XV. Legislaturperiode
XV legislatura
AKTUELLE FRAGESTUNDE
INTERROGAZIONI SU TEMI DI ATTUALITÁ
Sitzung Nr. 164
seduta n. 164
vom 6.6.2017
del 6/6/2017
Antwort von Landesrat Mussner auf die Anfrage Nr. 5/06/17, eingebracht von den Abgeordneten Zimmerhofer, Knoll und Atz Tammerle
Risposta dell’assessore Mussner all’interrogazione n. 5/06/17, presentata dai consiglieri Zimmerhofer, Knoll e Atz Tammerle
MUSSNER (Landesrat für ladinische Bildung und Kultur, Museen und Denkmäler, Verkehrsnetz und Mobilität - SVP): Zu Frage Nr. 1. Die Konzessionäre der öffentlichen Nahverkehrsdienste halten die Bestimmungen der Zweisprachigkeit gemäß Autonomiestatut und den Verpflichtungen des Artikels 15 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15 bis auf wenige Ausnahmen ordnungsgemäß ein. Laut Mitteilung der Konzessionäre, was wir gefragt haben, Stand April 2017, verfügen Mitarbeiter, welche auf Abruf für Notfälle zur Verfügung stehen und jene, welche sich zurzeit auf die Zweibzw. Dreisprachigkeitsprüfung vorbereiten, noch über keinen Nachweis über die Zweisprachigkeit, also es gibt Leute, die manchmal ohne Dokumente, die Sie angesprochen haben, fahren, aber das sind laut Umfrage, die wir gemacht haben, wenige, aber jeder Einzelne ist zuviel. Das muss man einfach sagen. Die Konzessionäre unterstützen diese Mitarbeiter durch das Abhalten von Vorbereitungskursen auf die Zweibzw. Dreisprachigkeitsprüfung, wenn es notwendig ist, damit die Kommunikation mit den Fahrgästen in beiden Landessprachen gewährleistet werden kann. Wir sind interveniert, weil wir auch Reklamationen gehabt haben, die uns sicherlich noch mehr zu denken gegeben haben und versuchen zu intervenieren. Zu Frage Nr. 2. Die Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Gebrauch der deutschen bzw. ladinischen Sprache liegt gemäß Artikel 2 Absatz 5 des DPR Nr. 574 von 1988 ausschließlich beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen. Die Frage Nr. 3 habe ich schon mit der Frage Nr. 2 beantwortet.