KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN abgeschlossen am 30. November 2011 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1034 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1. Die Begriffe “Arbeitgeber”, “Angestellter”, “Arbeitnehmer” sowie “Lehrling” sind geschlechtsneutral zu verstehen.
I. GELTUNGSBEREICH A. Räumlich Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
B. Fachlich Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen: a) die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Betriebe. b) OMV-Aktiengesellschaft. c) VOEST-ALPINE STAHLHANDEL GmbH hinsichtlich der vor dem 1. 3. 2000 eingetretenen Arbeitnehmer; VOEST-ALPINE Rohstoffhandel Gesellschaft m.b.H., Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichischer Kaltwalzwerke Ges.m.b.H. Wien (VÖK). d) General-Motors-Austria Ges.m.b.H. e) Österreichische Salinen AG f)
Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird
g) Lottokollekturen
C. Persönlich Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2012 in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile: 1.Teil: Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt I bis XVIII und XX bis XXII. 1