„Staatsbürgerschaft will gelernt sein...“ Module für die Bildungsarbeit 1. Ergänzungslieferung
Zur Nutzung der Ergänzungslieferung: Die vorliegende Ausgabe der „Module für die Bildungsarbeit“ ist eine Ergänzungslieferung der Handreichung Nr. 13 „Staatsbürgerschaft will gelernt sein. Module für die Bildungsarbeit.“ Gliederung Einführung Modul 7
aktualisiert, bitte Blatt der 1. Ausgabe austauschen neu neu
Modul 8 neu Modul 9 neu Einschlägige Gesetze aktualisiert, bitte Blatt der 1. Ausgabe austauschen Dies zu Ihrer besseren Übersicht.
Der vorliegende Text ist zu Informationszwecken erstellt worden. Er ersetzt auf keinen Fall die Stelle einer individuellen Rechtsberatung.
Impressum Herausgeber DGB Bildungswerk e.V. Migration und Qualifizierung Vorsitzender: Dietmar Hexel Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf Tel.: 0211/4301-141 Fax: 0211/4301-137 E-Mail: migration@dgb-bildungswerk.de www.migration-online.de Verantwortlich Leo Monz Autorin Semiha Akın Redaktion Michaela Dälken Karikaturen Thomas Plaßmann Gestaltung und Satz Thomas Rubbert, Düsseldorf Druck und Vertrieb Der Setzkasten, Düsseldorf Bestelladresse Der Setzkasten GmbH Kreuzbergstraße 56, 40489 Düsseldorf Fax: 0211-408 00 90-40 mail@setzkasten.de Gefördert durch Bundesministerium des Innern Die vorliegende Ergänzungslieferung Okt. 2003 sowie die Erstausgabe sind auch als pdf-Dateien auf der Site www.migration-online.de erhältlich. Falls Sie die Erstausgabe von „Staatsbürgerschaft will gelernt sein...“ nicht vorliegen haben, können Sie sie bei Der Setzkasten bestellen.
Überblick
Überblick:
„Staatsbürgerschaft will gelernt sein...“ Module für die Bildungsarbeit Modul 1: Einstieg ins Thema „Staatsangehörigkeitsrecht“ – Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Modul 2: Was bringt die Staatsangehörigkeit? – Rechte und Pflichten als deutscher Staatsangehöriger – Welche Gründe sprechen für, welche gegen den Erwerb der Staatsangehörigkeit? Modul 3: Die rechtlichen Voraussetzungen der Einbürgerung Modul 4: Was passiert bei Straffälligkeit mit der Einbürgerung? Modul 5: Das Einbürgerungsverfahren in der Praxis Modul 6: Internet als Informationsquelle Modul 7: Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Einbürgerung Modul 8: Mehrstaatigkeit Modul 9: Staatsangehörigkeit – auch ein Thema in der Arbeitswelt!
Einführung
Einführung Mit der vorliegenden Ergänzungslieferung haben wir uns der Mehrstaatigkeit und den bei der Einbürgerung vorausgesetzten Erfordernissen der Deutschkenntnisse gewidmet. Um der betrieblichen Praxis gerecht zu werden, haben wir das Modul „Staatsangehörigkeit – auch ein Thema in der Arbeitswelt!“ eingefügt, um Handlungsmöglichkeiten im Betrieb aufzuzeigen. In diesem Modul wird über die betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden im Betrieb in diesem Themengebiet informiert und anschließend werden praktische Anwendungsbeispiele erprobt. Mit dem Modul wird der Versuch unternommen, die im Seminar vermittelten und erlangten Kenntnisse im Betrieb, z.B. mit der Durchführung einer Betriebsversammlung mit dem Inhalt „Information zum Staatsangehörigkeitsrecht“, praktisch umzusetzen.
Die Module 7 – 9 sind für die Seminararbeit zum Staatsangehörigkeitsrecht entwickelt und dort bereits getestet worden. Diese Ergänzungslieferung ist als Teil und Vervollständigung der Handreichung „Staatsbürgerschaft will gelernt sein...“, die im Jahre 2002 herausgegeben worden ist, zu verstehen.
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Modul
Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Rollenspiel Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Wahljahr 2002 – einbürgern – wählen – mitentscheiden! Broschüre hrsg. v. DGB Bildungswerk e.V. Bereich Migration und Qualifizierung drei Zeitungsartikel Aufgabenblätter mit Fallbeispielen Lösungsblätter zu den Fallbeispielen Ziel: Ziel ist die Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse und die theoretische Auseinandersetzung mit der Voraussetzung „Deutschkenntnisse“. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollen zudem ein Gefühl dafür einwickeln, dass es nicht einfach darum geht, etwas Deutsch sprechen zu können, sondern dass die Deutschkenntnisse in einer Prüfungssituation abgefragt werden können.
Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Einbürgerung
Ablauf: Die Teilnehmenden werden im Frontalunterricht über die rechtlichen Voraussetzung für die Deutschkenntnisse, die zur Einbürgerung verlangt werden, informiert. Nach dem Vortrag werden Fälle in Kleingruppen bearbeitet. Die Teilnehmenden gehen zu jeweils 3-5 Personen in eine Gruppe. Jede Kleingruppe bekommt die gleichen Fälle und muss einen Vorschlag für die Falllösung verfassen. Die Falllösungen werden anschließend im großem Kreis zunächst von den Gruppen präsentiert und schließlich gemeinsam besprochen. Die Fälle sind aus aktuellen Urteilen zusammengestellt, die es in diesem Bereich gibt. Für das Rollenspiel werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen in kleine Gruppen mit jeweils drei Personen eingeteilt. Jede Gruppe erhält drei verschiedene Zeitungsartikel. Auch in realen Prüfungen werden Artikel aus Tageszeitungen zur Prüfung der Deutschkenntnisse verwandt. Die drei Teilnehmenden werden der Reihe nach geprüft. Zwei Personen führen den Test durch und eine Person ist die Testperson. Die Testperson muss zunächst den Text laut vorlesen und anschließend mit eigenen Worten wiedergeben. Ihre Deutschkenntnisse werden anhand diesen Textes geprüft und beurteilt. Der Test wird mit allen Teilnehmenden nacheinander durchgeführt. Die Teilnehmenden bekommen jeweils einen unterschiedlichen Zeitungsartikel.
