SR-05_Pensionsversicherung_II_Leistungsrecht

Page 1

Sozialrecht SR 5

Martina Thomasberger

Pensionsversicherung II

Versicherungszeiten und Leistungen INHALT Versicherungszeiten 3 Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3 Pflichtversicherungszeiten 4 Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 6 Selbstversicherung 6 Weiterversicherung 8 Herabsetzung der Beitragsgrundlage 8 Höherversicherung 9 Einkauf von Schul- und Studienzeiten 9 Zeiten der Kindererziehung 10 Leistungen der Pensionsversicherung 13 Überblick 13 Alterspensionen: 15 Reguläre Alterspension 16 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 17 Hacklerregelung 17 Schwerarbeitspension 18 Korridorpension 20 Sonderruhegeld 20 Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension 22 Hinterbliebenenleistungen: 25 Witwen- und Witwerpension, Pension für eingetragene PartnerInnen 26 Waisenpension 27 Abfindung 28 Beantwortung der Fragen 29

Inhaltliche Koordination: Josef Wöss

Stand: Dezember 2015

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.


Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?

Anmerkungen

Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­ gebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintra­ gung persön­licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese ei­ genen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgege­ benen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.

Arbeitsanleitung – Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. – Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­ druckten und der eigenen Randbemerkungen. – Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzu­sehen). – Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­ tums. – Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. – Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. – Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lernziele erreicht haben.

Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie – wissen, was unter Beitragszeiten und Ersatzzeiten der Pensionsversi­ cherung zu verstehen ist; – einige wichtige Neuerungen der Pensionsreform 2005 benennen können; – mit wesentlichen Begriffen der Pensionsversicherung wie etwa „Geringfügigkeitsgrenze“, „Stichtag“ oder „Wartezeit“ umgehen können; – über die Möglichkeiten sowie die Kosten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung informiert sein; – die Rentabilität des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten beurteilen können; – die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Alterspensionen ken­ nen; – über die Leistungen der Pensionsversicherung bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und – über Leistungen an Hinterbliebene Bescheid wissen.

Viel Erfolg beim Lernen!

2


Versicherungszeiten

Anmerkungen

Allgemeines

Die gesetzliche Pensionsversicherung erbringt Leistungen für Versicherte bei den Versicherungsfällen des Alters (Alterspension), der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) und des Todes des/der Versicherten. Voraussetzung für jede Leistung aus der Pensionsversicherung ist das Vorlie­ gen von ausreichenden Versicherungszeiten (Wartezeit). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1955 werden seit 2005 Beitragszeiten im Pensionskonto eingetragen. Die davor liegenden Beitrags- und Ersatzeiten wurden für diese Gruppe in die Kontoerstgutschrift umgerechnet und mit 1.1.2014 ins Pen­ sionskonto übertragen. Für Versichterte, die bis 1954 zur Welt gekommen sind, gibt es noch die Unterscheidung in Beitragszeiten und in Ersatzzeiten, die Auswirkungen für Antritt und Berechnung der Pension haben können. Neutrale Zeiten, das sind Zeiten, in denen keine Anbindung an die Pensions­ versicherung vorlag, werden für die Pension überhaupt nicht berücksichtigt.

Beitragszeiten Beitragszeiten liegen für alle Zeiträume vor, in denen aufgrund eines Pflichtversicherungsverhältnisses Beiträge an die Sozialversicherungsträ­ ger entrichtet werden müssen.

Beitragszeiten

Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, erwerben für die Zeiträume ab 1. 1. 2005 nur noch Beitragszeiten, auch in den Fällen, in denen für ältere Versichterte Ersatzzeiten vorliegen (s. u.). In diesen Fällen bezahlen der Bund, das Arbeitsmarktservice, der Familienlastenausgleichsfonds oder das Bundesministerium für Landesverteidigung die Pensionsversiche­ rungsbeiträge für die entsprechenden Zeiträume.

Als Beitragszeiten gelten: Pflicht- und Teilversicherungszeiten für die Pensionsversicherungsbei­ träge entrichtet werden: Das umfasst • Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für Personen ab ­Geburtsjahrgang 1955, • Perioden ab 1. 1. 2005 , in denen Krankengeld, Wochengeld, Rehabilitati­ onsgeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosen­ geld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Umschulungsgeld) sowie Bei­ hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts bezogen wurden, • Kindererziehungszeiten sowie für Geburten bis zum 31. 12. 2004 die ers­ ten 24 Kalendermonate nach der Entbindung, wenn in dieser Zeit grund­ sätzlich Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde; • Zeiten einer freiwilligen Versicherung (Weiter- bzw. Selbstversicherung) in der Pensionsversicherung; • „eingekaufte“ Schul- und Studienmonate; • gesetzlich besonders geregelte Fälle, z.B. bei Familienhospizkarenz und für Asylwerber.

Ersatzzeiten Für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden, liegen in diesen ­Fällen meist Ersatzzeiten vor.

3


Anmerkungen

Für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden, sind diese Zeiten ­Ersatzzeiten, wenn sie bis zum 31.12.2004 vorliegen.

Ersatzzeiten: • Kindererziehung bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes ­(sofern dies nicht als Beitragszeit gewertet wird, s.o.), • Präsenzdienst, Zivildienst, • Wochengeld, • Krankengeld, • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Not­ standhilfe, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld ) nach dem 31. Dezember 1970 liegt, • Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts.

Pflichtversicherungszeiten Wer einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht; der/die DienstgeberIn muss die entsprechenden Meldungen vornehmen und die Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführen.

Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ist nicht von der Zahl der Arbeitsstunden abhängig. Maßgebend ist die Höhe des monatlichen Verdienstes. Die Pflichtversicherung tritt ein, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2016 monatlich € 415,72. Sie wird jedes Jahr mit 1. Jänner um einen Prozentsatz erhöht (Aufwertungs­ zahl, 2015 auf 2016: 1,024) erhöht. Für geringfügig Beschäftigte, also Per­ sonen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, besteht nur Unfallversicherungspflicht. Geringfügig Beschäftigte erwerben keine Pensionsversicherungszeiten, da keine Pflichtversicherung eintritt. Sie können sich gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbst versichern.

Geringfügig Beschäftigte

Bei DienstnehmerInnen mit mehreren oder mit zusätzlichen geringfügigen Beschäftigungen, tritt von Gesetzes wegen die Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung ein. In diesen Fällen hebt der zuständige Versicherungsträger im Folgejahr die Dienstnehmerbeiträge ein. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Verdienste aus mehreren ge­ ringfügigen Beschäftigungen bzw. der Verdienste, für die noch keine Pflicht­ versicherungsbeiträge abgeführt wurden, die Beitragssätze liegen zwischen 13,6% und 14,2,% davon.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte können gem. § 19a ASVG auf Antrag in die Kran­ kenversicherung und in die Pensionsversicherung optieren. Sie müssen dann den pauschalierten Krankenversicherungs- und Pensionsversiche­ rungsbeitrag selbst einzahlen (2016: € 58,68 pro Monat). Die dadurch er­ worbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung.

4


Anmerkungen

1. Welche Arten von Versicherungszeiten gibt es?

2. Wovon hängt der Eintritt einer Pflichtversicherung ab?

3. Unter welchen Voraussetzungen erwerben geringfügig Be­ schäftigte Pensionsversicherungszeiten?

5


Anmerkungen

Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung

Berechtigung zur ­freiwilligen Versicherung

Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, können sich sich (ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung) in der Pensions­ versicherung freiwillig selber versichern, um sich den Zugang zur ­gesetz­lichen Alterssicherung zu erhalten oder um Versicherungslücken zu schließen. Dazu ist ein Antrag erforderlich; bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset­ zungen besteht für AntragstellerInnen Rechtsanspruch auf die Einbezie­ hung in die freiwillige Versicherung. Ebenso wie bei der gesetzlichen Pensionsversicherung werden bei den frei­ willigen Versicherungen die Beiträge als Prozentsatz von einer Beitragsgrundlage ermittelt. Da in diesen Fällen kein Erwerbseinkommen vorliegt (das sonst als Beitragsgrundlage herangezogen wird), sind diese Beitrags­ grundlagen in der Regel gesetzlich festgelegt. Die Beitragsgrundlagen die­ nen als Berechnungsgrundlage für die spätere Pension. Neben einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig. Es gibt drei Arten der freiwilligen Versicherung: • die Selbstversicherung, • die Weiterversicherung, • die Höherversicherung. Der/Die Versicherte wählt selbst, für welche Kalendermonate Beiträge zur freiwilligen Versicherung eingezahlt werden, und kann dabei die freiwillige Versicherung auch unterbrechen.

