4 minute read
Energieeinsparungen
in landwirtschaftlichen Betrieben Weißenburg (red). In landwirtschaftlichen Betrieben gibt es oftmals sehr große Potenziale zur Energieeinsparung. Lukrative Förderprogramme unterstützen die Suche nach „Energiefressern“ und bieten hohe Zuschüsse bei Investitionen.
So können bereits geplante Ersatzinvestitionen oder technische Umstellungen in Melkstand, Milchkühlung, Heizungs- und Lüftungstechnik der Stallungen oder auch Entmistungsanlagen, Rührwerke, Mühlen und Fördereinrichtungen mit bis zu 30 Prozent der Kosten bezuschusst werden.
Advertisement
Grundlage dazu ist ein Gutachten eines vom Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassenen sachverständigen Energieberaters.
Darin wird der Energiebedarf der einzelnen Verbraucher im landwirtschaftlichen Anwesen aufgenommen – teilweise über eine Woche gemessen – und untersucht. Die größten Einsparpotenziale des Hofes werden so herausgearbeitet, für die anschließend Vorschläge zur Effizienzsteigerung entwickelt werden.
Das Gutachten wird vom BLE mit 80 Prozent der Kosten bezuschusst, sodass die Arbeit des Energieberaters für jeden Landwirt erschwinglich bleibt. Die Sachverständigen des Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung müssen fundierte Kenntnisse in der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe, jahrelange Berufserfahrung in der Energieberatung sowie Aus- und Weiterbildungen im landwirtschaftlichen Bereich nachweisen.
Seit dem Frühjahr 2016 ist Stefan Holz als sachverständiger Energieberater beim BLE gelistet und konnte mit seinem Team bereits für zahlreiche Betriebe Gutachten erstellen. Dabei wurden Energie-Einsparpotenziale von über 50 Prozent nachgewiesen, nicht. Es gebe nur den Verdacht und stehe auf der gleichen Stufe mit einer geräucherten Bratwurst, versuchte Auernhammer die Unsicherheit zu entkräften. Der BBVKreisverband fordert deshalb kein Verbot des umstrittenen Pestizids, sondern verschärfte Auflagen für den Einsatz.
Ein weiteres brisantes Thema im Landkreis ist der Gewässerschutz. Denn erhöhte Nitratwerte im Grundwasser und Hochwasserereignisse würden immer wieder die Landwirtschaft in die Diskussion bringen. Inzwischen werden KULAP-Maßnahmen wie Gewässerrandstreifen, Schnittzeitpunktauflagen, Düngeverzicht usw. rege in Anspruch genomnen. Der BBV-Kreisverband ist sich aber einig, dass viele Abläufe in der Natur nicht kalkulierbar sind und auch die neue Düngeverordnung, die kürzlich in Kraft getreten ist, den Landwirten viel abverlangt und auch erst in einigen Jahren ihre volle Wirkungen entfalten wird.
Foto: Bayerischer Bauernverband einzelnen Unterrichtsfächer mit ihren Schwerpunkten vorstellen. Ehemalige Schüler berichten über ihre Tätigkeit. Zur individuellen Beratung stehen Fachkräfte zur Verfügung.
ANZEIGE sodass Einzelinvestitionen in Höhe von über 150.000 Euro mit einem Zuschuss von 30 Prozent förderfähig wurden. Die Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft ist mittlerweile fester Bestandteil des „Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE)“. Die bisherigen Untersuchungen zeigen ganz unterschiedliche Energiekennzahlen für gleichartige landwirtschaftliche Unternehmen sodass generell von großen Energieeffizienz-Unterschieden auf deutschen landwirtschaftlichen Höfen ausgegangen wird.
Zur Schonung der Umwelt sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ist es daher mittelfristig absolut notwendig, neue Technik sowie Verfahren und Betriebsabläufe auf den landwirtschaftlichen Anwesen einzuführen, um den Umgang mit Energie zu verbessern.
Stefan Holz-Energieberatung GmbH, Weißenburg
Am 10. und 11. März ‘18 laden wir Sie recht herzlich zur Frühjahrsausstellung ein.
Achtung Feldspritzentüv am 14. Mai ‘18 - nur diesen Tag! Bitte Plakette prüfen und anmelden.
Gericht schützt Arbeitnehmer vor übereilter Kündigung
Ein Arbeitnehmer, der sein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst beendet, hat sich diesen Schritt in der Regel gut überlegt.
