Wohnungseigentum: Antrag auf Durchsetzung von Verwalterpflichten nur bei vorhandenem Rechtsschutzbedürfnis Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 242/10i) darauf verwiesen, dass eine Durchsetzung der Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters im Verfahrenswege nur dann mit Erfolg angestrengt werden kann, wenn es dafür auf der Seite des Antragstellers ein Rechtschutzbedürfnis gibt. Ein solches ist nicht vorhanden, wenn sich die – faktischen – Folgen einer Pflichtverletzung nicht mehr beseitigen lassen.