Rechtliche und regulatorische Grundlagen - Potenzi

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RA Dr. Matthias Freund

06.06.2012

3. Breitbandgipfel Hessen 2012

Rechtliche und regulatorische Grundlagen - Potenziale des TKG 2012 -

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Gliederung

1. Einf端hrung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012 2. Neue regulatorische Rahmenbedingungen 3. Mitbenutzung bestehender Infrastruktur / Information 4. Wegerechtliche Neuerungen

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Gliederung

1. Einf端hrung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012 2. Neue regulatorische Rahmenbedingungen 3. Mitbenutzung bestehender Infrastruktur / Information 4. Wegerechtliche Neuerungen

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Einführung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012

Grund für die Novelle/Gang des Gesetzgebungsverfahrens: • Neue EU-Richtlinien vom 18.12.2009: Umsetzungsbedarf in Regulierungs- und Verbraucherschutzrecht • Referentenentwurf vom 23.09.2010 • Regierungsentwurf vom 02.03.2011 • Bundestag und Bundesrat haben dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 09./10.02.2012 zugestimmt • In Kraft seit 10.05.2012 DR. MUTH & PARTNER

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Einführung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012

Regulatorische Grundlagen für Errichtung moderner TK-Infrastruktur

Verbraucherschützende Regelungen

• Aufnahme neuer „Regulierungsgrundsätze“ • Förderung der Investitions- und Planungssicherheit • Ermächtigung der BNetzA zur Vorlage von Regulierungskonzepten • Erweiterte Mitbenutzung von Verkabelungen und Kabelkanälen • Erweiterung der Duldungspflicht von Eigentümern • usw.

• Anbieterwechsel, Umzug • Kostenlose Warteschleifen • Transparenz bzgl. tatsächlicher Geschwindigkeit bei Breitbandanschlüssen • Möglichkeit der Sperre kostenpflichtiger Sonderrufnummern • Auskunftsrechte über Rechungsinhalte • Preisansage bei Call-by-CallVerbindungen • usw.

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(nicht Gegenstand dieses Vortrages)

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1. Einf端hrung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012 2. Neue regulatorische Rahmenbedingungen 3. Mitbenutzung bestehender Infrastruktur / Information 4. Wegerechtliche Neuerungen

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen: Überblick

I. Definition „NGA“

II. Innovations- und Investitionsförderung durch Regulierung

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• Nicht im TKG selbst, aber Bezugnahme auf die Definition der EU-Kommission in der Gesetzesbegründung

• Steigerung der Planungs- und Rechtssicherheit • Berücksichtigung von Kooperationen und anderen Risikobeteiligungsmodellen

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

I. Definition „Next Generation Access (NGA)“ • Das TKG definiert den Begriff der Netze der nächsten Generation bzw. den Ausdruck NGA nicht selbst • Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll die Definition der NGA-Empfehlung der EU-Kommission übernommen werden: „Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) sind leitungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig oder teilweise aus optischen Bauelementen bestehen (…). In den meisten Fällen sind NGA-Netze das Ergebnis der Aufrüstung bereits bestehender Kupfer- oder Koaxialkabel-Zugangsnetze.“

Festlegung auf glasfaserbasierte Netzelemente (FTTx) DR. MUTH & PARTNER

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung • Vorbemerkungen: – Bereitstellung leistungsfähiger Infrastrukturen eines der Ziele des TKG – Aber: Daraus folgen keine staatlichen Befugnisse, den Ausbau von TKNetzen anzuordnen – Auch keine Universaldienstverpflichtung für Breitbandanschlüsse durch die TKG-Novelle – Daher: TKG kann Netzausbau nur durch investitions- und innovationsfördernde Rahmenbedingungen beeinflussen; ansonsten nur direkte Förderung im Rahmen des europäischen Beihilferechts DR. MUTH & PARTNER

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung § 2 Abs. 2 TKG

„Regulierungsgrundsätze“

„Regulierungsziele“

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

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„Regulierungskonzepte“ Folie 10


Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung

§ 2 Abs. 2 TKG

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

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§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG: „Regulierungsziele“ „die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation“

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung

§ 2 Abs. 2 TKG

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

§ 2 Abs. 3 TKG: Neue„Regulierungsgrundsätze“, hier: Nr. 1 „die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält“ § 14 Abs. 2 TKG: Verlängerung der Regulierungszyklen von zwei auf drei Jahre

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung

§ 2 Abs. 2 TKG

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

§ 2 Abs. 3 TKG: Neue„Regulierungsgrundsätze“, hier: Nr. 5 „effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt (…)“

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung

§ 2 Abs. 2 TKG

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

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§ 2 Abs. 3 TKG: Neue„Regulierungsgrundsätze“, hier: Nr. 6 „die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt“

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung

§ 2 Abs. 2 TKG

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

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§ 2 Abs. 3 TKG: Neue„Regulierungsgrundsätze“, hier: Nr. 7 „regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen Wettbewerb gibt“

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung § 15a TKG: „Regulierungskonzepte“ § 2 Abs. 2 TKG

