber Hallenwart hatte alle Hände während der letzten Wochen mit dem Aufund Abbau der Hochsprunganlagen zu tun. An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Helfern und Sponsoren bedanken. Wir freuen uns schon auf die nächsten gemeinsamen bevorstehenden Wettbewerbe. H. Keller
Uckermark Ein Fotoband von Reinhard Scholz mit mehr als 500 Bildern
ISBN: 978-3-86863-248-4 132 Seiten, 29,7 x 21 cm mit 500 farbigen Bildern, 2022 24,90 EUR
Tel. 039753-22757 www.schibri.de STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Der Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Strasburg (Um.) ist gewachsen Ich bin Alina-Chantal Foot und besuche die 9. Klasse der Regionalen Schule Strasburg (Um.). Ich freue mich dabei zu sein um den Kindern und Jugendlichen eine Stimme zu verleihen. Im Kinderund Jugendbeirat mitzuwirken heißt, einen interessanten Einblick hinter das Stadtgeschehen zu bekommen. Es macht Spaß und man bekommt die Chance etwas in der Stadt zu bewirken. Sprecht mich gerne an, wenn Ihr Ideen oder Wünsche habt.
Teilnehmer der Jugendweihe 2022 Nele Bayer Pia Brauer Paulina Maria Dierlich Jan Daniel Dittmann Anna Gießel Felix Graf Julian Höll Armin Kirsch Samantha Kluckow Kimberly Knaack Julia Nikola Krajnik Kevin Richard Krull Emilie Lade Fabian Lange Anna-Lena Lemke Janis Lübbe Dennis Maybaum
Lukas Willi Odebrecht Dustin Redlich John-Lukas Redlich Collien Schmidt Finn Schmidt Emely Sonsalla Theo Spiegelberg Vivien Wolters Julian Ziehl Julian Schlanert Julian Zaniera Torben Beyer Krönert Elaine Müller Jamie Schäfer Leon Schulz Amelie
Danksagung zur Jugendweihe Unsere Anzeigengrößen und -preise 1/16 (90 x 65 mm) 30 e sw/40 e Farbe 1/8 (90 x 65 mm) 35 e sw/50 e Farbe 3/16 (90 x 97,5 mm) 50 e sw/75 e Farbe
Schibri-Verlag
Am Markt 22 • 17335 Strasburg Ansprechpartnerin: Martina Goth Tel.: 039753/22757 • E-Mail: goth@schibri.de
Gern nehme ich Deine Anzeige entgegen.
Aus dem Vereinsleben FOTO: D. KRÜSELER
DRK ORTSVEREIN STRASBURG (UM.)
Gemeinsames Wandern Die Mitglieder des DRK Ortsverein Strasburg (Um.) gehen einmal im Monat sonntags in die Natur. Unser erstes Ziel war im Februar der Rothemühler Märchenwald mit dem dortigen Gesundheitsweg. Der Rundgang lud zum Mitmachen der dort angegebenen Übungen ein. Es machte Spaß diese gemeinsam durchzuführen. Anschließend fanden wir uns zum vielseitigen Picknick ein. Im März war unser Ziel der Fuchsberg bei Klepelshagen. Es ging bergauf und bergab bis zur Aussichtsplattform. Der Blick in die Runde hat alles entschädigt und war beeindruckend. Die Wanderrunde führte uns dann zurück zum Ausgangspunkt, wo das gut bestückte, vielseitige Picknick stattfand. Unsere April-Wandertour führte uns bei herrlichem Sonnenschein durch den Wald in Waldeshöhe. Es gab wieder viel schönes und wissenwertes für uns zu entdecken und das abschließende Beisammensitzen an der Feuerschale rundete den Nachmittag ab. Einen besonderen Verlauf durch Wald und Flur bekommen diese Ausflüge durch die Anwesenheit des Herrn Krüseler. Er machte uns auf die Besonderheiten aufmerksam und erklärte dabei so manches über Pflanzen, Vögel und Bäume mit ihrer Artenvielfalt. Das ist für uns eine Bereicherung in der Natur. Dafür gilt es Herrn Krüseler einen besonderen Dank zu sagen. Sieglinde Ernst STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Aussichturm auf dem Fuchsberg bei Klepelshagen
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UCKERMÄRKISCHER HEIMATKREIS STRASBURG e.V.
