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1 Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder Auftrag?
from Recht 13 - LV
1 Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder Auftrag?
Auf den ersten Blick sieht es simpel aus: Ein Arbeitsvertrag liegt immer dann vor, wenn gearbeitet wird. Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass nicht jeder Vertrag, der eine Arbeitsleistung gegen Bezahlung beinhaltet, auch auf einem Arbeitsvertrag beruht.
■ Arbeitsvertrag (Art.319–362 OR) Die Merkmale eines Arbeitsvertrages sind gemäss Art. 319 ff. OR die Verpflichtung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, für eine gewisse Zeit Arbeit im Dienste des Arbeitgebers zu leisten und dessen Anordnungen zu befolgen. Auf der Gegenseite steht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung eines Lohnes. Dieser ist die Entschädigung dafür, dass der Arbeitnehmer während der vereinbarten Arbeitszeit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Wird der Lohn nach der geleisteten Arbeitszeit entrichtet, sprechen wir von Zeitlohn, wird er aufgrund der erbrachten Leistung vergütet, bezeichnen wir dies als Akkordlohn. Die individuellen Abmachungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im Einzelarbeitsvertrag (EAV) festgelegt.
■ Schuld- und Forderungsverhältnis im Arbeitsvertrag
Arbeitnehmerin (AN)
ist verpflichtet, während einer bestimmten Zeit Arbeit im Dienst der AG zu leisten (Schuldnerin) ist berechtigt, den vereinbarten
Lohn zu fordern (Gläubigerin)
Schuld
Arbeitsleistung
Forderung Schuld
Lohnzahlung
Forderung
Arbeitgeberin (AG)
ist berechtigt, während einer bestimmten Zeit Arbeit zu fordern und Anweisungen zu erteilen (Gläubiger) ist verpflichtet, den vereinbarten
Lohn auszuzahlen (Schuldner)
Ein weiteres Merkmal des Arbeitsvertrages ist die Unterordnung des Arbeitnehmers unter die Weisungsgewalt des Arbeitgebers während einer gewissen Zeit. Die Direktorin einer Unternehmung gilt demnach ebenso wie eine Kauffrau EFZ als «unselbstständige» Arbeitskraft. Obwohl die Direktorin in ihrem Arbeitsbereich viel mehr Entscheidungsbefugnisse und -kompetenzen hat als eine Kauffrau, ist auch sie letztlich dem Verwaltungsrat der Unternehmung unterstellt; für beide Personen gelten – wenn auch inhaltlich sehr unterschiedliche – Einzelarbeitsverträge.
Die «Befehlsgewalt» des Arbeitgebers über sein Personal ist selbstverständlich nicht absolut. Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit seiner Angestellten achten und auch auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht nehmen. ■ Werkvertrag (Art.363–379 OR) Bei einem Werkvertrag erstellt ein Werkunternehmer im Dienste des Bestellers einen konkreten Gegenstand nach den persönlichen Wünschen des Bestellers. Im Vordergrund steht das «Werk», das Ergebnis, und nicht das «Wirken», die Arbeit, wie im Arbeitsvertrag. Das betreffende Werk kann eine materielle oder eine immaterielle Sache sein, z. B. die Herstellung einer Website. Ebenfalls unter den Werkvertrag fallen Veränderungen an Werken wie z. B. Reparaturen.
Ein typisches Beispiel eines Werkvertrages ist der Bau eines Hauses. Der Bauunternehmer plant und koordiniert den Arbeitseinsatz seines Personals unabhängig von den Weisungen des Bauherrn (Bestellers). Er muss dafür sorgen, dass das Haus zum vereinbarten Termin in der vereinbarten Art (Grösse, Ausstattung usw.) sowie entsprechend den gesetzlichen Bauvorschriften fertig erstellt ist. Auch eine selbstständige Beim Bau eines Hauses werden viele Arbeiten auf der Schneiderin, die für eine Kundin ein Fest- Basis von Aufträgen oder Werkverträgen ausgeführt. kleid anfertigt, steht nicht in einem Unter- Der Maurer eines Baugeschäftes ist aber in der Regel ordnungsverhältnis zu ihrer Kundin. Sie ist im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig. gegenüber der Bestellerin lediglich dafür verantwortlich, dass das «Werk», das fertige Kleid, zum vereinbarten Termin in der vereinbarten Art (Stoffqualität, Farbe, Schnitt usw.) ausgeliefert wird.