Selbstversicherung Alle Personen über 15 Jahren können sich auf Antrag in der Pensionsversi­ cherung selbst versichern, wenn bzw. solange sie nicht pflichtversichert sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Ausschlussgründe

Von der Selbstversicherung ausgeschlossen sind Personen, • die zu einer Weiterversicherung berechtigt wären (s.u.), • die eine Eigenpension oder • eine Leistung der Sozialhilfe erhalten oder • die als Beamter/Beamtin beschäftigt sind oder einen Ruhegenuss beziehen.

Ende der Selbst­ versicherung

Die Selbstversicherung kann für höchstens 12 Monate rückwirkend erfol­ gen. Sie endet mit dem Beginn einer Pflichtversicherung oder mit der Erklärung des Austritts durch den/die Versicherte/n. Beiträge: Für Personen, bei denen noch keine Pflichtversicherung bestand, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage € 2.777,60 (2016) bei einem Beitragssatz von 22,8%. Der monatliche Beitrag beträgt daher € 633,29. Auf Antrag kann der monatliche Beitrag auf das Maß der wirtschaftlichen Zumut­ barkeit herab gesetzt werden.

6


Selbstversicherung für die häusliche Pflege eines behinderten Kindes:

Pflege eines behinderten Kindes

Wer wegen der häuslichen Pflege eine behinderten Kindes nicht erwerbs­ tätig ist, kann sich selbst versichern. Voraussetzungen: • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, • Wohnsitz im Inland, • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, • völlige Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege sowie • kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.). In diesem Fall gilt eine monatliche Beitragsgrundlage von € 1.243,14 (2016), der Beitrag ist daher € 285,44. Die Beiträge werden zur Gänze vom Familienlastenausgleichsfonds getragen. Die Selbstversicherung endet mit Wegfall der Voraussetzungen bzw. spä­ testens am Letzten des Monats, in dem die Person mit Behinderung ihr 40. Lebensjahr vollendet.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige Wer unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft eine/n nahe/n Angehörige/n pflegt, kann sich in der Pensionsversicherung selbst versi­ chern.

Pflege von Angehörigen

Voraussetzung ist, dass eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wesentlich eingeschränkt wird bzw. dass die Pflege die Arbeitskraft wesentlich in ­Anspruch nimmt. Voraussetzungen: • Pflege eines Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 oder höher • in häuslicher Umgebung • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft • Wohnsitz im Inland. • Keine gleichzeitige Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes. Die Beitragsgrundlage beträgt in diesem Fall € 1.735,05. Liegt neben der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung aus eigener Erwerbstätigkeit vor, ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung so festzusetzen, dass in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (2016: € 4.860,–), nicht über­ schritten wird. Die Beiträge (2016: € 395,59) werden vom Bund getragen, so dass den pfle­ genden Ange­hörigen keine Kosten entstehen.

Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte (§ 19a-Versicherung“) Personen, die mit einer unselbständigen Beschäftigung höchstens € 415,72 (2016) verdienen, werden vom Arbeitgeber nur zur Unfallversiche­rung a ­ ngemeldet und sind nicht pflichtversichert. Sie können sich auf Antrag selber in der Kranken- und in der Pensionsversicherung ver­ sichern. Ausgenommen von der Selbstversicherung sind geringfügig Beschäftigte, die eine Pension beziehen oder die in eine Teilversicherung einbezogen sind (z.B. aufgrund von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung). Der Bei­ trag beträgt € 58,68 (2016).

7


Weiterversicherung

Anmerkungen

Wer aus einer Pflichtversicherung ausscheidet, kann das Pensionsversiche­ rungsverhältnis auf Antrag weiterführen, um Lücken im Versicherungsver­ lauf zu vermeiden. Voraussetzungen

Voraussetzungen • Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflicht­ versicherung und • Vorliegen von mindestens 12 Pflichtversicherungsmonaten in den voran­ gegangenen 24 Monaten oder • von mindestens drei Pflichtversicherungsmonaten pro Jahr in den voran­ gegangenen fünf Jahren oder • von insgesamt mindestens 60 Versicherungsmonaten.

Fehlen von Ver­ sicherungsmonaten

Sind für eine freiwillige Weiterversicherung zu wenige Versicherungsmo­ nate vorhanden, besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (s.o.). Nach dem Wegfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension kann ebenfalls eine Weiterversicherung beantragt werden. Beiträge zur Weiterversicherung können nur für maximal 12 Monate ­rückwirkend entrichtet werden (ausgenommen nachträgliche Selbstversi­ cherung für Schul- und Studienzeiten, s.u.). So können beispielsweise im Jahr 2016 durch eine freiwillige Versicherung nur Versicherungslücken ab 2015 geschlossen werden, weiter zurückliegende Lücken jedoch nicht mehr.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige: Personen, die die häusliche Pflege bzw. Betreuung eines behinderten Kin­ des oder die eines/einer nahen Angehörigen übernehmen und die deswe­ gen aus einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit ausscheiden, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Pflegende Angehörige

Voraussetzungen: • Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 • in häuslicher Umgebung, • völlige Beanspruchung der Arbeitskraft sowie • kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.). Beiträge: Die Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung richtet sich nach den Bei­ tragsgrundlagen der Pflichtversicherung aus dem Jahr vor der Antragstel­ lung. Die Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten wird mit 1. Jänner eines jeden Jahres um denselben Faktor wie die Höchstbeitragsgrundlage erhöht (2016: 1,024).

Beitragsgrundlage

Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage im Jahr 2016 beträgt € 761,86 Mindestbeitrag

Der monatliche Mindestbeitrag im Jahr 2016 beträgt

€ 163,70

Die Beiträge für Pflegepersonen werden zur Gänze vom Bund getragen. Die gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage beträgt € 1.735,06.

Herabsetzung der Beitragsgrundlage Auf Antrag des/der Versicherten ist eine Herabsetzung der Beitragsgrund­ lage möglich. Dafür ist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig­ keit erforderlich. Die Beitragsgrundlage ist einer der bestimmenden Fakto­

Herabsetzung der Beitragsgrundlage

8


ren für die spätere Pensionshöhe, daher führt eine solche Herabsetzung später auch zu einer geringeren Pension.

Anmerkungen

Höherversicherung Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, selbst- oder weiterver­ sichert sind, können auf Antrag höhere Beiträge entrichten (2016: maximal € 9.270,- pro Jahr). Die Höherversicherung wird bei der Pensionsberechnung mit einem ­besonderen Steigerungsbetrag berücksichtigt, für den gesetzlich be­ sondere Berechnungsgrundlagen gelten. Der besondere Steigerungs­betrag führt nicht zu einer Erhöhung der eigentlichen Pension, sondern wird zusätzlich zur gesetzlichen Pension berechnet und (steuerbegünstigt) ausbezahlt.

„Einkauf“ von Schul- und Studienzeiten Schul- und Studienzeiten werden in der Pensionsversicherung nicht auto­ matisch berücksichtigt.

