Zugerbieter 20190220

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P.P.A 6002 Luzern, Post CH AG – Nr. 7, Jahrgang 114

Mittwoch, 20. Februar 2019

Eine Lokalausgabe der Zuger Presse

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Denkmalschutz

Fachverbände haben Referendum ergriffen Ein überarbeitetes Gesetz stärkt die Interessen des Hauseigentümers. Vier Fachverbände stören sich aber an der Altersangabe für Gebäude und gehen in die Offensive. Alina Rütti

Ende Januar hat der Kantonsrat in zweiter Lesung ein neues Denkmalschutzgesetz verabschiedet. Er hat die Gesetzgebung verschärft und den Denkmalschutz gelockert. Denkmäler müssen neu einen «äusserst hohen» wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen. Zudem werden Gebäude, die jünger als 70 Jahre alt sind, nur noch mit Zustimmung des Eigentümers unter Schutz gestellt. Wenn dieser die Unterschutzstellung nicht möchte, kann er ein Gebäude abreissen. «Der vom Kantonsrat beschlossene Passus betrifft Gebäude, die nur von lokaler Bedeutung sind. Das Gesetz sieht zwei Einstufungen vor: lokale oder regionale Bedeutung. Diese Einstufung wird jedoch erst im Unterschutzstellungsverfahren festgelegt», erklärt Franziska Kaiser, Denkmalpflegerin und stellvertretende Leiterin des Amts für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug. Darum könne man nicht im Voraus sagen, welche von den heute schützenswerten Objekten betroffen wären. Ein Beispiel: Das Wohn- und Geschäftshaus Seepark an der Gartenstrasse 4 in Zug wurde als «lokal bedeutend» bei seiner Unterschutzstellung eingestuft. Der Hauptsitz der Zuger Kantonalbank am Postplatz wurde als «regional bedeutend» eingestuft. Beide Bauten

Inhalt Baar

3

Schauplatz

4

Impressum

4

Zum Gedenken

4

Aus dem Rathaus

5

Forum

7

Reisen

9

Das läuft in der Region

11

Das läuft in Baar

12

sind jünger als 70 Jahre. Nach dem neuen Gesetz könnte das Haus Seepark abgerissen werden. Der Kantonsrat hat also bei der neuen Gesetzgebung die Eigentümerinteressen stärker gewichtet als das öffentliche Interesse an einem Objekt. Von den 1464 Gebäuden im Kanton Zug, die im Inventar der schützenswerten Objekte aufgeführt sind, sind rund 200 Gebäude jünger als 70 Jahre. Laut Kaiser könne man diese Zahl nur annähernd bestimmen, da das Amt zum heutigen Zeitpunkt das Datum der Baubewilligung, welches gemäss Gesetz als Stichjahr gilt, nicht für alle Gebäude kennt.Von den 4057 Gebäuden in der Gemeinde Baar sind 224 schützenswert und 61 Objekte sind unter Schutz gestellt.

Grosse Sorge um die Bauten der 50er- bis 70er-Jahre Vier Fachverbände (Archäologischer Verein Zug, Bau-Forum Zug, Zuger Heimatschutz und Historischer Verein des Kantons Zug) haben nun das Referendum ergriffen. Bis am 15. März wollen sie die nötigen 1500 Unterschriften beisammenhaben. «Wir sehen uns als Anwälte der modernen Architektur nach dem Zweiten Weltkrieg», sagt Thomas Baggenstos,Präsident des Bau-Forums Zug und Inhaber eines Architekturbüros in Baar. Was die Fachverbände am neuen Gesetz stört, ist, dass die Anforderungen an ein Denkmal «zu streng» formuliert sind und erhaltenswerte Bauten quasi einen Zeitstempel erhalten. Das Zuger Gesetz ist in diesem Punkt ein Novum. Denn Denkmäler werden nicht wegen ihres Alters zu diesen, sondern durch ihre Bedeutung. Die Fachverbände fürchten nun, dass wichtige Gebäude aus den 50er- bis 70er-Jahren aus

Was ist ein Denkmal ?

