Fenstertausch im Wohnungseigentum – Kostenrefundierung an Wohnungseigentümer, die selbst den Tausch veranlasst hatten Der OGH (5 Ob 147/12x) hat bekräftigt, dass ein seitens der Eigentümergemeinschaft geleisteter Ersatz von Kosten des Fenstertauschs an einzelne Wohnungseigentümer, die den Fenstertausch anstelle der an sich zuständigen Eigentümergemeinschaft vorgenommen haben, nicht der Einstimmigkeit bedarf, sondern als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 Abs 1 WEG zu qualifizieren ist. Dies gilt auch dann, wenn seitens der Eigentümergemeinschaft auf die Rückforderung eines bereits an die Wohnungseigentümer gewährten Investitionsersatzes verzichtet wird.