Landkreismagazin 2013 06 06 Ausgabe 11

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Landkr is Landkreismagazin 11.2013

Das Magazin mit dem Amtsblatt des Landkreises Fürth

6.6.2013 Ausgabe 11

Ausbildung der Atemschutzgeräteträger auf hohem Niveau: Die neue Atemschutz-Zentrale wurde eingeweiht [Seite 8]

Tag der schönen Künste am 9. Juni 2013 [Seite 3]

„Jetzt bin ich in Deutschland“: Carlos Vaz Correia berichtet von seinem neuen Leben im Landkreis Fürth [Seite 7]

LeistungsFähig. LebensFroh.

Das Spielmobil vor Ort: Der „Ratzefatz“-Tourplan 2013 [Seite 9]

Zensus 2012: Die Ergebnisse der Volksbefragung im Landkreis [Seite 16]

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Tipp

„Tag der Schönen Künste“ am 9. Juni 2013

Surreale Welt von Daciana Deufel

Landkreis Fürth – Nach der erfolgreichen Premiere im vergangenen Jahr findet am 9. Juni 2013 der zweite „Tag der schönen Künste” im Landkreis Fürth statt. Um 11 Uhr eröffnet Landrat Matthias die Veranstaltung in der Akademie Faber-Castell in Stein (Mühlstraße 2). Um 12 Uhr zeigt die STS-Tanzgruppe aus Wachendorf Ausschnitte aus bekannten Musicals. Bislang haben sich rund 20 Künstler zum „Tag der schönen Künste” angemeldet. Die Teilnehmer sind alle Mitglieder des Künstlernetzwerks im Landkreis. Viele davon stellen in ganz Deutschland und Europa ihre Werke aus. Es handelt sich um Maler, Bildhauer, Kunstschmiede. Entscheidend für die Teilnahme war nur, dass die Künstler im Landkreis leben. Entstanden ist die Idee zum „Tag der schönen Künste“ aus dem Künstlerstammtisch, der seit Mitte 2011 besteht. Mit dem „Tag der Schönen Künste“ soll das kreative Potential des Landkreises hervorgehoben werden. Die Künstler haben gemerkt, dass man im Netzwerk Synergien umsetzen kann und mehr Menschen erreicht. Das Regionalmanagement hat das Netzwerk initiiert und begleitet es von Beginn an. Die Akademie Faber-Castell war ein wichtiger Motor des Netzwerks. Auch dieses Jahr besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der

Akademie und dem Regionalmanagement. Nicht zuletzt ist auch wieder Werner Schwanfelder, der sich im Arbeitskreis Kulturinitiative ehrenamtlich für die Kultur im Landkreis engagiert, maßgeblich mit an der Durchführung der Veranstaltung in Stein beteiligt. Während der gesamten Ausstellung ist die Jugendkunstschule der Akademie Faber-Castell geöffnet und bietet stündlich offene Workshops an. Außerdem kann die Druckwerkstatt besichtigt werden. Verschiedene Drucktechniken können ausprobiert werden. Unser Tipp: Der „Tag der schönen Künste” findet parallel zum Steiner Stadtfest statt – beide Veranstaltungen lassen sich somit bei einem Besuch prima miteinander verbinden.

Ein Werk von Gudrun Lüdtke

Diese Künstler stellen 2013 aus: Arnold Bögelein, Ammerndorf, Skulpturen aus Stahl und Acryl-Zement-Masse Frauke Delatron, Obermichelbach, Aquarell und Acryl Ein Werk von Karin Helmreich

Daciana Deufel, Langenzenn, Acrylmalerei, Aquarell Sabine Doehla, Langenzenn, Keramikstrukturen Ilse Feiner, Roßtal, Malerei Ute Finzel-Hedinger, Stein, Malerei Ana Ghibauer, Langenzenn, Acrylmalerei Karin Helmreich, Roßtal, Aquarellmalerei, Acryl- und Mischtechnik Torsten Hempel, Langenzenn, Holzskulpturen Petra Kattendick, Oberasbach, Acrylmalerei, Ölpastellkreide Roland Hermann und Uwe Weber, Kunstschmiede Seukendorf, Objekte aus Metall Andrea Lederer, Roßtal, Malerei Gudrun Lüdtke, Roßtal, Aquarellmalerei, Acryl- und Mischtechnik Hannes Mann, Langenzenn, Malerei Birgit Müller, Stein, Bilder und Skulpturen Flirt von Arnold Bögelein.

Fortsetzung auf Seite 4

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Karin Anna Popp, Zirndorf, Gemälde in Aycrl Walburga Popp, Puschendorf, Collage/ Mischtechnik Dorothea Prüglmeier, Stein, Trikotpuppen und Stoffkreationen Cornelia Raum, Nürnberg, Kunstobjekte aus Metall Marlene Weindler, Stein, Malerei

Eruption von Marlene Weindler

Neue Welt von Karin Anna Popp.

S c h a r v o g e l G ra f i k d e s i g n

Die Künstler sind den ganzen Tag anwesend und stehen für Gespräche zur Verfügung.

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Das nächste Landkreis Magazin erscheint am 20.06.2013. Anzeigenschluss ist der 12.06.2013.

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Aktuell

Landkreis erarbeitet Integrationskonzept Landkreis Fürth - Der Landkreis Fürth setzt sich aktiv mit der Frage auseinander, wie Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund noch besser in die Gesellschaft integriert werden können. Dazu wird ein kommunales Integrationskonzept für den Bereich des Landkreises Fürth ausgearbeitet. In einem ersten Schritt soll eine Umfrage zur Bestands- und Bedarfserhebung durchgeführt werden. Mit deren Ergebnissen sollen die Kreisgremien dann gegen Ende des Jahres 2013 über das weitere Vorgehen entscheiden. Mit der Umfrage wurde das Institut für interkulturelle Management- und Politikberatung in Düsseldorf beauftragt. Etwa 15 Experteninterviews mit Menschen mit Migrationshintergrund sollen helfen, den Handlungsbedarf im Landkreis Fürth fundiert zu ermitteln. Außerdem wird es eine Online-Befragung geben. Mit ihrer Hilfe sollen die vorhandenen Angebote und Projekte für Menschen mit Migrationshintergrund erfasst werden. Darüber hinaus soll herausgefunden werden, ob erste Schritte zur interkulturellen Öffnung der Einrichtungen erfolgt sind. Angesprochen sind Akteure in den Bereichen „Sprachförderung“, „Bildung und Ausbildung“, „Arbeit und Wirtschaft“, „Wohnen und Zusammenleben“ sowie „Jugend und So-

ziales“. Die öffentliche Verwaltung, Wohlfahrtsverbände, Schulen und freie Träger erhalten ebenso einen Zugang zu der Online-Umfrage. Mit den ersten Interviews soll jetzt begonnen werden. Matthias Dießl betont, dass das Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen im Landkreis bislang sehr gut gelingt. Dennoch wolle der Kreis prüfen, mit welchen einfachen Maßnahmen die Integration in der Region noch weiter verbessert werden könne oder wo eine Vorsorge Sinn mache. „Wir wollen auch nicht warten, bis wir in einem Ort ein Integrationsproblem haben”, sagt er. Momentan liegt der Landkreis Fürth zwar mit einem Ausländeranteil von fünf Prozent unter dem Landesdurchschnitt von neun Prozent (Stand 31.12.2011), wobei der Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund jeweils erheblich höher sein dürfte (Landesdurchschnitt etwa 20 Prozent). Da der Landkreis Fürth aber eine Zuzugsregion ist, erwartet die Verwaltung in Zukunft einen steigenden Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund unter der Landkreisbevölkerung. Integrationsdefizite im Bereich der wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Teilhabe könnten Dießl zufolge beispielsweise zu Sprachbarrieren in Kindergarten, Schule und Arbeitsleben aber auch zu Fachkräftemangel, einer Ghettobildung und Entstehung von Parallelgesellschaf-

Energieberatung im Landratsamt Zirndorf Die wichtigsten Daten zur Sprechstunde im Überblick: Wer berät? externe, unabhängige Energieberater Wann? Donnerstag, 13.6.2013, 13 bis 17 Uhr Wie lange? max. 30 Minuten pro Beratung Wo? Landratsamt, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zi. 3.21 Terminvereinbarung: Voranmeldung unter Tel. 0911 / 97 73-16 15 erforderlich Zielgruppe: Bauherren und Renovierer Unkostenbeitrag: 25,- EURO

Hinweise: Die Beratung im Rahmen der Sprechstunde ersetzt keine Vorort-Beratung und auch nicht die weiterführende, individuelle Energieberatung der konkreten Projektierung. Zur Beratung ggf. bitte mitbringen, soweit vorhanden: Planunterlagen, Daten der Heizanlage, ggf. Energieverbrauchsdaten (Heizung, Strom), Kaminkehrer-Protokoll

ten mit all ihren negativen Folgen führen. Mit dem Instrument des Integrationskonzeptes wolle man dem entgegensteuern. Auch dem Freistaat ist Integration wichtig: Innenminister Joachim Herrmann und der Integrationsbeauftragte Martin Neumeyer hat acht ausländische Bürgerinnen und Bürger aus allen bayerischen Regierungsbezirken geehrt, die in besonders vorbildlicher Weise an Integrationskursen teilgenommen und sie mit Erfolg bestanden haben. Aus dem Landkreis Fürth wurde Carlos Vaz Correia ausgezeichnet. In unserem Interview (Seite 7) erfahren Sie mehr über den 37-Jährigen, der seit 2012 in Oberasbach lebt. Aktuell

Anrufe bei der Arbeitsagentur ab jetzt gebührenfrei Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt zum 1. Juni neue gebührenfreie ServiceRufnummern ein. Bisher waren die Arbeitsagenturen und Familienkassen unter kostenpflichtigen Rufnummern mit der Vorwahl 01801 erreichbar. Je nach Anliegen wählen die Kunden künftig folgende Rufnummern: Arbeitnehmer/Arbeitsuchende 0800 / 455 55 00 Arbeitgeber 0800 / 455 55 20 Familienkasse: Information allgemein 0800 / 455 55 30 Familienkasse: Zahlungstermine Kindergeld 0800 / 455 55 33 Forderungseinzug/Kasse 0800 / 455 55 10

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Serie: „Wir geben dem Landratsamt ein Gesicht“ Teil 9

Zu Rudolf Pohan kommen Menschen aus den unterschiedlichsten Ländern und Kulturen Landkreis Fürth – In unserer Serie über die Mitarbeiter des Landratsamtes Fürth und ihre Aufgaben stellen wir Ihnen diesmal Rudolf Pohan vor. Er ist langjähriger Leiter des Sachgebiets 32, das unter anderem für das Ausländerrecht zuständig ist. Exakt 5815 ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger leben derzeit im Landkreis Fürth. Mehr als die Hälfte stammt aus Ländern der Europäischen Union. Letztere Personengruppe kommt eher selten zu Rudolf Pohan. Denn EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt. Das bedeutet, sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, um sich beispielsweise im Landkreis niederzulassen oder zu arbeiten. „Für EUBürger genügt die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt“ sagt Rudolf Pohan. Ausländische Personen aus anderen Ländern benötigen je nach Dauer und Zweck des Aufenthaltes hier ggf. ein Visum zur Einreise – dem die Ausländerbehörde zum Teil auch zustimmen muss – und eine Aufenthaltserlaubnis. Seit 1. September 2011 werden für den Aufenthalt elektronische Aufenthaltsti-

tel – sogenannte „eATs“ – in Scheckkartenformat mit Speicherchip ausgestellt. Darauf sind Lichtbild, persönliche Daten und auch Fingerabdrücke gespeichert. Rudolf Pohan arbeitet seit 1974 im Landratsamt Fürth. Am Anfang war er in der Bauaufsichtsbehörde und danach in der Kommunalaufsicht tätig. Seit 1985 leitet er nun bereits das „SG 32“. „Als ich dort angefangen habe galt noch das Ausländergesetz von 1965. Heute werden Gesichtspunkte der Inte­gration von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern immer wichtiger“. Bis Februar 2003 war das Sachgebiet auch für die Asylbewerber in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung (ZAE) in Zirndorf zuständig und hatte dort eine eigene Dienststelle. Danach wurde für diese Aufgaben die Regierung von Mittelfranken zuständig. Als Staatsangehörigkeitsbehörde ist das Sachgebiet u.a. auch für Einbürgerungsanträge zuständig. 2012 wurden 78 ausländische Personen eingebürgert und haben dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Auch werden hier Anträge auf behördliche Änderung von Familien- und Vornamen bearbeitet

Rudolf Pohan

– „das geht von Wünschen nach Vornamen eines Comichelden bis zu adeligen Familiennamen“. Außerdem ist hier das Personenstandswesen angesiedelt. „Die meisten können mit dem Begriff erst einmal nicht so viel anfangen“, schmunzelt Rudolf Pohan. Hinter dem Begriff verbirgt sich die Aufsicht über die zwölf Standesämter im Landkreis Fürth. Sie beteiligen das Landratsamt bei verschiedensten Fragen – zum Beispiel wenn es um die Anerkennung von im Ausland erfolgten Ehescheidungen geht, um wieder heiraten zu können. Apropos: Im vergangenen Jahr wurden bei den Standesämter im Landkreis 533 Ehen geschlossen. Die vielfältigen Aufgaben des Sachgebiets machen ihm nach wie vor Freude. „Man hat es immer wieder mit Menschen aus den verschiedensten Ländern zu tun“ berichtet Rudolf Pohan. (rb)

Soziales

Schüler spenden 1500 Euro Zirndorf - Die Schüler der Mittelschule Zirndorf haben 1500 Euro an den Verein Freunde und Förderer der Kinderklinik Fürth e.V. gespendet. Das Geld stammt aus dem Erlös der Kunstausstelleung „einzigARTig”. Die Schüler hatten Bilder gemalt und verkauft. Die Spende wird dazu verwendet, für die kleinen Patienten der Kinderklinik Belohnungskisten zu kaufen. In diesen sind unter anderem JoJos, kleine Geduldspiele, Flummis und Schlüsselanhänger. Wenn Kinder eine Spritze bekommen, eine Infusion

gelegt werden muss oder sie einfach nur besonders tapfer waren, dürfen sie

sich aus diesen Kisten eine Kleinigkeit aussuchen.


