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Satzung über einen Kulturverein „KOSTROMA”

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Der Kulturverein „KOSTROMA”, im Weiteren Verein genannt, ist eine freiwillige, unabhängige Vereinigung aufgrund des Gesetzes über Vereine und vorliegende Satzung vom 7 April 1989 (Dz.U. z 2011 r., Nr 79, poz. 855) mit nachträglichen Änderungen.

§ 2 Der Verein heißt: Kulturverein „KOSTROMA“.

§ 3 Der Verein benutzt den verkürzten Namen KOSTROMA oder SK KOSTROMA.

§ 4 Der Verein erzielt eine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins polnische Handelsregister (KRS).

§ 5 Der Sitz des Vereins ist Suwałki.

§ 6 Der Verein ist auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen unter Berücksichtigung einer früheren Woiwodschaft von Suwałki tätig (gemäß der Verwaltungsstruktur vom 1975 – 1999).

§ 7 Bei der Durchführung von Aufgaben ist der Verein berechtigt im Ausland unter Beachtung der Gesetze zu tätigen.

§ 8 Der Verein ist zugunsten der Allgemeinheit tätig.

§ 9 Bei der Durchführung von Aufgaben ist der Verein berechtigt die Arbeiter und die Mitglieder des Vereins einzustellen.

§ 10 Der Verein ist berechtigt eine Wirtschaftstätigkeit nach dem Erhalten der entsprechenden Erlaubnisse zu führen.

§ 11 Die Tätigkeit des Vereins kann freiwillig und kostenlos von Freiwilligen unterstützt werden.


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