§ 2 Abs. 3 TKG § 15a TKG

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Die BNetzA kann durch Verwaltungsvorschriften Konzepte für die Regulierung vorlegen, die den beteiligten Unternehmen ein Mehr an Planungssicherheit bieten. Auf Antrag muss sie Auskunft über den auf diese Weise ausgestalteten Regulierungsrahmen geben. Dr. Matthias Freund

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen

II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung • Berücksichtigung in Zugangs- und Entgeltregulierung: – § 21 Abs. 1 Nrn. 3, 4 TKG (Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen des betreffenden TKU (Nr. 3) und möglicher Investitionsanreize (Nr. 4) im Rahmen der Zugangsregulierung) Weiterhin Vorrang freiwilliger Zugangsvereinbarungen (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG) – § 30 Abs. 3 S. 3 TKG (Berücksichtigung der „spezifischen Investitionsrisiken“ sowie „vereinbarter Risikobeteiligungsmodelle“ bei NGA im Rahmen der Entgeltregulierung) DR. MUTH & PARTNER

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Neue regulatorische Rahmenbedingungen II. Investitions- und Innovationsförderung durch Regulierung • Zu erwartende Auswirkungen auf Regulierungspraxis: – Keine „Regulierungsferien“ für neue Netze, grundsätzliche Regulierungsfreistellung gemäß § 9a TKG a.F. war europarechtswidrig – Regionalisierung der Regulierung im Einzelfall denkbar (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG) – Bessere Vorhersehbarkeit der Regulierung durch Verlängerung der Regulierungszyklen und Erlass von Regulierungskonzepten – Bindung des Regulierungsermessens an neue Regulierungsgrundsätze (insb. Schutz der Anfangsinvestitionen in neue Netze); gleichwohl müssen sich Investoren mit Versicherung begnügen, dass sich Markenbedingungen durch Regulierung nicht nachträglich ändern (sog. Hold-up-Problematik) DR. MUTH & PARTNER

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1. Einf端hrung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012 2. Neue regulatorische Rahmenbedingungen 3. Mitbenutzung bestehender Infrastruktur / Information 4. Wegerechtliche Neuerungen

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Information/Mitbenutzung: Überblick I. Optimierung des Infrastrukturatlasses

• Befugnis der BNetzA, Informationen anzufordern

II. • Anordnungsbefugnis der BNetzA Mitbenutzung der Inhouse• Aber mehrere offene Fragen Verkabelung III. Verhandlungspflicht bei alternativen Infrastrukturen IV. Mitbenutzung von Infrastrukturen im Eigentum des Bundes DR. MUTH & PARTNER

• Neue Pflicht für Unternehmen • BNetzA als Schlichtungsstelle • Bei Bundeseigentum sogar Mitbenutzungsanspruch • Bundesfernstraßen • Bundeswasserstraßen • Eisenbahninfrastruktur

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Information/Mitbenutzung

I. Optimierung des Infrastrukturatlasses • § 77a Abs. 3 TKG: Die BNetzA erhält die Befugnis, Informationen über Art, Lage und Verfügbarkeit aller Infrastruktureinrichtungen anzufordern • Ausnahme: „Versorgungsentscheidende“ Strom, Gas etc.)

Infrastrukturen

(auch

• Auch Investoren können auf diese Informationen zugreifen (nach den Bedingungen der BNetzA) • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren DR. MUTH & PARTNER

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Information/Mitbenutzung

II. Mitbenutzungsanordnung bzgl. Inhouse-Verkabelung • § 77a TKG: Befugnis der BNetzA, die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen oder Kabelkanälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilpunkt anzuordnen • Betroffen: – (private und öffentliche) TKU mit bestehenden Wegerechten und entsprechenden Nutzungsrechten – Eigentümer der Verkabelungen und der Kabelkanäle

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Information/Mitbenutzung

II. Mitbenutzungsanordnung bzgl. Inhouse-Verkabelung • Voraussetzung der Anordnung: wirtschaftliche Ineffizienz oder praktische Unmöglichkeit einer Duplizierung der Infrastruktur • Verfahren: – „alle interessierten Kreise“ bekommen Möglichkeit zur Stellungnahme – Beteiligung des BKartA (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG) – Entscheidung durch Beschlusskammer der BNetzA

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Information/Mitbenutzung

III. Verhandlungspflicht bei alternativen Infrastrukturen • § 77b TKG: Verpflichtung kraft Gesetzes zur Verhandlung über entgeltliche Mitbenutzung von Infrastrukturen, die zum Aufbau eines NGA-Netzes geeignet sind • Betroffen: private und öffentliche Grundstücke und Einrichtungen • Verfahren: – Schriftliche Anfrage des Berechtigten – Wenn keine Einigung, Streitschlichtung durch die BNetzA innerhalb von 4 Wochen; ggf. Schlichterspruch, aber nicht verbindlich DR. MUTH & PARTNER

