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Das neue Aktienrecht per 2023
Wie immer auf den 1. Januar stehen zahlreiche Gesetzesänderungen an. Uns Unternehmer und Unternehmerinnen interessiert folgend das revidierte Aktienrecht.
Die neuen Bestimmungen gelten für grosse Teile auch für GmbHs, Genossenschaften und teilweise auch für Vereine!
Ergänzend zu den aufgeführten Sachverhalten sind noch folgende Änderungen zu erwähnen: Neu kann der Mindestnennwert einer Aktie unter einem Rappen sein. Die Buchführung kann neu entweder in CHF, britischen Pfund, Euro, USDollar oder Yen gemacht werden. Zudem hat der Verwaltungsrat grössere Pflichten im Hinblick auf die Verhinderung einer Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung. Letzteres wieder relevanter für die KMU!
Wie viel Zeit bleibt?
Statuten und Reglemente müssen bis 31.12.2024 überprüft werden. Ihr Treuhänder oder Ihre Notarin unterstützen Sie dabei.
Dr. Hans R. Schibli
Konsulent AGV
Aufgepasst!
Sachverhalt
• Der CoGeschäftsführer einer AG ist privat wegen der Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Deshalb verkauft er seiner AG sein Occasionsauto (Wert ca. 20 000) für CHF 50 000. Er erhält somit CHF 50 000, obwohl das Auto effektiv nur einen
Wert von CHF 20 000 hat. Kurz darauf tritt er aus der Firma aus.
Folge
• Die Gesellschaft kann die CHF 30 000, welche er zuviel erhalten hat, von ihm innert 3 Jahren zurückfordern (absolute Verjährung: 10 Jahre!).
Mehr Infos: beim Notar!
Keine GV-Essen mehr?
Neue Möglichkeiten
• Die GV kann neu mit elektronischen Mitteln – ohne einen Tagungsort – durchgeführt werden (Art. 701d neues OR). Es braucht dazu eine
Statutenänderung.
Mehr Infos: beim Notar!
• Ohne Statutenänderung kann der Verwaltungsrat auch HybridGVs durchführen («vor Ort» und per Video). Wichtig ist, dass feststeht, wer teilnimmt, dass das Votum einer Person unmittelbar gehört werden kann, dass jede Person sich an der Diskussion beteiligen kann und dass eine Verfälschung des Abstimmungsergebnisses ausgeschlossen ist. Das dürfte bei der Verwendung der Programme MS Teams oder
Zoom in der Regel gegeben sein. (Art. 701c und e neues OR).
Mehr Infos: Treuhänder oder Notar Chance Nachfolgeplanung
Sachverhalt
• Der X Betrieb plant seine Nachfolge. Die Nachfolgerin will das Geschäft noch im 2022 übernehmen. Das Geschäft ist aber finanziell zu «schwer» bzw. zu teuer. Es muss «leichter» werden.
Chance
• Mittels einer Generalversammlung kann auch unterhalb des Jahres eine Zwischendividende beschlossen werden. Dadurch kann die überschüssige Liquidität dem bisherigen Eigentümer ausbezahlt werden und die AG noch vor Jahresende verkauft werden.
Mehr Infos: von Ihrem Treuhänder
Störende Aktionäre?
Sachverhalt
• Die Eltern teilen die AG unter den 3 Kindern auf.
A übernimmt 70 % der Aktien und die Geschäftsführung der AG (und ist auch Verwaltungsrat),
B und C übernehmen je 15 %. Sie verkrachen sich.
B vermutet, dass A sich und gewisse Kunden bevorteilt und damit die Dividende schmälert.
Möglichkeiten
• B kann, weil er mehr als 10 % der Aktien hält, vom
Verwaltungsrat (d. h. auch von A) Informationen über Boni oder andere Leistungen an die Geschäftsleitung verlangen und auch über den Geschäftsverlauf. Der Verwaltungsrat muss innert 4 Monaten eine Antwort erteilen.