Bei
fehlender
ausdrücklicher
Honorarvereinbarung
steht
dem
Verwalter
kraft
Handelsbrauchs auch ein Übergabehonorar zu Das LG ZRS Wien (40 R 144/10p) hat einem Verwalter bei Auflösung eines stillschweigend zustande gekommenen – und daher mit keiner ausdrücklichen Honorarvereinbarung versehenen – Verwaltungsvertrages ein Übergabehonorar in der Höhe von drei Monatsentgelten zugesprochen.