Wissenswertes aus Tansania
Wenn es um aktuelle Referenten für den Heimatkreis geht, darf ein Name nicht fehlen. Der Straußenzüchter und Vorsitzende des „Freundeskreises Arusha/Tansania e. V.“ Harald Pfeiffer. Es hat keine großen Überredungskünste gekostet, den Canzower zu einer Stippvisite nach Strasburg zu bewegen. Schon vor gut zwei Jahren sollte es ein schöner Vortragsnachmittag mit ihm im Zeichen des Frühlings werden, dann kam Corona. Diese und alle weiteren Veranstaltungen hatten wir mit einiger Vorlaufzeit absagen müssen. Nach coronbedingter fast eineinhalbjähriger Pause liefen die Vorträge im Oktober 2021 zunächst wieder langsam an. Und so bescherte uns der 09.04.2022 ein Revival mit ihm, einem guten Bekannten, der nach 2009 und 2018 mit einem Bericht über die aktuellen, ziemlich überzeugenden Vorhaben und beeindruckenden Projekten des Freundeskreises, die sich für die Bewohner Tansanias segensreich auswirken sollten, für uns ans Rednerpult zurückkehrte. Für die Heimatkreismitglieder plauderte er über alles, was echte Fans interessiert. Und deren Gemeinde ist groß. Die Zahlen sind überwältigend: Die seit 2008 gesammelten Geldspenden der Arusha-Vereinsmitglider reichten für verschiedene Entwicklungsprojekte: Neubau von neun Schulen, in denen knapp 600 Kinder unterrichtet werden, die Errichtung von zwei Hospitälern sowie das Verlegen einer unzähligen Menge an Wasserleitungen und schließlich die „Tour der Freundschaft“ – ein Transport mit fünf Fahrzeugen, darunter zwei Rettungswagen von Canzow bei Woldegk nach Arusha/Tansania (11.000 km) über Tschechien, Bulgarien, die Türkei, Syrien, Ägypten und Kenia im Jahre 2018. „Wahre Ethik fängt da an, wo der Gebrauch der Worte aufhört“ – dieser Ausspruch des ärztlichen Ethikers Albert Schweitzer ist seit vielen Jahren die Grundlage des Handelns Harald Pfeiffers und seiner Vereinsmitglieder. Unterbrochen wurde ihre unermüdliche Tätigkeit jedoch auch durch die Corona-Pandemie. Nachhaltigkeit ist ein Ziel bei den Hilfseinsätzen vom „Freudeskreis Arusha/Tansania.“ Wer dort in Afrika sozial tätig ist, bekommt auch immer etwas zurück, eine große Dankbarkeit der dortigen Bewohner. Es ist eine schöne, aber keine heile Welt. In ihr steckt harte Arbeit, nicht selten ein zwölf- bis sechzehn-Stunden-Tag. Mit handfester Hilfe aller Sponsoren und vor allem der Vereinsmitglieder überwand Harald Pfeiffer als Vorsitzender so manche Klippe. Etwa als beim
Finden einer Wasserquelle für ein 4.000-Seelen-Dorf im letzten Jahr das Glück am seidenen Faden hing und bei den Bohrungen danach eine ihrer größten Herausforderungen anstand. Doch da es seit jeher zu seinem/ihrem Naturell gehört, Widerstände nicht hinzunehmen, setzten sie alles auf Anfang und wurden belohnt. Harald Pfeiffer mischt sich überdies kräftig ein, wenn es um die Einwerbung von Sponsoren-Gelder geht. Mit Erfolg übrigens. Die jüngsten Vorhaben: 1. das erwähnte Wasserprojekt für die Versorgung zweier Dörfer am Fuße des Kilimandscharo, denn mit dem Auffinden einer Wasserquelle allein ist es nicht getan, kilomerterlange Wasserleitungen müssen verlegt werden • den Aufbau einer weiterführenden Schule • die geplante Fertigstellung des in 2019 begonnenen Baus eines zweiten Hospitals. Ein Projekt, unzählige Aktionen. Der Canzower erzählte vom Werden und Wachsen eines Traumes, der ihn und uns überraschte. Wenn der Entwicklungshelfer