Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung Inhalt 1. Finanzierungsarten ................................................................................................................... 1 2. Institutionelle Voraussetzungen .............................................................................................. 3 3. Steuerrecht ................................................................................................................................. 3 3.1 Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung ..................................................................... 6 3.2 Körperschaftssteuer . ........................................................................................................ 7 3.3 Umsatzsteuer ..................................................................................................................... 8 3.4 Weitere Steuern von A bis Z .............................................................................................. 11 4. Finanzmanagement: Buchhaltung/Dokumentation/Prüfung .............................................. 13 4.1 Finanzbuchhaltung und Aufzeichnungspflichten .. ........................................................ 13 4.2 Kassenprüfung und Revision ........................................................................................... 14 5. Mittelverwendung und Rücklagen . ........................................................................................ 15 6. Literatur .. ................................................................................................................................. 15
Förderer setzen eine Kompetenz dahingehend voraus, dass Institutionen grundlegende Verfah ren und Begriffe der Projektfinanzierung kennen und handlungsfähig sind. Wesentliche recht liche Rahmenbedingungen für Kultur-und-Schule-Projekte sind hier zusammengestellt. Die Finanzierung muss einerseits als Teil des Projektmanagements im Rahmen der Umsetzung des gesamten Vorhabens betrachtet werden. Andererseits erfordert die Finanzierung ein eigenes Projektmanagement.
1. Finanzierungsarten Folgende Ausführungen stellen die verschiedenen Finanzierungsarten dar, die sowohl auf öffentliche als auch auf private Förderung zutreffen können. Zunächst ist zu unterscheiden, auf was sich die Förderung bezieht: >> Eine institutionelle Förderung (häufig auch als Basis- oder Grundfinanzierung bezeich net) meint die laufende und langfristige
FinanzierungvonEinrichtungen(vgl.GerlachMarch 2010, S. 20f.). Diese wird z. B. in Verträgen festgelegt. Öffentliche Haushalte verpflichten sich in den letzten Jahren immer seltener zu dieser Finanzierungsart, bei privaten Förderern ist sie fast gar nicht zu finden. >> Projektförderung wird für einzelne, zeitlich und sachlich begrenzte und in der Regel neue Vorhaben angewendet. Sie ersetzt aber zunehmend, indem sie wiederkehrend vergeben wird, die institutionelle Förderung. >> Mit der personenbezogenen Förderung unterstützen Förderer Einzelpersonen, z. B. durch Stipendien (vgl. Gerlach-March 2010, S. 21).
2 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung Außerdem kann unterschieden werden, mit welchem Teil an den Gesamtausgaben die Förderung erfolgt: Bei einer Vollfinanzierung übernimmt der Förderer sämtliche Kosten des Projekts, jedoch prinzipiell nur dann, wenn das Interesse des Förderers daran sehr hoch ist und andere Finanzierungsquellen nicht infrage kommen. In der Praxis ist die Vollfinanzierung freier Träger selten. Deshalb steht die Teilfinanzierung im Vordergrund. Ohne eine entsprechende eigene Leistung bzw. eigene Anstrengungen, z. B. durch Eigenmittel oder die Beteiligung Dritter, ist eine Finanzierung nicht möglich. Drei Arten der Teilfinanzerung werden unterschieden: Anteilsfinanzierung bedeutet, dass der Förderer einen festgelegten prozentualen Anteil an den Gesamtausgaben beisteuert, der zusätzlich auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Der Zuwendungsempfänger muss also maßgeblich mitfinanzieren und sicherstellen, dass die realen Ausgaben nicht über den geplanten liegen. Ist Letzteres der Fall, müssen die Mehrkosten vollständig aus Eigen- oder Drittmitteln getragen werden. Ziel dieser Förderform ist, einen Anreiz zum wirtschaftlichen Umgang mit gewährten Geldern zu schaffen. Einsatz findet sie in der Regel bei Investitionen. Beispiel: Das Land sichert zu, sich an 60% der Ausgaben für ein Freiluftkino zu beteiligen, maximal jedoch mit 30.000 Euro. Kann der geförderte Freiluftfilmkunstverein dann noch 20.000 Euro aus anderen Kassen (z.B. Kommune, private Spenden etc.) auftreiben, kann das Freiluftkino mit 50.000 Euro errichtet und die Landesförderung voll ausgeschöpft werden. Können nur weniger Drittelmittel akquiriert werden, verringert sich auch die Landesförderung entsprechend und das Kino muss kleiner gebaut werden. Kostet das Kino nur