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Interview

„Jetzt bin ich in Deutschland, hier ist meine Welt“ Landkreis Fürth – Carlos Vaz Correia von den Kapverden ist im April 2012 nach Deutschland ausgewandert. Innerhalb kürzester Zeit hat er sich integriert und im Landkreis Fürth ein neues Leben aufgebaut. Dafür erhielt er nun eine Auszeichnung von Innenminister Joachim Herrmann. Wir haben uns mit dem Geehrten unterhalten. Herr Vaz Correia, seit wann leben Sie in Deutschland? Ich bin im April 2012 nach Deutschland gekommen. Wie haben Sie die Umstellung – in dem für Sie anfangs fremden Land – empfunden? Der Anfang war ein bisschen kompliziert. Vor allem mit den gesellschaftlichen Normen. Sei es der Fahrradweg, das Lärmverbot oder auch die Polizeikontrollen auf der Straße. Etwas, das mich überrascht hat: Die Deutschen feiern auch. Ich hatte gedacht, sie arbeiten nur und sind immer diszi­ pliniert. Was hat Sie dazu bewogen, nach Deutschland zu gehen? Zwei Gründe haben mich motiviert, nach Deutschland zu kommen: Erstens habe ich meine Frau hier kennengelernt, zweitens wollte ich etwas anders leben. Die Reise war nicht zu schwierig. Aber am Flughafen hatte ich eine unangenehme Situation: Ich wurde als einziger beim Zoll kontrolliert. Dafür habe ich am Flughafen meine Frau wieder gesehen. Wie haben Sie die deutsche Sprache gelernt? Ich hatte mir in Spanien ein bisschen Deutsch beigebracht, weil ich dort gelebt und Tourismus studiert habe. Ich habe das sogenannte Zertifikat A1 geschafft. Danach habe ich in Deutschland im Integrationskurs das Niveau B1 geschafft. Etwas schwierig sind die verschiedenen deutschen Dialekte ...

Innenminister Joachim Herrmann ehrt Carlos Vaz Correia für seine erfolgreiche und schnelle Integration.

Sie werden dafür ausgezeichnet, dass Sie sich besonders schnell integriert haben. Wie haben Sie das so schnell geschafft? Meine eigene Motivation war wichtig. Unterstützt hat mich meine Frau. Aber vor allem hatte ich keine Angst, Fehler zu machen! Welche Bedeutung haben Ihre neue Heimat und Ihre alte Heimat? Meine neue Heimat Deutschland ist mir wichtiger, weil ich hier meine Zukunft habe. Aber meine alte Heimat „Kapverden“ bleibt in meinem Herz. Mein Motto ist: Jetzt bin ich in Deutschland, hier ist meine Welt! Wie nehmen Sie die Situation von Migranten wahr? Ist es schwierig, sich in Deutschland zurechtzufinden? Migranten sind wir alle. Aber wenn man in einem fremden Land ist und soll bei Null anfangen, fühlt man sich wie ein Baby ohne Mutter, ein Fisch außerhalb

des Wassers. Für mich persönlich war es nicht schwierig, mich zurechtzufinden, ich bin ein offener und neugieriger Mensch. Ich habe schon ein paar Freunde gefunden und spiele bei einem Fußball Verein, der „DJK-Oberasbach“. Das macht mir große Freude und gibt mir das Gefühl, einer von ihnen zu sein. Jetzt fehlt nur noch eine Arbeitsstelle. Welche Ratschläge würden Sie Migranten geben, die nach Deutschland kommen, damit sie sich schnell zurecht finden und einleben? Meine Ratschläge für eine gute Integration sind: Man sollte versuchen, Deutschland zu akzeptieren wie sein Heimatland. Man sollte Freunde finden oder sich in einem Verein melden – und kommunizieren mit den Nachbarn ist ganz wichtig. Ich glaube, alles ist möglich wenn man will! Herr Vaz Correia vielen Dank für das Gespräch!

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Aktuell

Neue Atemschutzzentrale eingeweiht: Modernste Technik simuliert einsatznahe Bedingungen

Viele Gäste waren zur Einweihung gekommen, hier einige bei der Führung.

Der neue Kontrollstand, an dem die Übenden überwacht werden können

Durch diese engen Röhren müssen die Atemschutzträger während der Übung kriechen.

Oberasbach - Die Atemschutzzentrale in Altenberg ist in den letzten Monaten erneuert worden. Sie entspricht nun den modernsten Bedingungen und Vorschriften. Mit einem Festakt und anschließendem Frühschoppen wurde sie offiziell eingeweiht.

ger sind sehr hoch.” Die in die Jahre gekommene Anlage habe deshalb erneuert werden müssen, erläuterte Dießl bei der Feier, die musikalisch von den Cadolzburger „Burchgrom-Musikanten” umrahmt wurde. Die alte Übungsanlage des Landkreises Fürth sei aufgebraucht und auch aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr tragbar gewesen, berichtete Kreisbrandrat Dieter Marx. Deshalb sei der Antrag zur Erneuerung der Strecke gestellt worden. Eingebaut wurde die neue Anlage Marx zufolge im Januar 2013. Anfangs habe die Software noch etwas justiert werden müssen. Seit Februar laufe die Atemschutz-Übungsstrecke tadellos. „Deshalb freut es mich sehr, dass wir sie heute offiziell ihrer Bestimmung übergeben können”, sagte der Kreisbrandrat.

Seit 1986 befindet sich die Atemschutzstrecke in Altenberg. „Sie erfüllte seit dem gute Dienste für die Ausbildung der Feuerwehrfrauen und -männer im Landkreis Fürth”, sagte Landrat Matthias Dießl. „Etwa 1200 Atemschutzträger sind in den vergangenen 26 Jahren dort ausgebildet worden.” Nun sei aber unter Federfühung von Kreisbrandrat Dieter Marx eine Modernisierung notwendig geworden. „Die Anforderungen an die Ausbildung der Atemschutzträ-

Als Atemschutzgeräteträger bezeichnet man Personen, die sowohl medizinisch als auch ausbildungsmäßig in der Lage sind, ein Atemschutzgerät zu tragen. Diese Geräte sollen bei der Arbeit oder Rettung verhindern, dass Atemgifte – die bei jedem Brand vorkommen – eingeatmet werden und ermöglichen, in einer Umgebung ohne Sauerstoff zu arbeiten. Rauchanlagen, Dunkelheit, Geräuschkulissen und Hindernisse in der Übungsstrecke erzeugen in der neuen Atemschutzzentrale ein Szenario, das den Feuerwehrkräften die Belastung im Realfall deutlich machen soll. Die neue Strecke besteht unter anderem aus Trainingsraum mit verschiedenen Geräten, Übungsraum, Rohranlage, Kontrollraum, Steuerpult, Wärmebildkamera und Nebelgerät. In der Garage ist zusätzlich eine LKW-Arbeitsbühne für Arbeiten mit Chemieschutzanzügen (CSA) untergebracht. Die Kosten der neuen Zentrale liegen bei rund 158.000 Euro. Atemschutzträger müssen jährlich an den Belastungsübungen teilnehmen. Dabei müssen unter anderem Übungen mit Laufband, Endlosleiter und Schlaghammer absolviert werden. Die Geräteträger werden dabei automatisch per Ergometrie übewacht. Vor Beginn der Übungen erhält jeder Teilnehmer einen Chip, der mit den persönlichen Daten kodiert wird. Der Chip wird unter dem Handschuh am Handgelenk getragen. Er meldet sich sowohl bei der Strecke und bei jedem einzelnen Gerät an. Somit startet das Gerät mit den gespeicherten Daten zur Übung. Zu modernen Wehren gehört heute aber nicht nur neueste Technik, sondern auch die Seelsorge. Daher segnete Feuerwehr-Seelsorger Michael Meister die neue Atemschutz-Zentrale. Der evangelische Pfarrer aus Oberweihersbuch (Stadt Stein) ist aktiver Feuerwehrmann – und weiß daher um die Herausforderungen dieses besonderen Ehrenamtes: „Jeder Einsatz ist für Atemschutzträger ein Aufbruch ins Ungewisse”, betonte er. Diejenigen, die Atemschutz tragen,


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hätten eine ganz besondere Aufgabe zu meistern: „Sie sind besonders nahe am Brandherd.” Michael Meister wünschte allen Kameradinnen und Kameraden, dass sie stets heil von diesen Einsätzen zurückkommen. Kreisbrandrat Dieter Marx bedankte sich beim Kreistag und bei Matthias Dießl für die Unterstützung: „Unserem Landrat

liegen die Feuerwehren sehr am Herzen”, sagte er. Dies zeige sich schon allein daran, dass Matthias Dießl bei den Ehrungen der Feuerwehren zu 99 Prozent vertreten sei, um die Auszeichnungen persönlich überreichen zu können. „Für unsere 550 Atemschutzträger im Landkreis stehen somit modernste Übungsbedingungen zur Verfügung”,

freute sich Matthias Dießl. Er ergänzte: „An dieser Stelle sei ein herzliches Wort des Dankes gesagt an alle, die ihre Freizeit opfern, die bei Einsätzen ihre Gesundheit und ihr Leben riskieren, die sich ausbilden lassen - also an alle, die für die Gemeinschaft da sind. Diese freiwilligen, ehrenamtlichen Frauen und Männer gebührt meine höchste Anerkennung.”