Schul- und ­Studienzeiten

Soweit die Zeiten von Schulbesuch und Universitätszeiten tatsächlich nach­ gewiesen sind, können die Schul- und Studienzeiten vor dem 1.1.2005, „eingekauft“ werden. Liegen die Schul- und Studienzeiten ab dem 1.1.2005, können durch die Ent­ richtung von Beiträgen zur nachträglichen Selbstversicherung für den Be­ such von Bildungseinrichtungen Versicherungsmonate erworben werden. Berücksichtigt werden nur Schulbesuchszeiten, die nach dem vollendeten 15. Lebensjahr liegen. Erfolgt keine nachträgliche Beitragsentrichtung, werden Schul- und Studi­ enzeiten als neutrale Zeiten ausgewiesen, die in der Pensionsversicherung nicht berücksichtigt werden. Pro Schuljahr können 12 Versicherungsmonate und pro Hochschulsemester 6 Versicherungsmonate erworben werden.

Ausmaß

Die Zahl der Versicherungsmonate ist begrenzt mit • 2 Jahren/24 Monaten für den Besuch von mittleren oder höheren Schulen (z.B. Handelsschule, AHS), • 3 Jahren/36 Monaten für den Besuch von höheren Lehranstalten (z.B. HAK, HTL), • 12 Semestern/72 Versicherungsmonaten für den Besuch einer Hochschu­ le bzw. Kunstakademie. Der Besuch von Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Bildungsziel in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz ist gleichgestellt.

Kosten des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten: Kosten

Die Kosten für den Einkauf unterscheiden sich je nach Lage der Zeiten (vor bzw. nach dem 1.1.2005) und Alter der Versicherten (Geburtsdatum vor dem 1.1.1955 oder nach dem 31.12.1954). Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen werden die Beträge um Risiko­ zuschläge erhöht, die sich nach dem Lebensalter richten (2016 nach Voll­ endung des 55. Lebensjahres 2.410,13, nach Vollendung des 60. Lebensjah­ res € 2.540,41 pro Monat). Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen kostet bei Antragstellung im Jahr 2016 jeder Monat der Selbstversicherung € 1.130,58.

9


Die Kosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht wer­ den (ohne Limitierung).

Sonderausgaben

Der Einkauf von Schul- und Studienzeiten kann sinnvoll sein, wenn­ Lücken in der Wartezeit, v.a. für die Korridorpension, aufgefüllt werden müssen. Durch die starke Anhebung der Beiträge mit dem StabilitätsG 2012 wird der Nachkauf im Allgemeinen für die Pensionshöhe kaum ren­ tabel sein.

Zeiten der Kindererziehung Nach der Pensionssicherungsreform 2005 sind Kindererziehungszeiten ab­ hängig von ihrer zeitlichen Lage entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten.

Ersatzzeiten

Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden sowie Geburten bis zum 31.12.2004: Die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes sind Ersatzmonate (bei Mehrlingsgeburten die ersten 60 Monate). Als erster Kalendermonat wird der Monat herangezogen, der auf die Geburt des Kin­ des folgt. Wurde das Kind allerdings nach dem 31. Dezember 2001 geboren, gelten die ersten 24 Kalendermonate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bereits als Beitragsmonate.

Beitragszeiten

Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden für Geburten ab dem 1.1.2005: Durch die gesetzliche Teilversicherung in der Pensionsversiche­ rung, für die der Bund und der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge übernehmen, entstehen Beitragszeiten, auch bei gleichzeitig bestehender Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (deckende Zeiten; die Beitragsgrundlagen werden für die Bemessungsgrundlage zusammenge­ zählt). Kindererziehungszeiten werden längstens bis zum Ende des Kalendermo­ nats angerechnet, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die anrechenbare Kindererziehungszeit für das erste Kind mit der Geburt des folgenden Kindes bzw. mit Beginn des Wochengeldbezugs wegen der folgenden Entbindung.

Bei mehreren Kindern

Beiträge: Auch die Kindererziehungszeiten gilt eine besondere gesetzliche Beitrags­ grundlage (2016: € 1.735,06). Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen. Wenn man bereits vor dem vierten Geburtstag wieder arbeiten geht und in eine Pflichtversicherung eintritt, werden die Beitragsgrundlagen zusam­ men gerechnet, was zu einer entsprechenden Erhöhung der späteren Pen­ sion führt.

Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für den Vater: Kindererziehungsmonate sind dem Elternteil zuzuordnen, der Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen hat. Für Zeiträume, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, sind die Kindererziehungs­ monate dem Elternteil zuzuordnen, der in dieser Zeit nicht pflicht­ versichert war. Waren beide Elternteile oder war kein Elternteil pflicht­ versichert, gilt die Vermutung, dass die Mutter ihr Kind überwiegend betreut und erzogen hat. Die Kindererziehungszeiten sind daher ihr ­ ­zugeordnet. Soweit der Beweis dafür erbracht werden kann, dass der ­Vater sich im relevanten Zeitraum überwiegend um das Kind gekümmert hat, kann der entsprechende Teil der Kindererziehungszeiten ihm zuge­ ordnet werden.

Anrechnung für den Vater Übertragung von Beitragszeiten zwischen Ehegatten

10


Auswirkung von Kindererziehungszeiten:

Anmerkungen

Für Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten gilt eine feste gesetzliche Bemessungsgrundlage (2016: € 1.735,06). Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten (s.o.) können Versicherungs­ lücken schließen, allerdings müssen für den Pensionsanspruch die gesetz­ lichen Mindesterfordernisse (Wartezeit, s.u.) jedenfalls erfüllt werden (gilt für vor dem 1.1.1955 geborene Personen sowie für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten bis zum 31.12.2004).

Ersatzzeiten

Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (z.B. mit Pflichtversicherungsmonaten auf Grund einer Beschäftigung), werden die Kindererziehungsmonate durch die Beschäftigungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruchs verdrängt. Sie werden für die Pensionshöhe berücksichtigt, indem die Bemessungsgrundlagen für diese Monate zusammengezählt werden (Gesamtbemessungsgrundlage).

Auswirkung auf den Pensionsanspruch

Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten (für ab 1.1.1955 geborene Per­ sonen und für Geburten ab 1.1.2005) werden für die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt. Allerdings benötigen ab 1955 Geborene für einen Anspruch auf Alterspension mindestens 7 Jahre/84 Monate Versicherungszeiten aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit, so dass allein aufgrund von Kindererziehungs­ zeiten keine Pension anfallen kann. Bemessungsgrundlage

Kindererziehungszeiten vermindern in der Parallelrechnung bzw. in der Kontoerstgutschrift den Durchrechnungszeitraum für die Bemessungs­ grundlage der Pension um drei Jahre pro Kind.

Splitting von Beitragszeiten für Kindererziehung: Für Eltern, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, und für Geburten ab dem 1.1.2005 besteht die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung von Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit von einem Elternteil auf den anderen. Wer für die Pflege und Betreuung von Kindern die Erwerbstätigkeit ein­ schränkt oder aufgibt, soll so vom anderen, besser verdienenden Elternteil, einen Teil der Gutschriften auf dessen Pensionskonto erhalten (Teilgut­ schrift). Voraussetzungen: • gemeinsames Kind; • Geburt beider Elternteile ab dem 1.1.1955; • Beitragszeiten aufgrund Erwerbstätigkeit ab 1.1.2005; • Teilversicherung des empfangenden Elternteils aufgrund des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (zusätzliche Erwerbstätigkeit ist zulässig); • schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und Antrag beim zustän­ digen Sozialversicherungsträger; • bis spätestens zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes. Ein Widerruf der Übertragung ist auch mit Zustimmung des/der Begüns­ tigten nachträglich nicht möglich. Ausmaß: Die Übertragung kann maximal für fünf Jahre erfolgen und höchstens die Hälfte der Gutschrift aufgrund Erwerbstätigkeit umfassen.

11


Anmerkungen

4. Können durch eine freiwillige Versicherung Lücken im Ver­ sicherungsverlauf geschlossen werden, die mehrere Jahre zurückliegen?

5. Welche Überlegungen sind vor dem Einkauf von Schul- und Studienmonaten anzustellen?

6. Wann werden Kindererziehungsmonate zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen?

12


Leistungen der Pensionsversicherung

Anmerkungen

Überblick Reguläre Alterspension

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Alter Korridorpension

Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007)

Sonderruhegeld (nur für Nachtschwerarbeiter)

Leistungen der Pensionsversicherung bei ...