45.000 Euro, beträgt der maximale Landeszuschuss 27.000 Euro. Für Institutionen bzw. Projekte mit geringen Eigenmitteln ist die Fehlbedarfsfinanzierung die üblichste Form: Hier übernimmt der Förderer den gesamten fehlenden Betrag zwischen den geplanten Ausgaben und den vorhandenen Einnahmen. Die Maximalausgaben sowie der Mindesteigenanteil werden dabei festgesetzt. Die Förderung kann entweder für eine bestimmte Ausgabe oder für die Gesamtausgaben erfolgen. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung fehlt weitestgehend der Anreiz zur Wirtschaftlichkeit bzw. zum Erzielen höherer Einnahmen oder geringerer Ausgaben: Im ersten Fall sind »zu viel« gezahlte Zuwendungen zurückzuerstatten bzw. noch zu gewährende Mittel werden gekürzt; und auch im zweiten Fall verringert sich der Zuschuss. Beispiel: Die EU fördert eine Ausstellung des Heimatmuseums mit 10.000 Euro und erwartet vom Museumsverein 2.000 Euro aus Eintrittsgeldern. Die Gesamtausgaben werden auf 12.000 Euro festgesetzt. Fallen weniger Ausgaben an als veranschlagt, reduziert sich die Förderung um genau diesen Betrag. Werden mehr Einnahmen aus Eintrittsgeldern erzielt, kommen auch diese voll zur Anrechnung und werden vom öffentlichen Zuschuss »abgezogen«. Bei der Festbetragsfinanzierung erhält eine Einrichtung oder ein Projekt für die Deckung seiner förderfähigen Ausgaben einen vorher festgelegten Betrag. Bei der Festlegung dieses Betrags wird darauf geachtet, dass er deutlich unter den mindestens zu erwartenden Ausgaben liegt und zu erwartende Einnahmen werden bereits angerechnet. Die Festbetragsfinanzierung kommt meist dann zur Anwendung, wenn die Fördersumme als solche gering ist oder auch, wenn der Finanzierungsanteil im Hinblick auf die Gesamtausgaben gering ist. Der feste Betrag kann dabei für
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 3 das Gesamtprojekt oder für einen Multiplikator (z. B. je Teilnehmer/-in) festgelegt werden. Mit dem Verwendungsnachweis wird dann gezeigt, dass die tatsächlichen Ausgaben über der Fördersumme liegen. Eventuell erwirtschaftete Überschüsse bleiben beim Zuwendungsempfänger – genauso wie auch eventuelle Finanzierungslücken. Die Vorteile sind für beide Seiten Kalkulierbarkeit und einfache Abwicklung durch entfallende Nachkontrollen und -forderungen. Beispiel 1: Die Stadt fördert Seminare der Jugendkulturarbeit mit 10 Euro je Tag und Teilnehmer/ -in und setzt dafür Qualitätsstandards fest, bei denen dieser Betrag nicht ausreichen wird. Der Mehrbedarf ist durch Eigenmittel und/oder Teilnahmebeiträgen zu decken. Je nach Anmeldezahlen wird das Seminar für den Zuwendungsempfänger dann einen Überschuss oder einen Verlust bringen.
Beispiel 2: Die Kommune fördert ein Buchpro jekt des Heimatvereins mit einem festen Betrag von 300 Euro. Da Ausgaben und Einnahmen hier sehr kleinteilig (und langfristig) gestaltet sein werden, ersparen sich hier alle Beteiligten umfangreifen Prüfaufwand. Eine Mischfinanzierung von Einrichtungen und Projekten beispielsweise aus mehreren staatlichen und nicht-staatlichen Fördertöpfen ist möglich, Doppelfinanzierung jedoch in der Regel nicht: Z. B. schließen EU-Förderrichtlinien Projekte aus, die schon aus anderen europäischen Quellen unterstützt werden; für Bundesund Landesmittel gilt jeweils dasselbe.
2. Institutionelle Voraussetzungen Auch wenn Privatpersonen Empfänger von Fördermitteln sein können, ist gerade die öffentliche Förderung zumeist an Institutionen gebunden. Begünstigend wirkt sich zudem die Gemeinnützigkeit aus, die sich für bestimmte
Förderungen sogar als Voraussetzung erweisen kann. Vielfach erhöht sich, wird eine solche Organisation gegründet, die rechtliche Sicherheit für Mittelgeber und -nehmer, häufig können zudem steuerliche Vorteile erwirkt werden – gleichzeitig steigert sich der Grad an Formalisierung und Komplexität. Die institutionellen Möglichkeiten sind hierfür vielfältig und reichen vom Verein über die (gemeinnützige) GmbH bis hin zur Stiftung. Zu klären ist entsprechend, für welches Kon strukt man sich als Institution entscheidet und welche Prozesse damit verbunden sind z. B.: >> Welche Verfasstheit hat die Körperschaft? >> Welchen Zweck und welche Ziele verfolgt die Körperschaft? >> Wie langfristig wird die Körperschaft gedacht? >> Wie ist die Körperschaft strukturiert? >> Wer trägt die (Verantwortung für die und in der) Körperschaft? >> In welcher Finanzsituation (Förderung) befindet sich die Körperschaft? >> Gemeinnützigkeit (z.B. Befreiung von Körperschaftssteuer)? >> Welches Personal wird eingesetzt (Hauptamtliche/Ehrenamtliche/Freiwillige)? Es zeigt sich, dass sich in den meisten Fällen die Struktur eines eingetragenen Vereins mit seiner hohen Flexibilität und seinem geringen Gründungsaufwand bewährt. Da der Verein das weitverbreitete Konstrukt ist, sind viele der folgenden finanziellen und rechtlichen Ausführungen darauf bezogen.
3. Steuerrecht Für Vereine lassen sich vier Bereiche von (finanziellen) Aktivitäten, mit jeweils verschiedener Relevanz in (steuer-)rechtlicher Hinsicht, unterscheiden.IndiesenBereichenkönnenjeweilsEinnahmen erzielt und Ausgaben getätigt werden.
