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XV. Legislaturperiode

XV legislatura

AKTUELLE FRAGESTUNDE

INTERROGAZIONI SU TEMI DI ATTUALITÁ

Sitzung Nr. 164

seduta n. 164

vom 6.6.2017

del 6/6/2017

Antwort von Landesrat Schuler auf die Anfrage Nr. 6/06/17, eingebracht von den Abgeordneten Atz Tammerle, Knoll und Zimmerhofer

Risposta dell'assessore Schuler all’interrogazione n. 6/06/17, presentata dai consiglieri Atz Tammerle, Knoll e ZImmerhofer

SCHULER (Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden - SVP): Zu Frage Nr. 1 bezüglich der Zuständigkeit. Es ist so, dass die Gemeinden Südtirols im Bereich des Meldeamtwesens staatliche Zuständigkeiten auszuüben haben. In diesen Zuständigkeiten, also im staatlichen Meldeamtgesetz ist auch die Benennung von öffentlichen Straßen und Plätzen enthalten. Dies zum einen. Aber in diesem Meldeamtgesetz ist nur der Verweis auf die Zuständigkeit der Gemeinden zu finden und nicht welches Organ der Gemeinde zuständig ist. Hier muss man sich die Gemeindeordnung, das Regionalgesetz Nr. 3 von 2005 anschauen. Dort ist explizit angeführt, welches Organ der Gemeinde welche Zuständigkeiten hat, im Artikel 26 die Zuständigkeiten des Gemeinderates. Wenn man sich dieses Regionalgesetz anschaut, dann kann man feststellen, dass diese Zuständigkeit fehlt. Hier ist es nicht explizit genannt, dass der Gemeinderat für die Benennung der Straßen und Plätze zuständig ist. Im Artikel 28 sind dann die Zuständigkeiten des Gemeindeausschusses geregelt. Dort heißt es, alles, was nicht Zuständigkeit des Gemeinderates ist, dann Zuständigkeit des Gemeindeausschusses ist und sein muss. Allerdings muss man auch darauf hinweisen, dass die Gemeinden über ihre Gemeindestatuten, über die Satzungen sehr wohl die Möglichkeit haben, das entsprechend selbst zu regeln. Das heißt, dass die Gemeinde in ihren Statuten festhalten kann, dass für diese Benennungen der Gemeinderat zuständig ist. Ich glaube, dass die Gemeinden auch gut daran tun oder gut daran täten, auch diese Zuständigkeiten dem Gemeinderat zuzuordnen. Ich kann jetzt aber nicht darüber Auskunft geben, wie viele Gemeinden es effektiv gemacht haben. Deshalb kann man hier auch nicht pauschal antworten, welches Organ oder in wie vielen Gemeinden der Gemeinderat und in wie vielen Gemeinden im Zweifelsfalle der Gemeindeausschuss zuständig ist. Wie gesagt, die Gemeinden können das in ihren Satzungen und Statuten selber regeln. Zum Zweiten. Was die Begründung anbelangt, ob jetzt Umbenennungen begründet sein müssen, muss man auch klarstellen, dass das staatliche Meldeamtgesetz keine Begründungen vorsieht. Allerdings gilt der Grundsatz, dass es für alle Beschlüsse grundsätzlich eine Begründung braucht, also es muss nicht explizit im Meldeamtgesetz angegeben sein, sondern diese Bestimmung gilt laut unserem Landesgesetz grundsätzlich für alle Entscheidungen des Gemeinderates, dass die Entscheidungen entsprechend begründet sein müssen.


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Zum Letzten. In Bezug auf die Zweisprachigkeit. Wie wir wissen, haben wir das Landesgesetz Nr. 15 von 2012, das im Übrigen angefochten wurde und das Urteil noch ausständig ist, das in Artikel 1 Folgendes regelt: "Die Appellative der öffentlichen Flächen werden unbeschadet der Bestimmungen über die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung gemäß Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988 in den deutschen, italienischen und ladinischen Ortschaften auch Ladinisch, nach Artikel 2 Absatz 2 gereiht, angeführt", also hier der Verweis auf die Zwei- und Dreisprachigkeit und dann im Absatz 2 sind die Ausnahmen in Bezug auf den Absatz 1 angeführt.


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