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Arbeitsblatt: Fallbeispiele: zu der Voraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“
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Modul
Arbeitsblatt: Fallbeispiele: zu der Voraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“
Fallbeispiel 1: Schriftliche Deutschkenntnisse Der 1965 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1988 in Deutschland. Er ist als Asylberechtigter anerkannt und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hat in der Türkei fünf Jahre die Schule besucht und den Beruf eines Frisörs erlernt. In Deutschland arbeitet er als Maler.
Frage für die Gruppenarbeit: Sind schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache Einbürgerungsvoraussetzung? Der Fall beruht auf dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.08.2002 – 12 UE 1473/02.
Der Kläger stellte am 24. März 1997 einen Einbürgerungsantrag. Von ihm wurde verlangt, dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen solle, wie es Personen seines Lebenskreises können. Dafür wurde mit ihm ein Diktat mit dem Leitsatz einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung als Diktattext durchgeführt. „Abfindung: Bei der Aufstellung von Sozialplänen dürfen ausländische Mitarbeiter nicht schlechter gestellt werden als ihre deutschen Kollegen (hier: Nichtberücksichtigung der in der Heimat lebenden Tochter eines Spaniers).“ Der Kläger konnte diesen Text nicht fehlerfrei und in einem verständlichen schriftlichen Deutsch niederschreiben, so dass ihm die Einbürgerung verweigert wurde.
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Arbeitsblatt: Lösungen zu Fallbeispiele: zu der Voraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“
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Modul
Arbeitsblatt: Lösung zum Fallbeispiel 1:
§ 85 Ausländergesetz gibt einen Anspruch auf Einbürgerung. Dieser Anspruch besteht aber gemäß § 86 Nr.1 Ausländergesetz nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In unserem Fall verfügt der Kläger nicht über ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, um einen Einbürgerungsanspruch gemäß § 85 Ausländergesetz zu haben, weil er den ihm diktierten Text nicht niederschreiben konnte. Zu den ausreichenden Deutschkenntnissen ist in Nr. 86.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StARVwV) ausgeführt:
„Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurecht zu finden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.
Auf die Fähigkeit, Deutsch zu schreiben, darf nicht verzichtet werden. Bei dem Begriff der ausreichenden Sprachkenntnisse ist neben den gesetzgeberischen Zielen der Staatsangehörigkeitsreform und der früheren bundeseinheitlichen Einbürgerungspraxis die in den letzten Jahren verstärkte Bedeutung der Deutschsprachkenntnisse von Ausländern zu berücksichtigen, die sich auch sonst in der Rechtsordnung niedergeschlagen hat. Außerdem wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig nach dem vorgesehenen neuen Zuwanderungsrecht unter anderem durch Integrationskurse unterstützt, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen sollen und sowohl einen Basis- und einen Aufbausprachkurs zum Erlernen ausreichender Sprachkenntnisse als auch einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland umfassen (§ 43 Aufenthaltsgesetz vom 20.06.2002, BGBl. I S. 1946). Zudem ist für Hessen hervorzuheben, dass seit 1. August 2002 schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden können, wobei die Zurückstellung unter dem Vorbehalt erfolgen kann, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird, und hierfür der Besuch eines schulischen Sprachkurses angeordnet werden kann (§ 58 Abs. 5 Hess. Schulgesetz vom 17.06.1992, GVBl. I S. 233, i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung vom 21.03.2002, GVBl. I S. 58).
Der Fall beruht auf dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.08.2002 – 12 UE 1473/02.
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.“
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Arbeitsblatt: Fallbeispiele: zu der Voraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“
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Modul
Arbeitsblatt: Fallbeispiele: zu der Voraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“
Fallbeispiel 2: Deutschkenntnisse Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 01.11.1964 in Kabul/Afghanistan geboren. 1986 kam er nach Deutschland und ist seit 2000 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Am 01.08.2000 beantragte der Kläger die Einbürgerung.
Frage für die Gruppenarbeit: Welche Anforderungen sind an die Deutschkenntnisse bei der Einbürgerung zu stellen? Der Fall beruht auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.10.2002 - 7 K 2494/01.
Am 23.11.2001 absolvierte der Kläger bei der Volkshochschule S. einen Deutschtest mit einem Gesamtergebnis von 68,5 Punkten. Bei der Wiederholung des Deutschtests am 15.02.2002 erzielte der Kläger ein Gesamtergebnis von 48 Punkten. Die Einbürgerung wurde ihm von der Behörde aufgrund der Testergebnisse wegen fehlender Deutschkenntnisse versagt. Nun klagt er vor dem Berufungsgericht auf Einbürgerung. Auch das Berufungsgericht führt mit dem Kläger einen Deutschtest durch.
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Aufgabenblätter: Lösungen zu Fallbeispiele: zu der Voraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“
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Modul
Arbeitsblatt: Lösung zum Fallbeispiel 2:
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn der Einbürgerungsbewerber sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers/Übersetzers verständigen kann. Die mündliche Verständigung beinhaltet dabei das Sprechen und Verstehen der Sprache. Die Kenntnisse der Schriftsprache umfassen das Lesen, sowie das Verstehen und Verfassen eines Textes. Die Fähigkeit, einen deutschsprachigen Text schreiben zu können, gehört jedoch nicht zu dem von § 86 Nr. 1 Ausländergesetz geforderten Mindeststandard „ausreichender“ Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Kläger war imstande in der mündlichen Verhandlung den ihm vorgelegten Zeitungsbericht zu lesen und auch Fragen des Gerichts zu dem Text zu beantworten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht somit fest, dass der Kläger über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Der Fall beruht auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.10.2002 - 7 K 2494/01
Die Ergebnisse der Deutschtest bei der Volkshochschule sind zu unterschiedlich, so dass sie für die Entscheidung nicht herangezogen werden. Anmerkungen zu den Fallbeispielen: Die Fallbeispiele sind tatsächlich getroffene Entscheidungen zu demselben Thema mit unterschiedlichen Ergebnissen. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu der Entscheidung kommt, dass schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache für die Einbürgerung notwendig sind, entscheidet das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass die Fähigkeit einen deutschsprachigen Text zu schreiben, nicht erforderlich ist. Da die Voraussetzung „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ gesetzlich nicht definiert ist, sind solche unterschiedlichen Urteile in zwei verschiedenen Bundesländern möglich.