wieder nach Hause in sein Canzow bei Woldegk reist, wird der Koffer nicht lange ungepackt bleiben. In wenigen Wochen steht die nächste Reise nach Tansania an. Harald Pfeiffer liebäugelt schon wieder mit einem neuen Projekt, das auch nicht das letzte sein soll. Der mittlerweile mehrfach preisgekrönte Mann vom Arusha-Freundeskreis ließ unsere Mitglieder durch seine Augen blicken,so wie er die Dinge sieht. Was er betrachtet, stellt er auf seine Art dar und lässt den Besucher daran teilhaben. Wer sich selbst ein Bild von seinen Arbeiten machen wollte, hatte die Gelegenheit am 9. April 2022. Am Ende des Vortrages kamen die Zuhörer in den Genuss von Kaffee und Kuchen und vielen interessanten Gesprächen mit dem Referenten. Und eines war klar: Längst hat Harald Pfeiffer seine Fans, die hellauf begeister waren, erobert und sich in ihre Herzen garbeitet. Den Schlusspunkt als Leiter des Freundeskreises setzte er nie – der Abschied vom Freundeskreis steht ohnehin weit in den Sternen, denn Herr Pfeiffer nimmt das Älterwerden inzwischen sehr gelassen. Der Exkurs an diesem Nachmittag hatte alles, was ein schöner Vortrag braucht. Eine kleine, aber feine Geschichte. Hilfsbereit an seiner Seite war der Schatzmeister des Vereines, Herr Ziehm, der natürlich die Präsentation der Bilder sehr schön löste. Der Vorstand
Eine visuelle Reise nach Straßbourg/Elsass Für gute Vorträge sollte immer Zeit sein – und so stiegen wir im Oktober 2021 wieder ein. Nachdem die Saison 2020/21 durch einen erneuten Lockdown gestoppt wurde – nach also mehr als 20 Monaten Pause – wünschten sich der Vorstand und die Mitglieder diesmal durchgängig Vorträge und interessante Referenten zu erleben. Im Sommer 2021 stand auch der erste Vortrag noch auf der Kippe. Denn auch in diesem Jahr drohte Corona den Veranstaltern einen Strich durch die Rechnung zu machen. Doch nun haben wir Mut und sind alle bereit. Es war eine wirklich gute Entscheidung in dieser besonderen Saison, in der ja trotzdem alle Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten sind, das vielleicht Nächstliegende zu tun, und mit Herrn Mundt zu starten. Der Hanshagener mit Strasburger Wurzeln kann mittlerweile zum Inventar des Heimatkreises gezählt werden und es braucht eigentlich keine vorstellenden Worte. Er gilt als einer der beliebtesten und am häufigsten auftredenden Referenten. Am 16.10.2021 nun stand er zum 20
x-ten Male auf der „Bühne“ des Pfarrhauses und begeisterte uns mit einem weiteren Reisebericht. Jede Menge gute Laune gepaart mit wunderschönen Fotos, Emotionen und Eindrücken- diese Zutaten schienen das perfekte Rezept zu ergeben, welches gerade diese Samstags- Nachmittags- Veranstaltungen unseres Vereines seit Jahren so beliebt machen. Und so sprang auch an jenem fast sonnigen Oktobertag mit Temperaturen um die 11 Grad beim Zuhören der Funke zwischen Herrn Mundt und den Heimatkreismitgliedern schnell über. Wer romantische Plätze, Fachwerkhäuser und imposante Sakralbauten mag, gern über Flußbrücken besonderer Art spazieren geht, für den ist eine Erkundung der Stadt Straßbourg im Elsass genau das Richtige. Die Stadt hat 256 000 Einwohner und galt schon im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ als Handelszentrum und war später Reformationszentrum der evangelischen Kirche – eine Hugenottenstadt eben schon im 16. JahrSTRASBURGER ANZEIGER 05/2022
