Steuerberatung Kanzlei Schöberl Klienteninfo 2015 01

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Klienten-Info

Foto: Macheiner

Aktuelle Wirtschafts- und Steuerinformationen von Ihrem Steuerberater

Ausgabe

01/2015

Inhalt Was gibt es Neues 2015 ................................1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab 1.1.2015..........................................3

Was gibt es Neues 2015? Gleich mit dem ersten Schlag der Pummerin sind einige Regelungen in Kraft getreten. Wichtige Änderungen möchten wir Ihnen in der folgenden Übersicht in aller Kürze nochmals ins Gedächtnis rufen. Große Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erhalten eigenes Feststellungsverfahren -

Splitter ................................................................4

700.000 netto wird ein einheitlicher Betrieb fingiert, für den ein eigenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO durchgeführt wird. Dies gilt für Auftragsvergaben

Wichtige Termine .............................................4

nach dem 31.12.2014. Eine Überschreitung des Auftragswertes anlässlich der Schlussrechnung soll irrelevant sein.

Nützliche Übersichten und Werte 2015 .......5 Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2015 ...........................................6

Für große Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragsvolumen von mehr als €

Bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es folgende Änderungen: -

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch in jenen Fällen gilt, in denen die Immobilie zwischen Herstellung und Verkauf mindestens zwei Jahre – gerechnet ab Fertigstellung - durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.

Schöberl Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Murtalstrasse 488 | A-5582 St. Michael/Lg. office@wtschoeberl.at www.wtschoeberl.at fon +43 6477/20020 | fax +43 6477/20020-20 wt-code 804136 uid ATU61525344 Landesgericht Salzburg | FN258997d

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Bei Grundstücksverkäufen von Altvermögen ab dem 1.1.2015 gilt eine nachträgliche Baulandwidmung innerhalb von 5 Jahren als rückwirkendes Ereignis iSd § 295 BAO und reduziert damit die fiktiven Anschaffungskosten auf 40% (anstatt 86%). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht.

ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo, Stand 01.02.2015 © by ÖGWT


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