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Freitag, 30. November 2018 | Nr. 48 | 60. Jahrgang
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WOCHENZEITUNG FÜR DEN MIT TELSTAND PUBLIK ATIONSORGAN DER SCHWEIZERISCHEN VOLKSPARTEI SVP DES K ANTONS ZÜRICH
NEUES SOZIALHILFEGESETZ
Wenn Entscheide des Volkes und des Kantonsrates ignoriert werden Bei einer Revision eines Gesetzes dürfte man grundsätzlich davon ausgehen, dass überwiesene Vorstösse des Kantonsrates und Entscheide des Stimmvolkes berücksichtigt werden. Im Entwurf der Totalrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes sind die gefällten Entscheide von Parlament und Volk bereits unter Druck. Verschiedene Hintertürchen wurden installiert, um die erst kürzlich gefällten demokratischen Entscheide zu kippen.
Stefan Schmid Kantonsrat SVP Gemeindepräsident Niederglatt
Beispiel 1 – Asylfürsorge für vorläufig Aufgenommene Wir erinnern uns an den Sonntag, 24. September 2017, es gab eine wuchtige Niederlage für die Zürcher und Winterthurer Stadtregierungen sowie für Mitte-links: Das Zürcher Volk strich den vorläufig aufgenommenen Ausländern die Sozialhilfe. 67,2 Prozent waren dafür, sogar die Bevölkerung der linken Stadt Zürich sagte mit über 64 Prozent Ja und folgte dem Kantonsrat in seinem Ansinnen. Der Bezirk Dielsdorf sagte sogar mit 75,8 Prozent Ja, ähnlich hoch waren die Resultate in den restlichen Bezirken. Nun sieht der Entwurf des SHG vor, dass die Direktion zeitlich befristet für
die Sozialhilfeleistungen und die Asylfürsorge zuständig ist und Leistungen direkt erbringen kann. Weiter ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Höhe und Art der Asylfürsorge selber bestimmen kann. Das Volk hat sich am 24. September klar ausgesprochen, dass unechte Flüchtlinge bezüglich der Sozialhilfe nicht gleichgestellt werden dürfen wie Inländer. Im neuen Sozialhilfegesetz ist diesem Umstand in aller Konsequenz Rechnung zu tragen und gesetzlich klar zu definieren, anstatt bereits wieder ein Hintertürchen einzubauen, mit welchem der Volkswille ignoriert werden kann.
Beispiel 2 – Weitergabe von Informationen Die Motion KR-Nr. 58/2016, welche am 3. April 2017 dem Regierungsrat überwiesen wurde, beinhaltet die Forderung, dass bei einem Wohnortwechsel das Dossier von der alten an die neue Wohngemeinde übergeht. Mühselige Auflagen zur Informationsweitergabe
sollten dadurch abgebaut und für die Angestellten der Sozialabteilungen mehr Rechtssicherheit bei der Weitergabe von Informationen geschaffen werden. Im Entwurf zum Sozialhilfegesetz ist nun eine äusserst widersprüchliche Auslegung zur Informationsweitergabe enthalten. In Absatz 2 ist nämlich definiert, dass nur Informationen weitergegeben werden dürfen, welche für die Aufgabe der Sozialbehörden geeignet und erforderlich sind. Im Absatz 3 steht dann hingegen widersprüchlich, dass das vollständige Dossier der neuen Behörde übergeben werden muss. Streicht man Absatz 3 aus dem Entwurf zum Sozialhilfegesetz, bleibt nur noch die mangelhafte Regelung des Status Quo übrig. Ein Blick in die Antworten des
GPV sowie der Sozialkonferenz zu der Vernehmlassung lässt Schlimmes erahnen: Beide Organisationen fordern die Streichung der Bestimmung unter Absatz 3 mit dem Hinweis, dass in der Praxis Probleme mit der Aktenübergabe auftreten können und fordern die Streichung von Absatz 3. Offenbar sehen sich diese Organisationen mit der physischen Übergabe eines Dossiers bereits überfordert. Im Zeitalter der Digitalisierung und der elektronischen Fallführung ist die Forderung, auf die Weitergabe der Informationen zu verzichten einfach nur lächerlich.