hundert – Parallelen zu unserem Strasburg in der Uckermark sind übrigens rein zufällig. Heute noch wird das Traditionelle gepflegt. Wenn man nun heute das Geheimnis von Straßbourg lüften will, kann und darf nicht am beeindruckenden Münster vorbei, dem mächtigsten- selbst von einmaliger Architektur- Gebäude der Stadt, das zudem die beeindruckende astronomische Uhr beherbergt. Wie Perlen an einer Schnur reihen sich auf einer Länge von vielen Metern die typischen Fachwerkhäuser, beispielsweise im „Gerber-Viertel,“ am „Spanferkel-Markt“ und an den vielen kleinen, malerischen und anmutigen Plätzen. Der Fluß Ill, der die innere Altstadt umgibt, ist allgegenwärtig. Von hier aus gibt es herrliche Stadtführungen – per Dampferrundfahrten. Es gibt vieles, aber von allem nur ein bisschen. Wer auf den Spuren glanzvoller Zeit zu Fuß wandeln möchte, der promeniert auf den unzähligen Brücken, die fächerartig über Ill liegen. Ja, genießen in jeglicher Form hatte schon immer Tradition in Straßbourg. Dabei sind die kulinarischen Schätze fast so vielfältig wie die Geschichte, die sich um die historischen Gaststätten ranken – die es überall gibt in der Stadt – manchmal auch versteckt. Vielleicht ist es gerade das alles bewusst europäische, das die Sehnsucht nach alten Identitäten weckt. Etwas abseits des „Französischen“ und „Wilhelmminischen“ Viertels geht es gerade nicht so gemächlich zu. Jedenfalls findet man hier das Eropäische Parlament, den Europäischen Rat, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
und schließlich auch den Fersehsender „Arte“. Zurück in die Altstadt: In allem ist am Johann Gutenberg Platz auch der Erfinder der Buchdruckerei. Er kann sich nicht mehr wehren. Schließlich lebte er 15 Jahre in dieser Stadt, bevor er nach Mainz zurück ging und ist auch heute noch allgegenwärtig in Straßbourg. Und manch Wirt findet die Zeit, mehrsprachign mit den Gästen über ihn, und überhaupt über dieses und jenes zu plaudern. Begeisterter Premierenapplaus belohnte diesen Saison – Auftakt, mit dem sich Herr Mundt nach den Vorjahren schon mit einem Reisebericht erneut profilierte. Großer Tenor der Mitglieder: Fortsetzungen solcherart sind mehr als wünschenswert. Dem kommt Herr Mundt gern im nächsten Jahr nach – vielleicht mit einem neuen Themenschwerpunkt. Bei der kulturellen Vielfalt durfte das leibliche Wohl mit selbstgebackenen, duftenden Kuchen zum Schluß nicht fehlen. Zu allen Zeiten haben stets eine Reihe von Mitgliedern den Vorstand hauptsächlich unterstützt und die Vortragsnachmittage somit stark beeinflußt. Und tatsächlich spielen die fleißigen Helfer, die das Sagen haben, was Ein- und Aufräumen des Saales, den Abwasch und – obendrein als besonderen Leckerbissen - das Kuchenbacken angeht, eine große Rolle. Durch sie kommt erst wirklich Ordnung in das Ganze. Nicht überraschend auch, daß dank ihres Zutuns alle am Ende der Nachmittage höchst zufrieden den Heimweg antreten. Der Vorstand
Ansprechpartner Strasburger Vereine & Verbände
Nächste Ausgabe 23.06.2022
Chorgemeinschaft Strasburg e. V., Anspr. Elke Tack, Tel. 039753/21882 Chorprobe mittwochs von 19 bis 21.00 Uhr in der Aula der Grundschule Strasburg
Beiträge an: denise.wolgast@ strasburg.de
DRK Ortsverein Strasburg Treff: jeden 2. Mittwoch im Monat, 18.00 Uhr, in der Beratungsstelle des DRK. Wir sind unter der Tel. 039753/20866, Mo.–Fr. von 8.00–15.30 Uhr, erreichbar.
