Mietrechtliche Erhaltungspflichten: Optische Mängel müssen nicht behoben werden Der OGH (5 Ob 67/12g) hat festgestellt, dass ein in die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG fallender Mangel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nur dann vorliegt, wenn eine Reparaturbedürftigkeit, eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest eine Schadensgeneigtheit feststeht. Rein optische Mängel müssen vom Vermieter nicht beseitigt werden.