Abb. 1: Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an u. a. Dirnberger-Oligmüller 2004, S. 5ff.
selbstbewirtschaftete Gaststätte und sonstige Bewirtung // selbst durchgeführte kommerzielle Werbung/Werbeflächen // verkaufgesellige Veranstaltungen // Provisionen (Zigaretten automat) // Feste/Basare // Sponsoringeinnahmen Eintrittsgelder (Konzerte, T heateraufführungen) // Honorare für Auftritte bei Dritten // Teilnehmergebühren (z. B. für Musikwettbewerbe) // Einnahmen aus Leistungen gegenüber Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern (wie Kurs gebühren)
Zinsen aus Bank- und Sparguthaben // Mieten aus Grundbesitz und Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Vermögensgegens tänden, soweit diese nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts betrieb anfallen // Spekula tionsgewinne (Erträge aus Wertpapieren) // Pachtbeträge Bankspesen // Depotgebühren // Grundstücksaufwendungen vermieteter Grundstücke
echte Mitgliedsbeiträge // Spenden // Aufnahmegebühren // Umlagen // staatliche und andere Zuwendungen // Schenkungen // Erbschaften // Vermächtnisse
Verbandsbeiträge // Versiche rungen // A bgaben // Aufwands entschädigungen // Löhne // Geschenke/
Raumkosten // Wareneinkauf // Betriebsbedarf // Personalkosten // Versicherungen // Abgaben // Musik // Künstler/-innen // GEMA
Die Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts betriebs geht über die einer Vermögensverwaltung hinaus. Beim wirtschaftlichen Geschäfts betrieb steht die Vermögens umschichtung im Vordergrund. Diese Tätigkeiten eines Vereins stehen mit anderen Gewerbe betrieben in Konkurrenz.
Der Zweckbetrieb dient dazu, die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, z. B. durch kulturelle Veranstaltungen oder Seminare, sofern hier jeweils Teilnahmebeträge verlangt werden.
In der Vermögensverwaltung ergeben sich Einnahmen aus Kapitalvermögen und Grund besitz eines Vereins. Vermögensverwaltung meint lediglich die Nutzung des Vermögens.
Im ideellen Bereich werden grundsätzlich die satzungsgemäßen Zwecke (z. B. Förderung von Sport und Kultur) verwirklicht – sowohl auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite. Die Einnahmen sind steuerbegünstigt und damit steuerneutral.
allgemeine Kosten des Zweck betriebs (Personalkosten, Verwaltungskosten, Versiche rungen, Noten, Instrumente) // Kosten für GEMA //
Übriger (steuerpflichtiger) wirt schaftlicher Geschäftsbetrieb
Steuerunschädlicher Zweckbetrieb
Vermögensverwaltung
Ideeller Bereich
Einnahmen (Beispiele)
Ausgaben (Beispiele)
Übersicht zur Steuerrelevanz von Ausgaben eines Vereins in seinen vier Bereichen
4 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
Grundsätzliche Informationen
Steuern
Umsatzsteuer
Allgemeine Umsatz steuerbefreiung
Weitere Steuern
nicht ertragssteuerpflichtig, aber eventuell umsatzsteuerpflichtig Die Umsätze sind grundsätzlich mit 7% zu besteuern, wobei teilweise besondere Befreiungstatbestände (z.B. Vermietung) greifen.
steuerneutral (nicht umsatzund ertragss teuerpflichtig)
fällt mangels Gegenleistung nicht an
ertrags- und umsatzsteuerpflichtig
Die Umsätze sind grundsätzlich mit 19% zu besteuern. Teilweise liegen Ermäßigungs- (z. B. Buchverkauf) oder Befreiungstatbestände (z. B. Blindenwerkstätten) vor.
nicht ertragssteuerpflichtig, aber eventuell umsatzsteuerpflichtig Die Umsätze sind grundsätzlich mit 7% zu besteuern, wobei sehr häufig besondere Befreiungs tatbestände (z.B. Kursgebühren, Kulturveranstaltungen) greifen.
Gastkünstler/-innen // Übungsleiter/-innen // Betreuer/-innen // Reisekosten // Betriebskosten für Fahrzeuge
Körperschafts- und Gewerbe steuer fallen an, sobald die jährlichen Einnahmen in diesem Bereich 35.000 Euro über steigen.
Sofern die steuerpflichtigen Umsätze regelmäßig 17.500 Euro nicht überschreiten, kann auf die K leinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zurückgegriffen werden, die zu einer vollständigen Umsatzsteuerbefreiung führt. (Dann kann jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.)
(Abschreibung, Schuldzinzen, Nebenkosten, Reparaturen)
Ehrungen // allgemeine Verwaltungskosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Vereinsmitteilungen, Bankeinzugskosten) // Ausgaben für Veranstaltungen, für die keine Einnahmen erzielt werden
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 5
6 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung 3.1 Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung Eine Steuerbegünstigung setzt voraus, dass eine Körperschaft wie ein Verein gemeinnützig ist und keine anderen Zwecke verfolgt. Der Verein muss seinen steuerbegünstigten Zweck dabei grundsätzlich selbst verwirklichen. Dergleichen steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen und kirchlichen Zwecken geht ein Verein dann nach, wenn er nicht nur nach Satzung, sondern nach tatsächlicher Geschäftsführung – also in seinen Aktivitäten: >> selbstlos, ausschließlich und unmittelbar das Allgemeinwohl fördert (Förderung der Allgemeinheit: § 52 AO, Selbstlosigkeit: § 55 AO, Ausschließlichkeit: § 56 AO, Unmittelbarkeit: § 57 AO), >> spezifische gemeinnützigkeitsrechtliche Satzungsanforderungen erfüllt, >> anderen steuerbegünstigten Organisationen nur begrenzt Gelder zuwendet (Vermögensbindung: § 61 AO). Juristisch korrekt heißt das, eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dies bedeutet, dass der Kreis der Geförderten nicht geschlossen ist und der Verein wirtschaftlich, nicht aber ideell selbstlos handelt. Mit seinen Aktivitäten verfolgt ein gemeinnütziger Verein keinesfalls das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, also weder das eigene Vermögen noch das seiner Mitglieder zu erhöhen. Dies ist z. B. der Fall bei Vereinen, die der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung oder der Kunst und Kultur dienen.