■ Auftrag (Art.394–406 OR) Aufträge haben die Besorgung von Geschäften oder einzelnen Diensten als Vertragsinhalt. Wir können uns merken, dass alle «Arbeitsverträge», die nicht Einzelarbeits- oder Werkverträge sind, rechtlich als «Aufträge» gelten.
Zwar besitzen frei berufstätige Personen wie beispielsweise freie Mitarbeiter einer Zeitungsredaktion die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit selber einteilen zu können. Diese grössere Freiheit bedeutet jedoch häufig weniger Lohn und weniger soziale Sicherheit, weil die freien Mitarbeiter nicht den Vorschriften des Arbeitsrechts unterstehen.
Wenn z. B. ein Unternehmen seine Buchhaltungsarbeiten durch einen selbstständigen Treuhänder erledigen lässt, so handelt es sich rechtlich um einen Auftrag. Ebenso steht ein Rechtsanwalt in einem Auftragsverhältnis zu einem Auftraggeber, der ihm das Mandat zur Führung eines Prozesses übergibt. Gleichermassen gilt die Arbeitsleistung eines freiberuflichen Arztes rechtlich als Auftrag.

■ Abgrenzung der drei Vertragstypen Die Zuordnung von «Arbeit» zu einem Arbeitsvertrag, einem Werkvertrag oder einem Auftrag kann im Einzelfall juristisch recht schwierig sein. Immerhin gibt es für jeden Vertragstyp einige Merkmale, die bei der konkreten Zuordnung hilfreich sind.
Arbeitsvertrag Merkmale
Inhalt eines Arbeitsvertrages ist die Leistung von Arbeit gegen Lohn; der Arbeitnehmer untersteht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, und er ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Der Arbeitgeber stellt das Arbeitsmaterial zur Verfügung. Er bestimmt z. B. den Arbeitsplatz und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Arbeitszeiten. Beim Werkvertrag steht die Herstellung eines Werkes im Vordergrund, dazu gehören aber auch Veränderungen an Werken. Geschuldet wird ein bestimmter Erfolg, z. B. eine wieder funktionierende Heizung nach einer Reparatur durch den Installateur. Der Unterschied zu einem Kaufvertrag besteht darin, dass es sich beim Gegenstand eines Werkvertrages um eine speziell für den Besteller herzustellende Sache handelt, die nicht serienmässig produziert wird. Das typische Merkmal des Auftrages ist die «Besorgung von Geschäften» im Interesse des Auftraggebers. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag besteht hier kein Unterordnungsverhältnis des Beauftragten. Anders als im Werkvertrag wird nicht ein bestimmter Erfolg, sondern das «Tätigwerden» des Beauftragten geschuldet.1 Eine Behandlung bei einer Zahnärztin oder einem Arzt unterliegt ebenfalls dem Auftragsrecht.
Beispiele
Einzelarbeitsvertrag zwischen der Hochbauzeichnerin Caroline Guyer und dem Architekturbüro Graf & Partner. Planungsvertrag zwischen dem Architekturbüro Graf & Partner und dem Ehepaar Kauer zur Ausarbeitung der Baupläne und Werkszeichnungen für das zu erstellende Einfamilienhaus des Ehepaares Kauer.
Werkvertrag Auftrag
Bauleitungsvertrag zwischen dem Architekturbüro Graf & Partner und dem freien Architekten Andreas Spörri zur Leitung und Überwachung der Bauausführung am Einfamilienhaus des Ehepaares Kauer.
1 Zwar wird von einem Arzt nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, wohl aber kann der Arzt für nachweisbare Kunstfehler haftbar gemacht werden. Den Nachweis eines Kunstfehlers zu führen, ist allerdings nicht einfach und in der Regel nicht ohne aufwendige Gutachten möglich.
Hinweis für Lehrpersonen
▼ PPT-Folie/Tafelbild: Folie 1 (animiert)

▼ PPT-Folie/Tafelbild: Folien 3/4 (animiert)
Rechte und Pfl lichten im A Arb beitsvertra ag
Arbeitnehmerin (AN) ist verpflichtet, während einer bestimmten Zeit Arbeit im Dienst der AG zu leisten (Schuldnerin)
ist berechtigt, den vereinbarten Lohn zu fordern (Gläubigerin)
Schuld
Arbeitsleistun ng
Forderung
Lohnzahlung Forderung Schuld Arbeitgeberin (AG) ist berechtigt, während einer bestimmten Zeit Arbeit zu fordern und Anweisungen zu erteilen (Gläubigerin)
ist verpflichtet, den vereinbarten Lohn auszuzahlen (Schuldnerin)
è Arb beitsl leistung und Lohnzahlung sind die beiden Hauptpunkte eines
Arbeitsvertrags. Mögliche Nebenpunkte sind z.B. die Arbeitszeiten, die Lohnzahlung bei K Krankheit, Ferien und Freizeit