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Aufgabenblätter: Zeitungsartikel 1
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Modul
Arbeitsblatt: Zeitungsartikel 1
Betrunkener sticht zu. Passant fühlt sich von Radfahrer gestört.
Bitte lesen Sie den Text laut vor.
(wh) Ein stark betrunkener Mann hat in der Nacht zum Mittwoch in der Mollerstraße einen 47 Jahre alten Passanten mit einem Klappmesser verletzt.
Bitte geben Sie den Inhalt des Textes mit Ihren eigenen Worten wieder. Falls notwendig, lesen Sie den Text noch einmal leise.
Nach Angaben der Polizei war der Betrunkene, ein 36 Jahre alter Darmstädter, kurz vor 2 Uhr mit seinem Fahrrad unterwegs. Wegen eines Lastwagens, der ihm im Weg war, hatte er sich derart lautstark aufgeregt, dass der Passant sich gestört fühlte. Doch schon sein erster Versuch, den Radfahrer zu beschwichtigen, misslang. Der Sechsunddreißigjährige zog das Messer aus der Hosentasche und stach unvermittelt zu. Er verletzte seinen Widersacher an beiden Oberschenkeln. Trotz der Verletzungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten, gelang es aber dem Darmstädter, dem Täter das Messer wegzunehmen und ihn festzuhalten. Zeugen des Geschehens hatten die Polizei alarmiert, die nun wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt.
Anmerkung: Dieser Zeitungsartikel ist dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.08.2002 – 12 UE 1473/02 entnommen worden.
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Modul 7 | Seite 7
Aufgabenblätter: Zeitungsartikel 2
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Modul
Arbeitsblatt: Zeitungsartikel 2
Bitte lesen Sie den Text laut vor. Bitte geben Sie den Inhalt des Textes mit Ihren eigenen Worten wieder. Falls notwendig, lesen Sie den Text noch einmal leise.
Doch keine Silvester-Fete auf dem Burgplatz Die große Silvester-Party am Burgplatz fällt dieses Jahr doch aus. Dies beschloss die Verwaltungsspitze. Die Marketing- und Touristik GmbH hielt das Risiko für zu groß, eine große Party an der Rheinuferpromenade zu organisieren. Vor zwei Jahren wurden bei der Millenniumfeier über 180 Menschen durch umfliegende Böller und Raketen verletzt. Zwar sollten diesmal Einlasskontrollen sicherstellen, dass es zu keinem gefährlichen Feuerwerk auf dem Burgplatz kommt. „Aber es werden wieder viele ihre Raketen und Böller mitbringen und zünden“, ist sich Jörg Schueler, Geschäftsführer der Tourismus- und Marketing GmbH sicher. Im Gedränge kommt es schnell zu einer Panik. „Da können wir doch keine Stände aufstellen“. Der städtische Ordnungs- und Service-Dienst will zwar mit Doppelstreifen versuchen das illegale Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verhindern. Doch das versuchten die Kontrolleure schon im letzten Jahr. Das Verbot wurde trotzdem von zahlreichen Besuchern missachtet.
Anmerkung: Dieser Zeitungsartikel wurde von der Einbürgerungsbehörde in Düsseldorf zur Prüfung der Deutschkenntnisse benutzt.
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Aufgabenblätter: Zeitungsartikel 3
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Modul
Arbeitsblatt: Zeitungsartikel 3
So schmeckt der Sommer Bitte lesen Sie den Text laut vor. Bitte geben Sie den Inhalt des Textes mit Ihren eigenen Worten wieder. Falls notwendig, lesen Sie den Text noch einmal leise.
1,2 Millionen Besucher kamen am Samstag zum Kaufen und Gucken. An der „Langen Tafel“ waren schon am Mittag die Plätze rar. Einzelhändler strahlten über Umsätze. Sie lachten alle mit der Sonne um die Wette, Veranstalter, Einzelhandel und Gäste.1,2 Millionen Besucher kamen zum Fest der Mittsommernacht. Sie genossen den strahlenden Sommertag und –abend nach langer Regenzeit, verwöhnten ihren Gaumen mit Köstlichkeiten an der 180 Meter langen Tafel auf der Rheinuferpromenade und labten ihre Ohren bei afro-kubanischem Salsa auf dem Grabbeplatz. Allein am Samstag nahmen 20.000 vor der gelungenen Dekoration aus Rosen und Grün an den 34 Tischen der Tafel Platz. Sie hatten an den Ständen der 15 Gastronomen die Auswahl zwischen italienischer Pasta, Parmaschinken oder pfefferschotenscharfem Gerichten mit zartem Huhn aus Sri Lanka. Andere standen Schlange vor den andalusischen Spezialitäten oder dem Sushi-Stand – die japanischen Reis-Häppchen waren schon um halb zehn ausverkauft. Vor der Kunstsammlung NRW am Grabbeplatz ließen sich am Abend rund 12 000 Menschen von den Bands aus Afrika und Kuba zum Tanz verleiten, allein 1000 Menschen schauten sich die neue Klee-Ausstellung an. Die Polizei freute sich über eine ruhige Nacht. Die hatte schon mittags begonnen. Die Parkhäuser um die Einkaufsstraßen waren nach 12 Uhr besetzt, auf der Kö hätten die Autos übereinander gestapelt werden können. Die Geschäftswelt von Altstadt, Innenstadt und Schadowstraße war zufrieden, berichtet Ralf Esser vom Forum Stadtmarketing, “der Umsatz entsprach dem zum Vorjahresfest“ - da war’s allerdings regnerisch. Anmerkung: Dieser Zeitungsartikel wurde von der Einbürgerungsbehörde in Düsseldorf zur Prüfung der Deutschkenntnisse benutzt.