Umgekehrt bedeutet dies: Ein Verein darf seine Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke verwenden und zugleich nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich orientiert sein; das Vereins leben sollte demnach nicht überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein. Wirtschaftliche Betätigungen und gesellige Veranstaltungen, auch wenn diese der Pflege der Vereinskultur und der Werbung für die Vereinsziele dienen, dürfen allenfalls gelegentlich und nebenbei erfolgen und müssen im Vergleich zur steuerbegünstigten gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins von unter geordneter Bedeutung sein. Außerdem darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und grundsätzlich auch keine sachlichen Zuwendungen machen (§ 55 AO). Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und als angemessen anzusehen sind, berühren die Gemeinnützigkeit des Vereins indes nicht. Die Gemeinnützigkeit ist beim örtlichen Finanzamt zu beantragen. Die Prüfung dauert etwa vier bis acht Wochen. Dazu schickt der Verein bei einer erstmaligen Anerkennung die beschlossene Satzung mit der Bitte um A nerkennung des Vereins als »vorläufig gemeinnützig« ein. Überwiegend sind die Finanzämter auch bereit, noch vor der eigentlichen Beschlussfassung einen Blick über die Satzung zu werfen, um spätere Änderungen wegen Formfehlern ausschließen zu können.
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 7
→ praxistipp Verfahren mit Registergericht und Finanzamt Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister fallen grundsätzlich Gebühren an. Als gemeinnützig anerkannte Vereine werden davon in aller Regel befreit. Bei der erstmali gen Eintragung sollte das Registergericht mit Hinweis auf die laufende Prüfung beim Finanzamt gebeten werden, von der Gebührenfestsetzung vorerst abzusehen. Der Bescheid des Finanzamtes sollte dann schnellstmöglich nachgereicht werden. Als vorläufig gemeinnützig anerkannte Träger reichen nach dem ersten Tätigkeitsjahr einen Tätigkeitsbericht, zusammen mit der EinnahmenÜberschuss-Rechnung, beim Finanzamt ein. Dieses prüft dann, ob die tatsächliche Vereins tätigkeit mit den (gemeinnützigen) Satzungsvorschriften übereinstimmt. Als Bestätigung erhält man sodann den Körperschaftsteuer freistellungsbescheid. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt grundsätzlich rückwir kend. Die entsprechende Steuererklärung ist nach der erstmaligen Prüfung dann alle drei Jahre einzureichen. Dieser Bescheid ist keine eigenständige Vor aussetzung der Gemeinnützigkeit, sondern bedeu tet lediglich, dass eine bestehende Steuerbe günstigung (Gemeinnützigkeit) anerkannt wird. Ausdrücklich bezieht sich die Anerkennung zwar nur auf die Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Daneben dient der Bescheid aber auch als Nachweis für die Steuerbegünstigung nach anderen Gesetzen (Grundsteuer, Erbschafts- und S chenkungsteuer, …), die dort in unterschiedlichem Umfang gewährt wird. Der Körperschaftsteuerfreistellungsbe scheid befreit aber nicht vollumfänglich von der Besteuerung, z.B. von der Umsatzsteuer. Er kann in aller Regel noch jahrelang zu Lasten der Organisation geändert werden, wenn das Finanzamt neue Informationen über die Aktivitäten und Geldflüsse des Trägers erhält.
Der Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Träger Zuwendungsbestätigungen (früher: Spendenbescheinigungen) ausstellen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass in den vergangenen fünf Jahren ein Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid ergangen ist (drei Jahre, wenn nur die vorläu fige Gemeinnützigkeit vorliegt).
3.2 Körperschaftssteuer Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind in drei ihrer Bereiche von der Körperschaftsteuer befreit – und zwar im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb. Die Befreiung gilt allerdings nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, denn dieser steht in Konkurrenz zu allen anderen kommerziellen Wirtschaftsteilnehmern, die nicht benachteiligt werden sollen. Für Einnahmen aus dem ideellen Tätigkeits bereich ist dabei zu beachten, dass Mitgliedsbeiträge für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer echte Mitgliedsbeiträge sein müssen, für die also keine konkrete Gegenleistung gewährt werden darf. Die Satzung muss demnach entweder die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge oder einen bestimmten Berechnungsmaßstab für die Beiträge festlegen oder sie muss ein Organ bezeichnen, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt. Die Unterschiede zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind steuerrechtlich relevant für die Vereinsaktivitäten. Weil sich ein Verein in beiden Bereichen wirtschaftlich betätigt, seien diese hier erklärt. Abgrenzungsprobleme ergeben sich insbesondere im Bereich des Sponsorings (siehe Kapitel 3.2.3.5, S. 74 der Broschüre »Ohne Moos nix los?!«).
