Die Nachverrechnung der Salden aus der Betriebskostenabrechnung hat mit den aktuellen Mietern zu erfolgen Der OGH (5 Ob 133/11m) hat in Erinnerung gerufen, dass die Nachverrechnung der sich aus der Betriebskostenjahresabrechnung ergebenden Salden mit jenen Mietern zu erfolgen hat, die zum Zeitpunkt der F채lligkeit (= der auf die Abrechnung zweitfolgende Zinstermin) Mieter sind. Dies gilt auch bei einem in der Zwischenzeit eingetretenen Mieterwechsel.