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Recht TIERISCH

RECHT TIERISCH Ein Hund im Sommer im heißen Auto…

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Foto: Javier Brosch /stock.adobe.com; Designed by user15245033 / Freepik; Clker-Free-Vector-Images / pixabay.com

Die Polizei Paderborn teilte am 7. Juli 2017 über das Presseportal im Internet mit: „Wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz hat die Polizei eine 64-jährige Frau aus Bielefeld angezeigt. Am Donnerstag meldete eine Zeugin um kurz nach 11 Uhr einen Hund, der auf dem Parkplatz eines Möbelhauses an der Paderborner Straße in einem Auto eingesperrt war. Das Fahrzeug stand in der prallen Sonne und das Tier zeigte bereits Überhitzungserscheinungen.“ Leider in jedem Sommer ein aktuelles Thema. Doch was erwartet den Halter rechtlich und wer trägt die Kosten?

Rechtliche Konsequenzen

Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt in § 1 vor, dass aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist. Niemand darf daher einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Nach § 8 der Tierschutzhundeverordnung hat die Betreuungsperson eines Hundes u.a. "für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt". Wer hiergegen verstößt, muss sich grundsätzlich vor dem Strafrichter rechtfertigen und es droht je nach Einzelfall ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wenn aufgrund der Nachlässigkeit des Halters beispielsweise ein Hund im aufgeheizten Fahrzeug stirbt, kann der Halter nach § 17, 20 Tierschutzgesetz zudem ein lebenslanges Tierhalteverbot bekommen.

Wer trägt die Kosten

Wird die Polizei gerufen und befreit einen Hund aus einer solchen kritischen Situation, dann muss der Halter auch die entsprechenden Kosten tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2005. An einem sehr heißen Augusttag ließ eine Frau ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurück. Sie ließ die Fenster und das Schiebedach geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei, die beim Eintreffen den Hund mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vorfand. Die Polizeibeamten, die die Halterin nicht ausfindig machen konnten, schlugen die Seitenscheibe des Fahrzeugs ein und befreiten das Tier. Die Kosten in Höhe von 83 Euro für Personal- und Fahrtkosten wollte die Hundehalterin jedoch nicht zahlen. Das Verwaltungsgericht gab ihr in erster Instanz Recht, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden. Das sah das OVG Rheinland-Pfalz anders und verpflichtete die Hundehalterin zur Zahlung. Das Gericht meinte, es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten tragen müsse. Die Polizeibeamten hatten bei der Hitze (Außentemperatur 31 Grad) zu Recht gehandelt, da der Hund in Lebensgefahr schwebte und die Halterin nicht erreichbar war.

Das aktuelle Urteil

Im November 2017 verurteilte das Amtsgericht München eine Fahrerin, die ihren Hund für 30 Minuten in einem in der prallen Sonne bei Außentemperaturen von 25 Grad abgestellten Pkw ohne Wasser zurückgelassen hatte. Lediglich die Beifahrerscheibe war einen kleinen Spalt geöffnet. Seine Augen waren schon blutunterlaufen, er hatte Schaum vor dem Mund und hyperventilierte. Dem Hund wurden ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt, meinte das Gericht und verhängte eine Geldbuße von lediglich 200 Euro.

Nicht wegsehen – Handeln!

Sehen Sie an einem warmen Tag einen Hund im Auto, der sich in entsprechender Gefahr der Überhitzung befindet, ignorieren Sie die Situation bitte nicht. Helfen Sie, da sich der Hund nicht selbst helfen kann. Wenn Sie die Scheibe des Fahrzeuges einschlagen, begehen Sie zwar eine Sachbeschädigung, Sie retten dadurch aber das Leben des Tieres. Eine Scheibe kann schnell ersetzt werden, das Leben des Tieres ist jedoch unbezahlbar. Der Besitzer des Fahrzeuges sollte Ihnen hier eher dankbar sein als sie „verurteilen“.

Bitte achten Sie in der Sommerzeit vermehrt auf Ihre Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Hunde. Rechtsanwalt Andreas Ackenheil berät und vertritt seit 20 Jahren rechtsuchende Tierhalter, Tiersitter, Tierärzte,

Züchter, Vereine und Tierschutzorganisationen im Tierrecht. Für uns beantwortet er die wichtigsten rechtlichen Fragen rund ums Tier.

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