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Nach den Verwaltungsvorschriften zur Staatsangehörigkeit liegen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurecht zu finden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben kann.
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Ausreichende Deutschkenntnisse für die Einbürgerung
Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.
DGB BILDUNGSWERK
Für die Einbürgerung werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i.d.R. nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber:
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 7 | Folie 2 von 3
Nachweis der Sprachkenntnisse
• das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat, • vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, • einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, • in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
DGB BILDUNGSWERK
Wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen sind, wird meistens das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 7 | Folie 3 von 3
Überprüfung der Deutschkenntnisse
Die Überprüfung der Deutschkenntnisse kann von der zuständigen Behörde selbst oder aber von Dritten, z.B. von den Volkshochschulen vorgenommen werden. Dies wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt und kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (Sprachdiplom des Goetheinstituts) sind ein geeigneter Maßstab für die Überprüfung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
DGB BILDUNGSWERK
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Modul
Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Wahljahr 2002 – einbürgern – wählen – mitentscheiden! Hrsg. DGB Bildungswerk e.V. Bereich Migration und Qualifizierung Die doppelte Staatsangehörigkeit – So ist es möglich! Hrsg. DGB Bildungswerk e.V. Bereich Migration und Qualifizierung Aufgabenblatt mit Fallbeispielen Lösungsblatt zu den Fallbeispielen
Mehrstaatigkeit
Ablauf: Die Teilnehmenden werden im Frontalunterricht über die rechtlichen Voraussetzung der Mehrstaatigkeit geschult. Nach dem Vortrag werden Fälle in Kleingruppen bearbeitet. Die Teilnehmenden gehen zu jeweils 3-5 Personen in eine Gruppe. Jede Kleingruppe bekommt die gleichen Fälle und muss einen Vorschlag für die Falllösung verfassen. Die Falllösungen werden anschließend im großem Kreis zunächst von den Gruppen präsentiert und schließlich gemeinsam besprochen. Die Fälle sind aus aktuellen Urteilen zusammengestellt, die es in diesem Bereich gibt.
Ziel: Ziel ist die Vermittlung der rechtlichen Voraussetzung und die theoretische Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit.
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Aufgabenblätter: Fallbeispiel zur Entscheidung über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit
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Modul
Arbeitsblatt: Fallbeispiel zur Entscheidung über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit
Der am 21.11.1968 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er reiste 1991 als Bürgerkriegsflüchtling nach Deutschland ein und erhielt Duldung. Nach dem er 1994 eine deutsche Frau geheiratet hatte, wurde ihm 1995 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit 1997 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 23.8.2000 beantragte der Kläger die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Er hatte am 11.12.2000 versucht, beim jugoslawischen Generalkonsulat in Stuttgart die Entlassung aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dafür hatte er aber seine Geburtsurkunde, die nicht älter als sechs Monate sein durfte sowie eine Urkunde, die seine bestehende jugoslawische Staatsangehörigkeit belegen sollte, vorlegen müssen. Um diese Dokumente zu erhalten muss der Kläger persönlich nach Serbien fahren, wohin während des Bürgerkrieges alle Verwaltungsunterlagen, u.a. auch diese Dokumente, verbracht worden sind. Der Kläger besitzt keinen gültigen Reisepass, um nach Serbien zu fahren, obwohl er am 3.7.2000 einen Antrag auf Ausstellung eines jugoslawischen Reisepasses gestellt hat. Eine Reise nach Serbien für ihn als KosovoAlbaner sei nicht zumutbar.
Frage für die Gruppenarbeit: Kann hier Mehrstaatigkeit hingenommen werden?
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Aufgabenblätter: Lösung zum Fallbeispiel zur Entscheidung über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit
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Modul
Arbeitsblatt: Lösung zum Fallbeispiel über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung ist § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Ausländergesetz – AuslG. Der Kläger hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und erfüllt die Voraussetzungen für die Einbürgerung bis auf „Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit“. Von der Voraussetzung „Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit“ nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Ausländergesetz ist hier abzusehen, weil der jugoslawische Staat die Entlassung des Klägers aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Danach wird die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht verlangt, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufheben kann.
Dabei kommen gesetzlich drei Fallgruppen in Betracht. 1. Die Versagung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, 2. die Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen und 3. die Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags in angemessener Zeit. Die Entlassung des Klägers aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit wird jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht. Zwar ist das Verlangen der Vorlage einer Geburtsurkunde als Entlassungsvoraussetzung und eines Staatsangehörigkeitsnachweises nicht unzumutbar. Die Behörden des Herkunftsstaates dürfen vom Einbürgerungsbewerber verlangen, seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aber daraus, dass dem Kläger aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen in absehbarer Zeit die Beibringung der erforderlichen Unterlagen objektiv unmöglich ist. Die infolge des Kosovo-Kriegs erfolgte Verlagerung der dortigen Personenstandsregister nach Serbien und die daraus resultierenden Schwierigkeiten sich hier zu berücksichtigen. Weiter ist beachtlich, dass die jugoslawische Auslandsvertretung seit über zwei Jahren keinen Nationalpass für den Kläger ausgestellt hat. Und eine persönliche Antragsstellung bei der zuständigen Registerbehörde ist dem Kläger nicht möglich, da er nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses ist. Er hat damit keine Möglichkeit, auf legalem Wege nach Serbien zu reisen. Der Kläger ist unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern! Der Fall beruht auf dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg 13. Senat vom 15. November 2002 – Az: 13 S 810/02.