Redaktionsschluss 08.06.2022
Strasburger Sportverein e. V., Anspr. Harry Zielinski, Tel. 039753/22691 - Abteilung Tanzen, donnerstags, Anspr. Gudrun Otto, Tel. 039753/23846 - Abteilung Tischtennis, Mo./Do./Fr., Gymnastiksaal, Anspr. Bodo Dill, Tel. 0160/1706026 - Abteilung Kegeln, Foyer, Anspr. Joachim Busack, Tel. 0151/70859149 - Abteilung Turnen, Di./Do. in der Kleinen Turnhalle, Anspr. Stefan Gärtner, Tel. 039753/23438 und Bärbel Stier, Tel. 0162/9369287 - Abteilung Volleyball, donnerstags in der Max-Schmeling-Halle, Anspr. Jürgen Wurow, Tel. 039753/257274 - Abteilung Frauensport, dienstags in der Kleinen Turnhalle, Anspr. Helma Schmekel, Tel. 039753/20172 - Abteilung Frauensport, donnerstags in der Kleinen Turnhalle, Anspr. Marianne Bretschneider, Tel. 039753/20306 - Abteilung Frauensport, Gymnastik, Mi. 19 Uhr, Max-Schmeling-Halle, Anspr. Martina Komnick, Tel. 039753/22136 - Abteilung Seniorensport, dienstags 14–15 Uhr und 15–16 Uhr in der Kleinen Turnhalle, Anspr. Edda Nehls, Tel.: 0171/4590183 - Abteilung Kraftsport, tägl. Training im Nebengebäude des AWO Kinder- und Jugendhauses, Anspr. Herr Stoffregen - Abteilung Handball, donnerstags 17–18 Uhr in der Max-Schmeling-Halle, Anspr. Monique Brandt, Tel.: 039753/24748 - Abteilung Dart, montags 18–ca. 22 Uhr im Foyer der Max-Schmeling-Halle, Anspr. Robert Blank Jugendmannschaften des FC Einheit Strasburg e. V. - Bambinis/F-Jugend, Fr. 15.30–17 Uhr, Sportplatz Reuterkoppel, Anspr. Martin Nikolai, Tel. 0162/8308063 - E-Jugend, Di. 17.30–18.30 & Fr. 15.30–17 Uhr, Sportplatz Reuterkoppel, Anspr. Hannes Peter, Tel. 0174/6729848 - D-Jugend, Mo./Mi. 17–18.30 Uhr, Sportplatz Reuterkoppel, Anspr. Katja Brechmann, Tel. 0174/2953720 - C-Jugend, Mo./Mi. 17–18.30 Uhr, Sportpl. Reuterkoppel, Anspr. Bernd Hinz, Tel. 01511/4170552, Hartmut Wagner, Tel. 0171/1545284 - B-Jugend, Mi./Fr. 17.30–19 Uhr, Sportplatz Woldegk, Anspr. Mike Fischer Tanzgruppe der Volkssolidarität, Max-Schmeling-Halle, Frau Jutta Schulz Tanzgruppe der Max-Schmeling-Stiftung, Max-Schmeling-Halle, Di. 18–19 Uhr, Anspr. Cindy Elster Karateverein „Nobunaga“, Mo. Kleine Turnhalle, Mi. im Gymnastiksaal, Anspr. Marion Girke, Trainingsinfos: Tel. 0172/3224261 Judo Sport Club Strasburg e. V., Gymnastiksaal, Di. 16–19.30 Uhr & Fr. 14.30–18 Uhr, Anspr. Christoph Heinrichs, Tel. 0174/2449362 Förderkreis Altes Gemeindehaus e.V., Anspr. Gudrun Maria Riedel, Tel. 039753/21675, jeden ersten Montag im Monat um 18 Uhr Förderverein der Kultur, Bildung und Sport Strasburg (Um.) e. V., Frau Marina Raulin, Tel. 0170/3106375 SV Brohmer Berge e. V., Rita Sagert, Tel. 0151/54952262 Imkerverein Strasburg e. V., Raimund Börner, Tel. 039753/23135
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Einladung
Das demokratische Frauen- & Familienbündnis Uecker-Randow e. V. lädt alle Frauen und Mädchen
am 11.06.2022 zu unserer Frauenfete in die Max-Schmeling-Halle von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein. Für das leibliche Wohl wird gesorgt. Kartenverkauf ab dem 16.05.2022 unter der Telefonnummer 039753/25348 oder unter 015251317473 jeweils Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00Uhr im Frauenclub in der Altstädterstr. 13. Der Vorstand
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Sonstiges WAS MACHT DER LANDWIRT DA EIGENTLICH?
