Rahmenvereinbarung zur Förderung der Bildung von g

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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - IV 31 - 3 v 03.01 -

Rahmenvereinbarung zur Förderung der Bildung von gemeinsamen kommunalen Dienstleistungszentren

1.

Zielsetzung Die neuen Herausforderungen werden für die Städte und Gemeinden nur durch die Zusammenführung von beträchtlichen Teilen ihrer Verwaltungen in gemeinsame Dienstleistungszentren zu bewältigen sein. Das Land Hessen fördert deshalb die interkommunale Zusammenarbeit mit Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock. Handelt es sich um „interkommunale Zusammenarbeit“, wenn sich (mindestens 3 Städte/Gemeinden) zum Zwecke des Ausbaus der Breitbandversorgung zusammenschließen wollen?

Ja, insbesondere dann, wenn die betreffenden Städte und Gemeinden nur durch den Zusammenschluss den Ausbau der Breitbandversorgung bewerkstelligen können.

2.

Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden mit in der Regel nicht mehr als 30 000 Einwohnern. Die Beantragung der Fördermittel ist als Gruppenantrag der miteinander kooperierenden Städte und Gemeinden vorzunehmen. Der Antrag kann auch von einem in die Kooperation einbezogenen Landkreis für die Städte und Gemeinden gestellt werden. Was bedeutet „in der Regel“?

Hat in einem intendierten Zusammenschluss eine der antragsberechtigten Kommunen mehr als 30.000 Einwohner, so ist bei dem unter 5.3. genannten Ansprechpartner nachzufragen.

3.

Fördervoraussetzungen

3.1. Förderungsfähig sind Zusammenschlüsse auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 1 KGG vorgesehenen Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit und der §§ 54 ff. HVwVfG. Zulässig sind auch Kooperationen, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen. Von einer Förderung sind grundsätzlich Zusammenschlüsse ausgeschlossen, die bereits 6 Monate vor dem In-Kraft-Treten dieser Rahmenvereinbarung entstanden sind. Was bedeutet „Zusammenschlüsse“1?

1 § 2 (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit – KGG) Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit (Auszug) (1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist. § 54 (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG) Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


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Alle in den Vorschriften genannten kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und öffentlich-rechtliche Verträge. Was bedeutet „Kooperationen, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen“? Hiermit ist gemeint, dass sich Städte/Gemeinden, die sich nach dem 23. Januar 2008 z. B. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu einem bestimmten Zweck zusammengeschlossen haben. 3.2. Aufgabenbereiche, in denen kooperiert werden soll, sind: − verwaltungsmäßige Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, − Durchführung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte, Veranlagung und Einziehung der gemeindlichen Abgaben, − Aufgaben der sozialen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Weitere Aufgaben können zusätzlich gemeinsam erfüllt werden. Zählt auch die Breitbandversorgung zu den „Aufgabenbereichen, in denen kooperiert werden soll“? Ja, die Breitbandversorgung kann Aufgabe der kommunalen Infrastruktur sein. Ist dies in bestimmten Fällen nicht möglich, wird im spezifischen Einzelfall geprüft, ob die geplante Breitbandversorgung unter „weitere Aufgaben“ subsumiert werden kann. 3.3. Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Bereiche beschränken und soll Vorbildcharakter haben. Ist die Zusammenarbeit von Städten/Gemeinden zur Schaffung der Breitbandversorgung ein “wesentlicher Bereich“ und hat sie ggfs. „Vorbildcharakter“? Ja, die Breitbandversorgung ist ein wesentlicher Bereich. Die Zusammenarbeit von Städten/Gemeinden zur Schaffung der Breitbandversorgung kann Vorbildcharakter haben. Dieser Vorbildcharakter ist deutlich hervorzuheben. 3.4. An einem Zusammenschluss sollen in der Regel mindestens drei Städte und Gemeinden beteiligt sein. In begründeten Ausnahmefällen genügt auch der Zusammenschluss von zwei Städten und Gemeinden.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

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Damit soll gewährleistet sein, dass die unter Nr. 3.6 genannten Einsparungen tatsächlich erreicht werden. Dieser Zusammenschluss ist in Ausnahmen auch als Zusammenschluss von zwei Städten und Gemeinden möglich. 3.5. Der Kooperationsverbund ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf 5 Jahre. Wieso ist der Kooperationsverbund „dauerhaft“ einzurichten? Um die damit erzielten Einsparungen auch für die Zukunft zu erhalten. Auf Nr. 7 Satz 2 dieser Rahmenvereinbarung wird ausdrücklich verwiesen, da andernfalls eine Rückforderung möglich ist. Wie ist der Zeitraum von mindestens 5 Jahren erreichbar? Wenn die zusammengeschlossenen Städte/Gemeinden beispielsweise das Eigentum an Sendemasten, Leerrohren oder ähnlichem begründen und diese an die entsprechenden Telekommunikationsunternehmen dauerhaft weiter vermieten bzw. verpachten. 3.6. Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 v.H. pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Der Förderbetrag soll in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen stehen. Diese jährliche 15%-Einsparung ist bei Antragstellung als Prognose nachzuweisen. Innerhalb der 5-jährigen Frist ist sie mindestens 2 Mal für die jeweiligen Jahre nachzuweisen.