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit

Invaliditätspension (Arbeiter) Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) ab Jahrgang ´64 Rehabilitationsgeld, Umschulungsgeld

Witwenpension/ eingetragene Partnerschaften Tod Witwerpension/ eingetragene Partnerschaften

Waisenpension Abfindung

Allgemeines Für den Anfall einer Pension müssen folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Gesetzliche Voraussetzungen­

1. Wartezeit: Unter Wartezeit versteht man das Ausmaß der Versicherungszeiten (Bei­ trags- und Ersatzzeiten), das für den Anspruch auf eine Pension mindestens vorliegen muss.

Wartezeit

2. Rahmenfrist: Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen innerhalb bestimmter Zeiträume erworben worden sein, um für die Pension berücksichtigt zu werden.

Rahmenfrist

13


Anmerkungen

3. Versicherungsfall: Die Leistungspflicht der Versicherungsträger tritt mit dem Versicherungsfall ein. Die Pensionsversicherung umfasst drei Versicherungsfälle: Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), geminderte Erwerbsfähigkeit (Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) und Tod des/der Versicherten.

Versicherungsfall

4. Stichtag: Der Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem geprüft wird, ob der Versiche­ rungsfall eingetreten ist und ob alle erforderlichen Voraussetzungen für den Pensionsanspruch vorliegen. Stichtag für die Alterspension und für die Invaliditäts- und Berufsunfä­ higkeitspension ist der Monatserste nach der Antragstellung, für die Hin­ terbliebenenpensionen der Tod des/der Versicherten.

Stichtag

Antragstellung Das Verfahren zur Feststellung eines Pensionsanspruchs wird nur über ­Antrag ausgelöst.

Antrag

Achtung: Die Antragstellung löst den Stichtag aus. Bei Alterspensionen wird die vorherige Information über den Stichtag und die Antragstellung zwei Monate davor empfohlen (der Stichtag ist in diesen Fällen auf dem Antragsformular zu vermerken). Die Pensionsversicherungsträger müssen für jeden Antrag einen Pensionsbescheid erlassen. Darin wird Art und Höhe der Pension festgestellt bzw. der Antrag abgewiesen. Das Rechtsmittel gegen diese Bescheide ist die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht („sukzessive Kompetenz“); dabei wird über den eingeklagten Anspruch ein vollständiges gerichtliches Be­ weisverfahren durchgeführt.

Bescheide, Rechtsmittel

Pensionsanfall Grundsätzlich fallen Pensionen frühestens mit dem Monatsersten an, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung das erste Mal vollständig vorliegen. Wird der Pensionsantrag erst später ge­ stellt, beginnt die Pension mit dem Monatsersten, welcher der Antragstel­ lung folgt.

Pensionsbeginn

Bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie bei vorzeitigen Alterspensionen und Korridorpensionen muss außerdem auch das Beschäf­ tigungsverhältnis beendet werden, während dem der Pensionsantrag ge­ stellt wurde. Pensionen können trotz eines früher vorliegenden Stichtages erst danach anfallen (=ausgezahlt werden).

Pensionszahlung Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein ausgezahlt. PensionsbezieherInnen erhalten pro Jahr 14 Pensionen. Pensionssonderzahlungen werden im April und im Oktober ausgezahlt. Die erste Sonderzahlung zu einer neu gewährten Pension wird nur aliquot für jene Monate ausgezahlt, in denen die Pension tatsächlich bezogen wurde.

Sonderzahlungen

14


Anmerkungen

7. Welche Bedeutung hat die Wartezeit?

8. Welcher Tag ist der Stichtag, und welche Bedeutung hat er?

9. Welche Versicherungsfälle deckt die gesetzliche Pensions­ versicherung ab?

Alterspensionen Es gibt vier Arten der Alterspension:   1. reguläre Alterspension;   2. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer;   3. Schwerarbeitspension;   4. Korridorpension. Die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension bei Arbeits­ losigkeit wurden mit 1. Jänner 2004 abgeschafft.

Arten der Alterspension

Als flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt unter bestimmten Voraussetzungen das Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld + 25%) bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension.

15


Erhöhung des Pensionsanfallsalters für Frauen

Anspruchs­voraus­setzungen

Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter nach dem ASVG für Männer und Frauen ist derzeit noch verfassungsrechtlich abgesichert. Beamtinnen ha­ ben bereits jetzt das gleiche Pensionsalter wie Beamte. Bis zum Jahr 2023 liegt das gesetzliche Anfallsalter für die reguläre Alters­ pension für Frauen bei 60 Jahren. Ab dem Jahr 2024 erhöht sich die Altersgrenze für die reguläre Alterspen­ sion für Frauen mit 1. Jänner eines jeden Jahres um sechs Monate (bis zum Jahr 2033). Ab dem Jahr 2033 ist das Pensionsanfallsalter für die ­normale Alterspension für Männer und Frauen einheitlich das vollendete 65. Lebensjahr (betrifft Frauen ab dem Geburtsdatum 2. 6. 1968).

Reguläre Alterspension

Regelpensionsalter

Anspruchsvoraussetzungen a) Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern, des 60. Lebensjahres bei Frauen (Regelpensionsalter). b) Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit für eine reguläre Alterspension ist erfüllt, wenn der/die Versicherte folgende Versicherungszeiten erworben hat: • entweder 15 Versicherungsjahre/180 Versicherungsmonate (Beitrags­ monate und Ersatzmonate) in den letzten 30 Jahren; • oder 15 Beitragsjahre/180 Beitragsmonate im Lauf des gesamten Lebens („ewige Anwartschaft“); • oder 25 Versicherungsjahre/300 Versicherungsmonate im Laufe des ge­ samten Lebens. Für Personen, die ab 1.1. 1955 geboren wurden, sieht das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) vor: • Pensionsanfallsalter von 65 Jahren (vorbehaltlich der stufenweisen Anhe­ bung des Frauenpensionsalters), • 15 Versicherungsjahre, • darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätig­ keit. • Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.2005 werden für die erforderlichen 15 Versicherungsjahre berücksichtigt. • Als Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit für die Alters­ pension nach dem APG gelten auch die vor und nach dem 1.1.2005 lie­ genden Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen sowie Zeiten der Familienhospizkarenz.

Alterspension und Erwerbsarbeit Erwerbstätigkeit in der Pension

Der Verfassungsgerichtshof hat 1990 die Ruhensbestimmungen für ASVGPensionistInnen aufgehoben. Ab dem Regelpensionsalter können sie ­neben dem Pensionsbezug eine voll versicherungspflichtige Tätigkeit (weiter) ausüben. Vor dem regulären Pensionsantrittsalter dürfen AlterspensionistInnen nur Tätigkeiten ausüben, deren Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72 ) liegt. Da keine Jahresdurchrechnung mehr erfolgt, kann die Pension in einzelnen Monaten mit höheren Entgelten auch dann wegfallen, wenn der Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Für Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen gilt die Teilpensions­ regelung. Neben der Pension ist nicht nur eine geringfügige Beschäftigung

16


zulässig, sondern auch eine Beschäftigung mit Pflichtversicherung. Über­ steigt die Summe aus Entgelt und Pension bestimmte Grenzen, wird die Pension gekürzt (um 30, 40 oder höchstens 50%). Auf Antrag wird die Inva­ liditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters unter Einbeziehung der zusätzlichen Pensionsversiche­ rungsbeiträge in eine Alterspension umgewandelt.