8 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung Zweckbetriebe sind solche, >> die ausschließlich zur Verwirklichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch lichen Zwecke unentbehrlich sind, >> unmittelbar diese Zwecke verwirklichen und >> mit denen der Verein nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt, als unbedingt notwendig ist. Als Zweckbetriebe werden z. B. angesehen: >> kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater) und kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Kunstausstellungen), >> genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwen det wird (siehe Rechtshinweis »Tombola«, Broschüre S. 54). Es kann auch dann eine steuerbegünstigte kulturelle Veranstaltung im Sinne der Paragrafen 67 a, 68 Nr. 7 AO vorliegen, wenn ein Kulturverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine kulturelle Darbietung erbringt. Die Veranstaltung braucht dabei keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein. Obwohl kulturelle Veranstaltungen stets steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind, ist die Bewirtung bei solchen Veranstaltungen immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (wirtschaftliche Tätigkeit). Mit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben treten die Vereine in Wettbewerb zu gleichartigen steuerpflichtigen Unternehmen.
Alle wirtschaftlichen Betätigungen eines gemeinnützigen Vereins werden zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Diese wirt schaftlichen Geschäftsbetriebe bleiben mit ihren Einnahmen (Bruttoumsatz) bis zu 35.000 Euro im Jahr von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Sobald der Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck wird oder unter Vernachlässigung der eigentlichen gemeinnützigen Aufgaben in den Vordergrund gerückt ist, geht die Gemeinnützigkeit eines Vereins insgesamt verloren. Überschüsse aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen grundsätzlich für die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe triebe sind vor allem die von den Vereinen selbst betriebenen Gaststätten und Kantinenbetriebe, Übernachtungs- und Vereinsheime, Anzeigen geschäfte in Vereinspublikationen sowie die Trikot- und selbst durchgeführte Bandenwer bung, aber auch Vereinsfeste aller Art. 3.3 Umsatzsteuer Umsatzsteuer ist eng mit dem Begriff und der Tätigkeit als Unternehmer verbunden. Vereine gelten als Unternehmer, wenn sie entgeltliche Lieferungen oder entgeltliche sonstige Leistungen nachhaltig – d. h. wiederholt – ausführen. Soweit ein Verein solche Tätigkeiten ausübt, handelt er im Rahmen seines sogenannten unternehmerischen Bereichs. Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen oder Spenden lösen in der Regel keine Umsatzsteuer aus, da in diesen Fällen der Verein keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen an den Beitragszahler, Zuschussgeber oder Spender erbringt. Der Verein ist insoweit nicht Unternehmer. Das Umsatzsteuergesetz listet zahlreiche Aktivitäten auf, für die – trotz des Erbringens von Leistungen oder Lieferungen – eine Steuer
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 9 befreiung oder Ermäßigung von der Umsatzsteuer greift. Wesentliche steuerbefreite Umsätze >> Umsätze der Theater, Orchester, Chöre (soweit die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass es sich dabei um kulturelle Aufgaben wie bei den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden handelt) (§ 4 Nr. 20 Bst. a UStG), >> Theatervorführungen und Konzerte durch andere Unternehmer, deren Darbietung von den oben genannten Theatern, Orches tern, Chören beinhaltet (4 Nr. 20 Bst. b UStG), >> Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 22 Bst. A), >> andere kulturelle Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Als andere kulturelle Veranstaltungen gelten z. B. Musikwettbewerbe und Trachten feste sowie Teilnehmergebühren und Startgelder, die bei einer aktiven Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden. Dies gilt sowohl für Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins (§ 4 Nr. 22 Bst. b UStG), >> unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. Bb), >> Gewährung von Beherbergung und Verköstigung durch Vereine, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungsoder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an Jugendliche oder an die bei ihrer Erziehung, Fortbildung
oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden (§ 4 Nr. 23), >> Leistungen zur Förderung der freien Jugendhilfe gemeinnütziger Vereine, die Lehrgänge, Freizeiten, Zeltlager, Fahrten und Treffen durchführen, die der Erholung dienen, in Verbindung mit Lehrgängen etc., vorgenommene Beherbergung und Beköstigung, sowie kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe veranstalten, wenn die Darbietung von Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 25 UStG), >> Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, soweit eine Steuerbefreiung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 4 Nr. 12 UStG). Ermäßigt besteuerte Umsätze Für viele Einnahmen des Vereins bzw. der Insti tution, v. a. im Bereich der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb, kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% greifen. Dazu zählen: >> Einnahmen in der Vermögensverwaltung: aus der langfristigen Vermietung von Räumen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung, >> Verpachtung der Vereinsgaststätte an einen Gastwirt bei einem Verzicht auf die Steuerbefreiung, sofern die Gaststätte zuvor nicht in eigener Regie betrieben wurde, >> Übertragung von Werberechten und Lizenzen, >> Verkauf von Anlagegütern aus diesem Bereich, >> Einnahmen im Zweckbetrieb, z. B. bei kulturellen Veranstaltungen wie: – Eintrittsgelder, – Teilnehmergebühren, – Studienreisen, – Übertragungshonorare, – die Überlassung von Instrumenten an Mitglieder.