Familie

Spielmobil „RATZEFATZ“ Tourplan für die Saison 2013 – Vor den Sommerferien Spielort SCHWAIGHAUSEN Am Feuerwehrhaus ( Feuerwehrhaus) PUSCHENDORF Wiese an der Diakonie ( Räume der Diakonie) LANGENZENN Bolzplatz Sanktustorstraße ( Jugendhaus „Alte Post“) TUCHENBACH Bolz- und Spielplatz am Bürgerhaus ( großer Saal im Bürgerhaus) OBERMICHELBACH Wiese hinter dem Bürgerhaus ( Im Jugendtreff) EGERSDORF An der Grundschule ( Aula der Grundschule) VINCENZENBRONN Platz am Bürgerhaus ( im Bürgerhaus) VEITSBRONN Sportplatz Retzelfembacher Str. ( Turnhalle der Hauptschule) Stein Platz vor dem Jugendhaus ( Im Jugendhaus) ROßTAL Freizeitgelände Hochstraße ( überdachter Pausenhof Mittelschule) Seukendorf Festplatz an der alten B8 ( Feuerwehrhaus) OBERASBACH Spielplatz am Regenbogen ( Jugendhaus OASIS) Ammerndorf Platz an der TSV Turnhalle ( In der TSV Turnhalle)

Spielzeit Donnerstag, 20.6., und Freitag, 21.6., jeweils von 14.30 bis 18 Uhr

Spielthema Umweltdetektive unterwegs

Montag, 24.6., bis Donnerstag, 27.6., jeweils von 14.30 bis 18 Uhr

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Montag, 1.7., bis Donnerstag, 4.7., jeweils von 14.30 bis 18 Uhr Donnerstag, 11.7., und Freitag, 12.7., jeweils von 14.30 bis 18 Uhr Montag, 15.7., bis Donnerstag, 18.7., jeweils von 14.30 bis 18 Uhr

Donnerstag, 1.8., und Freitag, 2.8., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr

Völker der Welt Eine bunte Reise vom Amazonas bis zum hohen Norden Völker der Welt Eine bunte Reise vom Amazonas bis zum hohen Norden Zeit für Superhelden Von Spiderman bis Wonderwoman

Montag, 5.8., bis Donnerstag, 8.8., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr

„Wer will fleißige Handwerker sehen“ schmieden, bauen, hämmern, kneten

Montag, 12.8., bis Donnerstag, 15.8., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr

„Wer will fleißige Handwerker sehen“ schmieden, bauen, hämmern, kneten

Donnerstag, 22.8., und Freitag, 23.8., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr

Am-Auf-Über-Unter-WASSER

Montag, 26.8., bis Donnerstag, 29.8., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr

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Montag, 22.7., bis Donnerstag, 25.7., jeweils von 14.30 bis 18 Uhr

Montag, 2.9., bis Donnerstag, 5.9., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr Montag, 9.9., bis Mittwoch, 11.9., jeweils von 14 bis 17.30 Uhr

Angaben in Klammern stehen für Ausweichorte bei Regen! Achtung!! Sind nicht spätestens eine Stunde nach Beginn der Spielaktion mindestens zehn Kinder ab sechs Jahren am Platz, wird die Spielaktion abgebrochen!!

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Aktuell

„So schmeckt Franken“: Drittes Regionalbuffet in Wachendorf Cadolzburg – „Spargel und Wein – zwei, die sich lieben”. Dieses Motto hatte der Wachendorfer Gastronom Paul Zeitinger für das mittlerweile dritte Regionalbuffet ausgegeben. In seiner Weinstube verköstigte er die Gäste mit vielen tollen Leckerbissen, die aber eines gemeinsam hatten: Sämtliche Zutaten stammten aus der Region. „Wir machen regionale Produkte heute erschmeckbar”, sagte Zeitinger bei seiner Begrüßung. Das kulinarische Netzwerk www.regionalbuffet.de ist eine Kooperation von Landwirten, Gastronomen und Verarbeitungsbetrieben, die sich zu einer gemeinsamen Initiative zur Stärkung der Regionalität zusammengeschlossen haben. Sie alle stehen für die Herstellung bzw. Verwendung von besonders frischen und hochwertigen Produkten aus Franken. „Auf den Speisekarten der beteiligten Gastronomen erkennt man Gerichte mit garantiert fränkischen Zutaten an dem Regionalbuffet-Logo”, erläuterte der 1. Vorsitzender Wolfgang Heinzel. Und: „Die einzelnen Lieferanten werden genannt. Auf diese Weise soll die kulinarische Vielfalt in unserer Region mehr in das Bewusstsein der Gäste gerückt werden.” Sogenannte Steuerungsgruppen besuchen alle Betriebe in regelmäßigen Abständen und geben Hilfestellung bei der Umsetzung der festgelegten Kriterien. Nach der Gründung 2003 im Landkreis Ansbach bildeten sich weitere regionale Zusammenschlüsse in Mittelfranken. Interessierte Betriebe aus der Metropoiregion haben sich in der Gruppe „Rund um Nürnberg" Anfang 2007 in Großhabersdorf zusammengeschlossen. Aktuell sind 26 Mitglieder gemeldet. In ganz Mittelfranken sind es insgesamt etwa 150. „Man weiß, was man bekommt – und woher es kommt”, brachte Landrat Matthias Dießl die Idee auf den Punkt. Er erinnerte daran, dass es die Verbraucher sind, die die Ströme lenken: „Je nachdem

Gelungenes Regionalbuffet in Zeitingers Weinstube

wie und was wir einkaufen, richtet sich auch das Angebot danach aus.” Wer regional einkaufe, bleibe normalerweise von Lebensmittel-Skandalen verschont. Dießl zufolge ergänzen sich das Regionalbuffet und die Initiative „Gutes aus dem Fürther Land” daher perfekt. Cadolzburgs Bürgermeister Bernd Obst dankte „allen Verbrauchern, die vor Ort konsumieren.” Dies trage zum Erhalt der Gaststätten bei, die – wie im Fall der Wachendorfer Weinstube von Paul Zeitinger – letztendlich auch Orte der Be-

gegnung seien. Weinprinzessin Kristin Langmann münzte deshalb das Motto „Spargel und Wein – zwei, die sich lieben” wie folgt um: „Paul Zeitinger und Wachendorf – zwei Dinge, die zusammen gehören.” Weitere engagierte und regional orientierte Erzeuger, Verarbeiter und natürlich Gastronomen, die Interesse daran haben, sich dem Netzwerk anzuschließen sind jederzeit als Mitglieder willkommen. Genauere Informationen gibt es unter www.regionalbuffet.de. (rb)

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Kraftstoffverbrauch in l/100 km kombiniert: 4,8 – 6,5 (Yaris: innerorts: 5,8 / außerorts: 4,3; Avensis: innerorts: 8,5 / außerorts: 5,4), CO2-Emission kombiniert in g/km: Yaris 111; Avensis 151. Die Kraftstoffverbrauchs-und Emissionswerte wurden nach dem vorgeschriebenen EU-Messverfahren ermittelt.

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Landkreismagazin 11.2013

Familie

Die Betreuungsstelle des Landkreises Fürth berät, unterstützt, ermittelt Landkreis Fürth - Die Betreuungsstelle kreises Fürth berät, ermittelt und unterdes Landkreises Fürth macht durch ei- stützt die Betroffenen, die Angehörigen Die Betreuungsstelle des Landkreises Fürth ist im nen überarbeiteten Flyer auf ihre Leis- und das Betreuungsgericht bei NeuverDienstgebäude 11 • 90763 Fürth tungen und Unterstützungstätigkeiten fahren,Stresemannplatz Krisenmeldungen und ÜberprüFax: 0911 / 9773 – 1235 Kontaktadressen aufmerksam. fungen. Die Mitarbeiter führen in die Aufgaben des Betreuers ein und unterBroschüre des Bundesministeriums der Justiz Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle stehen Ihnen für „Betreuungsrecht“ mit ausführlichen Informationen Beratungen zur Verfügung, sowohl in der Behörde wie Der neu gestalte Flyer erklärt die Aufgastützen laufend innerhalb der geführten zur Vorsorgevollmacht (mit Mustervordrucken) auch im häuslichen Umfeld oder in Einrichtungen. -Patientenverfügung ben der Betreuungsstelle, nennt die An- Betreuungen. Sie vermitteln zu anderen www.bmj.bund.de Herr Nölting (Arbeitsbereichsleiter) sprechpartner im Landratsamt Fürth und Einrichtungen und Dienststellen, helfen Zimmer 2.13 Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Zuständig für: Ammerndorf, Großhabersdorf, Stein, informiert Justiz über weitere, für Betroffene beim Vollzug von Vorführungen und Unin Oberasbach: BRK-Heim, Rangau Seniorenzentrum und „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ Haus Sonnenbogen und in Zirndorf: und Angehörige wichtige Anlaufstel- terbringungen. Zudem klärenGustav-Adolf-Heim. sie zu Vor(mit Mustervordrucken) Vornahme von Beglaubigungen von Vollmachten und www.justiz.bayern.de len. Darüber hinaus sind weiterführen- sorgevollmachten auf, beglaubigen diese Betreuungsverfügungen. Detaillierte Informationen zum Betreuungsrecht Telefon: 0911/ 9773 - 1237 de Links zum Betreuungsrecht sowie zur und informieren über Betreuungsverfübietet auch das s-noelting@lra-fue.bayern.de Vorsorgevollmacht, Betreuung und Pati- gungen. Die Vornahme einer Beglaubi„Online-Lexikon Betreuungsrecht“ Frau Nachbauer (stellv. Arbeitsbereichsleiterin) www.betreuerlexikon.de entenverfügung aufgelistet. gung ist Zimmer mit einer Gebühr von zehn Euro 2.11 „AHIS“ Zuständig für: Cadolzburg, Langenzenn, Roßtal, In dem Altenhilfeinformationssystem Flyer wurde bewusst auf die versehen. (aktuelle Informationen zu den Heimen im Wilhermsdorf und Oberasbach (mit Ausnahme der Landkreis Fürth) Pflegeheime). Zuständigkeitsverteilung und die Benenwww.ahis-fuerth.de Telefon: 0911/ 9773 - 1233 nung der Ansprechpartner geachtet, um Kostenlos erhältlich k-nachbauer@lra-fue.bayern.de Amtsgericht Fürth den Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Vom Flyer wurden 7500 Exemplare geBetreuungsgericht Herr Anschütz Bäumenstr. 28 Zimmer 2.12 gezielt an den jeweiligen Sachbearbeiter druckt. Erhältlich sind sie im Landrat90762 Fürth Zuständig für: Obermichelbach, Puschendorf, SeuTelefon: 0911/74380 heranzutreten. samt, in allen Altenheimen imZirndorf Landkreis kendorf, Tuchenbach, Veitsbronn und (mit Gustav-Adolf-Heimes). Krisendienst Mittelfranken Das Team der Betreuungsstelle küm- Fürth, Ausnahme bei dendesSeniorenräten, in SozialHessestr. 10 Telefon: 0911/ 9773 – 1236 mert sich nicht um die Pflege oder Haus- stationen und beim Sozialpsychiatri90443 Nürnberg j-anschuetz@lra-fue.bayern.de Telefon: 0911/4248550 haltsführung für erkrankte Bürger. Auf- schen Dienst. Darüber hinaus liegt er in gabe ist es vielmehr, den rechtlichen allen Rathäusern und den PolizeiinspekVertretungsbedarf zu ermitteln und allen tionen in Stein und Zirndorf aus. Der FlyBeteiligten beratend und vermittelnd zur er kann auf der Webseite www.landkreisSeite zu stehen. Betroffene Personen sind fuerth.de eingesehen werden. z.B. Demente, Unfall-/Schlaganfall- oder Infarktpatienten, schwer suchtabhängige oder psychisch, geistig und seelisch Erkrankte sowie deren Angehörige. Vollmacht ist wichtig Oftmals wird davon ausgegangen, dass Eltern, Kinder oder Lebenspartner automatisch diese Rechtsgeschäfte wahrnehmen können. Dieses trifft allerdings nicht zu. Ist keine Vorsorge im Sinne einer Vollmachterteilung getroffen, so muss über das zuständige Amtsgericht ein Betreuungsverfahren angeregt werden. Seitens des Gerichts und unter Beteiligung der Betreuungsstelle sowie eines medizinischen Sachverständigen wird die Erforderlichkeit der Hilfsmaßnahme geprüft. Der einzusetzende Betreuer soll eine Vertrauensperson sein, welche von der Betreuungsstelle bei Bedarf begleitet wird. Die Betreuungsstelle des Land-

Die Betreuungsstelle des Landkreises Fürth

berät unterstützt ermittelt

www.landkreis-fuerth.de

Telefonsprechstunde von Landrat Matthias Dießl am 27. Juni 2013 am Donnerstag, 27. Juni 2013 ist Landrat Matthias Dießl am Nachmittag von 16 Uhr bis 17 Uhr im Rahmen der Telefon-Sprechstunde für alle Bürgerinnen und Bürger persönlich zu erreichen. Fragen zu Sachthemen rund um den Landkreis Fürth, wie z.  B. Abfallentsorgung, Radwege oder Verkehrsprobleme können unter der Telefonnummer 0911 / 97 73 10 01 gestellt werden. Am Telefon können sicher nicht alle Anliegen sofort geklärt werden, trotzdem ist die Telefonsprechstunde eine der schnellsten Möglichkeiten, mit Herrn Landrat Dießl Kontakt aufzunehmen. Also: Termin gleich vormerken!

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Gartentipp

Ein neuer Schädling breitet sich aus: Der Buchsbaumzünsler Landkreis Fürth - Nachdem unsere Buchsbäume in den letzten Jahren bereits von mehreren Pilzkrankheiten in Mitleidenschaft gezogen wurden, kommt es nun noch härter: Der aus Ostasien stammende Buchsbaumzünsler hat bei uns zusehends Fuß gefasst und sorgt in Teilen des Landkreises für gravierende Schäden.