Anmerkungen

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Erreichung des Pensionsantrittsalters Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde mit der Pensionssicherungsreform 2003 abgeschafft, allerdings gelten Übergangs­ regelungen für die Geburtsjahrgänge bis 1952 (Männer) bzw. 1957 (Frauen). Das Pensionsalter für diese Pensionsart wird schrittweise angehoben, bis ab Oktober 2017 nur mehr das reguläre Pensionsalter gilt. Bei Stichtagen im Jahr 2016 müssen Frauen mindestens 59 Jahre und 8 Monate und Männer mindestens 64 Jahre und acht Monate alt sein. Wartezeit Bei Stichtagen im Jahr 2016 müssen mindestens 444 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (37 Jahre) bzw. 474 Versicherungsmonate (39,5 Jahre) vorliegen. Als Beitragsmonate werden dabei unabhängig von ihrer zeit­ lichen Lage auch bis zu 30 Monate Präsenz/Zivildienst und pro Kind bis zu 24 Monate Kindererzeihungszeiten berücksichtigt . Am Stichtag darf keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Achtung: Auch Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatz­ leistungen gelten als versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und ver­ schieben den Pensionsanfall nach hinten (aber nicht den Stichtag!). In ­solchen Fällen sollte der Antrag und damit der Stichtag entsprechend ver­ schoben werden. Neben der vorzeitigen Alterspension darf nur eine geringfügige Erwerbs­ tätigkeit ausgeübt werden.

Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte, „Hacklerregelung“ Bei Vorliegen besonders langer Versicherungszeiten können Langzeitversi­ cherte bestimmter Geburtsjahrgänge die so genannte Hacklerregelung in Anspruch nehmen. Sie können die Pension vor dem gesetzlichen Pensions­ antrittsalter und ohne Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt in Anspruch nehmen. Voraussetzungen

Voraus­setzungen

Lange Wartezeit Männer: 45 qualifizierte Versicherungsjahre/540 Versicherungsmonate Frauen: 40 qualifizierte Versicherungsjahre/480 Versicherungsmonate Als qualifizierte Versicherungszeiten gelten: • Pflichtversicherungszeiten, • Zeiten einer freiwilligen Versicherung, • durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erworbene Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten), • durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich nicht mit Kindererziehungsmonaten decken, • höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatzmonate, soweit sich diese nicht mit Beitragsmonaten decken,

17


Anmerkungen

• Krankengeldbezug ab 1.1.1971, • Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und dem BSVG, • für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, alle Versicherungs­ monate ab 1.1.2005 (Beitragszeiten). • Personen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 können bei Vor­ liegen von Ersatzzeiten (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gleichzeitig bzw. maximal 12 Monate rückwirkend Beiträge zu einer freiwilligen Ver­ sicherung entrichten (auf Antrag bei der PVA). • Männer der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 und Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1958 können bei Erreichen der War­ tezeit frühestens mit 60 bzw. mit 55 in die Langzeitversichertenpension gehen. • Männer der Geburtsjahrgänge ab 1954 und Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1959 können bei Vorliegen langer Versicherungszeiten ebenfalls vor dem gesetzlichen Antrittsalter in Pension gehen. Das Pensionsalter für Männer ist in diesem Fall 62 bei einer Wartezeit von 540 Beitragsmonaten (die Regelung über qualifizierte Beitragsmonate gilt für diese Pensionen nicht). Für Frauen werden die Wartezeit und das Antrittsalter entspre­ chend ihrem Geburtsdatum schrittweise angehoben. Das Antrittsalter für die Langzeitversichertenpension für Frauen mit Geburtsdaten zwischen 1.1.1962 und 1.12.1965 deckt sich noch mit dem gesetzlichen Pensions­ antrittsalter. • Mit Erreichen des regulären Pensionsantrittsalters gelten vorzeitige Al­ terspensionen als normale Alterspension. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. An der Pensionshöhe ändert sich grundsätzlich nichts. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Erwerbstätigkeit zulässig. • Vorzeitige Alterspensionen werden mit Abschlägen berechnet (vgl. im Einzelnen SR-06 Pensionsversicherung III)

Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte, „Hacklerregelung“ bei Schwerarbeit Voraussetzungen

Voraus­setzungen

Wartezeit Wie bei der „Hacklerregelung“ Zusätzlich: Mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Mona­ ten vor dem Pensionsstichtag Zu Schwerarbeitsmonaten vgl. unten, Schwerarbeitspension Erreichen des Antrittsalters Männer mit Geburtsdatum 1.1.1955 bis 31.12.1958 Frauen mit Geburtsdatum 1.1.1958 bis 31.12.1963

60 Jahre 55 Jahre

Schwerarbeitspension (ab 1. 1. 2007) Diese Pensionsart wurde durch die Pensionsreform 2005 neu geschaffen und ist ab 1. Jänner 2007 wirksam. Das Ziel der Schwerarbeitspension ist, Menschen mit langen Versicherungszeiten, die in den letzten Jahren vor ih­ rer Pensionierung schwer gearbeitet haben, einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen.

Pension vor dem regulären Alter

Anspruchsvoraussetzungen a) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Anspruchs­voraus­setzungen

Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des ­Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.

18


b) Erfüllung der Wartezeit: 45 Versicherungsjahre/540 Versicherungsmo­ nate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag; c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze überstei­ gendes Entgelt

Anmerkungen

Definition „Schwerarbeit“ Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Ver­ ordnung des zuständigen Bundesministers (2010: BM für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz, BMSAK) abschließend festgelegt. Schwerarbeit sind Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch beson­ ders belastenden Bedingungen erbracht werden. Das sind Tätigkeiten, die geleistet werden

Definition

a) in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Aus­ maß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindes­ tens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt; b) regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.B. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden; c) regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert; d) unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, – und das insbesondere bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder – bei regelmäßiger, mindestens 4 Stunden dauernder Verwendung von Atemschutzgeräten oder mindestens 2 Stunden dauernder Verwen­ dung von Tauchgeräten, oder – bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können; e) als schwere körperliche Arbeit; diese liegt vor, wenn bei einer 8-stün­ digen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden; f) bei berufsbedingter Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin bzw. g) trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinder­ teneinstellungsgesetz) von 80%, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätig­ keiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsge­ setz (s.u.) entstanden ist.

19


Korridorpension

Anmerkungen

Die Korridorpension wurde 2005 durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt und ermöglicht einen Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr.

Anspruchs­voraus­setzungen

Voraussetzungen a) Vollendung des 62. Lebensjahres, b) Erfüllung der Wartezeit: bei Stichtagen im Jahr 2014 38,5 Versicherungs­ jahre (462 Monate); bis 2017 erfolgt die schrittweise Anhebung auf 40 Versicherungsjahre (480 Monate)., c) keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, d) keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Ent­ gelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Für Männer, die ab Jänner 1944 geboren wurden, liegt das Pensionsan­ trittsalter für eine Korridorpension unter jenem für eine vorzeitige Alters­ pension bei langer Versicherungsdauer. Die Berechnung der Pension erfolgt entsprechend dem Stichtag mit den gesetzlich vorgesehenen Abschlägen (vgl. im Einzelnen SR-06 Pensions­ versicherung III). Für Frauen erlangt die Korridorpension aufgrund der stufenweisen Anhe­ bung des Frauenpensionsalters nach ASVG ab 2024 erst nach 2027 prakti­ sche Bedeutung, da zuvor das gesetzliche Antrittsalter niedriger liegt.

Frauen

Sonderruhegeld (nur für NachtschwerarbeiterInnen) Sonderruhegeld ist eine Leistung, die nur NachtschwerarbeiterInnen in Anspruch nehmen können. Die diesbezügliche Regelung ist nicht im ASVG, sondern im Nachtschwerarbeitsgesetz enthalten. Anspruchsvoraussetzungen a) Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer, des 52. Lebensjahres für Frauen,

Anspruchs­voraus­setzungen

b) Leistung von Nachtschwerarbeit durch 15 Jahre innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag oder durch 20 Jahre im Verlauf des gesamten Lebens, c) Fehlen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt 10. Welche Voraussetzungen müssen für eine reguläre Alters­ pension erfüllt sein?

20


Anmerkungen

11. Welche Voraussetzungen müssen für die Hacklerregelung (vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte) erfüllt sein?

