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AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Landesrat für Deutsche Bildung und Kultur und für Integration

PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Assessore all'Istruzione e Cultura tedesca e all'Integrazione

Frau Myriam Atz Tammerle Landtagsabgeordnete Myriam.atztammerle@gmail.com

Bozen, 02.11.2016

Herrn Bernhard Zimmerhofer Landtagsabgeordneter bzimmerhofer@yahoo.de Herrn Sven Knoll Landtagsabgeordneter svenknoll@hotmail.com An die Fraktion Süd-Tiroler Freiheit landtag@suedtiroler-freiheit.com zur Kenntnis:

Herrn Präsidenten Roberto Bizzo praesident@landtag-bz.org

Antwort auf die Landtagsanfrage Nr. 2360/16 betreffend die Anerkennung von Studientiteln trotz nicht-italienischer Matura Sehr geehrte Frau Abgeordnete Atz Tammerle, sehr geehrte Herren Abgeordnete Knoll und Zimmerhofer, ich schreibe Ihnen betreffend Ihre Landtagsanfrage vom 29. September 2016 (Nr. 2360/16) und darf Ihnen als zuständiger Landesrat wie folgt antworten. Zu Frage 1: Könnte jemandem, der in Innsbruck das Diplomstudium der integrierten Rechtswissenschaften absolviert hat (oder sonst ein Studium) und nach seinem Studium um die Anerkennung ansucht, sein Ansuchen abgelehnt werden, mit der Begründung, dass er die italienische Matura nicht besitzt (obwohl die irische Matura von der Botschaft bzw. vom Schulamt der italienischen gleichgestellt wurde)? Eine Verordnung vom April 2016 regelt die Zulassung zu italienischen Universitäten. Darin steht explizit, dass italienische Schülerinnen und Schüler, die das 4. Oberschuljahr im Ausland besuchen (Irland, Deutschland o.a.) und dort die Hochschulreife erlangen, mit dieser nicht an italienischen Unis zugelassen werden, außer sie besuchen die Schule im Ausland zwei Jahre lang (also 3. und 4. Klasse). Das bedeutet, dass diese Schülerinnen und Schüler das 5. Jahr ihrer Ursprungsschule ableisten und die Abschlussprüfung dort ablegen müssen. Studieninteressierte aus Deutschland, Irland usw. mit der Hochschulreife nach einer zwölfjährigen Schulkarriere hingegen werden weiterhin zugelassen. Die Bestimmungen stehen auf dieser Homepage: www.studiare-in-italia.it/studentistranieri/1-2.html (im Allegato 1 werden die neuen Bestimmungen festgelegt). Studierende, die z.B. in Irland das „Leaving Certificate“ erwerben und in Österreich die Zulassung zum Studium bekommen und es absolvieren, können um die Anerkennung ansuchen. Das Gesuch wird also nicht abgelehnt. dp

Landhaus 7, Andreas-Hofer-Straße 18 39100 Bozen Tel. 0471 41 33 33 Fax 0471 41 33 99 http://www.provinz.bz.it/achammer philipp.achammer@provinz.bz.it Steuernr./Mwst.Nr. 00390090215

Palazzo 7, via Andreas Hofer 18 39100 Bolzano Tel. 0471 41 33 33 Fax 0471 41 33 99 http://www.provincia.bz.it/achammer philipp.achammer@provincia.bz.it Codice fiscale/Partita Iva 00390090215


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Zu Frage 2: Hat das Rundschreiben in seiner derzeit geltenden Fassung Auswirkungen auf die Anerkennung des in Österreich erworbenen Studientitels? Diese Verordnung hat für die Anerkennung des in Österreich absolvierten Studiums keine Auswirkung. Im Art. 7 des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik wird festgelegt, dass Studenten zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade und Titel, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitz eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein müssen. Zu Frage 3: Wenn es dieses Problem momentan nicht gibt: könnte das Ministerium während der Studienzeit der Betroffenen eine diesbezügliche benachteiligende Bestimmung rückwirkend einführen oder würde eine solche nur für die Zukunft gelten? Das Ministerium kann nicht während der Studienzeit der Betroffenen eine diesbezügliche benachteiligende Bestimmung rückwirkend einführen. Studierende haben trotz des im Ausland erworbenen Schulabschlusses die Zulassung zum Studium an einer italienischen Universität im akademischen Jahr 2016/17 bekommen. Die neuen Bestimmungen werden erst ab dem akademischen Jahr 2017/18 angewandt. Zu Frage 4: Wenn es dieses Problem gibt: zu welchem Zweck gibt es dann die Möglichkeit das „Leaving Certificate“ der italienischen Matura gleichstellen zu lassen (durch das Schulamt)? Das Deutsche Schulamt ist für die Bewertung und eventuelle Anerkennung der Schulabschlüsse zuständig. Wenn wesentliche Unterschiede im Curriculum nachgewiesen werden (z.B. auf Grund der Dauer), können zusätzliche Prüfungen verlangt werden. Für die Zulassung zum Studium sind nur die jeweiligen Universitäten zuständig. Zu Frage 5: Im Rundschreiben steht „fatti salvi gli accordi bilaterali“. Was ist damit genau gemeint? Gibt es derartige Übereinkommen und wenn ja, mit wem? Mit dem Begriff „fatti salvi gli accordi bilaterali in materia“ sind die bilateralen Abkommen, die Italien mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat, gemeint. Länderabkommen hat Italien mit Argentinien, Österreich; Ecuador, Deutschland, Malta, Mexico, Vereinigtes Königreich, Slowenien, S. Marino, Spanien, Hl. Stuhl, Schweiz. Zu Frage 6: Warum hat das Unterrichtsministerium der bisherigen Anerkennung des „Leaving Certificate“ einen Riegel vorgeschoben? Hat die Süd-Tiroler Landesregierung diesbezüglich interveniert? Die Verordnung betreffend die Zulassung zum Studium wurde vom Wissenschaftsministerium und vom Außenministerium erlassen. Die Landesregierung hat diesbezüglich keine Zuständigkeit. Mit besten Grüßen Firmato da:Philipp Achammer Data: 02/11/2016 14:51:15

Philipp Achammer Landesrat (mit digitaler Unterschrift unterzeichnet)


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