Die Terrassenhäuser an der Himmelrichstrasse des Architekten Hans-Peter Ammann wurden zwischen 1965 und 1966 erbaut. Sie stehen schon im Inventar der schützenswerten Denkmäler. Auch für diese Häuser würde die neue Gesetzgebung gelten. Ammann ist übrigens auch der Schaffer des Primarschulhauses Wiesental (erbaut zwischen 1967 und 1970) und des Anbaus des Schulhauses Marktgasse (erbaut von 1987 bis 1989). Bilder: Daniel Frischherz dem Ortsbild verschwinden. Aufgrund der Überarbeitung des Gesetzes und der zeitgleichen Behandlung des Unterschutzstellungsprozesses wird auch oft von einer «Lex Alpenblick» gesprochen. Die Hochhäuser des Architekten Josef Stöckli, die zwischen 1964 und 1967 gebaut wurden, ist die erste Hochhaussiedlung im Kanton Zug. Mittlerweile steht der Alpenblick unter Denkmalschutz. Zur Unterschutzstellung kam es, weil der Liegenschaftsbesitzer des Alpenblicks 8 das Haus abreissen wollte. Mit dem Fall wird sich das Verwaltungsgericht noch befassen müssen. Die Wichtigkeit der Interessen der Eigentümer stellt Baggenstos auch gar nicht in Abrede. Im Gegenteil: Wird ein geschütztes Gebäude umgebaut und saniert, müssen praktikable Lösungen gefunden werden. «Denn ein Gebäude muss immer auch nutzbar sein. Ein gutes Denkmalschutzgesetz stellt

Das Schulhaus Sternmatt 1 und der Hauswirtschaftstrakt stehen bereits unter Denkmalschutz. Die Schulanlage wurde zwischen 1955 und 1957 erbaut und stammt von den Architekten Leo Hafner und Alfons Wiederkehr. neben dem eigentlichen Schutz auch immer den Nutzen ins Zentrum und wahrt dadurch die Interessen des Eigentümers», ist Baggenstos überzeugt. Durch das Referen-

dum wollen die vier Fachverbände erreichen, dass das Gesetz neu erarbeitet wird. Und zwar ohne Zeitstempel für Gebäude und mit Stärkung der Eigentümerinteressen.

Untat

Bankomat

Gemeinderat

Soldat

Neben der Schule wurde gearbeitet

Für unbürokratische Hilfe im Kanton

Auch normale Bürger nimmt man ernst

Der englische Liebhaber der Tante

Edwin Kollbrunners Erinnerungen aus seiner Kindheit im Kinderheim Baar werden im «Zugerbieter» in einer Serie publiziert. Diese Woche geht es um die Arbeit neben der Schule und besonders um die Schwester Otto. Untaten bestrafte sie nur ungern. Das machte sie bei den Buben besonders beliebt. Seite 3

Rückt der Bancomat kein Geld mehr raus? Ist das Geld zu knapp, hilft der Zuger Kantonale Frauenbund aus. Die Präsidentin Margrit Ulrich-Roos weiss, dass es im reichen Kanton Zug viele Leute gibt, die in schwierigen Zeiten auf Hilfe angewiesen sind. Das Hilfswerk unterstützt diese Zuger. Seite 4

Den Leserbrief von Martha Steiner liest der Gemeinderat sicher gerne. Die Baarerin ruft darin ihre Mitbürger dazu auf, sich mit Anliegen direkt an den Gemeinderat zu wenden, und spricht diesem ein grosses Lob aus: «In Baar wird der normale Bürger noch geschätzt und ernst genommen.» Seite 7

Unter Denkmalschutz können nicht nur Häuser gestellt werden, sondern auch Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, archäologische Fundstellen und Funde, die einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert haben. Allen Objekten ist gemein, dass sie Zeugnisse menschlichen Wirkens sind. Es sind also Zeitzeugen für historische Ereignisse, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften oder soziale Einrichtungen. Nicht nur das, was im Innern des Gebäudes geschehen ist, zählt, sondern auch, für welchen Bautyp es steht. Es ist somit ein Vertreter einer Epoche.

Wie es zu einem Verfahren kommt Anlass für die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens ist in der Regel ein Antrag der Eigentümer auf Unterschutzstellung oder Entlassung aus dem Inventar. Das Verfahren kann auch von der kantonalen Denkmalpflege eingeleitet werden, wenn ein schützenswertes Objekt abgebrochen werden soll. Üblicherweise wird ein Bauwerk im Einverständnis mit dem Eigentümer und der Gemeinde von der Direktion des Innern (DI) des Kantons unter Schutz gestellt. Die DI entscheidet auch über die Entlassung aus dem Inventar. Gegen die Entscheide kann beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegt werden. Wenn ein Gebäude unter Schutz gestellt ist, erhalten die Eigentümer finanzielle Beiträge vom Kanton und der Standortgemeinde an eine Restaurierung oder Sanierung. ar

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Federica de Cesco hat ein neues Buch geschrieben und kommt damit nach Baar in die Rathus-Schüür. Im Buch hat sie die ihr vorher unbekannte Geschichte ihrer Tante aufgearbeitet. Die Tante verliebte sich in einen englischen Besatzungssoldaten, wurde schwanger – und verlassen. Seite 12

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