10 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung Mit dem vollen Steuersatz besteuerte Umsätze Die Liste für Einnahmen, die ein Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, greift die volle Umsatzbesteuerung in Höhe von 19%. Das trifft zu auf: >> Einnahmen aus dem Verkauf von Tonträgern, Anzeigenwerbung (z. B. Inserate in der Vereinszeitschrift oder Festschrift), >> Verkauf/Vermietung (an Nicht-Mitglieder) von Instrumenten, Notenblättern, etc. (Nutzungsentgelte), >> Verkauf von Vereinsabzeichen, Festschriften und Fachbüchern, auch wenn der Verkauf nur an Mitglieder erfolgt, >> Sponsorenzahlungen, soweit sie nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen sind (z. B. Überlassung von Flächen zur Anbringung von Reklame gegen Entgelt), >> Betrieb der selbstbewirtschafteten Ver einsgaststätte oder Vereinskantine, auch wenn diese nur Mitgliedern zugänglich ist, >> Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen/Vereinsfesten, >> Einnahme von Eintrittsgeldern bei Festveranstaltungen, >> Durchführung von Basaren und Flohmärkten, >> Verkauf von Losen für eine Vereinstombola, sofern nicht der Befreiungstatbestand vorliegt, >> Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, sofern dies keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung ist, >> Vermietung und Verpachtung (auch stundenweise) von Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen des Vereins, >> Vermietung der Vereinsgaststätte, wenn die bisher selbst betriebene Vereinsgaststätte als »ruhender Gewerbebetrieb« weitergeführt wird, >> Zuschüsse für eine Leistung an den Zuschussgeber, z. B. Brauereizuschüsse, >> entgeltliche Überlassung des Rechts an
Dritte, bei Veranstaltungen des Vereins beziehungsweise in Räumen des Vereins Waren zu verkaufen (z. B. Provision eines Automatenaufstellers).
→ praxistipps Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 UStG gilt nur beim Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung, die klassische Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen, aber auch andere Träger beim Land einholen können – die sich dann aber nicht auf die Einrichtung selbst, sondern auf das Bildungsangebot bezieht. In den Bundesländern unterscheiden sich die Regelungen zur Erstellung der Bescheinigung. Mehr z. B. zu Hessen unter: → www.rp-darmstadt.hessen.de >> Arbeit & Soziales >> Weitere Aufgaben >> §4 UStG-Bescheinigungen. Praxistipp 1: Wird der Vertrag eines/-r Workshop- oder Kursleiters/-in (Dozent/-in) direkt mit der Schule geschlossen, sind die Leistungen der Leitung stets befreit (vgl. UStG § 4 Nr. 21 Bst. b Doppelbst. aa). Wird der Vertrag der/des Dozenten/in mit einer anderen Einrichtung geschlossen, so kann diese Einrichtung beim Land die genannte Bescheinigung beantragen, womit auch die Leistungen ihrer Workshop- oder Kursleiter/-innen befreit sind. Es kommt hierbei nicht allein darauf an, dass der/die Dozent/ -in etwas vermittelt, sondern das Wissen muss auch auf einen Schul- oder anderen Bildungsabschluss vorbereiten. Dies sollte die Schule, mit welcher der Kooperationspartner zusammenarbeitet, einfach formlos bestätigen, dann wird auch die jeweilige Landesbehörde dem in der Regel zustimmen (vgl. § 4 Nr. 21 Bst. b. Doppelbst. bb).
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 11 Praxistipp 2: Wenn die Einrichtung (Träger, Kultureinrichtung), die keine Schule ist, die entsprechende Bescheinigung beantragt, sollte sie das nicht für einen einzelnen Termin machen, sondern für ein Gesamtkonzept (Bildungsangebot, z. B. Workshop- oder Kursreihe) als solches. Dann gilt die Bescheinigung auch für alle gleichartigen Veranstaltungen. Das erspart Arbeit und auch Geld, da die meisten Länder für die Bescheinigung eine (wenn auch meist geringe) Gebühr verlangen. Praxistipp 3: Es gilt im Rahmen einer EG-freundlichen Auslegung schon jetzt, dass Dozenten/-innen, die normalerweise an Hochschulen arbeiten, auch dann keine Umsatzsteuer erheben müssen, wenn sie ein ähnliches Angebot bei einer anderen Einrichtung erbringen, auch wenn diese keine Bescheinigung hat oder gar nicht bescheinigungsfähig ist.
Teilweise ist die Abgrenzung von Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nicht sofort ersichtlich. Abgrenzungskriterium ist grundsätzlich, ob der Verein die Tätigkeit eher »nebenbei« macht oder eine bestimmte Leistung wiederkehrend anbietet.
Kleinunternehmerregelung Die für die Ertragsteuern geltende Besteuerungsgrenze des § 64 AO von 35.000 Euro hat für die Umsatzsteuer keine Bedeutung. Für die Umsatzsteuer gelten folgende, vorrangige Regelungen: Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden (vgl. § 19 Abs. 1 UStG). 3.4 Weitere Steuern von A bis Z Erbschafts- und Schenkungssteuer Werden einem Verein durch Erbanteil, Vermächtnis oder Schenkung Geld oder Sachwerte zugewendet, muss er Erbschaft- oder Schenkungsteuer entrichten, falls die Zuwendungen den maßgeblichen Freibetrag von 20.000 Euro (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) übersteigen und nicht in den ideellen Bereich fallen. Zuwendungen an steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine sind jedoch ohne Rücksicht auf ihre Höhe steuerfrei (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG), es sei denn, der Verein würde innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung seinen steuerbegünstigten Status verlieren und das Vermögen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuerpflicht beschränkt sich bei gemeinnützigen Vereinen auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wie etwa die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte, Inseraten- und Werbegeschäfte. Die steuerliche Behandlung bei der Gewerbesteuer entspricht den Regelungen, die bei der Körperschaftsteuer gelten.
12 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung Grundsteuer Gemeinnützige Vereine sind von der Grundsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GrStG): 1 Der Grundbesitz muss einem gemeinnützigen Verein gehören. 2. Der Grundbesitz muss von dem Eigentümer selbst oder von einem anderen steuerbegünstigten Rechtsträger genutzt werden. Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins unterliegen dagegen der Grundsteuer, wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Lotteriesteuer Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Veranstaltet ein Verein solche Lotterien oder Ausspielungen, so fällt Lotteriesteuer bei von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien oder Ausspielungen aber nicht an: a) wenn diese ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt, b) in allen anderen Fällen, bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 240 Euro nicht übersteigt, c) bei Lotterien oder Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 650 Euro nicht übersteigt. Wer eine Lotterie oder Ausspielung öffentlich veranstalten will, benötigt dafür eine s taatliche Genehmigung.