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Merkblätter des Bundesamts für Wehrverwaltung für Mehrstaater
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Modul
Merkblätter des Bundesamts für Wehrverwaltung für Mehrstaater
Merkblatt für deutsch-griechische Doppelstaater mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgrundlagen -
Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland (BGBI. 1962 II S. 1505; 1963 II S. 912). Neufassung des griechischen Wehrpflichtgesetzes 1988
1. Ein deutsch-griechischer Doppelstaater hat Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Der in dem einen Vertragsstaat geleistete und nachgewiesene Wehrdienst wird von dem anderen Vertragsstaat als Erfüllung der gesetzlichen Wehrdienstpflicht anerkannt. Dabei findet aber nur der zeitliche Umfang der tatsächlichen Dienstleistung Berücksichtigung. Nach Ableistung des Wehrdienstes in der Bundeswehr ist er von der Wehrpflicht in Griechenland befreit. Nach dem griechischen Wehrpflichtgesetz entbindet ein ausländischer Lebensmittelpunkt jedoch nur dann von der Wehrpflicht in Griechenland, wen er vor Vollendung des 15. Lebensjahres begründet worden ist. 2. Ungedienten Wehrdienstpflichtigen wird geraten, vor Antritt einer Griechenlandreise bei der für sie zuständigen griechischen Auslandsvertretung die Ausstellung einer Bescheinigung zu beantragen, dass sie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Bescheinigung sollte den voraussichtlichen Zeitraum des Griechenlandaufenthaltes angeben, weil nach den Bestimmungen des griechischen Wehrpflichtsgesetzes der ständige Aufenthalt außerhalb Griechenland dann nicht mehr von der Wehrpflicht entbindet, wenn der Wehrpflichtige sich wiederum länger als sechs Monate in Griechenland aufgehalten hat. Die von der griechischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung erleichtert daher den Nachweis über die Aufenthaltsdauer in Griechenland, der anders möglicherweise nur schwer zu führen wäre. 3. Gedienten Wehrpflichtigen wird empfohlen, unverzüglich nach Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr, spätestens jedoch eine angemessene Zeitspanne vor Antritt einer Reise nach Griechenland, ihre Wehrdienstzeitbescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung ins Griechische bei der zuständigen griechischen Auslandsvertretung vorzulegen. Diese wird eine Information der griechischen Grenzkontrollstellen veranlassen, so dass bei der Ein- und Ausreise Probleme nicht entstehen dürften. 4. Deutsch-griechische Doppelstaater, die ihre Wehrpflicht durch die Ableistung des Zivildienstes erfüllt haben, benötigen – entsprechend dem unter Ziffer 3. beschriebenen Verfahren – eine Bescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Wehrpflicht genügt haben. Damit haben Doppelstaater, die Zivildienst geleistet haben, bei ihrer Wiederausreise ebensowenig Schwierigkeiten zu erwarten wie Doppelstaater, die Wehrdienst geleistet haben. 5. Für Wehrpflichtige, die Wehrdienst in der ehemaligen NVA geleistet haben, gilt das oben unter 3. Gesagte ebenfalls. Eine entsprechende Wehrdienstzeitbescheinigung stellt das zuständige Kreiswehrersatzamt aus. 6. Jedem Doppelstaater wird empfohlen, beim Kreiswehrersatzamt die näheren Einzelheiten des deutschen und des zwischenstaatlichen Rechts zu erfragen und sich bei der zuständigen Auslandsvertretung nach dem einschlägigen ausländischen Recht zu erkundigen.
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
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Merkblätter des Bundesamts für Wehrverwaltung für Mehrstaater
Merkblatt für deutsch-polnische Doppelstaater Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen bestehen keine bilateralen Abkommen, die Regelungen über die Wehrpflicht deutsch-polnischer Doppelstaater enthalten. 1. Ein deutsch-polnischer Doppelstaater hat Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten, soweit er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2. Ruht die Wehrpflicht, weil der Betreffende seinen ständigen Aufenthalt und seine Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 1 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz – WPflG), kann er aufgrund freiwilliger Verpflichtung Grundwehrdienst in der Bundesrepublik Deutschland leisten (§ 4 Abs. 3 WPflG). 3. Nach polnischem Recht ist es verboten, ohne vorherige polnische Genehmigung Wehrdienst in fremden Streitkräften zu leisten. Deutsch-polnische Doppelstaater können auch in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden. Die weitere Staatsangehörigkeit steht dem nicht entgegen. Jedem Doppelstaater wird empfohlen, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung aktuell nach dem einschlägigen polnischen Recht zu erkundigen.
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
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Merkblätter des Bundesamts für Wehrverwaltung für Mehrstaater
Merkblatt für deutsch-türkische Doppelstaater mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei bestehen keine bilateralen Abkommen, die Regelungen über die Wehrpflicht deutsch-türkischer Mehrstaater enthalten. 1. Ein deutsch türkischer Doppelstaater hat Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. 2. Türkische Doppelstaater können von den türkischen Wehrersatzbehörden bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres zurückgestellt werden, wenn sie im Ausland geboren oder vor Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit ins Ausland gegangen sind und dort ihren Wohnsitz haben. Der Antrag auf Zurückstellung ist direkt oder über die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen an die Wehrersatzbehörde, bei der der Betroffene registriert ist, zu richten. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Ihm sind beglaubigte Abschriften der Urkunden beizufügen, die den Erwerb der deutschen Staatsan gehörigkeit belegen. Bei der Heranziehung zum Wehrdienst in der Bundeswehr müssen jedoch im Interesse der Wehrgerechtigkeit etwaige Vergünstigungen nach türkischem Wehrrecht, die nur einen Bezug auf dieses Staatsgebiet haben, außer acht bleiben. 3. Die Wehrpflicht von deutsch-türkischen Doppelstaatern gilt gegenüber der Türkei als erfüllt, wenn sie - im Ausland geboren sind und dort ihren Wohnsitz haben oder vor Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit ins Ausland gegangen sind und dort ihren Wohnsitz haben, - die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltsstaates vor Vollendung des 38. Lebensjahres erworben haben und - ferner nachweisen, dass sie in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben haben, den Wehrdienst abgeleistet haben oder nachweisen, dass sie nach den Gesetzen des Landes, in dem sie leben, ihrer Wehrpflicht durch Ableistung eines Ersatzdienstes nachgekommen sind. Der Nachweis über den in einem fremden Staat abgeleisteten Wehrdienst erfolgt als Antrag an die Wehrersatzbehörde, bei der der Betreffende registriert ist. Dem Antrag sind als Anlage Urkunden im Original oder als beglaubigte Abschriften sowie von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beglaubigte Übersetzungen dieser Urkunden beizufügen, die belegen, dass der Betreffende die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates besitzt und in diesem Staat seinen Wehrdienst abgeleistet hat oder seine Wehrdienst als erfüllt gilt. 4. Abweichend hiervon gilt die Wehrpflicht von türkischen Doppelstaatern gegenüber der Türkei nicht als erfüllt, wenn sie - ins Ausland gegangen sind, nachdem sie ihren Wehrdienst in der Türkei angetreten haben, ihren Wehrdienst in den Streitkräften eines Staates ableisten, mit dem die Türkei Krieg führt, oder der im Kriegsfall Bündnispartner oder Kriegsteilnehmer auf Seiten des Kriegsgegners ist und sie der Einberufung durch die zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ohne Rechtfertigung nicht Folge leisten, - während der Ableistung ihrer Wehrpflicht in einem fremden Staat gegen die innere und äußere Sicherheit der Türkei oder rechtswidrig gegen die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen der Türkei verstoßen, - Wehrdienst in einem Land ableisten, in dem keine Wehrpflicht besteht, - vom tatsächlichen Wehrdienst befreit worden sind und ohne Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes in die Reserve des Aufenthaltsstaates übernommen wurden.