12. Welche Voraussetzungen müssen für die Korridorpension erfüllt sein?

13. Welche Voraussetzungen müssen für eine Schwerar­ beitspension erfüllt sein?

14. Nenne mindestens drei Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen im Sinne der Schwerarbeitspension.

15. Welcher Personenkreis kann Sonderruhegeld erhalten?

21


Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension

Anmerkungen

Die Regelungen über die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wer­ den ab 1.1.2014 in wesentlichen Bereichen geändert, die Änderungen gelten aber nur für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 (s.u.). Für ältere Versi­ cherte gelten die bisherigen Regeln weiter. Unabhängig vom Erreichen des Pensionsalters gewährt die Pensionsversi­ cherung Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit eines/einer Versicherten so weit herabgesunken ist, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der der/die Ver­ sicherte den Lebensunterhalt bestreiten kann, nicht mehr möglich ist. Seit 2010 gilt jeder Antrag auf Invalidität/Berufsunfähigkeitspension zu­ gleich als Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation. Grundsätzlich soll die Pensionsversicherungsanstalt Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, mit beruflicher und medizinischer Rehabilitation wieder dazu verhel­ fen, einer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Wird daher in einem Ver­ fahren festgestellt, dass Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt oder eintre­ ten wird, muss geklärt werden, ob Rehabilitationsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind. Versicherte sind zur Mitwirkung an dieser Klärung verpflichtet. Erst, wenn sich herausstellt, dass Rehabilitationsmaßnahmen nicht zweckmäßig oder unzumutbar sind, kann eine Invaliditäts/Berufsun­ fähigkeitspension zugesprochen werden. Anspruchsvoraussetzungen • Erfüllung der Wartezeit,

Anspruchsvoraussetzungen

• Invalidität (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeit (Angestellte), • noch kein Anspruch auf Alterspension, Korridorpension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Wartezeit/Rahmenfrist • Grundsätzlich sind fünf Versicherungsjahre/60 Versicherungsmonate in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag erforderlich.

Erforderliche ­Versicherungszeiten

• Wenn der Pensionsstichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Pensionswerbers/der Pensionswerberin liegt, verlängert sich die Warte­ zeit um die Zahl der zwischen Vollendung des 50. Lebensjahres und dem Stichtag liegenden Monate. Die Rahmenfrist ist immer doppelt so lang wie die Zahl der erforderlichen Versicherungsmonate. 60-Jährige benöti­ gen daher für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 15 Versi­ cherungsjahre in den letzten 30 Jahren. • Tritt die Invalidität vor dem 27. Lebensjahr des Pensionswerbers/der Pensionswerberin ein, genügen sechs Versicherungsmonate. Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn 15 Beitragsjahre/180 Bei­ tragsmonate im Lauf des gesamten Lebens vorliegen. Beruht die Invalidität/Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, entfällt die Wartezeit.

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Personen, die in den letzten 15 Jahren mindestens 90 Monate einen erlernten oder angelernten (qualifizierten) Beruf ausgeübt haben, gelten als invalid, wenn sie aus Gesundheitsgründen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten kön­ nen und keine den Berufsschutz erhaltende Verweisungstätigkeit gefunden werden kann. Krankenstandszeiten werden in die tatsächliche Ausübung nicht eingerechnet.

22


HilfsarbeiterInnen gelten nur dann als invalid, wenn sie aus gesundheit­ lichen Gründen nur noch zu Erwerbstätigkeiten fähig sind, mit denen sie wenigstens die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person erzielen können.

Anmerkungen

Angestellte gelten als berufsunfähig, wenn in den letzten 15 Jahren min­ destens 90 Monate tatsächliche Erwerbstätigkeit nachweisen können und wenn sie aus Gesundheitsgründen weder in ihrer bisherigen kollektivver­ traglichen Verwendungsgruppe noch in der nächst niedrigeren Verwen­ dungsgruppe arbeiten können. Die Invalidität/Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Grundsätzlich muss ein „Herabsinken“ der Arbeitsfähigkeit, also das Eintreten einer gesundheitlichen Verschlechterung, nachgewiesen ­ werden. Wurde der geminderte körperliche oder geistige Zustand bereits in das Erwerbsleben eingebracht, liegt im allgemeinen kein „Herabsinken“ vor; in diesem Fall kann eine Invaliditäts/Berufsunfähigkeits­pension nur ge­ währt werden, wenn der/die Versicherte trotz ihrer Beeinträchtigung mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat ­ (Beitragsmonate aufgrund des Bezugs von Leistungen der Arbeits­ ­ losenversicherung und Krankengeldbezug werden dabei nicht berück­ sichtigt).

Tätigkeitsschutz Versicherte gelten jedenfalls als invalid, wenn sie bei Antragstellungen im Jahr 2016 das 59. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen nicht mehr der Tätigkeit nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens durch 10 Jahre aktiv (ohne Krankenstandszei­ ten) ausgeübt haben. Dabei sind nur zumutbare Änderungen dieser Tätig­ keit zu berücksichtigen. Durchsetzung: Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur auf Antrag ge­ währt. Über den Antrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Bei einem ablehnenden Bescheid haben AntragstellerInnen die Möglichkeit, auch vorherige ohne Lösung des Dienstverhältnisses Klage beim Arbeitsund Sozialgericht zu erheben. In diesem Fall führt das Gericht ein vollstän­ diges Beweisverfahren durch, in dem sich im allgemeinen GutachterInnen zu Fragen der Erwerbsfähigkeit und des Berusfsschutzes äußern. Falls das Verfahren ergibt, dass der Antrag negativ erledigt (abgewiesen) werden muss, kann der/die Kläger/in ihn zurückziehen oder ein schriftliches Ur­ teil verlangen. Die Rückziehung löst eine Sperrfrist von 12 Monaten für einen wiederhol­ ten Antrag beim Pensionsversicherungsträger aus; nach einem Urteil be­ trägt die Sperrfrist 18 Monate. Die Sperrfrist kann nur verkürzt werden, wenn der/die Antragsteller/in nachweist, dass eine wesentliche medizini­ sche Verschlechterung eingetreten ist.

Befristete Invaliditätspension (für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963) Die Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension wird zuerst befristet (auf längstens 2 Jahre) zuerkannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann – wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind – ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden.

23


Invalidität/Berufsunfähigkeit und Beschäftigung

Anmerkungen

Bei Vorliegen von Berufsschutz muss die Erwerbstätigkeit, auf Grund de­ ren Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorliegt, aufgegeben werden. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für den Pensionsanfall. Daher besteht die ­ ­Möglichkeit, zunächst einen Pensionsantrag zu stellen, nach Erhalt eines positiven Bescheids bzw. nach einem stattgebenden Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts das Dienstverhältnis zu lösen und dadurch dann den Anfall der Pension auszulösen. Nach dem Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist­ die Aufnahme einer (anderen) Erwerbstätigkeit zulässig (vgl. oben, ­Teilpension).. Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension verringert sich in solchen Fällen um einen Anrechnungsbetrag von höchstens 50% der Leistung, wenn das Gesamteinkommen (Pension und Erwerbseinkommen) die Grenze von € 1.037,20 (Wert 2010) überschreitet (Teilpension, gilt für Pensionsstichtage ab dem 1.1.2001).