4.

Umfang der Förderung Für die Bildung eines entsprechenden Kooperationsverbundes von drei Städten und Gemeinden wird eine Zuweisung in Höhe von 75 000 € und von mehr als drei Städten und Gemeinden in Höhe von 100 000 € gewährt. Wird aus besonderem Grund auch der Zusammenschluss von nur zwei Städten und Gemeinden anerkannt, beträgt der Förderbetrag 50 000 €. Hier wird klargestellt, dass der maximale Förderbetrag pro Stadt/Gemeinde 25.000,- Euro beträgt.

5.

Antragsverfahren

5.1. Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn die Durchführung des Projektes zur Bildung eines Kooperationsverbundes durch die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen der an der Kooperation beteiligten Städten und Gemeinden sichergestellt ist.

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Damit soll gewährleistet werden, dass die maßgeblichen demokratischen Kommunalorgane sowohl über diese Förderung, als auch den hieraus erwachsenden Pflichten vollinhaltlich informiert sind und entsprechend darüber befunden haben. 5.2. In einem formlosen Antrag sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des Projektes sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen. Es ist eine schlüssige Beschreibung des Vorhabens inklusive des Effizienznachweises (Prognose) vorzulegen, welche die Erfüllung der hier geforderten Kriterien nachvollziehbar abbildet. Als Anlagen sind eine beglaubigte Kopie der Vereinbarung des Zusammenschlusses sowie Kopien der Beschlussprotokolle der Gemeindevertretungen beizufügen. 5.3. Die Anträge sind an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu richten. Anträge sind zu richten an: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Thorsten Hardt Leiter des Referats Kommunale Finanzaufsicht und Kommunalwirtschaft sowie des Referats für Interkommunale Zusammenarbeit Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden Tel.: +49 (611) 353 1523 Fax: +49 (611) 353 1697 E-Mail: Thorsten.Hardt@hmdis.hessen.de

6.

Bewilligungsverfahren Die eingegangenen Förderanträge werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel und nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände bewilligt, sofern die Anerkennungskriterien erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung über einen Antrag beläuft sich i.d.R. auf ca. 8 - 10 Wochen, sofern der Antrag ordnungsgemäß und vollständig gestellt wurde. Von Seiten dieser Rahmenvereinbarung steht eine Zuweisung aus Mitteln des Bundes und/oder des Landes (z. B. GAK/GRW) bis zu 60% der Investitionskosten nicht entgegen, sofern deren Bestimmungen es ebenfalls zulassen. Eine Zuweisung aufgrund dieser Rahmenvereinbarung kann nur in Höhe der in Ziffer 5 beschriebenen festen Zuweisungsbeträge erfolgen, soweit die den Gemeinden nach Abzug der Fördermittel des HMWVL verbleibenden Investitionskosten in einem angemessenen Verhältnis zur Zuweisungssumme stehen. Auch nach einer Zuweisung aufgrund dieser Rahmenvereinbarung und weiterer nicht entgegenstehender Fördermaßnahmen muss den beteiligten Gemeinden ein Eigenanteil von mindestens 10% verbleiben. 4


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7.

Auszahlung Die Zuweisung wird in einer Summe ausgezahlt, sobald sich die an der Kooperation beteiligten Städte und Gemeinden mit dem Inhalt des Bewilligungserlasses einverstanden erklärt haben. Entfallen die Voraussetzungen der Förderung gemäß Nr. 3 vor dem Ablauf von 5 Jahren, behält sich das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor, die Zuweisung ganz oder zum Teil zurückzufordern.

8.

Es ist ausdrücklich eine (Annahme-)Erklärung der an der Kooperation beteiligten Städte und Gemeinden erforderlich, mit dem Bewilligungserlass einverstanden zu sein.

Die Rückforderungsmöglichkeit der geleisteten Zahlung beläuft sich auf den in Nr. 3.5 genannten Zeitraum.

Verwendungsnachweis Die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung ist dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport nachzuweisen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der zugewiesenen Mittel hat einmal pro Jahr zum jeweiligen Jahresende zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres.

9.

Bekanntmachung und In-Kraft-Treten Die Rahmenvereinbarung wird den Städten und Gemeinden durch Erlass auf dem Dienstweg bekannt gegeben. Sie tritt am 1. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2013 außer Kraft. Förderungsanträge nach dieser Rahmenvereinbarung müssen bis spätestens zum 31.Mai 2013 bei der unter Nr. 5.3 genannten Adresse eingegangen sein.

Wiesbaden, 23. Juli 2008 (Bouffier) Staatsminister

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Zusammenfassung / Checkliste für die Beantragung der IKZ-Förderung Die Antragstellung erfolgt durch den laut Vereinbarung über den Zusammenschluss berechtigten Vertreter (im Namen der Kommune für den Zusammenschluss) = Gruppenantrag: o o o o o

Anschreiben mit formlosem Förderantrag Vorhabenbeschreibung Effizienznachweis (als Prognose, Begründung der gemachten Angaben, Annahmen) Beglaubigte Kopie der Vereinbarung zum Zusammenschluss Kopien der Beschlussprotokolle der Gemeindeverwaltungen (Zustimmung zum Zusammenschluss)

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