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Information/Mitbenutzung

III. Verhandlungspflicht bei alternativen Infrastrukturen • Probleme: – Was sind „Einrichtungen“ im Sinne des § 77b TKG, m.a.W.: wann sind bestimmte Grundstücke oder sonstige Einrichtungen „für den Aufbau eines NGA-Netzes geeignet“? – Abgrenzung zu §§ 70, 77a, 76 TKG – Anforderungen an ein angemessenes Entgelt

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Information/Mitbenutzung

IV. Mitbenutzung von Infrastrukturen des Bundes § 77c TKG: Mitbenutzung von Bundesfernstraßen

§ 77 e TKG: Mitbenutzung von Eisenbahninfrastruktur DR. MUTH & PARTNER

§ 77 d TKG: Mitbenutzung von Bundeswasserstraßen

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Information/Mitbenutzung

IV. Mitbenutzung von Infrastrukturen des Bundes •

Verpflichtung kraft Gesetzes, Teile der fraglichen Infrastruktur gegen Entgelt mitzubenutzen

Betroffen sind nur Infrastrukturen des Bundes / von Unternehmen des Bundes

Verfahren:

§ 77c TKG: Mitbenutzung von Bundesfernstraßen

§ 77 e TKG: Mitbenutzung von Eisenbahninfrastruktur

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§ 77 d TKG: Mitbenutzung von Bundeswasserstraßen

Schriftliche Anfrage

Wenn keine Einigung, Streitschlichtung durch die BNetzA (§ 133 TKG)

Wenn ohne Ergebnis: verbindliche Entscheidung durch Beschlusskammer

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Systematik der Mitbenutzungsregeln im neuen TKG § 77a TKG

§ 77b TKG

§ 77c-e TKG

Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher TKNetze

Alternative Infrastrukturen

Mitbenutzung von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Eisenbahninfrastruktur

Verpflichtete:

Verpflichtete:

Verpflichtete:

private und öffentliche TKU, Eigentümer der Verkabelungen

private und öffentliche Inh. v. Grundstücken und Einrichtungen

Bund als Eigentümer bzw. Unternehmen im Bundeseigentum

Mitbenutzungsgegenstand: Inhouse-Verkabelung

Mitbenutzungsgegenstand: „Einrichtungen“

Mitbenutzungsgegenstand:: s.o.

Regulierungsmaßnahme: Anordnung der BNetzA

Regulierungsmaßnahme: Verhandlungspflicht, Schlichtung durch die BNetzA, nicht bindender Schlichterspruch der Beschlusskammer der BNetzA

Regulierungsmaßnahme: Verbindliche Entscheidung der Beschlusskammer der BNetzA

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1. Einf端hrung: Zielrichtung der TKG-Novelle 2012 2. Neue regulatorische Rahmenbedingungen 3. Mitbenutzung bestehender Infrastruktur / Information 4. Wegerechtliche Neuerungen

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Information/Mitbenutzung: Überblick I. Erweiterung der Duldungspflichten von Grundstückseigentümern

II. Neue Verlegetechniken

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• Sog. Hausstich

• Micro-/Minitrenchingverfahren

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Wegerechtliche Neuerungen

I. Erweiterung d. Duldungspflichten v. Grundstückseigentümern • § 76 TKG: Gebäudeanschluss für NGA-Netze auch gegen den Willen des Eigentümers möglich, wenn 1.

durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage für TK-Zwecke modernisiert werden kann und dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird

2.

das Grundstück einschließlich der Gebäude nicht unzumutbar beeinträchtigt wird

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Wegerechtliche Neuerungen

I. Erweiterung d. Duldungspflichten v. Grundstückseigentümern • Verfassungskonforme Auslegung: Die Norm muss im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) tendenziell restriktiv ausgelegt werden: welcher Anwendungsbereich der neu gefassten Vorschrift bleibt ist unklar • Verfahren: Der Anspruch wird zivilrechtlich durchgesetzt • Auch relevant: Anpassung der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15 lit. b)

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Wegerechtliche Neuerungen

II. Neue Verlegetechniken, § 68 Abs. 2 TKG • Micro- oder Minitrenchingverfahren: Glasfaserleitungen dürfen künftig auch – entgegen den bestehenden Richtlinien – mit einer geringen Tiefe verlegt werden, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus, keine wesentliche Erhöhung des Erhaltungsaufwands und Kostenübernahme bei wesentlicher Beeinträchtigung • Überlagert die Vorschriften des Straßenrechts (technische Richtlinie!), § 68 TKG: „in Abweichung von (…)“ • Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe DR. MUTH & PARTNER

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Societät Dr. Muth & Partner Mandanten

• über 100 Mitarbeiter an drei Standorten

• Private und öffentliche Unternehmen sowie Gebietskörperschaften

Mitarbeiter

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• Wirtschaftsprüfung • Steuerberatung • Rechtsberatung Beratungsfelder

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

DR. MUTH & PARTNER GbR Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Rechtsanwälte

Dr. Matthias Freund Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter an der Universität Düsseldorf

Klosterweg 3, D-36039 Fulda Tel.: +49 / (0)661 / 9736-522 Fax: +49 / (0)661 / 9736-523 matthias.freund@muth-partner.de www.muth-partner.de


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