Falter Buchsbaumzünsler

Raupe Buchsbaumzünsler

Kotkrümel Buchsbaumzünsler

Fraßschaden Buchsbaumzünsler

In Deutschland wurde der Zünsler erstmals 2007 nachgewiesen. In unserem Landkreis ist sein Auftreten nach bisherigem Kenntnisstand noch auf den östlichen Teil, Bereich Oberasbach und Zirndorf beschränkt. Hier wurde auch 2010 das erste Auftreten verzeichnet. Mit einer weiteren Ausbreitung ist jedoch zu rechnen. Zu den Wirtspflanzen des Buchsbaumzünslers gehören in seiner Heimat neben dem namensgebenden Buchs auch Euonymus-Arten (Pfaffenhütchen, Spindelstrauch, Korkspindel) und Ilex (Stechplame). In Deutschland ist der Befall bislang auf den Buchs beschränkt. Der Buchsbaumzünsler überwintert im durch einen Kokon geschützten Larvenstadium direkt an der Pflanze. In Abhängigkeit von Witterungsverlauf und Frühjahrstemperaturen nimmt er ab Mitte März (in diesem Jahr deutlich später) seine Fraßtätigkeit auf. Die Raupen durchlaufen bis zur Verpuppung etwa sechs Larvenstadien. In dieser Zeit verursachen sie massive Fraßschäden an den Buchspflanzen. Anfangs sind nur die Blätter betroffen, später werden auch Rinde und junge Triebe abgefressen. Da die grünlichen Raupen sich in Gespinsten aufhalten und mit ihrem Fraß im Inneren der Gehölze beginnen, sind sie sehr gut getarnt und der Schaden fällt meist erst auf, wenn er das Äußere der Pflanze erreicht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Schädigungen oft schon sehr gravierend, in manchen Fällen bis hin zum Absterben. Mit fortschreitender Entwicklung wächst auch die Widerstandsfähigkeit der Raupen

gegen Bekämpfungsmaßnahmen jeder Art. Nach ihrem Reifungsfraß verpuppen sich die Larven und es entstehen die eigentlichen Falter. Sie sind nachtaktiv und daher unauffällig. Tagsüber halten sie sich oft an der Unterseite von Blättern anderer Pflanzen in der Umgebung auf, die Eier werden wiederum an der Blattunterseite des Buchsbaumes abgelegt (flache Spiegel mit cirka 20 gelblich-grünen Eiern). Hieraus schlüpfen dann die Larven. Auf diese Art können pro Jahr drei bis vier Generationen gebildet werden, die sich meist überschneiden (Larven, Eier und Puppen sind zeitweise gleichzeitig vorhanden). Die Entwicklung des Buchsbaumzünslers ist extrem witterungs- und temperaturabhängig, trocken-warme Wetterlagen wirken förderlich. Vorbeugung und Bekämpfung: Der Buchsbaumzünsler besitzt einen starken Ausbreitungsdrang. Insbesondere wenn in der Umgebung Schadensfälle bekannt sind (vorsichtshalber aber auch dann, wenn dies nicht der Fall ist), sollten die eigenen Pflanzen regelmäßig und gründlich auf einen Neubefall kontrolliert werden. Ein unerkannt fortschreitender Befall stellt irgendwann ein großes Problem bei der Bekämpfung dar. Bei der Kontrolle sollte man daher in das Innere der Pflanze hineinschauen. Auch unter der Pflanze liegende Kotkrümel sind ein deutliches Befallsindiz. Das andere große Problem liegt in der gespinstartigen Umhüllung der fressenden Raupen, die diese vor schädlichen Einflüssen und damit auch gegen Bekämpfungsmaßnahmen schützt. Mechanische Maßnahmen wie das Absammeln der Raupen oder das Abspritzen mit einem Wasserstrahl sind daher effektiver als der direkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der oft wirkungslos bleibt, weil die Schädlinge nicht erreicht werden. Durch das Abspritzen mit Wasser werden oftmals auch vertrocknete und bereits geschädigte Pflanzenteile aus-


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gespült und Befallsherde freigelegt. Die gesunden Blätter sollten dabei nicht geschädigt werden! Für eine Bekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln sind zahlreiche Mittel zugelassen und wirkungsvoll, auch biologische Mittel (wie Bacillus-thuringiensis- oder Neemöl-Präparate). Bienengefährliche Präparate sollten nicht eingesetzt werden. Wirksam sind alle Mittel nur wenn sie - wie beschrieben die Raupen bzw. bei Fraßgiften die eingesponnen Pflanzenteile auch direkt erreichen.

Ein späterer Rückschnitt der Buchsbäume (beim Vorhandensein von Eigelegen) kann zur Eindämmung des Befalls beitragen. Der Einsatz von Pheromonfallen und parasitären Nematoden befindet sich noch in der Entwicklung. Erste Versuche sind erfolgversprechend, aber für die Praxis noch nicht ausgereift. Eine natürliche Dezimierung, z.B. durch Vögel findet nicht in ausreichendem Maße statt. Da der Buchsbaum auch von anderen tierischen und vor allem pilzlichen Schaderregern befallen werden kann,

ist eine eindeutige Diagnose unerlässlich. Sehr gute Unterstützung dabei und bei anderen Pflanzenschutzproblemen liefert die Internet-Diagnosedatenbank für Gehölze „Arbofux“ der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf (www.arbofux.de). Sie wurde u.a. vom Pflanzenschutzexperten Thomas Lohrer entwickelt, der freundlicherweise auch die Bilder für diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat. Text: Lars Frenzke, Landratsamt Fürth Bilder: Thomas Lohrer, Freising

Aktuell

25 Jahre Krebs-Selbsthilfe in Roßtal Roßtal - Im Jahr 1988 hat Anneliese Krieglstein nach einer Krebserkrankung für Betroffene eine Selbsthilfegruppe gegründet. Bereits zur Gründung hatte die Gruppe zwölf Mitglieder. Im Laufe der Jahre suchten immer mehr Betroffene Hilfe und Unterstützung. Vor wenigen Tagen konnte die Krebs-Selbsthilfegruppe Roßtal ihr 25-jähriges Jubiläum begehen. Unmittelbar nach der Diagnose Krebs entsprechende Unterstützung zu erfahren, das ist das Hauptziel der Gruppe. Sie fand im katholischen Pfarrheim der Pfarrei Christkönig ein erstes Zuhause. Heute trifft sich die Gruppe monatlich im Feuerwehr- und Gemeinschaftshaus in Roßtal-Weitersdorf. Seit 2001 leitet Elisabeth Östreicher die Selbsthilfegruppe. Ihr Anliegen ist es seit Jahren, die Erkrankung Krebs aus der Tabuzone herauszuführen. Mit großem Elan, Ausgeglichenheit und Gottvertrauen verfolgt sie dieses Ziel, für das sie auch andere begeistern kann. So wurden mehrere Projekte unter ihrer Leitung ins Leben gerufen: Seit 2004 ist die Selbsthilfegruppe Roßtal Kooperationspartner des Brustzentrums am Klinikum Fürth. Dort wird zusammen mit anderen Selbsthilfegruppen wöchentlich eine Sprechstunde für an Brustkrebs erkrankte Frauen durchgeführt.

Seit April 2012 erhalten diese Frauen Herzkissen, die zur Entlastung des operierten Bereichs dienen und sehr gerne auch als Trostspender angenommen werden. Das jüngste große Projekt, der „Roßtaler Erntedanklauf“, der jährlich am Erntedanksonntag stattfindet, soll den Gedanken Krebs und Sport in den Vordergrund rücken. Es ist nachgewiesen, dass trotz oder gerade mit einer Krebserkrankung die Bewegung und die sportliche Betätigung zum Wohlbefinden und zu einem lebenswerten Leben beitragen. Aus der 1988 gegründeten Selbsthilfegruppe sind bereits zwei neue Gruppen

Die Roßtaler Gruppen Die Nachmittagsgruppe trifft sich jeden 2. Mittwoch im Monat im Feuerwehr- und Gemeinschaftshaus Roßtal-Weitersdorf, Weitersdorfer Hauptstraße, 90574 Roßtal Kochgruppe „Gesunde Ernährung" nach Bedarf ind der Schulküche in Großhabersdorf (wir bitten um Anmeldung!)

entstanden, die durch eigene Leitungen die Angebote ergänzen. Das Jubiläumsjahr 2013 wurde mit einem Festabend in der Aula der Mittelschule Roßtal eingeläutet. Landrat Matthias Dießl gratulierte der Selbsthilfegruppe für das ehrenamtliche Engagement. „Dass das Leben nicht selbstverständlich ist, diese schwere Erfahrung machen Menschen mit Diagnose Krebs“, sagte er. Mit der richtigen Unterstützung könne die Diagnose aber auch zum Antrieb werden. Gerade wenn man nicht alleine sei. Mit einem Gesundheitstag im Herbst soll der 25. Geburtstag ausklingen.

Nordic-Walking-Lauftreff jeden Montag und Freitag am Parkplatz „Freizeit & Erholung", Roßtal (wir bitten um Anmeldung!) Stammtisch jeden letzten Donnerstag im Monat im Café Pfiffer am Kreisel in Roßtal, ab 14 Uhr Unser Team arbeitet ehrenamtlich für das Wohl der Betroffenen! Wir freuen uns auf ihren Anruf! Telefon 09127 / 57 96 96

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Aktuell

Zensus 2011 – erste Ergebnisse vorgestellt Ab Mai 2011 fand bundesweit die Volkszählung „Zensus“ statt. Der Zensus dient der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden. Darüber hinaus stellt er die Basis für die Fortschreibung der Bevölkerung zwischen zwei Volkszählungen dar. Er dient außerdem der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage für vielfältige politische Entscheidungen.

Am vergangenen Freitag wurden nun erste Ergebnisse vorgestellt. Diese beziehen sich auf den Stichtag 9. Mai 2011. Im Landkreis Fürth waren demnach 112.786 Personen wohnhaft. Hiervon waren 23.250 über 65 Jahre alt (dies entspricht 20,6 Prozent), 27.240 waren unter 25 Jahre alt (dies entspricht 24,1 Prozent). Der Anteil der im Landkreis Fürth gemeldeten Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit lag bei 4,5 Prozent, der Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund betrug 17,1 Prozent. Es gab

61.020 Erwerbstätige. Die Gebäude mit Wohnraum betrugen 30.712, die Anzahl der Wohnungen 54.845. Besonders erfreulich ist hierbei, dass die Leerstandsquote bei Wohnungen im Landkreis Fürth nur 3,7 Prozent betrug. Dies ist die zweitbeste Quote im mittelfränkischen Landkreisvergleich. Nach Meldung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung liegt die letzte aktuell ermittelte Einwohnerzahl zum 30.6.2012 bei 115.770.

Tipp

Jetzt schon Termin vormerken: Tag der offenen Gartentür am 30. Juni 2013 scheidet sich von anderen Siedlungen durch die offene Gestaltung der Gärten und eine außergewöhnliche, verkehrsberuhigte Straßenführung. Fünf Gärten und Anwesen sind für Gartenfreunde von nah und fern geöffnet. Nach der Eröffnung durch den Landrat und Kreisvorsitzenden der Gartenbauvereine Matthias Dießl und Bürgermeister Wolfgang Kistner mit Musik und Volkstanz (10.30 Uhr am Drosselweg) können mehrere Gärten besichtigt werden. Im kommenden Landkreis stellen wir Ihnen diese näher vor.

Einer der Puschendorfer Gärten

Puschendorf - Am 30. Juni 2013 ist wieder der beliebte „Tag der offenen Gartentür” im Landkreis. Als Besonderheit findet das jährliche Garten-

Großereignis heuer zentral in Puschendorf statt. Einige der Gärten liegen im Baugebiet „West II“. Dieses Wohnbaubaugebiet aus den 90er Jahren unter-

Die Gastgeber freuen sich auf regen Besuch, stehen gerne für Fragen bereit und geben Tipps und Anregungen. Öffnungszeit: 10 bis 17 Uhr. Weitere Informationen gibt es im Landratsamt Zirndorf bei der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege, Lars Frenzke, Tel. 0911 / 97 7316 16. Hier können Sie sich auch melden, wenn Sie mit Ihrem Garten selbst einmal teilnehmen möchten oder wenn Sie jemand kennen, dessen Garten Sie für besonders vorzeigenswert halten.