Weitere Steuern Weitere für den Non-Profit-Sektor und damit für Vereine wichtige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung sind: >> die Besteuerung einer Grundstücksübertragung oder Erbbaurechtsänderung mit Grunderwerbsteuer, >> die PKW-Haltung als Grundlage der Kraftfahrzeugsteuer, >> die Belastung von Kapitelerträgen mit Zinsabschlag- oder Kapitalertragssteuer. Für seine festangestellten Mitarbeiter/-innen muss ein Verein zudem für die Abführung der Lohn- und ggf. Kirchensteuer Sorge leisten (ebenso natürlich Sozialversicherungsbeiträge).
→ exkurs Personal und Anstellungsverhältnisse Finanziell von großer Relevanz ist natürlich auch die Frage, ob eine Institution mit festangestellten oder freien Mitarbeiter/-innen agiert. Bei festangestellten Mitarbeiter/-innen trägt der Verein alle Arbeitgeberpflichten und dazu auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung, inklusive der Sozialversicherung. Arbeitet ein Verein mit freien Mitarbeiter/-innen via Werk- oder Honorarverträgen zusammen, dann sollte er in den jeweiligen Verträgen dezidiert darauf verweisen, dass die Versteuerung dieser Leistungen der/die Auftragnehmer/-in (Dozent/-in, Künstler/-in, Kulturpädagoge/-in, Workshopoder Kursleiter/-in etc.) vorzunehmen hat. Bei bestimmten Tätigkeiten fallen für diese Mitarbeiter/-innen Zahlungen zur Künstler sozialkasse an.
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 13 Viele Vereine erkennen das Engagement ihrer ehrenamtlichen und freiwilligen Helfer/-innen u. a. damit an, dass sie ihnen einen Aufwandsersatz, eine pauschale Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26a EStG) oder die sogenannte Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) zur Verfügung stellen. Für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterpauschalen
ist der/die Ehrenamtliche verantwortlich, was in den entsprechenden Vereinbarungen auch niedergelegt sein sollte. Es empfiehlt sich, für diese Zahlungen unter den steuerlichen Freigrenzen zu bleiben (2.400 Euro/Jahr für jede/-n Übungsleiter/-in, 720 Euro beim Ehrenamtsfreibetrag) und sich bestätigen zu lassen, dass der/die freiwillige Mitarbeiter/-in nicht anderweitig dergleichen Zahlungen erhält.
4. Finanzmanagement: Buchhaltung/Dokumentation/Prüfung
4.1 Finanzbuchhaltung und Aufzeichnungspflichten Gemäß § 146 Abs. 1 AO (siehe dejure.org/ gesetze/AO/146.html) sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen: >> vollständig, >> richtig, >> zeitgerecht und >> geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassen ausgaben sollen regelmäßig und zeitnah, im Idealfall täglich, festgehalten werden.
Ein Verein benötigt ein Girokonto, das als Geschäftskonto auf den Namen des Vereins und nicht als Privatkonto auf den Namen eines Vorstandsmitglieds einzurichten ist. Nur so lässt sich eine klare Trennung des Vereinsvermögens sicherst ellen und ein Konto auch über mehrere Vorstandsgenerationen hinweg führen. Auch sind viele Fördermittelgeber nicht bereit, Zuwendungen an den Verein auf Privatkonten einzuzalen. Anders als bei Privatkunden sind Geschäftskonten – auch bei hohen Umsätzen – zumeist nicht gebührenfrei. Meist fällt neben der Grundgebühr auch eine Gebühr für jede Buchung an. Die örtlichen Volksbanken und Sparkassen fördern allerdings teilweise lokale Vereine mit gebührenfreien Girokonten. Ein verlässliches Finanzmanagement ist – unabhängig von der Vereinsgröße – Voraussetzung für alle Arten von Zuwendungen. Nur so lassen sich Finanzierungspläne einhalten, Verwendungsnachweise rechtzeitig erstellen, Wagnisse realistisch einschätzen und Finanzierungslücken frühzeitig erkennen. Mit einem guten Finanzmanagement tut man sich daher nicht nur selbst einen Gefallen, sondern auch Förderer werden es schätzen, wenn Fristen eingehalten werden und Auskünfte schnell erfolgen können.
Für alle der folgenden Bereiche gilt ausnahmslos: Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen. Geordnet aufzubewahren sind gem. § 147 AO (→ dejure.org/gesetze/AO/147.html): >> Buchungsbelege, >> Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, >> empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, >> Wiedergaben der abgesandten Handelsund Geschäftsbriefe, >> sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Im Einzelnen begründen sich diese Anforderungen: Aus dem Vereinsrecht: Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert aufzuzeichnen. In einem Bestandsverzeichnis müssen alle Wirtschaftsgüter, die dem Verein gehören, aufgeführt sein.
