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1 Wer soll das bezahlen – wer hat so viel Geld?

2 Merkmale von Aktien und Obligationen

Die beiden wichtigsten Wertpapierarten sind Aktien und Obligationen. Beschafft sich eine Unternehmung neues Kapital durch eine Erhöhung ihres Eigenkapitals in Form von Aktien, so beteiligen sich die Anlegerinnen und Anleger an der Unternehmung. Die Aktie ist ein sogenanntes Beteiligungspapier, Inhaber einer Aktie bezeichnen wir als Aktionäre.

Nimmt eine Unternehmung Kapital in Form von Fremdkapital durch die Ausgabe von Obligationen auf, so sind die Anlegerinnen und Anleger Fremdkapitalgeber der Unternehmung und haben bis zur Rückzahlung eine Forderung gegenüber dieser Unternehmung. Die Obligation ist daher die Grundform der sogenannten Forderungspapiere, Inhaber einer Obligation bezeichnen wir als Obligationäre. Mit sogenannten Anleihensobligationen beschaffen sich private Unternehmungen sowie der Staat (Bund, Kantone und Gemeinden) Fremdkapital für eine Laufzeit von in der Regel 5 bis 12 Jahren. Kassenobligationen können bei Banken und bei der Post ständig am «Kassenschalter» bezogen werden. Die Laufzeit von Kassenobligationen ist mit 2 bis 8 Jahren kürzer als bei Anleihensobligationen.

■ Stellung des Kapitalgebers

Als Obligationär stellt ein Kapitalgeber der Unternehmung Fremdkapital zur Verfügung. Den Gesamtbetrag aller Obligationen bezeichnen wir als Obligationenanleihe.

Indem eine Aktionärin einer Unternehmung Eigenkapital zur Verfügung stellt, beteiligt sie sich an der Unternehmung und wird Miteigentümerin.

■ Rückzahlung

Fremdkapital in Form von Obligationen wird nach einer bestimmten Dauer, der sogenannten Laufzeit der Obligation, von der Unternehmung wieder zurückbezahlt. Die Unternehmung gibt dann in der Regel eine neue Obligationenanleihe heraus, um nicht plötzlich Vermögensteile verkaufen zu müssen.

Die Aktionärin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung ihres eingezahlten Betrags. Sie kann lediglich an der Börse ihre Aktie verkaufen. Im Falle der Auflösung der Unternehmung haben Aktionäre ein Anrecht auf einen Anteil am Liquidationserlös.

■ Mitwirkungsrechte

Als Gläubiger hat ein Obligationär kein Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung und somit weder Stimm-, Wahl- noch Auskunftsrecht.

Als Miteigentümerin hat eine Aktionärin Anrecht auf Teilnahme an der Generalversammlung. An der jährlichen GV wird der Verwaltungsrat (oberste Geschäftsleitung der AG) gewählt. Die Aktionäre können dort auch über die Verwendung des Reingewinns abstimmen. ■ Entschädigung

Für das zur Verfügung gestellte Kapital erhält der Obligationär einen festen Zins. Seine Entschädigung ist somit unabhängig von der Gewinnsituation der Unternehmung.

Die Aktionärin hat Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn, den die AG erzielt. Diesen Anteil am Reingewinn bezeichnen wir mit dem Fachausdruck als Dividende.

Das Bezugsrecht ist ein Vermögensrecht der Aktionäre: Bei einer Kapitalerhöhung haben sie das Recht zum Kauf neuer Aktien. Dies wird wie folgt begründet:

Damit neue Aktien überhaupt gezeichnet werden, müssen sie zu einem tieferen Preis (Kurs) als die alten Aktien angeboten werden. Wenn neue Aktien zu einem höheren Kurs als die alten angeboten würden, wäre niemand bereit, neue Aktien zu zeichnen, weil die alten Aktien zu einem tieferen Kurs an der Börse gekauft werden könnten.

Da die neuen Aktien den gleichen Anteil (wie die alten Aktien) am gesamten Eigenkapital der AG (inklusive Reserven) besitzen, verlieren die alten Aktien einen Teil ihres Wertes; die bisherigen Reserven verteilen sich nun auf die alten und neuen Aktien.

Dieser Wertverlust der alten Aktien wird durch einen Anspruch auf den Bezug neuer Aktien (das sogenannte Bezugsrecht) ausgeglichen: Will ein bisheriger Aktionär sein Bezugsrecht nicht ausüben, d. h., bei einer Kapitalerhöhung keine neuen Aktien beziehen, so erhält er für das nicht ausgeübte Bezugsrecht eine Abgeltung, die rechnerisch dem Wertverlust seiner alten Aktien entspricht.

■ Kursentwicklung

Da die Entschädigung unabhängig vom erzielten Gewinn der Unternehmung immer gleich bleibt, wirken sich Meldungen über einen schlechteren Geschäftsgang nicht direkt auf den Kurs der Obligationen aus, wie dies bei den Aktien der Fall ist.

Aufgrund der schwankenden Gewinnaussichten der Unternehmung sind bei den Aktien starke Kursschwankungen zu beobachten.

■ Risiko

Bei einem Konkurs der Unternehmung wird das Fremdkapital vor dem Eigenkapital zurückbezahlt. Die Verlustgefahr ist bei Obligationen damit geringer als bei Aktien. Zudem wirkt sich das Risiko eines Verlustes der Unternehmung auf die Entschädigung des Obligationärs nicht aus, da er unabhängig vom Gewinn jedes Jahr den gleichen Zins erhält.

Bei Aktien besteht ein Risiko, dass bei schlechtem Geschäftsgang nur eine geringe oder gar keine Dividende ausgeschüttet wird. Ausserdem erhalten die Aktionäre bei einer allfälligen Auflösung der Unternehmung ihr Geld erst zurück, nachdem alle anderen Forderungen bezahlt worden sind. Deshalb haben die Aktionäre ein höheres Verlustrisiko.

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