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Schulen

Mittelschule im Zenngrund: Gemeinden kooperieren Langenzenn/Veitsbronn – Der Schulverband Veitsbronn und die Stadt Langenzenn werden zukünftig ihre Schüler gemeinsam beschulen. Nach mehreren Jahren konstruktiver und guter Zusammenarbeit im gemeinsamen Mittelschulverbund mit Cadolzburg ist auf Grund sinkender Schülerzahlen eine engere Kooperation der beiden Schulstandorte gefragt. Die Zusammenarbeit sowie der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Schulsprengel bis mindestens 2020 wurden offiziell mit der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung besiegelt. Die Mittelschule Langenzenn wird demnach in den nächsten beiden

Schuljahren 2013/14 und 2014/15 komplett nach Veitsbronn umziehen. Während dieser Zeit wird die Mittelschule in Langenzenn generalsaniert. Nach der Sanierung werden die Schüler des neuen Schulsprengels komplett in Langenzenn unterrichtet. Veitsbronns 1. Bürgermeister Peter Lerch, gleichzeitig Schulverbandsvorsitzender des Schulverbands Veitsbronn, bestehend aus Veitsbronn, Obermichelbach, Tuchenbach und Puschendorf und Langenzenns 1. Bürgermeister Jürgen Habel zeigten sich über die Kooperationsvereinbarung und zukünftige Zusammenarbeit erfreut. Sie garantiere den Schülern im neuen Schulsprengel

Die Bürgermeister Peter Lerch (li.) und Jürgen Habel unterzeichnen die Vereinbarung.

und deren Eltern eine langfristige Planungssicherheit.

Familie

Ab und zu ein Gläschen – Alkohol in der Schwangerschaft? Landkreis Fürth - Die Fürsorge für ein Kind beginnt schon mit der Schwangerschaft. Jede werdende Mutter wünscht sich, dass ihr Baby gesund zur Welt kommt, sich gut entwickelt und zu einem glücklichen und zufriedenen Menschen heranwächst. Aus Anlass der diesjährigen Aktionswoche „Alkohol? Weniger ist besser!“ weist die staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen beim Landratsamt Fürth auf die Kampagne „Schwanger? Null Promille!“ hin. Das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung will mit dieser Kampagne deutlich machen, dass in der Öffentlichkeit zu wenig bekannt ist, dass Alkoholkonsum während der Schwangerschaft eine Gefährdung für das neue Leben darstellt. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse haben ergeben, dass bis heute nicht eindeutig geklärt ist, welche Menge Alkohol

zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft Schädigungen für Wachstum und Entwicklung des Kindes hervorrufen kann. Daher rät die Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen werdenden Müttern: Schwanger? Null Promille! Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle möchten schwangere Frauen in dieser Zeit begleiten und bei einer gesunden, alkoholfreien Lebensweise unterstützen. Wenn Sie sich zum Thema Alkohol in der Schwangerschaft Sorgen

machen, scheuen Sie sich nicht fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es liegt in Ihrer Verantwortung und auch der des gesamten Umfeldes, des Partners und anderer Familienangehöriger, eine gesunde Entwicklung des Babys zu ermöglichen. Nähere Informationen und Hilfestellung finden Sie bei der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Stresemannplatz 11 in Fürth, Tel. 0911 / 97 7318 66 oder unter schwanger-null-promille.de.

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Aktuell

Freiluft-Theater erfreuen das Publikum Landkreis Fürth - In Langenzenn und Cadolzburg gibt es ab Juni wieder große Kultur im Freien. Wir haben für Sie die Aufführungen der Burgfestspiele Cadolzburg, der Klosterhofspiele Langenzenn und der Hans-Sachs Spielgruppe Langenzenn zusammengefasst. Außerdem verlosen wir für die Aufführungen der drei Gruppen Freikarten.

Burgfestspiele Cadolzburg: Musical „Der Aeronauticus”

Hans-Sachs Spielgruppe Langenzenn: „Der Brandner Kaspar” Ort: Kulturhof Altes Kino, Hindenburgstraße 32, Langenzenn Aufführungen: 14.6. (20.30 Uhr), 16.6. (18 Uhr), 28.6. (20.30) Uhr, 5.7. (20.30 Uhr), 6.7. (20.30 Uhr), 12.7. (20.30 Uhr) und 13.7.2013 (20.30 Uhr).

Klosterhofspiele Cadolzburg: „Romeo & Julia”

Karten: Herta Schmidt, Telefon: 09101 / 83 23, E-Mail: vorverkauf@hanssachs-spiele.de und Olgas Kartenservice Tel. 09101 / 90 34 34. Internet: www.hans-sachs-spiele.de

Ort: Vorhof der Cadolzburg

Ort: Klosterhof in Langenzenn Aufführung (jeweils um 20.30 Uhr): 14.6., 21.6., 22.6., 28.6., 29.6., 5.7., 6.7., 11.7., 12.7., 19.7., 20.7., 25.7., 26.7., 27.7. und 2.8.2013 Karten: Vorverkauf in Langenzenn: Olgas Kartenservice Tel. 09101 / 90 34 34 sowie an allen Vorverkaufsstellen des Verlages Nürnberger Presse und über www.klosterhofspiele.de Internet: www.klosterhofspiele.de

Aufführungen (jeweils 20 Uhr): 22.6., 23.6., 27.6., 28.6., 29.6., 4.7., 5.7., 6.7., 11.7., 12.7., 13.7., 18.7., 19.7., 21.7., 25.7., 27.7., 1.8., 2.8. und 3.8.2013. Karten: Rathaus Cadolzburg, Olgas Kartenservice Langenzenn, alle Vorverkaufsstellen der Nürnberger Nachrichten (Fürth, Erlangen, Schwabach, Ansbach, Neustadt/Aisch), Buchhandlung Calibri Cadolzburg (Abendkasse) und alle Vorverkaufsstellen, die am Reservierungssystem „Reservix“ angemeldet sind. Internet: www.cadolzburger-burgfestspiele.de

Karten zu gewinnen Landkreis Fürth - Für das Musical „Aeronauticus” sowie die Stücke „Romeo & Julia” und „Der Brandner Kaspar” verlosen wir jeweils 1 x 2 Karten. Um zu gewinnen, müssen Sie unsere drei Preisfragen richtig beantworten: Tipp: Wenn Sie Hilfe benötigen, besuchen Sie die Webseiten der einzelnen Gruppen.

1. Wie heißt der fränkische Flugpionier, der in dem Musical „Aeronauticus” die Hauptrolle spielt? 2. Von welchen bekannten Dramatiker und Lyriker stammt die Tragödie „Romeo & Julia”? 3. Welchen Beruf hat der „Brandner Kaspar”?

Schicken Sie Ihre Antworten bis spätestens 13. Juni 2013 per E-Mail an redaktion@das-landkreismagazin.de oder per Post an Redaktion Landkreismagazin, Zwickauer Str. 43, 90522 Oberasbach. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinner werden im Landkreismagazin bekanntgegeben.


Amtsblatt 11.2013

Herausgeber: Landkreis Fürth Für den Inhalt verantwortlich: Landrat Matthias Dießl Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf Telefon 0911 / 97 73-0 Fax 0911 / 97 73-10 12

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth

Nr. 11 vom 6. Juni 2013

Inhaltsverzeichnis 062 Landkreis Fürth Sitzung Kreisausschuss 063 Landkreis Fürth Sitzung Umwelt- und Verkehrs­ ausschuss 064 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung 065 Stadt Oberasbach Friedhofs- und Bestattungssatzung 066 Stadt Oberasbach Vollzug des allg. Eisenbahngesetzes 067 Stadt Oberasbach Vollzug des Baugesetzesbuches 062 Landkreis Fürth Öffentliche Bekanntmachung 27. Sitzung des Kreisausschusses Am Montag, 10.6.2013, um 8.30 Uhr, findet im Landratsamt Zirndorf, großes Besprechungszimmer 2.12, die 27. Sitzung des Kreisausschusses mit folgender Tagesordnung statt. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche 26. Sitzung des Kreisausschusses am 15.4.2013 2 Mitteilungen 3 Satzung über die Würdigung des ehrenamtlichen Engagements im Landkreis Fürth 4 Berufung des Wahlleiters für die Landkreiswahlen 2014 und seines Stellvertreters 5 Bestellung eines Verbandsrates und dessen Stellvertreters für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Fürth

6 Benennung eines stv. Mitglieds des Landkreises Fürth für den Verwaltungsrat der Sparkasse Fürth 7 Weiterführung Regionalmanagement 8 Bewerbung um LEADER-Fördermittel der EU 9 Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach - Energetische Sanierung (Generalsanierung): Vergabe der Leistungen zur Erstellung der Feuerlösch-Trockenleitungen im Gebäude 10 Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach: Energetische Sanierung/Generalsanierung: Vergabe der Leistungen für die Erneuerung der Attikaeinblechung 11 Wertstoffhof/Bauschuttdeponie Horbach: Sanierung Sickerwasserbecken-Mittelabdeckung 12 Ausbau des Bibertradweges – Abschluss von Ausbauvereinbarungen mit den betroffenen Kreiskommunen 13 Anfragen Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt Zirndorf, den 29.5.2013 Landratsamt Fürth

063 Landkreis Fürth Öffentliche Bekanntmachung

Unter www.landkreis-fuerth.de finden Sie weitere Informationen

www.landkreis-fuerth.de

Landkreis Fürth

LeistungsFähig. LebensFroh.

Landratsamt Fürth Im Pinderpark 2 | 90513 Zirndorf Telefon 0911 / 977 30 | info@landkreis-fuerth.de

Matthias Dießl Landrat 064 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung

17. Sitzung des Umwelt- und Verkehrs­ ausschusses Am Dienstag, 11.6.2013, um 8.30 Uhr findet im Landratsamt Zirndorf, großes Besprechungszimmer 2.12, die 17. Sitzung des Umwelt- und

Kreisabfallwirtschaft: Vergabe der Restabfall- und Biomüllabfuhr mit Behälteränderungsdienst sowie Sperrmüllabholung auf Abruf mit anschließender Verwertung getrennt erfasster Fraktionen

Zirndorf, den 27.5.2013 Landratsamt Fürth

Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1993 (GVBl.S.264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2008 (GVBl.S. 460, ber. S. 580) folgende 8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.

Matthias Dießl Landrat

Aktuelle Ausschreibung

Verkehrsausschusses mit folgender Tagesordnung statt. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche 17. Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses am 10.12.2012 2 Mitteilungen 3 SPNV-Korridoruntersuchung Sektor West 4 Anfragen Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt

§1 Geltungsbereich Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof, der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Friedhofsteile anzuwenden.

Aktuelle Ausschreibung

Dietrich-Bonhoefer-Gymnasium Oberasbach – Energetische Sanierung (Generalsanierung): Malerarbeiten Metallbau, Stahlbau und Schlosser Trockenbau mit Brandschutzanforderungen Unter www.landkreis-fuerth.de finden Sie weitere Informationen

www.landkreis-fuerth.de

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§2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §3 Gebührenarten und Gebührenpflicht 1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. 2) Die Stadt erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren 3) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. §4 Grabgebühren 1) Die Gebühren betragen für a) einen Reihengrabplatz 900,- Euro b) einen Kindergrabplatz 250,- Euro 2) Für Familien- und Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben: a) Einfachgrabplatz 1.350,- Euro b) Doppelgrabplatz 2.700,- Euro Urnengräber: c) Einfachgrabplatz (Erdbeisetzung) 460,- Euro d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Verschlussplatte 1.170,- Euro e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Verschlussplatte 1.860,- Euro f) Urnengrabplatz Urnenwiese 520,- Euro g) Urnengrabplatz Baumbestattung 570,- Euro 3) Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechts zur Zahlung fällig.