Beispiel 3 – Übernahme von Auflagen Mit derselben Motion wurde ebenfalls gefordert, dass die neue Sozialbehörde beim Wohnortwechsel eines Klienten dessen Sanktionen und Auflagen übernehmen kann. Diese Kernforderung ist wohl im Entwurf zum Sozialhilfegesetz im §72 unter Absatz 3 ebenfalls eingeflossen. Der entsprechende Paragraph trägt den Titel Informationen unter Sozialhilfeorganen. Die Bestimmung ist
somit an einer sachfremden Position im Gesetz. Im Abschnitt 3 des Entwurfs – also jenem Bereich, in welchem die gesetzlichen Bestimmungen zu Auflagen, Kürzungen und Einstellungen aufgeführt sind, fehlt diese Bestimmung gänzlich. Diese drei Beispiele zeigen, dass im Entwurf zum neuen Sozialhilfegesetz bereits Hintertürchen installiert wurden, um getroffene Volks- und Parlamentsentscheide zu kippen. Weder auf das Anliegen zum Asyl-F noch zur Informationsweitergabe noch zur Übernahme von Sanktionen und Auflagen geht der Entwurf sachdienlich ein. Die Linke hat via ihren Regierungsrat sowie ihre Vertreter im leitenden Ausschuss des GPV und der grundlegend links gefärbten Sozialkonferenz bereits spürbar Einfluss genommen. Die SVP des Kantons Zürich wird die Entwicklung des neuen Sozialhilfegesetzes und die Umsetzung des Volkswillens zu Asyl-F sowie der Motion mit Argus-Augen beobachten, notfalls auch das Referendum ergreifen im Wissen und der festen Überzeugung, das Volk in diesen Themen hinter sich zu haben.
FR AGWÜRDIGE ANSCHUBFINANZIERUNG FÜR DEN INNOVATIONSPARK
217 Millionen für ein Luftschloss – SVP fordert Marschhalt Der Regierungsrat hat an einer Medienkonferenz bekannt gegeben, dass er dem Kantonsrat einen Kredit in der Höhe von 217,6 Millionen Franken beantragt mit dem Zweck einer Anschubfinanzierung für den Innovationspark.
SVP-Vernehmlassungsantwort zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes Die SVP fordert: Der vorliegende Entwurf zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes ist abzulehnen, er verfehlt das Ziel eines schlanken, bürgernahen Erlasses, enthält zu viele schädliche Neuerungen für die öffentlichen Kassen. Der Entwurf schränkt an gewissen Stellen die Gemeindeautonomie noch mehr ein, als dies heute schon der
Fall ist und degradiert damit die Kommunen noch stärker zu blossen Vollzugsorganen. Das Gegenteil ist anzustreben. Das bestehende Sozialhilfegesetz soll beibehalten bleiben, gleichzeitig soll das Parlament als gesetzgebende Behörde die erwähnten, in rechtsstaatlicher Hinsicht dringend notwendigen Korrekturen vornehmen.
svp. Während den bisherigen Beratungen in Kommission und Kantonsrat wurde seitens Regierungsrat immer wieder versichert, dass privatwirtschaftliche Firmen die Investitionen leisten werden, welche für den Innovationspark notwendig sind. Die SVP-Fraktion hat schon in der Debatte über den Eintrag des Innovationsparks in den Richtplan Sinn und Nutzen dieses Projekts bezweifelt. Es ist nicht Aufgabe des Staates, Innovation finanziell zu fördern, wie dies schon mit der Bereitstellung von 70 Hektaren Land zu subventionierten Preisen der
Fall ist. Dass jetzt der Staat – anstelle von Privaten – auch noch die Infrastruktur finanziert, kann nicht sein. Der Schluss liegt nahe, dass sich bisher keine privaten Unternehmen finden liessen, welche die Investitionen tätigen wollen. Dies ist eine Bankrotterklärung für ein Projekt, welches in den höchsten Tönen als zukunftsgerichtet angepriesen wurde. Doch anstatt die Übung abzubrechen oder wenigstens einen Marschhalt einzulegen, ergreift der Regierungsrat nun die Flucht nach vorne. Der beantragte Kredit wird grösstenteils als Darlehen deklariert, welches
wieder zurückbezahlt werden soll. Doch daran glaubt der Regierungsrat wahrscheinlich selbst nicht. Es darf vom Staat nur vorfinanziert werden, was Privatinvestoren benötigen und refinanzieren. Die SVP fordert den Regierungsrat auf, zumindest zuzuwarten, bis sich die vollmundig in Aussicht gestellten privaten Investoren melden. Das Areal soll nur bebaut werden, wenn der Bedarf gegeben ist. Alles andere wäre eine Verschleuderung von Steuergeldern, welche die SVP im Kantonsrat bekämpfen wird.
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