FREITAG, 9. NOVEMBER 2012 NR. 45 54. JAHRGANG
AZA 8820 Wädenswil
Recht oder Abzocke? Deutschland: Schweizerin fährt im Baustellenbereich 102 statt 60 km/h. Sanktion: 1 Monat Fahrverbot, € 189 Busse und Kosten. Bussen Schweiz: Schweizer fährt über 5 km im Baustellenbereich einmal 38 und einmal 40 km/h zu schnell. Polizei fährt nach. Sanktion: CHF 5250.– Geldstrafe bedingt, CHF 1300.– «Verbindungsbusse», CHF 500.– EU. Die hat offenbar Busse, CHF 500.– Gebühren, Total:keine CHF a2300.–. Plus FA-Entzug in ZH, 3 Monate: CHF 360.–. Üble Abzockerei des Bürgers, was sonst? Bürgeraktion, 8700 Küsnacht PC 87-16415-6 Dr. Michael E. Dreher, Ex-NR
WOCHENZEITUNG FÜR DEN MITTELSTAND PUBLIKATIONSORGAN DER SCHWEIZERISCHEN VOLKSPARTEI SVP DES KANTONS ZÜRICH
2 X NEIN ZU DEN VOLKSINITIATIVEN DES MIETERVERBANDES
Keine neuen Anreize für mietrechtliche Streitigkeiten Der Mieterverband stellt der Zürcher Bevölkerung mit zwei kantonalen Volksinitiativen zwei Materien zur Diskussion, die nicht zum ersten Mal den Stimmbürger beschäftigen. Beide Volksbegehren sind darauf ausgerichtet, Mietern möglichst zu Rechtsstreitigkeiten gegen die Vermieter zu animieren.
Eine erste Initiative «Rechtsschutz für alle. Mietgericht gebührenfrei» zielt auf einen vermehrten Gang zum Mietgericht und will, dass nicht nur vor den Schlichtungsbehörde, sondern auch vor der nächsten Instanz, dem Mietgericht, gratis geklagt werden kann. Der irreführende Initiativtitel suggeriert, dass für gewisse Gruppen der Gang zu den rechtsstaatlichen Organen ausgeschlossen sei. Das ist falsch. Der Wert der spezialisierten, paritätisch zusammengesetzten Schlichtungsbehörde besteht gerade darin, den Parteien in formloser Verhandlung den Weg ans Mietgericht zu ersparen, wo sie ein förmlicher und zeitaufwendiger Prozess erwartet. Umgekehrt entlasten Schlichtungsstellen die Gerichtsinstanzen in beträchtlichem Masse. Die allermeisten Fälle werden auf Schlichtungsstufe erledigt, gerade weil es danach etwas kostet. Bei Annahme der Volksinitiative dürfte der Wert der Schlichtungsbehörden erheblich im Sinken begriffen sein. Mit dem wegfallenden Kostenrisiko dürfte sich eine Partei rasch einmal entscheiden, einen nicht ganz genehmen Vergleichsvorschlag der Schlichtungsbehörden auszuschlagen und ihr Glück vor dem Mietgericht zu versuchen. So gelangen auch Bagatellfälle vors Mietgericht, das Streitpotenzial und die Zahl der Verfahren werden deutlich steigen, so die Erfahrungen und Zahlen aus den Kantonen Genf und Waadt, zumal dann auch für die Vermieter ein Weiterzug mit keinerlei finanziellen Risiken verbunden ist. Prozessieren zulasten der öffentlichen Kassen Jene Partei, welche zu Recht einen Prozess angestrengt hat, also vor Miet-
gericht mit ihren Anliegen durchzuringen vermochte, trägt selbstverständlich keine Gerichtskosten. Dass umgekehrt Parteien bei verlorenem Rechtsverfahren vor dem Mietrichter die Gerichtskosten selber tragen müssen, welche übrigens häufig nur einen Teil der effektiv verursachten Kosten ausmachen, entspricht ebenso dem allgemeinen Rechtsempfinden. Weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist nicht einzusehen. So ginge mit dieser Vorlage eine Verlagerung von Kosten vom privaten Interesse des einzelnen, prozesswilligen Mieters auf den Steuerzahler über. Die Allgemeinheit müsste dann diese Gerichtskosten, vom Obergericht auf rund 900 000 Franken Ausfall an Gebührenerträgen pro Jahr geschätzt, übernehmen. Geschenkte Instanz Wenn auch von der nächsten Instanz keine Gerichtskosten mehr erhoben werden, läuft es darauf hinaus, dass fast jeder Streit weitergezogen wird. So könnte man den Eindruck haben, dass die geschenkte zweite Instanz vor allem der Auftragsbeschaffung der Mieteranwälte dient, weil mit dem Wegfall des Kostenrisikos dem Mieter die Prozessführung besser schmackhaft gemacht werden kann. Auf diese Weise können die Anwälte gleich selber dafür sorgen, dass ihnen die Arbeit nicht ausgeht. Insofern liegt dieser Mieterverband-Initiative ein gewisser Eigennutz zugrunde. Wenn dann noch die unentgeltliche Prozessführung für einkommensschwache Haushalte dazukommt, vermag sich der Mieter risikolos durch die Instanzen zu klagen und kann so in finanzieller Hinsicht nur gewinnen. Die logische Konsequenz: mehr Arbeit für das Mietgericht, längere Verfahrensdauer und natürlich mehr Kosten für die Allgemeinheit. Fakt ist: Parteien, die ans Mietgericht gelangen