Der Landkreis Fürth stellt ab 1.9.2014 Auszubildende für den Beruf der/des

Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Kommunalverwaltung (VFA-K)

ein. Die Ausbildung dauert drei Jahre und findet im Landratsamt Fürth – in den Dienststellen Zirndorf und Fürth – in der Berufsschule Fürth und in der Bayerischen Verwaltungsschule statt. Wenn Sie Ihre Schulzeit mit einem mittleren Bildungsabschluss beenden, über ein gutes Allgemeinwissen, Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein verfügen und Freude am Umgang mit Menschen haben, senden Sie bitte bis spätestens Freitag, 23.8.2013 Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen, insbesondere Zeugnisse an: Landratsamt Fürth/Verwaltungsmanagement Frau Seidel | Im Pinderpark 2 | 90513 Zirndorf. Bitte legen Sie die Bewerbungsunterlagen nur in Kopie vor, da keine Rücksendung der Unterlagen erfolgen kann. Alle Bewerber /innen werden zu dem eintägigen Einstellungstest, der jeweils am 16.9.2013 und 17.9.2013 stattfindet, eingeladen. Die Teilnahme an diesem Test ist Einstellungsvoraussetzung. Für Auskünfte steht Ihnen Frau Seidel telefonisch 0911 / 97 73-11 04 oder per Mail a-seidel@lra-fue.bayern.de gerne zur Verfügung. Der Landkreis Fürth fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

www.landkreis-fuerth.de

Landkreis Fürth

LeistungsFähig. LebensFroh.

Landratsamt Fürth Im Pinderpark 2 | 90513 Zirndorf | Telefon 0911 / 977 30 | info@landkreis-fuerth.de

4) Das Grabnutzungsrecht kann längstens für 20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber, Urnengrabplatz Baumbestattung) verlängert werden. Bei der Verlängerung gelten folgende Gebühren: Kindergrab 25,- Euro / Jahr Familiengrab 67,- Euro / Jahr Familien-Doppelgrab 135,- Euro / Jahr Urnengrab 30,- Euro / Jahr Urnenkammer (zweifach) 78,- Euro / Jahr Urnenkammer (vierfach) 124,- Euro / Jahr Urnengrabplatz Baumbestattung 57,- Euro / Jahr §5 Bestattungsgebühren 1. Die Gebühren für a) die Einsargung der Leiche, b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu entrichten. 2. D ie Gebühren für a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus, b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus nach auswärts sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen. 3. D ie Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. Urnenwandbeisetzung beträgt für a) Reihengräber 870,- Euro b) Kindergräber 650,- Euro c) Familiengräber bei einer Grabtiefe von 1,80 m 980,- Euro bei einer Grabtiefe von 2,60 m 1.070,- Euro d) Urnengräber, Baumbestattung und Urnengrabplatz Urnenwiese (einschl. Aufbewahrung der Urne) 100,- Euro e) Urnenwand (einschl. Aufbewahrung der Urne) 50,- Euro f) die Beisetzung einer Totgeburt 325,- Euro 4. Die Gebühren für die Benutzung a) der Leichenhalle (Kühlraum) einschließlich Reinigung betragen 140,- Euro b) der Aussegnungshalle einschließlich Reinigung betragen 310,- Euro §6 Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben für 1. d as Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe 980,- Euro das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe 1.070,- Euro 2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe 980,- Euro das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe 1.070,- Euro 3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe 980,- Euro das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe 1.070,- Euro 4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe 980,- Euro


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das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe 1.070,- Euro 5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung 200,- Euro 6. das Ausgraben einer Urne 100,- Euro 7. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) 40,- Euro 8. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch 15,- Euro 9. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grabbriefes 20,- Euro 10. die Zulassung auswärtiger Steinmetze 40,- Euro 11. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit 200,- Euro 12. Streifenfundamente für ein Familiengrab 160,- Euro Streifenfundamente für ein Familiendoppelgrab 320,- Euro (die Gebühren für die Streifenfundamente werden zusätzlich zu den Grabgebühren erhoben). 13. Beschriften der Schrifttafel an der Gedenksäule Baumbestattung 100,- Euro §7 Zuwiderhandlungen Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. Januar 2012 außer Kraft. Oberasbach, den 27.5.2013 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 065 Stadt Oberasbach Friedhofs- und Bestattungssatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.8.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), der Vorschriften des Bestattungsgesetzes v. 24.9.1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) und der Bestattungsverordnung vom 1.3.2007 (GVBl. S. 92, ber. S. 190), geändert durch Verordnung vom 21.4.2007 (GVBl. S. 338) folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines: § 1 - Geltungsbereich § 2 - Zweckbestimmung § 3 - Benutzungsrecht § 4 - Benutzung der Leichenhalle § 5 - Belegungspläne § 6 - Öffnungszeiten des Friedhofs § 7 - Verhalten im Friedhof § 8 - Verkehr mit Fahrzeugen II. Vorschriften für die Bestattung § 9 - Beschaffenheit der Särge § 10 - Durchführung der Bestattung § 11 - Trauerfeiern § 12 - Grabschmückung § 13 - L ichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern III. Grabnutzungsrechte § 14 - Grabstätten, Nutzungsdauer § 15 - Eigentumsverhältnisse an Grabstätten § 16 - Begründung des Grabrechts § 17 - Inhalt des Grabrechts § 18 - Erneuerung des Grabrechts § 19 - Übertragung des Grabrechts unter Lebenden § 20 - Ü bergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten § 21 - Erlöschen des Grabrechts § 22 - Entzug des Grabrechts § 23 - Ruhefristen § 24 - Exhumierung und Umbettung IV. Lage, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten § 25 - Lage, Form und Tiefe der Grabstätten § 26 - Herrichten der Grabstätten § 27 - Anpflanzung und Grabschmuck V. Grabmale § 28 - Begriffsbestimmung § 29 - Aufstellung der Grabmale § 30 - Gestaltung der Grabmale § 31 - Fundierung der Grabmale § 32 - Unterhaltung der Grabmale, Haftung § 33 - B eseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen VI. Gewerbliche Betätigung § 34 - Genehmigungspflicht § 35 - Zulassung § 36 - Ausführung gewerblicher Arbeiten VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofes § 37 - Anlegung der Gräber § 38 - Tiefe der Gräber § 39 - Grabmale § 40 – Urnenkammern § 41 - Baumbestattungen VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes § 42 - Reihengräber § 43 - Größe der Gräber § 44 - Größe der Grabmäler und Einfassungen § 45 - Urnenwiese

IX. Schlussbestimmungen § 46 - Ausnahmen § 47 - Gebühren § 48 – Ordnungswidrigkeiten § 49 - Inkrafttreten I. Allgemeines: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den städt. Friedhof im Ortsteil Unterasbach als öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Oberasbach. §2 Zweckbestimmung (1) Der Friedhof ist eine Beisetzungsstätte, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens gewidmet ist. Die zughörige Leichenhalle dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung. (2) Die Versorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut übernommen werden. §3 Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten (1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen. (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen. (3) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen Friedhof erfolgen. §4 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. §5 Belegungspläne Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten Grabfeld besteht nicht.

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§6 Öffnungszeiten des Friedhofes (1) Der städtische Friedhof ist täglich von 7 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März wird der Friedhof um 18 Uhr, in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 20 Uhr geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. §7 Verhalten im Friedhof (1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Friedhofwärters zu betreten, b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze und Erde ohne Erlaubnis der Berechtigten wegzunehmen, c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen, f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten, g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Leichenhalle, am Grab oder in deren nächster Umgebung aufzuhalten, h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die Aussegnungshalle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen, i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen, j) einen Leichenzug zu durchschreiten, k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu treiben, l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten, m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten. (3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofswärter abgeliefert werden. (4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. §8 Verkehr mit Fahrzeugen (1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren. Ausgenom-

men hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zugelassener Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte. Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10 km/h nicht überschreiten. (2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedürfen einer besonderen Zulassung und müssen hinsichtlich ihrer Maße und Bereifung für die Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein. Sie sind nur zum An- und Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwenden und außerhalb der Friedhöfe abzustellen. Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge müssen eine deutliche Firmenaufschrift tragen. Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. An Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe ist das Befahren der Friedhofswege auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet. (3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit von Beisetzungen, kann der Fahrzeugverkehr vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt werden. II. Vorschriften für die Bestattung §9 Beschaffenheit der Särge (1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße 2,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und 0,75 m in der Höhe nicht überschreiten. (2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass: a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann. b) Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. § 10 Durchführung der Bestattung (1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Urnenkammern. (2) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag statt. Die Bestattungszeit ist festgelegt, Montag bis Donnerstag von 8 – 15 Uhr, Freitag von 8 – 14 Uhr. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut. § 44 bleibt unberührt. (3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Feier am Grab werden möglichst nach den Wünschen der Hinterbliebenen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt. (4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbet-

tungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen. (5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom beauftragten Bestattungsinstitut übernommen. (6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. § 11 Trauerfeiern (1) Vor der Bestattung findet in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg eine Trauerfeier statt. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. (2) Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (4) Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. § 12 Grabausschmückung Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der Anmeldung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein. § 13 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern (1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat. (2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle gebührend Rücksicht zu nehmen. (3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. III. Grabnutzungsrechte § 14 Nutzungsdauer (1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an folgenden Arten von Gräbern verliehen:


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a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 4 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für eine Erdbestattung. d) Kindergräber für Kinder bis zu 10 Jahren mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Erdbestattung e) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen f) Standardurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für drei Aschenkapseln (mit Überurnen nur zwei Aschenkapseln) g) Familienurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschenkapseln (mit Überurnen nur vier Aschenkapseln) h) Urnengrab Urnenwiese mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung i) Urnengrab Baumbestattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung (2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei denn, dass zugleich das Nutzungsrecht erneuert wird. § 15 Eigentumsverhältnisse an Grabstätten (1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. (2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen der beigesetzten Personen, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Zwischenregelungen treffen. § 16 Begründung des Grabrechtes (1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird jeweils nur einer Person für die satzungsgemäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr. (2) Urnenkammern, Urnengrabplätze für Baumbestattungen und Gräber in geeigneter Lage können bereits zu Lebezeiten veräußert werden. Urnengrabplätze für die anonyme Bestattung in der Urnenwiese werden zu Lebzeiten nicht veräußert. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich wird. § 17 Inhalt des Grabrechts (1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes hat das Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt wird (2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und

zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen. § 18 Erneuerung des Grabrechts (1) Bei Familien-, Kinder-, Urnengräbern, Urnenkammern und Urnengrabplätzen für die Baumbestattung kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird. Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und Reihengräbern besteht hiervon abweichend keine Verlängerungsmöglichkeit. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Grab oder die Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des früheren Berechtigten zu dessen Gunsten mit Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungsrecht nicht inzwischen einem Dritten übertragen wurde. § 19 Übertragung des Grabrechts Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf andere Personen übertragen. § 20 Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberechtigten auf einen Angehörigen übertragen, soweit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangordnung vorhanden, dann hat das höhere Alter das Vorrecht. § 21 Erlöschen des Grabrechts (1) Das Grabrecht erlischt a) nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22) d) bei Auflassung eines Friedhofsteiles. (2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von dem Grabberechtigten mit Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen, andernfalls werden sie von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten geräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbestattungen die Nutzungszeit nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle

im Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 22 Entzug des Grabrechts (1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden. (2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauunterhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird. Ist der Grabberechtigte unbekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch einen Hinweis auf den drohenden Entzug am Grab für die Dauer von drei Monaten. (3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach Entzug des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt sind, werden von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben. § 23 Ruhefristen (1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenurnen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascheurnen auf der Urnenwiese und bei den Baumbestattungen beträgt 10 Jahre. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Beisetzung. § 24 Exhumierung und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes (Erdbestattung) während der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes auf behördliche oder richterliche Anordnung hin zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung von Leichen- und Ascheresten zulässig, wenn der Grabberechtigte sie beantragt und wenn, soweit noch vorhanden, die Ehegatten, die Eltern und Kinder des umzubettenden Verstorbenen zustimmen. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Ascheresten kann der Antrag auf Umbettung auch innerhalb der Ruhefrist genehmigt werden, sofern triftige Gründe für die Umbettung bestehen. (2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumierungen darf nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Anwesenheit weiterer Personen gestatten. (3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen. Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzunehmen.

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(4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorliegt.

len von Blumenschmuck auf der Wiese und unter den Bäumen ist nicht gestattet. Hierfür ist ein entsprechender Platz an den jeweiligen Gedenksäulen vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Pflanzschalen, Gestecke und sonstige Dinge zu entfernen.

IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten § 25 Lage, Form und Tiefe der Grabstätten (1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus den Belegungs- und Übersichtsplänen der Friedhofsverwaltung. (2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwaltung.

