WEG: Kann an Flächen Wohnungseigentum begründet werden, die für den Rauchfangkehrer für Zwecke der Kaminkehrung zugänglich bleiben müssen? Der OGH (10 Ob 19/12k) hat ausgesprochen, dass es der Wohnungseigentumstauglichkeit einer Terrasse (als Teil einer Wohnung) nicht entgegensteht, wenn ein Teil dieser Terrasse vom Rauchfangkehrer vier Mal jährlich zu bestimmten Terminen als Zugang für kurzzeitige Kaminkehrungen benutzt werden muss. Für eine derartige Beeinträchtigung steht dem Wohnungseigentümer gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator grundsätzlich auch kein Preisminderungsanspruch zu