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
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Merkblätter des Bundesamts für Wehrverwaltung für Mehrstaater
5. Deutsch-türkische Doppelstaater, die zwar ihren Wehrdienst in der Bundesrepublik Deutschland ableisten müssen, deren Wehrdienstuntauglichkeit jedoch vor oder nach Antritt des Wehrdienstes festgestellt wird, können die ärztlichen Bescheinigungen zusammen mit den durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beglaubigten Übersetzungen an das Verteidigungsministerium in der Türkei schicken. Dieses entscheidet dann über die weitere Wehrpflicht des deutsch-türkischen Doppelstaaters gegenüber der Türkei. 6. Außerdem sieht das türkische Wehrrecht vor, dass der im Ausland geleistete Wehrdienst von deutschtürkischen Doppelstaatern, die aus irgendeinem Grund vor Beendigung des Wehrdienstes in die Türkei zurückkehren und den restlichen Dienst in der Türkei ableisten möchten, auf den Dienst in der Türkei angerechnet wird. 7. Nach türkischem Wehrrecht kann in der Türkei ein sog. verkürzter Wehrdienst geleistet werden. Er umfasst einen Monat Wehrdienst und die Zahlung von 10.000 DM. Nur teilweise in der Bundeswehr geleisteter Dienst wird dabei von den türkischen Behörden nicht anerkannt. Es besteht für deutsch-türkische Wehrpflichtige daher keine Möglichkeit, sich durch eine Kombination von (teilweisem) Wehrdienst und Zahlung des v.g. Geldbetrages vom türkischen Wehrdienst befreien zu lassen. Seit dem 4. November 1999 können Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1973 geboren wurden und ihren Wehrdienst noch nicht angetreten haben, binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten des zugrundeliegenden Gesetzes (04.11.1999), gegen Zahlung von 15.000 DM vom Wehrdienst zum größeren Teil befreit werden. Wehrpflichtige, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, brauchen dann nur noch eine Grundausbildung beim Militär zu absolvieren. Wer am 31.12.1999 bereits 40 Jahre oder älter ist, kann sich gegen Zahlung von 20.000 DM vom Wehrdienst insgesamt befreien lassen. Auch eine Grundausbildung braucht dann nicht mehr absolviert zu werden. Gegen Wehrpflichtige, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, wird in der Türkei nicht wegen Wehrdienstentziehung ermittelt. Nach Angaben der türkischen Behörden soll für die zu erwartenden Beträge ein besonderes Konto eingerichtet werden, und die Einnahmen aus dieser Quelle zur Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung und Überwindung der Folgen des Erdbebens vom 17. August 1999 verwendet werden. 8. Jedem Doppelstaater wird empfohlen, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung aktuell nach dem einschlägigen türkischen Recht zu erkundigen.
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
Quelle: Bundesamt für Wehrverwaltung
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Mehrstaatigkeit = doppelte Staatsangehörigkeit
Doppelte Staatsangehörigkeit ist der umgangssprachliche Ausdruck für Mehrstaatigkeit. Mehrstaatigkeit bedeutet, dass Menschen die Staatsangehörigkeit von mehreren Staaten besitzen.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 1 von 11
Begriff der Mehrstaatigkeit
Im deutschen Recht gilt bei der Einbürgerung der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Aber es ist auch gesetzlich geregelt, dass Mehrstaatigkeit nicht immer vermieden werden kann. In diesen Fällen ist die Rede von der Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
DGB BILDUNGSWERK
• Mehrstaatigkeit durch Abstammung von einem deutschen und einem ausländischen Elternteil • Mehrstaatigkeit durch Erklärung bei Geburt vor dem 1. Juli 1993
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 2 von 11
Gründe für das Entstehen der Mehrstaatigkeit
• Mehrstaatigkeit durch Adoption • Mehrstaatigkeit von Kindern ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland • Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung und Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit • Mehrstaatigkeit nach den Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes oder durch Überleitung als Deutscher • Mehrstaatigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 1 Mehrstaatigkeit tritt bei Einbürgerung ein: 1. wenn das ausländische Recht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 3 von 11
Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung
2. wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert wird. 3. wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Gründen, die der Einbürgerungsbewerber oder die Einbürgerungsbewerberin nicht zu vertreten hat, verweigert wird. 4. wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nur unter Einhaltung der unzumutbaren Bedingung, z.B. der Zahlung einer hohen Entlassungsgebühr, erfolgen kann.
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 2 Mehrstaatigkeit tritt bei Einbürgerung ein: 5. wenn die Ableistung des Wehrdienstes im Ausland unzumutbar ist, weil der Einbürgerungsbewerber älter als 40 Jahre ist.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 4 von 11
Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung
6. wenn die Ableistung des Wehrdienstes im Ausland unzumutbar ist, weil der Einbürgerungsbewerber dabei in eine bewaffnete Auseinandersetzung kommt. 7. wenn die Ableistung des Wehrdienstes im Ausland unzumutbar ist, weil der Einbürgerungsbewerber für längere Zeit von der Familie getrennt wird. 8. wenn die Ableistung des Wehrdienstes im Ausland unzumutbar ist, weil der Einbürgerungsbewerber Dienst an der Waffe leisten muss und eine Verweigerung nicht möglich ist. 9. wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig ist und der/die EinbürgerungsbewerberIn in Deutschland aufgewachsen ist. DGB BILDUNGSWERK
- Teil 3 Mehrstaatigkeit tritt bei Einbürgerung ein: 10. wenn der ausländische Staat über den Entlassungsantrag aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Zeit entscheidet.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 5 von 11
Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung
11. wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit für ältere Menschen eine besondere Härte darstellt. 12. wenn mit der Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile verbunden sind. 13. wenn der/die EinbürgerungsbewerberIn politische Verfolgte, politischer Verfolgter, Flüchtling, jüdische MigrantIn aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten ist.