V. Grabmale § 28 Begriffsbestimmung Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale aus Holz und Metall.

§ 26 Herrichtung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach der letzten Beisetzung anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grabberechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen und deren Wurzeln in das Grab eindringen. (3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und den Urnengrabstätten Baumbestattung entsteht keine Verpflichtung zur Pflege. Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnenwiese ist untersagt. § 27 Anpflanzung und Grabschmuck (1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem liegenden Grabmal versehen sind, sind sie zu bepflanzen. (2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Gehölze sowie die Anpassung der Bepflanzung verlangen. (3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen. (4) Auf der Urnenwiese und der Fläche für die Baumbestattungen darf keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Abstel-

§ 29 Aufstellung der Grabmale (1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, in doppelter Fertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Unterbau und Aufbau sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift und der Ornamente beizufügen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer unterzeichnet sein. (2) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss den genehmigten Plänen entsprechen. (3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden. (4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstellers sowie die Grabnummer anzubringen. (5) Die Veränderung von Grabmalen und von sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein. (7) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes dieser Satzung nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung. § 30 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere Umgebung einordnen. (2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Darstellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen.

§ 31 Fundierung der Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gründungen dürfen üben den Erdboden nicht hinausragen. Die Einzelteile eines Grabmales sind durch Metalldübel zu verbinden. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung selbst ausführen oder ausführen lassen. § 32 Unterhaltung der Grabmale, Haftung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu leisten. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen des Grabmales oder Herabstürzen von Teilen desselben verursacht wird. § 33 Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen (1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Die vorübergehende Entfernung von Grabmalen oder Teilen davon wegen einer Beisetzung oder sonstigen Graböffnung, hat ordnungsgemäß nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt. Für die hierbei entstehenden Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt – sofern kein Verschulden von Bediensteten der Stadt Oberasbach vorliegt – der Grabberechtigte. VI. Gewerbliche Betätigung § 34 Genehmigungspflicht (1) Zur gewerbsmäßigen Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof ist eine Genehmigung, die mittels eines Erlaubnisscheines von der Friedhofsverwaltung erteilt wird, erforderlich.


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(2) Die Ausstellung erfolgt auf Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann auch auf die Ausführung einzelner bestimmter Arbeiten beschränkt werden. § 35 Zulassung (1) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn a) die für die Zulassung verlangten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung grob oder wiederholt verstoßen. § 36 Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergänzenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. (2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen: a) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können. b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht abgestellt und über Tage der allgemeinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden. c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräberfelder nicht verarbeitet werden. d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Angefallener Erd und Pflanzenabraum sind entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durch zuführen. VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofs § 37 Anlegung der Gräber (1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Die Gräber sind mit einer 5 cm breiten Einfassung zu versehen, die aus Natur- oder Kunststein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplatten, Sand und Kies auf und um den Gräbern ist nicht gestattet. (2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgräbern ein Grabbeet zur Verfügung in der Größe von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von 1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die Maße des Grabbeetes bei Urnengräbern dürfen 0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen.

(3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grabbeetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt werden. § 38 Tiefe der Gräber (1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m und für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen. (2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. § 39 Grabmale (1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28. Steinmale müssen aus einem Stück bestehen und dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Zu einem stehenden Grabmal ist ein liegendes Grabmal nicht zulässig, ausgenommen ein Stein von höchstens 0,2 qm Fläche und 15 cm sichtbarer Höhe als Namensträger. Im übrigen findet § 30 entsprechende Anwendung. Die Grabmale sind nur auf dem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament aufzustellen. (2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Stehende Grabmale auf Familiengräbern bei einer Mindeststärke von 18 cm bis zu einer Breite von 70 cm und einer Höhe von 100 – 150 cm auf Familien-Doppelgräbern bei einer Mindeststärke von 18 cm bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe von 110 – 180 cm Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm 2. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei Familien-Doppelgräbern in einer Größe von 140 x 140 cm. (3) Auf Urnengräbern sind zulässig: 1. Stehende Grabmale mit quadratischem, rundem oder gleichseitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16 qm und einer Höhe von 60 – 80 cm oder einer Mindeststärke von 15 cm bis zu einer mittleren Breite von 40 cm und einer Höhe von 60 – 80 cm 2. Liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm. § 40 Urnenkammern (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenkammeranlage (Standard- und Familienkammern) zur Beisetzung von Urnen.

(2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten hat mit Metallbuchstaben und -zahlen zu erfolgen. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Blumenbank abgestellt werden. § 41 Baumbestattungen (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Fläche für Baumbestattungen zur Beisetzung von vererdbaren Urnen. Die Bestattung erfolgt im Wurzelwerk der Bäume. (2) Die Grabstätte für die Baumbestattung kann nach Verfügbarkeit bereits zu Lebzeiten ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen steht eine entsprechende Steintafel an der Gedenksäule zur Verfügung. Diese ist mit der Grabstätte zu erwerben. Die Beschriftung der Tafel hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der Beschriftung trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechtes. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese unter den Bäumen ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen. VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes § 42 Reihengräber (1) Es bestehen Reihengräber für Personen über 10 Jahre (2) Reihengräber (1 Belegplatz) werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 23) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt. § 43 Größe der Gräber (1) Bei Neuanlagen von Gräbern ab dem 1.7.2013 haben die einzelnen Grabstellen ohne Zwischenwege folgende Ausmaße: a) Reihengräber für Personen über 10 Jahren: Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m b) Kindergräber bis zu 10 Jahren Länge: 0,90 m, Breite: 0,45 m c) Familien-Einfachgräber Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m d) Familien-Doppelgräber Länge:1,40 m, Breite: 1,40 m e) Urnengräber Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m Für bestehende Grabstätten wird Bestandsschutz gewährt. Dies gilt auch bei Verlängerun-

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gen des Grabnutzungsrechtes und Umschreibung innerhalb der Familie. Erst nach gänzlicher Auflassung des Grabes und Neuanlage des Grabes treten die neuen Bestimmungen in Kraft. Eine Anpassung der Größe der Grabfelder an die neuen Ausmaße kann aber jederzeit durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Einfassungen und Grabmale sind dann entsprechend an die neue Größe anzupassen. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt: a) bei Kindern bis zu 2 Jahren wenigstens 0,80 m b) bei Kindern bis zu 12 Jahren wenigstens 1,30 m c) bei Personen über 12 Jahren wenigstens 1,80 m d) bei Urnen bis zur Oberkante der Urne wenigstens 0,50 m § 44 Größe der Grabmäler und Einfassungen (1) Stehende Grabmäler bei einer Mindeststärke von 18 cm sind ab dem 1.7.2013 bis zu folgenden Größen zulässig: a) bei Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m und bis zu einer Breite von 0,40 m. b) bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. c) bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. d) bei Familiendoppelgräbern bis zu einer Höhe von 1 m – 1,80 m und bis zu einer Breite von 1,40 m e) bei Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m – 0,80 m und bis zu einer Breite 0,40 m. Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm. (2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben und dürfen bei allen Grabarten die gewählte Größe des Grabfeldes (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht unter- bzw. überschreiten (§ 43 Abs. 1). (3) Grababdeckplatten (liegende Grabmale) sind zulässig und dürfen die Größe der Grabeinfassungen nicht überschreiten. (4) Auf der Urnenwiese sind keine Grabmale zugelassen. § 45 Urnenwiese (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für anonyme Urnenbeisetzungen. Für die Bestattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht werden. (2) Die Grabstätte für die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen.

IX. Schlussbestimmungen § 46 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht. § 47 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. § 48 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die Ordnungsvorschriften dieser Satzung verletzt, andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt. § 49 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.7.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 1.1.2012 außer Kraft. Oberasbach, den 27.5.2013 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 066 Stadt Oberasbach Bekanntmachung Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG); Planfeststellung für das Bauvorhaben S-Bahn Nürnberg – Ansbach; Bahnübergangsbeseitigung bei km 9,406 und Neubau der Station Oberasbach, Strecke 5902 Nürnberg-Schnelldorf Die DB ProjektBau GmbH hat für das oben angegebene Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Hierfür wird die Planfeststellung gem. §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt. Die Regierung von Mittelfranken ist hier Anhörungsbehörde. Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg. Sofern dem Antrag entsprochen wird, erfolgt die Zulassungsentscheidung durch Planfeststellungsbeschluss. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Oberasbach und für die Ersatzmaßnahme E1 ein Grundstück in der Gemarkung Leichendorf (auf städtischem Grund) im Bereich der Stadt Oberasbach beansprucht. Das bisherige Verfahren aus dem Jahr 2007 (Bekanntmachung im Amtsblatt vom 4. Okto-

ber 2007) mit dem geplanten Umbau des bestehenden Bahnübergangs wird nicht mehr weiter verfolgt und durch dieses Verfahren vollständig ersetzt. Der Plan (Antragsunterlagen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Lageplänen) liegt in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juli 2013 im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, II. Stock, Zimmer 207, während der Dienststunden von 8 Uhr bis 12 Uhr und mittwochs zusätzlich von 13 Uhr und 18 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus. 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 24. Juli 2013 bei der Stadt Oberasbach, Rathausplatz 1, 90522 Oberasbach oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen diesen Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dies gilt ebenfalls für Einwendungen und Stellungnahmen der vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstiger Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen und Stellungnahmen gegen den Plan ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 5 Satz 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.


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Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss oder Ablehnung) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). 7. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterbleibt in diesem Verfahren. Die Anhörungsbehörde macht dies als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach §§ 3 a ff UVPG bekannt. Oberasbach, den 27.5.2013 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 067 Stadt Oberasbach Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 03/1 „Westlich der Sudetenstraße“; hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB analog Der Stadtrat Oberasbach hat am 13.05.2013 die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 03/1 „Westlich der Sudetenstraße“ beschlossen und den Entwurf vom 23.04.2013 gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurnummern 82/36, 85, 85/4, 85/5, 85/7, 85/8, 85/9, 85/10, 85/11, 85/12, 85/13, 85/14, 88/4 und 140/2 (Teilfläche), Gemarkung Oberasbach, am südwestlichen Ende der Sudetenstraße. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planblatt zum Änderungsplan. Ziel der Planung ist die die Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos für einen Teil des naturschutzrechtlichen Ausgleichs, der auf die privaten Hausgrundstücke und das festgesetzte

Birkenwäldchen entfällt. Es handelt sich dabei nicht um eine Reduzierung der Wertpunktehöhe bzw. des Kompensationsbedarfs. Es kommt das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB zur Anwendung. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann abgesehen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Eine Umweltprüfung findet nicht statt. Der Entwurf zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 03/1 „Westlich der Sudetenstraße“ mit Satzungstext und inte-

griertem Grünordnungsplan sowie der Begründung wird öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Zu diesem Zweck liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 14.6.2013 bis einschließlich 15.7.2013 im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, Zimmer 207 (2. Stock), jeweils montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr und mittwochs zusätzlich von 13 Uhr bis 18 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft erteilt. Oberasbach, den 14.5.2013 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

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Aktuell

Senioren

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Wie werden junge Waldpflanzen herangezogen? Um dies zu erfahren, bietet die Forstbetriebsgemeinschaft AnsbachFürth am Samstag, 29. Juni 2013, eine Eintagesfahrt zur Baumschule Sailer in Mertingen-Druisheim an. Anschließend geht es zum Exotenwald in Diedorf bei Augsburg. Hier wächst eine Vielzahl von Baumarten, die bisher bei uns noch nicht heimisch sind, aber angesichts des Klimawandels interessant werden können. Abfahrt ist um 7.30 Uhr in Weihenzell. Anmeldung bei Rudi Hofmockel in Beutellohe, Tel. 09824 / 14 19 oder unter hofmockel.beutellohe@t-online.de Marktplatz online: Aktuelle Angebote aus der Ausbildungs- und Praktikumsbörse

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Landkreis Fürth – Für Senioren, die zwei Wochen lang ausspannen, Krafttanken und sich erholen wollen, bietet der Caritasverband im August dazu die Möglichkeit. Vom 19. August bis 2. September 2013 führt eine Seniorenreise ins Exerzitienhaus des Redemptoristenkloster Maria Hilf nach Cham in die Oberpfalz. Das Angebot richtet sich an Senioren, die gemeinsam mit einer Gruppe eine Auszeit

vom Alltag nehmen möchten und sich dabei verwöhnen lassen wollen. Gute Küche und liebevolle Begleitung sind selbstverständlich. Das Programm beinhaltet Begegnung, Bewegung, Ausflüge und Kultur. Begleitet wird die Gruppe von zwei Erholungsleitungen, die das Programm gestalten und Ansprechpartnerinnen sind. Preise und weitere Informationen unter www.caritas-bamberg.de/angebote/kur_und_erholung/seniorenerholung/ cham.html

Wir gratulieren Zum 99. Geburtstag 13.6. Else Sauer, Roßtal Zum 98. Geburtstag 13.6. Magdalena Heidingsfelder, Oberasbach 24.6. Cecilia Seidl, Roßtal Zum 97. Geburtstag 22.6. Maria Tillmann, Veitsbronn 28.6. Christine Kraheletz, Oberasbach Zum 96. Geburtstag   1.6. Margarete Ehmann, Oberasbach   6.6. Hedwig Vasold, Obermichelbach   6.6. Käthe Ollert, Tuchenbach 30.6. Gertraud Gwinner, Oberasbach Zum 95. Geburtstag 23.6. Hildegard Schmidt, Oberasbach 25.6. Josef Milde, Oberasbach Zum 94. Geburtstag 23.6. Katharina Feder, Puschendorf Zum 90. Geburtstag   2.6. Margarete Legler, Zirndorf   3.6. Hans Grüner, Zirndorf   6.6. Anna Dietz, Zirndorf   9.6. Maria Glauber, Stein 10.6. Frieda Hildebrandt, Oberasbach 11.6. Rudolf Mimler, Veitsbronn 14.6. Peter Schucha, Zirndorf 18.6. Herta Miedel, Puschendorf

19.6. 22.6. 22.6. 23.6. 23.6. 23.6. 30.6. 30.6. 30.6.

