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4 Strafzumessung

b) Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe Mit 10 Monaten Gefängnis bewegt sich das Gericht in der Nähe der unteren Grenze des möglichen Strafmasses. Bedingter Strafvollzug (Art. 42 StGB) möglich bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren, wenn unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oderVergehen abzuhalten.

c) Sehr wahrscheinlich härter, wegen der Folgen der Tat (eine Person tot, eine Person querschnittgelähmt).

d) Beurteilt wird alleine die Tat einer Person, nicht der Erfolg (die negativen Folgen).

Gerechtigkeitsüberlegungen: Zwei Täter, die das gleiche Delikt begangen haben, werden danach gleich behandelt (und bestraft). e) Generalpräventive Wirkung: Wirkung einer Strafe auf die

Allgemeinheit. Aufgrund der Bestrafung in einem konkreten Fall hält sich die Allgemeinheit an eine Rechtsnorm, um nicht dieselbe

Bestrafung zu erleiden.

Spezialpräventive Wirkung: Wirkung einer Strafe auf das künftige

Verhalten des betreffenden Delinquenten.

Weil jemand wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft wurde, wird die betreffende Person inskünftig nicht mehr in alkoholisiertem Zustand fahren.

f) Individuelle Antworten Generalpräventive Wirkung ist eher gering (angesichts der vielen FiaZFälle (FiaZ, Fahren im angetrunkenen Zustand). Spezialpräventive Wirkung dürfte etwas höher sein: Während der Probezeit darf sich ein Delinquent in keinem Fall nochmals strafbar machen, sonst muss er die Strafe absitzen. Gemäss praktischen Erfahrungen empfinden viele Verurteilte eine bedingt erlassene Strafe allerdings nicht wirkliche als Strafe. Deshalb kann es sinnvoll sein, neben der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe auch eine Busse zu verhängen.

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