Wolle Petry: Der „Winterpelz“ kann ab Ob klein oder groß, weiß, braun oder schwarz. Schafe sind in vielen Regionen noch bekannte „Nachbarn“ auf dem Land. In Deutschlands ländlichen Nachbarschaften kann man über 40 verschiedene Schafrassen antreffen. Schafe werden bereits seit vielen hundert Jahren von Menschen gehalten und gezüchtet, denn sie liefern uns Fleisch, Fett, Wolle und auch Milch. Darüber hinaus werden die wolligen Tiere heutzutage ebenso gern zur Landschaftspflege beispielsweise auf Deichen eingesetzt – als tierische Rasenmäher sozusagen. Dabei stellen die unterschiedlichen Rassen auch verschiedene Ansprüche an ihre Haltungs- und Lebensbedingungen. So müssen viele (nicht alle) Schafrassen regelmäßig, das heißt ein- oder zweimal im Jahr geschoren werden. Zeit für einen Haarschnitt Der perfekte Schurzeitpunkt kann dabei variieren. Kleinere Schafherden erhalten meist im Mai, nach der sogenannten „Schafskälte“ eine neue „Kurzhaarfrisur“. In größeren Betrieben oder bei Wanderschäfern werden die Tiere oft bevor sie im Winter in den Stall kommen oder vor der Geburt ihrer Lämmer geschoren. Einige Schäfer scheren im Hochsommer, damit die Wolle im Winter nicht zu lang ist und gut gegen Nässe und Kälte schützt. Denn zu lange Wolle scheitelt sich auf dem Rücken und bietet keinen guten Schutz mehr. Für das Schaf ist lange Wolle kein Problem, solange die Hygiene gegeben ist, d. h. das Schaf noch gut sehen kann und z. B. keine Verschmutzungen um den After auftreten. Bei Bedarf wird dann zwischenzeitlich an diesen Stellen die Wolle eingekürzt. An heißen Frühlings- oder Frühsommertagen verstecken sich frisch geschorene Schafe gern vor der Sonne und ziehen sich in den Schatten zurück. Da Wolle gegenüber Kälte und Hitze isoliert, kommen ungeschorene Schafe dann, hingegen häufiger Spekulationen, in der Regel besser mit besonders hohen (oder niedrigen) Temperaturen zurecht. Neben dem Temperaturempfinden bei
Wetterextremen, stellt auch ein möglicher Sonnenbrand bei sehr sonnigem Wetter kurz nach der Schur ein Risiko dar. Auch späte, unerwartete Kälteeinbrüche können geschorene Schafe frieren lassen. Für ein optimales Wohlbefinden der Tiere warten Schafhalter daher gern auf ein stabiles, mildes Wetter bis es zum Wollschnitt kommt. Weitere Erklärungen und Bilder zu den aktuellen Aufgaben der Landwirte finden Sie auf Instagram und Facebook unter #WasmachtderLandwirt. Sarah Selig
DANKE !!! Vom 03. bis 07.03.2022 wurde die Spendenaktion „Strasburg hilft !!!“ von Cindy Elster ins Leben gerufen. Sie schloss sich dem Internetaufruf vom ehemaligen Strasburger Sebastian von Stein an, der mit Bekannten und Arbeitskollegen, von der Rettungswache 4790, der Johanniter Unfallhilfe e. V. Berlin Lichtenrade, ihren Urlaub opferten und den Weitertransport der Spenden organisierten und durchführten. Die Hilfsbereitschaft der Strasburger war an den fünf Spendentagen enorm, so dass ein kleiner Autoanhänger nicht reichte. Am 07.03.22 waren alle Spenden sortiert, verladen und auf den Weg nach Berlin. Sebastian war von den Spenden aus Strasburg sehr dankbar und in nicht einmal einer Stunde waren diese, für den Weitertransport nach Polen, in den großen LKW verladen. Die Strasburger Spenden wie Hygieneartikel, Verbandsmaterial, Medikamente, Kleidung, Schuhe, Decken, Kerzen, Babyartikel, haltbare Lebensmittel und sogar ein Kinderwagen machten sich am 08.03.22 auf den Weg zur Flüchtlingsunterkunft nach Gorzow in Polen. Das positive Feedback in Gorzow lässt sich schwer in Worte fassen. GEMEINSAM waren wir stark! Die Welle der Hilfsbereitschaft war unglaublich und dafür möchten wir uns recht herzlich bei den Strasburgern bedanken. STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
