b) Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB:
e) Generalpräventive Wirkung: Wirkung einer Strafe auf die
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
Allgemeinheit. Aufgrund der Bestrafung in einem konkreten Fall hält
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 StGB:
sich die Allgemeinheit an eine Rechtsnorm, um nicht dieselbe
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe Mit 10 Monaten Gefängnis bewegt
Bestrafung zu erleiden.
sich das Gericht in der Nähe der unteren Grenze des möglichen
Spezialpräventive Wirkung: Wirkung einer Strafe auf das künftige
Strafmasses. Bedingter Strafvollzug (Art. 42 StGB) möglich bei
Verhalten des betreffenden Delinquenten.
Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren, wenn unbedingte Strafe
Weil jemand wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
wurde, wird die betreffende Person inskünftig nicht mehr in
Verbrechen oderVergehen abzuhalten.
alkoholisiertem Zustand fahren.
c) Sehr wahrscheinlich härter, wegen der Folgen der Tat (eine Person tot, eine Person querschnittgelähmt).
f) Individuelle Antworten Generalpräventive Wirkung ist eher gering (angesichts der vielen FiaZFälle (FiaZ, Fahren im angetrunkenen Zustand).
d) Beurteilt wird alleine die Tat einer Person, nicht der Erfolg (die
Spezialpräventive Wirkung dürfte etwas höher sein: Während der Pro-
negativen Folgen).
bezeit darf sich ein Delinquent in keinem Fall nochmals strafbar ma-
Gerechtigkeitsüberlegungen: Zwei Täter, die das gleiche Delikt
chen, sonst muss er die Strafe absitzen. Gemäss praktischen Erfahrun-
begangen haben, werden danach gleich behandelt (und bestraft).
gen empfinden viele Verurteilte eine bedingt erlassene Strafe allerdings nicht wirkliche als Strafe. Deshalb kann es sinnvoll sein, neben der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe auch eine Busse zu verhängen.
Brennpunkt Recht / Gesellschaft
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Strafrecht (Ausgabe für Lehrperson)
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