Änderungen ab 1.1.2014: Medizinische Rehabilitation und Umschulung Für Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 gelten ab 1.1.2014 geänderte Regelungen, die im Folgenden kurz dargelegt werden. Die Neuregelung des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit dient dazu, den Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ weiter zu stärken. Die befristete Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension wird abgeschafft. An ih­ rer Stelle werden die berufliche und die medizinische Rehabilitation als Sachleistungen kombiniert mit neuen Geldleistungen eingeführt. Das neue Verfahren wird auch in Zukunft durch einen Antrag beim Pensi­ onsversicherungsträger ausgelöst. In Zukunft wird unterschieden, ob • dauernde oder • vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt. Stellt die PVA die dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit fest, wird die unbefristete Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension gewährt. Dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn auch durch zumutbare und zweckmäßige medizinische oder berufliche Reha­ biliationsmaßnahmen keine Besserung erreicht werden kann, die eine ­weitere Erwerbstätigkeit ermöglicht. Liegt die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich nicht dauerhaft vor, muss festgestellt werden, ob sie voraussichtlich mehr als sechs Monate an­ dauern wird. Ist das nicht der Fall, bleibt die Krankenversicherung für die medizinische Behandlung und für den Anspruch auf Krankengeld z­ uständig. Im nächsten Schritt wird im „Kompetenzzentrum Begutachtung“ der PVA (bzw. in von der PVA beauftragten Einrichtungen) beurteilt, welche Rehabi­ litationsmaßnahmen erforderlich sind. Wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar und zweck­ mäßig sind, muss der/die Versicherte im Rahmen seiner/ihrer Mitwir­ kungspflicht an den entsprechenden Ausbildungen bzw. Schulungen teil­ nehmen und erhält für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnah­ men das Umschulungsgeld (um 22% erhöhtes Arbeitslosengeld). Wenn bzw. solange die berufliche Rehabilitation nicht zumutbar oder zweckmäßig ist, werden medizische Rehabiliationsmaßnahmen gewährt;

24


der/die Versicherte hat während ihrer Dauer Anspruch auf das Rehabili­ tationsgeld. Dies entspricht in der Höhe dem Krankengeld (mindestens in Höhe des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage, 2016: € 893,25). Das Rehabilitationsgeldwird zunächst für ein Jahr gewährt und bei Bedarf verlängert.

Anmerkungen

Über die Rehabilitation, ihre Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit sowie über die damit zusammenhängenden Geldleistungen wird mit Bescheid der PVA entschieden; das Rechtsmittel ist die Klage beim zuständigen ­Arbeits- und Sozialgericht. 16. Welche Voraussetzungen gelten für den Berufsschutz?

17. Muss bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension die Er­ werbstätigkeit aufgegeben werden?

Hinterbliebenenleistungen Die gesetzliche Pensionsversicherung erbringt auch Leistungen an hinter­ bliebene Angehörige zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen. Versiche­ rungsfall ist der Tod des/der Versicherten.

Versicherungsfall Tod

Die Leistungen umfassen: • Witwen- bzw. Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetra­ gene PartnerInnen, • Waisenpension, • Abfindung.

Wartezeit Der/Die Verstorbene muss dieselbe Wartezeit erfüllt haben wie für eine Invaliditätspension.

Voraussetzungen

War der/die Verstorbene bereits PensionistIn, erfolgt keine Überprüfung der Wartezeit mehr. Seit 1.1.2010 haben auch hinterbliebene eingetragene PartnerInnen An­ spruch auf Hinterbliebenenleistungen.

25


Witwen- und Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Anmerkungen

Versicherungsfall ist der Tod des/der versicherten Ehepartners/Ehepartne­ rin bzw. eingetragenen Partners/Partnerin. Anspruchsberechtigt ist der/die überlebende EhepartnerIn bzw. der/die überlebende eingetragene PartnerIn. Voraussetzung ist eine aufrechte Ehe bzw. eine aufrechte eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes (des Versicherungsfalles). Eine Lebensgemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenen­ leistungen. Anspruchsvoraussetzungen Die Anspruchsvoraussetzungen für und die Dauer von Witwen/Witwer­ pension bzw. Pension für eingetragene PartnerInnen unterscheiden sich je nach Lebensalter der Eheleute bzw. eingetragenen PartnerInnen und nach Dauer der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft. Damit soll der Erwerb von Pensionsansprüchen durch „Versorgungsehen“ verhindert ­ werden. Eine Hinterbliebenenleistung gebührt unbefristet, wenn – aus der Ehe ein Kind stammt oder – die/der Witwe/r bzw. der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn beim Versicherungsfall das 35. Lebensjahr vollendet hat oder – die Ehe bzw. eingetragene PartnerInnenschaft mindes­ tens 10 Jahre gedauert hat. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, gebührt eine auf 2,5 Jahre befristete Witwen/Witwerpension (Pension für eingetragene PartnerInnen). Die­ se wird auf Antrag weiter gewährt, wenn der/die PensionsempfängerIn bei Ablauf der Befristung invalid bzw. berufsunfähig ist, solange die Invalidi­ tät/Berufsunfähigkeit vorliegt.

Eheschließung bzw. Eingehen einer eingetragenen PartnerInnenschaft durch eine/n Pensionistin/Pensionisten Heiratet ein/e PensionistIn, kann nach seinem/ihrem Tod der/die überle­ bende Ehe- bzw. eingetragene PartnerIn nur nach einer bestimmten Dauer der Ehe bzw. eingetragenen PartnerInnenschaft eine unbefristete Hinter­ bliebenenpension erhalten, die vom Altersunterschied zwischen den Ehe­ gattInnen abhängt. Altersunterschied der Ehegatten

Erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension

bis 20 Jahre

3 Jahre

20 bis 25 Jahre

5 Jahre

über 25 Jahre

10 Jahre

Dieses Erfordernis fällt weg, wenn ein gemeinsames Kind aus der Ehe ab­ stammt. War die Dauer der Ehe/eingetragenen PartnerInnenschaft zu kurz, ist die Hinterbliebenenleistung auf 2,5 Jahre befristet. Ist der Witwer/die Witwe nach Ablauf dieses Zeitraums invalid, so wird die Witwen/Witwerpension auf Antrag für die Dauer der Invalidität weiter gewährt.

26


Hinterbliebenenleistungen nach Scheidung bzw. Auflösung der Ehe/der eingetragenen PartnerInnenschaft

Anmerkungen

Nach der Scheidung oder Auflösung einer Ehe bzw. einer eingetragenen Part­ nerInnenschaft besteht nur dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistun­ gen, wenn der/die Hinterbliebene einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser muss auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einem vor Auflösung der Ehe geschlossenen Vertrag beruhen. Die Hinterbliebenenleis­ tung ist in diesem Fall mit der Höhe des geleisteten Unterhalts begrenzt.

Abfindung bei Eingehen einer neuen Ehe bzw. eingetragenen Partner/innenschaft Geht die Witwe/der Witwer eine neue Ehe bzw. der/die hinterbliebene Partner/in eine neue eingetragene Partner/innenschaft ein, wird eine unbe­ fristete Witwen/Witwerpension mit 35 Pensionen abgefunden. Befristete Witwen/Witwer- bzw. Partner/innenpensionen fallen ohne Ersatz weg.

Waisenpension Der Versicherungsfall ist der Tod des/der Versicherten. Damit die hinterbliebenen Kinder Anspruch auf eine Waisenpension haben, muss der/die Hinterbliebene die gesetzliche Wartezeit erfüllt haben. Das Erfordernis der Wartezeit fällt weg, wenn der Tod des/der Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Unabhängig vom Lebensalter des/der Verstorbenen müssen • mindestens 180 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung oder • insgesamt mindestens 300 Versicherungsmonate vorliegen. Liegt der Stichtag für die Waisenpension vor dem 50. Lebensjahr des/der Verstorbenen, reichen 60 Versicherungmonate in den letzten 120 Kalender­ monaten (Rahmenfrist) aus. Für jeden weiteren Lebensmonat des/der Ver­ storbenen verlängert sich die Wartezeit um einen zusätzlichen Versiche­ rungsmonat auf und die Rahmenfrist um 2 Kalendermonate auf höchstens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten. Liegt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr des/der Versicherten, sind mindestens sechs Versicherungsmonate erforderlich. Für die Zwecke der Waisenpension werden höchstens 24 Monate der Kin­ dererziehung als Beitragsmonate, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreu­ ungsgeld bezogen wurde, anerkannt. Anspruch auf Waisenpension haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (unabhängig von eigenen Einkünften). Als Kinder gelten eigene leibliche (eheliche und uneheliche) Kinder und Stiefkinder, die mit dem/der Verstorbenen in einer ständigen Hausgemeinschaft gelebt haben. Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter folgenden Vorausset­ zungen: • wenn sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeits­ kraft überwiegend beansprucht und die ernsthaft und zielstrebig betrie­ ben wird (längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Nach­ weis eines entsprechenden Studienerfolgs); • bei Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutz­ jahr , am Gedenkdienst im Ausland oder • wenn sie erwerbsunfähig sind. Das Gebrechen muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung einge­ treten sein (in diesem Fall gebührt die Waisenpension auf Lebenszeit).