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Zeit zu verschenken?! Der neu gegründete Verein zur ambulanten palliativen BEGLEITUNG „Windflüchter“ Torgelow e. V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, Schwerstkranke auf ihrem letzten Weg zu begleiten, die Zugehörigen zu unterstützen und teilweise zu entlasten. Für diese Aufgabe suchen wir Menschen, die sich dieser Aufgabe gewachsen sehen, empathisch sind und ein wenig Zeit schenken möchten. Soweit noch nicht vorhanden, durchlaufen Sie für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine intensive Schulung zum/zur HospizbegleiterIn. Der nächste Kurs beginnt am 14. Mai 2022 in Torgelow. Er findet ein- bis zweimal monatlich an wechselnden Veranstaltungsorten statt und wird zum Jahresende abgeschlossen. Um die Kosten zu decken, erheben wir eine Kursgebühr von 60 €. Wer Interesse hat, kann sich gern telefonisch oder per Mail an uns wenden. Kontakt: Beatrice Duhse, Tel. 0175/9526085
Einladung zum 3. Erzählcafe
und Vorführung meines Strasburg-Films Am 8. Mai um 14:00 Uhr wird unser 3. Erzählcafé stattfinden. Aufgrund der dramatischen Ereignisse nicht, wie geplant, im Kulturhaus, sondern im Gemeindehaus. Aus aktuellem Anlass werden wir uns dieses Mal mit dem Thema Verlust beschäftigen. Um Verlust geht es auch in meinem Strasburg-Film, für den ich mit vielen Menschen in Strasburg gesprochen habe – über Vergangenes und Verlorenes, aber auch über Hoffnungen, Wünsche und Strasburgs Zukunft. Der Film wird am 19. Juni gezeigt. Weiteres entnehmen Sie bitte der Einladung in diesem Heft. Sabrina Dittus
WELTPREMIERE – der neue Strasburg-Film Am 19. Juni um 17:00 Uhr wir der neue Film von Sabrina Dittus, der Residenzkünstlerin von Strasburg (Um.), erstmalig öffentlich gezeigt. Veranstaltungsort ist die Aula der Grundschule Strasburg (Um.), in der Baustraße 26. Der Eintritt ist frei. Der etwa 50-minütige Film ist ein Ergebnis der Dorfresidenz von Sabrina Dittus in Strasburg (Um.). Die Vorführung des Films erfolgt direkt im Anschluss an das vierte Erzählcafé, das zwischen 14:00 und 16:00 Uhr im Alten Gemeindehaus stattfindet. Das Erzählcafé wird zum Abschluss der Residenz an Bürger*innen übergeben, damit das erfolgreiche Format bestehen bleiben kann. Viele Wünsche, Erinnerungen und spannenden Geschichten hieraus finden sich auch im Film wieder. Dieser Film ist ein wertvolles Zeitdokument. Es geht um Vergangenes und Verlorenes, aber auch um Hoffnungen, Wünsche und letztendlich Strasburgs Zukunft. Weitere öffentliche Veranstaltungen sind in Planung. Wenn auch Sie Interesse haben den Film in Ihrer Gemeinde zu zeigen, sprechen Sie uns bitte an: muh@kulturlandbuero.de Die Künstlerin Sabrina Dittus wurde letztes Jahr von Strasburger Bürger*innen ausgewählt, nachdem die Stadt als neuer Residenzort des Kulturlandbüros den Zuschlag für das Projekt erhalten hat. 24