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 4 Mehrstaatigkeit tritt bei Einbürgerung ein:
14. Wenn bei EU-Staatsangehörigen Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und dem jeweiligen EU-Staat besteht. -
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 6 von 11
Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung
Griechenland Großbritannien Irland Portugal Schweden Belgien Italien Frankreich Niederlande (nur bei Eheleuten)
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 1 Norm
Gegenstand
Gründe für Mehrstaatigkeit
§ 87 Ausländergesetz
Anspruch auf Einbürgerung (Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind)
Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder besonders schwierig
§8 bei Ermessenseinbürgerung Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessen bedeutet dabei, dass die Behörde einen Entscheidungsspielraum hat)
Aufgabe der ausländische Staatsangehörigkeit bedeutet unzumutbare Härte
§9 Regeleinbürgerung des Staatsangehörigkeitsgesetz Ehegatten eines Deutschen
in Ausnahmefällen nach § 87 Ausländergesetz
§ 4 Abs. 1 Erwerb durch Abstammung Staatsangehörigkeitsgesetz (jus sanguinis)
generelle Hinnahme
§7 Erwerb nach Staatsangehörigkeitsgesetz Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
generelle Hinnahme
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003,Modul 8 | Folie 7 von 11
Übersicht über die Gründe für Mehrstaatigkeit
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 2 Norm
Gegenstand
Gründe für Mehrstaatigkeit
§ 4 Abs. 4 Generationenschnitt Staatsangehörigkeitsgesetz
bloße Anzeige der Geburt
§ 25 Abs. 2 Antragserwerb Staatsangehörigkeitsgesetz beibehalten
Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen; fortbestehende Bindungen an Deutschland bei Auslandserwerb
§ 29 Abs. 4 Erwerb ius soli Staatsangehörigkeitsgesetz beibehalten
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar oder § 87 Ausländergesetz
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 8 von 11
Übersicht über die Gründe für Mehrstaatigkeit
DGB BILDUNGSWERK
Personen, die mit Genehmigung der türkischen Regierung aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgetreten sind, erhalten vom jeweiligen Generalkonsulat die sogenannte Rosa Karte. Den Fortbestand der Rechte in der Türkei gewährt das türkische Gesetz Nummer 4112 von 1995. Die Rosa Karte ist eine Urkunde, die bei sämtlichen Behörden in der Türkei anerkannt wird.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 9 von 11
Rosa Karte (Sicherung der Rechte für türkisch-deutsche MehrstaaterInnen)
Inhaber der Rosa Karte und deren gesetzmäßige Erben behalten fast alle Rechte in der Türkei. Sie dürfen dort
• wohnen • einreisen • Geschäfte tätigen
• • • •
arbeiten investieren Erbschaften regeln bzw. antreten bewegliche und unbewegliche Güter kaufen, übertragen oder vermieten.
Ausnahmen: Inhaber der Rosa Karte dürfen in der Türkei nicht wählen und kein staatliches Amt bekleiden. DGB BILDUNGSWERK
- Teil 1 Doppelte Staatsangehörigkeit = doppelte Wehrpflicht?
In Deutschland wird ein Doppelstaater in Bezug auf die Wehrpflicht rechtlich grundsätzlich als Deutscher angesehen. Daraus folgt: Er ist grundsätzlich in Deutschland wehrpflichtig.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 10 von 11
Wehrpflichtsregelungen bei doppelter Staatsangehörigkeit
Die doppelte Wehrpflicht wird aber durch Sonderregelungen vermieden. Eine Reihe von bi- und multilateralen Vereinbarungen regelt auch, ob und inwieweit der in Deutschland geleistete Wehrdienst von dem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende auch hat, anerkannt wird bzw. ob und inwieweit der in einem anderen Staat geleistete Wehrdienst von Deutschland anerkannt wird. Personen, die einen Militärdienst in den Streitkräften des anderen Landes abgeleistet haben (dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen), werden nur dann noch zum Wehrdienst bei der Bundeswehr herangezogen, wenn der abgeleistete Militärdienst eine deutlich geringere Dauer hatte als der deutsche. Dann wird ihnen nur die Ableistung eines Restdienstes abverlangt.
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 2 Doppelte Staatsangehörigkeit = doppelte Wehrpflicht? Ein deutsch-ausländischer Doppelstaater kann auch beim Militär des anderen Landes Wehrdienst leisten. Wenn er in der Bundesrepublik Deutschland bereits erfasst ist, muss er bei seinem zuständigen deutschen Kreiswehrersatzamt die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik beantragen. Diese Genehmigung wird im allgemeinen erteilt, wenn der Wehrpflichtige anderenfalls mit doppelter Heranziehung zum Militärdienst rechnen müsste.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 8 | Folie 11 von 11
Wehrpflichtsregelungen bei doppelter Staatsangehörigkeit
Anerkennung von Wehr- bzw. Ersatzdienst im jeweils anderen Staat In den meisten Fällen wird geleisteter Wehrdienst auch in dem jeweils anderen Staat anerkannt. In der Türkei wird auch die Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes auf die Wehrdienstzeit angerechnet, in einigen anderen Staaten jedoch nicht. Zu beachten: Ausführliche und aktuelle Informationen sind bei den Militärattachés der Generalkonsulate oder Botschaften einzuholen.