27


Anmerkungen

Eigene Einkünfte des über 18jährigen Kindes sind unschädlich, soweit sie nicht aus eine Erwerbstätigkeit resultieren, die die Arbeitskraft über­ wiegend in Anspruch nimmt. Die Höhe der Waisenpension beträgt immer 40% der fiktiven Witwen/Wit­ werpension des/der Verstorbenen. Beim Tod beider Eltern haben Waisen Anspruch auf Waisenpensionen nach beiden Eltern in der Höhe von 60% der jeweligen fiktiven Witwen/Witwer­ pension.

Abfindung Hat der/die Verstorbene für eine Hinterbliebenenpension zu wenig Versi­ cherungsmonate erworben, so erhält der/die Hinterbliebene gemeinsam mit den sonst waisenpensionsberechtigten Kindern eine Abfindung. 18. Wann hat die Witwe/der Witwer Anspruch auf Witwen/ Witwerpension für unbeschränkte Zeit?

19. Wie lang haben Waisen Anspruch auf Waisenpension?

28


Beantwortung der Fragen

Anmerkungen

F 1: Beitragszeiten: – Pflichtversicherungszeiten, – Zeiten einer freiwilligen Versicherung, – eingekaufte Schul- und Studienmonate, – ab 2005 neben den Pflichtversicherungszeiten auch Zeiten des Krankengeldes, von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Kindererziehungszeiten für ab dem 1.1.1955 geborene Perso­ nen. Ersatzzeiten: – Zeiten des Wochengeldbezugs und der Kindererziehung, soweit nicht Beitragszeit, – Zeiten des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, – Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Not­ standshilfe, – Zeiten des Bezugs von Weiterbildungsgeld nach dem 45. Lebens­ jahr, – Bezug von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (für die Zeit ab Jänner 2004), – Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (für die Zeit ab Jänner 2004), die vor dem 1.1.2005 liegen, für ab 1955 geborene Personen sowie alle derartigen Zeiten für bis 1954 geborene Personen, auch wenn sie nach 2005 liegen. F 2: Von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – der Eintritt einer Pflichtversicherung ist von der geleisteten Arbeits­ zeit unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Verdienstes, der über der Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 415,72) liegen muss. F 3:

Durch das Eingehen einer Selbstversicherung (2016: € 58,68); bei mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen, deren Entgelte in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, entsteht ein ­ Pflichtver­ sicherungsverhältnis mit Beitragspflicht des/der Dienst­ nehmers/Dienstnehmerin.

F 4:

Nein. Durch eine freiwillige Versicherung können nur Ver­siche­rungs­ ­­ lücken geschlossen werden, die nicht länger als 12 Monate zurück­ liegen.

F 5:

Die Beiträge für Weiter- oder Selbstversicherung von pflegenden An­ gehörigen werden vom Bund getragen. Voraussetzung ist, dass der/ die gepflegte Angehörige Pflegegeld ab mindestens Stufe 3 bezieht; der/die pflegende Angehörige muss die Beschäftigung wegen der Pflege aufgegeben oder wesentlich eingeschränkt haben.

F 6: Seit der Pensionsreform 2005 gelten Kindererziehungszeiten, die nach 2005 liegen, als Beitragszeiten; sie werden daher auch für die Begründung eines Pensionsanspruchs berücksichtigt. Auch in sol­ chen Fällen müssen aber jedenfalls 7 Jahre/84 Monate Beitragszeiten auch eigener pflichtversicherter Erwerbstätigkeit vorliegen. F 7:

Die Wartezeit ist die grundlegende Voraussetzung für den Pensions­ anspruch; sie ist erfüllt, wenn zum Stichtag ausreichend Beitragszei­ ten, Versicherungszeiten vorliegen; sie ist je nach beantragter Pensi­ onsart unterschiedlich.

29


Anmerkungen

F 8: Am Stichtag müssen die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die beantragte Pensionsart erfüllt sein; er wird durch die Antragstel­ lung bzw. durch den Tod des/der Versicherten ausgelöst. F 9: Die gesetzliche Pensionsversicherung deckt die Versicherungsfälle Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) und Tod des/der Versicherten (Hinterbliebenenleistungen) ab. F 10: a) Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) bzw. des 60. Lebensjah­ res (Frauen); b) Erfüllung der Wartezeit (15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren, 15  Beitragsjahre im Lauf des gesamten Lebens oder 25 Ver­ sicherungsjahre im Lauf des gesamten Lebens). Für Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, sind 15 Versiche­ rungsjahre (darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit) ausreichend. F 11: Hacklerregelung mit Erreichung des 60. bzw. 55. Lebensjahres für: ● Männer, die bis 30. Juni 1950 geboren wurden und 45 Beitragsjahre erworben haben, ● Frauen, die bis 30. Juni 1955 geboren wurden und 40 Beitragsjahre erworben haben bzw. mit Erreichen des 64. Lebensjahres für Män­ ner des Geburtsjahrganges 1955, mit Erreichen des 59. Lebensjah­ res für Frauen des Geburtsjahrganges 1959. Folgende Ersatzmonate können Beitragsmonate ersetzen: ● durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erwor­ bene Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten); ● durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich nicht mit Kindererziehungsmonaten decken; ● höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatzmonate, so­ weit sich diese nicht mit Beitragsmonaten decken. F 12: 62. bis 68. Lebensjahr, 37½ Versicherungsjahre. Für Frauen erst ab dem Jahr 2027 relevant. Die Wartezeit für die Korridorpension wird ab 2013 schrittweise auf 480 Versicherungsmonate angehoben. F 13: a) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen ist die Schwer­ arbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant. b) Erfüllung der Wartezeit: 540 Versicherungsmonate, davon mindes­ tens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalender­ monate vor dem Stichtag; c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze über­ steigendes Entgelt. F 14: – In Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, so­ fern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt; – regelmäßig unter Hitze; – regelmäßig unter Kälte; – unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verur­ sacht wurde; als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer – 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeits­

30


kilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht wer­ den, – zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Men­ schen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie bei­ spielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, – trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Be­ hinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.

Anmerkungen

F 15: Nachtschwerarbeiter/innen F 16: Tatsächliche Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im erlernten oder angelernten Beruf durch mindestens 90 Kalendermonate in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung (Krankenstandszeiten wer­ den nicht eingerechnet). F 17: Für den tatsächlichen Anfall der Pension muss bei Berufsschutz die Erwerbstätigkeit aufgegeben werden, auf Grund deren während der die Berufsunfähigkeit (/Invalidität) vorliegt eingetreten ist. Aller­ dings kann später wieder eine (andere) Erwerbstätigkeit aufgenom­ men werden. F 18: a) Wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder b) wenn die Witwe/der Witwer bei Tod des Ehepartners/der Ehe­ partnerin sein/ihr 35. Lebensjahr vollendet hatte, c) wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Heiratet ein Pensionist/eine Pensionistin, besteht nach seinem/ ihrem Tod nur dann Anspruch auf Witwen-/Witwerpension für unbeschränkte Zeit, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert hat. Die erforderliche Ehedauer hängt vom Altersunterschied zwi­ schen den Ehegatten ab (Ausnahme: wenn aus der Ehe ein Kind stammt). F 19: Grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Erwerbs­ unfähigkeit auf Dauer. Bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Voll­ endung des 27. Lebensjahres (bei Nachweis des entsprechenden Stu­ dienfortschritts).

31



Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.