Organisiert und finanziert werden die Dorfresidenzen – ein partizipatives Kunstformat zur Aktivierung von Gemeinschaften – vom Kulturlandbüro auf Schloss Bröllin. Das Kulturlandbüro wird gefördert in TRAFO – Modelle für Kultur im Wandel, einer Initiative der Kulturstiftung des Bundes, mit Mitteln zur kulturellen Projektförderung und des Vorpommern-Fonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreises Vorpommern-Greifswald, der Ostdeutschen Sparkassenstiftung und der Sparkasse Uecker-Randow. Sabrina Dittus und das Kulturlandbüro freuen sich auf Ihr Erscheinen! STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
Einladung zum 12. Rossower Musikfest Das lange Warten hat ein Ende. Am 11. Juni veranstaltet die Schalmeienkapelle des SC „Eintracht“ Rossow e. V., das 12. Rossower Musikfest. Vier Musikvereine aus vier Bundesländern haben ihre Teilnahme gemeldet, um ein abwechslungsreiches musikalisches Programm zu gestalten. Zum ersten Mal in Rossow zu Gast, wird der 1. Vogtländische Schalmeienzug Auerbach e. V. sein, die mit fast 500 km die weiteste Anreise aller Gastvereine vor sich haben. Weitere Teilnehmer sind die Schalmeien „Zum Fuchsgrund“ Petershagen e. V., das Barneberger Schalmeienorchester von 1956 e. V., der Spielmannszug der Ratzeburger Schützengilde von 1946 e. V. und natürlich die Schalmeienkapelle des SC „Eintracht“ Rossow e. V. Außerdem wird auch der Tanzclub Pasewalk-Strasburg e. V. zur Gestaltung des Programms beitragen.
Danke
Traditionell wird um 13.30 Uhr der große Festumzug durch das Dorf mit allen bereits angereisten Vereinen beginnen. Nach der im Anschluss an den Festumzug stattfindenden offiziellen Eröffnung, beginnt ein buntes Nachmittagsprogramm, bei dem sich alle Vereine dem Publikum präsentieren. Ab 19 Uhr folgt dann die große Festzeltparty, bei dem nochmal alle Vereine die Möglichkeit bekommen, das Festzelt so richtig zum Kochen zu bringen. Nachdem man 2020 und 2021 die Veranstaltung coronabedingt absagen musste, ist man guten Mutes, dass in diesem Jahr alles wie geplant stattfinden kann und das man wie immer viele Gäste aus nah und fern in Rossow begrüßen darf. Stefan Nadler
Für die Glückwünsche, Blumen und Aufmerksamkeiten anlässlich meines
95. Geburtstages
möchte ich mich bei meinen Kindern, Enkeln, allen Verwandten und Bekannten bedanken. Ein besonderer Dank gilt der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, der Stadt Strasburg (Um.), der Bürgermeisterin Frau Heike Hammermeister-Friese, der Stadtpräsidentin Frau Gudrun M. Riedel, dem Evangelischen Pfarramt Strasburg, meiner Hausärztin Frau Dr. Anklam und ihrem Praxisteam.
Christel Hofschuster Strasburg, im April 2022
Anlässlich unserer
Danksagung
Eisernen Hochzeit möchten wir unseren Kindern, Enkeln, Freunden, Nachbarn und Bekannten recht herzlich danken. Unser besonderer Dank gilt der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig sowie der Bürgermeisterin der Stadt Strasburg, Frau Hammermeister-Friese, für ihre Glückwünsche. Desweiteren danken wir der Seniorensportgruppe unter Leitung von Sportfreundin Edda Nehls.
Irmgard & Peter Wessel Strasburg, 29. März 2022 STRASBURGER ANZEIGER 05/2022
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