DGB BILDUNGSWERK
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Modul
Methode: Frontalunterricht Kleingruppenarbeit PC-Arbeit Materialien: Arbeitsblatt zu den Maßnahmemöglichkeiten im Betrieb Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Broschüre: Wahljahr 2002 – einbürgern – wählen – mitentscheiden! Hrsg. DGB Bildungswerk e.V. Bereich Migration und Qualifizierung Broschüre: Die doppelte Staatsangehörigkeit – So ist es möglich! Hrsg. DGB Bildungswerk e.V. Bereich Migration und Qualifizierung Moderatorenkoffer Ziel: Ziel ist die Förderung der Aktivität der Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Betrieb, Verwaltung und Schule. Durch Information über die betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen und anschließender praktischer Übung soll die Motivation für ein Tätigwerden im Betrieb in diesem Themengebiet
Staatsangehörigkeit - auch ein Thema in der Arbeitswelt!
erhöht werden. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollen erfahren, dass sie das Recht haben, sich im Betrieb für ein Thema einzusetzen und dass die praktische Umsetzung einer Idee nicht schwierig ist und auch ohne besondere fachliche Qualifikation erfolgen kann. Ihnen soll vermittelt werden, mit einfachen Methoden selbst etwas zu produzieren. Ablauf: Das Modul gliedert sich in zwei Teile, einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der theoretische Teil dient dazu, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen den rechtlichen Rahmen der Handlungsmöglichkeiten im Betrieb näher zubringen. Durch Vortrag und Erklärung der einschlägigen Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz erfahren sie, welche Möglichkeiten der Betriebsrat oder aber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne besondere Funktion haben, sich im Betrieb mit einem Thema auseinander zu setzen. Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen werden aber auch einzelne Beispiele aus der Praxis erläutert, z.B. ein Plakat zu einem Thema, ein Flugblatt zu einem Thema, eine Betriebsversammlung, dessen Thema die Teilnehmer und Teilnehmerinnen selbst bestimmen können. Im praktischen Teil entwerfen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen selbst ein Plakat, Flugblatt oder ähnliches. Dafür stehen ihnen Metawände, Moderatorenkoffer und PC-Arbeitsplätze zur Verfügung. Für die praktische Arbeit werden jeweils Gruppen mit drei bis fünf Teilnehmern und Teilnehmerinnen gebildet. Anschließend werden die Ergebnisse im Plenum präsentiert.
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Arbeitsblatt zu den Maßnahmemöglichkeiten im Betrieb
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Modul
Arbeitsblatt: zu den Maßnahmemöglichkeiten im Betrieb:
1. Thematisierung auf einer Betriebsversammlung oder Informationsveranstaltung
2. Flugblätter, Plakat, Postkarten, Aufkleber Wenn ein Anlass besteht, kann sich der Betriebsrat mittels Rundschreiben, Flugblatt oder einem Plakat an die Belegschaft wenden.
Nach § 45 BetrVG können Themen, die den Betrieb oder seine ArbeitnehmerInnen unmittelbar betreffen, auf einer Betriebsversammlung behandelt werden.
Thema könnte sein, die Voraussetzungen für die Einbürgerung darzustellen.
Thema könnte demnach z.B. sein:
Arbeitsauftrag an die Kleingruppen: - Erstellen Sie einen Plakatentwurf oder - rufen Sie zu einer Informationsveranstaltung auf.
Die doppelte Staatsangehörigkeit – Voraussetzungen, Vor- und Nachteile! Ziel der Betriebsversammlung ist es, zur Eingliederung ausländischer ArbeitnehmerInnen in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht beizutragen.
Wählen Sie für das Plakat bzw. die Informationsveranstaltung ein Thema aus: - Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder - Einbürgerung - Die doppelte Staatsangehörigkeit – Voraussetzungen – Pro – Contra
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Ungleichbehandlungen am Arbeitsplatz stehen dem wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens entgegen: Sie behindern Arbeitsprozesse, stören das Betriebsklima, vermindern Produktivität eines Betriebes sowie die Qualität der Arbeitsergebnisse und bringen vielfältige negative Auswirkungen für den Betrieb und die Belegschaft mit sich.
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 9 | Folie 1 von 5
Staatsangehörigkeit - auch ein Thema in der Arbeitswelt!
Um dem entgegenzuwirken, sollte Chancengleichheit für alle ArbeitnehmerInnen erreicht werden. Die vollständige rechtliche Integration und damit Chancengleichheit wird in Deutschland durch die deutsche Staatsangehörigkeit erreicht.
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 1 Grundsatz „Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, ... dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt...“ § 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 9 | Folie 2 von 5
Staatsangehörigkeit - auch ein Thema in der Arbeitswelt!
„Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt...“ § 67 Absatz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 2 Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: „...die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen.“ § 80 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 9 | Folie 3 von 5
Staatsangehörigkeit - auch ein Thema in der Arbeitswelt!
Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben „...die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern;...“ § 68 Absatz 1 Nr. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 3 Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer „Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.“ § 86 a Betriebsverfassungsgesetz
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 9 | Folie 4 von 5
Staatsangehörigkeit - auch ein Thema in der Arbeitswelt!
„Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.“ § 49 Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz
DGB BILDUNGSWERK
- Teil 4 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen „Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der
Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Stand Mai 2003, Modul 9 | Folie 5 von 5
Staatsangehörigkeit - auch ein Thema in der Arbeitswelt!
Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.“ § 45 Betriebsverfassungsgesetz
DGB BILDUNGSWERK
Einschlägige Rechtsquellen und Verwaltungsvorschriften
Gesetze
Zwischenstaatliche Abkommen
1. 2. 3. 4.
1. Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 2. Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen vom 20.02.1957 3. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.08.1961 4. Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 06.05.1963 5. Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13.09.1973 6. Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29.03.1991 7. Second Protocol amending the Convention on the Reduction of Cases of Multiple Nationality and Military Obligations in Cases of Multiple Nationalitiy vom 02.02.1993 8. Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 9. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Ausländergesetz (AuslG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Bundesverwaltungsgesetz (BVerwG) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Grundgesetz (GG) Internationales Privatrecht (IPR) Jugendgerichtsgesetz (JGG) Opferentschädigungsgesetz (OEG) Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Strafprozessordnung (StPO) Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Verwaltungsvorschriften Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VvV) vom 13.12.2000