14 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung Aus dem Gemeinnützigkeitsrecht: Zum Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Dazu ist es notwendig, Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Tätigkeitsbereichen »Ideeller Bereich«, »Vermögensverwaltung«, »Zweckbetrieb« und »Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb« zuzuordnen. Liegen keine entsprechenden Aufzeichnungen vor, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Aus dem Steuerrecht: >> Überschusseinkünfte: Die Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen. >> Die Bilanz (Betriebsvermögensvergleich) ist für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb relevant. Soweit folgende Grenzen überschritten sind, besteht für diese Einkünfte für den Verein Buchführungspflicht: Jahresgesamtumsatz 350.000 Euro, Jahresgewinn 30.000 Euro. >> Ein Wareneingangs- und -ausgangsbuch ist zu führen. >> Der Verein hat für die Bereiche Vermö gensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 22 UStG zur Feststellung der zu zahlenden Umsatzsteuer u. a. mindestens folgende Aufzeichnungen vorzunehmen: – die vereinbarten Entgelte für die ausge führten Lieferungen und Leistungen, ge trennt nach Steuersätzen (= Umsätze) und – die von anderen Unternehmern für Lie ferungen und sonstige Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer). Buchungsbelege sind ebenso wie Bilanzen, Gewinnermittlungen, Anlage- und Bestandsverzeichnisse sowie die Grundbücher 10 Jahre aufzubewahren.
4.2 Kassenprüfung und Revision Kassenprüfungen bzw. Revisionen im Verein dienen dazu, die Geschäftsführung des Vor stands durch Mitglieder des Vereins zu kontrollieren. Regelmäßig wählt die Mitgliederver sammlung zwei oder mehrere Kassenprüfer/ -innen, die dann in der Regel einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse kontrollieren und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Den Kassenprüfern/-innen obliegt die Prüfung der Übereinstimmung zwischen Einnahmeund Ausgabebelegen und des Kassenbestands. Sie müssen sich ein Bild davon machen, ob die Kassenführung ordnungsmäßig ist, d. h. relativ große Posten lückenlos und die weitere Kassenführung stichprobenartig zu kontrollieren. Differenzen zu Konten- oder Bargeldbeständen sind ebenfalls lückenlos aufzuklären. Außerdem sind allgemein übliche Plausibilitätskontrollen durchzuführen (z. B. sind Eigenbelege gründlich zu untersuchen). Die Wahl von Kassenprüfern/-innen wird dem Umstand gerecht, dass schon bei mittleren Vereinen nicht die gesamte Mitgliederversamm lung die Prüfung selbst vornehmen kann. Sie legen damit die Grundlage für einen Entlastungsbeschluss der Mitgliederversammlung, unterstützen gleichzeitig jedoch auch den Vorstand, eventuelle Fehler (häufig aus Betriebsblindheit) frühzeitig zu erkennen.
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 15
5. Mittelverwendung und Rücklagen Mittelverwendung Der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Sachwerte unmittelbar für seine satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Die Herkunft der Mittel spielt dabei keine Rolle: Der Verein muss Beiträge, Spenden, Zinsen, Mietund Pachterträge, Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen für seine Zweckaufgaben verwenden. Die Mittelverwendung in angemessenem zeitlichen Rahmen ist gegeben, wenn die Mittel innerhalb von zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingebracht werden. Bestimmte Zuwendungen zum Vermögen des Vereins unterliegen nicht dem Gebot der zeitlich vorgeschriebenen Mittelverwendung: 1. Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat, 2. Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind, 3. Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins ausdrücklich zur Vermögensaufstockung, 4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie etwa die Schenkung eines Mietwohngrundstücks.
Rücklagen Vereine sind dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet. Sie können hiervon abweichen und zu festgelegten Zwecken und aus bestimmten Einkünften folgende Rücklagen bilden: 1. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage: Voraussetzung für die Bildung einer solchen Rücklage ist, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Die Mittel müssen für bestimmte steuerbegünstigte satzungsmäßige Vorhaben angesammelt werden, beispielsweise für den Bau oder die Erweiterung einer Spielstätte oder die Durchführung einer großen Musik- und Sportveranstaltung. Dabei müssen für die Verwirklichung des Projekts bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. 2. Betriebsmittelrücklage, um regelmäßig anfallende Zahlungen zu Beginn des nächsten Haushaltsjahrs bestreiten zu können. 3. Freie Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (nach § 58 Nr. 7a AO): Geldzuflüsse für diese Rücklage dürfen bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10% der sonstigen zeitlich begrenzt zu verwendenden Mittel betragen.
6. Literatur Gerlach-March, Rita (2010): Kulturfinanzierung. Wiesbaden. Dirnberger-Oligmüller, Edith (2004): Vereinssteuerrecht. Aschaffenburg [www.lsbh-vereinsberater.de/leseobjekte. pdf?id=501o, 12. 4. 2013].
Dieses Heft »Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung« ist eine Beilage der Broschüre »Ohne Moos nix los?! Finanzierungshinweise und -ideen für ›Kultur macht Schule‹«. Darin sind weitere Rechtshinweise zu finden (siehe Kapitel 3.2.1.5, S. 53 // 3.2.3.5, S. 74 // 3.3.1.3, S. 79).
Impressum Herausgeber: Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ) Fachstelle »Kultur macht Schule« Küppelstein 34, 42857 Remscheid Fon 02191.79 43 90, Fax 02191.79 43 89 info@bkj.de // www.bkj.de Autor/-in: Kerstin Hübner (BKJ), Kilian Schmuck (BKJ) Redaktion und Lektorat: Kerstin Hübner (BKJ), Helga Bergers (Redaktionsdepot, Köln) Gestaltung/Satz: Maya Hässig, Sandra Brand (siebenzwoplus, Köln) Druck: Druckhaus Süd, Köln ISBN: 978-3-924407-99-5 Remscheid 2012