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Müssen Überstunden bezahlt werden?

(red). Wer kennt das nicht? Kurz vor Arbeitsende bittet einen der Chef darum, heute noch etwas länger zu arbeiten. Im Nachgang stellt sich dann häufig die Frage ob diese geleistete Arbeitszeit auch zu vergüten ist.

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Zunächst ist zu klären, was überhaupt Überstunden sind. Als Überstunden bezeichnet man die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Anders gesagt, wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet als in seinem Vertrag vereinbart, dann macht er Überstunden. Im Gegensatz zu Überstunden beschreibt der Begriff Mehrarbeit nicht die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sondern die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit. Wer länger arbeitet als 8 Stunden am Tag oder 48 Stunden in der Woche der leistet in der Regel Mehrarbeit. Die Zahl der zulässigen Überstunden ist im Übrigen gesetzlich nicht genau geregelt. Dafür legt das Arbeitszeitgesetz jedoch genau fest, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer maximal pro Tag arbeiten darf Pro Woche darf ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz nicht mehr als 48 Stunden im Jahresdurchschnitt arbeiten. Überstunden können vom Arbeitgeber nur dann einseitig angeordnet wer- den, wenn die Ableistung von Überstunden im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer geregelt wurde In diesem Fall hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, angeordnete Überstunden zu leisten, wenn diese anfallen. Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber auch ohne vertragliche Regelung Überstunden anordnen kann, sind Notsituationen jeglicher Art. Von der Verpflichtung zur Leistung jedweder Überstunden sind allerdings Schwangere und stillende Mütter, Minderjährige, Schwerbehinderte und auch Teilzeitkräfte ausgenommen. Für diese Personengruppen ist es zulässig, die Ableistung von Überstunden zu verweigern, wenn sie von Seiten des Arbeitgebers angeordnet werden.

Sind von einem Arbeitnehmer dann tatsächlich Überstunden geleistet worden, so stellt sich dann im Nachgang die Frage ob diese auch zu vergüten sind. Im Normallfall müssen diese geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber bezahlt werden. Je nachdem, welche Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten sind, kann es sein, dass der Arbeitnehmer für geleistete Überstunden einen Zuschlag erhält oder einfach entsprechendder Grundvergütung für die zusätzlich geleistete Arbeit bezahlt wird. Auch wenn der Arbeitsvertrag gar keine Re- gelung zur Vergütung von Überstunden enthält, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Zweifelsfall für die zusätzlich geleistete Arbeit entlohnen. Wie so oft gibt es von diesen Zahlungsverpflichtungen auch Ausnahmen. Dies kann zum Beispiel dann passieren, wenn der Arbeitnehmer als sogenannter „leitender Angestellter arbeitet. Auch hat ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keinen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden, wenn er für seine Arbeit eine deutlich herausgehobene Vergütung erzielt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man in Westdeutschland jährlich mehr als 80.400,00 € brutto verdient.

Vielfach enthalten Arbeitsverträge aber auch Regelungen, dass mit der Bezahlung des Grundgehaltes eventuell geleistete Überstunden komplett abgegolten sind. Solche Regelungen sind jedoch oft unwirksam, so dass sich ein Arbeitgeber nicht darauf berufen darf Der Arbeitgeber muss bei einer solchen Abgeltungsklausel zumindest eine genaue Stundenanzahl angeben, die im Zweifel monatlich ohne zusätzliche Vergütung geleistet werden muss Ist eine Stundenzahl nicht angegeben, ist die Abgeltungsklausel zumeist nichtig.

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Auch darf die unentgeltlich zu leistende Stundenzahl nicht mehr als 10 % der monatlich zu leistenden Arbeitszeit betragen.

Neben der Bezahlung von Überstunden kommt ggfs auch die Gewährung von Freizeitausgleich in Frage Einem Arbeitnehmer, der 16 Überstunden geleistet hat und im Schnitt acht Stunden am Tag arbeitet, könnte nach diesem Prinzip zwei bezahlte freie Tagegewährt werden. Das Recht, Überstunden nicht zu bezahlen und stattdessen Freizeitausgleich zu gewähren, muss der Arbeitgeber aber im Arbeitsvertrag geregelt haben. Anders als beim Urlaub kann der Arbeitnehmer allerdings nicht selbst bestimmen, wann der Freizeitausgleich stattfindet. Dies liegt alleine im Ermessen des Arbeitgebers Unter dem Strich ist es letztendlich bei den meisten Arbeitsverhältnissen so, dass geleistete Überstunden auch von Seiten des Arbeitgebers zu bezahlen sind. Der Nachweis, dass Überstunden überhaupt geleistet wurden und dass diese auch vom Arbeitgeber angeordnet worden sind, muss allerdings in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich vom Arbeitnehmer geführt werden. Sofern der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem hat, ist dies zumeist unproblematisch. Um so schwerer ist der Nachweis zu führen, wenn der Arbeitnehmer nur eigene Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit hat. www.dres-gjb.de

Seit kurzem besteht für alle Arbeitgeber die Verpflichtung, Zeiterfassungssysteme im Unternehmen zu führen. Wie sich künftig die Beweislast für Überstunden entwickelt, falls ein solches Zeiterfassungssystem nicht vorhanden ist, wird sich noch zeigen müssen.

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