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und recht bekommen, werden auch in Zukunft keine Gebühren zahlen. Andernfalls sollen sie nach wie vor zur Kasse gebeten werden können. Angeblich sei die prozessrechtliche Stellung der Mieter schlechter geworden, seit die eidgenössische Zivilprozessordnung vor knapp zwei Jahren in Kraft getreten ist, behaupten die Initianten in der Begründung. Verfahrenstechnisch sei der Druck auf die Mieterschaft gestiegen, vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich zu akzeptieren. Das ist gefühlte Rhetorik, zumal die Änderung lediglich darin besteht, dass die Schlichtungsbehörde bei uneinigen Parteien keinen formellen Entscheid mehr fällt, sondern bloss einen «Urteilsvorschlag» unterbreitet. Was hingegen mit Sicherheit gesagt werden kann, ist die rechtliche Schlechterstellung der Vermieter seit der letzten materiellen Mietrechtsrevision. Mit dem Wegfall der Ausweisungsbehörde kann ein säumiger oder störender Mieter nicht mehr direkt ausquartiert werden. Der Vermieter hat den ordentliche Weg einzuschlagen, das verlängert und verkompliziert und verteuert ein Ausweisungsverfahren, was auch nicht gerade den korrekten Mietern zugute kommt. Alles in allem kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass das Mietrecht sehr mieterfreundlich mit einem starken Schutz der einen Partei ausgestaltet ist. Veraltetes Weltbild Die ganze Argumentation der Initianten gründet auf dem veralteten, klischierten Weltbild, wonach sich ausbeuterische Hauseigentümer auf der einen Seite und ausgenommene Mieter auf der anderen unversöhnlich gegenüberstehen. Die Zahl der eingeschlagenen Prozesse im Mietbereich spricht jedoch keinesfalls für solche Animositäten. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Lohnniveau in den
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Noch mehr Animation zu Rechtsstreitigkeiten Die zweite Volksinitiative will erneut eine Formularpflicht mit der Angabe über den Vorgängermietzins und dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Anfangsmietzins 30 Tage nach Vertragsschluss dem Richter vorzulegen, einführen. Zehn Jahre lang musste das Formular im Kanton verwendet werden, bis die Stimmberechtigten 2003 diese Bürokratie mit 56 % Ja-Anteilen abgeschafft haben. Die Volksabstimmung erfolgte in einer Zeit extremer Wohnungsknappheit. Aber ganz gleich, ob zu Zeiten mit oder ohne Formularpflicht, nie ist die Zahl der Prozesse gestiegen oder gesunken, im Gegenteil, sie verbleibt seit Jahrzehnten fast peinlich konstant tief. Jedes Jahr werden rund 15 Verfahren zur Anfechtung des Anfangsmietzinses angestrengt – bei mittlerweile rund 100 000 Mietverträgen, die jährlich im Kanton Zürich abgeschlossen werden. Würden Hunderte von Anfechtungsverfahren ergriffen, müsste sich der Gesetzgeber möglicherweise ernsthafte Gedanken machen. Aber bei dieser Sachlage ist das Ganze eine Frage der Verhältnismässigkeit. Zudem handelt es sich ja ohnehin um ein etwas seltsames Konstrukt. Erst unterschreibt man einen Vertrag, dann kann man ihn innert 30 Tagen gleich anfechten. Würde dem Formular die behauptete präventive Wirkung zukommen, so müsste sich dieser Umstand in einer Veränderung der Zahl der angehobenen Prozesse niederschlagen. Relevant ist, dass seit der Abschaffung der Formularpflicht am 1. August
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2003 die Zahl der Prozesse nicht gestiegen, aber auch nicht gesunken ist. Mieter werden hierzulande überaus gut geschützt. Missbräuchliche Mietzinsen können und sollen weiterhin angefochten werden. Ein zusätzliches amtliches Formular verschafft den Mietern keine zusätzlichen Rechte oder Vorteile. Die gesetzliche Verpflichtung, interessierten Mieterinnen und Mieter auf deren Nachfrage hin den bisherigen Mietzins mitzuteilen, besteht unabhängig der Formularpflicht – es handelt sich heute einfach nicht um einen Automatismus. Im Übrigen kann ein Mietinteressent auch einfach beim ausziehenden Mieter nachfragen. Markt statt Regulierung Der Glaube der Initianten, mit einer Formularpflicht eine mietzinsdämpfende Wirkung herzuführen, ist jedenfalls durch die Erfahrungen zu Zeiten des Formularobligatoriums nicht belegt. Um das zu erreichen, braucht es einen gut spielenden Wohnungsmarkt – und eine nicht so starke Einwanderung, die auf den Wohnungsmarkt drückt. Letzteres ist jedoch gerade auch durch jene Kreise, welche die Initiativen ins Leben gerufen haben, hoch erwünscht. Mit einer Einführung der Formularpflicht erhöht sich die Anzahl der Wohnungen nicht, die Mietpreise werden nicht gesenkt und der Mieter erhält auch nicht mehr Rechte. Erhöhen wird sich nur der administrative Aufwand. Beiden Initiativen liegt ein klares Motiv zugrunde: Mieter sollen animiert werden, Streitigkeiten mit ihrem Vermieter vor den Richter zu tragen. Die heutige Situation lässt jedoch nicht auf eine Schieflage schliessen. All diese Gründe haben eine breite Koalition aus SVP, FDP, CVP, BDP und Grünliberalen veranlasst, zweimal klar die Nein-Parole zu fassen.
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letzten Jahren überproportional zu den Mietpreisen gestiegen ist, weshalb schon aus diesem Grunde nicht einfach von der finanziell schwachen Mieterschaft ausgegangen werden kann.
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