In den häufigsten Fällen ist ein neues Arbeitsverhältnis mit besseren Konditionen der Grund für diese Entscheidung. Nicht selten kommt es dann vor, dass das noch bestehende „alte“ Arbeitsverhältnis telefonisch, per E-Mail, Fax, WhatsApp oder durch Nutzung von sozialen Netzwerken gekündigt wird. Doch wie verhält es sich, wenn der Grund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers nachträglich wegfällt, wenn beispielsweise das neue Arbeitsverhältnis doch nicht zustande kommt oder aber der Arbeitnehmer plötzlich Informationen über den neuen Arbeitgeber erhält und seine Entscheidung, das alte Arbeitsverhältnis gekündigt zu haben, bereut?
Haardter Dorfstraße 23 91781 Weißenburg i. Bay. / Haardt www.ada-gbr.de Das Orginal!
Mahl- und Mischanlage, Gülletransport und Farmsaat-Partner, Tel. 09149/311
Radlader ER16
Hubkraft: 1600 kg
Radlader ER08
Hubkraft: 800 kg
Radlader ER12 Hubkraft: 1200 kg 21.200 e inkl. MwSt. 17.600 e inkl. MwSt. 13.900 e inkl. MwSt.
Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht einfach so „zurückgenommen“ werden. Möchte der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich rückgängig machen, dann geht das grundsätzlich nur mit der Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Kündigung einen formalen Fehler enthält, den weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber bemerkt hat. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.09.2017 kann der Arbeitnehmer einen solchen formalen Fehler, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, auch noch Monate nach Ausspruch der Kündigung gerichtlich geltend machen (BAG Urteil v. 21.09.2017, Az: 2 AZR 57/17). Das BAG hatte über den Fall einer an Schizophrenie leidenden Verwaltungsfachangestellten und deren ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Die Verwaltungsangestellte sprach die Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der Kündigungsfrist aus. Während der laufenden Kündigungsfrist wurde eine Betreuerin für die Verwaltungsangestelte bestellt, die der Ansicht war, dass sie bei Ausspruch der Kündigung nicht geschäftsfähig war. Nachdem insgesamt neun Monate verstrichen waren, erhob die Betreuerin Klage vor dem Arbeitsgericht und beantragte die Feststellung, dass die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin unwirksam sei und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Autohaus Oster GmbH & Co. KG Blumenstraße 13 • 91723 Dittenheim • Tel. 0 98 34 / 4 30
Wir suchen Verstärkung!
Lohnunternehmen Ker L er
- mobiler mahl- und mischdienst seit 1980
- mähdrusch, maissaat, Feuchtmaismühle - Futtersiloanlagen und Getreidehandel hermann Kerler e.K., oberhof 1, 85132 Schönau, tel. 08422 / 556 info@agro-kerler.de www.agro-kerler.de
Unser renommiertes und mittelständisches Unternehmen ist mit den besten Kenntnissen im Schlacht- und Nutzviehsektor ausgestattet und tätig. Jahrelange Erfahrung, persönliches Engagement und das ungebrochene Vertrauen unserer Kunden zeichnen unsere Firma aus. Wir beliefern Metzger mit Hälften, Vierteln und Großteilen vom Rind, Kalb und Schwein in jedem gewünschten Zuschnitt. Für die Qualität unserer Fleischprodukte garantieren wir mit bestem Wissen und Gewissen. Wir kaufen unsere Tiere ausschließlich von den Landwirten aus unserer Region.
Das BAG gab der Klage statt. Das Gericht stellte klar, dass Beschäftigte grundsätzlich keine Frist zu beachten haben, wenn sie die Unwirksamkeit ihrer Eigenkündigung gerichtlich geltend machen wollen. Insbesondere sei die im Kündigungsschutzgesetz für Kündigungen des Arbeitgebers vorgesehene Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Feststellungsklage weder unmittelbar noch analog anwendbar. Allein der Umstand, dass die Betreuerin mehrere Monate mit der Klage abgewartet hatte, führe auch nicht zu einer Verwirkung. Eine Verwirkung läge nur dann vor, wenn die kündigende Verwaltungsangestellte bei dem „alten Arbeitgeber das berechtigte Vertrauen geweckt hätte, die Kündigung in jedem Fall gegen sich gelten zu lassen“. Die Entscheidung ist nicht nur bei einer Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers von Bedeutung. Sie ist gerade von großer Relevanz, wenn erklärte Kündigungen nicht der Schriftform entsprechen, sondern per Fax oder E-Mail erklärt werden.
In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer bereut, sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt zu haben, sollte er in jedem Fall die Wirksamkeit seiner Eigenkündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Das jüngste Urteil des BAG kann jedenfalls unter Umständen den alten Arbeitsplatz retten. Rechtsanwältin Anne Preßmann