Maria Schmidt, Stein Emma Köhler, Zirndorf Lieselotte Reitenspieß, Stein Anna Wick, Roßtal Kurt Korn, Oberasbach Max Klapetek, Oberasbach Anna Martin, Oberasbach Gertrud Hofmann, Puschendorf Frieda Hurst, Zirndorf

Zum Ruhestand Herbert Warnick (li) Friedrich Maar Herr Warnick war seit vielen Jahren im Landkreis als Sachbearbeiter für den Hochbauunterhalt beschäftigt. Herr Maar war als Lebensmittelüberwacher im Landkreis Fürth tätig. Landrat Matthias Dießl dankte beiden für ihre lange Verbundenheit zum Landkreis und wünschte „für den neuen Lebensabschnitt alles erdenklich Gute und vor allem viel Gesundheit.“

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Tipp

„Gustav Weißkopf Ausstellung“ im Neuen Schloss der Cadolzburg

Cadolzburg - Eine wissenschaftliche Begleitausstellung zu dem Musical „Aeronauticus“ ist derzeit auf der Cadolzburg zu sehen. Hier erfährt man alles über den Flugpionier Gustav Weißkopf, die ganze Geschichte seiner Pionierleistung und die Hintergründe seiner bedeutenden Arbeit. Die Ausstellung wird von den Cadolzburger-Burgfestspielen und der Gemeinde Cadolzburg (Kulturamt) veranstaltet. Urheber und wichtigster Unterstützer ist das „Flugpionier Gustav Weißkopf Museum“ Leutershausen. Neben mehreren Nachbauten der Original-Flugmaschine sind auch Fotografien der ersten Flugversuche zu bestaunen. Die Ausstellung ist im Rahmen der Burgführungen zu besichtigen. Auch während des Burgfestes (15.06.13 und 16.06.13) sowie vor jeder Musicalaufführung des Aeronauticus (20.6.13 – 03.08.13) sind die Türen geöffnet. Informationen unter Tel. (09103) 509 32 oder m.lange@cadolzburg.de

Zur Eröffnung der Ausstellung kamen viele Gäste.

Aktuell

Generalsanierung der B 8 zwischen Seukendorf und Burgfarrnbach Seukendorf – Das Staatliche Bauamt Nürnberg wird ab Juli bis Ende des Jahres die Fahrbahn in Richtung Würzburg der Bundesstraße 8 zwischen den Anschlussstellen Seukendorf und Burgfarrnbach/Südwesttangente sanieren. Ab Anfang Juni werden vorbereitende Arbeiten mit einzelnen Verkehrsbeeinträchtigungen durchgeführt. Seit dem 22. Mai laufen die Arbeiten zur Herstellung der zur Durchführung der Sanierungsarbeiten notwendigen Zufahrtsrampen zur Erddeponie. In der Woche ab dem 17. Juni werden vorab die Mittelstreifenüberfahrten für die spätere Verkehrsumlegung hergestellt. Diese Maßnahmen werden lokal

begrenzte Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge haben. Ab dem 24. Juni wird sukzessive die Verkehrsumlegung auf die südliche Fahrbahn in Richtung Nürnberg vorbereitet. Der Verkehr wird dann in beiden Fahrtrichtungen jeweils einspurig im Begegnungsverkehr geführt. Die endgültige Verkehrsführung wird voraussichtlich ab dem 28. Juni 2013 eingerichtet sein. Die eigentlichen Sanierungsarbeiten werden voraussichtlich in der Woche ab dem 1. Juli 2013 beginnen. Die Verkehrsumlegung ist notwendig, um die Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß abwickeln zu können. Das Staatliche Bauamt bittet die Verkehrsteilnehmer um Verständnis und um erhöhte Aufmerksamkeit im Baustellenbereich.

Fahrradweg an Zirndorfer Westspange gesperrt

In Zirndorf, Höhe Leichendorf, ist bis voraussichtlich 28.6.2013 der Fußund Radweg an der Westspange (FÜ 19) zwischen der Grundstraße und der Schwabacher Straße wegen Instandsetzungsarbeiten an der Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr gesperrt. Die Umleitung ist entsprechend ausgeschildert. Die Verkehrsteilnehmer werden um Verständnis gebeten.


Landkreismagazin 11.2013

Termine 11.6.2013 | 19 Uhr Roßtal: Selbsthilfegruppe „Leben mit Demenz Treffen von Angehörigen Demenzkranker Menschen Veranstalter: AWO Pflegeheim | Ort: Roßtal, Wichernstrasse 1 13.6.2013 | 16 Uhr Oberasbach: Blutspenden Veranstalter: BRK Fürth | Ort: Oberasbach, Grundschule I 14.6.2013 | 19 Uhr Zirndorf: Talentkonzert der Städt. Singund Musikschule Veranstalter: Städt. Sing- und Musikschule Zirndorf, Tel. 0911 / 96 53 38 27 | Ort: Zirndorf, Paul-Metz-Halle, Volkhardtstr. 33 14.6. bis 16.6.2013 Roßtal: 125 Jahre Freiwillige Feuerwehr Buchschwabach Jubiläumsfeier 125 jähriges Bestehen der Freiwilligen Feuerwehr Buchschwabach. Freitag 20 Uhr Rocknacht mit der Gruppe „Bad Touch”. Samstag Abend der Vereine ab 20 Uhr Stimmungsmusik mit „Ziacho”. Sonntag 9.30 Uhr Festgottesdienst, 10.30 Frühschoppen, 13 bis 17 Uhr Familiennachmittag mit Fahrzeugschau. Ort: Roßtal, Buchschwabach, Rohrer Strasse Ortausgang linke Seite Festplatz

Landratsamt wegen betrieblicher Veranstaltung geschlossen Am Mittwoch, 12. Juni 2013, bleiben nachmittags die Dienststellen in Fürth und Zirndorf wegen einer Veranstaltung des Personalrats ab 12 Uhr geschlossen. Das Landrats­ amt Fürth ist im genannten Zeitraum ausnahmsweise auch telefonisch nicht zu erreichen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, dies bei der Planung ihrer Termine im Landratsamt Fürth und Zirndorf zu berücksichtigen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

15.6.2013 Langenzenn: 110 Jahre Liedertafel 1903 Keidenzell Veranstalter: Liedertafel 1903 Keidenzell | Ort: Langenzenn, Keidenzell

legen Johann Müller aus dem Steigerwald sowie das Erlanger Original Winni Wittkopp sowie Stefan Nast-Kolb (beide bekannt aus „Ka Weiber, ka Gschrei“) um sich. Infos: www.kulturpalast-anwanden.de

15.6.2013 | 11 Uhr Langenzenn: 40 Jahre Stadtkapelle Veranstalter: Stadtkapelle Langenzenn | Ort: Langenzenn, Prinzregentenplatz

23.6.2013 | 18 Uhr Wintersdorf: Schlagzeug & Co trifft Chorgesang Der Gemischte Chor „La Musica“ und die Schlagwerk-Gruppe „Exsample“ laden alle Interessierten am Sonntag, 23. Juni, um 18 Uhr in die Wintersdorfer „Taverne zum Biberttal“, Frankenstraße, zu einem Jubiläumskonzert von Klassik bis Gospel ein. Zum 20-jährigen Bestehen des Gemischten Chores in Wintersdorf wird die Gruppe ein Konzert zusammen mit der SchlagzeugBand des professionellen Orchestermusikers Michael Krämer geben. Eintritt frei.

15.6.2013 | 15 Uhr Cadolzburg: Burgfest in der Cadolzburg Zweitägiges Burgfest mit Burgführungen, Essen, Trinken und Musik. Samstag ab 20 Uhr Rudi Madsius & Friends (Rock, Rhythm‘n‘Blues), Sonntag ab 11 Uhr Frühschoppen mit SRS Jazzmen (Dixie). Veranstalter: Arbeitsgruppe Burg im Heimatverein Cadolzburg e.V. | Ort: Cadolzburg, Innenhof der Cadolzburg 15.6.2013 | 20 Uhr Wilhermsdorf: Christoph Weiherer Open Air mit Christoph Weiherer Open-Air am Rathausparkplatz, Hauptstr. 46, Wilhermsdorf. Die Ansagen das bayerischen Liedermachers wachsen zu Geschichten im Sinne eines Karl Valentin: Wort- und Irrwitz, verdrehte Weltanschauungen und Philosophie. Veranstalter: Fränkischer KulturRausch Wilhermsdorf | Ort: Wilhermsdorf, Bürgersaal 17.6.2013 | 14 Uhr Tuchenbach: Seniorennachmittag Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Tuchenbach | Ort: Tuchenbach, Bürgerhaus

30.6.2013 | 10 bis 16 Uhr Schwimmen gegen Krebs Der Verein Freunde und Förderer der On­ ko­logischen Versorgung am Klinikum Fürth e.V. veranstaltet am 30.6.2013 im Fürther Sommerbad von 10 bis 16 Uhr das 6. Brust­ schwimmen gegen Krebs. Für je zwei gespendete Euro schwimmen die Teilnehmer 50 Meter. Gesucht werden noch Sponsoren (Firmen, Ärzte, Privatleute) sowie Schwimmer. Die erzielten Einnahmen sollen die Situation der Krebspatienten im Klinikum Fürth verbessern.

Impressum Das „Landkreis-Magazin“ erscheint alle 14 Tage.

21.6. bis 23.6.2013 Festival auf dem Wolfgangshof „Ein Dorf! Das Fest“ ist Motto eines Festivals auf dem Wolfgangshof in Zirndorf-Anwanden vom 21. bis 23. Juni 2013. Dabei sind einerseits Aktive aus Anwanden eingeladen – etwa der bekannte Pianist Budde Thiem, der mit Norbert Nagel, Christina Jung und anderen namhaften Musikerfreunden ein Beatles-Projekt präsentiert –, andererseits geht es im Programm um Bodenhaftung und Bodenständtigkeit. Andreas Hofmeir, Satiriker und Tuba-Professor, unterbricht eine Stadion-Tour mit La Brass Banda. „Gidderbarri“ schließlich zeigt „Songs und Szenen“ aus einem fiktiven fränkischen Dorf in erstklassiger Besetzung: Dialektdichter Helmut Haberkamm schart Wolfgang Buck, Frankens Liedermacher Nr. 1, dessen Kol-

Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt: Landratsamt Fürth, Pinderpark 2, 90513 Zirndorf Redaktion: Roland Beck, Tel. 0911 / 692 05 00 Anzeigenverwaltung: Scharvogel Grafikdesign, Pfalz­hausweg 69, 90556 Cadolzburg-Egersdorf, Tel.: 09103 / 700 99 97, Fax. 0911 / 52 19 26 07, info@lkm-fuerth.de, www.lkm-fuerth.de Satz: Scharvogel Grafikdesign Anzeigenpreisliste ab 1.1.2013, Auflage 54.800, kostenlose Verteilung an die Haushalte im Landkreis Fürth. Druck auf Recyclingpapier LWC glänzend. Für evtl. Druckfehler wird keine Gewähr übernommen. Für die nächste Ausgabe: Redaktionsschluss Amtsblatt: 10.6.2013 Anzeigen-Annahmeschluss: 12.6.2013

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